Arbeitszeit-, Pausen- und Ruhezeitenrechner nach ArbZG

Mit dem Arbeitszeit-, Pausen- und Ruhezeitenrechner prüfen Sie einzelne Schichten und mehrtägige Dienstpläne nach den Grundregeln des Arbeitszeitgesetzes. Der Rechner ermittelt Nettoarbeitszeit, Mindestpausen, ununterbrochene Arbeitsblöcke, Ruhezeiten sowie orientierende Fristen für Ersatzruhetage.

ArbZG §§ 2 bis 6, 9 bis 11, 16 und 18 · Stand 25. August 2026

Die Berechnungen laufen ausschließlich lokal in Ihrem Browser. Eingaben werden weder übertragen noch gespeichert. Angezeigt werden die gesetzlichen Grundregeln für erwachsene Beschäftigte; tarifliche, behördliche und branchenspezifische Abweichungen werden nicht automatisch freigegeben.

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Arbeitszeiten planen, Pausen prüfen und Ruhezeiten sichern

Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Eine einzelne Schicht kann trotz ausreichender Gesamtpause unzulässig sein, wenn länger als sechs Stunden ohne anrechenbare Ruhepause gearbeitet wird oder die anschließende Ruhezeit fehlt.

Regelarbeitszeit8 StundenWerktäglich; Verlängerung bis zehn Stunden nur mit gesetzlich erforderlichem Durchschnittsausgleich.
Absolute Grundgrenze10 StundenMehr als zehn Stunden sind nach der Grundregel des § 3 ArbZG grundsätzlich nicht zulässig.
Mindestpause30 / 45 MinutenMehr als sechs bis neun Stunden: 30 Minuten; mehr als neun Stunden: 45 Minuten.
Mindestruhezeit11 StundenUnunterbrochen nach Ende der täglichen Arbeitszeit; begrenzte Sonderregelungen sind gesondert nachzuweisen.

Tages- und Schichtcheck

Arbeitsdauer, Pausen und nächste Schicht prüfen

Der Rechner zieht die eingegebenen Ruhepausen von der Anwesenheitszeit ab und addiert weitere Arbeitszeit bei einem anderen Arbeitgeber. Eine Schicht über Mitternacht wird automatisch erkannt. Geben Sie den längsten tatsächlichen Arbeitsblock ohne anrechenbare Ruhepause separat an.

Liegt das Ende nicht nach dem Beginn, wird der Folgetag angenommen.
Nur im Voraus feststehende Unterbrechungen, in denen keine Arbeitspflicht besteht.
Mehr als 360 Minuten am Stück sind nach § 4 ArbZG unzulässig.
Nach § 2 ArbZG sind Arbeitszeiten aus mehreren Beschäftigungen zusammenzurechnen.
Bei Nachtarbeitnehmern gilt für den Ausgleich ein kürzerer Zeitraum.
Die Sektorausnahme verlangt einen Ausgleich auf mindestens zwölf Stunden.
Ohne Eingabe wird nur der frühestmögliche Beginn nach elf Stunden angezeigt.
Ergebnis

Schichtdaten eingeben

Die Arbeitszeitgrenze, der Mindestpausenbedarf, der längste Arbeitsblock und die anschließende Ruhezeit werden jeweils separat ausgewertet.

Dienstplan- und Ausgleichscheck

Mehrere Schichten gemeinsam auswerten

Erfassen Sie bis zu 14 Schichten. Der Rechner sortiert die Einträge chronologisch, prüft die Nettoarbeitszeit jedes Tages und berechnet die Ruhezeit zwischen aufeinanderfolgenden Schichten. Ein gesetzlicher Durchschnittsausgleich kann nur orientierend bestätigt werden, wenn der vollständige maßgebliche Zeitraum und die richtige Zahl der Werktage eingegeben wurden.

Wichtig für den Ausgleich nach § 3 beziehungsweise § 6 ArbZGDie Eingabe weniger Beispieltage beweist keinen zulässigen Durchschnitt. Für die Grundregel ist der vollständige Zeitraum von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen maßgeblich; für Nachtarbeitnehmer ein Kalendermonat oder vier Wochen.
Die rechtlich richtige Bezugszahl muss betrieblich geprüft werden.
DatumBeginnEndePause minandere Beschäftigung minAktion
Ergebnis

Mindestens zwei Schichten eingeben

Sie erhalten Tageswerte, Ruhezeitabstände, Gesamtsumme und – bei vollständigem Zeitraum – einen orientierenden Durchschnitt.

Ausgleich nach Sonn- und Feiertagsarbeit

Ersatzruhetag und freie Sonntage prüfen

Die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten und nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig. Ein Ersatzruhetag legalisiert keine unzulässige Sonn- oder Feiertagsarbeit. Der Rechner zeigt den orientierenden spätesten Tag des einschließenden Zwei- beziehungsweise Acht-Wochen-Zeitraums.

Nach § 11 Abs. 1 ArbZG müssen mindestens 15 Sonntage beschäftigungsfrei bleiben.
Ergebnis

Beschäftigungstag eingeben

Der einschließende Fristzeitraum, die dokumentierte Zulässigkeit und die Mindestzahl freier Sonntage werden getrennt betrachtet.

Rechtlich sauber abgegrenzt

Für wen der Rechner gilt – und wann eine Sonderprüfung nötig ist

Erfasste Grundregeln

  • Arbeitszeit ohne Ruhepausen und Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen
  • acht Stunden werktäglich, bedingte Verlängerung bis zehn Stunden
  • 30 beziehungsweise 45 Minuten Mindestpause und 15-Minuten-Abschnitte
  • elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit
  • kürzerer Ausgleichszeitraum für Nachtarbeitnehmer
  • Ersatzruhetage und mindestens 15 freie Sonntage

Nicht automatisch abgedeckt

  • Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und behördliche Ausnahmen
  • Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Notfälle und außergewöhnliche Fälle
  • Jugendliche, Schwangerschaft und Stillzeit sowie besondere Schutzgruppen
  • Straßentransport, See-, Luft- und Binnenschifffahrt sowie weitere Spezialregelungen
  • leitende Angestellte und sonstige Ausnahmen nach § 18 ArbZG
  • Vergütung, Zuschläge und die arbeitsvertragliche Bewertung von Pausen
Dokumentation: Nach der aktuellen BMAS-Darstellung ist die gesamte Arbeitszeit der Beschäftigten zu erfassen. § 16 Abs. 2 ArbZG verlangt ausdrücklich die Aufzeichnung der über acht Stunden hinausgehenden werktäglichen Arbeitszeit und eine mindestens zweijährige Aufbewahrung dieser Nachweise.

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Häufige Fragen zu Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten

Zählt die Pause zur Arbeitszeit?

Eine Ruhepause im Sinne des ArbZG wird von der Zeit zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende abgezogen. Ob sie bezahlt wird, richtet sich nicht allein nach dem ArbZG, sondern kann sich aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder betrieblicher Regelung ergeben.

Wann sind 30 oder 45 Minuten Pause erforderlich?

Bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeitszeit sind mindestens 30 Minuten erforderlich, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten. Bis einschließlich sechs Stunden schreibt § 4 ArbZG keine Ruhepause vor. Länger als sechs Stunden am Stück darf dennoch niemand ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Darf ich zehn Stunden pro Tag arbeiten?

Bis zu zehn Stunden können nach der Grundregel zulässig sein, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen durchschnittlich acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Bei Nachtarbeitnehmern gilt grundsätzlich der kürzere Ausgleichszeitraum von einem Kalendermonat oder vier Wochen.

Wie werden zwei Arbeitsverhältnisse berücksichtigt?

Die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Der Rechner bietet dafür ein Zusatzfeld. Ohne genaue zeitliche Lage der weiteren Beschäftigung kann er die ununterbrochene Arbeitsdauer und die anschließende Ruhezeit jedoch nicht abschließend prüfen.

Reichen zehn Stunden Ruhezeit aus?

Grundsätzlich sind elf Stunden erforderlich. Nur in den in § 5 Abs. 2 ArbZG genannten Bereichen kann die Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder vier Wochen durch eine andere Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

Bis wann muss ein Ersatzruhetag gewährt werden?

Bei Sonntagsarbeit innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen, bei Beschäftigung an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag innerhalb von acht Wochen. Die Sonn- oder Feiertagsarbeit muss unabhängig davon rechtlich zulässig sein.

Rechtsgrundlagen und amtliche Hinweise

Haftungs- und Anwendungsgrenze: Alle Ergebnisse sind Rechen- und Orientierungshilfen auf Basis Ihrer Eingaben. Sie stellen keine Garantie, Rechtsberatung, behördliche Freigabe, Arbeitszeitdokumentation oder Bestätigung eines rechtskonformen Dienstplans dar. Maßgeblich bleiben der vollständige Sachverhalt, die aktuelle Rechtslage, anwendbare Tarif- und Sonderregelungen, die Gefährdungsbeurteilung sowie die Prüfung durch fachkundige und rechtlich zuständige Stellen.