Wie viele Brandschutzhelfer sind Pflicht?

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Kurzantwort: Die notwendige Zahl der Brandschutzhelfer ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Bei normaler Brandgefährdung – vergleichbar mit einer Büronutzung – ist nach ASR A2.2 ein Anteil von 5 % der Beschäftigten in der Regel ausreichend. Bruchteile rundet dieser Rechner auf die nächste ganze Person auf.

Stand: 23. August 2026. Grundlage sind § 10 Arbeitsschutzgesetz, die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ (Ausgabe Mai 2018, zuletzt geändert Mai 2025) und die DGUV Information 205-023.

  • Normale Brandgefährdung: 5 % der gleichzeitig anwesenden Beschäftigten sind in der Regel ausreichend.
  • Erhöhte Brandgefährdung: Es gibt keine allgemeingültige 8-%-, 10-%- oder andere Pauschalquote. Die erforderliche höhere Zahl muss aus der Gefährdungsbeurteilung folgen.
  • Schichtbetrieb und Ausfälle: Die erforderliche Zahl muss in jeder Betriebszeit tatsächlich verfügbar sein. Urlaub, Krankheit, Fortbildung und Personalwechsel erhöhen deshalb regelmäßig die Zahl der auszubildenden Personen.

Brandschutzhelfer-Anzahl nach ASR A2.2 berechnen

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Orientierungswert für Ihren Betrieb

Geben Sie die Zahl der Beschäftigten ein, die in der betrachteten Schicht oder Betriebszeit gleichzeitig anwesend sind. Der Rechner ersetzt nicht die Gefährdungsbeurteilung.

1. Beschäftigte Nicht die gesamte Belegschaft addieren, wenn die Personen nie gleichzeitig anwesend sind. Jede Schicht ist gesondert abzusichern.
2. Brandgefährdung Bei erhöhter Brandgefährdung ist eine pauschale Prozentrechnung nicht belastbar.
3. Zusätzliche Prüffaktoren Diese Faktoren werden bewusst nicht mit einer erfundenen Pauschalquote verrechnet. Sie müssen in der Gefährdungsbeurteilung und Einsatzplanung bewertet werden.
Bitte geben Sie die Beschäftigtenzahl ein.

Danach erscheint der 5-%-Orientierungswert für normale Brandgefährdung.

Die Berechnung erfolgt ausschließlich in Ihrem Browser. Es werden keine Eingaben gespeichert oder übermittelt.

So ist das Ergebnis richtig zu verstehen

Die 5 % sind kein für jeden Betrieb starr geltender Gesetzeswert. § 10 ArbSchG verlangt eine angemessene Zahl benannter Beschäftigter; die ASR A2.2 konkretisiert dies über die Gefährdungsbeurteilung. Für 20 gleichzeitig anwesende Beschäftigte ergibt der Rechner 1 Person, für 21 Beschäftigte 2 Personen, für 100 Beschäftigte 5 Personen und für 101 Beschäftigte 6 Personen.

Die Prozentbasis der ASR sind die Beschäftigten. Die Anwesenheit anderer Personen – etwa Besucher, Fremdfirmen oder Kundschaft – ist nach § 10 ArbSchG trotzdem zu berücksichtigen. Sie wird hier nicht einfach zur Beschäftigtenzahl addiert, sondern als eigener Faktor der Gefährdungsbeurteilung ausgewiesen.

Wann können mehr Brandschutzhelfer erforderlich sein?

  • bei erhöhter Brandgefährdung, zum Beispiel durch entzündbare oder oxidierende Stoffe, brennbare Stäube, Gase, Metall- oder Fettbrände sowie brandgefährliche Arbeiten,
  • bei vielen anwesenden Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität,
  • bei großer räumlicher Ausdehnung oder voneinander getrennten Betriebsbereichen,
  • bei Schichtbetrieb und vorhersehbaren Abwesenheiten durch Fortbildung, Urlaub, Krankheit oder Personalwechsel.

Entscheidend ist nicht nur, wie viele Personen einmal ausgebildet wurden. Die aus der Gefährdungsbeurteilung erforderliche Zahl muss während der jeweiligen Betriebszeit tatsächlich anwesend und einsatzfähig sein.

Ausbildung, praktische Übung und Wiederholung

Zur Ausbildung gehören eine fachkundige Unterweisung und eine praktische Übung mit Feuerlöscheinrichtungen. Eine ausschließlich online durchgeführte Ausbildung ohne praktische Löschübung reicht deshalb nicht aus. Zusätzlich müssen die Brandschutzhelfer mit den konkreten betrieblichen Gegebenheiten vertraut gemacht werden.

Es gibt kein starres Ablaufdatum nach genau drei Jahren. Die DGUV Information 205-023 empfiehlt eine Wiederholung in Abständen von 3 bis 5 Jahren. Bei wesentlichen betrieblichen Änderungen oder entsprechendem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist eine frühere Wiederholung erforderlich.

Wer darf Brandschutzhelfer ausbilden?

Die verantwortliche ausbildende Person muss fachkundig sein. Dazu gehören eine passende Ausbildung, einschlägige Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende Tätigkeit sowie regelmäßige Fortbildung im Brandschutz. Brandschutzbeauftragte mit Prüfungsnachweis nennt die DGUV als ein mögliches Beispiel; die bloße Funktionsbezeichnung allein ersetzt die erforderliche Fachkunde nicht.

Ausbildung oder individuelle Ermittlung benötigt?

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Bei erhöhter Brandgefährdung oder komplexen Schicht- und Gebäudesituationen unterstützen wir bei der fachlichen Einordnung: Beratung anfragen.

Offizielle Rechts- und Regelwerksquellen

Häufige Fragen zum Brandschutzhelfer-Rechner