Umgang mit Gasflaschen, insbesondere Acetylen

Gasflaschen kommen sowohl in zahlreichen Betrieben, aber auch im privaten Gebrauch für verschiedene Zwecke zum Einsatz. So spielen sie zum Beispiel in der Produktion oder der Industrie als Schutzgas für das Schweißen eine wichtige Rolle. Technische Gase, zu denen neben Acetylen auch Argon, Helium, Stickstoff, Argon oder Wasserstoff gehören, benötigen für einen sicheren Transport sowie für die nachfolgende Lagerung eine besondere Art von Gasdruckbehälter.

Eine Druckgasflasche kann ein Volumen von bis zu 150 Liter aufnehmen und lassen sich bis zu einem Druck von 300 bar nutzen. Die Abfüllung in die Druckgasflaschen erfolgt dabei entweder in flüssiger oder gasförmiger Form. Geringere Gasmengen werden dagegen in Kartuschen abgefüllt, die eine Art Einwegsystem darstellen.

Wichtig ist, dass für einen sicheren Umfang mit Druckgasflaschen sowohl gesetzliche Vorgaben als auch praktische Aspekte beachtet werden. Diese stellen wir nachfolgend genauer vor.

Druckgasflaschen – welche Gefahr von ihnen ausgehen kann

Bei Druckgasflaschen handelt es sich um Behälter aus Stahl, die eine vergleichsweise dünne Wand aufweisen, unter hohem Druck stehen und somit auch ein gewisses Risiko mit sich bringen. Je nachdem, wie viel Gas enthalten ist, kann sich die Unfallgefahr erhöhen, sofern die Substanz explosiv oder entflammbar ist. Das gilt vor allem für eine unsachgemäße Handhabung der Gasflaschen. Deshalb ist bereits beim Hantieren mit einer Druckgasflasche stets auf die Sicherheit zu achten: Es gibt gewisse Regeln, die beim Transport und der Lagerung berücksichtigt werden müssen.

Festgelegt werden diese Regeln durch die TRGS 510 (Technische Regel für Gefahrstoffe 510), in denen unter anderem Angaben zum korrekten Transport, der Einlagerung und der Aufbewahrung enthalten sind. Darüber hinaus unterliegen Druckgasflaschen einer Prüfung durch Sachverständigen des TüV.

Kennzeichnung von Druckgasflaschen – was dabei wichtig ist

Durch eine spezielle farbliche und symbolische Kennzeichnung von Druckgasflaschen, welche über die EN 1089 geregelt wird, lässt sich bereits von außen erkennen, was in einer Druckgasflasche enthalten ist, woher diese stammt und vor allem auch, welche Gefahr von ihr ausgeht (Gefahrenzettel). So werden auf einer Druckgasflasche stets nicht nur die Art des Gases und der Druck, sondern auch Kennzeichnungen zur Gefahr vermerkt, die beachtet werden müssen. Prinzipiell darf eine Druckgasflasche nur eine Gasart enthalten, die der angegebenen Kennzeichnung entspricht. Diese Kennzeichnungen müssen zwingend auf dem Behälter bleiben und dürfen keinesfalls abgenommen werden.

Tipps zur sicheren Lagerung von Druckgasflaschen

Der Umgang mit Druckgasflaschen ist in vielen Betrieben Alltag, aber stets mit einer gewissen Sorgfalt zu behandeln. Eine angemessne Handhabung gilt auch für Privatpersonen, die bei sich zu Hause Druckgasflaschen aufbewahren.

So sollten Druckgasflaschen nicht in Kellerräumen aufbewahrt werden. Eine Ausnahme sind dabei Kellerräume, deren Boden sich nicht tiefer als 1,50 m unter der Grundstücksoberfläche befindet. Weiterhin ist es wichtig, dass dort eine natürliche Lüftungsmöglichkeit vorhanden ist. Der Lüftungsgesamtquerschnitt muss mehr als 10 Prozent der Raumfläche betragen, darüber hinaus dürfen keinesfalls mehr als 50 befüllte Druckgasflaschen aufbewahrt werden. Es ist ebenfalls nicht erlaubt, Druckgasflaschen in Treppenhäusern, Garagen, Schuppen, engen Höfen, Durchfahrten oder Hausfluren aufzubewahren.

Doch was ist beim direkten Umgang mit einer Druckgasflasche nun genau zu beachten?

Sehr wichtig ist, die Druckgasflasche nicht fallen zu lassen. Nach Gebrauch sollte sie behutsam wieder abgestellt und in keinem Fall einfach auf den Boden fallen gelassen werden. Beachtet werden sollte hier ebenso, dass die Flasche nicht umkippt. Einige Druckgasflaschen sind sehr lang und schlank – das macht sie zwar nicht sonderlich stabil, dennoch sollte sie so gelagert werden, dass sie nicht kippen kann. Derartige Druckgasflaschen werden am besten mit einer speziellen Halterung an der Wand vor dem Umfallen gesichert. Wenn es sich um eine schwere, standfeste Druckgasflasche handelt, ist zwar keine besondere Halterung dafür erforderlich – dennoch empfiehlt sich eine zusätzliche Sicherung des Behälters, so dass sie nicht umfallen kann.
Ebenfalls gilt, dass mit Druckgas befüllte Flaschen weder geworfen noch gerollt werden dürfen.

Druckgasflaschen sollten vor Feuchtigkeit geschützt werden

In der Regel besitzen Druckgasflaschen eine relativ dünne Wand aus Stahl. Dafür wird der Flaschenboden entsprechend verstärkt. Aus diesem Grund empfiehlt sich eine Lagerung in senkrechter und nicht liegender Haltung. Wichtig zu bedenken ist, dass Gase immer aus der Flasche entweichen können – auch dann, wenn man sich sicher ist, das Ventil fest geschlossen zu haben. Deshalb muss der Lagerort in regelmäßigen Abständen gelüftet werden, um hinsichtlich des Brandschutzes und Arbeitsschutzes kein Risiko einzugehen, sollte es doch einmal zum Ausströmen von Gas aus der Flasche kommen.

Generell sollten Druckgasflaschen zwingend vor Nässe und jeglicher Art vor Feuchtigkeit geschützt werden, damit es nicht zur Korrosion und somit zur Materialermüdung kommt. Auch starke Temperaturschwankungen oder extreme Temperaturen sollten unbedingt vermieden werden. Das gilt ebenso für direktes Sonnenlicht. Ideal ist ein trockener, dunkler Lagerort mit einer normalen Raumtemperatur.

Druckgasflaschen sollten nicht zusammen aufbewahrt werden

Abhängig von der Art des Gases, die aufbewahrt wird, sollten entzündliche Gase stets von anderen Gasarten getrennt werden. Das gilt ebenso für jegliche entzündliche Stoffe, wie zum Beispiel Lacke, Öle oder Kraftstoffe. All diese Stoffe sollten keinesfalls gemeinsam mit einer Druckgasflasche gelagert werden. Selbiges ist auch für Elektrogeräte zu beachten – im schlimmsten Fall kann es zu fliegenden Funken in der Nähe entzündbarer Gase kommen und es bestünde ein akutes Explosionsrisiko.

Es ist zu empfehlen, den Lagerort ordentlich zu halten. Leere und volle Druckgasflaschen sollten voneinander getrennt aufbewahrt und entsprechend gekennzeichnet werden – so spart man sich auch unnötige Kontrollen. Optimal ist es, die gelagerten Druckgasflaschen nach Alter zu sortieren – dabei sollten die ältesten Flaschen stets zuerst geleert werden.

Außenlagerung von Druckgasflaschen: Das gilt es dabei zu beachten

Wenn Druckgasflaschen außen gelagert werden sollen, ist es eine Grundvoraussetzung, dass Unbefugte keinen Zutritt zu diesen haben. Eine entsprechende Markierung ist ebenfalls nötig. Der Zutritt zu den Druckgasflaschen muss mindestens durch einen Zaun versperrt sein. Ebenfalls ist es ratsam, zur Sicherheit einen Feuerlöscher in der Nähe aufzubewahren.
Jegliche Ventile der Druckgasflaschen gilt es mit passenden Schutzkappen auszustatten. Weiterhin muss ein Sicherheitsabstand von mindestens fünf Metern zum Nachbargrundstück eingehalten werden. Lagert man brennbare Gase, sollten sich keinesfalls Kanäle, Bodenabläufe oder Zündquellen in der direkten Nähe befinden. Darüber hinaus muss ein entsprechender Schutzbereich mit einem Warnschild eingerichtet werden.

Weitere Informationen zur Innenlagerung von Druckgasflaschen

Für einen Lagerraum im Innenbereich gelten grundsätzlich die selben Anforderungen für die Außenlagerung. Darüber hinaus ist es wichtig, dass Außen- und Trennwände sowie Zimmerdecken und selbstschließende Türen feuerhemmend sind. Wenn ein Lagerraum mehr als 25 Druckgasflaschen enthält, ist es nicht erlaubt, dass sie sich unter oder auch über einem Aufenthaltsraum befinden. Darüber hinaus muss es mindestens einen Ausgang geben.

Der sichere Transport von Druckgasflaschen

Insbesondere beim Transport von Druckgasflaschen muss für Sicherheit gesorgt werden. Dabei gelten ebenso die bereits genannten Vorkehrungen in der Handhabung von Druckgasflaschen – wie zum Beispiel eine aufrechte Position, das Vermeiden vom Umkippen und das Fernhalten von entzündbarer Stoffe innerhalb des Fahrzeugs. Auch die Schutzkappen sollten sich unbedingt auf den Ventilen befinden, damit auch ganz sicher kein Gas ausströmen kann.

Wird eine Druckgasflasche zum Beispiel in einem AUto transportiert, so ist dies nur kurzfristig erlaubt. Die Druckgasflasche darf nicht im Auto verbleiben, sondern darf nur von einem Lagerort zum nächsten befördert und dann direkt ausgeladen werden. Das Auto muss darüber hinaus ausreichend belüftet sein – die Lüftung muss während des Transports einer Druckgasflasche aus Sicherheitsgründen stetig in Betrieb sein.

Wird eine Druckgasflasche in einem Dienstfahrzeug oder einem Werkstattwagen transportiert, so gilt, dass mindestens zwei Öffnungen für eine Durchlüftung vorhanden sind. Der Querschnitt darf zudem nicht weniger als 100 cm2 aufweisen und die Lüftungen dürfen nicht durch andere Dinge versperrt werden.

Das neue Gesetz zu überwachungsbedürftigen Anlagen (ÜAnlG)

Das neue Gesetz zu überwachungsbedürftigen Anlagen

Was sind eigentlich überwachungsbedürftige Anlagen? Machen wir zur Einstimmung in die Materie eine kurze Liste von Beispielen auf:

  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Aufzugsanlagen
  • Dampfkessel
  • Druckbehälteranlagen
  • Tankstellen


Die große Gefahr, die von derartigen Anlagen ausgehen kann, hat den Gesetzgeber zu Recht auf den Plan gerufen, um Regelungen im Umgang mit denselben verbindlich festzulegen. Ein zentraler Punkt ist hierbei die Betriebssicherheitsverordnung. Früher war es das Produktsicherheitsgesetz, das über diese Anlagen wachen sollte. Doch mit dem neuen Gesetz zu überwachungsbedürftigen Anlagen (ÜAnlG) gibt es seit dem 27. Juli 2021 endlich ein recht fundamentales eigenständiges Gesetz zu diesem überaus wichtigen Thema.

BUCHTIPP:

Das neue Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG).
Einführung, Wortlaut und konzeptionelle Entwicklung eines Leitfadens zur Umsetzung des Gesetzes für überwachungspflichtige Anlagen am Beispiel einer Referenzanlage in der chemischen Industrie. Von Donato Muro

Die Anlagensicherheit wurde neu gedacht
Moderne Unternehmen kokettieren heute sogar gern und plakativ werbewirksam mit ihrem neuen Bewusstsein für die Umwelt oder die Glückseligkeit ihrer Mitarbeiter. Sehr gut abzulesen sind solche Entwicklungen an der enormen Ausweitung des Arbeitsschutzes (AS) in den vergangenen Jahren, wozu unbedingt die Anlagensicherheit gehört.

In diesen Bereichen hat sich innerhalb der letzten zehn bis 20 Jahre eine recht komplexe Rechtssystematik entwickelt. Diese besteht aus einer langen Reihe von:

  • Gesetzen
  • Verordnungen
  • Technische Regeln
  • Handlungsempfehlungen


Was dazu im vorangegangenen Produktsicherheitsgesetz zu finden ist, das sind aus heutiger Sicht sehr veraltete Vorschriften, die seit dem Jahre 1953 in der Regel nicht mehr angefasst worden sind. Eine Überarbeitung und „Modernisierung“ auch mit Blick auf den technischen Fortschritt war und ist also dringend geboten.

Gerade bei den überwachungsbedürftigen Anlagen ist die präventive Gefahren-Minimierung von ganz gravierender Bedeutung. Um hier eine konkrete Umsetzung in den Unternehmen voranzubringen, musste der Gesetzgeber aktiv werden.

Endlich ein eigenständiges Gesetz für überwachungsbedürftige Anlagen
Wegen der zum Teil sehr großen Gefahren, die von überwachungsbedürftigen Anlagen ausgehen können, muss eine greifende gesetzliche Regelung gleich mehrere Aspekte umfassen:

  • die Bereitstellung der Anlagen
  • deren Betrieb
  • die Instandhaltung
  • Änderungen (auch in deren Nutzung) und Umbaumaßnahmen


Wir wissen, dass bestehende Normen immer wieder an den Stand der Technik angepasst werden mussten. In diesem Zusammenhang kam und kommt es ständig zur Veröffentlichung zusätzlicher Technischer Regeln und DIN-Normen.

Die bisherige Abwesenheit der gesetzlichen Grundlage war eine geradezu schwerwiegende Fehlstelle in der Rechtssystematik, weil so die Normenhierarchie, in der das Gesetz stets eine Vormachtstellung vor der Verordnung und den darauf folgenden Regelungen genießt, nicht komplett war. Im Zuge der Neuordnung des Produktsicherheitsgesetzes und damit einhergehend auch der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Gesetzgeber diese Lücke im Juli 2021 geschlossen.

Dabei wurde wahrlich nicht gekleckert, sondern geklotzt, denn das neue, überaus ausführliche Gesetz beinhaltet sogleich 34 Paragrafen und 6 Abschnitte. Adressiert werden darin jede Institution und jede Person, die mit überwachungsbedürftigen Anlagen in einem Verantwortungszusammenhang stehen. Die Gliederung des Gesetzes sieht wie folgt aus:

  1. Abschnitt – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
  2. Abschnitt – Pflichten der Betreiber
  3. Abschnitt – Aufgaben und Pflichten von zugelassenen Überwachungsstellen
  4. Abschnitt – Zulassung von Prüfstellen im Sinne der Überwachung und Aufsicht
  5. Abschnitt – Aufsichtsbehörden
  6. Abschnitt – Verordnungsermächtigungen sowie Übergangs-, Bußgeld- und Strafverfolgungsvorschriften

Der Betreiber spielt eine zentrale Rolle
In Abschnitt 1 werden in § 2 Nr. 1 ÜAnlG die überwachungsbedürftigen Anlagen zunächst definiert. Allerdings auch wieder in jener unbequemen Weise, dass eine verbindliche Aufzählung der überwachungspflichtigen Anlagen ausgelassen wurde und zur Prüfung des Sachverhalts auf die Anhänge der Betriebssicherheitsverordnung verwiesen wird.

Deutlicher wird das Gesetz bei der Verantwortung für eine Anlage, die eindeutig dem Betreiber im Sinne der umsetzungspflichtigen Person zukommt. Bei ihm wird die Wirkungsmacht, also der bestimmende Einfluss gesehen, was die Errichtung, den Betrieb und die Prüfung der Anlage anbetrifft.

Desweiteren wird Bezug genommen auf das Arbeitsschutzgesetz und die Pflichten des Arbeitgebers, die darin formuliert sind. So sind in § 3 ÜAnlG die Grundpflichten des Betreibers angesprochen und in § 4 die Pflicht zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Mit § 5 wird die Verpflichtung des Arbeitgebers zu geeigneten Schutzmaßnahmen festgezurrt. Gleich in § 5 Abs. 1 wird die Einhaltung des TOP-Prinzips oben an gestellt, während in Abs. 3 die Pflicht zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung klargestellt wird.

Für die Ausarbeitung der geeigneten Schutzmaßnahmen können und sollen weiterhin die Technischen Regeln und die Betriebssicherheitsverordnung herangezogen werden. Diese Systematik ist sinnvoll, weil auf diese Weise eine gefahrenbasierte, risikospezifische Entscheidung für die am besten geeigneten Maßnahmen ermöglicht wird.

Zu den vorsorglichen Schutzmaßnahmen gehört unter Einbeziehung der Technischen Regeln zur Betriebssicherheit (TRBS 1111) die Dokumentation der Prüfung auf die folgenden Sachverhalte:

  • Gebrauchstauglichkeit
  • Ergonomische Gestaltung
  • Sicherheit am Arbeitsplatz, bei den Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren sowie bei der Arbeitsorganisation
  • Vorhersehbare Störungen


§ 7 ÜAnlG umfasst durchaus Einzelheiten zu den Prüfungen der Anlagen wie deren Fristen. Explizit genannt sind die Zeiten vor der ersten Inbetriebnahme beziehungsweise vor der Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen oder nach außergewöhnlichen Ereignissen. Es wird sogar zwischen behördlich angeordneten Prüfungen, Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen und jene Prüfungen, die der Arbeitgener selbst durchzuführen hat, unterschieden.

Vorgaben für Prüfstellen
§ 10 legt dann fest, was zu tun ist, wenn Sicherheitsmängel an den Maschinen festgestellt werden. Deutlich weiter greift § 11 ÜAnlG, denn damit werden die Länder dazu aufgefordert, Anlagenkataster zu erstellen und zu pflegen, die alle ihnen unterliegenden überwachungsbedürftigen Anlagen führen. Desweiteren werden die Anforderungen für eine Zulassung als Überwachungsstelle aufgezählt und erläutert.

§ 18 geht auf die erforderliche Unabhängigkeit und Objektivität der Überwachungsstellen ein.

In § 31 wird erkennbar, dass diese rechtliche Neuordnung weiterhin im Fluss ist. Darin wird eine Aufforderung ans Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) formuliert, weitere Vorschriften zur Konkretisierung des ÜAnlG zu erlassen. Dies steht im Zusammenhang damit, dass im Zuge der Neuordnung die (unvollständige) Liste aus § 2 Nr. 30 Produktsicherheitsgesetz nicht mehr relevant ist.

Das Zusammenwirken von Anlagensicherheit und AS
Die Vorschriften für diese beiden Bereiche werden nicht allein vom Gesetzgeber beziehungsweise den Bundesministerien erlassen. Zu ihrer Überprüfung, Einhaltung und Durchführung gibt es noch mehrere andere Institutionen wie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) oder den Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS).

In dieser Verantwortung steht der Betreiber
Das neue Gesetz zu überwachungsbedürftigen Anlagen nimmt die Anlagenbetreiber in dieser Weise in die Pflicht:

  • Einhaltung der Grundpflichten (§ 3)
  • Erfordernis der Gefährdungsbeurteilung (GBU – § 4)
  • Planung und Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen (§ 5)
  • Regelmäßige Prüfungen der Anlagen (§ 7)
  • Ausführung eines Betriebsverbots (§ 8)

Wann sind diese Pflichten erfüllt?
Der Anlagenbetrieber muss diese Schutzziele über den ganzen Lebenszyklus einer Anlage berücksichtigen, in diesem Zusammenhang also eine eigene Sicherheitspolitik vorlegen. Er muss die aktuell geltenden Rechtsvorschriften des Binnenmarktes und zugleich jene technischen Vorschriften umsetzen, die speziell für den Anlagentyp gelten.

Kurze Schlussbewertung
Das neue ÜAnlG ermöglicht endlich eine neue Regelungsstruktur für das große Feld der Anlagensicherheit ähnlich der Systematik der Arbeitsschutzvorschriften. Eine große Verbesserung besteht jetzt darin, dass Einzelvorschriften zu überwachungsbedürftigen Anlagen früher meistens deplatziert beziehungsweise verstreut vorlagen. Dieses Gesetz führt nun zu mehr Klarheit bezüglich der Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen.

Dennoch ist ein möglicherweise fundamentaler Einfluss auf gewohnte Praktiken eher als mäßig einzuschätzen, denn die Sicherheit überwachungsbedürftiger Anlagen orientiert sich nach wie vor vorwiegend an der Betriebssicherheitsverordnung und den ihr nachrangigen Technischen Regeln plus Handlungshilfen, deren Bedeutung dadurch mitnichten geschmälert wurde.

Der Notfall- und Alarmplan im Unternehmen

Gerade in großen Unternehmen mit vielen Mitarbeitenden und großen Produktions- und Verwaltungsflächen kann es schnell passieren, dass in einem Notfall, bei Brand oder Unfall nicht jeder einzelne überblicken kann, was zu tun ist und was von ihm erwartet wird. Aber auch in kleineren Unternehmen können Ausnahmesituationen leicht zu Überforderung und Planlosigkeit führen.
Dennoch müssen ein geordneter Betriebsablauf sowie der Schutz jedes einzelnen permanent und auch in besonderen und gefährlichen Situationen gewährleistet sein.

Donato Muro von Sicherheitsingenieur.nrw

Donato Muro

Der Inhaber von SicherheitsIngenieur.NRW ist ein aus dem Fernsehen bekannter Experte für Arbeitssicherheit. Er studierte an mehreren deutschen Hochschulen, ist Naturwissenschaftler, Ingenieur, Jurist, Arbeitspsychologe, Toxikologe und MBA.

Der Notfallplan – Verhalten im Notfall

Helfen kann hier ein Notfallplan, der prägnant und leicht verständlich angibt, was genau in einem Notfall zu tun ist, an wen man sich wenden kann und wie man die Helfer erreichen kann. Typische Notfälle sind zum Beispiel Arbeitsunfälle, plötzliche gesundheitliche Probleme eines Anwesenden, austretendes Gas oder eine akute Gefährdung durch elektrischen Strom. Der Plan erinnert dann daran, dass das Wichtigste ist, Ruhe zu bewahren und dann Menschen zu retten und Ersthelfer zu informieren.

Was einem als Selbstverständlichkeit erscheint, kann einem in Ausnahmesituationen oder gerade auch unter Schock manchmal nicht von selbst in den Sinn kommen. Hier hilft der Plan, rasch wieder klare Gedanken fassen zu können.

Je nach konkreter Notsituation kann schnell geholfen werden, sodass die Gefährdung zügig beendet werden kann.

Der Alarmplan – Was tun bei Alarm?

Anders verhält es sich im Alarmfall, wenn mit großer Eile Unternehmensbereiche oder Personenbereiche alarmiert und gewarnt werden müssen und zusätzliche Hilfskräfte hinzugerufen werden müssen, um die Gefährdung zu beenden. Hier gibt der Alarmplan rasch und übersichtlich Auskunft darüber, wer zu verständigen ist und welche Maßnahmen bis zum Eintreffen der Hilfskräfte zum Selbstschutz und zum Schutz anderer zu ergreifen sind. Alarmfälle sind unter anderem Brand, Explosion, Überfall, Beschuss, Erdbeben, plötzlich eindringendes Wasser und Hochwasser usw.

Mitarbeiter, die sich an den Plan halten, werden bei einem Brand zuerst direkt Betroffene verständigen und aus dem Gefahrenbereich holen, dann den Brand melden und dann mögliche Maßnahmen ergreifen, um selbst den Brand schon einzudämmen, beispielsweise mit Feuerlöschern.

Diese Reihenfolge ist wichtig, da die Erfahrung der Feuerwehr erforderlich ist, die Zeit bis zum Eintreffen der Feuerwehr aber gleichzeitig die wichtigste und wertvollste ist.
Durch diese Vorgabe wird verhindert, dass erst nach eigenen Löschversuchen die Feuerwehr alarmiert wird.

Notfall- und Alarmplan im Brandschutz

In der Regel werden der Notfallplan und der Alarmplan in einen gemeinsamen Plan zusammengefasst. Beide Pläne gehören an zentralen Orten ausgehangen und würden in den meisten Fällen ohnehin nebeneinander hängen. Dabei macht es kaum einen Unterschied, ob der Plan als „Notfall- und Alarmplan“ oder als „Alarm- und Notfallplan“ ausgehangen wird. Die Gefahr mit der höheren Wahrscheinlichkeit im Betrieb steht meistens in der ersten Spalte.

Der Plan erfüllt im Brandschutz noch einen zusätzlichen Zweck:
In seinem eigenen Betrieb kennt man wahrscheinlich die gängigen Fluchtwege und Ansprechpartner und muss die Rufnummern vielleicht nicht ablesen. Dadurch, dass die Regeln für den Plan einheitlich sind, kann man sich aber auch in einem Brandfall in einem fremden Betrieb sehr schnell an die dort gültigen Maßnahmen halten und die dortigen Ansprechpartner alarmieren.
Damit wird jeder Gast Ihres Betriebs im Ernstfall schnell zum möglichen Retter für viele, wenn die eigene Belegschaft zum Beispiel eingeschlossen ist.

Das nahezu einheitliche Design unterstützt dabei, dass auch Betriebsfremde sofort das Wissen aus ihrem eigenen Betrieb übertragen können und zum Beispiel sofort sehen können, ob der betroffene Betrieb über eine eigene Betriebsfeuerwehr verfügt.

Der beste Platz für den Alarm- und Notfallplan

Der Alarm- und Notfallplan soll an gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stellen an der Wand auch für kleine Menschen sichtbar angebracht sein. Es empfehlen sich hierfür zentrale Orte im Unternehmen, an denen auch im Alltag möglichst viele Mitarbeiter vorbeikommen. Selbst bei einem nur unterbewussten Wahrnehmen des Plans prägt sich ein, wo der Plan hängt.

Je nach Betriebsgröße ist es sinnvoll, in Abständen oder je Betriebsteil je einen Plan anzubringen. Es sollte im Betrieb eine Liste geben, in der alle Anbringungsorte aufgelistet sind. Damit kann gewährleistet werden, dass bei notwendigen Aktualisierungen und den regelmäßigen Überprüfungen kein Aushang vergessen wird.

Der Plan sollte gut lesbar und nach Möglichkeit wasserfest sein. In Bereichen ohne eine Notbeleuchtung sollte der Plan lange nachleuchtend sein.

Notfall- und Alarmplan Vorlage PDF + Word

Alternativ können Sie sich ein Kunststoffschild in der Größe 50 x 70 cm mit hoher Beständigkeit bestellen.

Ein Muss im Betrieb

Jeder Unternehmer mit mindestens einem Mitarbeiter hat gemäß § 10 Arbeitsschutzgesetz die Pflicht, einen Alarm- und einen Notfallplan aufzustellen. Der Plan ist die schlichteste Art, die Notfallmaßnahmen schriftlich zu fixieren und durch Aushang im Unternehmen jedem Mitarbeiter bekannt und zugänglich zu machen.
Darin ist anzugeben, welche Notfallmaßnahmen in Notfällen, wie Unfall, Einbruch, Brand, Überfall ergriffen werden müssen.

Die Mitarbeiter müssen über die Abläufe und die Inhalte des Plans informiert werden. Dies kann beispielsweise im Zuge einer Unterweisung erfolgen, wie sie zum Brandschutz ohnehin regelmäßig stattfinden muss.

Der Plan ist kontinuierlich aktuell zu halten. Ein Wechsel in den Zuständigkeiten, etwa durch Änderungen in der Belegschaft, und eine neue Telefonnummer sind im eigenen Interesse umgehend auch im Plan zu ändern.

Notfall- und Alarmplan: Die Inhalte

Die üblichen Inhalte der kombinierten Pläne unterhalb der sehr großen Planüberschrift sind in drei farbig umrandete Spalten unterteilt:

– Verhalten bei Unfällen
– Verhalten im Brandfall
– Weitere wichtige Rufnummern

In jeder Spalte wird als oberster Punkt „Ruhe bewahren!“ aufgeführt.

„Verhalten bei Unfällen“

beinhaltet drei Punkte

1. Menschen retten – Ersthelfer informieren
darunter folgen wichtige Rufnummern und die wichtigsten Maßnahmen bei Unfällen, wie Beseitigung der Unfallgefahr, Verunglückte aus Gefahrenbereich bringen, Behinderten helfen, Bewusstsein feststellen, Atemwege freimachen, Erste Hilfe leisten

2. Medizinische Notrufe
mit einer Liste der wichtigsten Rufnummern wie Rettungsdienste, Arzt, Betriebsarzt und Krankenhaus sowie eine Liste der notwendigen Fragen der Rettungsdienste „Wo? Was? Wie viele Verletzte und Art der Verletzung“

3. Leitung / Geschäftsleitung informieren
mit einer Liste von Namen und Telefonnummern.

„Verhalten im Brandfall“

hat ebenfalls drei Unterpunkte

1. Menschen retten

2. Brand sofort melden
mit einer Liste der wichtigsten Rufnummern und mit einer Liste der notwendigen Fragen der Feuerwehr „Wo brennt es? Was brennt? Menschen in Gefahr? Wer meldet?“

3. Verhaltensanforderungen
mit einer Liste der zu einzuleitenden Maßnahmen und Abbildung der Piktogramme für Fluchtweg, Feuerlöscher, Aufzug im Brandfall nicht benutzen und Sammelplatz,

„Weitere wichtige Rufnummern“ listet eine ganze Reihe hilfreicher Rufnummern auf, wie Elektrizitätswerke, Gasversorger, Wasserversorger, Brandschutzbeauftragter, Vermieter usw.

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Garagenverordnung NRW – Die Garage als Sonderbau

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Die Garagenverordnung NRW gilt als die strengste Garagenverordnung in der Bundesrepublik. Sie legt Mindest- und Höchstmaße fest und beschreibt, was genau in Bezug auf Brandschutz und auf Personenschutz zu beachten und einzuhalten ist. In ihr werden Regeln sowohl für die Einzelgarage am eigenen Häuschen als auch für große Parkhäuser mit Wendelauffahrten und für automatische Garagen festgeschrieben. Alle Regeln zusammen dienen der Sicherheit in und um Garagen.

Donato Muro von Sicherheitsingenieur.nrw

Donato Muro

Der Inhaber von SicherheitsIngenieur.NRW ist ein aus dem Fernsehen bekannter Experte für Arbeitssicherheit. Er studierte an mehreren deutschen Hochschulen, ist Naturwissenschaftler, Ingenieur, Jurist, Arbeitspsychologe, Toxikologe und MBA.

Eine Garage im Sinne der Verordnung ist eine überdachte Abstellmöglichkeit für ein Kraftfahrzeug, die von festen Wänden umschlossen ist und meistens abschließbar ist.

Es wird unterschieden nach drei Garagentypen:

– Kleingaragen: Nutzfläche bis 100 m²
– Mittelgaragen: Nutzfläche über 100 m² bis 1.000 m²
– Großgaragen: Nutzfläche über 1.000 m²

Dabei ist Nutzfläche die Summe der miteinander verbundenen Stellplatz- und Verkehrsflächen, ohne Zufahrten in die Garage und in der Regel ohne Einstellplätze auf dem Dach.
Abhängig vom Garagentyp werden dann unterschiedliche Vorgaben definiert.
So müssen geschlossene Großgaragen, die allgemein zugänglich sind, eine ausreichende Anzahl an Frauenparkplätzen aufweisen.

Zusätzlich zu den Kraftfahrzeugen darf in Kleingaragen auch das übliche Zubehör gelagert werden. Das sind beispielsweise Kindersitze, Verbandskasten, Warndreieck, Ersatzbirnen, Eiskratzer, Sommerreifen bzw. Winterreifen, Felgen, Werkzeug, Pflegeutensilien und Scheibenreiniger. Eine übermäßige Lagerhaltung in der Garage ist aber nicht erlaubt.

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Großgaragen

Geschlossene Großgaragen müssen baulich in Rauchabschnitte unterteilt sein, die oberirdisch maximal 5.000 Quadratmeter und sonst 2.500 Quadratmeter Nutzfläche nicht überschreiten dürfen. Groß- und Mittelgaragen müssen pro Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben. Zusätzlich müssen leicht erkennbare, dauerhafte Hinweise auf die Ausgänge vorhanden sein. Für Kleingaragen ist dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Je nach baulichen Gegebenheiten kann es aber dennoch sinnvoll sein.
Für Groß- und Mittelgaragen gilt, dass eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein muss. Geschlossene Großgaragen müssen in der Regel zusätzlich zur Beleuchtung der Rettungswege über eine Sicherheitsbeleuchtung verfügen, die sich bei Stromausfall selbständig zuschaltet. Dies kann auch bei verwinkelten Kleingaragen sinnvoll sein, wird allerdings nicht vorgeschrieben.
Die Verordnung regelt zusätzlich noch Vorgaben für Lüftung, Brandmeldeanlagen und Feuerlöscheinrichtungen.

Das Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen ist in aller Regel nicht oder nur in Spezialfällen erlaubt. In Treppenräumen, Fluren und Kellergängen dürfen Kraftfahrzeuge nicht abgestellt werden. Diese werden in aller Regel als Fluchtweg benötigt und dürfen nicht mit brennbaren Flüssigkeit zugestellt sein.
In übrigen Räumen dürfen Kraftfahrzeuge nur abgestellt werden, wenn sie Arbeitsmaschinen sind, die über ein Gesamtfassungsvermögen aller Kraftstoffbehälter von nicht mehr als zwölf Litern verfügen. In solchen Räumen dürfen sich keine Zündquellen oder leicht entzündliche Stoffe befinden und dort darf kein Kraftstoff gelagert wird.

Bedeutung der Garagenverordnung NRW

In Nordrhein-Westfalen gibt es seit 2009 keine separate „Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen“ mehr. Die Garagenverordnung NRW ist seitdem Teil fünf der „Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)“ und ordnet Garagen damit ein vor allem als Bauwerk. Damit wird unterstrichen, dass bereits beim Bau genau geplant werden muss, wo die Kraftfahrzeuge hinkommen und wie diese und die Personen im Umfeld geschützt werden. Im Schnitt kommt in Nordrhein-Westfalen je ein Kraftfahrzeug auf knapp 2 Einwohner. Sie sind damit fester Bestandteil des täglichen Lebens und der Umgang mit ihnen im täglichen Miteinander sollte daher gut geregelt sein.

Kraftstoffe in der Garage

Kraftstoffe in Garagen bedeuten eine zusätzliche Gefahr im Sinne des Brandschutzes und im Sinne des Explosionsschutzes. Sie sind brennbar und leichtentzündlich. Es gelten daher hierfür besondere Vorschriften in der Garagenverordnung NRW: In Kleingaragen (bis 100 Quadratmeter) dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden. In größeren Garagen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen dagegen nicht aufbewahrt werden.

Zweckfremde Garagennutzung

Nach der Garagenverordnung NRW ist es nicht erlaubt, eine Garage für andere Zwecke zu verwenden, als darin Kraftfahrzeuge und Zubehör abzustellen. Eine Zweckentfremdung wäre zum Beispiel auch die Nutzung als Werkstatt, als Hobbyraum oder Partykeller, als Lagerraum oder als Abstellraum. Auch wenn nicht alle Garagen in NRW permanent kontrolliert werden, so werden doch empfindliche Bußgelder von bis zu 500 Euro verhängt, wenn eine Garage beispielsweise als Geräteschuppen verwendet wird.

Sehr viele Garagenvermieter sind dazu übergegangen, unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass sie die Garage oder den Stellplatz in einer Garage nur zum Zweck als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge nebst möglichem Zubehör bereitstellen, und machen dies im Rahmen einer entsprechenden Vertragsklausel. So werden Missverständnisse und Gefahren durch Fehlnutzung vermieden und gleichzeitig hat der Vermieter die Möglichkeit, den Mietvertrag bei Missachtung aufzukündigen.

E-Autos in der Garage

Bei Elektroautos handelt es sich ebenfalls um Kraftfahrzeuge. Sie dürfen auch in Nordrhein-Westfalen in der Garage stehen. Eine Vorrichtung zum Aufladen der Akkus stellt baurechtlich keine „Zapfsäule“ in dem Sinne dar, sondern ist Teil der elektrischen Ausstattung der Garage. Zur Nutzung einer Ladevorrichtung ist also keine besondere Genehmigung erforderlich, sondern es gelten die für Sonderbauten üblichen Baurechts-, Brandschutz- und Fluchtwegvorgaben.

Auf diese Weise können E-Fahrzeuge über Nacht in der Garage stehen und gleichzeitig neue Energie für den nächsten Tag aufladen. Zusätzliche Wege zu einer klassischen Tankstelle entfallen dadurch. Das spart Kraftstoff und schont die natürlichen Ressourcen.

Fahrräder

In Nordrhein-Westfalen gehören Fahrräder nicht in die Garage. Letztlich nehmen Fahrräder erheblich Platz ein und behindern oft die freie Nutzung der Garage durch Kraftfahrzeuge. Sie gehören vielmehr in den Fahrradkeller oder ansonsten in einen Abstellraum oder den eigenen Keller.

Garagenleerstand und Parkraumbewirtschaftung

Es gibt keine Pflicht, dass in der Garage ein Auto oder ein anderes Kraftfahrzeug stehen muss. Es gibt auch kein Verbot, dass man nicht auf öffentlichen Parkplätzen oder am Straßenrand parken darf, wenn man ein Kraftfahrzeug und eine Garage hat. Aber Garagen müssen dennoch stets für Kraftfahrzeuge freigehalten werden.

Die Garagenverordnung NRW regelt, dass vorhandener Parkraum in Garagen auch permanent als solcher nutzbar sein muss. Der Umweltschutz profitiert hiervon, denn je weniger öffentlichen Parkraum Städte und Gemeinden bereitstellen müssen, desto mehr Fläche kann für öffentliche Grünanlagen genutzt werden. Eine dauerhaft leerstehende Garage kann an andere Nutzer vermietet werden. Gerade in Ballungsgebieten findet sich meist sehr schnell ein Nachbar, der das Angebot nutzen möchte.

Grundsatz für Garagen in NRW

Insgesamt gilt damit für Garagen in NRW der Grundsatz:

Garagen in NRW sind zweckgebundene Bauwerke für Kraftfahrzeuge, unterliegen entsprechenden Bau-, Brandschutz- und Nutzungsvorgaben und dürfen maximal zusätzlich noch das übliche Kraftfahrzeugzubehör in den jeweils üblichen Mengen beherbergen.

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Arbeitsschutz bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

Arbeitsschutz bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel – was verstehen wir darunter?

Unter elektrischen Betriebsmitteln werden alle Gegenstände verstanden, die ganz oder zumindest teilweise elektrische Energie anwenden oder die Informationen verarbeiten, speichern, verteilen oder verbreiten. Das sind also zum Beispiel Fabrikationsgeräte, Messgeräte, Speichergeräte und Verbrauchsgeräte, aber auch Fernmelde- und Informationstechnikgeräte, wie beispielsweise Telefone, Festplatten usw. Hilfs- und Schutzmittel zählen ebenso dazu, wenn diese ebenfalls elektrischen Sicherheitsanforderungen unterliegen, wie zum Beispiel spannungslose Piezoeffekt-Schalter. Werden mehrere dieser elektrischen Betriebsmittel zusammengeschlossen, so ist dies eine elektrische Anlage.

Der Sicherheitsexperte Donato Muro möchte mit zwei weiteren einfachen Beispielen verdeutlichen, dass viele den Begriff „elektrische Anlagen“ rein vom Wort her noch anders zuordnen. So sind ein einfaches Faxgerät und ein einzelner Arbeitsplatzrechner, wenn sich das Faxgerät über den Rechner bedienen lässt, zusammen bereits eine technische Anlage. Gleiches gilt auch für den Türöffner, wenn sich dieser über Ihr Arbeitsplatztelefon betätigen lässt.
Hieran zeigt sich, dass es nicht zwingend um große Elektroschränke, Netzwerkstationen oder Notstromaggregate handeln muss, sondern jeder auch kleine Zusammenschluss bereits eine Anlage darstellt. Dieses Grundverständnis hilft zu erklären, warum eine EuP Ausbildung in Ihrem Betrieb wichtig sein kann, um die es später in diesem Artikel geht.

Unfallverhütung bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Sicherheit für Leben und Gesundheit seiner Mitarbeiter zu gewährleisten. In Bezug auf mögliche Gefahren beim Einsatz und Betreiben von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln bedeutet dies, dass der Arbeitgeber dafür sorgen muss, dass sämtliche Elektrogeräte und Elektroanlagen nur von eigenständigen Elektrofachkräften errichtet, gewartet und geändert werden. Mängel sind unverzüglich zu beseitigen, bei schweren Mängeln muss das betroffene Gerät umgehend aus der Nutzung genommen werden und darf nicht weiter angeschlossen sein. Sämtliche Geräte und Anlagen sind zu überwachen und regelmäßig zu prüfen.

Der erfahrene Sicherheitsexperte Donato Muro kennt hier viele Praxisfälle und kann die besondere Bedeutung dieser Vorgaben für den Arbeitsalltag anhand vieler Beispiele darlegen. PCs beispielsweise werden von einer Fachkraft installiert, geprüft und in Betrieb genommen. Ab dann unterliegen sie der regelmäßigen Kontrolle, aber werden zusätzlich nahezu täglich durch den jeweiligen Nutzer betrachtet, sodass Probleme an der Elektrik auffallen und gemeldet werden können. Bringt jedoch ein Mitarbeiter ein privates Gerät mit und schließt dies selbst an, ist dennoch der Arbeitgeber voll verantwortlich. In der Regel können hier unterschiedliche Regelungen für Arbeitnehmer gelten. So kann ein kurzfristiges Handy-Aufladen noch erlaubt sein, ein eigener Haartrockner oder eine eigene Kaffeemaschine dagegen nicht. Nicht jeder Mitarbeiter hat eine EuP Ausbildung abgeschlossen.

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Gefährdungsbeurteilung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

Die Beurteilung der möglichen Gefahren ist Teil des allgemeinen Arbeitsschutzes und wird durch den Arbeitgeber vorgenommen anhand allgemeiner und bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln auch elektrospezifischer Kriterien. Der Arbeitgeber bewertet die Gefährdung je Gerät und Einsatzort einzeln und leitet daraus entsprechende Schutzregeln ab. Einige Bewertungen werden sich hier mit denen aus Gründen des Brandschutzes decken. Ein Faxgerät gehört nicht in einen Feuchtraum und ein defektes Druckerkabel kann neben einem Stromschlag auch einen Brand auslösen.

Hierzu weist Donato Muro darauf hin, dass es in vielen Betrieben grundsätzliche Regelungen für die Mitarbeiter gibt, mit deren Einhaltung die Gefährdung bereits minimiert wird. Zum Beispiel reduziert ein Verbot, ein privates, Hitze erzeugendes Gerät im Büro zu betreiben, die Gefahr einer Leitungsüberhitzung deutlich.

Prüfung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel

Der Unternehmer ist verpflichtet, alle elektrischen Betriebsmittel und elektrischen Anlagen von einer Elektrofachkraft auf den ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen, um damit eine mögliche Gefährdung zu minimieren. Diese Prüfungen müssen vor der ersten Inbetriebnahme erfolgen sowie nach jeder Änderung an Anlage oder Betriebsmittel und in regelmäßigen Abständen.
Damit Schäden an den Elektrogeräten frühzeitig entdeckt werden können, sind die regelmäßigen Abstände je nach Betriebsmitteln ausreichend dicht festzulegen. Die Prüfung vor der Erstinbetriebnahme kann entfallen, falls der Hersteller bzw. Errichter bestätigt, dass die Betriebsmittel oder Anlagen so beschaffen sind, dass sie der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ entsprechen.

Der Experte für Arbeits- und Brandschutz Donato Muro erläutert hier, dass mit jeder Prüfung der Elektrogeräte auch eine erneute Sensibilisierung der Belegschaft zeitgleich erfolgen kann. Als Beispiel aus der täglichen Praxis weist er auf Mehrfachsteckdosen hin. Wenn zum Beispiel ein Berufsanfänger neu an einen Arbeitsplatz kommt und das Ladekabel für sein Diensthandy zu kurz ist, könnte es ihm als eine gute Lösung erscheinen, eine Mehrfachsteckdose an die vorhandene Mehrfachsteckdose anzuschließen. Das Reinigungspersonal schließt an diese dann vielleicht seine Reinigungsmaschine an und überlastet durch die Verwendung der Steckdosenkette die Anlage. Eine der Mehrfachsteckdosen überhitzt, es entsteht zunächst ein Schmorschaden, bis es zu einem Kurzschluss kommt. Auf dieses Verbot der Reihenschaltung von Mehrfachsteckdosen kann nicht oft genug hin sensibilisiert werden.

Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP)

Zur elektrotechnisch unterwiesenen Person wird ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Unternehmens, wenn er oder sie durch eine Elektrofachkraft (EFK) entsprechend geschult wurde. In der Schulung bzw. EuP Ausbildung muss die Person die zu übernehmenden Aufgaben erklärt bekommen, auf die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten hingewiesen werden, je nach Arbeitsbereich entsprechend angelernt werden und über Schutzeinrichtungen, Schutzmaßnahmen und Schutzausrüstungen unterrichtet sein. Nach dem Sicherheitsexperten Donato Muro übernehmen EuP im Unternehmen sehr wertvolle Aufgaben. Um ein richtig angeschlossenes Telefon oder einen sachgemäß aufgestellten Drucker zu prüfen, ist ein Elektriker sicher ausreichend qualifiziert. Wenn es dagegen um die Prüfung beispielsweise komplexer Produktionsmaschinen geht, sind betriebliche Fachkenntnisse erforderlich, wie sie nur im Unternehmen selbst vorhanden sein können. Wann wird zum Beispiel eine Backstraße wo heiß, wo kommt der Strom dafür her und wo werden die Bänder gesteuert.

EuP Ausbildung

Die EuP Ausbildung ist eine sehr sinnvolle Investition in die Qualifikation der Belegschaft, in die Betriebssicherheit und in die Möglichkeit, Unfälle zu vermeiden und Kosten einzusparen. Elektrotechnisch unterwiesene Personen haben den enormen Vorteil gegenüber externen Fachkräften, dass die Ausbildung zur EuP für Mitarbeiter eine Zusatzqualifikation darstellt. Sie sind also dennoch bei ihren eigentlichen Tätigkeiten permanent vor Ort am Arbeitsplatz, dann aber mit den Augen und den Kenntnissen eines Fachkundigen in der Unfallverhütung. HIER ZUR ONLINE EUP AUSBILDUNG!

Ein eintretender Unfall kann eben nicht nur eine Person schädigen, die dann auf nicht kalkulierbare Zeit dem Unternehmen fehlen könnte, sondern ein Unfall kann auch für einige Zeit die Produktion zum Erliegen bringen.
Die EuP Ausbildung kann bei Donato Muro vor Ort oder auch als Online-Schulung absolviert werden.

Die Ausbildung vermittelt unter anderem Inhalte zu den Themen

– Elektrotechnische Grundkenntnisse
– Schutzmaßnahmen für elektrische Anlagen und Betriebsmittel
– Erste Hilfe bei Unfällen mit Strom
– Schutzmaßnahmen für Berührungen mit unter Strom stehenden Elementen
– künftige Aufgaben als EuP

Haftung für elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Mit einer EuP Ausbildung werden Mitarbeitende in die Lage versetzt, im Unternehmen zu Schutzzwecken elektrische Anlagen und Betriebsmittel regelmäßig gemäß den Vorgaben der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ auf einwandfreien Zustand und fehlerfreie Funktion hin zu prüfen (im Prüfteam unter Aufsicht einer EFK).

Verantwortlich für die Geräte und für den Mitarbeiterschutz ist und bleibt aber der Unternehmer selbst. Kommt es trotz aller ergriffenen Maßnahmen zu einem Unfall oder Personenschaden, muss er einerseits nachweisen können, dass er seine Pflichten stets erfüllt hat, und andererseits muss er nach einem Schaden die Gefährdungslage neu bewerten und ggf. die Maßnahmen anpassen.

Die Jahresunterweisung für die EUP bieten wir auch online an für nur 39 €.

Arbeitsschutz-Dokumentation

Donato Muro geht in seinen EuP Ausbildungen besonders auf Zweck und Nutzen der Prüfungsdokumentation bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln und auf die Vorteile digitaler Dokumentationen ein.
Jede Prüfung wird mit einer Prüfungsdokumentation abgeschlossen, die dem Unternehmer dazu dient, nachzuweisen zu können, dass er seine Pflichten jederzeit richtig und ordnungsgemäß erfüllt hat. In dem Sinne haftet der Unternehmer nicht für jeden auftretenden Schaden, sondern vielmehr für eine mögliche Pflichtverletzung mit dadurch entstandenem Schaden.

Für diesen Zweck und als Basis der nächsten Prüfung muss die Dokumentation alle wichtigen Prüfungsergebnisse und ergriffenen Maßnahmen enthalten, beispielsweise Angaben zum Gerät bzw. zur Anlage, Datum, Umfang, Anlass, Ergebnis, Frist der Prüfung, verwendete Prüf- und Messgeräte, Prüfperson mit Unterschrift. Stilllegung, Mängelbeseitigung, Nachrüstung oder zusätzliche Schutzmaßnahmen müssen ebenso aus der Dokumentation hervorgehen.

Gefahrstofflager, die neue TRGS510, 2021

Gefahrstofflager nach TRGS 510

Unsere Umwelt zu schützen, ist ein wichtiges Anliegen der breiten Bevölkerung. Kaum jemand denkt dabei direkt an mögliche Schädigungen durch gefährliche Stoffe. Der konkrete Schutz der Menschen und der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen wird geregelt in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).

Die Notwendigkeit von umfangreichen Schutzmaßnahmen und die einheitliche Kennzeichnung und Lagerung von Gefahrstoffen werden in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) vorgegeben. Sie werden geregelt in der TRGS 510, die im Arbeitsschutz eine wichtige Bedeutung hat.

Der Sicherheits- und Brandschutzexperte Donato Muro weist darauf hin, dass die TRGS 510 durch die Veröffentlichung der Überarbeitung am 16.02.2021 in Teilen aktualisiert wurde.

Neu sind zum Beispiel die Ergänzung des Bereithaltens von Gefahrstoffen in größeren Mengen und die Anforderungen an die Zugangsbeschränkung in Industrieparks. Insgesamt sind zwar keine alles verändernde Anpassungen vorgenommen worden, viel mehr wurde Wert auf größere Klarheit und leichtere Verständlichkeit gelegt. Aber bei Änderungen an Ihrem Lager wird für die Gefährdungsbeurteilung seitdem die neue Fassung zugrunde gelegt.

Gerne helfen wir unseren Kunden beim Lagern von Gefahrstoffen und bei der Beachtung der TRGS 510.

Die Hauptbegriffe der TRGS 510

Gefährdung bedeutet die Möglichkeit, räumlich oder zeitlich mit einer Gefahrenquelle aufeinanderzutreffen. Dies gilt zum Beispiel für Menschen, aber auch für die Umwelt als natürliche Lebensgrundlage. Entfaltet die Gefahr ihre Wirkung, so kommt es zu einem Schaden. Im Arbeitsschutz ist das ein arbeitsbedingter Unfall oder eine arbeitsbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung, also eine für Arbeitende nachteilige Einwirkung.

Mit Gefahrstoff werden zunächst Stoffe und Gemische bezeichnet, die die Eigenschaft aufweisen, bei der Verwendung oder Herstellung eine schädigende Wirkung auf Menschen oder Natur entfalten zu können. Darüber hinaus werden Gefahrstoffe auf Grundlage ihrer gefährlichen Eigenschaften nach dem weltweit gültigem GHS eingestuft und gekennzeichnet. Dabei steht GHS für „Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien“, welches in der EU im Jahr 2008 mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) in Kraft gesetzt wurde.

Gefahrstofflager sind nach der TRGS 510 Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im Freien, in denen Gefahrstoffe gelagert werden sollen, also auch Schränke und Container.

Nach TRGS 510 sind Kleinmengen für die Lagerung die Mengen, die sich maximal unter Beachtung lediglich der allgemeinen Maßnahmen lagern lassen.

Als Kontamination wird im Allgemeinen jede Art der Verschmutzung, Verseuchung und Verunreinigung bezeichnet. Im Zusammenhang mit den Bestimmungen der TRGS 510 ist hier insbesondere eine Verunreinigung durch einen Gefahrstoff gemeint, wie z. B. Rohölaugen auf einer Wasseroberfläche.

Unter gefahrstoffrechtlichen Kennzeichnungen sind angebrachte, vordefinierte einheitliche Hinweise zu verstehen, die gut sichtbar sein müssen und eine schnelle Erkennung der bestehenden Gefahrenlage ermöglichen. Neben den Gefahrstoffen selbst sind auch Gefahrstofflager und gesicherte Bereiche zu kennzeichnen, wie z. B. Bereiche, die ohne Befugnis nicht betreten werden dürfen.

Mit Schutzmaßnahmen im Sinne der TRGS 510 sind die auszuführenden Handlungen gemeint, mit denen die Gesundheitsgefährdungen, die Sicherheitsgefährdungen und die Gefährdungen der Umwelt durch Gefahrstoffe bei der Lagerung beseitigt oder minimiert werden können. Unter anderem sind damit die Lager- und Lagereinrichtungsgestaltung, die Organisation der Arbeitsprozesse, geeignete Arbeitsmittel, aber auch das Bereitstellen von Mitteln zur Gefahrenabwehr, wie beispielsweise Löschdecke oder Feuerlöscher gemeint.

Im STOP-Prinzip wird die Rangfolge von Schutzmaßnahmen nach ihrer Wirksamkeit beschrieben:

STOP+V steht hier für alle 5 Stufen der Maßnahmenhierarchie (Substitution, technische Maßnahmen, organisatorische Maßnahmen, PSA, Verhalten).

Substitution
Technische Schutzmaßnahmen
Organisatorische Schutzmaßnahmen
Persönliche Schutzmaßnahmen

Die Substitution, hier beispielsweise der Austausch eines Gefahrstoffs durch einen weniger gefährlichen Stoff, ist die wirksamste Maßnahme. Sinngemäß bedeutet diese im Umgang mit Gefahrstoffen, stets den passenden Stoff mit minimal möglicher Gefährdung auszuwählen.

Abstände im Sinne der Technischen Regel sind dazu gedacht, ein Lager insgesamt vor gefährlicher Außeneinwirkung, wie Stößen oder Erwärmung zu schützen. Abstände schützen aber auch davor, dass Gefahrstoffe untereinander ungewollt zusammenwirken, und vor Personengefährdung bei nicht bestimmungsgemäßem Ablauf. So sollten zum Beispiel ätzende Flüssigkeiten nie zu nah an Arbeitsplätzen gelagert werden, damit bei Undichtigkeiten der Schutz darin besteht, dass die austretende Flüssigkeit aufgrund des Abstands bemerkt werden kann, bevor sie tatsächlich Menschen gefährdet.

Der renommierte Arbeitsschutzexperte Donato Muro erläutert den Begriff des Gefahrstofflagers für den Arbeitsalltag noch einmal praktikabler als den Ort, den Sie für die Lagerung Ihrer Gefahrstoffe nicht nur ausgewählt, sondern auch entsprechend der TRGS 510 vorbereitet haben. In der Praxis wird ein Ort nicht durch das Anbringen eines Türschildes zum Gefahrstofflager, sondern erst dadurch, dass alle Sicherheitsregeln auch tatsächlich eingehalten werden und nur eingewiesene Personen Zugang haben. Wichtig ist, dass das Lager angemessen sein muss für die zu lagernden Stoffe.

Gefährdungsbeurteilung

Arbeitgeber haben die Pflicht, zu beurteilen, inwieweit aus der Lagerung von Gefahrstoffen Gefährdungen für Menschen entstehen können. Diese können sich ergeben aus den Stoffeigenschaften, den gelagerten Mengen, den Lagerungsarten, der Zusammenlagerung von Gefahrstoffen, Tätigkeiten während der Lagerung, aber auch aus Lagerdauer und Beschaffenheit der Gefahrstofflager.

Dabei müssen Arbeitgeber auch alle Tätigkeiten berücksichtigen beim Ein- und Auslagern, beim Transport innerhalb des Lagers und beim Beseitigen unbeabsichtigt freigesetzter Gefahrstoffe. Es stellen sich zum Beispiel Fragen, wie, ob sich eine ätzende Flüssigkeit, die aus einem undichten Gefäß ausläuft, wieder aufnehmen lässt, ohne dass Mitarbeiter dabei giftige oder reizende Gase, Dämpfe oder Ausdünstungen einatmen. Entsprechende Schutzmasken müssen für solche Fälle bereitstehen, wenn sie nicht schon ohnehin beim Abfüllen der Stoffe erforderlich sind.

Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen

Je nach den Beschaffenheiten des Lagergutes regelt die TRGS 510 die notwendigen Schutzmaßnahmen sehr explizit. Das gilt besonders für größere Mengen. Soweit Sie hier noch nicht über ausreichend Erfahrungen verfügen, kann fachkundiger Rat Ihnen hier deutlich weiterhelfen.

Gerne stellen wir unseren Kunden die Expertise des langjährigen Arbeitsschutzfachmanns Donato Muro bereit und unterstützen sie in allen Praxisfragen zur Beachtung der TRGS 510.

Allgemein gilt, dass Gefahrstoffbehälter verschlossen, geeignet und so beschaffen sein müssen, dass ungewollt kein Inhalt entweichen kann. Es sollen stets die Originalbehälter verwendet werden. Bei Verwendung anderer Behältnisse müssen diese dieselben Eigenschaften aufweisen, wie die Originale. Es muss permanent die Identifizierbarkeit gewährleistet werden. Gefahrstoffe und Gemische sind daher mit entsprechenden Kennzeichnungen zu versehen. Lebensmittelverpackungen dürfen wegen möglicher Verwechslungsgefahr nicht für Gefahrstoffe verwendet werden.

Zugangsbeschränkung für besondere Gefahrstoffe

Akut toxische, krebserzeugende, keimzellmutagene und spezifisch zielorgantoxische Gefahrstoffe müssen unter Verschluss gelagert werden oder so, dass ausschließlich befugte und zuverlässige Personen Zugang haben.

Die TRGS 510 regelt auch besondere Maßnahmen für den Brandschutz. Dazu werden insbesondere Lagermengen angeben, bei deren Überschreitung je Brandabschnitt besondere Brandschutzmaßnahmen angewendet werden müssen. Beispielsweise bei entzündbaren Gasen müssen die Maßnahmen ab einer Lagermenge von über 200 kg ergriffen werden. Bei entzündbaren Flüssigkeiten liegt dieser Grenzwert je nach Kategorie bei 200 kg oder bei 1.000 kg.

Die richtige Lagerorganisation

Der Arbeitgeber muss befugte Personen benennen und regelmäßig schulen und darf nur ihnen Zugang zu Gefahrstoffen ermöglichen. Gefahrstoffe müssen im Lager übersichtlich, geordnet und zugänglich sein. Es muss stets eine Notfallausrüstung vorhanden sein, mit der unbeabsichtigt freigesetzte Gefahrstoffe beseitigt werden können. Notwendige Instandsetzungen des Lagers müssen stets unverzüglich erledigt werden. In Gefahrstofflagern herrscht grundsätzlich Rauchverbot, ganz im Sinne des Brandschutzes, und der Konsum von Nahrungs- und Genussmitteln ist in Gefahrstofflagern grundsätzlich nicht erlaubt.

Der Arbeitsschutzexperte Donato Muro weist darauf hin, dass auch das Kauen eines Kaugummis, das Lutschen eines Bonbons und auch Trinken in Gefahrstofflagern und im Umgang mit Gefahrstoffen nicht erlaubt sind. Wer zum Beispiel etwas trinken möchte, ist angewiesen, den Bereich des Lagers zu verlassen.

Regeln für Zusammenlagerung, Getrenntlagerung und Separatlagerung

Auf der einen Seite kann es Sinn ergeben, alle gefährlichen Stoffe zentral in entsprechend ausgewiesenen und geschützten Gefahrstofflagern bereitzuhalten. Auf der anderen Seite gilt es, genau abzuwägen, welcher Stoff wird in welchem Prozess, in welcher Menge und an welchem Ort genau benötigt und welche befugten Personen dürfen mit diesen hantieren. Je nach Betriebsabläufen und Brandschutzkonzepten kann es dann sogar sicherer sein, für bestimmte Stoffe jeweils eigene Lager zu errichten.

Wichtigkeit der TRGS 510

Mit seinen weitreichenden Praxiserfahrungen möchte Donato Muro dringend anraten, die Bestimmungen der TRGS 510 genauestens zu prüfen und einzuhalten. So lassen sich nicht nur Mensch und Natur schützen, sondern auch Ordnungswidrigkeiten und Straftaten verhindern. Das fahrlässige oder absichtliche Verkippen von Lösungsmitteln etwa und eine damit hervorgerufene Gefährdung kann neben arbeitsrechtlichen Maßnahmen auch eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat zur Folge haben.