Einsatzzeitenrechner DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

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Dieser Rechner ermittelt die gewichtete Beschäftigtenzahl und – soweit die Regelbetreuung nach Anlage 2 anwendbar ist – die jährliche Grundbetreuung für Betriebsärztin oder Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Er trennt die feste Grundbetreuung ausdrücklich von der zusätzlich zu ermittelnden betriebsspezifischen Betreuung.

Wichtig: Maßgeblich ist die Fassung Ihres Unfallversicherungsträgers

Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 wird seit 2025 schrittweise in Kraft gesetzt. Die DGUV führt derzeit BGETEM, BGHM, BGHW, BGN, VBG, UKH, UK NRW und UVB mit einer neuen trägerspezifischen Fassung. Für andere Träger muss vor der Berechnung geprüft werden, ob noch die bisherige oder bereits die neue Fassung gilt. Stand dieser Prüfung: 24. August 2026.

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Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2 transparent berechnen

Die Berechnung erfolgt ohne pauschale 80/20-Verteilung. Beide Professionen erhalten in der Grundbetreuung mindestens 20 Prozent; der verbleibende Anteil wird nach den betrieblichen Erfordernissen festgelegt. Betriebsspezifische Betreuung wird separat ausgewiesen.

Unfallversicherungsträger und Fassung

Die neue und die bisherige Fassung haben unterschiedliche Kleinbetriebsgrenzen.

Die Liste bildet den aktuellen Veröffentlichungsstand der DGUV ab und ersetzt nicht die Prüfung Ihrer Mitgliedsunterlagen.
Neue Fassung: Anlage 2 erst bei mehr als 20 gewichteten Beschäftigten. Bisherige Fassung: Anlage 2 bei mehr als 10.
Wählen Sie Ihren Träger und bestätigen Sie anschließend die bei Ihnen geltende Fassung.

Beschäftigte im Jahresdurchschnitt

Teilzeitbeschäftigte werden nach ihrer regelmäßigen Wochenarbeitszeit gewichtet.

Faktor 1,00
Faktor 0,75
Faktor 0,50
Personen gesamt0
Gewichtet Vollzeit0,00
Gewichtet Teilzeit0,00
Gewichtete Beschäftigte0,00

Betreuungsgruppe festlegen

Die Gruppe wird nur für die Regelbetreuung nach Anlage 2 benötigt.

Bei Zweifeln ist die trägerspezifische Fassung maßgeblich.
Optionale Orientierung nach der vollständigen DGUV-WZ-Liste, Ausgabe November 2025.
Die WZ-Suchhilfe wird nach Auswahl der neuen Fassung aktiviert.

Grundbetreuung verteilen und betriebsspezifische Betreuung ergänzen

Die feste Grundbetreuung allein ist nicht die Gesamtbetreuung.

Beide Professionen müssen jeweils mindestens 20 Prozent erhalten. Ohne Eintrag zeigt der Rechner nur die Mindestanteile.
Planwert in Stunden/Jahr, einschließlich erforderlicher arbeitsmedizinischer Vorsorge.
Planwert in Stunden/Jahr; anhand der betrieblichen Aufgabenfelder ermitteln.
Welche Anlässe sind im Betrieb relevant?
Ergebnis

Bitte Träger, Fassung und Beschäftigtenzahlen auswählen

Alle Eingaben bleiben in Ihrem Browser. Es werden keine Daten übertragen oder gespeichert.

Berechnungsformel für Anlage 2

  • gewichtete Beschäftigte = Vollzeit × 1,00 + Teilzeit 20–30 h × 0,75 + Teilzeit bis 20 h × 0,50
  • Grundbetreuung = gewichtete Beschäftigte × 2,5 / 1,5 / 0,5 Stunden je nach Gruppe
  • keine pauschale Aufrundung der Beschäftigtenäquivalente oder Stunden
  • betriebsspezifische Betreuung wird zusätzlich ermittelt

Nicht als Einsatzzeit anrechenbar

  • Wegezeiten sind keine Einsatzzeiten.
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge zählt nicht zur Grundbetreuung.
  • Digitale Beratung ist kein pauschaler Ersatz für Präsenz.
  • Der Rechner ersetzt weder Gefährdungsbeurteilung noch schriftliche Vereinbarung.
Planungshilfe, keine Rechts- oder Freigabegarantie: Der Rechner bildet die Rechenlogik der DGUV Vorschrift 2 ab, entscheidet aber nicht über die richtige Betriebsart, die Anwendbarkeit eines alternativen Betreuungsmodells, Übergangsregeln oder den konkreten betriebsspezifischen Bedarf. Maßgeblich sind die gültige Fassung Ihres Unfallversicherungsträgers, die Gefährdungsbeurteilung und die betriebliche Vereinbarung.

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Betreuungsumfang, Aufgaben und Bestellung sauber festlegen

Wir unterstützen bei der Ermittlung der betriebsspezifischen Betreuung, der schriftlichen Aufgabenabgrenzung und als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit – in NRW und bundesweit.

Häufige Fragen zur DGUV-Vorschrift-2-Berechnung

Welche Fassung der DGUV Vorschrift 2 gilt für meinen Betrieb?

Verbindlich ist die von Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzte Fassung. Die neue Fassung wird seit 2025 schrittweise eingeführt; für nicht umgestellte Träger gilt weiterhin die bisherige Fassung.

Wie werden Teilzeitbeschäftigte gezählt?

Bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit bis einschließlich 20 Stunden gilt Faktor 0,50, bei mehr als 20 bis einschließlich 30 Stunden Faktor 0,75 und bei mehr als 30 Stunden Faktor 1,00. Maßgeblich sind Jahresdurchschnittswerte.

Was gilt bei genau 20 Beschäftigten?

Nach der neuen Fassung fällt ein Betrieb mit bis zu 20 gewichteten Beschäftigten in die Regelbetreuung nach Anlage 1; feste Stunden je Beschäftigtem sind dort nicht vorgegeben. Nach der bisherigen Fassung lag diese Grenze bei 10.

Wie wird die Grundbetreuung berechnet?

Bei Anwendung der Anlage 2 werden die gewichteten Beschäftigten mit 2,5 Stunden in Gruppe I, 1,5 Stunden in Gruppe II oder 0,5 Stunden in Gruppe III multipliziert.

Wie werden die Stunden zwischen Betriebsarzt und Sifa verteilt?

Beide Professionen erhalten jeweils mindestens 20 Prozent der Grundbetreuung. Die weitere Verteilung richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen, wird unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung festgelegt und schriftlich oder elektronisch vereinbart.

Ist die betriebsspezifische Betreuung in der Grundbetreuung enthalten?

Nein. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden erst zusammen die Gesamtbetreuung. Arbeitsmedizinische Vorsorge gehört zum betriebsspezifischen Teil und darf nicht auf die Grundbetreuung angerechnet werden.

Können Wegezeiten als Einsatzzeiten angerechnet werden?

Nein. Wegezeiten können nach Anlage 2 nicht als Einsatzzeiten angerechnet werden.

Wie viel Betreuung darf digital erfolgen?

Nach der neuen Fassung liegt der reguläre Höchstanteil grundsätzlich bei einem Drittel – jeweils für Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung. Der Unfallversicherungsträger kann unter Voraussetzungen einen höheren Anteil zulassen, insgesamt jedoch höchstens 50 Prozent.

Amtliche Grundlagen