Eine eigenständige Garagenverordnung NRW existiert seit 2009 nicht mehr. Die einschlägigen Regelungen finden sich heute in Teil 5 der Sonderbauverordnung NRW (§§ 121 bis 142 SBauVO) in Verbindung mit der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018). Der Begriff Garagenverordnung NRW hat sich im allgemeinen Sprachgebrauch und in Suchanfragen gehalten und wird im Folgenden als geläufige Sammelbezeichnung weiterverwendet.

Die Vorschriften gelten sowohl für die Einzelgarage am Wohnhaus als auch für Parkhäuser mit Wendelauffahrten und automatische Garagen. Sie regeln im Kern den Brandschutz, den Personenschutz und die zulässige Nutzung.

Donato Muro von Sicherheitsingenieur.nrw

Donato Muro

Der Inhaber von SicherheitsIngenieur.NRW ist ein aus dem Fernsehen bekannter Experte für Arbeitssicherheit. Er studierte an mehreren deutschen Hochschulen, ist Naturwissenschaftler, Ingenieur, Jurist, Arbeitspsychologe, Toxikologe und MBA.

Garagentypen und Begriff

Eine Garage ist eine überdachte, von festen Wänden umschlossene und in der Regel abschließbare Abstellmöglichkeit für ein Kraftfahrzeug. Die SBauVO NRW unterscheidet drei Garagentypen nach der Nutzfläche:

Kleingaragen bis 100 m² Nutzfläche, Mittelgaragen über 100 m² bis 1.000 m² und Großgaragen über 1.000 m².

Nutzfläche ist dabei die Summe der miteinander verbundenen Stellplatz- und Verkehrsflächen ohne Zufahrten in die Garage und in der Regel ohne Einstellplätze auf dem Dach. An die jeweilige Größe knüpfen unterschiedliche bauliche und betriebliche Anforderungen an. So müssen geschlossene Großgaragen, die allgemein zugänglich sind, eine ausreichende Anzahl an Frauenparkplätzen aufweisen.

Fahrrad und Benzinkanister in der Garage? Ist das erlaubt in NRW?

Anforderungen an Mittel- und Großgaragen

Geschlossene Großgaragen müssen baulich in Rauchabschnitte unterteilt sein, die oberirdisch maximal 5.000 m² und sonst 2.500 m² Nutzfläche nicht überschreiten dürfen. Groß- und Mittelgaragen müssen pro Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben. Leicht erkennbare, dauerhafte Hinweise auf die Ausgänge sind vorgeschrieben. Für Kleingaragen gilt das nicht ausdrücklich; je nach baulicher Situation kann es dennoch sinnvoll sein.

Für Groß- und Mittelgaragen ist eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorgeschrieben. Geschlossene Großgaragen benötigen in der Regel zusätzlich eine Sicherheitsbeleuchtung, die sich bei Stromausfall selbständig zuschaltet. Die Verordnung enthält daneben Vorgaben zu Lüftung, Brandmeldeanlagen und Feuerlöscheinrichtungen.

Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb von Garagen

Das Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen ist nur in Spezialfällen erlaubt. In Treppenräumen, Fluren und Kellergängen dürfen Kraftfahrzeuge nicht abgestellt werden, weil diese als Fluchtwege benötigt werden und nicht mit brennbaren Flüssigkeiten zugestellt sein dürfen. In sonstigen Räumen dürfen Kraftfahrzeuge nur abgestellt werden, wenn es sich um Arbeitsmaschinen mit einem Gesamtfassungsvermögen aller Kraftstoffbehälter von nicht mehr als zwölf Litern handelt. In solchen Räumen dürfen sich keine Zündquellen oder leicht entzündliche Stoffe befinden, und Kraftstoff darf dort nicht gelagert werden.

Was sagt die Garagenverordnung NRW zu Kraftstoffe in der Garage?

Kraftstoffe in Garagen sind brennbar und leichtentzündlich und bedeuten eine zusätzliche Brand- und Explosionsgefahr. § 139 Abs. 4 Satz 2 SBauVO NRW lässt in Kleingaragen die Aufbewahrung von bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern zu. In Mittel- und Großgaragen ist die Aufbewahrung brennbarer Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nach § 139 Abs. 4 Satz 1 SBauVO grundsätzlich nicht zulässig.

Aufbewahrung von Zubehör?

Eine ausdrückliche Erlaubnisnorm, die einzelne Zubehörgegenstände wie Kindersitze, Verbandskasten, Warndreieck, Reifen, Felgen oder Pflegeutensilien als zulässig aufführt, enthält die SBauVO NRW nicht. Eine gesetzliche Positivliste existiert in NRW also nicht.

Vertretbar ist die untergeordnete Aufbewahrung von Gegenständen mit unmittelbarem Fahrzeugbezug, soweit dadurch die Zweckbestimmung der Garage gemäß § 2 Abs. 8 BauO NRW 2018, die Nutzbarkeit notwendiger Stellplätze, Verkehrsflächen und die brandschutztechnischen Anforderungen nicht beeinträchtigt werden. Typische Beispiele sind Winterreifen, Werkzeug oder Pflegeutensilien. Eine umfangreiche Lagerhaltung über das hinaus, was der Nutzung des Fahrzeugs dient, ist nicht von der Widmung als Garage gedeckt.

Für Mittel- und Großgaragen ist die Lage strenger. § 139 Abs. 5 SBauVO NRW lässt abweichend vom Verbot in Absatz 4 Satz 1 nur zwei Ausnahmen zu: bis zu vier Räder für ein Kraftfahrzeug je Einstellplatz sowie Fahrradanhänger, die zum Transport von Lasten mit einem Fahrrad bestimmt sind. Die Nutzbarkeit der notwendigen Stellplätze darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Fahrräder in der Garage?

Fahrräder dürfen in einer Garage in Nordrhein-Westfalen abgestellt werden. § 2 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW 2018 definiert Garagen ausdrücklich als Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern. Mit der Aufnahme der Fahrräder in den Garagenbegriff durch die BauO NRW 2018 ist die frühere Praxis überholt, wonach Fahrräder dort nichts zu suchen hätten.

Maßgeblich bleibt die konkrete Baugenehmigung der jeweiligen Garage. Wurde die Garage ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genehmigt, gilt diese Widmung fort. Bei notwendigen Stellplätzen darf die Nutzbarkeit für Kraftfahrzeuge durch das Abstellen von Fahrrädern nicht beeinträchtigt werden.

E-Autos in der Garage?

Elektroautos sind Kraftfahrzeuge und dürfen in NRW in der Garage abgestellt werden. Eine Vorrichtung zum Aufladen der Akkus ist baurechtlich keine Zapfsäule, sondern Bestandteil der elektrischen Ausstattung der Garage. Eine besondere Genehmigung für die Nutzung einer Ladevorrichtung ist daher nicht erforderlich; es gelten die für Sonderbauten üblichen Baurechts-, Brandschutz- und Fluchtwegvorgaben sowie die elektrotechnischen Anforderungen. So lassen sich E-Fahrzeuge über Nacht in der Garage laden, ohne dass zusätzliche Wege zu einer Tankstelle erforderlich werden.

Zweckfremde Garagennutzung?

Garagen sind nach § 2 Abs. 8 BauO NRW 2018 Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern. Eine Nutzung als Werkstatt, Hobbyraum, Partykeller oder allgemeiner Lagerraum geht über diese Widmung hinaus.

Ein allgemeiner Ordnungswidrigkeitentatbestand für die zweckfremde Garagennutzung findet sich in § 141 SBauVO nicht. Die Vorschrift sanktioniert konkret bestimmte Verstöße im Bereich Aufsicht, Beleuchtung, Lüftung und das Lagerungsverbot in Mittel- und Großgaragen. Soweit Bauaufsichtsbehörden bei abweichender Nutzung einer Garage einschreiten, geschieht das regelmäßig über § 86 BauO NRW 2018 wegen einer ungenehmigten Nutzungsänderung oder über kommunale Stellplatzsatzungen. Daraus können im Einzelfall Nutzungsuntersagungen und Geldbußen folgen, deren Höhe von der jeweiligen Rechtsgrundlage und vom Einzelfall abhängt. Die in der allgemeinen Ratgeberliteratur häufig zitierte Pauschalsumme von 500 Euro lässt sich nicht unmittelbar aus der SBauVO ableiten.

Unabhängig vom öffentlichen Baurecht können sich Beschränkungen aus dem Mietvertrag, der Teilungserklärung oder der Hausordnung ergeben. Viele Vermieter regeln in der Vertragsklausel ausdrücklich, dass die Garage nur zum Abstellen von Kraftfahrzeugen nebst zugehörigem Zubehör überlassen wird. Bei Verstößen kommt eine Kündigung des Mietverhältnisses in Betracht.

Garagenleerstand und Parkraumbewirtschaftung

Es gibt keine Pflicht, dass in der Garage ein Kraftfahrzeug stehen muss. Ebenso wenig besteht ein Verbot, mit einem eigenen Kraftfahrzeug auf öffentlichen Parkplätzen oder am Straßenrand zu parken, wenn eine Garage vorhanden ist. Notwendige Stellplätze müssen aber für ihren Zweck nutzbar bleiben. Eine dauerhaft leerstehende Garage kann an Dritte vermietet werden; in Ballungsgebieten findet sich dafür meist schnell ein Interessent.

Grundsatz der Garagenverordnung NRW

Garagen in NRW sind zweckgebundene Bauwerke für Kraftfahrzeuge und Fahrräder. Sie unterliegen den Bau-, Brandschutz- und Nutzungsvorgaben der SBauVO NRW und der BauO NRW 2018 und dürfen ergänzend Zubehör mit unmittelbarem Fahrzeugbezug in untergeordnetem Umfang beherbergen, soweit die Zweckbestimmung und die Sicherheitsanforderungen gewahrt bleiben.

Stand und Hinweis

Stand: Mai 2026. Der Beitrag gibt eine fachliche Einordnung zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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