Wie viele Sicherheitsbeauftragte ein Unternehmen bestellen muss, hängt seit der Änderung des § 22 SGB VII zuerst von der regelmäßig beschäftigten Personenzahl und bei kleineren Unternehmen zusätzlich von der Gefährdungsbeurteilung ab. Der Rechner trennt die gesetzliche Bestellpflicht von der betrieblichen Planung der tatsächlich sinnvollen Anzahl.
Bei regelmäßig 21 bis 49 Beschäftigten ist ein Sicherheitsbeauftragter nur dann gesetzlich vorgeschrieben, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt. Der Unfallversicherungsträger kann bei einer solchen Gefährdung außerdem eine Bestellung anordnen.
Kostenloser Rechner · Rechtsstand August 2026
Anzahl der Sicherheitsbeauftragten ermitteln
Tragen Sie jeden räumlich oder fachlich eigenständigen Tätigkeitsbereich separat ein. Der Rechner addiert die regelmäßig Beschäftigten und zeigt zwei bewusst getrennte Ergebnisse: die gesetzliche Bestellpflicht nach § 22 SGB VII und eine betriebliche Orientierung anhand der DGUV-Kriterien.
Bitte Beschäftigtenzahlen eingeben
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Die fünf DGUV-Kriterien
- Unfall- und Gesundheitsgefahren
- räumliche Nähe zu den Beschäftigten
- zeitliche Nähe, insbesondere je Schicht
- fachliche Nähe zum Tätigkeitsbereich
- Anzahl der Beschäftigten
So entsteht die Orientierung
Der DGUV-Leitfaden empfiehlt bei geringer Gefährdung in einem Gebäude oder Arbeitsbereich über 250 Beschäftigten einen weiteren eigenen Zuständigkeitsbereich. Bei technischen Tätigkeiten mit höheren Gefährdungen nennt er als Wirksamkeitsorientierung höchstens etwa 80 bis 120 Beschäftigte je Sicherheitsbeauftragtem.
Ergebnis fachlich absichern
Bestellung, Zuständigkeitsbereiche und Qualifizierung sauber festlegen
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Häufige Fragen zur Anzahl der Sicherheitsbeauftragten
Ab wann ist ein Sicherheitsbeauftragter Pflicht?
In Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten besteht die gesetzliche Bestellpflicht. Bei regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten ist genau ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt.
Reicht bei 50 bis 249 Beschäftigten eine Person?
Bei regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten und ohne besondere Gefährdung erfüllt ein bestellter Sicherheitsbeauftragter die gesetzliche Vorgabe. Organisatorisch können wegen getrennter Standorte, Schichten oder Fachbereiche dennoch weitere Personen sinnvoll sein.
Sind 80 bis 120 oder 250 Beschäftigte feste gesetzliche Quoten?
Nein. Diese Werte sind Orientierungen aus dem DGUV-Leitfaden zur wirksamen betrieblichen Abdeckung. Die konkrete Zahl wird anhand der Gefährdungen sowie der räumlichen, zeitlichen und fachlichen Nähe festgelegt.
Was ist eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit?
Das muss aus der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG hervorgehen. Der Rechner ordnet keine Branche pauschal als besondere Gefährdung ein. Bei Unsicherheit sollten Fachkraft für Arbeitssicherheit und zuständiger Unfallversicherungsträger einbezogen werden.
Ersetzt ein Sicherheitsbeauftragter die Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Nein. Sicherheitsbeauftragte unterstützen kollegial und ehrenamtlich. Sie ersetzen weder die Fachkraft für Arbeitssicherheit noch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt.
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