Mutterschutz: Frist berechnen

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Wann beginnt die Mutterschutzfrist, wann endet sie nach der tatsächlichen Geburt und welche Sonderfristen gelten bei Früh- oder Mehrlingsgeburt, einer festgestellten Behinderung, Totgeburt oder Fehlgeburt? Dieser Rechner bildet die Fristen aus § 3 Mutterschutzgesetz nachvollziehbar und ohne Datenübertragung ab.

Mutterschutzfristen nach § 3 MuSchG · Stand 24. August 2026

Berücksichtigt werden die seit 1. Juni 2025 geltenden gestaffelten Schutzfristen nach einer Fehlgeburt sowie die Unterscheidung zwischen Lebendgeburt, Totgeburt und Fehlgeburt.

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Mutterschutzrechner 2026

Berechnen Sie den planmäßigen Beginn und das Ende der Schutzfrist. Bei einer bereits erfolgten Geburt berücksichtigt der Rechner eine vorzeitige oder spätere Entbindung und verlängerte Zwölf-Wochen-Fristen. Für Fehlgeburten werden die gesetzlichen Stufen ab der 13., 17. und 20. Schwangerschaftswoche getrennt ausgewiesen.

Der tatsächliche Entbindungstag entscheidet über das endgültige Fristende. Vor der Geburt ist nur eine Planung möglich. Nach einer vorzeitigen Entbindung werden höchstens 42 nicht genutzte Tage der vorgeburtlichen Schutzfrist an die nachgeburtliche Frist angehängt. Medizinische Einordnungen und Bescheinigungen kann der Rechner nicht ersetzen.
1. Ereignis auswählen
Bei fehlenden oder widersprüchlichen medizinischen Angaben bitte die behandelnde Stelle beziehungsweise Krankenkasse einbeziehen.
Maßgeblich ist das ärztliche Zeugnis oder die Bescheinigung einer Hebamme beziehungsweise eines Entbindungspflegers.
Der tatsächliche Tag wird für die endgültige Berechnung benötigt.
Die Schwangerschaftswoche wird post menstruationem ab dem ersten Tag der letzten Menstruation berechnet. Ab der 24. SSW oder ab 500 g Geburtsgewicht kann eine Totgeburt vorliegen.
2. Verlängerte Frist nach einer Lebendgeburt

Liegt mindestens einer der folgenden Fälle vor, beträgt die nachgeburtliche Grundfrist zwölf statt acht Wochen.

Ergebnis

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Die Berechnung erfolgt ausschließlich lokal in Ihrem Browser. Es werden keine Eingaben übertragen oder gespeichert.

Was der Rechner korrekt unterscheidet

  • Planung: sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Termin und ein vorläufiges Ende.
  • Lebendgeburt: acht oder zwölf Wochen nach der tatsächlichen Geburt.
  • Vorzeitige Entbindung: Anrechnung nicht genutzter vorgeburtlicher Tage, höchstens 42 Tage.
  • Totgeburt: grundsätzlich acht Wochen nach der Entbindung; keine Zwölf-Wochen-Verlängerung.
  • Fehlgeburt: zwei, sechs oder acht Wochen nach § 3 Abs. 5 MuSchG.

Was zusätzlich organisiert werden muss

  • ärztliche beziehungsweise hebammenseitige Bescheinigung des voraussichtlichen Termins
  • Neuberechnung nach Mitteilung des tatsächlichen Entbindungstags
  • Gefährdungsbeurteilung und erforderliche Schutzmaßnahmen nach §§ 10 und 13 MuSchG
  • Abstimmung von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss mit Krankenkasse und Entgeltabrechnung
  • vertraulicher Umgang mit Gesundheitsdaten und ärztlichen Nachweisen
FallGesetzliche GrundfristWichtige Besonderheit
Reguläre Lebendgeburt6 Wochen vor und 8 Wochen nach der EntbindungVorzeitige Entbindung: nicht genutzte vorgeburtliche Tage werden angehängt.
Früh- oder Mehrlingsgeburt6 Wochen vor und 12 Wochen nach der EntbindungAuch hier werden nicht genutzte vorgeburtliche Tage angehängt.
Kind mit Behinderung12 Wochen nach der EntbindungÄrztliche Feststellung innerhalb von 8 Wochen und Antrag der Frau erforderlich.
Totgeburt6 Wochen vor und 8 Wochen nach der EntbindungEine frühere Beschäftigung ist frühestens nach 2 Wochen und nur auf ausdrückliches Verlangen mit ärztlichem Zeugnis möglich.
Fehlgeburt ab 13./17./20. SSW2/6/8 Wochen nach der FehlgeburtRelatives Beschäftigungsverbot: Die Frau kann sich ausdrücklich zur Arbeit bereit erklären und dies widerrufen.
Wichtige Begriffsgrenze: Eine Totgeburt liegt nach den Informationen des Familienportals grundsätzlich vor, wenn das Geburtsgewicht mindestens 500 Gramm beträgt oder die Geburt ab der 24. Schwangerschaftswoche erfolgt und keine Lebensmerkmale vorlagen. Die medizinische und personenstandsrechtliche Einordnung darf nicht allein durch einen Online-Rechner erfolgen.

Häufige Fragen zum Mutterschutzrechner

Wann beginnt und endet die reguläre Mutterschutzfrist?

Sie beginnt grundsätzlich sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der tatsächlichen Geburt. Für die endgültige Berechnung muss deshalb nach der Geburt der tatsächliche Entbindungstag eingetragen werden.

Wie wird eine vorzeitige Entbindung berücksichtigt?

Die nachgeburtliche Schutzfrist verlängert sich um die Tage, um die die sechswöchige Schutzfrist vor der Entbindung verkürzt wurde. Der Rechner begrenzt diese Anrechnung folgerichtig auf höchstens 42 Tage.

Wann gelten zwölf Wochen nach der Geburt?

Zwölf Wochen gelten bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten. Sie gelten außerdem, wenn innerhalb von acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung des Kindes ärztlich festgestellt wird und die Frau die Verlängerung beantragt. Bei einer Totgeburt gilt diese Verlängerung nicht.

Welche Mutterschutzfristen gelten nach einer Fehlgeburt?

Seit dem 1. Juni 2025 gelten bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche zwei Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen Schutzfrist. Die Frau kann sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklären und ihre Erklärung später widerrufen.

Was ist der Unterschied zwischen Fehlgeburt und Totgeburt?

Nach den amtlichen Informationen liegt eine Totgeburt grundsätzlich bei mindestens 500 Gramm Geburtsgewicht oder ab der 24. Schwangerschaftswoche vor, wenn keine Lebensmerkmale bestanden. Bei weniger als 500 Gramm und vor der 24. Schwangerschaftswoche handelt es sich grundsätzlich um eine Fehlgeburt. Maßgeblich bleibt die konkrete medizinische und personenstandsrechtliche Feststellung.

Darf während einer Schutzfrist gearbeitet werden?

Vor der Geburt und nach einer Fehlgeburt kann sich die Frau ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklären und dies jederzeit widerrufen. Nach einer Entbindung besteht grundsätzlich ein absolutes Beschäftigungsverbot. Nach dem Tod des Kindes ist eine frühere Beschäftigung frühestens nach zwei Wochen möglich, wenn die Frau dies ausdrücklich verlangt und ein ärztliches Zeugnis nicht dagegenspricht.

Amtliche Grundlagen

Anwendungsgrenze: Die Seite unterstützt die organisatorische Fristberechnung für den Regelfall. Tarifliche, beamtenrechtliche, versicherungsrechtliche oder medizinische Besonderheiten sowie die Entscheidung über Bescheinigungen und Leistungen sind gesondert zu prüfen. Stand der redaktionellen Prüfung: 24. August 2026.