Maschinen und maschinelle Anlagen arbeiten automatisch und meist ohne Probleme. Für Notsituationen jeglicher Art ist fast immer ein roter Pilztaster eingebaut, welcher die Geräte sofort zum Stoppen bringt. Meist steht dort die Aufschrift „Not-Aus“, obwohl es eigentlich ein Not-Halt ist. Doch wo liegt der Unterschied?
Gemeinsamkeiten von Not-Aus und Not-Halt
Im Grunde genommen besitzen das Not-Aus und der Not-Halt dieselbe Wirkweise und optische Gemeinsamkeiten. Beide Einrichtungen sorgen dafür, dass im Notfall agiert werden kann. Die Bedieneinrichtungen ermöglichen, in Notsituationen mit nur einem einzigen Handgriff die Energiezufuhr verschiedener maschineller Anlagen augenblicklich zu stoppen. Durch die Betätigung des Not-Aus beziehungsweise des Not-Halts wird die Energiezufuhr sofort unterbrochen, wodurch die Maschine nicht mehr agieren kann.
Warum existieren verschiedene Bezeichnungen?
Dass im deutschen Sprachgebrauch zwei unterschiedliche Bezeichnungen für den Notfallstopp existieren, ist einem Übersetzungsfehler zu verdanken. Im englischen Sprachgebrauch findet der Begriff „emergency stop“ für die Einrichtung Gebrauch. In der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG sowie in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Norm DIN EN 418 wurde die Maschinenfunktion mit „Not-Aus“ übersetzt, obwohl ebenfalls die Übersetzung „Not-Halt“ möglich und richtig ist. Durch diesen „Übersetzungsfehler“ wurden zum damaligen Zeitpunkt zahlreiche Notbefehlseinrichtungen mit „Not-Aus“ beschriftet. Diese Beschriftung findet sich noch heute zum Teil auf neuen Maschinen, da die Übersetzung einfach übernommen wurde.
Notwendigkeit der Beschriftung
Obwohl im deutschen Sprachgebrauch sowohl Not-Aus wie Not-Halt durch den englischen Urbegriff „emergency stop“ existieren, gibt es keine zulässige Beschriftung. Not-Halt-Geräte dürfen nach Norm nicht beschriftet werden. Stattdessen finden Piktogramme verwenden. Diese zeigen an, welcher Bereich des Gerätes durch die Betätigung des Tasters zum Stillstand gebracht wird. Folglich sorgt der Not-Halt beziehungsweise Not-Stop nicht dafür, dass die gesamte Maschine in den Ruhestand versetzt wird. Häufig handelt es sich nur um einen kleinen Bereich wie etwa einem einzelnen Arbeitsabschnitt. Der Vorteil liegt dabei, dass die Stromzufuhr schneller unterbrochen werden kann. Gleichzeitig muss nicht die gesamte Anlage neu gestartet werden, falls es zu einem Notfallstopp kommt. Dies wiederum spart Zeit, wenn die Maschine wieder in Betrieb genommen werden soll.
Not-Aus und Not-Halt
Obwohl beide Bezeichnungen letztendlich dieselbe Grundfunktion herbeiführen, liegt der Unterschied in der auftretenden Gefährdung und der technischen Anforderungen. Beim Not-Halt handelt es sich um einen Stoppbefehl. Wird dieser aktiviert, wird entweder eine gefahrenbringende Bewegung oder ein gefährlicher Prozess augenblicklich stillgesetzt. Folglich sorgt der Not-Halt für ein Stillsetzen der Maschine oder maschinellen Anlage im Notfall. Der Not-Aus besitzt dagegen ein anderes Schutzziel. Mit dem Befehl soll eine elektrische Gefährdung so gut es geht minimiert werden. Wird der Stillstand aktiviert, trennt sich die Stromzufuhr zur Maschine oder Anlage. Folglich tritt ein Ausschalten im Notfall ein.
Ob letztendlich ein Not-Halt oder Not-Aus benötigt wird, hängt stets von der Maschine beziehungsweise Anlage und den Gegebenheiten ab. Handelt es sich um eine Anlage, welche verschiedene Arbeitsprozesse besitzt, zeigt sich der Not-Halt von Vorteil. Die Gefahr, beispielsweise ein Hindernis in oder auf der Anlage, lässt sich durch den Halt leicht entfernen. Danach ist die Maschine sofort wieder einsatzfähig. Muss die gesamte Maschine aber mit dem Aus-Befehl komplett lahmgelegt werden, kann es durchaus einige Minuten bis sogar Stunden dauern, bis sie wieder einsatzfähig ist. Dadurch können sich Arbeitsprozesse deutlich verzögern.
Anforderungen an Gebraucht- und Neumaschinen
Aufgrund geltender Rechtsvorschriften ist es Pflicht, in sämtlichen Maschinen Not-Halt-Einrichtungen zu integrieren. Diese soll ermöglichen, dass drohende oder eintretende Gefahren vermieden werden können. Sowohl neue wie gebrauchte Maschinen müssen über die Vorrichtung verfügen. Ausnahmen existieren dennoch. Handgehaltene Maschinen oder Maschinen mit hohen Nachlaufzeiten können ohne die Einrichtungen genutzt werden. Bei verfahrenstechnischen Anlagen dagegen steht es noch immer im Raum, ob und wo ein Not-Halt notwendig ist.
In welchen Bereichen genau eine Not-Halt-Einrichtung sinnvoll und notwendig ist, wird im Rahmen einer Risikobeurteilung oder Gefahrenbeurteilung sowie der Sicherheitsbetrachtung für verfahrenstechnischen Anlagen entschieden. Eine solche Betrachtung ist unter anderem ein PAAG-Verfahren. Folglich kann der Not-Halt beziehungsweise Not-Aus an verschiedenen Stellen der Anlage angebracht werden. Wird er nicht benötigt, lässt sich die Einrichtung durchaus vermeiden. Hierfür muss jedoch sichergestellt werden, dass keine Gefahrensituationen eintreten kann, wo eine Notabschaltung zur Minderung der auftretenden Gefahr beiträgt.
Bauarten von Not-Halt-Einrichtungen
Bei vielen Maschinen und maschinellen Anlagen werden die Notschalter in Form eines roten Pilzes angebracht, da dieser optisch hervorsticht und sich leicht betätigen lässt. Der klassische Pilztaster ist allerdings nicht die einzige Möglichkeit, eine Notabschaltung zu bauen. Viele andere Bauformen bieten zusätzliche Funktionen.
Handelt es sich um einen abschließbaren Pilztaster, kann die Maschine nach dem Stopp-Befehl wieder freigegeben werden. Damit nicht jeder Mitarbeiter die Funktion aktivieren kann, ist dies nur geschultem Personal möglich. Ein Pilztaster mit Schutzkragen ist hingegen eine zu vermeidende Aktivierung. Sie sollte nicht betätigt werden, wenn sie versehentlich zu großen Nachteilen führt oder eine häufige ungewollte Betätigung nicht anders vermieden werden kann.
Manchmal sieht man auch Reißleinen bei Maschinen. Diese sollen helfen, den Not-Befehl aus großer Distanz zu aktivieren. Deshalb werden sie empfohlen, wenn der Not-Halt beziehungsweise das Not-Aus nicht aus nächster Nähe möglich ist. Zudem gibt es Hauptschalter mit einer Not-Halt-Funktion. Diese lassen sich nutzen, um einen Not-Halt einzuleiten. Voraussetzung für die Nutzung ist, dass sich das Stellteil für die bedienende Person stets leicht erreichen lässt.
Mit einer professionellen Baustellenüberwachung werden Diebstähle und Vandalismus unterbunden. Was ist dabei zu beachten? Jetzt online informieren.
Mit einer professionellen Baustellenüberwachung zu mehr Sicherheit
Ungesicherte Baustellen laden zu Diebstahl und Vandalismus ein! Teure Baumaterialien und wertvolle Fahrzeuge sind eine leichte Beute, wenn die Baustelle nicht mit Kameras bestückt ist oder die Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes regelmäßig ihre Runden drehen. Eine Baustellenüberwachung, wie sie vom Anbieter alinotec empfohlen wird, sichert große wie kleine Baustellen ab, sodass Einbrecher und Vandalen keinen Schaden anrichten können und der Baubetrieb reibungslos und ohne Unterbrechungen vonstattengehen kann.
Eine Baustellenüberwachung sichert teure Güter und Materialien!
Was wird unter einer professionellen Baustellenüberwachung verstanden?
In einfachen Worten handelt es sich bei einer professionellen Baustellenüberwachung um eine durchgehende Kontrolle der Innen- und Außenbereiche einer Baustelle. Diebe und Eindringlinge können so erkannt und abgeschreckt und im Ernstfall festgesetzt werden. Außerdem bietet eine Baustellenüberwachung Schutz vor Sachbeschädigungen, die in der Regel mit hohen Kosten verbunden sind.
Eine professionelle Baustellenüberwachung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen. Zum einen wird das gesamte Areal mit Kameras, Lampen und Warnschildern bestückt. Wenn diese Maßnahmen nicht ausreichend sind, kontrolliert ein professioneller Sicherheitsdienst vor Ort.
Die Funktionen einer professionellen Baustellenüberwachung
Die Basis einer professionellen Baustellenüberwachung stellen mobile oder fest installierte Kameras dar. Diese besitzen allein schon durch ihre Präsenz eine abschreckende Wirkung. Es empfiehlt sich, die Kameras mit einer Einbruchmeldeanlage zu verbinden. Binnen weniger Sekunden werden die Eindringlinge zum Verlassen der Baustelle aufgefordert. Gleichzeitig wird die Polizei oder ein Wachdienst in der Nähe alarmiert. Eine Baustellenüberwachung übernimmt also die folgenden Funktionen:
Abschreckung von Dieben und Eindringlingen
Einbruchmeldung
Unfallvermeidung infolge eines unerlaubten Betretens der Baustelle
Sofortige Benachrichtigung von Polizei oder Sicherheitsdienst
Baustellenüberwachung – das ist wichtig!
Die Dimensionierung der Überwachungsmaßnahmen hängt von der Größe des Areals ab und von den Risiken, die auftreten können. Bei geringer Gefahr kann der Schutz ausreichend sein, der von den ohnehin anwesenden Arbeitern ausgeht. In anderen Fällen muss ein Schutzzaun gezogen und zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um das Baustellengelände zu schützen.
Kleine Baustellen mit wenig Gefahrenpotenzial
Wenn keine nennenswerten Gefahrenstellen existieren und die Baustellenfahrzeuge sicher verschließbar sind, genügt in der Regel ein Bauzaun. Für die Nacht sind ein oder mehrere Lichtmasten ausreichend, sofern Schilder aufgestellt werden, die auf eine Videoüberwachung hinweisen.
Baustellen mit wertvollen Gütern
Sofern sich wertvolle Güter in Form von Baumaterialien oder Baustellenfahrzeugen und Maschinen auf dem Gelände befinden, sollte eine Personen- und Fahrzeugkontrolle stattfinden. Zusätzlich sorgen fest installierte oder mobile Kameras, die auch funktionstüchtig sind, für mehr Sicherheit. Außerdem kann ein Sicherheitsdienst dafür sorgen, dass der Betrieb der Baustelle nicht aufgehalten wird.
Großbaustellen
Eine Großbaustelle ist unübersichtlich und zieht Eindringlinge und Diebe regelrecht an. Daher halten es Experten für sinnvoll, ein umfassendes Sicherheitskonzept zu entwickeln, das die Installation einer dauerhaften Videoüberwachung und die Beauftragung eines Sicherheitsdienstes beinhaltet. Zusätzlich sind Zutrittskontrollen sinnvoll.
Der Ablauf einer Baustellenüberwachung
Damit die Baustellenüberwachung wirksam eingerichtet werden kann, sollten Bauunternehmen und Anlagenbetreiber nach dem folgenden Schema vorgehen:
Gefahren- und Risikoanalyse
Die Auswahl der zur Verfügung stehenden Sicherheitsvorkehrungen hängt von den folgenden Aspekten ab:
Größe und Lage der Baustelle
Wert der Materialien, Fahrzeuge und Maschinen
Übersichtlichkeit des Geländes
Dauer der Bautätigkeiten
Zusammenstellung der erforderlichen Maßnahmen
Die Maßnahmen werden den Risiken angepasst. Sind diese gering, sind ein Bauzaun, Warnbeschilderung, Strahler und Bewegungsmelder ausreichend. Mittlere Risiken bedürfen zusätzlicher Kamerasysteme und einer Fernüberwachung. Bei großen Risiken empfiehlt sich die regelmäßige Kontrolle durch Sicherheitsdienste.
Praktische Umsetzung des Sicherheitskonzepts
Bei der Realisierung des Konzepts kann das Bauunternehmen eigene Zäune aufstellen, Kameras installieren und eigenes Personal beauftragen, um die Baustelle zu sichern. Es empfiehlt sich jedoch, die Überwachung in professionelle Hände zu legen und ein spezialisiertes Überwachungsunternehmen zu verpflichten.
Vorteile einer professionellen Baustellenüberwachung
Zusammenfassend bietet eine professionelle Baustellenüberwachung für Bauunternehmen eine ganze Reihe von Vorteilen:
Überwachung rund um die Uhr, selbst wenn das Baugelände unübersichtlich ist.
Schutz vor Vandalismus, Diebstählen, Graffitis, Sachbeschädigung und Sabotage.
Absicherung gefährlicher Bereiche.
Einsparung von Personalkosten durch Kamerasysteme.
Keine Wiederbeschaffungskosten von Werkzeugen, Baumaterialien, Baumaschinen und Fahrzeugen.
Verzögerungen, die Strafzahlungen nach sich ziehen können, werden vermieden.
Vermeidung von Unfällen durch unerlaubtes Betreten.
Im Rahmen des Arbeitsschutzes ist äußerst wichtig, im Notfall – sowohl bei der Arbeit als auch zu Hause – richtig zu handeln. Die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Personen, die für Suche/Rettung/Schutz, Evakuierung, Brandbekämpfung und Erste Hilfe ausgerüstet und geschult sind, ist schon seit vielen Jahrzehnten obligatorisch. Das Gesetz sieht auch vor, dass der Arbeitgeber Werkzeuge und Ausrüstung gegen die Möglichkeit eines Brandes bereitstellen, Schulungen und Übungen durchführen lassen muss und die im Brandfall geschulte(n) Person(en) immer in Einrichtungen oder Organisationen anwesend sein müssen.
In diesem Artikel wollen wir Sie darüber informieren, was bestimmte Begriffe von Notfallsituationen bedeuten, welche Verantwortlichkeiten Notfallteams haben und welche Aufgaben sie regelmäßig ausführen. Themen wie die richtige Evakuierung durch VDI 4062 sollen im weiteren Text Beachtung finden. Katastrophen gelten als Ereignisse, die durch Unvorsichtigkeit, Fahrlässigkeit, Absicht und verschiedene Ursachen (Feuer, Blitzschlag, Explosion, Chemieunfall, Amoklauf, Naturkatastrophe usw.) verursacht werden.
Notfallteams des Fachkoordinators Evakuierung sind die Teams, die bei Feuer, Erdbeben und ähnlichen Katastrophen die Evakuierung von Personen vom Arbeitsplatz sicherstellen, die ersten Interventionen am Ereignisort durchführen, an Such-, Rettungs- und Löscharbeiten teilnehmen und im Bedarfsfall Erste Hilfe leisten. Um auf Notsituationen vorbereitet zu sein, ist einer der wichtigsten Aspekte, die am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind, die Schaffung einer guten Organisation für diejenigen, die mit diesen Menschen umgehen und sie ausbilden.
Notfallpläne sind die Pläne, die vor der Notfallsituation erstellt werden müssen und zeigen, wie und durch wen in Notfallsituationen Intervention, Schutz, Suche und Rettung sowie Erste-Hilfe-Arbeiten durchgeführt werden müssen. Notfallpläne und Koordination der Arbeitsplatzteams werden von Notfallkoordinatoren (Leitung/Vorgesetzter) bereitgestellt. Zu den ersten Schritten im Notfallmanagement gehört, dass wichtige Telefonnummern (Feuerwehr, Notruf usw.), die die Mitarbeiter im Notfall benötigen, und Listen mit den Namen der Notfallteams an leicht zugänglichen Stellen ausgehängt werden.
Im Kontext der betrieblichen Gefahrenabwehr könnte die Evakuierung von Gebäudeinsassen im Gefahrenfall als letztes Mittel zum Schutz von Personen vonnöten sein.
Die letztendlichen Gründe für eine Evakuierung können divers sein. Neben Naturereignissen (Stürme, Überschwemmungen, Erdbeben etc.), Feuer, Unfällen mit Gefahrstoffen bis hin zu Gegebenheiten, welche die Evakuierung eines Gebäudes erforderlich machen. In diesem Zusammenhang ist neben dem auslösenden Ereignis ebenso die Art des zu evakuierenden Gebäudes von zentraler Bedeutung.
Zweifellos ist die Evakuierung eines Bürogebäudes wahrscheinlich weniger aufwändig als die Evakuierung eines Krankenhauses, einer großen Versammlungsstätte, eines Labors mit gefährlichen Stoffen oder von Gebäuden mit kritischer Infrastruktur (z. B. Polizei- und Feuerwehrleitstellen).
Schulung
2-tägige Schulung in Präsenz in Recklinghausen oder online per MS Teams Daniel Vanummißen und Donato Muro
Das Konzept des Fachkoordinators Evakuierung durch VDI-Richtlinie 4062
Um den Knotenpunkt zwischen betrieblichem Brandschutz und Arbeitssicherheit im Sinne einer soliden Evakuierung zu besetzen, wurde die Richtlinie VDI 4062 „Evakuierung von Personen im Gefahrenfall“ ins Leben gerufen – damit zusammenhängend auch die Funktion des sogenannten spezialisierten Evakuierungskoordinators (FKE). Wir benutzen in diesem Artikel den Begriff „Evakuierung“ als Synonym für den Begriff „Räumung“ – gemäß der Begriffsdefinition in der VDI-Richtlinie 4062. Die VDI-Ordnung 4062 differenziert zwischen einer kurzen Evakuierung – dies entspricht der üblichen, technischen Verwendung von „Evakuierung“ – und Langzeitevakuierung. In diesem Kontext möchten wir nicht unerwähnt lassen, dass wir Personen zur FKE ausbilden.
Hauptaufgaben der FKE
Eine sicher durchgeführte Evakuierung im Gefahrenfall verlangt eine sorgfältige Planung und Validierung sowie regelmäßig stattfindende Schulungen für Mitarbeiter. Die VDI 4062 definiert daher die Funktion des Evakuierungsfachkoordinators wie folgt: Er ist die Person, die im Rahmen des betrieblichen Gefahrenabwehrkonzepts den Betrieb auf Schadensfälle vorbereitet, in denen eine Evakuierung von Personal und anderen Personen aus dem umgrenzten Bereich durchgeführt wird.
Hinweis: Ein FKE nutzt alle betrieblichen Ressourcen: bauliche, technische, organisatorische und personelle Ressourcen. Gewährleistet ihren optimalen Betrieb durch Wartung, Instandhaltung, State-of-the-Art, Schulung, Unterweisung und jährliche Notfallübungen. In der VDI 4062 legt der Evakuierungskoordinator ein umfassendes Aufgabenspektrum fest, ohne besonders konkret zu werden.
Als Hauptziel lassen sich die Ansprüche an bauliche und technische Gegebenheiten sowie die Planung der notwendigen Maßnahmen zur soliden Evakuierung im Gefahrenfall ableiten. Für die Umsetzung der festgelegten Maßnahmen ist nicht nur der spezialisierte Evakuierungskoordinator verantwortlich.
Dazu zählen zum Beispiel die Erstellung der notwendigen Dokumente, die Organisation von Schulungen, die beratende Funktion bei der Auswahl passender Tools und die Integration von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr – besonders der Evakuierungsplanung als selbstverständlicher Bestandteil der Unternehmenskultur.
Evakuierungskonzept bzw. Evakuierung
Das Evakuierungskonzept ist das Basisdokument des Evakuierungskoordinators. Zunächst ist unbedingt zu differenzieren zwischen einer Fluchtanalyse, einem Fluchtkonzept und der Beschreibung von Fluchtwegen im Brandschutzkonzept zum einen und dem Fluchtkonzept als Dokument zur betrieblichen Gefahrenabwehr zum anderen. Das sind zum einen Konstruktionsmodelle oder genehmigungsrelevante Dokumente. Jene fallen nicht in den initialen Arbeitsbereich des Evakuierungskoordinators, sondern sind in erster Linie als Referenz und Erkenntnisquelle für die Entwicklung des betrieblichen Evakuierungskonzepts dienlich. Allerdings hat der Gesetzgeber bisher keine Formalität oder den genauen Inhalt eines Entlassungs- oder Evakuierungsplans festgelegt.
Deswegen ist bei einer Zusammenarbeit eine gute Abstimmung zwischen den betroffenen Diensten von entscheidender Bedeutung. Die Bekanntgabe der Verhaltensregeln, die von den Mitarbeitern des Unternehmens im Evakuierungsfall umgesetzt werden müssen, muss konsistent und durchgängig deckungsgleich sein. Unter keinen Umständen dürfen widersprüchliche Vorschriften von verschiedenen Organisationen erlassen werden. Sie gefährdet im Gefahrenfall die Wirksamkeit aller vorgeschriebenen Maßnahmen. Daneben kann die Zusammenarbeit der unternehmensinternen Schnittstellen mit externen Arbeitspartnern vonnöten sein – hierzu zählen Gefahrenabwehrbehörden, besonders Feuerwehr und Polizei, und ggf. Ordnungs- und Genehmigungsbehörden. Daher ist zum Beispiel die Einsatzplanung bei der Erwartung einer lebensbedrohlichen Gewalttat (nach VDI 4062 Blatt 2) mit der Polizei abzusprechen. Zudem sollte der Evakuierungsplan speziell den Feuerwehrleuten vorab gezeigt werden, um die Notfallschnittstellen (Ansprechpartner, Sammelstellen, Personalanmeldung etc.) zu bestimmen und das grundsätzliche Evakuierungskonzept auf Kompatibilität mit der Einsatztaktik der Feuerwehr zu überprüfen. Unter anderem die Kontrolle größerer Personenströme, einschließlich der Definition von Sicherheitszonen außerhalb des geplanten Arbeitsumfelds.
Falls der spezialisierte Evakuierungskoordinator über die allgemeinen Bewertungsansätze hinaus makroskopische oder mikroskopische Evakuierungsanalysen (Evakuierungssimulation) für eine genaue Betrachtung der Evakuierungssituation eines Objekts nutzen möchte, ist die Kenntnis der speziellen Parameter unerlässlich. An dieser Stelle sei betont, dass gesetzliche und behördliche Vorgaben derzeit nicht zu einer zwingenden Anforderung zur Bestellung eines fachkundigen Evakuierungskoordinators führen – wie dies bei Beauftragten des Brandschutzes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit der Fall ist.
Fazit
Der Evakuierungsfachkoordinator ist eine noch wenig bekannte betriebliche Sicherheitsfunktion. Ihm obliegt die anspruchsvolle Aufgabe, das betriebliche Evakuierungskonzept zu erstellen und umzusetzen. Arbeitet interdisziplinär und in enger Zusammenarbeit mit internen Brandschutz- und Arbeitsschutzschnittstellen sowie mit externen Organisationen. Mit der zunehmenden Bedeutung der Evakuierungsplanung wird der Bedarf an ausgewiesener Expertise in diesem Nischenbereich zukünftig weiter steigen. Experten sind daher davon überzeugt, dass sich die Fachkraft Evakuierungskoordinator als Qualifizierung für Betriebssicherheit weiter etablieren wird.
Nach neuer ASR 2.3 vom März 2022, wird eine jährliche Evakuierungsübung in Betreiben vorgeschrieben.
Im Downloadbereich finden Sie hilfreiche Vorlage für die Planung und Umsetzung. HIER DOWNLOAD STARTEN
Gasflaschen kommen sowohl in zahlreichen Betrieben, aber auch im privaten Gebrauch für verschiedene Zwecke zum Einsatz. So spielen sie zum Beispiel in der Produktion oder der Industrie als Schutzgas für das Schweißen eine wichtige Rolle. Technische Gase, zu denen neben Acetylen auch Argon, Helium, Stickstoff, Argon oder Wasserstoff gehören, benötigen für einen sicheren Transport sowie für die nachfolgende Lagerung eine besondere Art von Gasdruckbehälter.
Eine Druckgasflasche kann ein Volumen von bis zu 150 Liter aufnehmen und lassen sich bis zu einem Druck von 300 bar nutzen. Die Abfüllung in die Druckgasflaschen erfolgt dabei entweder in flüssiger oder gasförmiger Form. Geringere Gasmengen werden dagegen in Kartuschen abgefüllt, die eine Art Einwegsystem darstellen.
Wichtig ist, dass für einen sicheren Umfang mit Druckgasflaschen sowohl gesetzliche Vorgaben als auch praktische Aspekte beachtet werden. Diese stellen wir nachfolgend genauer vor.
Druckgasflaschen – welche Gefahr von ihnen ausgehen kann
Bei Druckgasflaschen handelt es sich um Behälter aus Stahl, die eine vergleichsweise dünne Wand aufweisen, unter hohem Druck stehen und somit auch ein gewisses Risiko mit sich bringen. Je nachdem, wie viel Gas enthalten ist, kann sich die Unfallgefahr erhöhen, sofern die Substanz explosiv oder entflammbar ist. Das gilt vor allem für eine unsachgemäße Handhabung der Gasflaschen. Deshalb ist bereits beim Hantieren mit einer Druckgasflasche stets auf die Sicherheit zu achten: Es gibt gewisse Regeln, die beim Transport und der Lagerung berücksichtigt werden müssen.
Festgelegt werden diese Regeln durch die TRGS 510 (Technische Regel für Gefahrstoffe 510), in denen unter anderem Angaben zum korrekten Transport, der Einlagerung und der Aufbewahrung enthalten sind. Darüber hinaus unterliegen Druckgasflaschen einer Prüfung durch Sachverständigen des TüV.
Kennzeichnung von Druckgasflaschen – was dabei wichtig ist
Durch eine spezielle farbliche und symbolische Kennzeichnung von Druckgasflaschen, welche über die EN 1089 geregelt wird, lässt sich bereits von außen erkennen, was in einer Druckgasflasche enthalten ist, woher diese stammt und vor allem auch, welche Gefahr von ihr ausgeht (Gefahrenzettel). So werden auf einer Druckgasflasche stets nicht nur die Art des Gases und der Druck, sondern auch Kennzeichnungen zur Gefahr vermerkt, die beachtet werden müssen. Prinzipiell darf eine Druckgasflasche nur eine Gasart enthalten, die der angegebenen Kennzeichnung entspricht. Diese Kennzeichnungen müssen zwingend auf dem Behälter bleiben und dürfen keinesfalls abgenommen werden.
Tipps zur sicheren Lagerung von Druckgasflaschen
Der Umgang mit Druckgasflaschen ist in vielen Betrieben Alltag, aber stets mit einer gewissen Sorgfalt zu behandeln. Eine angemessne Handhabung gilt auch für Privatpersonen, die bei sich zu Hause Druckgasflaschen aufbewahren.
So sollten Druckgasflaschen nicht in Kellerräumen aufbewahrt werden. Eine Ausnahme sind dabei Kellerräume, deren Boden sich nicht tiefer als 1,50 m unter der Grundstücksoberfläche befindet. Weiterhin ist es wichtig, dass dort eine natürliche Lüftungsmöglichkeit vorhanden ist. Der Lüftungsgesamtquerschnitt muss mehr als 10 Prozent der Raumfläche betragen, darüber hinaus dürfen keinesfalls mehr als 50 befüllte Druckgasflaschen aufbewahrt werden. Es ist ebenfalls nicht erlaubt, Druckgasflaschen in Treppenhäusern, Garagen, Schuppen, engen Höfen, Durchfahrten oder Hausfluren aufzubewahren.
Doch was ist beim direkten Umgang mit einer Druckgasflasche nun genau zu beachten?
Sehr wichtig ist, die Druckgasflasche nicht fallen zu lassen. Nach Gebrauch sollte sie behutsam wieder abgestellt und in keinem Fall einfach auf den Boden fallen gelassen werden. Beachtet werden sollte hier ebenso, dass die Flasche nicht umkippt. Einige Druckgasflaschen sind sehr lang und schlank – das macht sie zwar nicht sonderlich stabil, dennoch sollte sie so gelagert werden, dass sie nicht kippen kann. Derartige Druckgasflaschen werden am besten mit einer speziellen Halterung an der Wand vor dem Umfallen gesichert. Wenn es sich um eine schwere, standfeste Druckgasflasche handelt, ist zwar keine besondere Halterung dafür erforderlich – dennoch empfiehlt sich eine zusätzliche Sicherung des Behälters, so dass sie nicht umfallen kann. Ebenfalls gilt, dass mit Druckgas befüllte Flaschen weder geworfen noch gerollt werden dürfen.
Druckgasflaschen sollten vor Feuchtigkeit geschützt werden
In der Regel besitzen Druckgasflaschen eine relativ dünne Wand aus Stahl. Dafür wird der Flaschenboden entsprechend verstärkt. Aus diesem Grund empfiehlt sich eine Lagerung in senkrechter und nicht liegender Haltung. Wichtig zu bedenken ist, dass Gase immer aus der Flasche entweichen können – auch dann, wenn man sich sicher ist, das Ventil fest geschlossen zu haben. Deshalb muss der Lagerort in regelmäßigen Abständen gelüftet werden, um hinsichtlich des Brandschutzes und Arbeitsschutzes kein Risiko einzugehen, sollte es doch einmal zum Ausströmen von Gas aus der Flasche kommen.
Generell sollten Druckgasflaschen zwingend vor Nässe und jeglicher Art vor Feuchtigkeit geschützt werden, damit es nicht zur Korrosion und somit zur Materialermüdung kommt. Auch starke Temperaturschwankungen oder extreme Temperaturen sollten unbedingt vermieden werden. Das gilt ebenso für direktes Sonnenlicht. Ideal ist ein trockener, dunkler Lagerort mit einer normalen Raumtemperatur.
Druckgasflaschen sollten nicht zusammen aufbewahrt werden
Abhängig von der Art des Gases, die aufbewahrt wird, sollten entzündliche Gase stets von anderen Gasarten getrennt werden. Das gilt ebenso für jegliche entzündliche Stoffe, wie zum Beispiel Lacke, Öle oder Kraftstoffe. All diese Stoffe sollten keinesfalls gemeinsam mit einer Druckgasflasche gelagert werden. Selbiges ist auch für Elektrogeräte zu beachten – im schlimmsten Fall kann es zu fliegenden Funken in der Nähe entzündbarer Gase kommen und es bestünde ein akutes Explosionsrisiko.
Es ist zu empfehlen, den Lagerort ordentlich zu halten. Leere und volle Druckgasflaschen sollten voneinander getrennt aufbewahrt und entsprechend gekennzeichnet werden – so spart man sich auch unnötige Kontrollen. Optimal ist es, die gelagerten Druckgasflaschen nach Alter zu sortieren – dabei sollten die ältesten Flaschen stets zuerst geleert werden.
Außenlagerung von Druckgasflaschen: Das gilt es dabei zu beachten
Wenn Druckgasflaschen außen gelagert werden sollen, ist es eine Grundvoraussetzung, dass Unbefugte keinen Zutritt zu diesen haben. Eine entsprechende Markierung ist ebenfalls nötig. Der Zutritt zu den Druckgasflaschen muss mindestens durch einen Zaun versperrt sein. Ebenfalls ist es ratsam, zur Sicherheit einen Feuerlöscher in der Nähe aufzubewahren. Jegliche Ventile der Druckgasflaschen gilt es mit passenden Schutzkappen auszustatten. Weiterhin muss ein Sicherheitsabstand von mindestens fünf Metern zum Nachbargrundstück eingehalten werden. Lagert man brennbare Gase, sollten sich keinesfalls Kanäle, Bodenabläufe oder Zündquellen in der direkten Nähe befinden. Darüber hinaus muss ein entsprechender Schutzbereich mit einem Warnschild eingerichtet werden.
Weitere Informationen zur Innenlagerung von Druckgasflaschen
Für einen Lagerraum im Innenbereich gelten grundsätzlich die selben Anforderungen für die Außenlagerung. Darüber hinaus ist es wichtig, dass Außen- und Trennwände sowie Zimmerdecken und selbstschließende Türen feuerhemmend sind. Wenn ein Lagerraum mehr als 25 Druckgasflaschen enthält, ist es nicht erlaubt, dass sie sich unter oder auch über einem Aufenthaltsraum befinden. Darüber hinaus muss es mindestens einen Ausgang geben.
Der sichere Transport von Druckgasflaschen
Insbesondere beim Transport von Druckgasflaschen muss für Sicherheit gesorgt werden. Dabei gelten ebenso die bereits genannten Vorkehrungen in der Handhabung von Druckgasflaschen – wie zum Beispiel eine aufrechte Position, das Vermeiden vom Umkippen und das Fernhalten von entzündbarer Stoffe innerhalb des Fahrzeugs. Auch die Schutzkappen sollten sich unbedingt auf den Ventilen befinden, damit auch ganz sicher kein Gas ausströmen kann.
Wird eine Druckgasflasche zum Beispiel in einem AUto transportiert, so ist dies nur kurzfristig erlaubt. Die Druckgasflasche darf nicht im Auto verbleiben, sondern darf nur von einem Lagerort zum nächsten befördert und dann direkt ausgeladen werden. Das Auto muss darüber hinaus ausreichend belüftet sein – die Lüftung muss während des Transports einer Druckgasflasche aus Sicherheitsgründen stetig in Betrieb sein.
Wird eine Druckgasflasche in einem Dienstfahrzeug oder einem Werkstattwagen transportiert, so gilt, dass mindestens zwei Öffnungen für eine Durchlüftung vorhanden sind. Der Querschnitt darf zudem nicht weniger als 100 cm2 aufweisen und die Lüftungen dürfen nicht durch andere Dinge versperrt werden.
Das neue Gesetz zu überwachungsbedürftigen Anlagen
Was sind eigentlich überwachungsbedürftige Anlagen? Machen wir zur Einstimmung in die Materie eine kurze Liste von Beispielen auf:
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Aufzugsanlagen
Dampfkessel
Druckbehälteranlagen
Tankstellen
Die große Gefahr, die von derartigen Anlagen ausgehen kann, hat den Gesetzgeber zu Recht auf den Plan gerufen, um Regelungen im Umgang mit denselben verbindlich festzulegen. Ein zentraler Punkt ist hierbei die Betriebssicherheitsverordnung. Früher war es das Produktsicherheitsgesetz, das über diese Anlagen wachen sollte. Doch mit dem neuen Gesetz zu überwachungsbedürftigen Anlagen (ÜAnlG) gibt es seit dem 27. Juli 2021 endlich ein recht fundamentales eigenständiges Gesetz zu diesem überaus wichtigen Thema.
Die Anlagensicherheit wurde neu gedacht Moderne Unternehmen kokettieren heute sogar gern und plakativ werbewirksam mit ihrem neuen Bewusstsein für die Umwelt oder die Glückseligkeit ihrer Mitarbeiter. Sehr gut abzulesen sind solche Entwicklungen an der enormen Ausweitung des Arbeitsschutzes (AS) in den vergangenen Jahren, wozu unbedingt die Anlagensicherheit gehört.
In diesen Bereichen hat sich innerhalb der letzten zehn bis 20 Jahre eine recht komplexe Rechtssystematik entwickelt. Diese besteht aus einer langen Reihe von:
Gesetzen
Verordnungen
Technische Regeln
Handlungsempfehlungen
Was dazu im vorangegangenen Produktsicherheitsgesetz zu finden ist, das sind aus heutiger Sicht sehr veraltete Vorschriften, die seit dem Jahre 1953 in der Regel nicht mehr angefasst worden sind. Eine Überarbeitung und „Modernisierung“ auch mit Blick auf den technischen Fortschritt war und ist also dringend geboten.
Gerade bei den überwachungsbedürftigen Anlagen ist die präventive Gefahren-Minimierung von ganz gravierender Bedeutung. Um hier eine konkrete Umsetzung in den Unternehmen voranzubringen, musste der Gesetzgeber aktiv werden.
Endlich ein eigenständiges Gesetz für überwachungsbedürftige Anlagen Wegen der zum Teil sehr großen Gefahren, die von überwachungsbedürftigen Anlagen ausgehen können, muss eine greifende gesetzliche Regelung gleich mehrere Aspekte umfassen:
die Bereitstellung der Anlagen
deren Betrieb
die Instandhaltung
Änderungen (auch in deren Nutzung) und Umbaumaßnahmen
Wir wissen, dass bestehende Normen immer wieder an den Stand der Technik angepasst werden mussten. In diesem Zusammenhang kam und kommt es ständig zur Veröffentlichung zusätzlicher Technischer Regeln und DIN-Normen.
Die bisherige Abwesenheit der gesetzlichen Grundlage war eine geradezu schwerwiegende Fehlstelle in der Rechtssystematik, weil so die Normenhierarchie, in der das Gesetz stets eine Vormachtstellung vor der Verordnung und den darauf folgenden Regelungen genießt, nicht komplett war. Im Zuge der Neuordnung des Produktsicherheitsgesetzes und damit einhergehend auch der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Gesetzgeber diese Lücke im Juli 2021 geschlossen.
Dabei wurde wahrlich nicht gekleckert, sondern geklotzt, denn das neue, überaus ausführliche Gesetz beinhaltet sogleich 34 Paragrafen und 6 Abschnitte. Adressiert werden darin jede Institution und jede Person, die mit überwachungsbedürftigen Anlagen in einem Verantwortungszusammenhang stehen. Die Gliederung des Gesetzes sieht wie folgt aus:
Abschnitt – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Abschnitt – Pflichten der Betreiber
Abschnitt – Aufgaben und Pflichten von zugelassenen Überwachungsstellen
Abschnitt – Zulassung von Prüfstellen im Sinne der Überwachung und Aufsicht
Abschnitt – Aufsichtsbehörden
Abschnitt – Verordnungsermächtigungen sowie Übergangs-, Bußgeld- und Strafverfolgungsvorschriften
Der Betreiber spielt eine zentrale Rolle In Abschnitt 1 werden in § 2 Nr. 1 ÜAnlG die überwachungsbedürftigen Anlagen zunächst definiert. Allerdings auch wieder in jener unbequemen Weise, dass eine verbindliche Aufzählung der überwachungspflichtigen Anlagen ausgelassen wurde und zur Prüfung des Sachverhalts auf die Anhänge der Betriebssicherheitsverordnung verwiesen wird.
Deutlicher wird das Gesetz bei der Verantwortung für eine Anlage, die eindeutig dem Betreiber im Sinne der umsetzungspflichtigen Person zukommt. Bei ihm wird die Wirkungsmacht, also der bestimmende Einfluss gesehen, was die Errichtung, den Betrieb und die Prüfung der Anlage anbetrifft.
Desweiteren wird Bezug genommen auf das Arbeitsschutzgesetz und die Pflichten des Arbeitgebers, die darin formuliert sind. So sind in § 3 ÜAnlG die Grundpflichten des Betreibers angesprochen und in § 4 die Pflicht zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Mit § 5 wird die Verpflichtung des Arbeitgebers zu geeigneten Schutzmaßnahmen festgezurrt. Gleich in § 5 Abs. 1 wird die Einhaltung des TOP-Prinzips oben an gestellt, während in Abs. 3 die Pflicht zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung klargestellt wird.
Für die Ausarbeitung der geeigneten Schutzmaßnahmen können und sollen weiterhin die Technischen Regeln und die Betriebssicherheitsverordnung herangezogen werden. Diese Systematik ist sinnvoll, weil auf diese Weise eine gefahrenbasierte, risikospezifische Entscheidung für die am besten geeigneten Maßnahmen ermöglicht wird.
Zu den vorsorglichen Schutzmaßnahmen gehört unter Einbeziehung der Technischen Regeln zur Betriebssicherheit (TRBS 1111) die Dokumentation der Prüfung auf die folgenden Sachverhalte:
Gebrauchstauglichkeit
Ergonomische Gestaltung
Sicherheit am Arbeitsplatz, bei den Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren sowie bei der Arbeitsorganisation
Vorhersehbare Störungen
§ 7 ÜAnlG umfasst durchaus Einzelheiten zu den Prüfungen der Anlagen wie deren Fristen. Explizit genannt sind die Zeiten vor der ersten Inbetriebnahme beziehungsweise vor der Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen oder nach außergewöhnlichen Ereignissen. Es wird sogar zwischen behördlich angeordneten Prüfungen, Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen und jene Prüfungen, die der Arbeitgener selbst durchzuführen hat, unterschieden.
Vorgaben für Prüfstellen § 10 legt dann fest, was zu tun ist, wenn Sicherheitsmängel an den Maschinen festgestellt werden. Deutlich weiter greift § 11 ÜAnlG, denn damit werden die Länder dazu aufgefordert, Anlagenkataster zu erstellen und zu pflegen, die alle ihnen unterliegenden überwachungsbedürftigen Anlagen führen. Desweiteren werden die Anforderungen für eine Zulassung als Überwachungsstelle aufgezählt und erläutert.
§ 18 geht auf die erforderliche Unabhängigkeit und Objektivität der Überwachungsstellen ein.
In § 31 wird erkennbar, dass diese rechtliche Neuordnung weiterhin im Fluss ist. Darin wird eine Aufforderung ans Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) formuliert, weitere Vorschriften zur Konkretisierung des ÜAnlG zu erlassen. Dies steht im Zusammenhang damit, dass im Zuge der Neuordnung die (unvollständige) Liste aus § 2 Nr. 30 Produktsicherheitsgesetz nicht mehr relevant ist.
Das Zusammenwirken von Anlagensicherheit und AS Die Vorschriften für diese beiden Bereiche werden nicht allein vom Gesetzgeber beziehungsweise den Bundesministerien erlassen. Zu ihrer Überprüfung, Einhaltung und Durchführung gibt es noch mehrere andere Institutionen wie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) oder den Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS).
In dieser Verantwortung steht der Betreiber Das neue Gesetz zu überwachungsbedürftigen Anlagen nimmt die Anlagenbetreiber in dieser Weise in die Pflicht:
Einhaltung der Grundpflichten (§ 3)
Erfordernis der Gefährdungsbeurteilung (GBU – § 4)
Planung und Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen (§ 5)
Regelmäßige Prüfungen der Anlagen (§ 7)
Ausführung eines Betriebsverbots (§ 8)
Wann sind diese Pflichten erfüllt? Der Anlagenbetrieber muss diese Schutzziele über den ganzen Lebenszyklus einer Anlage berücksichtigen, in diesem Zusammenhang also eine eigene Sicherheitspolitik vorlegen. Er muss die aktuell geltenden Rechtsvorschriften des Binnenmarktes und zugleich jene technischen Vorschriften umsetzen, die speziell für den Anlagentyp gelten.
Kurze Schlussbewertung Das neue ÜAnlG ermöglicht endlich eine neue Regelungsstruktur für das große Feld der Anlagensicherheit ähnlich der Systematik der Arbeitsschutzvorschriften. Eine große Verbesserung besteht jetzt darin, dass Einzelvorschriften zu überwachungsbedürftigen Anlagen früher meistens deplatziert beziehungsweise verstreut vorlagen. Dieses Gesetz führt nun zu mehr Klarheit bezüglich der Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen.
Dennoch ist ein möglicherweise fundamentaler Einfluss auf gewohnte Praktiken eher als mäßig einzuschätzen, denn die Sicherheit überwachungsbedürftiger Anlagen orientiert sich nach wie vor vorwiegend an der Betriebssicherheitsverordnung und den ihr nachrangigen Technischen Regeln plus Handlungshilfen, deren Bedeutung dadurch mitnichten geschmälert wurde.
Gerade in großen Unternehmen mit vielen Mitarbeitenden und großen Produktions- und Verwaltungsflächen kann es schnell passieren, dass in einem Notfall, bei Brand oder Unfall nicht jeder einzelne überblicken kann, was zu tun ist und was von ihm erwartet wird. Aber auch in kleineren Unternehmen können Ausnahmesituationen leicht zu Überforderung und Planlosigkeit führen. Dennoch müssen ein geordneter Betriebsablauf sowie der Schutz jedes einzelnen permanent und auch in besonderen und gefährlichen Situationen gewährleistet sein.
Der Notfallplan – Verhalten im Notfall
Helfen kann hier ein Notfallplan, der prägnant und leicht verständlich angibt, was genau in einem Notfall zu tun ist, an wen man sich wenden kann und wie man die Helfer erreichen kann. Typische Notfälle sind zum Beispiel Arbeitsunfälle, plötzliche gesundheitliche Probleme eines Anwesenden, austretendes Gas oder eine akute Gefährdung durch elektrischen Strom. Der Plan erinnert dann daran, dass das Wichtigste ist, Ruhe zu bewahren und dann Menschen zu retten und Ersthelfer zu informieren.
Was einem als Selbstverständlichkeit erscheint, kann einem in Ausnahmesituationen oder gerade auch unter Schock manchmal nicht von selbst in den Sinn kommen. Hier hilft der Plan, rasch wieder klare Gedanken fassen zu können.
Je nach konkreter Notsituation kann schnell geholfen werden, sodass die Gefährdung zügig beendet werden kann.
Der Alarmplan – Was tun bei Alarm?
Anders verhält es sich im Alarmfall, wenn mit großer Eile Unternehmensbereiche oder Personenbereiche alarmiert und gewarnt werden müssen und zusätzliche Hilfskräfte hinzugerufen werden müssen, um die Gefährdung zu beenden. Hier gibt der Alarmplan rasch und übersichtlich Auskunft darüber, wer zu verständigen ist und welche Maßnahmen bis zum Eintreffen der Hilfskräfte zum Selbstschutz und zum Schutz anderer zu ergreifen sind. Alarmfälle sind unter anderem Brand, Explosion, Überfall, Beschuss, Erdbeben, plötzlich eindringendes Wasser und Hochwasser usw.
Mitarbeiter, die sich an den Plan halten, werden bei einem Brand zuerst direkt Betroffene verständigen und aus dem Gefahrenbereich holen, dann den Brand melden und dann mögliche Maßnahmen ergreifen, um selbst den Brand schon einzudämmen, beispielsweise mit Feuerlöschern.
Diese Reihenfolge ist wichtig, da die Erfahrung der Feuerwehr erforderlich ist, die Zeit bis zum Eintreffen der Feuerwehr aber gleichzeitig die wichtigste und wertvollste ist. Durch diese Vorgabe wird verhindert, dass erst nach eigenen Löschversuchen die Feuerwehr alarmiert wird.
Notfall- und Alarmplan im Brandschutz
In der Regel werden der Notfallplan und der Alarmplan in einen gemeinsamen Plan zusammengefasst. Beide Pläne gehören an zentralen Orten ausgehangen und würden in den meisten Fällen ohnehin nebeneinander hängen. Dabei macht es kaum einen Unterschied, ob der Plan als „Notfall- und Alarmplan“ oder als „Alarm- und Notfallplan“ ausgehangen wird. Die Gefahr mit der höheren Wahrscheinlichkeit im Betrieb steht meistens in der ersten Spalte.
Der Plan erfüllt im Brandschutz noch einen zusätzlichen Zweck: In seinem eigenen Betrieb kennt man wahrscheinlich die gängigen Fluchtwege und Ansprechpartner und muss die Rufnummern vielleicht nicht ablesen. Dadurch, dass die Regeln für den Plan einheitlich sind, kann man sich aber auch in einem Brandfall in einem fremden Betrieb sehr schnell an die dort gültigen Maßnahmen halten und die dortigen Ansprechpartner alarmieren. Damit wird jeder Gast Ihres Betriebs im Ernstfall schnell zum möglichen Retter für viele, wenn die eigene Belegschaft zum Beispiel eingeschlossen ist.
Das nahezu einheitliche Design unterstützt dabei, dass auch Betriebsfremde sofort das Wissen aus ihrem eigenen Betrieb übertragen können und zum Beispiel sofort sehen können, ob der betroffene Betrieb über eine eigene Betriebsfeuerwehr verfügt.
Der beste Platz für den Alarm- und Notfallplan
Der Alarm- und Notfallplan soll an gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stellen an der Wand auch für kleine Menschen sichtbar angebracht sein. Es empfehlen sich hierfür zentrale Orte im Unternehmen, an denen auch im Alltag möglichst viele Mitarbeiter vorbeikommen. Selbst bei einem nur unterbewussten Wahrnehmen des Plans prägt sich ein, wo der Plan hängt.
Je nach Betriebsgröße ist es sinnvoll, in Abständen oder je Betriebsteil je einen Plan anzubringen. Es sollte im Betrieb eine Liste geben, in der alle Anbringungsorte aufgelistet sind. Damit kann gewährleistet werden, dass bei notwendigen Aktualisierungen und den regelmäßigen Überprüfungen kein Aushang vergessen wird.
Der Plan sollte gut lesbar und nach Möglichkeit wasserfest sein. In Bereichen ohne eine Notbeleuchtung sollte der Plan lange nachleuchtend sein.
Jeder Unternehmer mit mindestens einem Mitarbeiter hat gemäß § 10 Arbeitsschutzgesetz die Pflicht, einen Alarm- und einen Notfallplan aufzustellen. Der Plan ist die schlichteste Art, die Notfallmaßnahmen schriftlich zu fixieren und durch Aushang im Unternehmen jedem Mitarbeiter bekannt und zugänglich zu machen. Darin ist anzugeben, welche Notfallmaßnahmen in Notfällen, wie Unfall, Einbruch, Brand, Überfall ergriffen werden müssen.
Die Mitarbeiter müssen über die Abläufe und die Inhalte des Plans informiert werden. Dies kann beispielsweise im Zuge einer Unterweisung erfolgen, wie sie zum Brandschutz ohnehin regelmäßig stattfinden muss.
Der Plan ist kontinuierlich aktuell zu halten. Ein Wechsel in den Zuständigkeiten, etwa durch Änderungen in der Belegschaft, und eine neue Telefonnummer sind im eigenen Interesse umgehend auch im Plan zu ändern.
Notfall- und Alarmplan: Die Inhalte
Die üblichen Inhalte der kombinierten Pläne unterhalb der sehr großen Planüberschrift sind in drei farbig umrandete Spalten unterteilt:
– Verhalten bei Unfällen – Verhalten im Brandfall – Weitere wichtige Rufnummern
In jeder Spalte wird als oberster Punkt „Ruhe bewahren!“ aufgeführt.
„Verhalten bei Unfällen“
beinhaltet drei Punkte
1. Menschen retten – Ersthelfer informieren darunter folgen wichtige Rufnummern und die wichtigsten Maßnahmen bei Unfällen, wie Beseitigung der Unfallgefahr, Verunglückte aus Gefahrenbereich bringen, Behinderten helfen, Bewusstsein feststellen, Atemwege freimachen, Erste Hilfe leisten
2. Medizinische Notrufe mit einer Liste der wichtigsten Rufnummern wie Rettungsdienste, Arzt, Betriebsarzt und Krankenhaus sowie eine Liste der notwendigen Fragen der Rettungsdienste „Wo? Was? Wie viele Verletzte und Art der Verletzung“
3. Leitung / Geschäftsleitung informieren mit einer Liste von Namen und Telefonnummern.
„Verhalten im Brandfall“
hat ebenfalls drei Unterpunkte
1. Menschen retten
2. Brand sofort melden mit einer Liste der wichtigsten Rufnummern und mit einer Liste der notwendigen Fragen der Feuerwehr „Wo brennt es? Was brennt? Menschen in Gefahr? Wer meldet?“
3. Verhaltensanforderungen mit einer Liste der zu einzuleitenden Maßnahmen und Abbildung der Piktogramme für Fluchtweg, Feuerlöscher, Aufzug im Brandfall nicht benutzen und Sammelplatz,
„Weitere wichtige Rufnummern“ listet eine ganze Reihe hilfreicher Rufnummern auf, wie Elektrizitätswerke, Gasversorger, Wasserversorger, Brandschutzbeauftragter, Vermieter usw.
Was noch? 🌳💚 Unsere Betriebsräume werden mit Öko-Strom versorgt, unser Bankkonto liegt bei der Umweltbank Triodos und unser Kaffee ist Fairtrade. Seit 2022 verzichten wir auf Papierrechnungen. Wir bemühen uns ständig, nachhaltiger und ressourcenschonender zu arbeiten.
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