1.Einleitung Der Klimawandel ist eine der größten Herausforderungen unserer Zeit und wirkt sich auf alle Lebensbereiche aus. Die zunehmende Frequenz und Intensität von Umweltkatastrophen wie Überschwemmungen, Waldbrände und Hitzewellen, die Donato Muro in seinem Artikel hervorhebt, sind deutliche Indikatoren für die Dringlichkeit, den Arbeitsschutz den neuen klimatischen Bedingungen anzupassen. Diese globalen Veränderungen stellen eine direkte Bedrohung für die Arbeitswelt dar und erfordern eine umfassende Anpassung in der Prävention und im Management von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.
1.1 Hintergrund: Klimawandel und seine globalen Auswirkungen Die globalen Auswirkungen des Klimawandels sind vielfältig und komplex. Die steigenden Temperaturen tragen nicht nur zu einer höheren Frequenz von Extremwetterereignissen bei, sondern beeinträchtigen auch direkt die Lebens- und Arbeitsbedingungen. Wie Donato Muro aufzeigt, führen diese Veränderungen zu einem erhöhten Risiko für Dehydrierung und Hautkrebs bei Außenarbeitern und beeinflussen negativ die körperliche Leistungsfähigkeit. Der Klimawandel ist somit nicht nur eine ökologische und wirtschaftliche Herausforderung, sondern auch eine gesundheitliche und soziale.
1.2 Bedeutung der Arbeitssicherheit im Kontext des Klimawandels In diesem Kontext nimmt die Arbeitssicherheit eine Schlüsselrolle ein. Die Integration von sicheren und gesunden Arbeitsbedingungen, wie sie von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil und im Rahmen internationaler Vereinbarungen wie den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) gefordert wird, ist essenziell. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) steht vor der Aufgabe, den Arbeitsschutz sowohl an traditionelle Risiken als auch an klimabedingte Risiken anzupassen. Die Implementierung von Maßnahmen zum Schutz vor Hitzestress, die Anpassung von Arbeitszeiten während Hitzewellen und die Sensibilisierung und Schulung von Mitarbeitern bezüglich der Risiken durch UV-Strahlung sind nur einige Beispiele für diese Anpassungen.
Die SiFa muss ebenso indirekte Auswirkungen wie die sich ändernden Verbreitungsmuster von Infektionskrankheiten in ihre Überlegungen einbeziehen. Die Informationsarbeit und das Förderung präventiver Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt sind hierfür entscheidende Komponenten.
Um den vielschichtigen Herausforderungen gerecht zu werden, bedarf es einer kontinuierlichen Weiterbildung der SiFa, einer aktiven interdisziplinären Zusammenarbeit und eines stetigen Dialogs mit externen Experten. So kann gewährleistet werden, dass der Arbeitsschutz effektiv auf die komplexen Bedingungen, die der Klimawandel mit sich bringt, reagieren kann.
2. Die Klimakrise als Gesundheitsgefahr
2.1 Allgemeine Gesundheitsrisiken durch den Klimawandel Die Klimakrise hat erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit, die sich in einer Vielzahl von Risiken manifestieren. Muro hebt die zunehmende Hitzebelastung hervor, die nicht nur ein Unbehagen darstellt, sondern ernste Gesundheitsgefahren wie Hitzschlag und Dehydrierung mit sich bringt. Diese direkten Effekte wurden deutlich während des Hitzesommers 2003 in Europa, der als eines der tödlichsten Ereignisse seiner Art in die Geschichte einging. Neben der Hitze ist auch die steigende Intensität der UV-Strahlung eine Besorgnis erregende Folge der Klimakrise, die das Risiko für Hauterkrankungen, insbesondere Hautkrebs, signifikant erhöht.
2.2 Spezifische Risiken für Arbeitnehmer und Lösungsansätze für die SiFa Die Klimaveränderungen bewirken nicht nur einen Anstieg der Temperaturen, sondern auch eine Zunahme von Extremwetterereignissen und biologischen Gefahren, was für Arbeitnehmer, insbesondere für die im Freien Tätigen, spezifische Risiken birgt. Muro hebt hervor, dass Hitzestress, der durch steigende Temperaturen hervorgerufen wird, zu signifikanten Leistungseinbußen führen kann. Neben der direkten Bedrohung durch Hitzeschläge und Dehydrierung besteht auch ein erhöhtes Risiko für durch Vektoren wie Stechmücken übertragene Krankheiten – beispielsweise jene, die von der invasiven Tigermücke verbreitet werden, welche in wärmeren Klimazonen aktiv ist.
Die steigenden Temperaturen können ebenso die Ausbreitung und Aktivität von Zecken fördern, die Krankheiten wie Lyme-Borreliose oder FSME übertragen. Um diesen erhöhten biologischen Gefahren zu begegnen, muss die SiFa präventive Strategien entwickeln und implementieren. Dazu zählt unter anderem der Einsatz von schützender Kleidung, die so beschaffen ist, dass sie gegen Mücken und Zecken Schutz bietet. Die Anpassung der Arbeitszeiten ist eine weitere Maßnahme, um die Arbeitnehmer vor der intensivsten UV-Strahlung und der größten Hitze während der Mittagsstunden zu schützen.
Des Weiteren sind umfassende Schulungen für die Arbeitnehmer von entscheidender Bedeutung. Diese sollten detaillierte Informationen über die Risiken von UV-Strahlung und den effektiven Einsatz von Sonnenschutzmitteln enthalten. Sie müssen auch über die Symptome von Hitzeschlägen aufklären und das Bewusstsein für die Gefahren von Allergenen und toxischen Pflanzen, wie dem Riesen-Bärenklau, schärfen. Hierbei können Frühwarnsysteme und Apps, die Pollenflug und die Verbreitung allergieauslösender Pflanzen überwachen, nützlich sein.
Ebenso bedeutsam ist es, auf neue Bedrohungen durch Insektenplagen wie den Eichenprozessspinner zu reagieren. Dieser kann bei Kontakt schwere allergische Reaktionen auslösen. Die Schulungen sollten deshalb auch darauf ausgerichtet sein, Arbeitnehmer in der Erkennung und im Umgang mit diesen Insekten zu schulen, um Expositionen und damit verbundene Gesundheitsrisiken zu minimieren.
Die Diskussion von Muro unterstreicht die Bedeutung einer proaktiven Herangehensweise, die nicht nur auf die aktuelle Situation reagiert, sondern auch präventive Strategien für zukünftige Klimabedingungen entwickelt. Die SiFa muss in der Lage sein, sowohl Bildungs- als auch Präventionsprogramme zu implementieren, die auf die sich wandelnden Bedingungen angepasst sind, um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten.
3. Methodischer Zugang zur Arbeitssicherheit im Kontext des Klimawandels
3.1 Anpassung bestehender Sicherheitsprotokolle Im Angesicht des Klimawandels ist eine dynamische Anpassung bestehender Sicherheitsprotokolle unerlässlich. Das TOP-Prinzip (Technische, Organisatorische, Persönliche Maßnahmen) sollte als grundlegendes Rahmenwerk dienen, um Sicherheitsmaßnahmen hierarchisch zu strukturieren. Technische Anpassungen könnten den Einsatz von Klimatisierungstechnologien einschließen, um Arbeitsplätze vor extremen Temperaturen zu schützen. Organisatorisch wäre es notwendig, die Arbeitszeitgestaltung zu überdenken, etwa durch die Einführung hitzeangepasster Arbeitszeiten. Persönliche Schutzausrüstungen müssen hinsichtlich UV-Schutz und Hitzeresistenz verbessert werden. Die SiFa sollte Evaluierungskriterien entwickeln, die klimaspezifische Risiken erfassen, um die Effektivität und Aktualität der Protokolle sicherzustellen. Diese Kriterien würden helfen, die Reaktion auf klimabedingte Gefahren zu standardisieren und zu verbessern.
3.2 Einführung neuer Sicherheitsmaßnahmen
Angesichts der Herausforderungen, die der Klimawandel mit sich bringt, gewinnt die Entwicklung und Einführung neuer Sicherheitsmaßnahmen an herausragender Bedeutung. Die von Muro aufgeworfene Diskussion zeigt auf, dass neben der Zunahme von Gefahrstoffen auch biologische Bedrohungen und technologische Risiken stärker in den Vordergrund treten. Vor diesem Hintergrund müssen innovative Schutzkonzepte etabliert werden, die unter anderem Hitzewarnsysteme umfassen. Solche Systeme könnten fortgeschrittene, lokalisierte Wetterprognosen liefern und dabei helfen, hitzebedingte Risiken am Arbeitsplatz zu erkennen und zu minimieren. Sie könnten ebenfalls in der Lage sein, Pollenflug-Vorhersagen und Aktivitätsmuster von Insekten zu integrieren, um Allergierisiken und das Risiko von Insektenstichen zu reduzieren.
Die Entwicklung neuer Materialien für persönliche Schutzausrüstungen sollte ebenfalls Teil der Innovationsbestrebungen sein, wobei diese speziell darauf ausgerichtet sein müssen, einen effektiveren Schutz vor extremen Wetterbedingungen wie intensiver Sonneneinstrahlung oder hoher Luftfeuchtigkeit zu bieten. Atmungsaktive, hitzeresistente und gleichzeitig schützende Stoffe könnten hierbei eine Schlüsselrolle spielen.
Für die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) bedeutet dies, dass sie eine Vorreiterrolle bei der Umsetzung dieser innovativen Sicherheitsstrategien übernehmen und sicherstellen muss, dass Arbeitnehmer effektiv vor den neuen Klimarisiken geschützt sind. Eine enge Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen, Technologieunternehmen und Herstellern von Schutzausrüstungen ist dabei unerlässlich, um auf dem neuesten Stand der Technik zu bleiben und die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse in praktische Sicherheitslösungen zu überführen.
4. Herausforderungen für die Arbeitswelt
4.1 Hitze und ihre Auswirkungen auf die Arbeitssicherheit Die steigenden globalen Temperaturen stellen eine direkte Herausforderung für Arbeitnehmer dar, insbesondere jene, die im Freien tätig sind. Hitzestress kann zu einer Verringerung der Arbeitsleistung und einem erhöhten Risiko von Hitzschlag und Dehydrierung führen. Konkrete Beispiele hierfür sind Arbeiter in der Bau- und Landwirtschaft, die während der Mittagshitze intensiver Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind. Die SiFa kann durch das Aufstellen von Schattenplätzen, die Bereitstellung von Trinkwasserstationen und flexible Pausenregelungen präventiv handeln, um Hitzeschäden zu vermeiden.
4.2 Ozon, UV-Strahlung und ihre Relevanz für den Arbeitsschutz Erhöhte Ozonwerte und UV-Strahlung können langfristige Gesundheitsschäden verursachen, wie zum Beispiel Hautkrebs. Muro hebt die Wichtigkeit von UV-Schutzkleidung und Aufklärungskampagnen hervor, um die Arbeiter über die Risiken und den richtigen Umgang mit Sonnenschutz aufzuklären. Besondere Beachtung sollte auch denjenigen Berufsgruppen geschenkt werden, die durch ihre Tätigkeit einer stärkeren UV-Exposition ausgesetzt sind.
4.3 Dürren, Extremwettereignisse und ihre Auswirkungen auf Arbeitsbedingungen Dürren und Extremwettereignisse können die Verfügbarkeit von Ressourcen beeinträchtigen und zu Arbeitsunterbrechungen führen. Muro betont die Bedeutung von wassersparenden Technologien und Praktiken am Arbeitsplatz und fordert eine verbesserte Informationspolitik, um die Arbeitnehmer über den Umgang mit knappen Ressourcen aufzuklären.
4.4 Prävention von durch Vektoren übertragbaren Krankheiten am Arbeitsplatz Die Erwärmung des Klimas begünstigt die Ausbreitung von Vektoren wie Mücken und Zecken, die Krankheitserreger von Krankheiten wie Malaria und Dengue-Fieber übertragen. Darüber hinaus können diese Insekten auch Allergene verbreiten, was ein erhöhtes Risiko für Allergieauslöser am Arbeitsplatz bedeutet. In diesem sich verändernden ökologischen Szenario bedarf es innovativer Präventionsansätze, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Muro hebt die Notwendigkeit hervor, Maßnahmen wie die Bereitstellung von Moskitonetzen und den Einsatz von Repellents zu intensivieren, um direkten Kontakt mit Krankheitsüberträgern zu verhindern. Zusätzlich sollten umfassende Schulungsprogramme implementiert werden, die Arbeitnehmer in die Lage versetzen, frühzeitig Symptome zu erkennen und richtig darauf zu reagieren. Diese Programme müssen Informationen über präventive Verhaltensweisen, die korrekte Anwendung von Schutzmitteln und die Bedeutung von Früherkennung und schnellem Handeln beinhalten. Durch die Schaffung eines Bewusstseins und die Vermittlung von Wissen können Arbeitnehmer in Risikoregionen besser vor durch Vektoren übertragbare Krankheiten geschützt werden. Die SiFa spielt bei der Entwicklung und Implementierung dieser Präventionsmaßnahmen eine zentrale Rolle und sollte stets die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen, um die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sicherzustellen.
4.5 Allergien und ihre Bedeutung für die Arbeitssicherheit Mit dem Klimawandel kommt es auch zur Verbreitung neuer Allergene, was besonders im Freien arbeitende Personen betrifft. Muro spricht sich für Informationskampagnen und die Bereitstellung von präventiven Medikamenten aus, um die Auswirkungen von Allergien am Arbeitsplatz zu minimieren.
4.6 Psychische Gesundheit und Unterstützungsmaßnahmen für Arbeitnehmer Die psychische Gesundheit der Arbeitnehmer wird durch den Klimawandel zunehmend belastet. Muro unterstreicht die Notwendigkeit von psychologischer Unterstützung und Stressbewältigungsprogrammen, um die Resilienz der Arbeitnehmer gegenüber klimabedingten Ängsten und Sorgen zu stärken.
4.7 Identifizierung und Schutz von Risikogruppen Besonders gefährdete Gruppen, wie ältere Arbeitnehmer, Schwangere oder Personen mit Vorerkrankungen, benötigen spezielle Aufmerksamkeit. Muro verweist auf die Notwendigkeit zielgerichteter Schulungen und Schutzmaßnahmen, um diese Arbeitnehmer vor klimabedingten Gesundheitsrisiken zu schützen.
4.8 Sozial-ökologische Determinanten und ihre Relevanz für die Arbeitssicherheit Die SiFa muss auch die sozial-ökologischen Determinanten der Arbeitssicherheit berücksichtigen, die Muro thematisiert. Hierbei geht es um den gleichberechtigten Zugang zu Schutzmaßnahmen und Sicherheitsschulungen für alle Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem sozioökonomischen Status.
5. Rolle der Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) in Bezug auf Klimawandel und natürliche Gefahren Im Zuge des Klimawandels steht die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) vor der Herausforderung, traditionelle Sicherheitsprotokolle neu zu bewerten und an die sich verändernden Bedingungen anzupassen. Dazu gehören die zunehmenden Risiken durch gefährliche Pflanzen und Insekten, die sich aufgrund der klimatischen Veränderungen vermehrt ausbreiten können. Eine proaktive und vorausschauende Herangehensweise ist dabei unerlässlich, um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten.
5.1 Anpassung der Sicherheitsprotokolle an erhöhte Hitzeeinwirkung Mit steigenden globalen Temperaturen ist die Entwicklung eines Hitzeschutzplans zwingend notwendig. Die SiFa muss Verfahren entwickeln, die sowohl präventive Maßnahmen wie ausreichende Trinkpausen und Schattenplätze als auch Notfallpläne bei Hitzeschlägen umfassen.
5.2 Umgang mit gefährlichen Pflanzen und Insekten Die Identifizierung gefährlicher Pflanzen wie des Riesen-Bärenklaus und die Aufklärung über deren Risiken wird ebenso wichtig, wie der Schutz vor Insektenstichen und -bissen. Es gilt, die Arbeitnehmer über die korrekte Handhabung von Schutzkleidung und Repellents zu schulen und über die Risiken durch allergene Pflanzen und Insekten zu informieren. Die SiFa sollte Richtlinien etablieren, die den Umgang mit diesen natürlichen Gefahren am Arbeitsplatz regeln.
5.3 Schulungsprogramme zur Risikovorsorge und Bewusstseinsbildung Um die Arbeitnehmer über die neuen Risiken aufzuklären, sind gezielte Schulungsprogramme notwendig. Diese sollten Wissen über die Vermeidung von Hitzebelastungen, den Schutz vor UV-Strahlung, den sicheren Umgang mit gefährlichen Pflanzen und den Schutz vor Insekten, wie Zecken und Mücken, die Krankheiten übertragen können, vermitteln.
5.4 Kooperation und Netzwerkbildung Die SiFa muss eng mit anderen Abteilungen und externen Experten wie Biologen und Klimaforschern zusammenarbeiten, um ein umfassendes Verständnis für die neuen Herausforderungen zu entwickeln und wirksame Schutzkonzepte zu erarbeiten. Dies kann durch interdisziplinäre Workshops und gemeinsame Projekte gefördert werden.
5.5 Kontinuierliche Risikoüberwachung Eine stetige Überwachung und Anpassung der Sicherheitsmaßnahmen an die sich ändernden Umweltbedingungen ist essenziell. Dies umfasst die Einrichtung von Monitoring-Systemen für invasive Arten und veränderte UV-Intensitäten, sowie die Entwicklung von Präventionsprogrammen, die speziell auf neu auftretende Risiken abzielen.
6. Fazit und Ausblick
6.1 Wichtigkeit proaktiver Maßnahmen im Arbeitsschutz Wie bereits Muro hervorhebt, ist es unabdingbar, dass Unternehmen und die Verantwortlichen für Arbeitssicherheit die Notwendigkeit proaktiver Strategien erkennen. Angesichts des Klimawandels müssen Arbeitsschutzmaßnahmen adaptiv und zukunftsorientiert sein, um die sich stetig verändernden Arbeitsumgebungen zu berücksichtigen. Die Implementierung von präventiven Programmen und Schulungen zu klimabedingten Risiken sowie der Aufbau von klimaresistenten Infrastrukturen sind dabei essentiell, um den Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewährleisten und die Betriebskontinuität in Zeiten klimatischer Herausforderungen zu sichern.
6.2 Zukünftige Herausforderungen und Chancen für die Sicherheitsfachkräfte im Wandel der Arbeitswelt Die Sicherheitsfachkräfte (SiFa) stehen vor dem Hintergrund des Klimawandels vor besonderen Herausforderungen, aber es eröffnen sich auch neue Chancen. Innovative Ansätze, wie die Flexibilisierung von Arbeitszeiten während Hitzewellen oder die Einrichtung klimatisierter Ruhezonen, können die Resilienz der Arbeitskräfte stärken. Die Vernetzung mit anderen Fachbereichen, wie dem betrieblichen Gesundheitsmanagement, und der Austausch mit externen Fachleuten, beispielsweise Klimatologen, wird in diesem Zusammenhang zunehmend wichtiger. Dies erfordert eine Erweiterung der Kompetenzen und eine interdisziplinäre Zusammenarbeit, um den Arbeitsschutz effektiv an die Bedingungen eines sich verändernden Klimas anzupassen.
6.3 Langfristige Strategieentwicklung und Innovationsförderung in der Arbeitssicherheit
Die Folgen des Klimawandels erfordern von den Fachkräften für Arbeitssicherheit nicht nur kurzfristige Anpassungen, sondern auch eine langfristige strategische Perspektive. Dies beinhaltet die Entwicklung von resilienten Systemen, die auch unter extremen klimatischen Bedingungen die Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleisten können.
Innovationsförderung: Es ist entscheidend, dass SiFas Innovationen im Bereich Arbeitssicherheit aktiv unterstützen und fördern. Dazu gehört die Evaluation und gegebenenfalls die Implementierung neuer Schutzmaterialien, die besser vor Hitze oder Kälte isolieren, sowie die Entwicklung von Smart-Workwear, die die Gesundheitsparameter der Träger überwacht.
Strategische Partnerschaften: Die SiFa sollte strategische Partnerschaften mit Forschungsinstituten, Start-ups und Technologieunternehmen anstreben, um frühzeitig Zugang zu neuen Lösungen und Produkten zu erhalten, die speziell auf die durch den Klimawandel bedingten Arbeitsrisiken zugeschnitten sind.
Förderung der Risikointelligenz: Ein verstärkter Fokus sollte auf der Förderung einer ‘Risikointelligenz’ liegen – dem Verständnis und der Antizipation von Risiken, bevor sie zu ernsthaften Gefahren werden. Dies umfasst auch die Etablierung von Frühwarnsystemen und die Entwicklung von Szenarioanalysen.
Nachhaltige Entwicklung: Die SiFa kann auch als ein Treiber für nachhaltige Praktiken am Arbeitsplatz fungieren, indem sie ökologisch nachhaltige Arbeitsschutzmaßnahmen integriert und somit zum Klimaschutz beiträgt, während sie gleichzeitig das Sicherheitsniveau für die Arbeitnehmer erhöht.
Ausbildung und lebenslanges Lernen: Die Bildung von Arbeitsschutzfachkräften muss sich weiterentwickeln, um Klimawandeleffekte zu integrieren. Dies beinhaltet eine ständige Weiterbildung und das lebenslange Lernen, um aktuelle und zukünftige Herausforderungen zu bewältigen.
In einer Welt, die immer mehr auf elektronischen Geräten basiert, spielen Lithium-Batterien eine entscheidende Rolle. Sie sind in Smartphones, Laptops, aber auch in industriellen Anlagen zu finden. Obwohl sie unverzichtbar sind, bergen sie auch Risiken, die nicht unterschätzt werden sollten. Dieser Leitfaden ist sowohl für Sicherheitsbeauftragte als auch für Laien konzipiert, um ein gründliches Verständnis für die sichere Handhabung von Lithium-Batterien zu vermitteln.
Was sind Lithium-Batterien und wo finden sie Anwendung?
Es gibt zwei Hauptarten von Lithium-Batterien:
Wiederaufladbare Lithium-Ionen-Batterien: Häufig in mobilen Geräten wie Smartphones und Laptops.
Nicht-wiederaufladbare Lithium-Metall-Batterien: Verwendet in speziellen Anwendungen wie Rauchmeldern.
Diese Batterien sind fast überall, von Ihrem Handy bis zu Werkzeugen und sogar in Elektrofahrrädern.
Die Basics: Was steht auf dem Etikett?
Auf jeder Lithium-Batterie finden Sie grundlegende Informationen:
Batterietyp: Ist es wiederaufladbar oder nicht?
Spannung: In Volt angegeben.
Kapazität: In Milliamperestunden (mAh) oder Amperestunden (Ah).
CE-Kennzeichnung: Ein Zeichen für die Einhaltung europäischer Standards.
Risiken und wie sie minimiert werden können
Die Hauptgefahren:
Überhitzung: Kann durch unsachgemäßes Laden ausgelöst werden.
Kurzschluss: Passiert oft durch unsachgemäße Lagerung.
Brandgefahr: Eine extreme, aber reale Gefahr.
Sicherheitsmaßnahmen:
Schulung und Aufklärung: Wissen ist der erste Schritt zur Vermeidung von Risiken.
Richtige Geräte verwenden: Nur Ladegeräte nutzen, die vom Hersteller empfohlen werden.
Sorgfältige Lagerung: An einem kühlen und trockenen Ort, weit weg von brennbaren Materialien.
Erste Schritte bei Problemen
Falls eine Batterie defekt zu sein scheint:
Sofort von der Energiequelle trennen.
An einem sicheren Ort, getrennt von brennbaren Materialien, lagern.
Richtlinien für Transport und Entsorgung
Der Transport und die Entsorgung von Lithium-Batterien sind streng geregelt. Beachten Sie lokale und internationale Vorschriften, um sicherzustellen, dass Sie im Einklang mit dem Gesetz handeln.
Tabelle für Lageranforderungen
Batterietyp
Lagerfläche
Lagerhöhe
Abstand zu brennbaren Materialien
Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen
Lithium-Metall
≤ 100 Wh
≤ 7 m
2,5 m
Keine zusätzlichen Anforderungen
Lithium-Ionen
> 100 Wh
> 7 m
2,5 m
Brandmeldeanlage ggf. erforderlich
Tabelle für Lageranforderungen
Schlussgedanken
Egal ob Sie ein Sicherheitsbeauftragter mit langjähriger Erfahrung oder jemand ohne Vorkenntnisse sind, die sichere Handhabung von Lithium-Batterien sollte immer Priorität haben. Dieser Leitfaden soll als Anfangspunkt dienen, um die Grundlagen der sicheren Verwendung zu verstehen und potenzielle Gefahren zu minimieren.
Wichtige Fragen und Antworten zu den Gefahren von Lithium-Batterien
Was sind die Hauptgefahren bei der Verwendung von Lithium-Batterien?
Die Hauptgefahren sind Überhitzung, Kurzschluss und Brandgefahr.
Sind Lithium-Batterien in Arbeitsumgebungen generell sicher?
Ja, Lithium-Batterien sind sicher, solange sie ordnungsgemäß verwendet und gelagert werden.
Wie erkenne ich den Unterschied zwischen Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Batterien?
Die Informationen finden Sie in der Regel auf dem Etikett der Batterie oder in der Bedienungsanleitung des Geräts.
Wie sollten Lithium-Batterien gelagert werden?
An einem kühlen, trockenen Ort, fern von direkter Sonneneinstrahlung und brennbaren Materialien.
Ist es sicher, verschiedene Arten von Batterien zusammen zu lagern?
Nein, verschiedene Batterietypen sollten separat gelagert werden, um Risiken wie Kurzschlüsse zu minimieren.
Was sollte ich tun, wenn eine Batterie beschädigt ist?
Die Batterie sofort von der Stromquelle trennen und an einem sicheren Ort lagern, getrennt von brennbaren Materialien.
Kann ich jedes Ladegerät verwenden?
Nein, nur vom Hersteller empfohlene Ladegeräte sollten verwendet werden.
Was passiert, wenn eine Lithium-Batterie überladen wird?
Eine Überladung kann zur Überhitzung und in extremen Fällen zu einem Brand führen.
Wer sollte für die Sicherheit im Umgang mit Lithium-Batterien geschult werden?
Alle Mitarbeiter, die direkten Zugriff auf Geräte mit Lithium-Batterien haben oder für ihre Lagerung verantwortlich sind, sollten geschult werden.
Welche Sicherheitsvorkehrungen sollten Arbeitgeber treffen?
Arbeitgeber sollten klare Richtlinien für die Lagerung, den Gebrauch und die Entsorgung von Lithium-Batterien haben. Außerdem sollten sie regelmäßige Schulungen anbieten.
Gibt es spezielle Vorschriften für den Transport von Lithium-Batterien?
Ja, der Transport von Lithium-Batterien unterliegt sowohl nationalen als auch internationalen Vorschriften und muss entsprechend gekennzeichnet sein.
Wie sollten Lithium-Batterien entsorgt werden?
Lithium-Batterien sollten niemals im Hausmüll entsorgt werden. Stattdessen sollten sie zu einer autorisierten Sammelstelle für Batterieentsorgung gebracht werden.
Gesetzlich vorgeschriebene Unterweisungen zum Umgang mit Lithiuim-Ionen-Batterien finden Sie in unseren Branchen-Paketen. JETZT INFORMIEREN
Radioaktivität ist ein Phänomen der Atomphysik, bei dem instabile Atomkerne Strahlung freisetzen. Diese Emission kann gesundheitliche Risiken bergen, insbesondere wenn sie unerkannt bleibt. Dieser Artikel beleuchtet, wie Radioaktivität in Altmetall vorkommen kann und was das für die Allgemeinheit bedeutet.
Was ist Radioaktivität? Ein kurzer physikalischer Exkurs
Radioaktive Isotope sind Varianten eines Elements, deren Kerne instabil sind. Diese Instabilität führt dazu, dass sie Strahlung aussenden, um in einen stabilen Zustand überzugehen. Es gibt verschiedene Arten von radioaktiver Strahlung:
Alpha-Strahlung: Besteht aus Heliumkernen und hat eine geringe Durchdringungsfähigkeit.
Beta-Strahlung: Besteht aus schnellen Elektronen oder Positronen und hat eine mittlere Durchdringungsfähigkeit.
Gamma-Strahlung: Elektromagnetische Strahlung, die eine hohe Durchdringungsfähigkeit hat.
Wo kommt Radioaktivität vor? Eine Übersicht
Anwendungsfeld
Beispiele für radioaktive Materialien
Was tun?
Medizin
Röntgengeräte, Strahlentherapie
Experten konsultieren, Fachgerecht entsorgen
Industrie
Strahlungsquellen in der Materialprüfung
Spezialisierte Firmen beauftragen
Haushalt
Ältere Rauchmelder, Leuchtzifferblätter
Behörden informieren, Fachgerecht entsorgen
Altmetall
Blitzableiter, alte Medizinprodukte
Geigerzähler verwenden, Behörden informieren
Wo kommt Radioaktivität vor? Eine Übersicht
Schutzmaßnahmen im Umgang mit Altmetall
Strahlungsmessgeräte: Investieren Sie in einen Geiger-Müller-Zähler oder einen Szintillationszähler.
Sicherheitskleidung: Tragen Sie Handschuhe und andere Schutzausrüstung.
Schulung des Personals: Alle Mitarbeiter sollten im Umgang mit potenziell radioaktiven Materialien geschult sein.
Was tun bei einem Strahlungsalarm?
Schritt
Aktion
Erster Alarm
Sofortige Isolierung des verdächtigen Materials
Zweiter Schritt
Behörden informieren
Dritter Schritt
Material durch Fachleute sicher entsorgen lassen
Was tun bei einem Strahlungsalarm?
Für den Laien: Was kann man im Alltag tun?
Auch als Privatperson sollten Sie beim Umgang mit Altmetall vorsichtig sein. Im Zweifel ist es immer besser, einen Experten zu Rate zu ziehen.
Schlussfolgerung
Radioaktivität ist ein Phänomen, das wir ernst nehmen müssen, insbesondere wenn wir mit Altmetall zu tun haben. Das Risiko ist zwar generell gering, aber durch Kenntnisse der Physik und der entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen kann es fast vollständig eliminiert werden.
Durchstrahlungsprüfung mit Gammastrahlung, wo liegen die Gefahren?
Die Entwicklung der RSA 21 war ein langwieriger Prozess, der durch die Notwendigkeit angetrieben wurde, das bestehende Regelwerk zu aktualisieren und an moderne Standards und Technologien anzupassen. Im Februar 2022 war es so weit. Die RSA 21 wurde bundesweit eingeführt.
Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) bieten einen Rahmen für die sichere Einrichtung und Durchführung von Baustellen an Straßen. Diese Richtlinien dienen dem Schutz von Arbeitern, Verkehrsteilnehmern und der allgemeinen Sicherheit auf Straßen.
a. Einleitung in das Thema Straßenbau und Arbeitssicherheit
Der Straßenbau ist ein zentrales Element der Infrastrukturentwicklung und spielt eine entscheidende Rolle für die Mobilität und wirtschaftliche Entwicklung einer Region. Straßen ermöglichen nicht nur den Transport von Personen und Gütern, sondern sind auch entscheidend für den Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Arbeitsmöglichkeiten. Angesichts der hohen Bedeutung des Straßenbaus ist es unabdingbar, dass während der Bau- und Instandhaltungsphasen Sicherheitsstandards eingehalten werden. Arbeitssicherheit im Straßenbau schützt nicht nur die Bauarbeiter vor Unfällen und Gesundheitsrisiken, sondern gewährleistet auch die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, die Baustellen passieren müssen.
b. Bedeutung der Sicherheit bei Baustellen an Straßen
Baustellen auf oder neben Straßen sind häufig von einem erhöhten Risiko für Unfälle und Gefahren geprägt. Die Kombination aus Verkehr, Baufahrzeugen, Baustoffen und Arbeitern in einem oft begrenzten Raum erfordert sorgfältige Planung und Überwachung, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten. Das Fehlen angemessener Sicherheitsvorkehrungen kann zu schweren Unfällen führen, die nicht nur das Leben und die Gesundheit von Bauarbeitern, sondern auch von Verkehrsteilnehmern gefährden. Darüber hinaus kann es zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten und Verzögerungen im Bauablauf kommen.
c. Vorstellung der RSA als wichtige Richtlinien
Um die Arbeitssicherheit im Straßenbau zu gewährleisten und das Risiko von Unfällen zu minimieren, ist es entscheidend, verbindliche Regelungen und Richtlinien zu befolgen. In Deutschland ist diesbezüglich die RSA (Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) von besonderer Bedeutung. Die RSA legt detailliert fest, welche Maßnahmen zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen notwendig sind, und dient als Leitfaden für Planer, Bauunternehmen und Aufsichtsbehörden. Sie beinhaltet Vorschriften zur Absicherung, Verkehrslenkung und Beschilderung von Baustellen und berücksichtigt sowohl die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer als auch der Bauarbeiter. Die Einhaltung der RSA ist entscheidend für die Vermeidung von Unfällen und trägt zur Sicherheit und Effizienz des Straßenbaus bei.
2 Historischer Hintergrund der RSA
a. Entstehung der RSA 95
Die RSA 95, welche für “Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen” steht, wurden im Jahr 1995 in Deutschland eingeführt. Sie entstanden aus dem Bedürfnis heraus, ein einheitliches Regelwerk zu schaffen, das sowohl die Sicherheit der Arbeiter auf Baustellen als auch die der Verkehrsteilnehmer gewährleistet. Vor der Einführung der RSA 95 gab es verschiedene regionale Regelungen und Standards, die jedoch nicht einheitlich waren und zu unterschiedlichen Sicherheitsmaßnahmen führten. Mit der Einführung der RSA 95 wurde versucht, ein hohes Sicherheitsniveau für alle Arbeitsstellen an Straßen in Deutschland zu erreichen und zu standardisieren.
b. Die Bedeutung der RSA 95 im Laufe der Zeit
Seit ihrer Einführung hat sich die RSA 95 als wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit an Straßenbaustellen etabliert. Sie wurde zur Referenz für Planer, Bauunternehmer und zuständige Behörden. Durch die verbindlichen Vorgaben, die die RSA 95 bietet, konnte das Risiko von Unfällen auf Baustellen und im Verkehr rund um Arbeitsstellen an Straßen gesenkt werden. Im Laufe der Zeit wurde erkannt, dass die RSA 95 auch einen Beitrag zur Steigerung der Effizienz im Straßenbau leistet, da eine sichere Arbeitsumgebung auch zu weniger Verzögerungen durch Unfälle führt.
c. Notwendigkeit für eine Überarbeitung der RSA 95
Wie bei vielen Regelwerken und Richtlinien ist es wichtig, dass sie im Laufe der Zeit überarbeitet und an neue Erkenntnisse, Technologien und Gegebenheiten angepasst werden. Dies gilt auch für die RSA 95. Die Fortschritte in Technologie und Arbeitsverfahren, sowie veränderte Verkehrsbedingungen und das gesteigerte Bewusstsein für Sicherheitsaspekte, erforderten eine Anpassung der Richtlinien. Eine Überarbeitung kann auch dazu dienen, etwaige Lücken oder Unklarheiten in den Richtlinien zu adressieren und sicherzustellen, dass die RSA weiterhin den aktuellen Bedürfnissen und Standards in Bezug auf Sicherheit und Effizienz im Straßenbau gerecht wird.
3 Einführung der RSA 21
a. Prozess der Entwicklung der RSA 21
Die Entwicklung der RSA 21 war ein langwieriger Prozess, der durch die Notwendigkeit angetrieben wurde, das bestehende Regelwerk zu aktualisieren und an moderne Standards und Technologien anzupassen. Diverse Fachleute, Institutionen, Verbände und Behörden waren an der Entwicklung beteiligt. Dabei wurden auch Erfahrungen und Rückmeldungen aus der Praxis berücksichtigt, um sicherzustellen, dass die neuen Richtlinien praxisnah und effektiv sind. Die Entwicklung umfasste unter anderem die Analyse von Unfalldaten, die Bewertung neuer Technologien und Materialien sowie die Berücksichtigung von europäischen und internationalen Standards.
b. Vergleich von RSA 21 mit RSA 95 und Hauptänderungen
Im Vergleich zur RSA 95 stellt die RSA 21 eine Weiterentwicklung dar, die verschiedene Aspekte berücksichtigt. Hier einige Hauptänderungen:
Flexibilität: RSA 21 ist flexibler gestaltet, um den verschiedenen Bedürfnissen und Gegebenheiten von Baustellen besser gerecht zu werden.
Technologie: Neue Technologien und Materialien wurden berücksichtigt, um die Sicherheit und Effizienz weiter zu erhöhen.
Verkehrsführung: RSA 21 beinhaltet aktualisierte Richtlinien zur Verkehrsführung, die auf aktuellen Erkenntnissen und Technologien basieren.
Schulung und Qualifikation: Es gibt ein stärkeres Augenmerk auf die Schulung und Qualifikation der am Straßenbau beteiligten Personen.
Erweiterung des Geltungsbereichs: RSA 21 erweitert den Geltungsbereich auf weitere Straßentypen und Situationen im Vergleich zu RSA 95.
c. Gültigkeit und Umsetzung der RSA 21 in den Bundesländern
Die RSA 21 ist auf Bundesebene verabschiedet worden und hat damit Gültigkeit in ganz Deutschland. Die einzelnen Bundesländer sind für die konkrete Umsetzung und Überwachung der Einhaltung der Richtlinien verantwortlich. Dies bedeutet, dass es regionale Unterschiede in der Art und Weise geben kann, wie die RSA 21 angewendet wird. Einige Bundesländer könnten beispielsweise zusätzliche Vorschriften oder spezielle Anforderungen haben, die über die in der RSA 21 festgelegten hinausgehen. Es ist daher wichtig, dass sich die am Straßenbau beteiligten Parteien auch über die spezifischen Regelungen in den jeweiligen Bundesländern informieren.
4 Struktur und Inhalt der RSA 21
a. Hauptfokus der RSA 21
Der Hauptfokus der RSA 21 liegt auf der Verbesserung der Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer sowie für das Personal auf Baustellen im Straßenbereich. Dabei wird besonderes Augenmerk auf effiziente Verkehrsführung, die Reduzierung von Stau und Behinderungen sowie den Schutz vor Unfällen gelegt. Des Weiteren legt die RSA 21 Wert auf Flexibilität und Anpassungsfähigkeit an unterschiedliche Baustellensituationen und Straßentypen.
b. Gliederung und Regelpläne für verschiedene Straßentypen
Die RSA 21 ist in verschiedene Abschnitte gegliedert, die jeweils verschiedene Aspekte des Straßenbaus und der Arbeitssicherheit abdecken. Einige der Hauptabschnitte könnten sein:
Grundlegende Vorschriften und Prinzipien: Definitionen, Grundsätze, und Anforderungen für die Sicherheit auf Baustellen.
Verkehrsführung: Detaillierte Regelungen zur Verkehrsführung auf und um Baustellen, einschließlich temporärer Verkehrszeichen, Absperrungen und Umleitungen.
Regelpläne: Detaillierte Pläne, die für verschiedene Arten von Straßen und Baustellensituationen gelten. Diese enthalten Zeichnungen und Schemata, die die praktische Umsetzung der Regelungen verdeutlichen.
Schulung und Qualifikation: Anforderungen an die Qualifikation des Personals und Schulungsmaßnahmen.
Überwachung und Kontrolle: Regelungen zur Überwachung der Einhaltung der RSA und zur Dokumentation der Maßnahmen auf Baustellen.
c. Spezifische Neuerungen und Ergänzungen in der RSA 21
In der RSA 21 gibt es eine Reihe von Neuerungen und Ergänzungen im Vergleich zu ihrer Vorgängerversion. Einige davon könnten beinhalten:
Erweiterte Berücksichtigung neuer Technologien: Neue Technologien, wie beispielsweise Drohnen zur Überwachung von Baustellen oder digitale Verkehrsleitsysteme, werden in der RSA 21 stärker berücksichtigt.
Erhöhte Flexibilität bei der Gestaltung von Baustellen: Mehr Optionen und Flexibilität bei der Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen, um besser auf spezifische Bedingungen und Herausforderungen reagieren zu können.
Intensivere Schulung und Qualifizierung: Ein erhöhtes Augenmerk auf die Schulung des Baustellenpersonals zur Erhöhung der Sicherheitsstandards.
Erweiterte Regelungen für Radverkehr: Verbesserte und detailliertere Regelungen zur Sicherheit von Radfahrern in Baustellenbereichen.
Bitte beachten Sie, dass diese Beschreibungen generisch sind, und es empfiehlt sich, die genauen Details der RSA 21 aus den offiziellen Quellen zu entnehmen.
5 Praktische Umsetzung der RSA 21
a. Berufsgruppen, die von den RSA 21 betroffen sind
Die RSA 21 betrifft eine Vielzahl von Berufsgruppen, die direkt oder indirekt mit Straßenbaustellen in Verbindung stehen. Dazu gehören:
Bauarbeiter: Personen, die auf der Baustelle tätig sind und für die Ausführung von Bauarbeiten verantwortlich sind.
Verkehrsplaner: Fachleute, die für die Planung von Verkehrsführungen und Umleitungen im Zusammenhang mit Baustellen verantwortlich sind.
Bauleiter: Personen, die für die Organisation und Überwachung der Baustelle verantwortlich sind.
Sicherheitsbeauftragte: Fachleute, die für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle verantwortlich sind.
Polizei und Ordnungskräfte: Für die Überwachung der Verkehrssicherheit und die Einhaltung der Verkehrsregeln.
Straßenverkehrsbehörden: Für die Genehmigung und Kontrolle von Straßenbaustellen.
b. Rolle der Straßenverkehrsbehörde
Die Straßenverkehrsbehörde spielt eine zentrale Rolle in der Umsetzung der RSA 21. Ihre Aufgaben umfassen:
Genehmigung von Baustellen: Vor Beginn der Arbeiten muss die Baustelle von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde genehmigt werden.
Überwachung und Kontrolle: Die Behörde ist für die Überwachung der Baustellen und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der RSA 21 zuständig.
Beratung und Unterstützung: Sie bietet auch Beratung und Unterstützung für Bauunternehmen und andere Beteiligte in Bezug auf die Vorschriften und Anforderungen der RSA 21.
c. Anforderungen an Verantwortliche und Sicherheitsmaßnahmen
Die RSA 21 stellt bestimmte Anforderungen an die Verantwortlichen auf Baustellen:
Sicherheitsplanung: Es muss ein Sicherheitskonzept erstellt werden, das die spezifischen Bedingungen der Baustelle berücksichtigt.
Schulung: Die Verantwortlichen müssen sicherstellen, dass alle Mitarbeiter entsprechend geschult sind und die Sicherheitsvorschriften kennen.
Sicherheitsausrüstung: Es müssen geeignete Sicherheitsausrüstungen bereitgestellt und deren Gebrauch überwacht werden.
Dokumentation: Alle Sicherheitsmaßnahmen und Vorfälle müssen dokumentiert werden.
d. Verkehrszeichenplan und seine Bedeutung
Der Verkehrszeichenplan ist ein wichtiger Bestandteil der Sicherheitsmaßnahmen auf Straßenbaustellen und wird in der RSA 21 detailliert geregelt:
Erstellung: Vor Beginn der Arbeiten muss ein detaillierter Verkehrszeichenplan erstellt werden, der die Anordnung von Verkehrszeichen, Absperrungen und Umleitungen zeigt.
Anforderungen: Der Plan muss den Vorschriften der RSA 21 entsprechen und sicherstellen, dass der Verkehr sicher und effizient um die Baustelle herumgeführt wird.
Umsetzung: Der Verkehrszeichenplan muss auf der Baustelle konsequent umgesetzt werden und ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit von Verkehrsteilnehmern und Baustellenpersonal.
6 Die Rolle der Technik und Ausrüstung in der Sicherung von Arbeitsstellen
a. Verwendung von UAVs und deren Vorteile
Unbemannte Luftfahrzeuge (UAVs), auch als Drohnen bekannt, haben eine zunehmend wichtige Rolle in der Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen. Einige Vorteile der Verwendung von UAVs sind:
Überwachung: UAVs können dazu verwendet werden, den Baustellenbereich aus der Luft zu überwachen und sicherzustellen, dass alle Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden.
Datenverarbeitung: Mit High-Tech-Kameras und Sensoren ausgestattet, können Drohnen wichtige Daten in Echtzeit liefern, um beispielsweise Verkehrsfluss oder Gefahrenzonen zu analysieren.
Flexibilität: UAVs können in schwer zugänglichen Bereichen eingesetzt werden und bieten eine kosteneffiziente Möglichkeit, ein großes Gebiet in kurzer Zeit abzudecken.
b. RSA 21 Anforderungen an Absperrgeräte, Verkehrszeichen, etc.
Die RSA 21 legt bestimmte Anforderungen an die Ausrüstung fest, die zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen verwendet wird:
Absperrgeräte: Diese müssen bestimmten Standards entsprechen, um die Sichtbarkeit und Stabilität zu gewährleisten. Dazu gehören Leitbaken, Absperrschranken und Verkehrsleiteinrichtungen.
Verkehrszeichen: Die Wahl, Platzierung und Gestaltung von Verkehrszeichen müssen den in der RSA 21 festgelegten Richtlinien entsprechen.
Beleuchtung: Es gibt spezifische Anforderungen an die Beleuchtung von Baustellen, insbesondere bei Nachtarbeit, um die Sichtbarkeit und Sicherheit zu gewährleisten.
c. Moderne Technologien zur Verbesserung der Sicherheit
Neben UAVs gibt es eine Reihe weiterer moderner Technologien, die zur Verbesserung der Sicherheit an Straßenbaustellen beitragen:
Sensortechnologie: Sensoren können dazu verwendet werden, um Umgebungsbedingungen wie Wetter oder Verkehr in Echtzeit zu überwachen und Daten für eine sicherere Baustellenführung zu liefern.
GPS-Tracking: GPS-Technologie kann zur Überwachung von Baufahrzeugen und zur Optimierung von Routen verwendet werden, was wiederum zur Sicherheit und Effizienz beiträgt.
Automatisierte Absperrsysteme: Diese Systeme können flexibel auf Veränderungen im Verkehr reagieren und automatisch Absperrungen oder Umleitungen einrichten.
Virtuelle und Augmented Reality: Diese Technologien können zur Schulung des Personals und zur Simulation von Baustellenszenarien verwendet werden, um potenzielle Gefahren im Voraus zu erkennen und zu minimieren.
7 Zusammenarbeit mit Behörden und Koordinierung von Sicherheitsmaßnahmen
a. Abstimmung zwischen Bauherren und zuständigen Behörden
Die Abstimmung zwischen den Bauherren und den zuständigen Behörden ist ein essenzieller Schritt bei der Planung und Durchführung von Straßenbauprojekten. Diese Zusammenarbeit beinhaltet:
Genehmigungsprozesse: Die Beantragung und Erlangung der erforderlichen Genehmigungen für das Bauvorhaben.
Kommunikation: Regelmäßiger Austausch von Informationen und Plänen, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten über den aktuellen Stand des Projekts informiert sind.
Sicherheitsplanung: Die Entwicklung und Abstimmung von Sicherheitsplänen, die den Vorschriften der RSA 21 sowie anderen relevanten Gesetzen und Vorschriften entsprechen.
b. Sicherstellung der Sicherheit für Verkehrsteilnehmer und Bauarbeiter
Die Sicherheit von Verkehrsteilnehmern und Bauarbeitern hat höchste Priorität bei Straßenbauprojekten. Maßnahmen zur Sicherstellung der Sicherheit umfassen:
Verkehrsführung: Die Einrichtung von sicheren Umleitungen und Absperrungen, um den Verkehr effektiv um die Baustelle herumzuleiten.
Schutzvorrichtungen: Die Verwendung von Absperrungen, Warnschildern und Schutzkleidung, um Bauarbeiter zu schützen.
Notfallpläne: Die Entwicklung von Notfallplänen für den Fall von Unfällen oder anderen Notfallsituationen.
c. Zusammenspiel der RSA 21 mit anderen Gesetzen und Vorschriften
Die RSA 21 ist eine von mehreren Richtlinien und Gesetzen, die die Sicherheit an Straßenbaustellen betreffen. Es ist wichtig, dass diese in Zusammenarbeit mit anderen relevanten Vorschriften umgesetzt wird, wie:
Arbeitsschutzgesetze: Diese regeln die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen.
Straßenverkehrsgesetze: Diese beinhalten Vorschriften zur Verkehrsführung und -sicherheit rund um Baustellen.
Umweltschutzgesetze: Diese können Anforderungen an die Minimierung von Umweltauswirkungen durch Baustellen enthalten.
Die Koordinierung dieser verschiedenen Regelwerke erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen Bauherren, Behörden und anderen relevanten Akteuren, um sicherzustellen, dass das Straßenbauprojekt sicher und effizient durchgeführt wird, während die Einhaltung aller geltenden Gesetze und Vorschriften gewährleistet ist.
8 ASR A5.2 Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen
Ein weiteres wichtiges Dokument, das im Kontext der Arbeitssicherheit auf Straßenbaustellen Beachtung finden muss, sind die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A5.2 “Straßenbaustellen”. Diese wurden im Dezember 2018 durch ein gemeinsames Ministerialblatt bekannt gemacht und trat damit in Kraft. Die ASR A5.2 konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung beim Einrichten und Betreiben von Straßenbaustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr.
Im Juni 2019 wurde der Entwurf der “Handlungshilfe für das Zusammenwirken von ASR A5.2 und RSA bei der Planung von Straßenbaustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr” auf der Internetseite der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) vorveröffentlicht. Dieser Entwurf erhielt Zustimmung von einem Betreuerkreis bestehend aus Vertretern von Straßenbau- und Verkehrsverwaltungen sowie des Arbeitsschutzes und der Bauwirtschaft. Das Sachgebiet Tiefbau empfiehlt, diese Handlungshilfe besonders für die Beurteilung kritischer Grenzfälle gemäß ASR A5.2 Kapitel 4.3 Absätze (3) und (4) heranzuziehen.
Es freut uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Sie bei uns die “Handlungshilfe für das Zusammenwirken von ASR A5.2 und RSA bei der Planung von Straßenbaustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr” herunterladen können. Diese Handlungshilfe ist von essentieller Bedeutung, um nicht nur die Regelungen der ASR A5.2 im Zusammenspiel mit den RSA zu erläutern, sondern auch Lösungsvorschläge für kritische Grenzfälle aufzuzeigen. Sie dient zur Gewährleistung der größtmöglichen Sicherheit für Beschäftigte auf Straßenbaustellen sowie für Verkehrsteilnehmer und soll bundesweit in der Planungsphase sowie in der Ausführungs- und Baudurchführungsphase als Arbeitshilfe genutzt werden.
9 Abschluss und Ausblick
a. Zusammenfassung der Bedeutung der RSA 21 für den Straßenbau Die RSA 21 stellt einen bedeutenden Schritt in der Weiterentwicklung der Sicherheitsrichtlinien für den Straßenbau dar. Durch die Überarbeitung und Aktualisierung der Regelungen werden die Herausforderungen moderner Baustellen besser berücksichtigt. Sicherheitsstandards für alle Beteiligten werden verbessert, indem der RSA 21 detaillierte Anweisungen und Vorgaben für eine Vielzahl von Situationen und Straßentypen enthält.
b. Mögliche zukünftige Entwicklungen und Herausforderungen Während die RSA 21 viele Aspekte des Straßenbaus abdeckt, wird die Branche weiterhin von technologischen Fortschritten, sich ändernden Verkehrsbedingungen und neuen Bautechniken beeinflusst. Es ist wichtig, dass die RSA kontinuierlich überprüft und angepasst wird, um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Zudem könnten sich Herausforderungen wie der Klimawandel, die Elektrifizierung des Verkehrs und autonomes Fahren auf die Sicherheit am Arbeitsplatz auswirken.
c. Abschließende Gedanken zur Bedeutung von Sicherheit im Straßenbau Sicherheit im Straßenbau ist von zentraler Bedeutung, um das Leben und die Gesundheit von Arbeitern, Verkehrsteilnehmern und Anwohnern zu schützen. Die Einführung der RSA 21 unterstreicht das Engagement für höhere Sicherheitsstandards und eine effektive Risikominderung. Es liegt in der Verantwortung aller Beteiligten, sich kontinuierlich über die geltenden Bestimmungen zu informieren und sich aktiv an der Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen zu beteiligen.
d. Verbindung zur ASR 5.2 mit der RSA 21 Die ASR A5.2 “Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen” spielt eine wichtige Rolle in Ergänzung zur RSA 21. Die ASR A5.2 fokussiert sich speziell auf Arbeitsstätten, während RSA 21 ein breiteres Spektrum abdeckt. Eine effektive Koordination zwischen beiden Regelwerken ist entscheidend, um die Sicherheit auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr zu gewährleisten. Die Handlungshilfe für das Zusammenwirken von ASR A5.2 und RSA 21 bietet praktische Lösungen und Empfehlungen, um diese Sicherheitsziele zu erreichen. Es wird dringend empfohlen, die Handlungshilfe als Referenz zu nutzen und gegebenenfalls von unserer Webseite herunterzuladen, um ein umfassendes Verständnis und eine effektive Anwendung beider Regelwerke zu gewährleisten.
10 Referenzen
Im Artikel wurden Informationen aus verschiedenen Quellen zusammengefasst, um einen umfassenden Überblick über die RSA 21 und ihre Bedeutung für die Sicherheit auf Straßenbaustellen zu geben.
11 E-Learning Angebot
Menne E-Learning Angebot für Baustellensicherung an Straßen (RSA 21):
Sicherheit auf Straßenbaustellen ist unerlässlich, um Unfälle zu vermeiden und Arbeiter sowie Umstehende zu schützen. Das Menne E-Learning-Kurs zum Thema Baustellensicherung an Straßen bietet eine hervorragende Gelegenheit, Ihr Wissen in diesem Bereich zu erweitern und die aktuellen Normen und Best Practices kennenzulernen. Durch den Kurs erlangen Sie wertvolle Kenntnisse darüber, wie Sie eine Baustelle effektiv und sicher planen, absichern und managen können, um einen reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten und Risiken zu minimieren.
Dieser Artikel wurde verfasst von Donato Muro und Tim Menne.
13 Glossar und Normenauflistung
Begriff / Norm
Erklärung / Beschreibung
RSA
Abkürzung für “Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen”. Vorschrift, die Anforderungen an die Absicherung von Baustellen im Straßenverkehr regelt.
RSA 95
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, eingeführt 1995. Legt Anforderungen für die Sicherung von Arbeitsstellen im Straßenverkehr fest.
RSA 21
Aktuellste Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, eingeführt 2021. Ersetzt RSA 95 und beinhaltet modernisierte Regelungen und Anforderungen.
ASR A5.2
Abkürzung für “Arbeitsstättenregel A5.2”. Konkretisiert die Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr.
StVO
Abkürzung für “Straßenverkehrs-Ordnung”. Regelwerk, das den Verkehr auf öffentlichen Straßen regelt.
VwV-StVO
Abkürzung für “Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung”. Gibt eine Auslegung und Anwendungsrichtlinien für die Vorschriften der StVO.
UAV
Abkürzung für “Unmanned Aerial Vehicle”, englisch für “unbemanntes Luftfahrzeug”, oft synonym mit Drohne verwendet.
BASt
Abkürzung für “Bundesanstalt für Straßenwesen”. Technisch-wissenschaftliche Forschungseinrichtung des Bundes.
BMVI
Abkürzung für “Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur”.
BMAS
Abkürzung für “Bundesministerium für Arbeit und Soziales”.
LASI
Abkürzung für “Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik”. Fachgremium für Fragen des Arbeitsschutzes.
ASMK
Abkürzung für “Arbeits- und Sozialministerkonferenz”. Gremium der Minister der Bundesländer für Arbeit und Soziales.
GMBl
Abkürzung für “Gemeinsames Ministerialblatt”. Veröffentlichung für Rechtsvorschriften und amtliche Mitteilungen der Bundesministerien.
MVA
Abkürzung für “Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen”. Technische Regelungen.
ZTV-SA
Abkürzung für “Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen”. Regelungen für sicheren Betrieb von Straßenbaustellen.
VOL
Abkürzung für “Verdingungsordnung für Leistungen”. Regelwerk für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen.
TL
Abkürzung für “Technische Lieferbedingungen”. Regelwerke für Lieferleistungen mit Anforderungen an Baustoffe, Baustoffgemische und sonstige Stoffe im Rahmen der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL).
Baustellenverordnung
Regelung zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz auf Baustellen. Enthält Anforderungen für die Planung und Ausführung von Bauarbeiten.
MVAS 99
Abkürzung für “Mobile Verkehrssicherungs-Anlagen”. Enthält Anforderungen für mobile Sicherungseinrichtungen auf Autobahnen und anderen Straßen.
Tabelle: Glossar
14 RSA 21 PDF kostenlos
Die Regelpläne der RSA 21 stehen als PDF kostenlos und immer aktuell auf der Webseite des FGSV-Verlags bereit. Herausgegeben werden sie von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (kurz: FGSV): zum Download (auf der Seite unten unter dem Text)
Die Katastrophe von Bhopal ereignete sich am 3. Dezember 1984 in Bhopal, der Hauptstadt des indischen Bundesstaates Madhya Pradesh. In einem Werk der Union Carbide India Limited (UCIL) traten aufgrund menschlicher Fehler mehrere Tonnen giftiger Stoffe in die Atmosphäre. Das Unglück gilt als die bisher schlimmste Chemiekatastrophe und eine der bekanntesten Umweltkatastrophen der Geschichte. Tausende von Menschen starben an ihren unmittelbaren Folgen.
UCIL war 1984 zu 51 Prozent im Besitz des US-Chemiekonzerns Union Carbide Corporation (UCC). Die restlichen Aktien befanden sich im Besitz des indischen Staates, indischer Finanzinstitute und privater Investoren in Indien.
Die Anlage in Bhopal war für die Produktion von 5.000 Tonnen des Schädlingsbekämpfungsmittels Sevin ausgelegt. Aufgrund sinkender Absatzmengen wurden jedoch Kosten gesenkt, was unter anderem zu einer Reduzierung des Personals und einer Verlängerung der Wartungsintervalle führte. Schließlich wurde eine Schließung der Fabrik ins Auge gefasst.
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Am Tag der Katastrophe fanden aufgrund von übermäßigen Lagerbeständen keine Produktionsarbeiten statt. Durch eine unglückliche Verkettung von Ereignissen und Versäumnissen beim Unterhalt der Anlage gelangte Wasser in einen Tank für Methylisocyanat (MIC), woraufhin eine exotherme Reaktion einsetzte. Dabei wurden so viel Kohlenstoffdioxid und giftige Stoffe freigesetzt, dass der Tankinnendruck stark erhöhte und zwischen 25 und 40 Tonnen Methylisocyanat sowie andere Reaktionsprodukte in die Atmosphäre entwichen.
Methylisocyanat verursacht bei Exposition Verätzungen der Schleimhäute, Augen und Lungen. Bei den Bhopal-Opfern wurden jedoch auch schwere Verätzungen innerer Organe festgestellt. Die hohe Anzahl der Opfer ist unter anderem auf die Tatsache zurückzuführen, dass die meisten Betroffenen in Richtung des Krankenhauses flohen und somit mitten in die Giftwolke hineinliefen.
In der Folge der Katastrophe wurden international die Sicherheitsstandards verschärft. Union Carbide zahlte nach langwierigen Verhandlungen und gegen Verzicht auf Strafverfolgung letztlich 470 Millionen US-Dollar an den indischen Staat, der das Geld jedoch nur in geringen Teilen für die Opfer aufwendete. Weitere 250 Millionen US-Dollar zahlten Versicherungen. Viele Betroffene leiden noch heute unter den Folgen der Verletzungen und Vergiftungen.
Die Sanierung des mit Quecksilber und krebserregenden Chemikalien vergifteten Geländes ist bis heute nicht erfolgt. Alle Auslieferungsgesuche der indischen Regierung für den zum Zeitpunkt des Unglückes amtierenden Vorstandsvorsitzenden von Union Carbide, Warren Anderson, wurden von den USA abgelehnt.
DIE CHEMIE DAHINER?
In diesem Abschnitt werde ich den Prozess der Reaktion von CH3-NCO (Methylisocyanat) mit H2O (Wasser) zu CO2 (Kohlendioxid) und CH3-NH2 (Methylamin) detailliert beschreiben. Diese Reaktion ist ein Beispiel für eine Hydrolyse, bei der ein Molekül aufgrund der Reaktion mit Wasser in zwei oder mehr kleinere Moleküle zerfällt. Um die Chemie hinter dieser Reaktion zu verstehen, werde ich die Struktur der beteiligten Moleküle, den Reaktionsmechanismus, mögliche Nebenreaktionen und die Bedeutung dieser Reaktion in der Industrie und Umwelt erläutern.
Struktur der beteiligten Moleküle:
CH3-NCO (Methylisocyanat) ist eine organische Verbindung, die zur Gruppe der Isocyanate gehört. Es besteht aus einem Methylgruppen (CH3) und einer Isocyanatgruppe (-NCO). Die Isocyanatgruppe weist eine kumulierte Doppelbindung zwischen dem Kohlenstoff- und dem Sauerstoffatom auf, während das Stickstoffatom eine einfache Bindung zum Kohlenstoffatom und eine Doppelbindung zum Sauerstoffatom aufweist.
H2O (Wasser) ist eine einfache Verbindung aus zwei Wasserstoffatomen und einem Sauerstoffatom. Wasser ist ein polares Molekül, das bedeutet, dass es eine ungleiche Verteilung der Elektronendichte aufweist, wodurch es in vielen chemischen Reaktionen als Lösungsmittel und Reagenz fungiert.
CO2 (Kohlendioxid) ist ein lineares, unpolares Molekül mit zwei Doppelbindungen zwischen dem zentralen Kohlenstoffatom und den beiden Sauerstoffatomen.
CH3-NH2 (Methylamin) ist eine organische Verbindung, die zur Gruppe der primären Amine gehört. Es besteht aus einer Methylgruppe (CH3) und einer Aminogruppe (-NH2).
Reaktionsmechanismus: Die Hydrolyse von Methylisocyanat verläuft in mehreren Schritten: a. Nucleophile Angriff: Das Wasser (H2O) fungiert als Nukleophil und greift das Kohlenstoffatom der Isocyanatgruppe (C=N) in Methylisocyanat an. Dabei wird eine Bindung zwischen dem Kohlenstoffatom und dem Sauerstoffatom des Wassers gebildet. Gleichzeitig wird eine der Doppelbindungen zwischen dem Kohlenstoff- und dem Stickstoffatom aufgelöst, und das Stickstoffatom erhält ein freies Elektronenpaar. b. Protonentransfer: Ein Proton (H+) wird vom neu gebildeten Hydroxygruppen (OH-) auf das Stickstoffatom übertragen, wodurch eine Hydroxylamino-Gruppe (NH-OH) entsteht. c. Austauschreaktion: Die Hydroxylamino-Gruppe wird durch eine Aminogruppe (-NH2) ersetzt, während das Hydroxid-Ion (OH-) und ein Kohlendioxidmolekül (CO2) freigesetzt werden.
Nebenreaktionen: Es ist zu beachten, dass Methylisocyanat auch mit sich selbst reagieren kann, um Dimere oder Polymere zu bilden. Diese Reaktionen sind jedoch in der Regel langsamer als die Hydrolyse von Methylisocyanat durch Wasser. Um die Selektivität der gewünschten Hydrolyseprodukte zu erhöhen, können die Reaktionsbedingungen, wie zum Beispiel die Temperatur, der Druck und das Verhältnis der Reaktanden, angepasst werden.
Bedeutung dieser Reaktion in der Industrie und Umwelt: Die Umwandlung von Methylisocyanat in Methylamin und Kohlendioxid durch Hydrolyse hat sowohl industrielle als auch umweltrelevante Bedeutungen.
Industrielle Bedeutung: Methylamin ist eine wichtige Chemikalie, die in der Herstellung von Pestiziden, Lösungsmitteln, Farben, Kunststoffen und Pharmazeutika verwendet wird. Daher ist die Hydrolyse von Methylisocyanat zu Methylamin ein bedeutender Prozess in der chemischen Industrie.
Umweltrelevanz: Methylisocyanat ist eine hochreaktive und toxische Verbindung, die bei Freisetzung in die Umwelt erhebliche Gesundheits- und Umweltauswirkungen haben kann. Die Hydrolyse von Methylisocyanat zu weniger toxischen Produkten wie Methylamin und Kohlendioxid kann daher als ein möglicher Ansatz zur Behandlung von Methylisocyanat-Kontaminationen betrachtet werden. Die Bhopal-Katastrophe im Jahr 1984, bei der eine große Menge an Methylisocyanat freigesetzt wurde und Tausende von Menschen getötet oder verletzt wurden, unterstreicht die Wichtigkeit der sicheren Handhabung und Entsorgung von Methylisocyanat und die Notwendigkeit, effektive Methoden zur Behandlung von Methylisocyanat-Kontaminationen zu entwickeln.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Hydrolyse von CH3-NCO (Methylisocyanat) mit H2O (Wasser) zu CO2 (Kohlendioxid) und CH3-NH2 (Methylamin) eine wichtige chemische Reaktion ist, die sowohl industrielle Anwendungen als auch Umweltaspekte berührt. Der Reaktionsmechanismus beinhaltet einen nucleophilen Angriff, einen Protonentransfer und eine Austauschreaktion, bei der die toxische und reaktive Methylisocyanat-Verbindung in die weniger toxischen und nützlichen Verbindungen Methylamin und Kohlendioxid umgewandelt wird.
1 Einleitung Die Peter Schnüffel GmbH hat das folgende Vorhaben als Plan festgelegt: Sie möchte ein Gaslager bauen lassen, in dem brennbare und akut toxische Stoffe der Kategorien 1 und 2 gelagert werden können. Dazu gehören auch Ammoniak, Chlor, Chlorwasserstoff und Phosgen. Aufgrund dieser Stoffe kommen die 12.BImSchV und die Störfallverordnung zum Tragen. In der folgenden Ausarbeitung soll das Vorhaben von Beginn an untersucht werden. Dazu stellt sich die Frage nach dem gemeinsamen Nenner einer Kläranlage, einer Werkstatt, einer Windkraftanlage, einer Brauerei, einer verfahrenstechnischen Anlage aus der Chemieindustrie, einer Müllverbrennungsanlage und einer Anlage aus dem pharmazeutischen Bereich. Zunächst scheint die Suche nach dem gemeinsamen Nenner erfolglos. Einen Hinweis gibt das Stichwort „rechtliche Grundlage“. Vergleicht man demnach die rechtlichen Grundlagen für die Erbauung der genannten Gebäude bzw. Betriebe, so stößt man auf das Bundesimmissionsschutzgesetz, welches einem jeden dieser Gebäude zu Grunde liegt. Es muss sowohl bei der Errichtung als auch im späteren Betrieb beachtet werden. Der Hintergrund des Gesetzes ist es, nicht nur uns Menschen, sondern auch die Tiere und Pflanzen sowie unsere Umwelt, also den Boden, das Wasser, die Atmosphäre, und auch Kultur- und Sachgüter zu schützen. Dazu sollen Umweltschäden entweder minimiert oder gar gesamthaft verhindert werden. Auch Unfälle, die schädliche Einflüsse auf die Umwelt haben, sollen vermieden werden. Daher gibt das Gesetz Rahmenbedingungen für die bereits genannten Anlagen vor, welche in Form eines Genehmigungsverfahrens nach BImSchG geprüft werden. Für einige Anlagen, die ein besonders hohes Gefahrenpotenzial aufzeigen, können weitere Vorgaben aus der Störfallverordnung vorgegeben werden.
1.1 Motivation der Aufgabenstellung Die vorliegende Arbeit soll eine Übersicht über das Genehmigungsverfahren nach BImSchG geben. Dessen zentrale Bedeutung und breite Anwendung wurden im vorangegangenen Kapitel bereits dargestellt. Dazu soll ein ausgewähltes Beispiel verwendet werden. Da, wie bereits erwähnt, in einigen extremeren Fällen aus dem industriellen und gewerblichen Bereich zusätzlich die Störfallverordnung angewendet werden muss, soll auch diese in die vorliegende Arbeit einbezogen werden. Ob die Verordnung Anwendung findet, entscheiden Größe und/oder der Gefährdungsgrad einer Anlage. Durch die vorliegende Arbeit sollen die Zusammenhänge der beiden rechtlichen Grundlagen vorgestellt und anhand des Beispiels eines Genehmigungsverfahrens dem Leser transparent vermittelt werden. Vor allem die breit gefächerten Anwendungsbereiche und Themengebiete der beiden rechtlichen Verordnungen zeigen die hohe Relevanz der Themenstellung.
1.2 Charakteristika eines Störfallbetriebs Es liegen zwei verschiedene Kategorien von sogenannten Störfallbetrieben vor. Auf diese wird im Anhang I der 12. BImSchV verwiesen. Diese Kategorisierung basiert auf dem ansteigenden Gefahrenpotenzial der jeweiligen Betriebe für die Bevölkerung und die Umwelt in der unmittelbaren Umgebung. Je nach der Einstufung der Betriebe, die auf die jeweilige Menge der Gefahrenstoffe fußt, müssen Unternehmen ihr Risiko für einen möglichen Störfall reduzieren und daher verschiedene, mitunter weitreichende Vorlagen einhalten. Die jeweils zuständigen Behörden kontrollieren die Einhaltung dieser. Ein Betrieb, der beispielsweise unter dem Mengenschwellenwert aus Spalte 4 liegt, muss keinerlei Vorgaben auf der Basis dieser Verordnung einhalten. Ein Betrieb, der zwar den Mengenschwellenwert aus Spalte 4 übertrifft, weiterhin aber unter dem Wert der Spalte 5 bleibt, ist als Betrieb unterer Klasse zu sehen. Für diese Betriebe der unteren Klasse gelten die erweiterten Pflichten aus dem zweiten Abschnitt der 12. BImSchV nicht. Diese Verordnung muss jedoch vollumfänglich von allen Unternehmen eingehalten werden, die die Mengenschwellenangabe aus Spalte 5 übersteigen. Dies gilt nicht für Unternehmen, die die Schwellenwerte nicht übersteigen. Diese müssen die Verordnung nicht einhalten. Wie im Falle des Gefahrengutrechts muss der Betreiber selbst mögliche Risiken identifizieren und evaluieren. Dabei spielt vor allem der sogenannte „Eingriff Unbefugter“ eine Rolle, da der Betrieb sukzessiv die Schwächen des eigenen Handelns erkennen und als Gefahrenquelle einstufen muss. Dazu müssen außerdem mögliche Beeinträchtigungen bewertet werden, dass die Sicherheit realistisch eingeschätzt werden kann. Zeigt dieser Prozess nun eine Sicherheitslücke auf, so ist das Unternehmen dazu verpflichtet, diese zu beheben. Dieser Prozess sollte iterativ verstanden werden und kann zu keinem Zeitpunkt als final abgeschlossen gelten.
1.3 Erkenntnisinteresse: Beschreibung eines Genehmigungsverfahrens nach Bundesimmissionsschutzgesetz für die Lagerung von Gasen, einschließlich der erstmaligen Anwendung der Störfall-Verordnung Die vorliegende Arbeit soll anschaulich ein Genehmigungsverfahren für ein Lager für Gase darstellen. Dieser Prozess soll auf Basis des Bundesimmissionsschutzgesetzes stattfinden und soll als Beispielprozess dienen. Auf diese Weise sollen Hinweise und Vorschläge für die Praxis gegeben werden. Der Prozess umfasst das gesamte Genehmigungsverfahren mit Beginn der Anzeige. Dies schließt auch die beteiligten Behörden ein. Außerdem soll dem Betreiber einer Anlage eine Anleitung gegeben werden, wie er verfahren sollte, sofern es zu einer Überschreitung der Mengenschwelle aus der Störfallverordnung kommt. Die Anleitung soll ihm helfen, seine Anlage mit Blick auf die Störfallverordnung zu bewerten.
1.4 Vorgehensweise Die vorliegende Arbeit ist in zwei Bereiche strukturiert. In einem ersten Teil soll das Genehmigungsverfahren nach BImSchG über das Beispiel eines Gaslagers dargestellt werden. Dazu werden die individuellen und für diese Arbeit relevanten Charakteristika der Anlage sowie der eingelagerten Gasarten und deren Menge betrachtet und das Projekt auf diese Weise von anderen genehmigungsbedürftigen Anlagen abgegrenzt. Dazu dient das BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV. Auf diese Weise kann das hier gezielt benötigte Genehmigungsverfahren für die Anlage ermittelt werden. Nichtsdestotrotz sollen zur Vollständigkeit der Arbeit auch weitere Genehmigungsverfahren erläutert werden, die über das hier beispielhaft aufgeführte Gaslager hinausgehen. Beispiele an dieser Stelle sind Sonderregelungen für Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie. Zusätzlich zum Genehmigungsverfahren nach BImSchG müssen bei einem Neu- oder auch Umbau weitere Genehmigungsverfahren durchlaufen werden. Beispiele sind Baugenehmigungen oder solche nach dem Wasserhaushaltsgesetz. Hier gilt für den Normalfall, dass zeitgleich mehrere Genehmigungsverfahren notwendig sind. Daher soll auch in der vorliegenden Arbeit von diesem Fall ausgegangen werden. Die Problematik wird entsprechend berücksichtigt. Dabei soll vor allem die Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG beachtet werden. In einem jeden Genehmigungsverfahren ist ein Minimum von zwei Parteien involviert. Ersterer ist der Antragsteller, zweiter die jeweils zuständige Behörde. Diese muss den vom Antragsteller eingereichten Antrag prüfen und final genehmigen. Im ersten Teil der vorliegenden Arbeit sollen daher die Partien vorgestellt und ihre Rolle im Genehmigungsverfahren näher betrachtet werden. Abbildung 1 zeigt das geplante Vorgehen im ersten Teil der Arbeit.
In einem zweiten Teil der Arbeit soll das Fallbeispiel der Firma Peter Schnüffel behandelt werden. Dieses Unternehmen betreibt bereits ein Gaslager, welches nun erweitert werden soll. Durch die Erweiterung würde es die Mengenschwelle überschreiten, sodass diese nach Anhang I der BImSchV beantragt wurde. Anhand des Beispiels sollen die Pflichten sowohl des Antragstellers als auch der genehmigenden Institutionen beschrieben und die zentralen Schritte des Genehmigungsverfahrens genannt werden. Das Ergebnis des Prozesses stellt final dar, welche Unterlagen der Betreiber vorbereiten muss. Abbildung 2 gibt eine grafische Übersicht über das Vorgehen im zweiten Teil dieser Arbeit.
1.5 Beschreibung der Ausgangslage Im folgenden Kapitel soll das entsprechende Gaslager betrachtet werden, welches als Beispiel für das Genehmigungsverfahren nach BImSchG betrachtet wird. Es gilt, die zentralen Rahmenbedingungen des Projektes zu ermitteln. Das gesamte Lager soll über eine Kapazität von 104,4t verfügen. Darin sollen über die gesamte Fläche akut toxische und brennbare Gase gelagert werden. Tabelle 1 enthält eine Übersicht über die Gase, die eingelagert werden sollen. Die Einstufung der Gase erfolgt auf der Basis der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, d.h. der CLP-Verordnung. Die Tabelle zeigt einen Ausschnitt aus der GESTIS Stoffdatenbank.
Das Gaslager ist auf dem Werksgelände eines Industrieparks aus der chemischen Industrie platziert. Es ist überdacht, um witterungsbedingte Schäden zu vermeiden.
2 Immissionsschutzrechtliche Abgrenzung der Anlage im Sinne des BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV In einem ersten Schritt des Genehmigungsverfahrens nach BImSchG muss eine Entscheidung dahingehend getroffen werden, welches Verfahren im jeweiligen Fall angewendet wird. Auf Basis von Kapitel 1.4 soll daher zunächst eine Einstufung getroffen werden. Prinzipiell kann als eine erste Unterscheidung zwischen dem Verfahren nach § 10 BImSchG oder dem vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG unterschieden werden. Die Genehmigung einer Anlage nach Industrieemissionsrichtlinie gilt als Sonderfall. Das jeweilige Verfahren kann über die 4. BImSchV ermittelt werden. Diese betrachtet die jeweiligen Produktions-, Verarbeitungs- und Lagermengen verschiedener Stoffe und Produkte und gibt danach die entsprechende Verfahrensart vor. Die bisher hier aufgeführten Gase werden unter 4. BImSchV Anhang 1 Nr. 9.3 geführt. Daher findet die Stoffliste der 4. BImSchV Anhang 2 Anwendung. Tabelle 2 gibt dazu eine Übersicht über die vorliegenden Gase.
Die Übersicht zeigt, dass die jeweils vorhandenen Mengen der Gase unter der in Anhang 2 Spalte 4 4. BImSchV liegen. Daher kann ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren angewendet werden. Anders stellt sich dies für die weiteren Gase der Gefahrenklasse „akute Toxizität“ dar: Sie überschreiten den Mengenschwellenwert aus Anhang 2 Spalte 4 4. BImSchV. In diesem Fall kann das vereinfachte Verfahren nicht angewendet werden. Daher muss für das gesamte Gaslager ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt werden.
3 Verfahrensart zur Anzeige und zum Erhalt der Genehmigung nach BImSchG Das folgende Kapitel stellt zunächst die verschiedenen Genehmigungsverfahren nach BImSchG vor. Dazu zählen das Genehmigungsverfahren nach § 10 und das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG. Es gilt, Ausnahmen und Besonderheiten der beiden Verfahren zu identifizieren, die im weiteren Prozess beachtet werden müssen.
3.1 Das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG In Kapitel 2 wurde zunächst beschrieben, wie das korrekte Verfahren basierend auf der 4. BImSchV zu ermitteln ist. Wird in diesem Fall erkannt, dass § 10 der BImSchG anzuwenden ist, so muss der nachfolgend beschriebene Prozess durchlaufen werden. Dieser soll im Ablaufdiagramm in Abbildung 3 näher beschrieben werden. In einem ersten Schritt muss der Betreiber bzw. der Antragsteller einen schriftlichen oder elektronischen Antrag stellen. Darin sind alle Unterlagen einzufügen, die die Behörde als notwendig einstuft. Sie kann daraufhin den Antrag nach § 6 BImSchG prüfen. Fehlende Unterlagen werden durch die Behörde außerdem vom Antragsteller eingefordert. Sind die Unterlagen vollständig und korrekt ausgefüllt, so veröffentlicht die Behörde den Antrag. Dies geschieht im jeweiligen amtlichen Mitteilungsblatt, der Tageszeitung oder auch im Web. Interna und Informationen, die nicht an Dritte gelangen sollen, müssen vorher durch den Antragsteller als solche gekennzeichnet werden, damit hier keine Veröffentlichung stattfindet. Dabei muss der Antragsteller jedoch beachten, dass die Verständlichkeit und die Zusammenhänge des Antrages bestehen bleiben. Nun erhält die allgemeine Öffentlichkeit einen Monat lang Einsicht in den Antrag. In dieser Zeit sowie bis zu zwei Wochen danach können Einwendungen gegen den Antrag eingebracht werden. Sollten Einwände bestehen, so können diese in einem offenen Dialog zwischen Antragsteller, Behörde und der Öffentlichkeit thematisiert und im besten Falle beseitigt werden. Hat ein solcher Dialog stattgefunden, so kann die Behörde schließlich den Genehmigungsbescheid erlassen. Bestehen auf Seite der Öffentlichkeit keine Einwände, so ist kein Dialog notwendig. Abbildung 3 zeigt diesen Weg durch einen roten Pfeil. Auch den Genehmigungsbescheid muss die Behörde öffentlich darlegen. Erneut ist dieser für einen Zeitraum für zwei Wochen öffentlich einsehbar, bevor er final auch gegenüber Dritten gültig ist.
3.2 Anwendung des Genehmigungsverfahrens auf das Gaslager In Kapitel 2 wurde ermittelt, dass das Gaslager des Beispielprojektes nach dem im vorherigen Kapitel beschriebenen Verfahren genehmigt werden muss. Daher muss der Antragsteller nun die notwendigen Dokumente und Informationen an die Behörde übermitteln. Die folgende Aufzählung soll daher darstellen, welche Themen im Rahmen der Genehmigung eines Gaslagers abgedeckt werden müssen sowie welche Dokumente notwendig sind. Ziel ist es schlussendlich, alle notwendigen Themen und Dokumente für die Genehmigung zusammenzustellen. • Allgemeine Informationen (Antrag und Verfahren) • Allgemeine Informationen (Inhalt und Standort) o Beschreibung des Standortes und seiner Umgebung o Gebäudepläne und Zeichnungen o Schematische Darstellungen wie ein Verfahrens-, Rohrleitungs- oder auch Instrumentenfließschema • Nicht relevant: Energieeffizienz • Nicht relevant: Luftschadstoffe und Gerüche. Aus technischer Sicht gelten Druckgasflaschen im geschlossenen Zustand als Dicht, siehe TRGS 722 „Ausschuss für Gefahrstoffe 2012“. • Nicht relevant: Lärmschutz. Sowohl bei der Anlieferung als auch dem Abtransport der Druckgasflaschen kommt es zu keinem erhöhten Verkehrsaufkommen. • Nicht relevant: elektromagnetische Felder, Erschütterungen, Licht
• Nicht relevant: Abwasser. Das Gaslager sorgt für keine zusätzliche Flächenversiegelung. Das Niederschlagswasser wird einem bestehenden Kanalsystem zugeführt. • Nicht relevant: Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einschließlich Rohrleitungen. Es werden keine wassergefährdeten Flüssigkeiten im Lager geführt. • Nicht relevant: Angaben zu den anfallenden Abfällen. Durch das Gaslager entstehen keine zusätzlichen Abfälle. • Relevant: Arbeitsschutz. Die Arbeitsstättenverordnung und die Arbeitsstättenrichtlinie sowie die Vorgaben aus der Gefahrenstoffverordnung müssen eingehalten werden. • Relevant: Brandschutz. Der Antragsteller muss eine ausreichende Versorgung mit Löschwasser sicherstellen sowie Freiflächen für die Feuerwehr und entsprechende Pläne vorweisen. • Relevant: Betriebssicherheit und Betriebseinstellung. Hierbei gilt es zu kontrollieren, ob die für die Anlage notwendigen Prüfungen in das Projekt einbezogen wurden. Im Falle der toxischen Gase ist eine Prüfung der Dichtheit der Rohleitungen in regelmäßigen Abständen notwendig. Dies gilt für die Rohre, die das Gas vom Lager in das Gebäude leiten. Die genannten Aspekte wurden anhand der „Checkliste Antragsunterlagen“ der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg erarbeitet (Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg o. J.).
3.3 Das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG Für den Fall, dass – je nach Verfahren – die jeweiligen Leistungs- oder Mengengrenzen aus der 4. BImSchV nicht überschritten werden, kann das vereinfachte Verfahren angewendet werden. Während das in 3.1 genannte Verfahren in § 10 BImSchG festgehalten ist, so findet sich das vereinfachte Verfahren in § 19 BImSchG. Das vereinfachte Verfahren weist einen gravierenden Vorteil auf: Laut § 19 Abs. 2 sind § 10 Abs. 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Abs. 8 und 9 nicht anzuwenden. Damit entfällt die Veröffentlichung. In der Folge erhält die Öffentlichkeit keine Möglichkeit, Einwände in Form eines Einspruches geltend zu machen. Es kommt demnach nicht zu einer Aussprache oder einer Diskussion der jeweiligen Einwände. Gleichermaßen wie nach § 10 BImSchG muss der Antragsteller zunächst den Antrag an die Behörde übermitteln. Diese kontrolliert dessen Vollständigkeit: Beim vereinfachten Verfahren ist der Umfang gegenüber dem Verfahren nach § 10 BImSchG nicht reduziert. Nach einer Prüfung kann die Behörde die entsprechende Genehmigung erteilen. Im Falle des vereinfachten Verfahrens hat die Behörde rund drei Monate Zeit, um die Anlage zu genehmigen.
3.4 Besonderheiten im Genehmigungsverfahren Im Folgenden sollen diverse Besonderheiten näher betrachtet werden, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach BImSchG beachtet werden müssen.
3.4.1 Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren Es gilt außerdem zu beachten, dass das vereinfachte Verfahren nicht immer angewandt werden kann. Es gilt nicht für Anlagen, die einem Betriebsbereich angehören oder gar selbst nur ein Bereich sind. Außerdem solche Anlagen, bei denen eine Gefahrenerhöhung oder ein unangemessener Sicherheitsabstand aufgrund von störfallrelevanten Änderungen vorliegt. Dabei ist es irrelevant, ob dieser Zustand erstmalig oder wiederholt zustande gekommen ist. Hier muss das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG angewendet werden. Wie bereits erwähnt, kann bei diesem störfallrelevanten Genehmigungsverfahren nicht die gesamte Öffentlichkeit ihre Einwände einbringen, sondern lediglich solche Personen oder auch Gruppierungen, die unmittelbar von dem Vorhaben betroffen sind. Außerdem entfällt beim störfallrelevanten Genehmigungsverfahren der Erörterungstermin zwischen Antragsteller, Behörde und einer Person oder Gruppierung, die Einwände vorzubringen hat. Störfallrelevante Änderungen sollen den Fokus des zweiten Teils der vorliegenden Arbeit darstellen.
3.4.2 Sonderregelungen für Anlagen nach Industrieemissionsrichtlinie Anhand des Anhang 1 der 4. BImSchV muss zunächst die Art des Genehmigungsverfahrens ermittelt werden. Dies gibt an, ob eine Anlage generell über die Industrieemissionsrichtlinie beurteilt und schlussendlich genehmigt werden muss. Dabei ist vor allem Spalte d im Anhang 1 der 4. BImSchV zu beachte. Findet sich in der zur Anlage gehörigen Spalte der Buchstabe „E“ wieder, so muss die Anlage auf Basis von Art. 10 der RL 2010/75/EU – der Industrieemissionsrichtlinie – bewertet werden. Muss die Anlage entsprechend der Industrieemissionsrichtlinie bewertet werden, so kommt zusätzlich zu dem in Kapitel 3.1 erläuterten Genehmigungsverfahren außerdem die Anforderung nach einem Ausgangszustandsbericht hinzu. Dies ist in § 10 Abs. 1a BImSchG vermerkt. Anhand dessen kann es später zu einer möglichen Rückführungspflicht kommen, nachdem der Betrieb der Anlage eingestellt wurde (Malitz 2012). Der Betreiber der Anlage kann daraufhin jeweils den Zustand zum Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs mit dem Ausgangszustand vergleichen. Zeigen sich in diesem Vergleich Verschmutzungen des Bodens oder Grundwassers beispielsweise durch gefährliche Stoffe, so muss der Betreiber für die Herstellung des ursprünglichen Zustandes aufkommen (IHK 2017). Im Gegensatz zum in Kapitel 3.1 beschriebenen Genehmigungsverfahren hat die Öffentlichkeit im Genehmigungsverfahren nach IE-Richtlinie eine längere Frist, um mögliche Einwände einzubringen. Diese dauert bis zu einem Monat nach dem Ablauf der Auslegungsfrist an und ist in § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG geregelt. Auch für die Genehmigung der IE-Anlage gilt, dass der Genehmigungsbescheid im Web veröffentlicht werden muss – jedoch ohne die Antragsunterlagen und den Ausgangszustandsbericht. Hinzu kommt das maßgebliche BVT-Merkblatt der betroffenen Anlage.
Der Betreiber ist verpflichtet, einen Bezug zu einem BVT-Merkblatt herzustellen. Auf diese Weise soll laut BImSchG der aktuelle Stand der Technik in der IE-Anlage zur Anwendung kommen. Dieser Stand ist in den BVT-Merkblättern gemeinsam mit den BVT-Schlussfolgerungen gegeben. Erstere sind europaweit gültig und beinhalten die folgenden Informationen:
die zum aktuellen Zeitpunkt effizienteste, verfügbare Technik sowie deren Beschreibung und Informationen zur Bewertung der Anwendbarkeit,
die Emissionswerte dieser Technik
Überwachungsmaßnahmen, die zu Nr.1 und Nr.2 gehören
zugehörige Verbrauchswerte zu Nr. 1 und Nr. 2
einschlägige Standortsanierungsmaßnahmen (IHK 2017) Unabhängig davon, ob es sich um eine neue BVT-Schlussfolgerung einer bestehenden oder neuen Anlage handelt, sollte nach spätestens vier Jahren erneut ermittelt werden, ob die aktuelle Technik durch neue Modelle ersetzt werden kann. Wie beschrieben stellen Anlagen nach IE-Richtlinie im Genehmigungsverfahren einen Sonderfall dar. Dies gilt auch für deren Überwachung durch die Behörden. Diese sind dazu verpflichtet, einen Überwachungsplan und ein Überwachsungsprogramm auf Grundlage von § 52a BImSchG zu erstellen und darin Folgendes zu beachten: • Durchführen von Besichtigungen vor Ort • Überwachung der entstehenden Emissionen • Kontrolle von internen Berichten und auch Folgedokumenten • Überprüfung, ob eine Eigenkontrolle eingehalten wird • Bewertung der Technikprüfung • Prüfung der Eignung des Umweltmanagements der gesamten Anlage, um die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1BImSchG (Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz 2014) sicherzustellen
3.4.3 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist, entscheidet, wie im Falle der Ermittlung des Genehmigungsverfahrens nach BImSchG, das Verfahren sowie die Produkt- bzw. Eduktmenge. Anhand der UVP kann eine Behörde frühzeitig sicherstellen, dass ein Projekt keine negativen Umweltauswirkungen haben wird. Es gilt, mögliche Auswirkungen zu einem frühen Zeitpunkt zu identifizieren und zu bewerten. Auf Basis der fertigen UVP kann die Behörde das weitere Genehmigungsverfahren durchführen (O A o. J.). Für das als Beispiel des gewählten Gaslagers gilt das in Abbildung 4 beschriebene Verfahren. Auf diese Weise kann festgestellt werden, ob eine UVP durchzuführen ist. Außerdem zeigt die Abbildung, welche Form der UVP im jeweiligen Fall anzuwenden ist.
Zunächst muss in Schritt 1 eine Zuordnung des Gaslagers zu einem Vorhaben nach Anlage 1 UVPG stattfinden. Dazu wurden in Kapitel 1.4 bereits die entsprechenden Rahmenbedingungen und Mengenangaben beschrieben. Es ergibt sich, dass Nummer 9.3.2 oder 9.3.3 aus der Tabelle in Anlage 1 UVPG angewendet werden müssen. Im Anschluss daran kann anhand von Tabelle 2, Mengenschwellen nach der 4. BImSchV, eine weitere Einschränkung erfolgen. Diese gibt vor, dass nur solche Stoffe die Mengenschwelle der Spalte 3 Anhang 2 BImSchV überschreiten, die nach CLP-Verordnung in die Gefahrenklasse „akute Toxizität“ der Kategorie 1 oder 2 fallen. Demnach können nicht alle Stoffe über Nr. 9.3.3 Anlage 1 UVPG abgedeckt werden, sodass 9.3.2 Anlage 1 UVPG angewendet werden muss. Es kommt zum Prüfverfahren „A“. Dies ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach §7 Absatz 1 Satz 1 UVPG, in dem die entsprechende Behörde in einer allgemeinen Vorprüfung ermittelt, ob eine UVP-Pflicht vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn das Neuvorhaben eine erheblich nachteilige Umwelteinwirkung bedingt. Daneben bietet das UVPG zwei weitere Prüfverfahren: Vorhaben mit der Kennzeichnung „X” und Vorhaben mit der Kennzeichnung „S“. Erstere sind UVP-pflichtig. Für die mit einem „S“ gekennzeichneten Verfahren muss eine standortbezogene Einzelfallprüfung nach § 7 Absatz 2 stattfinden.
4 Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG Um eine vollständige Genehmigung einer Anlage zu bewirken, müssen Betreiber in der Regel mehrere Genehmigungsverfahren anstoßen. Beispiele sind eine Baugenehmigung, eine wasserrechtliche Genehmigung und eine naturschutzrechtliche Ausnahme (O A 2020a). Als Konsequenz der verschiedenen Genehmigungsverfahren kommt es zu einem hohen Verwaltungsaufwand, der durch § 13 BImSchG verringert werden soll. Daraus geht hervor, dass im Rahmen einer Genehmigung nach BImSchG weitere Verfahren zu der Anlage abgewickelt werden können (Bühler 2016a). Nichtsdestotrotz gibt es hier Ausnahmen zu Genehmigungen, die nicht über BImSchG beantragt werden können. Daraus resultiert eine gesamthafte Genehmigung der Anlage durch die Behörde. Ausnahmen zur Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG sind: • Genehmigungsverfahren durch atomrechtliche Vorschriften • Wasserrechtliche Vorschriften und Genehmigungen nach §§ 6, 7 und 7a WHG (Bühler 2016a)
5 Beteiligung der Behörden Um wie beschrieben mehrere genehmigungspflichte Verfahren gemeinsam zu durchlaufen, muss die zuständige Behörde zunächst eine Stellungnahme der betroffenen anderen Behörden einholen. Dies muss bereits während der fachlichen Prüfung und noch vor der Erstellung des Genehmigungsbescheids erfolgen. Geregelt ist dies in § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG. Außerdem muss die Behörde die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen durch Nebenbestimmungen prüfen. Aspekte, die nicht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens berücksichtigt werden können, müssen entsprechend kommuniziert werden. Im Fall eines UVP-pflichten Vorhabens muss die Behörde außerdem die Auswirkungen auf betroffene Schutzgüter einschätzen (Dr. Mang 2017). Im Rahmen dessen müssen Behörden an Anhörungen teilnehmen und das Einvernehmen bzw. ihre Zustimmung an Genehmigungsverfahren erteilen (Dr. Mang 2017). Über die Genehmigung einer neuen Anlage hinaus muss die zuständige Landesbehörde auch die Wartung bereits genehmigter Anlagen überwachen. In der Regel ist dies im Rahmen von regelmäßigen Überwachungen des genehmigten Zustandes der Fall. Außerdem können Kontrollen in den folgenden Fällen notwendig werden: • Der Verdacht liegt nahe, dass die unmittelbare Nachbarschaft und die Allgemeinheit nicht ausreichend geschützt ist • Aufgrund einer wesentlichen technischen Neuerung ist eine Verminderung der Emission möglich • Durch beispielsweise neue Technik ist eine Verbesserung der Betriebssicherheit notwendig • Es liegen neue umweltrechtliche Vorschriften vor
6 Anwendung der Störfallverordnung am Fallbeispiel Zum Zeitpunkt der Analyse gilt das als Fallbeispiel ausgewählte Unternehmen, die Peter GmbH, nicht als Anwendungsbereich der Störfallverordnung. Ein Projekt, was diesen Status ändern könnte, ist die geplante Erweiterung der Lagerkapazitäten. Die zusätzlichen Stoffmengen werden in Tabelle 3 „Störfallrelevante Stoffe nach Anhang I 12.BImSchV“ dargestellt. Diese Übersicht ist Bestandteil der Genehmigungsunterlagen.
Abbildung 4 zeigt den geplanten Umbau mit den neuen Lagerbereichen. Dabei handelt es sich um eine Erweiterung der bestehenden Bereiche. Die neuen Lagerbereiche sind überdacht und sollen mitunter für die Lagerung akut toxischer Stoffe verwendet werden. Die zur Genehmigung relevanten Themen nach BImSchG und 4. BImSchV sollen nicht weiter berücksichtigt werden, da die Verfahrensweise bereits im ersten Teil der vorliegenden Arbeit erläutert wurde.
6.1 Vorbereitung der einzureichenden Unterlagen Zur bestimmungsgemäßen Genehmigung der Erweiterung müssen die folgenden Punkte betrachtet werden. Der Antragsteller sollte darum bemüht sein, umfassende Unterlagen einzureichen, sodass die genehmigende Partei einen ausreichenden Überblick über das Projekt erhalten kann. Dazu sollten die folgenden Unterlagen eingereicht werden: • Anschreiben mit Allgemeiner Beschreibung des Vorhabens Aus der allgemeinen Beschreibung sollte hervorgehen, dass das Projekt einen Betriebsbereich der oberen bzw. unteren Klasse einschließt. Außerdem sollten die Menge und die Art der vorhandenen, gefährlichen Stoffe angegeben sein. • Angaben zur den beabsichtigten Stoffen mit Bezug zu Anhang I • Angaben zu sicherheitsrelevanten Anlagenteilen SRA • Angaben zu sicherheitsrelevanten Teilen des Betriebsbereich SRB • Angaben zur sicherheitstechnischen Ausführung der Anlagen des Betriebsbereichs In der Ausführung sollten solche Einrichtungen genannt werden, die bei ihrem bestimmungsgemäßen Betrieb einen Störfall oder die Emission von Stoffen verhindern. Die Grundlage dafür bietet Anhang I 12.BImSchV. Hinzu kommen solche Einrichtungen, die dem Schutz vor einer Explosion oder dem Brandschutz dienen. Dazu gehören auch Brandschutzanlagen. • Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen (freiwillig) Durch einen Sachverständigen kann eine sicherheitstechnische Betrachtung sowie systematische Gefahrenanalyse erfolgen. • Der Sicherheitsbericht nach § 9 12.BImschV bei Betriebsbereichen der oberen Klasse
6.2 Sinnvolles Vorgehen des Betreibers Der Betreiber sollte in einem ersten Schritt Unterlagen gewissenhaft anfertigen. Dazu können die Abbildung 6 „Störfallrelevanter Anzeigeweg“, der Anhang I sowie Tabelle 3 „Tabelle 3: Störfallrelevante Stoffe nach Anhang I 12. BImSchV“ verwendet werden. Diese geben Aufschluss darüber, ob der zu beantragende Betriebsbereich als untere oder obere Klasse betrachtet werden muss. Diese Einstufung kann anhand der Bewertung aus Tabelle 4 „ Bewertung unter Berücksichtigung Anhang I Punkt 5“ nachvollzogen werden. Für den Fall der Einstufung in die untere Klasse muss die Änderung nach § 3 Abs. 5b gemäß § 7 12 BImSchV eingereicht werden; für die obere Klasse nach § 3 Abs 5b mit Vorlage eines Sicherheitsbericht gemäß § 4 Abs. 2 der 9 BImSchV in Verbindung mit der 12. BImSchV. Das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen ist nach § 29a BImSchG für die obere Klasse verpflichtend und für die untere Klasse wünschenswert. Aus diesem Paragraphen geht ebenfalls ein Sicherheitsabstand hervor, den der Betriebsbereich zu Wohngebieten oder auch öffentlichen Gebäuden und Gebieten einzuhalten hat. Dieser wird als Sicherheitsabstand oder auch Achtungsabstand bezeichnet und ist im KAS 18 des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie festgehalten (Verfahrenshandbuch zum Vollzug des BImSchG 2010). Als weiteren Punkt sollte der Antragsteller eine Beschreibung des Betriebsbereiches und der davon ausgehenden Gefahren einschließen. Hier empfiehlt sich eine chronologische Darstellung mit einer abschließenden Betrachtung der sicherheitsrelevanten Anlagenteile (SRA) und der sicherheitsrelevanten Teile des Betriebsbereiches (SRB). Die gesammelten Daten werden in einem Sicherheitsbericht nach § 9 der 12. BImSchV für Betriebsbereiche der oberen Klasse notiert.
Die folgende Tabelle gibt eine Auflistung der verschiedenen Gefahrenkategorien auf Basis der in der Firma gelagerten Stoffe. Die beiden Spalten „Gesamtmenge“ geben jeweils die Mengen für die untere bzw. obere Klasse an. In der Spalte „Gesamtmenge Betriebsbereich“ wird dargestellt, welche Menge das Unternehmen plant, zukünftig zu lagern. Die 12. BImSchV Anhang I gibt vor, die Summe der Einzelquotienten q1/Q1 + … q9/Q9 zu addieren. Ist die so ermittelte Summe ≥ 1, ist der neue Betriebsbereich der oberen Klasse zuzuordnen. Das vorliegende Beispiel fällt demnach in die obere Klasse. Daraus ergeben sich Maßnahmen, welche im Kapitel 6.2 näher beschrieben werden sollen.
6.3 Sinnvolles Vorgehen der beteiligten Behörden Die beteiligten Behörden haben drei unterschiedliche Aufgabenbereiche. Zunächst gilt die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen zu prüfen. Im gewählten Fallbeispiel stammen diese vom Unternehmen Schnüffel. Außerdem müssen die Fristen und Aushänge zur Information der Öffentlichkeit nach § 8a eingehalten werden. Zusätzlich kommt es auf Basis der Baunutzungsverordnung des BauNVO zu einer Prüfung der Raumordnung nach der 12. BImSchV. Darin ist die Bebauung geregelt. Mögliche Vorhaben sind Wohnbaufläche (W), Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Gebiete mit Mischnutzung (MI) und Gewerbe- (GE) sowie Industriegebiete (GI). Die dazugehörige Hilfestellung „Berücksichtigung des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie“ soll in Kapitel 7 näher betrachtet werden.
6.4 Pflichten des Betreibers Es ist der Betreiber selbst, der in erster Linie für eine Risikominimierung seines betrieblichen Handelns verantwortlich ist. Er muss mögliche Gefahren erkennen und auf ein akzeptables Risiko minimieren. Die Maßnahmen, die er dazu ergreift, sind im Sicherheitsbericht festzuhalten. Dieser muss ebenfalls im Rahmen der Genehmigung eingereicht werden. Dazu gehören auch Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, die auf Basis einer chronologischen Gefährdungsbeurteilung entstanden sind. Sie enthalten solche Maßnahmen, die ein beschriebenes Ereignis verhindern können. Ereignis ist hier mit Störfall gleich zu setzen. Außerdem sind solche Maßnahmen aufgeführt, die die Auswirkung des Störfalls begrenzen oder die zur Gefahrenabwehr herbeigeeilten Kräfte unterstützen kann. Hinzu kommt die Verpflichtung des Unternehmens, die genannten Sicherheitseinrichtungen zu installieren und deren Funktionalität beständig zu überprüfen. Die genannten Punkte können durch die Behörde jederzeit beim Betreiber angefragt werden, welche den Wahrheitsgehalt seiner Angaben vorzeigen muss. Auch muss der Betreiber ein Sicherheitsmanagement in seinem unternehmerischen Handeln einführen, welches Maßnahmen aus dem Alarm- und Gefahrenabwehrplan enthält. Diese sollten in Abständen von fünf Jahren validiert und wenn nötig angepasst werden. Auf diese Weise entsteht das gesamte Konzept zur Verhinderung von Störfällen.
Die Pflichten aus der 12. BImSchV ergeben sich wie folgt: • § 3 Allgemeine Betreibervorschriften o Der Betreiber muss all jene Maßnahmen treffen, die er realisieren kann, um Störfälle zu vermeiden. o Der Betreiber muss die möglichen Auswirkungen der Gefahrenquelle für die Umwelt und den Betrieb betrachten, o um diese auf einem geringen Niveau zu halten o Der entsprechende Betriebsbereich muss dem aktuellen Sicherheitsstandard entsprechen. o Vorgeschriebene Sicherheitsabstände müssen eingehalten werden. • § 4 Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen o Aus § 3 Absatz 1 ergibt sich die Pflicht für den Betreiber, die Brand- und Explosionsgefahr durch geeignete Maßnahmen zu reduzieren. o Durch geeignete Maßnahmen muss die Emission gefährlicher Stoffe verhindert werden. o Der Betreiber muss Warn-, Alarm- und Sicherheitsausrüstung anbringen. • § 5 Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen o Der Betreiber muss nach § 3 Abs. 3 Maßnahmen durchführen, um die Beschaffenheit der Fundamente und der tragenden Bauteile zu sichern. Diese dürfen keinen möglichen Störfällen ausgesetzt sein. Außerdem muss der Betriebsbereich mit sicherheitstechnischen Einrichtungen versehen werden. Zu den Maßnahmen gehören auch organisatorische Schutzvorkehrungen. o In einem Störfall muss der Betreiber sicherstellen, dass die zuständigen Behörden und Einsatzkräfte zur Gefahrenabwehr informiert werden. Außerdem muss er diese sachkundig beraten.
• § 6 Ergänzende Anforderungen o Laut § 3 Abs. 1 oder 3 muss der Betreiber über die in §§ 4 und 5 genannten Anforderungen hinaus die sicherheitsrelevanten Anlagen prüfen. Dazu zählt deren Errichtung gleichermaßen wie der Betrieb. Die Anlagen im Betriebsbereich müssen außerdem überwacht und regelmäßig nach dem aktuellen Stand der Technik gewartet werden. Mögliche Fehlbedienungen müssen evaluiert und verhindert werden. Dazu bedarf es fachkundigem und geschultem Personal. o Gemäß § 15 ist der Betreiber dazu verpflichtet, zu den festgelegten Betriebsbereichen alle Informationen mit den zuständigen Behörden auszutauschen. Damit sind diese in der Lage, Konzepte für den Störfall bzw. die Verhinderung des Störfalls auszuarbeiten. In ihrem Sicherheitsmanagementsystem können diese Sicherheitsberichte, Alarm- und Gefahrenabwehrpläne verankern und diese an die Art und das Ausmaß der Gesamtgefahr anpassen. o Die Behörde hat zu jedem Zeitpunkt das Recht, alle erforderlichen Unterlagen beim Betreiber einzusehen. Nur so kann sie im Störfall sachkundig urteilen und die Wahrscheinlichkeiten für Störfälle ermitteln. Auch die möglichen Auswirkungen können so ermittelt werden. Die Behörde kann in diesem Fall die eingesetzten Stoffe bewerten und entsprechende Vorkehrungen auf Basis der physikalischen Eigenschaften treffen.
• § 7 Anzeige o Einen Monat vor Beginn der Errichtungsmaßnahmen muss der Betreiber nach § 3 Absatz 5b des Bundes- Immissionsschutzgesetzes Folgendes melden. o Er muss die Anschrift des Betriebsbereichs, den eingetragenen Firmensitz, Bezeichnung und Funktion des Betriebsbereiches und die Verantwortlichen benennen. Hinzu kommen Menge und Gefahrenkategorien der gefährlichen Stoffe. o Daten, die die unmittelbare Umgebung des Betriebsbereiches umschreiben. So kann der Dominoeffekt verhindert werden. • § 8 Konzept zu Verhinderung von Störfällen o Vor der Inbetriebnahme der Einrichtung muss ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen schriftlich auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Handelt es sich um einen Betriebsbereich der oberen Klasse, so muss dies im Sicherheitsbericht bereits enthalten sein. o Das Ziel des Konzeptes ist es, die Umwelt und die Gesundheit der Menschen zu schützen. Dieses Ziel ist als übergeordnetes zu verstehen und dient als Handlungsgrundsatz, um die Sicherheit und die Verantwortung der leitenden Angestellten zu optimieren. o Das Sicherheitsmanagementsystem muss durch den Betreiber anhand angemessener Mittel und Strukturen aktualisieren. Dies ist in Anhang III geregelt. Diese Aktualisierung sollte alle fünf Jahre, vor Anzeige § 7 Absatz 3 oder unverzüglich nach einem Ereignis nach Anhang IV Teil 1 geschehen. • § 8a Informationen für die Öffentlichkeit o Laut Anhang V Teil 1 muss der Betreiber der Öffentlichkeit wichtige Angaben zugänglich machen. Dazu gehören störfallrechtliche Änderungen nach § 3 Absatz 5b des Immissionsschutzgesetzes, welche regelmäßig aktualisiert werden müssen. Außerdem gelten für einen Betriebsbereich der oberen Klasse die folgenden, erweiterten Pflichten wie folgt: • § 9 Sicherheitsbericht o Für einen Betriebsbereich der oberen Klasse muss der Betreiber einen Sicherheitsbericht nach Absatz 2 anfertigen. Darin enthalten sind ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen und ein passendes Systemmanagementsystem gemäß Anhang III. Dazu muss der Betreiber Szenarien für mögliche Störfälle entwickeln und daraus Maßnahmen zu deren Verhinderung ableiten. Ziel ist es, Umwelt- und Gesundheitsschäden zu minimieren. Der Betreiber beschreibt daher die Auslegung, den Betrieb und auch die Wartung aller Bestandteile des Betriebsbereiches sowie deren Zusammenspiel. Er legt dar, dass die Bereiche sicher und zuverlässig sind.
o Aus dem Sicherheitsbericht gehen mindestens die in Anhang II gelisteten Angaben und Informationen hervor. Alle Betriebsbereiche werden in einem Verzeichnis genannt und deren gefährliche Stoffe den Bezeichnungen und der Einstufung in Spalte 2 der Stoffliste aus Anhang I zugeordnet. • § 10 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne o Laut Satz 2 muss der Betreiber beim Betrieb der oberen Klasse interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorweisen. Anhang IV gibt die dazu notwendigen Informationen. Die Pläne müssen den involvierten Behörden zur Verfügung gestellt werden, sodass externe Alarm- und Abwehrpläne erarbeitet werden können. o Diese Alarm- und Abwehrpläne muss der Betreiber an seine Mitarbeiter weitergeben. Dies muss vor der Aufnahme der Beschäftigung stattfinden und im Rhythmus von drei Jahren wiederholt werden. Dies gilt auch für eingesetzte Subunternehmen. • § 11 Weitergehemde Informationen der Öffentlichkeit o § 8a Absatz 1 gibt vor, dass der Betreiber beim Betrieb in der oberen Klasse der Öffentlichkeit Informationen zugänglich machen muss. Diese Informationen sind in Anhang V Teil 2 vorgegeben. Alle Angaben müssen beständig aktualisiert werden. Laut § 3 Absatz 5b des Bundes Immissionsschutzgesetz sind die Angaben einen Monat vor Inbetriebnahme oder bei störfallrelevanten Änderungen zu veröffentlichen. o Anhang V Teil 1 und 2 enthält Angaben dazu, dass der Betreiber die Personen in der unmittelbaren Umgebung der Anlage, d.h. die Personen, die von einem Störfall betroffen sein können, über Sicherheitsmaßnahmen zu informieren. Außerdem muss er sie zum Schutz der Öffentlichkeit über das richtige Verhalten in einem solchen Fall instruieren. o Auch kann der Betreiber die Behörde dazu anhalten, Auszüge aus dem Sicherheitsbericht zu veröffentlichen. Dies ist in Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG festgelegt. In diesem Fall muss der Betreiber dieser Anforderung nachkommen und den Bereich offen darlegen. • § 12 Sonstige Pflichten o Im Falle der oberen Klasse muss der Betreiber nach Anfrage der Behörde der Bitte nachkommen, eine Stelle zur permanenten Informationsweitergabe an die öffentliche Verwaltung zu benennen. Diese Verbindung muss jederzeit verfügbar und geschützt sein. Eine Person oder auch Einheit muss außerdem explizit damit beauftragt werden, im Fall die Begrenzung der Auswirkungen eines Störfalls einzudämmen. Diese Person bzw. Einheit muss an die zuständigen Behörden kommuniziert werden.
6.5 Pflichten der Behörde Es ist die Aufgabe der Behörde, die Sicherheit für die Gesundheit der Menschen sicherzustellen. Dazu muss sie alle Rechtsgrundlagen prüfen, die dem Antrag enthalten sind. Nach dieser Überprüfung des Sicherheitsberichts muss sie den Betreiber auf Grundlage der Mitteilungspflicht darüber informieren. Auch muss die Behörde sicherstellen, dass kein Domino-Effekt eintritt, d.h. dass Sicherheitsabstände eingehalten werden müssen, sodass ein Störfall nicht auf einen benachbarten Bereich übertragen werden kann. Ein weiterer Baustein ist die Kontrolle eines Überwachungssystems, welches eine ausgereifte und systematische Prüfung der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des Betriebs sicherstellt. Für die genannten Punkte kann die Behörde außerdem einen Sachverständigen bestellen, der eine Kontrolle vor Ort vornimmt. Zusätzlich sollte die Behörde darin bestrebt sein, einen Erfahrungsaustausch mit den Betreibern der Betriebsbereiche aufrecht zu halten. Über diesen Wissensaustausch kann außerdem die Überwachung gefördert werden. Die gesamte Überwachung sollte in einem Überwachungsplan festgehalten werden, in dem die Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden geregelt ist. Sowohl der Betreiber als auch die Behörde sollten den Sicherheitsbericht regelmäßig evaluieren und bei Notwendigkeit anpassen. Die Pflichten der Behörde sind nach 12. BImSchV die folgenden: • § 13 Mitteilung gegenüber dem Betreiber o Bevor es zu einer Inbetriebnahme kommt bzw. nach einer Aktualisierung, muss die Behörde dem Betreiber die Überprüfung des Sicherheitsberichts nach § 9 Abs. 5 übermitteln. Darin enthalten sind die Überprüfung, die Ergebnisse der Prüfung, weitere Anforderungen und zusätzliche Informationen. Diese Übermittlung muss in einer angemessenen Frist nach Eingang des Sicherheitsberichts erhalten. Dies entfällt, sobald dies Teil eines anderen Verfahrens ist. • § 14 (aufgehoben) • § 15 Domino-Effekt o Die Behörde muss den Betreiber über jene Bereiche informieren, die aufgrund ihrer Lage, ihrer Abstände zueinander oder auch ihrer Anlagen und den vorhandenen, gefährlichen Stoffen, mit einer höheren Wahrscheinlichkeit für einen Störfall verantwortlich sein können. Außerdem muss sie bewerten, ob mögliche Folgen schwer oder gering zu beurteilen sind. Dazu nutzt sie die Angaben des Betreibers aus der Anzeige nach § 7 und den Sicherheitsbericht nach § 9. o Die Behörde muss dem Betreiber nach § 6 Absatz 2 die Informationen nach § 7 Absatz 1 Nummer 7 übermitteln.
• § 16 Überwachungssystem o Über § 13 hinaus muss die zuständige Behörde ein angemessenes Überwachungssystem etablieren, welches in regelmäßigen Abständen systematisch die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des Betriebsbereiches prüft. Auf diese Weise kann der Betreiber nachweisen, dass die angekündigten Maßnahmen zur Verhinderung eines Störfalls umgesetzt wurden. Außerdem müssen diese Informationen nach § 8a Absatz 1 und § 11 Absatz 1 veröffentlicht werden. Daraus muss entnommen werden können, dass die Informationen nach § 11 Absatz 3 erfolgt sind. o Nach einer jeden Besichtigung vor Ort muss die Behörde dem Betreiber in angemessenem zeitlichem Abstand einen Bericht darüber übermitteln. Stellt die Behörde dabei schwerwiegende Mängel, Ereignisse nach Anhang VI Teil 1 oder gravierende Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften fest, so muss sie entsprechende Maßnahmen einleiten. o Die Behörde soll dafür Sorge tragen, dass im Rahmen des Erfahrungsaustausches eine Konsolidierung von Wissen hinsichtlich der Überwachung von Betriebsbereichen stattfindet. o Bei Bedarf kann die Behörde einen unabhängigen Sachverständigen mit einem Termin vor Ort beauftragen. Dieser unterstützt in diesem Fall die Erstellung des Berichts nach Absatz 2 Nummer 1 durch die Überprüfung der erforderlichen Maßnahmen. • § 17 Überwachungsplan und Überwachungsprogramm o Das Überwachungssystem gibt vor, dass die zuständige Behörde einen Überwachungsplan erstellen muss, indem der Aufbau und die Bewertung der Anlagensicherheit enthalten sind. Hinzu kommen ein Verzeichnis aller Betriebsbereiche aus dem Geltungsbereich, der Gruppen der Betriebsbereiche nach § 15 und der Bereiche, die durch ihre Umgebung mit einer höheren Wahrscheinlichkeit eine Gefahr darstellen bzw. die einen möglichen Störfall verschlechtern können. Außerdem müssen die Verfahren zur Aufstellung der Programme regelmäßig überwacht und die Zusammenarbeit zwischen den eingebundenen Behörden aktiv gestaltet werden. o Die Überwachungspläne müssen zunächst angefertigt und in angemessenen zeitlichen Intervallen aktualisiert werden. Als Zeiträume gelten hier ein Jahr für die oberen Betriebsbereiche und drei Jahre für die unteren. Ausnahmen können durch die Behörde getroffen werden.
7 Berücksichtigung angrenzender Umgebung Richtlinien für die angrenzende Umgebung sind in der Seveso II Richtlinie niedergeschrieben. Die unterzeichnenden Mitgliedstaaten verpflichten sich darin, den Sicherheitsabstand aus der Richtlinie zu darin definierten Schutzobjekten einzuhalten. Was genau unter dem angemessenen Sicherheitsabstand verstanden werden kann, wird vom Bundesverwaltungsgericht als einzelfallbezogen „anhand aller relevanten störfallrechtlichen Faktoren“, nach BVerwG, Urteil vom 20.12.2012, a.a.O. (Fußn.2), Rn. 16ff. beschrieben. Für das vorliegende Beispiel bedeutet dies das Folgende: Der angemessene Sicherheitsabstand nach Seveso II Richtlinie kann mit Hilfe einer Abstandsregelung gemäß KAS 18 ermittelt werden. Mit Blick auf die geplanten, gefährlichen Stoffe kann so identifiziert werden, dass der notwendige Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann und eine Genehmigung nicht zu erwarten ist (Verfahrenshandbuch zum Vollzug des BImSchG 2010). Da es die Pflicht der Behörde ist, die Menschen und die Einrichtungen in der unmittelbaren Umgebung zu schützen, erfolgt die Bewertung auf Grundlage der KAS 18. Diese enthält eine Tabelle mit dem notwendigen Achtungsabstand. Detailkenntnisse des jeweiligen Standortes sind hier nicht nötig. Die Betrachtung erfolgt auf Basis der Errichtung auf der grünen Wiese (Verfahrenshandbuch zum Vollzug des BImSchG 2010).
Die in rot gekennzeichnete Linie gibt den notwendigen Achtungsabstand an; die gelb markierten Stoffe sind diejenigen, die vom Unternehmen künftig eingelagert werden sollen. Durch die akute Toxizität der Stoffe ergibt sich ein Mindestabstand von 500 m. Die Umgebung des Betriebsbereiches beinhaltet in einem Radius von 500 m jedoch eine Industriestraße in Abstand von 250 m zum geplanten Lager und ein Naturschutzgebiet, das in 350 m Entfernung beginnt. Hinzu kommen in Entfernung von 550 m und 650 m jeweils Wohngebiete. Sowohl die Wohngebiete als auch das Naturschutzgebiet bedarf dem besonderen Schutz, sodass eine Genehmigung auf dieser Grundlage nicht zu erwarten ist. Mögliche technische Maßnahmen können hier als irrelevant betrachtet werden, da der notwendige Sicherheitsabstand unterschritten wird.
8 Bedeutung für das Genehmigungsverfahren Aus dem vorherigen Kapitel ergibt sich die Schlussfolgerung, dass die involvierte Behörde dem Betreiber kurzfristig mitteilen sollte, dass eine Genehmigung des neuen Betriebsbereiches nicht erfolgreich verlaufen wird. Zu diesem Schluss kommt auch eine Prüfung durch den Betreiber selbst. Der Betriebsbereich der oberen Klasse kann damit nicht an dem geplanten Standort realisiert werden. Eine Alternative besteht darin, dass das Unternehmen sich durch die Behörde eine mögliche Fläche auf Basis der Raumordnung zur Bauleitplanung zuweisen lässt. Dadurch wird das BImSchG Genehmigungsverfahren ausgelöst. Neben anderen Verfahren startet so das Verfahren nach der 12. BImSchV, welches in vorherigen Kapiteln dargestellt wurde. Die bisher erarbeiteten Alarm- und Gefahrenpläne können weiterhin verwendet werden. Das neue Gebiet sollte in sicherer Entfernung zu Wohngebieten gewählt werden. Auf diese Weise können weitere Verzögerungen aufgrund von Bedenken durch die Öffentlichkeit vermieden werden. Es ist davon auszugehen, dass Bürger der Lagerung gefährlicher Stoffe nicht ohne Skepsis gegenüberstehen.
9 Fazit Die vorliegende Arbeit hat aufgezeigt, welche Aspekte beim Genehmigungsverfahren nach BImSchG zu beachten sind. Dazu wurden fokussiert die einzelnen Schritte der Durchführung im Genehmigungsverfahren betrachtet. Als Beispiel wurde ein Gaslager für akut toxische und brennbare Gase gewählt. Die Analyse ergab, dass dafür das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG angewandt werden muss. Außerdem gibt das UVPG eine Vorprüfung des Einzelfalls nach §7 Absatz 1 Satz 1 vor. Darauf aufbauend konnte die jeweilige Störfallverordnung für das Fallbeispiel ermittelt werden. Gleiches gilt für die entsprechende Vorgehensweise. Im Rahmen der Ermittlung des notwendigen Sicherheitsabstandes des geplanten Gaslagers zu nahegelegenen Schutzobjekten konnte festgestellt werden, dass der geforderte Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Damit kann die Erweiterung des Gaslagers nicht genehmigt werden.
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