Die weihnachtliche Zeit ist eigentlich zur Entspannung gedacht, soll uns Ruhe und Geborgenheit bescheren. Leider sind viele Dinge, die zu dieser Stimmung beitragen, Quellen für Brände. Laut des Gesamtverbands der Versicherer gibt es vor allem im Dezember bis zu 50% mehr Brände als in den anderen Monaten.
Hier wollen wir Ihnen 5 Tipps geben, wie Sie eine böse Überraschung zu Festtagen vermeiden können und wie Brandschutz zu Weihnachten aussehen kann.
Kerzen – Der große Übeltäter
Kerzen werden vor allem in den kalten und dunklen Tagen des Jahres häufiger genutzt. Jedoch sind sie ein offenes Feuer, was schnell zu einem Brand führen kann. Hier sollten Sie lieber auf LED-Kerzen zurückgreifen. Diese minimieren das Brandrisiko.
Wenn Sie doch normale Wachskerzen verwenden sollten, sollten Sie diese niemals unbeaufsichtigt lassen. Verwenden Sie zudem Kerzen, die lange brennen und deren heißer Wachs richtig aufgefangen werden kann. Zudem gibt es auch Kerzen, die einen verkürzten Docht haben und nicht bis unten durchbrennen. Das stoppt eine Brandausbreitung am Boden der Kerze.
Vermeiden Sie trockenes Tannengrün
Echtes Tannengrün eignet sich gut als Dekoration, beim Adventskranz oder im Weihnachtsbaum. Jedoch ist dies auch anfälliger für Brände und kann sich sehr leicht entzünden. Tannenzweige sollten regelmäßig ausgetauscht werden, der Weihnachtsbaum sollte zusätzlich gegossen werden, damit er nicht austrocknet. Sie sollten ebenfalls feuerfeste Unterlagen verwenden. Auch wenn Holz eine schöne Optik hat, ist es nicht feuerfest. Metall oder Keramik eignen sich hier besser, um Tannenzweige aufzustellen.
Hier gilt die Brandgefahr am meisten für offenes Feuer wie Kerzen, aber auch Lichterketten oder LED-Kerzen können zu Bränden führen. Durch ihre Batterien kommt es ebenfalls zu einer Wärmeentwicklung. Haben Sie bestenfalls immer einen Eimer Wasser bereitstehen, um ein aufkommendes Feuer zu löschen. Ein schnelles Handeln kann über die Größe des Brandes entscheiden.
Es ist ebenfalls ratsam, zu Hause einen Feuerlöscher zu haben. Mittlerweile gibt es viele verschiedene Hersteller, die Wasser- oder Fettbrandfeuerlöscher für den Privathaushalt herstellen. Hier am besten mit der Bedienungsanleitung vertraut machen und alle paar Jahre überprüfen, ob der Feuerlöscher noch gut ist. Natürlich sind auch Feuermelder unabdingbar, die vor der Weihnachtszeit ebenfalls auf ihre Tauglichkeit überprüft werden sollten.
Der Weihnachtsbaum als größte Brandgefahr
Trockenes Tannengrün ist alleine schon eine Gefahr, aber der Tannenbaum ist ein noch größeres Risiko bei Bränden. Über ihn kann sich das Feuer in Windeseile ausbreiten und auf umliegende Möbel übergreifen. Um das zu vermeiden, geben wir Ihnen ein paar Sondertipps für den Weihnachtsbaum.
Den Baum richtig aufstellen
Damit der Baum nicht aus Versehen umkippen kann, sollte er richtig montiert sein. Ein fester Unterstand, ein geeigneter Ständer und eine gute Position im Raum sind essenziell dafür, dass der Weihnachtsbaum nicht nur gerade steht, sondern auch nicht umfallen kann. Im Umkreis des Baumes sollten am besten keine Kerzen aufgestellt werden, um das Risiko eines Brandes zu vermeiden.
Auswahl des Baumschmucks
Echte Kerzen am Weihnachtsbaum verwenden wird schon lange nicht mehr gemacht, da das Brandrisiko hier einfach zu hoch ist. Heutige Lichterketten bilden da keine große Gefahr, dennoch gibt es Weihnachtsbaumschmuck, der trotzdem leicht brennbar ist. Hier sollten Sie selbst abwägen, welchen Sie nutzen möchten. Risiken wie offene Kerzen, Kinder oder Haustiere sind für jeden Haushalt unterschiedlich und dementsprechend sollte der Baumschmuck auch ausgewählt werden.
Abstände einhalten
Der Weihnachtsbaum sollte nicht nahe leicht entflammbaren Möbeln und Gegenständen stehen. Dies gilt vor allem für Stoffe, Gardinen oder Vorhänge. Auch Wärmequellen sollten vom Weihnachtsbaum ferngehalten werden, vor allem offene Feuer. Ein Sicherheitsabstand von mindestens 25cm ist wichtig, damit der Baum nicht aus Versehen Feuer fängt oder selbst etwas in Brand stecken kann.
Lichterkette und Elektronik überprüfen
Auch wenn man meinen könnte, dass Lichterketten die sichere Variante sind, gibt es auch hier jährlich Brände. Diese lassen sich meist vermeiden, indem man immer ein Auge auf die Weihnachtsdeko hat und vor Gebrauch alle Kabel und Steckdosen überprüft. Kabelbrüche, fehlende Isolierung und defekte Lampen sind alles Brandrisiken, die es zu vermeiden gilt. Schauen Sie also vor der Dekoration einmal all Ihre Lichterketten an und überprüfen, ob diese noch intakt sind.
Auf Produkten gibt es hier die Prüfsiegel VDE und GS, die anzeigen, dass die Lichterkette für den Gebrauch geeignet ist. Dieselbe Vorsicht gilt übrigens auch für Verteilersteckdosen, die vor allem zu Weihnachten oft zur Hand genommen werden. Vermeiden Sie hier lange Ketten an Mehrfachsteckdosen. Das System sollte nicht überlastet werden, lieber nutzen Sie verschiedene Haussteckdosen.
Ein guter Rat ist, die Beleuchtung nachts auszuschalten. Das spart nicht nur Strom, sondern mindert auch das Brandrisiko. Das kann manuell oder über Zeitschaltuhren gemacht werden. Unser Geruchssinn ist nachts nicht aktiv, weshalb ein Feuer ein großes Risiko darstellt. Brandmelder sollten vor der Weihnachtssaison überprüft werden, damit im Notfall schnell gehandelt werden kann.
Auf Tiere und Kinder aufpassen
Kleinkinder und Tiere sind weniger berechenbar als Erwachsene und können durch ihre Unbeholfenheit Gegenstände umwerfen. Das ist natürlich gefährlich, wenn mit offenem Feuer oder zerbrechlichen Gegenständen umgegangen wird. Als Besitzer von Haustieren und Eltern von Kindern sollte man hier Grenzen aufzeigen. Kindern sollten Sie den richtigen Umgang mit der Weihnachtsdeko beibringen, damit sie für die Zukunft lernen.
Die Weihnachtszeit im Büro und Unternehmen
Da die meisten Menschen die Zeit im Dezember trotzdem im Büro verbringen, wollen sie es sich auch dort gemütlich machen. Den Arbeitsplatz zu dekorieren, gehört in vielen Betrieben zur Tradition dazu. Hier sollten Sie sich über den Brandschutz des Büros informieren, die oben schon genannten Tipps umsetzen und Notausgänge kennen. Es wird empfohlen, diese Verantwortung auf eine Person oder eine kleine Gruppe zuzuweisen, die diese Informationen an die weiteren Mitarbeiter weitergibt.
Für Brandschutzverantwortliche stellen wir im November und Dezember kostenlos eine Vorlage für GBU und BA Weihnachtsfeier zur Verfügung:
Brandschutz ist ein wichtiger Aspekt in der Weihnachtszeit, da vor allem hier Brände entstehen können. Wenn Sie jedoch die hier vorgestellten Hinweise befolgen, dann sollte es keine Probleme geben. Risiken zu minimieren und im Notfall bereit zu sein, ist das Wichtigste, das man beachten sollte.
In unserer zunehmend komplexen und gefährdeten Welt, in der Naturkatastrophen, technologische Unfälle und andere Notfälle eine ständige Bedrohung darstellen, wächst die Bedeutung der Evakuierung. Die geordnete Verlegung von Menschen aus akut gefährdeten Bereichen in sichere Zonen, gemäß ASR A2.3, Nr. 3.1, ist eine dringende und wichtige Aufgabe. Der Fachkoordinator Evakuierung (FKE) steht im Mittelpunkt dieser lebenswichtigen Bemühungen. Dieser Artikel gibt einen detaillierten Einblick in die Schlüsselrollen und Verantwortlichkeiten dieser entscheidenden Position.
2. Der Fachkoordinator Evakuierung: Eine Übersicht
Der Fachkoordinator Evakuierung (FKE) ist weit mehr als nur ein Titel. Die Rolle erfordert Fachwissen, Koordination, Kommunikation und Entscheidungsfähigkeit. Der FKE ist verantwortlich für die Erstellung, Koordination und Durchführung von Evakuierungsplänen, reguliert durch verschiedene gesetzliche Vorschriften, einschließlich der VDI-Richtlinie 4062. Die strikte Befolgung dieser Gesetze und Richtlinien ist entscheidend, um die Sicherheit der betroffenen Menschen zu gewährleisten.
Schulung
2-tägige Schulung in Präsenz in Düsseldorf oder online per MS Teams Daniel Vanummißen und Donato Muro
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4. Bedeutung der Weiterbildung und Qualifikation zum FKE
Das bevorstehende Seminar vom 27.-28.09.2023 bietet eine umfassende Einführung in das Gebiet des FKE, inklusive eines detaillierten Einblicks in Gesetze, Strategien, Best Practices und realen Fallstudien. Die Teilnehmer werden bestens vorbereitet, um in diesem anspruchsvollen und lohnenden Bereich erfolgreich zu sein.
5. Fallstudien und Erfolgsgeschichten
Die erfolgreiche Umsetzung von Evakuierungsplänen geht über die Theorie hinaus. Praktische Beispiele, in denen FKE beteiligt waren, illustrieren die Wirksamkeit dieser Pläne und bieten wertvolle Lehren für die Zukunft.
6. Fazit und Ausblick
Die Rolle des Fachkoordinators Evakuierung ist sowohl komplex als auch entscheidend. Mit der richtigen Ausbildung und Einstellung kann ein FKE den Unterschied zwischen Leben und Tod ausmachen. Der Bedarf an gut ausgebildeten Fachkoordinatoren steigt, und die Teilnahme an Weiterbildungen wie dem anstehenden Seminar ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Professionalität.
Akkubrände: Warum sich Lithium-Ionen-Batterien entzünden und wie man diese löschen kann
Sie sind das Herz vieler elektronischer Gerätschaften und man kann sie sich aus unserem Alltag nicht mehr wegdenken. Ob Smartphone, Tablet, E-Scooter, E-Bike oder Saugroboter – fast alles funktioniert mit einem Lithium-Ionen-Akku. Die Lithium-Batterie-Technologie machte die E-Mobilität und das Verwenden von Mobilgeräten von Anfang an möglich.
Donato Muro
Der Inhaber von SicherheitsIngenieur.NRW ist ein aus dem Fernsehen bekannter Experte für Arbeitssicherheit. Er studierte an mehreren deutschen Hochschulen, ist Naturwissenschaftler, Ingenieur, Jurist, Arbeitspsychologe, Toxikologe und MBA.
Lithium-Ionen-Batterien sind wiederaufladbare Batterien, die in der Lage sind, viel Strommenge in kleinem Volumen zu speichern. Wegen ihrer hohen Energiedichte und kompakten Bauweise sind Lithium-Akkus gut geeignet für kleine Geräte wie Smartphones. Die Batterien laden schnell auf und besitzen eine lange Lebensdauer, was sie beliebt macht.
Brandursache und Brandschutz
Brandursache 1: Defekte Batterie
Werden viele Lithium-Ionen-Akkus verwendet, ist die Explosionsgefahr höher. Es gibt viele Gründe, die zu einer Entzündung des Akkus führen können. Sie sind unterschiedlich genug – von unsachgemäßer Lagerung über Hitze bis hin zu offener Flamme.
Die Gefahr eines Brandes wird durch das Ausfallen des Lithium-Ionen-Akku höher. Wenn Ihr Smartphone auf den Boden gefallen ist, sollten Sie das Gerät genau untersuchen: Gibt es eine Beule? Oder ist der Akku aufgebläht? Auch eine schnell ansteigende Gerätetemperatur beim Laden oder eine plötzliche Entladung des Akkus weisen auf eine Beschädigung hin. Treten diese Symptome auf, sollten Sie sich umgehend an einen Fachhändler wenden und den Akku austauschen lassen.
Defekte Batterien sollten ersetzt und nie wieder verwendet werden. Verformte Lithium-Ionen-Batterien, die Gas und Rauch abgeben, stellen eine akute Brandgefahr dar. Dann muss man den Akku zur Kühlung in ein mit Wasser voll gefülltes Gefäß legen. Aber Sie müssen sehr vorsichtig sein: Das freigesetzte Gas ist giftig und kann beim Einatmen gesundheitsschädlich sein. Wenn aus einer großen Lithium-Batterie, z. B. einer E-Bike-Batterie, Gas austritt, benachrichtigen Sie die Feuerwehr.
Brandursache 2: Thermische Belastungen
Eine weitere Brandursache kann durch thermische Belastung ausgelöst werden, wenn der Akku unter zu niedriger oder zu hoher Temperatur gelagert oder geladen wird. Jeder Batterietyp hält während der Lagerung einer anderen Temperatur stand.
Zum Beispiel empfiehlt Apple für seine iPhones, dass die Temperatur der Umgebung nicht unter null und über 35 Grad liegen soll. Die Lagertemperatur des iPhones sollte zwischen 20 und 45 Grad Celsius liegen. Wenn das iPhone außerhalb dieser Temperaturbeträge betrieben oder gelagert wird, kann es kaputt gehen oder es kann sich die Laufzeit der Batterie verkürzen.
Tipp: Verbraucher können Brände verhindern, indem sie Lithiumbatterien keinen extremen Temperaturen aussetzen.
Brandursache 3: Totale Entleerung
Eine weitere Brandursache ist die sogenannte Tiefenentladung der Batterie. Eine solche Entladung kann die Zellen schädigen und somit auch eine Selbstentzündung verursachen.
Der Akku wird vollständig entladen, wenn Sie Geräte wie Rasenmäher weiter verwenden, obwohl der Akku bereits entladen ist, ist das gefährlich. Allerdings haben viele Geräte eine Programmierung, die eine Tiefentladung ausschliesst. Diese Geräte können nicht mehr benutzt werde.
Besteht die Möglichkeit, dass Lithium-Ionen-Akkus explodieren?
Die Batterien sind kompakt gebaut, aber es gibt trotzdem negative Aspekte. Beschädigung, Überladung oder Überhitzung können zu einer unkontrollierten Freisetzung gespeicherter Energie führen. Bei Verlustwärme werden die Lithium-Ionen-Zellen im Akku heiß. Speicherzellen können extrem heiß werden und sich gegenseitig erhitzen. Dies führt zu einer Kettenreaktion und der Akku explodiert.
Li-Ionen-Akku: Das sollten Verbraucher wissen
Weder beim E-Bike noch beim Tablet, zum Laden sollte nur das Original-Ladegerät samt Kabel verwendet werden.
Erwärmt sich das Gerät während des Ladevorgangs oder wird der Akku nicht mehr geladen, deutet dies auf einen Fehler hin. Die Batterie muss ausgetauscht werden.
Reparatur: Beschädigte Akkus können nur von einem autorisierten Fachhändler repariert werden. Wenn Sie andere Zellen in der Batterie verwenden, wird die Sicherheit nicht mehr geprüft und das Risiko einer Selbstentzündung steigt. Wenn der Lithium-Ionen-Akku beschädigt ist, dürfen Sie ihn auf keinen Fall öffnen, da seine Bestandteile giftig sind. Es besteht eine elektrische Gefahr und die ernsthafte Gefahr eines Brandes.
Aufbewahrung: Das Laden der Lithium-Ionen-Akkus sollte gemäß Gebrauchsanweisung geschehen, bevor das Gerät für längere Zeit gelagert wird.
Entsorgung: Lithium-Ionen-Batterien dürfen nicht im Hausmüll entsorgt werden und werden nur an ausgewiesenen Sammelstellen in Geschäften oder Wertstoffhöfen abgegeben. Befolgen Sie stets die Gebrauchsanweisung und beachten Sie die Sicherheitshinweise des Herstellers.
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Grundsätzlich ist davon abzuraten, einen Batteriebrand selbst zu löschen, da giftige Gase austreten und es zu einer Explosion kommen kann. Opfer sollten sich schnellstens an die Feuerwehr wenden.
Kontrollierbare kleine Brände (z. B. Handys oder Laptops) kann man mit einer grossen Menge Wasser löschen. Das Abkühlen durch das Wassers hilft das Feuer zu kontrollieren. Achtung: Bei Batteriebränden kann extrem dichter und besonders gesundheitsschädlicher Rauch entstehen! Um Brände von Lithium-Ionen-Batterien zu bekämpfen, werden oft große Mengen Wasser benötigt. Erloschene Löschgeräte müssen dann in einem Becken mit Wasser aufbewahrt werden, bevor sie von einem Fachmann entsorgt werden, um einen Schwelbrand zu verhindern. Das Löschen eines Lithium-Ionen-Batteriebrandes mit Wasser birgt jedoch zusätzliche Risiken: Wasser reagiert mit Lithium zu Wasserstoff und Lithiumoxid ist sehr explosiv, also halten Sie beim Löschen eines Feuers immer einen Sicherheitsabstand ein.
Brandbekämpfung und Arbeitsschutz
Persönliche Schutzausrüstung – Vorsicht vor eigener Gefahr Bei der Brandbekämpfung angemessene, geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden, wie z. B. Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Gesichtsschutz und Atemschutz. Nähere Informationen zu geeigneter persönlicher Schutzausrüstung finden Sie in den produktspezifischen Informationen des jeweiligen Herstellers von Lithium-Ionen-Batterien.
Es dürfen nur dafür geeignete Feuerlöscher verwendet werden, die Löschmittel mit hoher Kühlleistung enthalten. Besonders geeignet Feuerlöscher mit Wasser und ggf. Löschzusätzen. Außerdem ist es möglich wandmontierte Hydranten mit einem geeigneten Mindestabstand zu verwenden. Andere solche Löschmittel. ABC- oder BC-Pulver, Metall- oder Kohlendioxid (CO2)-Feuerlöschpulver sind ungeeignet und verboten! Zusätzliche Warn- und Sicherheitshinweise an entsprechenden Feuerlöschgeräten, insbesondere bei Verwendung an elektrischen Geräten müssen beachtet werde.
Dadurch, dass Batterien auch nach längerer Zeit wieder Feuer fangen können, muss man sie nach dem Brand in Wasserbecken oder anderen geeigneten Behältern sicher lagern. Es ist sicherzustellen, dass bei erheblicher Rauch- oder Gasentwicklung der Raum oder Gefahrenbereich sofort verlassen wird. Sorgen Sie umgehend für ausreichende Belüftung.
Fazit – Brand der Lithium-Ionen-Batterie
Die Lithium-Ionen-Technologie ist aus dem beruflichen und privaten Alltag nicht mehr wegzudenken und entwickelt sich rasant weiter. Ob für Smartphones, Laptops, E-Bikes, E-Autos, Photovoltaikanlagen oder industrielle Speichersysteme, Li-Ionen-Akkus werden aufgrund ihrer technischen Möglichkeiten unterschiedlich genutzt. Gleichzeitig stellen sie eine ständige Brandgefahr dar.
Gerade in Büros wird die Brandgefahr von Lithium-Ionen-Akkus oft unterschätzt. Dies liegt insbesondere daran, dass in Produktions- oder Lagerbereichen deutlich höhere Schadenshöhen auftreten können und umfassendere Brandschutzkonzepte umgesetzt werden. Aber unabhängig von der Art der Batterie oder des Akkus besteht ein großes Problem darin, dass der innere Zustand nicht überprüft, gemessen oder durch Sichtkontrolle angezeigt wurde – Batteriemanagementsysteme werden versuchen, hier einigermaßen Abhilfe zu schaffen Bühne.
Sollte ein Lithium-Ionen-Akku anfangen zu brennen, brennt er heftig und brennt so lange, wie die restliche Energie in den Zellen verbleibt. Aus diesem Grund sollte bei Batterien mit hoher Gefahrenklasse immer ausreichend Löschmittel zur Verfügung stehen. Um der Brandgefahr von Lithium-Ionen-Batterien gerecht zu werden, müssen bauliche, technische und organisatorische Brandschutzmaßnahmen getroffen werden.
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Gasflaschen kommen sowohl in zahlreichen Betrieben, aber auch im privaten Gebrauch für verschiedene Zwecke zum Einsatz. So spielen sie zum Beispiel in der Produktion oder der Industrie als Schutzgas für das Schweißen eine wichtige Rolle. Technische Gase, zu denen neben Acetylen auch Argon, Helium, Stickstoff, Argon oder Wasserstoff gehören, benötigen für einen sicheren Transport sowie für die nachfolgende Lagerung eine besondere Art von Gasdruckbehälter.
Eine Druckgasflasche kann ein Volumen von bis zu 150 Liter aufnehmen und lassen sich bis zu einem Druck von 300 bar nutzen. Die Abfüllung in die Druckgasflaschen erfolgt dabei entweder in flüssiger oder gasförmiger Form. Geringere Gasmengen werden dagegen in Kartuschen abgefüllt, die eine Art Einwegsystem darstellen.
Wichtig ist, dass für einen sicheren Umfang mit Druckgasflaschen sowohl gesetzliche Vorgaben als auch praktische Aspekte beachtet werden. Diese stellen wir nachfolgend genauer vor.
Druckgasflaschen – welche Gefahr von ihnen ausgehen kann
Bei Druckgasflaschen handelt es sich um Behälter aus Stahl, die eine vergleichsweise dünne Wand aufweisen, unter hohem Druck stehen und somit auch ein gewisses Risiko mit sich bringen. Je nachdem, wie viel Gas enthalten ist, kann sich die Unfallgefahr erhöhen, sofern die Substanz explosiv oder entflammbar ist. Das gilt vor allem für eine unsachgemäße Handhabung der Gasflaschen. Deshalb ist bereits beim Hantieren mit einer Druckgasflasche stets auf die Sicherheit zu achten: Es gibt gewisse Regeln, die beim Transport und der Lagerung berücksichtigt werden müssen.
Festgelegt werden diese Regeln durch die TRGS 510 (Technische Regel für Gefahrstoffe 510), in denen unter anderem Angaben zum korrekten Transport, der Einlagerung und der Aufbewahrung enthalten sind. Darüber hinaus unterliegen Druckgasflaschen einer Prüfung durch Sachverständigen des TüV.
Kennzeichnung von Druckgasflaschen – was dabei wichtig ist
Durch eine spezielle farbliche und symbolische Kennzeichnung von Druckgasflaschen, welche über die EN 1089 geregelt wird, lässt sich bereits von außen erkennen, was in einer Druckgasflasche enthalten ist, woher diese stammt und vor allem auch, welche Gefahr von ihr ausgeht (Gefahrenzettel). So werden auf einer Druckgasflasche stets nicht nur die Art des Gases und der Druck, sondern auch Kennzeichnungen zur Gefahr vermerkt, die beachtet werden müssen. Prinzipiell darf eine Druckgasflasche nur eine Gasart enthalten, die der angegebenen Kennzeichnung entspricht. Diese Kennzeichnungen müssen zwingend auf dem Behälter bleiben und dürfen keinesfalls abgenommen werden.
Tipps zur sicheren Lagerung von Druckgasflaschen
Der Umgang mit Druckgasflaschen ist in vielen Betrieben Alltag, aber stets mit einer gewissen Sorgfalt zu behandeln. Eine angemessne Handhabung gilt auch für Privatpersonen, die bei sich zu Hause Druckgasflaschen aufbewahren.
So sollten Druckgasflaschen nicht in Kellerräumen aufbewahrt werden. Eine Ausnahme sind dabei Kellerräume, deren Boden sich nicht tiefer als 1,50 m unter der Grundstücksoberfläche befindet. Weiterhin ist es wichtig, dass dort eine natürliche Lüftungsmöglichkeit vorhanden ist. Der Lüftungsgesamtquerschnitt muss mehr als 10 Prozent der Raumfläche betragen, darüber hinaus dürfen keinesfalls mehr als 50 befüllte Druckgasflaschen aufbewahrt werden. Es ist ebenfalls nicht erlaubt, Druckgasflaschen in Treppenhäusern, Garagen, Schuppen, engen Höfen, Durchfahrten oder Hausfluren aufzubewahren.
Doch was ist beim direkten Umgang mit einer Druckgasflasche nun genau zu beachten?
Sehr wichtig ist, die Druckgasflasche nicht fallen zu lassen. Nach Gebrauch sollte sie behutsam wieder abgestellt und in keinem Fall einfach auf den Boden fallen gelassen werden. Beachtet werden sollte hier ebenso, dass die Flasche nicht umkippt. Einige Druckgasflaschen sind sehr lang und schlank – das macht sie zwar nicht sonderlich stabil, dennoch sollte sie so gelagert werden, dass sie nicht kippen kann. Derartige Druckgasflaschen werden am besten mit einer speziellen Halterung an der Wand vor dem Umfallen gesichert. Wenn es sich um eine schwere, standfeste Druckgasflasche handelt, ist zwar keine besondere Halterung dafür erforderlich – dennoch empfiehlt sich eine zusätzliche Sicherung des Behälters, so dass sie nicht umfallen kann. Ebenfalls gilt, dass mit Druckgas befüllte Flaschen weder geworfen noch gerollt werden dürfen.
Druckgasflaschen sollten vor Feuchtigkeit geschützt werden
In der Regel besitzen Druckgasflaschen eine relativ dünne Wand aus Stahl. Dafür wird der Flaschenboden entsprechend verstärkt. Aus diesem Grund empfiehlt sich eine Lagerung in senkrechter und nicht liegender Haltung. Wichtig zu bedenken ist, dass Gase immer aus der Flasche entweichen können – auch dann, wenn man sich sicher ist, das Ventil fest geschlossen zu haben. Deshalb muss der Lagerort in regelmäßigen Abständen gelüftet werden, um hinsichtlich des Brandschutzes und Arbeitsschutzes kein Risiko einzugehen, sollte es doch einmal zum Ausströmen von Gas aus der Flasche kommen.
Generell sollten Druckgasflaschen zwingend vor Nässe und jeglicher Art vor Feuchtigkeit geschützt werden, damit es nicht zur Korrosion und somit zur Materialermüdung kommt. Auch starke Temperaturschwankungen oder extreme Temperaturen sollten unbedingt vermieden werden. Das gilt ebenso für direktes Sonnenlicht. Ideal ist ein trockener, dunkler Lagerort mit einer normalen Raumtemperatur.
Druckgasflaschen sollten nicht zusammen aufbewahrt werden
Abhängig von der Art des Gases, die aufbewahrt wird, sollten entzündliche Gase stets von anderen Gasarten getrennt werden. Das gilt ebenso für jegliche entzündliche Stoffe, wie zum Beispiel Lacke, Öle oder Kraftstoffe. All diese Stoffe sollten keinesfalls gemeinsam mit einer Druckgasflasche gelagert werden. Selbiges ist auch für Elektrogeräte zu beachten – im schlimmsten Fall kann es zu fliegenden Funken in der Nähe entzündbarer Gase kommen und es bestünde ein akutes Explosionsrisiko.
Es ist zu empfehlen, den Lagerort ordentlich zu halten. Leere und volle Druckgasflaschen sollten voneinander getrennt aufbewahrt und entsprechend gekennzeichnet werden – so spart man sich auch unnötige Kontrollen. Optimal ist es, die gelagerten Druckgasflaschen nach Alter zu sortieren – dabei sollten die ältesten Flaschen stets zuerst geleert werden.
Außenlagerung von Druckgasflaschen: Das gilt es dabei zu beachten
Wenn Druckgasflaschen außen gelagert werden sollen, ist es eine Grundvoraussetzung, dass Unbefugte keinen Zutritt zu diesen haben. Eine entsprechende Markierung ist ebenfalls nötig. Der Zutritt zu den Druckgasflaschen muss mindestens durch einen Zaun versperrt sein. Ebenfalls ist es ratsam, zur Sicherheit einen Feuerlöscher in der Nähe aufzubewahren. Jegliche Ventile der Druckgasflaschen gilt es mit passenden Schutzkappen auszustatten. Weiterhin muss ein Sicherheitsabstand von mindestens fünf Metern zum Nachbargrundstück eingehalten werden. Lagert man brennbare Gase, sollten sich keinesfalls Kanäle, Bodenabläufe oder Zündquellen in der direkten Nähe befinden. Darüber hinaus muss ein entsprechender Schutzbereich mit einem Warnschild eingerichtet werden.
Weitere Informationen zur Innenlagerung von Druckgasflaschen
Für einen Lagerraum im Innenbereich gelten grundsätzlich die selben Anforderungen für die Außenlagerung. Darüber hinaus ist es wichtig, dass Außen- und Trennwände sowie Zimmerdecken und selbstschließende Türen feuerhemmend sind. Wenn ein Lagerraum mehr als 25 Druckgasflaschen enthält, ist es nicht erlaubt, dass sie sich unter oder auch über einem Aufenthaltsraum befinden. Darüber hinaus muss es mindestens einen Ausgang geben.
Der sichere Transport von Druckgasflaschen
Insbesondere beim Transport von Druckgasflaschen muss für Sicherheit gesorgt werden. Dabei gelten ebenso die bereits genannten Vorkehrungen in der Handhabung von Druckgasflaschen – wie zum Beispiel eine aufrechte Position, das Vermeiden vom Umkippen und das Fernhalten von entzündbarer Stoffe innerhalb des Fahrzeugs. Auch die Schutzkappen sollten sich unbedingt auf den Ventilen befinden, damit auch ganz sicher kein Gas ausströmen kann.
Wird eine Druckgasflasche zum Beispiel in einem AUto transportiert, so ist dies nur kurzfristig erlaubt. Die Druckgasflasche darf nicht im Auto verbleiben, sondern darf nur von einem Lagerort zum nächsten befördert und dann direkt ausgeladen werden. Das Auto muss darüber hinaus ausreichend belüftet sein – die Lüftung muss während des Transports einer Druckgasflasche aus Sicherheitsgründen stetig in Betrieb sein.
Wird eine Druckgasflasche in einem Dienstfahrzeug oder einem Werkstattwagen transportiert, so gilt, dass mindestens zwei Öffnungen für eine Durchlüftung vorhanden sind. Der Querschnitt darf zudem nicht weniger als 100 cm2 aufweisen und die Lüftungen dürfen nicht durch andere Dinge versperrt werden.
Das neue Gesetz zu überwachungsbedürftigen Anlagen
Was sind eigentlich überwachungsbedürftige Anlagen? Machen wir zur Einstimmung in die Materie eine kurze Liste von Beispielen auf:
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Aufzugsanlagen
Dampfkessel
Druckbehälteranlagen
Tankstellen
Die große Gefahr, die von derartigen Anlagen ausgehen kann, hat den Gesetzgeber zu Recht auf den Plan gerufen, um Regelungen im Umgang mit denselben verbindlich festzulegen. Ein zentraler Punkt ist hierbei die Betriebssicherheitsverordnung. Früher war es das Produktsicherheitsgesetz, das über diese Anlagen wachen sollte. Doch mit dem neuen Gesetz zu überwachungsbedürftigen Anlagen (ÜAnlG) gibt es seit dem 27. Juli 2021 endlich ein recht fundamentales eigenständiges Gesetz zu diesem überaus wichtigen Thema.
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Die Anlagensicherheit wurde neu gedacht Moderne Unternehmen kokettieren heute sogar gern und plakativ werbewirksam mit ihrem neuen Bewusstsein für die Umwelt oder die Glückseligkeit ihrer Mitarbeiter. Sehr gut abzulesen sind solche Entwicklungen an der enormen Ausweitung des Arbeitsschutzes (AS) in den vergangenen Jahren, wozu unbedingt die Anlagensicherheit gehört.
In diesen Bereichen hat sich innerhalb der letzten zehn bis 20 Jahre eine recht komplexe Rechtssystematik entwickelt. Diese besteht aus einer langen Reihe von:
Gesetzen
Verordnungen
Technische Regeln
Handlungsempfehlungen
Was dazu im vorangegangenen Produktsicherheitsgesetz zu finden ist, das sind aus heutiger Sicht sehr veraltete Vorschriften, die seit dem Jahre 1953 in der Regel nicht mehr angefasst worden sind. Eine Überarbeitung und „Modernisierung“ auch mit Blick auf den technischen Fortschritt war und ist also dringend geboten.
Gerade bei den überwachungsbedürftigen Anlagen ist die präventive Gefahren-Minimierung von ganz gravierender Bedeutung. Um hier eine konkrete Umsetzung in den Unternehmen voranzubringen, musste der Gesetzgeber aktiv werden.
Endlich ein eigenständiges Gesetz für überwachungsbedürftige Anlagen Wegen der zum Teil sehr großen Gefahren, die von überwachungsbedürftigen Anlagen ausgehen können, muss eine greifende gesetzliche Regelung gleich mehrere Aspekte umfassen:
die Bereitstellung der Anlagen
deren Betrieb
die Instandhaltung
Änderungen (auch in deren Nutzung) und Umbaumaßnahmen
Wir wissen, dass bestehende Normen immer wieder an den Stand der Technik angepasst werden mussten. In diesem Zusammenhang kam und kommt es ständig zur Veröffentlichung zusätzlicher Technischer Regeln und DIN-Normen.
Die bisherige Abwesenheit der gesetzlichen Grundlage war eine geradezu schwerwiegende Fehlstelle in der Rechtssystematik, weil so die Normenhierarchie, in der das Gesetz stets eine Vormachtstellung vor der Verordnung und den darauf folgenden Regelungen genießt, nicht komplett war. Im Zuge der Neuordnung des Produktsicherheitsgesetzes und damit einhergehend auch der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Gesetzgeber diese Lücke im Juli 2021 geschlossen.
Dabei wurde wahrlich nicht gekleckert, sondern geklotzt, denn das neue, überaus ausführliche Gesetz beinhaltet sogleich 34 Paragrafen und 6 Abschnitte. Adressiert werden darin jede Institution und jede Person, die mit überwachungsbedürftigen Anlagen in einem Verantwortungszusammenhang stehen. Die Gliederung des Gesetzes sieht wie folgt aus:
Abschnitt – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Abschnitt – Pflichten der Betreiber
Abschnitt – Aufgaben und Pflichten von zugelassenen Überwachungsstellen
Abschnitt – Zulassung von Prüfstellen im Sinne der Überwachung und Aufsicht
Abschnitt – Aufsichtsbehörden
Abschnitt – Verordnungsermächtigungen sowie Übergangs-, Bußgeld- und Strafverfolgungsvorschriften
Der Betreiber spielt eine zentrale Rolle In Abschnitt 1 werden in § 2 Nr. 1 ÜAnlG die überwachungsbedürftigen Anlagen zunächst definiert. Allerdings auch wieder in jener unbequemen Weise, dass eine verbindliche Aufzählung der überwachungspflichtigen Anlagen ausgelassen wurde und zur Prüfung des Sachverhalts auf die Anhänge der Betriebssicherheitsverordnung verwiesen wird.
Deutlicher wird das Gesetz bei der Verantwortung für eine Anlage, die eindeutig dem Betreiber im Sinne der umsetzungspflichtigen Person zukommt. Bei ihm wird die Wirkungsmacht, also der bestimmende Einfluss gesehen, was die Errichtung, den Betrieb und die Prüfung der Anlage anbetrifft.
Desweiteren wird Bezug genommen auf das Arbeitsschutzgesetz und die Pflichten des Arbeitgebers, die darin formuliert sind. So sind in § 3 ÜAnlG die Grundpflichten des Betreibers angesprochen und in § 4 die Pflicht zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Mit § 5 wird die Verpflichtung des Arbeitgebers zu geeigneten Schutzmaßnahmen festgezurrt. Gleich in § 5 Abs. 1 wird die Einhaltung des TOP-Prinzips oben an gestellt, während in Abs. 3 die Pflicht zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung klargestellt wird.
Für die Ausarbeitung der geeigneten Schutzmaßnahmen können und sollen weiterhin die Technischen Regeln und die Betriebssicherheitsverordnung herangezogen werden. Diese Systematik ist sinnvoll, weil auf diese Weise eine gefahrenbasierte, risikospezifische Entscheidung für die am besten geeigneten Maßnahmen ermöglicht wird.
Zu den vorsorglichen Schutzmaßnahmen gehört unter Einbeziehung der Technischen Regeln zur Betriebssicherheit (TRBS 1111) die Dokumentation der Prüfung auf die folgenden Sachverhalte:
Gebrauchstauglichkeit
Ergonomische Gestaltung
Sicherheit am Arbeitsplatz, bei den Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren sowie bei der Arbeitsorganisation
Vorhersehbare Störungen
§ 7 ÜAnlG umfasst durchaus Einzelheiten zu den Prüfungen der Anlagen wie deren Fristen. Explizit genannt sind die Zeiten vor der ersten Inbetriebnahme beziehungsweise vor der Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen oder nach außergewöhnlichen Ereignissen. Es wird sogar zwischen behördlich angeordneten Prüfungen, Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen und jene Prüfungen, die der Arbeitgener selbst durchzuführen hat, unterschieden.
Vorgaben für Prüfstellen § 10 legt dann fest, was zu tun ist, wenn Sicherheitsmängel an den Maschinen festgestellt werden. Deutlich weiter greift § 11 ÜAnlG, denn damit werden die Länder dazu aufgefordert, Anlagenkataster zu erstellen und zu pflegen, die alle ihnen unterliegenden überwachungsbedürftigen Anlagen führen. Desweiteren werden die Anforderungen für eine Zulassung als Überwachungsstelle aufgezählt und erläutert.
§ 18 geht auf die erforderliche Unabhängigkeit und Objektivität der Überwachungsstellen ein.
In § 31 wird erkennbar, dass diese rechtliche Neuordnung weiterhin im Fluss ist. Darin wird eine Aufforderung ans Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) formuliert, weitere Vorschriften zur Konkretisierung des ÜAnlG zu erlassen. Dies steht im Zusammenhang damit, dass im Zuge der Neuordnung die (unvollständige) Liste aus § 2 Nr. 30 Produktsicherheitsgesetz nicht mehr relevant ist.
Das Zusammenwirken von Anlagensicherheit und AS Die Vorschriften für diese beiden Bereiche werden nicht allein vom Gesetzgeber beziehungsweise den Bundesministerien erlassen. Zu ihrer Überprüfung, Einhaltung und Durchführung gibt es noch mehrere andere Institutionen wie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) oder den Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS).
In dieser Verantwortung steht der Betreiber Das neue Gesetz zu überwachungsbedürftigen Anlagen nimmt die Anlagenbetreiber in dieser Weise in die Pflicht:
Einhaltung der Grundpflichten (§ 3)
Erfordernis der Gefährdungsbeurteilung (GBU – § 4)
Planung und Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen (§ 5)
Regelmäßige Prüfungen der Anlagen (§ 7)
Ausführung eines Betriebsverbots (§ 8)
Wann sind diese Pflichten erfüllt? Der Anlagenbetrieber muss diese Schutzziele über den ganzen Lebenszyklus einer Anlage berücksichtigen, in diesem Zusammenhang also eine eigene Sicherheitspolitik vorlegen. Er muss die aktuell geltenden Rechtsvorschriften des Binnenmarktes und zugleich jene technischen Vorschriften umsetzen, die speziell für den Anlagentyp gelten.
Kurze Schlussbewertung Das neue ÜAnlG ermöglicht endlich eine neue Regelungsstruktur für das große Feld der Anlagensicherheit ähnlich der Systematik der Arbeitsschutzvorschriften. Eine große Verbesserung besteht jetzt darin, dass Einzelvorschriften zu überwachungsbedürftigen Anlagen früher meistens deplatziert beziehungsweise verstreut vorlagen. Dieses Gesetz führt nun zu mehr Klarheit bezüglich der Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen.
Dennoch ist ein möglicherweise fundamentaler Einfluss auf gewohnte Praktiken eher als mäßig einzuschätzen, denn die Sicherheit überwachungsbedürftiger Anlagen orientiert sich nach wie vor vorwiegend an der Betriebssicherheitsverordnung und den ihr nachrangigen Technischen Regeln plus Handlungshilfen, deren Bedeutung dadurch mitnichten geschmälert wurde.
Brandschottungen sind ein wesentlicher Bestandteil des baulichen Brandschutzes. Sie werden dort eingesetzt, wo Kabel, Rohre oder andere Leitungen durch Wände und Decken geführt werden, für die eine bestimmte Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist.
Eine Leitungsdurchführung kann die raumabschließende Wirkung eines Bauteils erheblich beeinträchtigen. Die Brandschottung soll deshalb sicherstellen, dass die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit im Bereich der Öffnung ausreichend lange erhalten bleibt. Ihre Aufgabe besteht nicht darin, einem Brand den Sauerstoff zu entziehen, sondern die Brandausbreitung über die Leitungsdurchführung zu begrenzen und damit Rettungs- und Löschmaßnahmen zu ermöglichen.
1. Was ist eine Brandschottung?
Eine Brandschottung ist eine feuerwiderstandsfähige Bauart zum Verschließen einer Leitungsdurchführung. Zu ihr gehören nicht nur Mörtel, Platten, Manschetten oder andere Brandschutzprodukte. Das Gesamtsystem besteht aus:
der durchdrungenen Wand oder Decke,
der Bauteilöffnung,
den hindurchgeführten Kabeln oder Rohren,
vorhandenen Dämmungen und Tragekonstruktionen,
den verwendeten Abschottungsprodukten,
den vorgegebenen Abständen, Befestigungen und Einbaudicken.
Nur die im jeweiligen Anwendbarkeitsnachweis beschriebene Gesamtkonstruktion ist bewertet. Ein einzelner Brandschutzmörtel, Schaum oder Dichtstoff ist deshalb noch keine ordnungsgemäße Brandschottung. Das DIBt ordnet die Errichtung und Anwendung einer Abschottung bauaufsichtlich als Bauart ein.
Feuerschutztüren, Rauchschutzabschlüsse und Brandschutzklappen erfüllen andere Aufgaben. Sie sind keine Kabel- oder Rohrabschottungen, auch wenn sie ebenfalls Öffnungen in feuerwiderstandsfähigen Bauteilen schützen.
2. Wann ist eine Brandschottung erforderlich?
Nach § 40 Absatz 1 BauO NRW dürfen Leitungen durch raumabschließende Bauteile mit vorgeschriebener Feuerwiderstandsfähigkeit nur geführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lange nicht zu befürchten ist oder geeignete Vorkehrungen getroffen werden.
Die Vorschrift gilt nach ihrem Wortlaut nicht:
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
innerhalb von Wohnungen,
innerhalb derselben Nutzungseinheit mit insgesamt höchstens 400 Quadratmetern in nicht mehr als zwei Geschossen.
Daneben können sich weitergehende Anforderungen aus Sonderbauvorschriften, einer Baugenehmigung, einem Brandschutzkonzept oder anderen projektspezifischen Festlegungen ergeben. In notwendigen Treppenräumen und notwendigen Fluren gelten zusätzlich die besonderen Anforderungen an Leitungsanlagen in Rettungswegen.
Eine Brandschottung ist daher nicht pauschal bei jeder Wand- oder Deckendurchführung erforderlich. Entscheidend ist, ob das durchdrungene Bauteil eine bauordnungsrechtlich oder projektspezifisch geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit besitzt und ob eine anwendbare Erleichterung besteht.
3. Welche Rechtsgrundlagen gelten in Nordrhein-Westfalen?
Für Bauvorhaben in Nordrhein-Westfalen sind insbesondere folgende Grundlagen zu prüfen:
§ 14 BauO NRW als allgemeine Brandschutzanforderung,
§ 40 BauO NRW für Leitungsanlagen und Installationsschächte,
die VV TB NRW,
die über die VV TB NRW eingeführte Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie,
gegebenenfalls Sonderbauvorschriften,
der Baugenehmigungsbescheid,
das genehmigte oder geprüfte Brandschutzkonzept,
der Anwendbarkeitsnachweis der konkret eingesetzten Abschottung.
Die MBO und die MLAR sind zunächst Mustervorschriften. Die MBO besitzt keine unmittelbare Rechtswirkung. Die MLAR wird in Nordrhein-Westfalen über die VV TB NRW mit den dort festgelegten landesspezifischen Maßgaben angewendet. Die derzeit aktuelle Anlage zur VV TB NRW nimmt die MLAR in der Fassung vom 10. Februar 2015, zuletzt geändert am 3. September 2020, in Bezug.
§ 6 MBO beziehungsweise die Regelungen zu Abstandsflächen sind für die Ausführung einer Leitungsabschottung keine spezielle Rechtsgrundlage.
4. Welche Feuerwiderstandsfähigkeit muss eine Abschottung besitzen?
Nach der MLAR müssen Abschottungen grundsätzlich mindestens die gleiche erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie das durchdrungene raumabschließende Bauteil.
Ist beispielsweise für eine Wand eine feuerbeständige Ausführung erforderlich, muss auch die Leitungsdurchführung entsprechend nachgewiesen sein. Eine Abschottung kann umgekehrt keine Wand oder Decke aufwerten, die selbst nicht über die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit verfügt.
Die Anforderung wird nicht erst beim Einbau „berechnet“. Sie muss bereits während der Planung aus der Gebäudeklasse, der Nutzung, der Funktion des Bauteils, dem Brandschutzkonzept und den Genehmigungsunterlagen abgeleitet werden.
5. Welche Arten von Brandschottungen gibt es?
Üblicherweise wird zwischen folgenden Abschottungsarten unterschieden:
Kabelabschottungen dienen dem Verschluss von Durchführungen für Kabel, Leitungen, Kabelbündel, Kabeltragekonstruktionen, Elektroinstallationsrohre oder Stromschienen, soweit diese vom jeweiligen Nachweis erfasst sind.
Rohrabschottungen werden für brennbare oder nichtbrennbare Rohre eingesetzt. Der Aufbau hängt unter anderem vom Rohrwerkstoff, Außendurchmesser, Medium, der Rohrdämmung und der Einbausituation ab.
Kombiabschottungen erlauben die gemeinsame Durchführung verschiedener Kabel und Rohre durch eine Öffnung. Zulässig sind ausschließlich die im Nachweis beschriebenen Kombinationen.
Zu den eingesetzten Systemen können Mörtelschotts, Weichschotts, Plattenabschottungen, Brandschutzkissen, Brandschutzsteine, Stopfen, Schaumabschottungen, modulare Dichtungssysteme, Rohrmanschetten und intumeszierende Rohrbandagen gehören. Die bloße Produktbezeichnung sagt jedoch nichts darüber aus, ob das Produkt für die konkrete Einbausituation verwendet werden darf.
6. Was ist bei der Auswahl eines Abschottungssystems zu beachten?
Vor der Auswahl müssen mindestens folgende Punkte geklärt werden:
erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit,
Bauart und Dicke der Wand oder Decke,
Größe und Form der Bauteilöffnung,
Art und Abmessungen der Kabel und Rohre,
Rohrwerkstoff und transportiertes Medium,
Art, Dicke und Verlauf vorhandener Rohrdämmungen,
Kabeltragekonstruktionen und Leitungsbefestigungen,
erforderliche Abstände zu anderen Leitungen, Schotts oder Öffnungsverschlüssen,
Umgebungsbedingungen wie Feuchtigkeit oder Außenbewitterung,
geplante spätere Nachbelegungen.
Der jeweilige Nachweis bestimmt, welche Bauteile, Leitungen, Durchmesser, Dämmstoffe, Befestigungen und Abstände zulässig sind. Produkte verschiedener Abschottungssysteme dürfen nicht ohne ausdrückliche Grundlage miteinander kombiniert werden.
Auch die Abstände zu anderen Abschottungen, Lüftungsleitungen, Türen oder sonstigen Öffnungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Nachweis. Enthält dieser keine Festlegung, nennt die MLAR grundsätzlich einen Mindestabstand von 50 Millimetern.
7. Was bedeutet die 32-Millimeter-Regel der MLAR?
Die häufig wiederholte Aussage, nach der brennbare Leitungen ab einem Durchmesser von 32 Millimetern zwingend abgeschottet werden müssten, ist falsch.
Abschnitt 4.3 MLAR enthält Erleichterungen für einzelne Leitungen. Danach können unter bestimmten Voraussetzungen unter anderem folgende Leitungen ohne klassifiziertes Schottsystem geführt werden:
Rohrleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen mit einem Außendurchmesser bis 160 Millimeter, ausgenommen bestimmte Werkstoffe,
Rohrleitungen für nichtbrennbare Medien und Elektroinstallationsrohre mit einem Außendurchmesser bis 32 Millimeter aus brennbaren Baustoffen, Aluminium oder Glas,
einzelne elektrische Leitungen.
Diese Erleichterungen gelten nur, wenn sämtliche Vorgaben der MLAR eingehalten werden. Dazu gehören insbesondere Anforderungen an die Bauteildicke, die Leitungsabstände, die Größe des Ringspalts, das Verschlussmaterial und gegebenenfalls die Dämmung.
Die Grenze von 32 Millimetern ist daher eine Obergrenze innerhalb einer bestimmten Erleichterung. Sie ist keine allgemeine Grenze für das Bestehen oder Nichtbestehen einer Abschottungspflicht. Eine Leitung mit 20 Millimetern Durchmesser kann Maßnahmen erfordern, wenn die Voraussetzungen der Erleichterung nicht erfüllt sind. Eine größere Leitung kann mit einem ordnungsgemäß nachgewiesenen Abschottungssystem zulässig sein.
8. Besonderheiten bei Kabelabschottungen
Bei Kabelabschottungen muss der Anwendbarkeitsnachweis die tatsächlich vorhandene Belegung erfassen. Zu prüfen sind insbesondere:
Einzelkabel und Kabelbündel,
maximal zulässige Kabeldurchmesser,
Kabeltrassen und Kabelpritschen,
Elektroinstallationsrohre,
Lichtwellenleiter,
Stromschienen,
Reserveöffnungen und Nachbelegungen.
Eine pauschale Betrachtung des Kabelmantelwerkstoffs, beispielsweise PVC, reicht für die Auswahl einer Abschottung nicht aus. Das Brandverhalten und die Rauchgasentwicklung eines Kabels sind eigenständige Themen. Für die Zulässigkeit innerhalb einer Brandschottung ist entscheidend, ob der konkrete Kabel- oder Leitungstyp vom Nachweis erfasst wird.
Auch Glasfaser-, Speedpipe- oder Bündelrohrsysteme dürfen nicht ohne Weiteres wie gewöhnliche Kabel behandelt werden. Sie müssen im Anwendungsbereich der Abschottung ausdrücklich berücksichtigt oder durch einen anderen geeigneten Nachweis abgedeckt sein.
9. Besonderheiten bei Rohrabschottungen
Bei brennbaren Kunststoffrohren werden häufig Rohrmanschetten oder intumeszierende Bandagen verwendet. Das dämmschichtbildende Material expandiert bei Erwärmung und verschließt den Querschnitt, der durch das Erweichen oder Abschmelzen des Rohres entsteht.
Bei nichtbrennbaren Metallrohren kann die Wärmeleitung über das Rohr zu einer unzulässigen Erwärmung auf der brandabgewandten Seite führen. Je nach System sind deshalb definierte Streckenisolierungen, Rohrschalen oder andere Maßnahmen erforderlich. Eine generelle Pflicht, jedes nichtbrennbare Rohr zu dämmen, besteht jedoch nicht. Maßgeblich ist der konkrete Nachweis.
Besondere Aufmerksamkeit erfordern Mischinstallationen. Dabei wird beispielsweise ein Metallrohr durch das Bauteil geführt und außerhalb des Bauteils an ein Kunststoffrohr angeschlossen. Für solche Installationen besteht nach den Informationen des DIBt kein allgemeines Prüfverfahren nach DIN 4102-11. Der Anwendbarkeitsnachweis erfolgt deshalb regelmäßig über eine allgemeine Bauartgenehmigung.
10. Welche bauaufsichtlichen Nachweise sind erforderlich?
Die Errichtung einer Brandschottung ist eine Bauart. Abhängig vom System kann insbesondere erforderlich sein:
eine allgemeine Bauartgenehmigung, kurz aBG,
ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, kurz abP,
eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung,
bei Abweichungen gegebenenfalls eine projektbezogene Bewertung oder bauaufsichtliche Entscheidung.
Das DIBt erteilt für Brandschottungen allgemeine Bauartgenehmigungen, wenn keine abschließende technische Regel für Planung und Ausführung besteht. Für Bauarten, die nach anerkannten Prüfverfahren wie DIN 4102-9 oder DIN 4102-11 beurteilt werden können, kann ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis genügen.
Eine Europäische Technische Bewertung, kurz ETA, bewertet die Leistungen eines Bauprodukts. Sie ersetzt nicht automatisch den in Deutschland erforderlichen Nachweis für die Errichtung der gesamten Abschottung. Nach den Angaben des DIBt ist für Abschottungsprodukte mit ETA zur Errichtung der Bauart zusätzlich eine allgemeine Bauartgenehmigung erforderlich.
Die novellierte Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110 ist seit dem 8. Januar 2026 allgemein anwendbar. Sie regelt unter anderem das europäische ETA-Verfahren, die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung. Die landesrechtlichen Anforderungen an die Anwendung einer Bauart bleiben daneben bestehen.
11. Welche Normen und Feuerwiderstandsklassen sind relevant?
Für europäisch bewertete Abschottungen sind insbesondere folgende Normen von Bedeutung:
DIN EN 1366-3 für die Feuerwiderstandsprüfung von Abschottungen,
DIN EN 13501-2 für die Klassifizierung anhand der Prüfergebnisse.
Europäische Klassifizierungen lauten beispielsweise EI 30, EI 60, EI 90 oder EI 120. Dabei bezeichnet E den Raumabschluss und I die Wärmedämmung unter Brandbeanspruchung. Bei Rohrabschottungen können zusätzliche Angaben zu den geprüften Rohrendbedingungen enthalten sein, beispielsweise U/U, U/C, C/U oder C/C. Diese Angaben sind Bestandteil des zulässigen Anwendungsbereichs.
DIN 4102-9 betrifft nationale Kabelabschottungen. Hier werden Bezeichnungen wie S30, S60 oder S90 verwendet. Die Aussage, jede Brandschottung der Klasse S30 halte generell 30 Minuten stand, ist daher fachlich falsch. Die S-Klassifizierung bezieht sich auf Kabelabschottungen nach dem nationalen Prüf- und Klassifizierungssystem.
Die angegebene Zeit ist eine Klassifizierungszeit unter festgelegten Prüfbedingungen. Sie ist keine Vorhersage, wie sich die Abschottung in jedem konkreten Realbrand verhalten wird.
12. Wer darf Brandschottungen einbauen?
Es gibt keine allgemeine gesetzliche Vorgabe, nach der jede Brandschottung ausschließlich von einer Person mit einem bestimmten Herstellerlehrgang oder einer allgemein festgelegten Sachkundebescheinigung eingebaut werden darf.
Das ausführende Unternehmen muss jedoch fachlich geeignet sein und die Arbeiten entsprechend dem jeweiligen Anwendbarkeitsnachweis, der Einbauanleitung und den öffentlich-rechtlichen Anforderungen ausführen. Die Bauaufsichtsbehörde kann bei sicherheitsrelevanten Arbeiten den Nachweis besonderer Sachkenntnis und Erfahrung verlangen. Herstellerqualifikationen oder Schulungen können zusätzlich durch den Systemnachweis, den Vertrag oder die Qualitätssicherung gefordert werden.
Die öffentlich-rechtliche Verantwortung ist verteilt:
Die Bauherrschaft muss geeignete Beteiligte bestellen und erforderliche Nachweise bereithalten.
Die Planung muss die erforderlichen Abschottungen und Randbedingungen vollständig vorgeben.
Das ausführende Unternehmen ist für die ordnungsgemäße Ausführung der übernommenen Arbeiten verantwortlich.
Die Bauleitung überwacht die Übereinstimmung der Ausführung mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen.
Eine pauschale Aussage, im Brandfall hafte ausschließlich der Errichter, ist unzutreffend. Die zivilrechtliche, öffentlich-rechtliche oder strafrechtliche Verantwortlichkeit hängt von Pflichtenkreis, Vertragsinhalt, Pflichtverletzung, Verschulden und Ursächlichkeit ab.
13. Kennzeichnung und Dokumentation
Die Kennzeichnungspflicht und der genaue Inhalt des Kennzeichnungsschildes ergeben sich aus dem jeweiligen Anwendbarkeitsnachweis.
Eine aktuelle allgemeine Bauartgenehmigung verlangt beispielsweise folgende Angaben:
Bezeichnung der Abschottung,
Nummer der allgemeinen Bauartgenehmigung,
Feuerwiderstandsfähigkeit,
Name des Errichters,
Monat und Jahr der Errichtung.
Der Errichter muss nach dieser aBG außerdem für jedes Bauvorhaben eine Übereinstimmungserklärung ausstellen und dem Bauherrn übergeben. Bei Änderungen oder Nachbelegungen ist erneut zu bestätigen, dass die Ausführung den Bestimmungen des Nachweises entspricht.
Für eine nachvollziehbare Bestandsdokumentation sollten mindestens festgehalten werden:
eindeutige Schott- oder Standortnummer,
Geschoss, Raum und genaue Lage,
Bezeichnung und Nummer des angewandten Nachweises,
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