Die Garage in der Garagenverordnung NRW 2022

Die Garagenverordnung NRW gilt als die strengste Garagenverordnung in der Bundesrepublik. Sie legt Mindest- und Höchstmaße fest und beschreibt, was genau in Bezug auf Brandschutz und auf Personenschutz zu beachten und einzuhalten ist. In ihr werden Regeln sowohl für die Einzelgarage am eigenen Häuschen als auch für große Parkhäuser mit Wendelauffahrten und für automatische Garagen festgeschrieben. Alle Regeln zusammen dienen der Sicherheit in und um Garagen.

Donato Muro von Sicherheitsingenieur.nrw

Donato Muro

Der Inhaber von SicherheitsIngenieur.NRW ist ein aus dem Fernsehen bekannter Experte für Arbeitssicherheit. Er studierte an mehreren deutschen Hochschulen, ist Naturwissenschaftler, Ingenieur, Jurist, Arbeitspsychologe, Toxikologe und MBA.

Eine Garage im Sinne der Verordnung ist eine überdachte Abstellmöglichkeit für ein Kraftfahrzeug, die von festen Wänden umschlossen ist und meistens abschließbar ist.

Es wird unterschieden nach drei Garagentypen:

– Kleingaragen: Nutzfläche bis 100 m²
– Mittelgaragen: Nutzfläche über 100 m² bis 1.000 m²
– Großgaragen: Nutzfläche über 1.000 m²

Dabei ist Nutzfläche die Summe der miteinander verbundenen Stellplatz- und Verkehrsflächen, ohne Zufahrten in die Garage und in der Regel ohne Einstellplätze auf dem Dach.
Abhängig vom Garagentyp werden dann unterschiedliche Vorgaben definiert.
So müssen geschlossene Großgaragen, die allgemein zugänglich sind, eine ausreichende Anzahl an Frauenparkplätzen aufweisen.

Zusätzlich zu den Kraftfahrzeugen darf in Kleingaragen auch das übliche Zubehör gelagert werden. Das sind beispielsweise Kindersitze, Verbandskasten, Warndreieck, Ersatzbirnen, Eiskratzer, Sommerreifen bzw. Winterreifen, Felgen, Werkzeug, Pflegeutensilien und Scheibenreiniger. Eine übermäßige Lagerhaltung in der Garage ist aber nicht erlaubt.

Fahrrad und Benzinkanister in der Garage? Ist das erlaubt in NRW?

Großgaragen

Geschlossene Großgaragen müssen baulich in Rauchabschnitte unterteilt sein, die oberirdisch maximal 5.000 Quadratmeter und sonst 2.500 Quadratmeter Nutzfläche nicht überschreiten dürfen. Groß- und Mittelgaragen müssen pro Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben. Zusätzlich müssen leicht erkennbare, dauerhafte Hinweise auf die Ausgänge vorhanden sein. Für Kleingaragen ist dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Je nach baulichen Gegebenheiten kann es aber dennoch sinnvoll sein.
Für Groß- und Mittelgaragen gilt, dass eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein muss. Geschlossene Großgaragen müssen in der Regel zusätzlich zur Beleuchtung der Rettungswege über eine Sicherheitsbeleuchtung verfügen, die sich bei Stromausfall selbständig zuschaltet. Dies kann auch bei verwinkelten Kleingaragen sinnvoll sein, wird allerdings nicht vorgeschrieben.
Die Verordnung regelt zusätzlich noch Vorgaben für Lüftung, Brandmeldeanlagen und Feuerlöscheinrichtungen.

Das Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen ist in aller Regel nicht oder nur in Spezialfällen erlaubt. In Treppenräumen, Fluren und Kellergängen dürfen Kraftfahrzeuge nicht abgestellt werden. Diese werden in aller Regel als Fluchtweg benötigt und dürfen nicht mit brennbaren Flüssigkeit zugestellt sein.
In übrigen Räumen dürfen Kraftfahrzeuge nur abgestellt werden, wenn sie Arbeitsmaschinen sind, die über ein Gesamtfassungsvermögen aller Kraftstoffbehälter von nicht mehr als zwölf Litern verfügen. In solchen Räumen dürfen sich keine Zündquellen oder leicht entzündliche Stoffe befinden und dort darf kein Kraftstoff gelagert wird.

Bedeutung der Garagenverordnung NRW

In Nordrhein-Westfalen gibt es seit 2009 keine separate „Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen“ mehr. Die Garagenverordnung NRW ist seitdem Teil fünf der „Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)“ und ordnet Garagen damit ein vor allem als Bauwerk. Damit wird unterstrichen, dass bereits beim Bau genau geplant werden muss, wo die Kraftfahrzeuge hinkommen und wie diese und die Personen im Umfeld geschützt werden. Im Schnitt kommt in Nordrhein-Westfalen je ein Kraftfahrzeug auf knapp 2 Einwohner. Sie sind damit fester Bestandteil des täglichen Lebens und der Umgang mit ihnen im täglichen Miteinander sollte daher gut geregelt sein.

Kraftstoffe in der Garage

Kraftstoffe in Garagen bedeuten eine zusätzliche Gefahr im Sinne des Brandschutzes und im Sinne des Explosionsschutzes. Sie sind brennbar und leichtentzündlich. Es gelten daher hierfür besondere Vorschriften in der Garagenverordnung NRW: In Kleingaragen (bis 100 Quadratmeter) dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden. In größeren Garagen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen dagegen nicht aufbewahrt werden.

Zweckfremde Garagennutzung

Nach der Garagenverordnung NRW ist es nicht erlaubt, eine Garage für andere Zwecke zu verwenden, als darin Kraftfahrzeuge und Zubehör abzustellen. Eine Zweckentfremdung wäre zum Beispiel auch die Nutzung als Werkstatt, als Hobbyraum oder Partykeller, als Lagerraum oder als Abstellraum. Auch wenn nicht alle Garagen in NRW permanent kontrolliert werden, so werden doch empfindliche Bußgelder von bis zu 500 Euro verhängt, wenn eine Garage beispielsweise als Geräteschuppen verwendet wird.

Sehr viele Garagenvermieter sind dazu übergegangen, unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass sie die Garage oder den Stellplatz in einer Garage nur zum Zweck als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge nebst möglichem Zubehör bereitstellen, und machen dies im Rahmen einer entsprechenden Vertragsklausel. So werden Missverständnisse und Gefahren durch Fehlnutzung vermieden und gleichzeitig hat der Vermieter die Möglichkeit, den Mietvertrag bei Missachtung aufzukündigen.

E-Autos in der Garage

Bei Elektroautos handelt es sich ebenfalls um Kraftfahrzeuge. Sie dürfen auch in Nordrhein-Westfalen in der Garage stehen. Eine Vorrichtung zum Aufladen der Akkus stellt baurechtlich keine „Zapfsäule“ in dem Sinne dar, sondern ist Teil der elektrischen Ausstattung der Garage. Zur Nutzung einer Ladevorrichtung ist also keine besondere Genehmigung erforderlich, sondern es gelten die für Sonderbauten üblichen Baurechts-, Brandschutz- und Fluchtwegvorgaben.

Auf diese Weise können E-Fahrzeuge über Nacht in der Garage stehen und gleichzeitig neue Energie für den nächsten Tag aufladen. Zusätzliche Wege zu einer klassischen Tankstelle entfallen dadurch. Das spart Kraftstoff und schont die natürlichen Ressourcen.

Fahrräder

In Nordrhein-Westfalen gehören Fahrräder nicht in die Garage. Letztlich nehmen Fahrräder erheblich Platz ein und behindern oft die freie Nutzung der Garage durch Kraftfahrzeuge. Sie gehören vielmehr in den Fahrradkeller oder ansonsten in einen Abstellraum oder den eigenen Keller.

Garagenleerstand und Parkraumbewirtschaftung

Es gibt keine Pflicht, dass in der Garage ein Auto oder ein anderes Kraftfahrzeug stehen muss. Es gibt auch kein Verbot, dass man nicht auf öffentlichen Parkplätzen oder am Straßenrand parken darf, wenn man ein Kraftfahrzeug und eine Garage hat. Aber Garagen müssen dennoch stets für Kraftfahrzeuge freigehalten werden.

Die Garagenverordnung NRW regelt, dass vorhandener Parkraum in Garagen auch permanent als solcher nutzbar sein muss. Der Umweltschutz profitiert hiervon, denn je weniger öffentlichen Parkraum Städte und Gemeinden bereitstellen müssen, desto mehr Fläche kann für öffentliche Grünanlagen genutzt werden. Eine dauerhaft leerstehende Garage kann an andere Nutzer vermietet werden. Gerade in Ballungsgebieten findet sich meist sehr schnell ein Nachbar, der das Angebot nutzen möchte.

Grundsatz für Garagen in NRW

Insgesamt gilt damit für Garagen in NRW der Grundsatz:

Garagen in NRW sind zweckgebundene Bauwerke für Kraftfahrzeuge, unterliegen entsprechenden Bau-, Brandschutz- und Nutzungsvorgaben und dürfen maximal zusätzlich noch das übliche Kraftfahrzeugzubehör in den jeweils üblichen Mengen beherbergen.

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