Geräteintegrierter Brandschutz als Prävention für technische Anlagen
Zahlreiche Brände entstehen im Inneren von Geräten, Maschinen und Schaltschränken. Die herkömmlichen Brandschutzkonzepte setzen fast nur außerhalb von Geräten an. Dabei ist ein Geräteintegrierter Brandschutz am effektivsten, denn er bekämpft den Brand direkt am Entstehungsort. Dadurch kann der Schaden gering gehalten werden. Multicomsystem hat zu diesem Zweck zwei innovative Produktlinien auf den Markt gebracht: das RFID-Temperaturüberwachungssystem und die Kleinlöschanlagen AMFE.
Diese lassen sich direkt im Geräteinneren verbauen und beugen damit ganzen Brandherden entgegen oder ersticken diese im Keim. Wenn man bedenkt, dass 30% aller Brände durch Elektrizität ausgelöst werden und alle 5 Minuten in einer Firma ein Brand geschieht, der hauptsächlich auf elektrische Ursachen zurückgeht, dann handelt es sich hierbei in jeder Hinsicht um eine sinnvolle Investition! Dort, wo Feuerlöscher nicht unmittelbar eingreifen können, erweisen Feuerlöscher im Miniaturformat ihre Dienste.
Wie genau funktioniert der Miniatur-Feuerlöscher?
Die Minifeuerlöscheinheit zeichnet sich durch ihre Unabhängigkeit aus, denn sie wird thermisch ausgelöst. Wenn im Schaltschrank die Temperatur steigt, bildet sich in der Thermo Ampulle ein Überdruck. Sobald eine definierte Temperatur erreicht wird, platzt die Ampulle. Dadurch kommt ein Federmechanismus ins Spiel, der dafür sorgt, dass sich der Zylinder öffnet. Nun kann das Löschmittel ausströmen und den Entstehungsbrand in Sekundenschnelle löschen. Dieser automatische Feuerlöscher ist nachrüstbar. Ein Geräte integrierter Brandschutz kann in wenigen Schritten in elektrische Geräte und Anlagen verbaut werden und verfügt über eine Schnittstelle zur BMZ. Selbstverständlich ist diese autarke Feuerlöscheinheit in Miniaturgröße MPA und TÜV geprüft.
Kleinlöschanlage AMFE
Ein Geräte integrierter Brandschutz wie die AMFE kann als Löschanlage in abgeschlossenen Geräten, Elektroverteilern und Schaltschränken zum Einsatz kommen. Die AMFE kann Brände selbstständig entdecken und diese schon zu Beginn in wenigen Sekunden ersticken, sodass das Feuer überhaupt keine Chance hat, sich auszubreiten. In ihrer kleinsten Version ist sie gerade einmal zwei Zentimeter groß.
Welche weiteren Vorteile bietet die AMFE?
Die AMFE verfügt nicht nur über eine AUTO-Branderkennung, sondern kann auch eine automatische Löschung veranlassen. Somit ist sie quasi das erste Einsatzgerät am Brandherd, lange bevor überhaupt jemand die Feuerwehr rufen kann. Sie lässt sich schnell und einfach mit multialter vernetzen und das in unbegrenzter Anzahl. Außerdem ist diese im Gerät integrierte Löscheinheit überall nachrüstbar und gewährleistet damit maximale Sicherheit. Die kleinste Löschanlage der Welt erfordert keinen CO2-Einsatz und ist außerdem besonders kostengünstig. Übrigens funktioniert die AMFE auch bei Schaltschränken die aktiv belüftet werden können. Ein guter Brandschutz kann sich übrigens auch aus versicherungstechnischen Gründen lohnen. denn viele Versicherungen belohnen Sie mit Benefits für zusätzliche Brandschutzmaßnahmen wie zum Beispiel geringe Prämien oder auch höhere Summen im Falle einer Schadensregulierung. Sprechen Sie Ihre Versicherung am besten einfach mal auf dieses Thema an!
Daher empfiehlt Donato Muro und der Sicherheitsingenieur.NRW dieses System:
Missachtung des Arbeitsschutzes bleibt nicht ohne Folgen Nach dem Arbeitsschutzgesetz müssen Arbeitgeber für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer sorgen und dafür alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Ihre gesetzlich vorgeschriebenen (nationalen und EU weiten) Pflichten umfassen neben der menschengerechten Planung und Einrichtung der Arbeit und Arbeitsplätze, die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und Arbeitsunfällen.
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Entsprechende Gesetzestexte stehen vor allem in den folgend aufgeführten Paragrafen zum Arbeitsschutzgesetz.
Donato Muro
Der Inhaber von SicherheitsIngenieur.NRW ist ein aus dem Fernsehen bekannter Experte für Arbeitssicherheit. Er studierte an mehreren deutschen Hochschulen, ist Naturwissenschaftler, Ingenieur, Jurist, Arbeitspsychologe, Toxikologe und MBA.
§ 1 Abs. 1 ArbSchG
Gemäß § 1 Abs. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, Gefahren für Gesundheit und Leben abzuwenden.
§ 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers
Gemäß § 3 ArbSchG muss der Arbeitgeber auf eigene Kosten eine geeignete Organisation aufbauen und entsprechende Vorkehrungen treffen, damit die Maßnahmen zum Arbeitsschutz auf allen Hierarchieebenen durchgeführt und eingehalten werden können.
§§ 25, 26 ArbSchG – Bußgeld und Strafvorschriften
In den §§ 25 + 26 ArbSchG sind die Rechtsverordnungen aufgeführt, die bei Zuwiderhandlung mit einem Bußgeld geahndet werden können.
Dies betrifft beispielsweise die Rechtsverordnungen
zur Betriebssicherheit
zur Bildschirmarbeit
zu Lärm und Vibration
zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
zur Arbeitsstätte
und
zum Mutterschutz.
Welche Rechtsverordnungen den eigenen Betrieb betreffen, kann jeder Unternehmer anhand einer Gefährdungsbeurteilung herausfinden. Die Gefährdungsbeurteilung muss allerdings, durch die relativ häufigen Veränderungen im Betriebsgeschehen, kontinuierlich überprüft werden.
§ 25 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG
Unter § 25 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG in Verbindung mit dem § 22 findet sich die Rechtsgrundlage zur Verhängung von Bußgeld. Damit hat die Behörde die Möglichkeit, ihrer Anordnung Nachdruck zu verleihen, wenn Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die Arbeitsschutzvorgaben nicht erfüllen.
Das Bußgeld beginnt bei 5.000 Euro. Widersetzt sich der Arbeitgeber wiederholt der Anordnung des Behördenmitarbeiters, kann ihm eine Geldstrafe bis zur Höhe von 25.000 Euro drohen.
Kommt der Unternehmer den Anordnungen häufiger nicht nach, wird ihm nach einigen Verweigerungswiederholungen die Befähigung abgesprochen, ein Geschäft zu führen.
§ 26 ArbSchG
Bei dem § 26 ArbSchG geht es um die Fälle von vorsätzlicher Missachtung des Gesetzes oder den bedingten Vorsatz. Wurde durch Gleichgültigkeit gegenüber dem Arbeitsschutzgesetz die Gesundheit oder sogar das Leben der Mitarbeiter gefährdet, droht dem Arbeitgeber eine Freiheitsstrafe. Bei fahrlässiger Körperverletzung kann eine Freiheitsstrafe bis maximal 3 Jahre verhängt werden. Bei fahrlässiger Tötung beträgt die Maximalstrafe 5 Jahre. Kommt es lediglich zu einer Geldstrafe, so orientiert sich diese an den Einkommensverhältnissen des Verursachers.
§ 3 BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung
Als wesentliche Grundvoraussetzung für den Arbeitsschutz steht am Anfang die Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze (§ 9 ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung)). Diese Beurteilung sollte bereits vor der Auswahl und Beschaffung der Arbeitsmittel beginnen und darf nur von fachkundigen Beschäftigten durchgeführt werden.
Nach abgeschlossener Gefährdungsbeurteilung muss die Wirksamkeit der entsprechenden Schutzmaßnahmen überprüft werden. Zudem müssen neben der kontinuierlichen Verbesserung des Arbeitsschutzes Wirksamkeitskontrollen (mindestens 2-mal jährlich) erfolgen.
Der § 3 BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) enthält alle Maßnahmen, zu denen der Arbeitgeber verpflichtet ist, um die Sicherheit und Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu gewährleisten.
Ab § 3 Abs. 7 BetrSichV sind die Fälle aufgeführt, die eine regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung verlangen oder sogar deren unverzügliche Aktualisierung. Wird bei der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass eine Aktualisierung nicht nötig ist, muss dieses Beurteilungsergebnis mit Datum dokumentiert werden.
Kommt es zu einem Arbeitsunfall und wurde im Vorfeld keine ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes erstellt, kann dies neben den hohen Strafen durch den Gesetzgeber auch Regressforderungen der Berufsgenossenschaft zur Folge haben.
Denn wer eine Gefährdungsbeurteilung vorsätzlich falsch oder fahrlässig fehlerhaft dokumentiert, handelt ordnungswidrig und riskiert ein Bußgeld in Höhe von 3.000 Euro. Bei diesem Betrag handelt es sich allerdings um einen Regelsatz.
Das Bußgeld kann bei uneinsichtigen Arbeitgebern bedeutend höher ausfallen. Eine beharrliche Missachtung der Anordnungen wird entsprechende strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Werden Beschäftigte durch vorsätzliche Unterlassung der Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf ihre Gesundheit oder im ärgsten Fall in Bezug auf ihr Leben gefährdet, kann das für den Arbeitgeber zu einer empfindlichen Geldstrafe führen oder sogar zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (siehe § 26 Nr. 2 ArbSchG, § 25 Abs. 1 ArbSchG und § 23 BetrSichV).
Verantwortung im betrieblichen Arbeitsschutz – Unkenntnis schützt nicht vor Strafe
Unternehmer, die den Arbeitsschutz ignorieren und deshalb ihre Aufgaben wie Wartungen von Arbeitsmitteln und Unterweisungen der Mitarbeiter unterlassen, müssen mit entsprechenden Bußgeldern rechnen.
Selbst wenn der Arbeitgeber die Pflichten im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auf seine fachkundigen Mitarbeiter ordnungsgemäß überträgt, bleibt er in der Gesamtverantwortung für die Einhaltung des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Im Extremfall, wenn er zum Beispiel seine Kontrollpflichten vernachlässigt oder ungeeignete Mitarbeiter ausgewählt hat, kann er sogar strafrechtlich belangt werden. Es reicht somit nicht, dass der Arbeitgeber bei der Übertragung der Pflichten den am besten geeigneten Mitarbeiter auswählt, er muss sich auch in gewissen Abständen von seiner gleichbleibenden Befähigung durch stichprobenartige Kontrollen überzeugen. Nur so können drohende Gefahren zuverlässig abgewendet werden.
Sollte der Arbeitgeber sich in diesem Bereich nicht sicher fühlen, kann er sich von externen Sachverständigen oder Spezialisten unterstützen lassen.
Delegiert der Arbeitgeber die Überwachungs- und Kontrollpflicht beispielsweise an seinen Geschäftsführer, kann dieser ebenfalls wegen einer Ordnungswidrigkeit in Haftung genommen werden (Organisationshaftung § 130 OWIG).
Der § 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWIG) befasst sich mit der vorsätzlichen und fahrlässigen Verletzung der Aufsichtspflicht und der hieraus resultierenden Unterlassung von Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes wie beispielsweise:
die Gefährdungsbeurteilung,
die Auswahl und Bestellung der geeigneten Personen,
die auf verschiedenen Ebenen ablaufende Überwachung der Aufsichtspersonen,
die unerwartete Kontrolle der Aufsichtspersonen und
die Sicherstellung der Einhaltung von Gesundheits- und Arbeitsschutzpflichten.
Gemäß § 130 Abs. 3 OWIG kann bei einer mit Strafe bedrohten Pflichtverletzung die Geldbuße einen Betrag in Höhe von einer Million erreichen.
Neben den Führungskräften sind auch die Arbeitnehmer in gewisser Weise für den Arbeitsschutz verantwortlich, wie zum Beispiel in den Fällen:
der Unterstützung von entsprechenden Maßnahmen zur Abwendung von Sicherheits- und Gesundheitsgefahren,
der Mitteilung festgestellter Gefahrenpotenziale und
der Weigerung bei Weisungen, die offensichtlich gegen den Grundsatz der Sicherheit und Gesundheit gerichtet sind.
Somit sollten die Mitarbeiter auf allen Hierarchiestufen eingebunden und die Einhaltung des Arbeitsschutzes angemessen überwacht werden.
Für die problemlose Akzeptanz der Sicherheitsvorschriften ist es nötig, die Mitarbeiter im Bereich des Arbeitsschutzes zu unterweisen. Nach intensiver Schulung sind alle Arbeitnehmer in der Lage den betrieblichen Arbeitsschutz verantwortlich mitzugestalten und tragen somit ihren Teil dazu bei, dass die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.
Fehlerhafter Arbeits- und Unfallschutz und seine Folgen
Mitarbeiter des Gewerbe-Aufsichtsamts und auch Mitarbeiter der Berufsgenossenschaften können unangemeldet in die Unternehmen kommen und das Einhalten der Vorgaben zum Arbeits- und Unfallschutz in den Unternehmen überprüfen.
Stellen die Beamten Unregelmäßigkeiten bei den Schutzvorschriften fest, kann es – je nach Schweregrad – zur Verhängung eines Bußgeldes kommen bis hin zum Freiheitsentzug.
Als Voraussetzung für den Freiheitsentzug muss allerdings Vorsatz nachgewiesen werden. Das heißt, dass der Unternehmer die Gefährlichkeit des Arbeitsbereiches hätte erkennen müssen und dass er somit die Verletzung oder sogar den Tod einer Person billigend in Kauf genommen hat.
Rückt der säumige Unternehmer in den Fokus der Berufsgenossenschaft, kann diese gemäß SGB VII ebenfalls Bußgelder bis zu 10.000 Euro verhängen oder – je nach Schwere des Vergehens – die strafrechtliche Verfolgung einleiten, möglicherweise bis zum Freiheitsentzug. Arbeitgeber sollten daher niemals den Arbeitsschutz ignorieren.
Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz: Welche Konsequenzen drohen? Von Arbeitsrechte.de
Auch der Arbeitsschutz bestimmt den Unternehmenserfolg
Arbeitsschutz war im 19. Jahrhundert eine zentrale Forderung der Arbeitnehmer. Unfälle zu verhüten war zunächst ein Interesse der direkt Betroffenen. Diese Einstellung hat sich heute auf den Inhaber des Betriebs übertragen. Denn auch er ist mittlerweile motiviert, sich für Unfallverhütung einzusetzen. Zu groß können die Nachteile sein, wenn er es unterlässt. Für den Erfolg des Unternehmens ist der Arbeitsschutz ein nicht zu übersehender Faktor, denn durch Unfälle entstehen Kosten. Und der Inhaber des Betriebs ist sicherlich verantwortlich für Alles, was in seinem Betrieb vor sich geht, aber das Kostenrisiko zu beachten ist in seinem ureigenen Interesse und eine seiner wesentlichen Aufgaben.
Warum eigentlich Arbeitsschutz?
Die Arbeitssicherheit ist auch Thema diverser wissenschaftlicher Studien, die alle zu dem selben Ergebnis kamen. Betriebe, die in den Arbeitsschutz investieren, verbessern nicht ihr Ansehen bei der Belegschaft. Sie erlangen durch die entsprechenden Maßnahmen auch zusätzliche Vorteile. Denn viele Betriebsstörungen lassen sich mit dem entsprechenden Bewusstsein für Arbeitssicherheit vermeiden. Als Folge werden Ausfalltage gemindert, das Unternehmen produziert weniger Ausschuss, die Nacharbeit wird verringert. Auch die Motivation der Beschäftigten steigt nachhaltig, ihre Zufriedenheit verbessert sich.
Durch Störungen des betrieblichen Ablaufs entstehen zusätzliche Arbeiten, Ressourcen werden gebunden. Mit der Reduktion dieser unnötigen Aktivitäten stellt sich eine dauerhafte Qualitätsorientierung ein, die Produktqualitäten werden optimiert, Innovationen können problemlos entwickelt und implementiert werden. Denn es werden weniger Kapazitäten durch Produktionsausfälle gebunden. Schließlich steigt das Ansehen der Firma, denn das Angebot steht jederzeit verlässlich dem Markt zur Verfügung.
Wir unterstützen Sie bei der Aufgabe den Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen noch stärker zu integrieren und zu verbessern: durch Ausbildung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit in Ihrem Unternehmen zum Beispiel. Aber auch bei der Stellung einer SiFa in Ihrem Unternehmen in NRW.
Die Basis für den wirtschaftlichen Erfolg
Arbeitsschutz heißt heute nicht nur Unfallverhütung oder die Fokussierung auf einen gesundheitsgerecht gestalteten Arbeitsplatz. Er bedeutet zunehmend, daß die Maßnahmen erheblich zur Steigerung des betrieblichen Erfolgs beitragen. Denn jeder einzelne Mitarbeiter ist ein signifikanter Bestandteil des Unternehmens. Der Arbeitgeber und seine Mitarbeiter sind wechselseitig aufeinander angewiesen.
Besonders im Kleinbetrieb stellt die moderne Arbeitsorganisation an den einzelnen Mitarbeiter hohe Anforderungen. Er soll flexibel sein, selbständig arbeiten, sich kreativ einbringen. Aber damit nicht genug: Kundengespräche sind zu führen, Termine müssen eingehalten und die Qualität der Produkte darf nicht außer acht gelassen werden.
Die Produktion ist gefährdet
Durch Arbeitsunfälle oder Krankheiten stehen all diese essentiellen Bestandteile der Herstellung für einen gewissen Zeitraum dem Unternehmen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zur Verfügung. Die anstehenden Aufgaben müssen nun mit einer geringeren Anzahl von Mitarbeitern bewältigt werden. Deshalb werden Überstunden notwendig, Sonderschichten werden gefahren. Reicht all dies nicht aus, bemüht sich das Unternehmen um Ersatzpersonal – oft zu horrenden Kosten.
Aber all diese Umstrukturierungen sind nicht von Heute auf Morgen umgesetzt. Es droht ein anhaltender Produktionsausfall, bis die Gesundheit der Mitarbeiter wieder hergestellt ist oder die Leihkräfte gefunden und eingearbeitet sind. Währenddessen laufen die Kosten aber weiter. Die Maschinen müssen gewartet, Löhne, Miete, Strom weiter gezahlt werden.
Durch Ersatzarbeiter, gleich ob aus dem eigenen Betrieb oder von außerhalb, entstehen immer Qualitätsprobleme. Die über einen längeren Zeitraum entwickelten Standards sind mit neuem Personal nicht in kurzer Zeit wieder erreichbar. Damit mindert sich die Zufriedenheit der Kunden, die hochwertige Produkte gewohnt waren und nun Wartezeiten hinnehmen müssen. Und bald arbeiten die eigenen Mitarbeiter an der Leistungsgrenze, verzichten auf Freizeit. Schließlich sind sie überlastet, die Unzufriedenheit steigt und stört das Betriebsklima oft dauerhaft.
Kosten für das Unternehmen
All das führt auch zu negativen betriebswirtschaftlichen Auswirkungen und schlägt sich schließlich auch dauerhaft in den Betriebsergebnissen nieder. Statistisch lässt sich das Ausmaß genau beziffern. Die Kosten, die durch Fehltage entstehen, belaufen sich täglich pro Mitarbeiter auf 500 bis 1 000 Euro.
Aber auch die Folgen für die gesamte Volkswirtschaft sind nicht zu übersehen. Im Jahr 2014 ergaben sich 95 600 Arbeitsunfälle. Damit sank die Arbeitsproduktivität um 57 Milliarden Euro, die Bruttowertschöpfung um 90 Milliarden. Die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit betrug laut Statistik 12 Tage. Übrigens waren 43,1 Prozent der Ausfälle auf psychische Belastungen zurückzuführen.
Vorteile für die Mitarbeiter
Viele Unternehmen sehen sich aber nicht in der Lage, dem Arbeitsschutz ausreichend nachzukommen. Denn für diese Aufgaben müssten neue Mitarbeiter eingestellt oder externe Firmen beauftragt werden. Aber für das Problem gibt es eine einfache Lösung: Beziehen Sie Ihr Personal ein, wenn es um die Organisation des Arbeitsschutzes geht. In vielfältiger Form werden Aufgaben und die damit verbundenen Verantwortlichkeiten an die Mitarbeiter übertragen. Warum wird die Elektrofachkraft nicht nebenbei Hygienebeauftragter, der Software-Entwickler kann auch als „Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz“ betriebliche Abläufe koordinieren und für sie verantwortlich sein.
Mit dem Einbinden der Mitarbeiter bleibt dem Vorgesetzten mehr Zeit für die wesentlichen Aufgaben. Aber die Vorteile sind nicht nur auf der Seite der Unternehmensführung. Ohne weiteres Zutun verbessern sich die Organisationsabläufe, denn die Mitarbeiter können nun ihre Ideen mit einbringen. Ursache ist, daß sie ohnehin immer nah an den Problemen sind und diese bereits erkennen, bevor sie offenkundig werden. Als Folge gibt es im Fertigungsprozess weniger Störfälle, denn Mängel können frühzeitig beseitigt werden, oft noch bevor ernste Schäden auftreten konnten.
Übrigens müssen Arbeitslose eine Stelle nicht annehmen, wenn in dem Betrieb gegen das Arbeitsschutzgesetz verstoßen wird (Weitere Infos). Unternehmer haben also auch in dieser Hinsicht erhebliche Nachteile bei Nichtbeachtung des Themas Arbeitsschutz.
Optimierung der Produktion durch ein Sicherheitsbewusstsein
Durch die Beteiligung und ihren Beitrag zum Erfolg des Betriebs werden die Mitarbeiter deutlich produktiver. Sie entwickeln ein neues Selbstbewusstsein, denn sie fühlen sich nun ernst genommen. Damit steigt ihre Motivation. Und schließlich verbessert sich die Arbeitszufriedenheit, was wiederum eine direkte Auswirkung auf die Qualität der gefertigten Produkte hat. Auch die Fehltage – oft eine Folge von Unzufriedenheit und Überforderung – gehen zurück, was die Verlässlichkeit der Fertigung optimiert.
Jeder im Unternehmen Beschäftigte sollte durch sein Beteiligung an den Konzepten des Arbeitsschutzes eine neue Zuständigkeit erkennen. Arbeit bedeutet nicht nur maximale Produktivität, sondern auch ein Bewusstsein für die vorhandenen Risiken. Und auch für den Erhalt der Gesundheit – der eigenen und der aller Mitarbeiter – bin ich als Teil der betrieblichen Ablaufs verantwortlich – im Sinne des Unternehmens und zu meinem eigenen Vorteil.
Der Wille des Kunden
Aber nicht nur interne Strukturen verbessern sich durch einen richtig verstandenen Arbeitsschutz, auch am Markt steigen mit der Einrichtung von Unfallverhütungen die Chancen. Kunden erwarten nicht nur pünktliche Lieferung hochqualitativer Erzeugnisse. Zunehmend versuchen sie, sich gegen mögliche Risiken abzusichern. Besonders Kunden aus der Industrie fordern immer häufiger Nachweise über Arbeitsschutzsysteme. Und das Unternehmen sollte den neuen Bedingungen Rechnung tragen, denn auch andere Betriebe stellen sich auf die Kundenwünsche ein und verbessern damit ihre Chancen am Markt.
Um die Schutzziele zu definieren, sollte stets das gesamte Arbeitssystem einbezogen werden. Im Mittelpunkt steht der Beschäftigte, der im Arbeitsablauf die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel an der Arbeitsstätte verbraucht. Dies sind die wesentlichen Elemente der Produktion, auf die sich der Arbeitsschutz wesentlich bezieht. Aber jeder Teil des Betriebsablaufs besteht seinerseits aus besonderen Komponenten, die nicht außer acht gelassen werden sollten. Das Verarbeiten von Material benötigt Energie, Zwischenergebnisse müssen kontrolliert, frei werdende Stoffe gelagert und überwacht werden. Unfälle oder Störungen entstehen nicht unmittelbar am Arbeitsplatz, sondern auch im Umfeld der Produktion, und auch hier sollte das Unternehmen auf Ausfälle vorbereitet sein.
Fazit
Selbstbewusste Mitarbeiter sind ein Produktionsfaktor. Die Arbeitsergebnisse werden optimiert, wenn die Menschen im Betrieb nicht nur als Arbeiter akzeptiert, sondern als Teil des Unternehmens wertgeschätzt sind. Der Arbeitsschutz, auch wenn er von der Belegschaft nur passiv erlebt wird, zeigt jedem Mitarbeiter in der Produktion, daß der Inhaber der Firma seine Probleme kennt und entsprechende Lösungen umsetzt. Wenn der Mitarbeiter dann auch noch selber an den Konzepten und der Umsetzung beteiligt wird, kann das Unternehmen in seiner Gesamtheit nur profitieren. Und die Antwort auf die Frage „Warum eigentlich Arbeitsschutz?“ lautet immer: Gleichermaßen für die Mitarbeiter und ebenso für das Unternehmen.
Auf einer Baustelle wird ein Baustromverteiler aufgestellt. Er wird vom zuständigen Energieversorger an das örtliche Stromnetz angeschlossen. Für die abschließende Abrechnung verfügt der Stromverteiler über einen eigenen Stromzähler. Um Manipulationen zu vermeiden, verplombt der Energielieferant den Zugang zum Zähler. Er wird abrechnungstechnisch als Endverbraucher geführt. In dem Anschlussverteiler Schrank befinden sich die Steckdosen mit verschiedenen Anschlusstechniken für die beim Bau tätigen Handwerksbereiche.
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Eigenschaften Das Gehäuse des Baustromverteilers muss stabil, staub- und spritzwassergeschützt sein. Es besteht aus einem hochwertigen Kunststoff oder Gummi der Schutzart IP44. Dank dieser Voraussetzungen ist eine Verwendung im Außenbereich und damit auch auf der Baustelle unbedenklich.
Der Schrank muss abschließbar sein und über eine Schmelzsicherung NH00 verfügen dem sogenannten Sicherungslasttrennschalter. Zusätzlich beachtet werden müssen die Vorgaben der gesetzlichen Unfallversicherung.
Besondere Schutzmaßnahmen gelten hier für das Stromkabel vom Verteiler zur kommunalen Verbindungsstelle. Es darf nicht länger als 30 Meter und an keiner Stelle wackeln oder lose sein. Neben dem Sicherheitsaspekt ist auch die Qualität der Kabel sehr wichtig. Sie müssen sich für eine permanente Verwendung in Außenbereichen eignen.
Der Stroverteilerschrank bietet eine direkte Anschlusstechnik In bestimmten Bauphasen sind mehrere Gewerke auf einer Baustelle zu finden. Aus diesem Grund brauchen sie zu etwa derselben Zeit Strom für ihre Maschinen. Deshalb befinden sich dafür in einem Stromverteiler ausreichend Steckdosen. Häufig in der Kombination CEE- und Schutzkontaktsteckdosen. Alle arbeitenden Betriebe können so ihre eigenen Stromverbindungen zu den Maschinen und Werkzeugen herstellen.
Baustromverteiler brauchen spezielle Schutzmechanismen Manche Maschinen, die beim Hausbau zum Einsatz kommen, haben Frequenzumrichter. Sie laufen mit CEE Drehstrom. Wenn solche Maschinen bei bestimmten Bauvorhaben gebraucht werden, muss das bei der Aufstellung oder Anmietung Berücksichtigung finden. In solchen Fällen benötigen die Stromverteiler zusätzliche Fehlerstrom-Schutzschalter, die FI- Schalter (Neubezeichnung RDC).
Fehlerstromschutzeinrichtungen vom Typ B werden benötigt, wenn “Frequenzgesteuerte Betriebsmittel” auf Baustellen zum Einsatz kommen. Das sind zum Beispiel Krane und leistungsgeregelte Antriebe, wie Steinsägen, Seilsägen, Pumpen, Lüfter, Sandsiebe, Verdichter, Rüttler usw.
Frequenzgesteuerte Betriebsmittel dürfen nicht hinter herkömmlichen Fehlerstromschutzeinrichtungen vom Typ A betrieben werden. Aus diesem Grund müssen zum Betrieb frequenzgesteuerter Betriebsmittel die “alten” Baustromverteiler, in denen Fehlerstromschutzeinrichtungen vom Typ A eingebaut sind, auf Fehlerstromschutzeinrichtungen vom Typ B umgebaut werden oder neue Baustromverteiler mit eingebauten Fehlerstromschutzeinrichtungen vom Typ B beschafft werden. Es ist auch möglich, Schutzverteiler mit RCDs vom Typ B+Mi zu verwenden.
In einem Baustromverteiler ist viel Elektrizität vorhanden. Deshalb sind alle möglichen witterungsabhängigen Einflüsse bei der Auswahl zu beachten. Dazu gehören Schäden durch eindringendes Wasser genauso wie ein entsprechend sicherer Untergrund zum Aufstellen des Gerätes. Hinter Fehlerstromschutzeinrichtungen vom Typ B können alle Arten von Arbeitsmitteln betrieben werden.
Der Verteilerschrank sollte erhöht stehen und sehr robust sein. Wasser ist beispielsweise ein guter Stromleiter. Es könnte bei einem Kontakt mit defekten Leitungen deshalb zu einem Kurzschluss kommen. Der kann bei den vorhandenen hohen Spannungen leicht die arbeitenden Personen gefährden.
Ein perfekter Stromverteiler für eine Baustelle kann variieren. Es gibt aber einige Eigenschaften, die er haben sollte. Natürlich muss er robust und wetterbeständig sein und zusätzlich diese Ausstattungsmerkmale haben: • für die permanente Verwendung im Freien ein ölbeständiges RN-Kabel, • um die Sicherheit des Verteilers zu gewährleisten einen FI-Schutz (RCD), • eine genügende Anzahl an belastbaren Schutzkontakt-Steckdosen von 16 A & 32 A und • IP44 Gehäuse.
Elektrobrand durch Steckerleiste
Risikofaktoren beim Betrieb
Verschmutzungen im Baustromverteiler Auf jeder Baustelle gibt es Faktoren wie Staub und Schmutz, die die Funktion eines Verteilerkastens für Strom beeinträchtigen können. Im Sommer ist die Gefahr des Eindringens feiner Staubteile in das Innere größer als in der kalten Jahreszeit. Durch Verunreinigungen kann die Stromzufuhr den Ausfall der angeschlossenen Maschinen bedeuten. Dann können die Arbeiten zeitweise nicht mehr gemacht werden. Im schlimmsten Fall sind die Werkzeuge defekt und müssen durch andere ersetzt werden. Was für den Betrieb außerdem Reparaturkosten mit sich bringt.
Wenn ein solcher Fall eintreten sollte, ist das Arbeitsgerät sofort abzuschalten und von der Stromversorgung zu trennen. Dadurch verhindert man die Gefährdung der Mitarbeiter und weitere Schäden an Materialien. Bei diesem Abschaltvorgang sollten vorsichtshalber speziell isolierte Arbeitshandschuhe und auch Werkzeuge benutzt werden.
Ein ebener Standort für einen Verteilerschrank Es ist besonders wichtig, dass ein Baustromverteiler auf einem flachen und massiven Untergrund steht. Dadurch wird von vornherein verhindert, dass die Vorrichtung umkippt, abrutscht oder einsinkt. Je nachdem, welche Arbeiten anfallen, müssen die passenden Varianten ausgewählt werden.
Die Anforderungen müssen vor dem Aufstellen genau ermittelt werden. Dabei sind auch Toleranzgrenzen zu beachten, um Schwankungen nach oben ausgleichen zu können. Das sind wichtige Auswahlkriterien.
Sind die verwendeten Verteiler zu leistungsschwach, können sie ihren Einsatzzweck nicht erfüllen. Es kann zu Schäden durch Überhitzungen und Kurzschlüssen kommen. Das betrifft dann nicht nur den Schalterkasten selbst, sondern auch die daran angeschlossenen Maschinen.
Prüfungsintervalle für Baustromverteiler Die Verteiler werden je nach Bauart in ortsfeste und ortsveränderliche elektrische Baustellenanlagen eingeteilt. Fest sind beispielsweise Anschluss- und Gruppenverteiler, bewegliche Steckdosenverteiler. Diesbezügliche Verordnungen stehen in der DGUV-I 203-006 (BGI-GUV-I 608) (Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen), Punkt 4.3 und 5.3.
Fest installierte elektrische Anlagen / Betriebsmittel Eine ausgebildete Elektrofachkraft prüft regelmäßig mindestens einmal jährlich, ob ein Verteiler den ordnungsgemäßen Vorgaben entspricht. Prüfkriterien sind die Sicht-, Funktions- und Isolationsprüfung, Schraubverbindungen, Kennzeichnung und die Schutzmaßnahmen.
Wenn entsprechende Prüfgeräte da sind, kann die Prüfung auch ein eingewiesener Mitarbeiter aus dem Bereich Elektrotechnik durchführen. Das passiert unter Leitung und Beaufsichtigung ausgebildeter Fachleute. Täglich muss eine Benutzerprüfung des FI-Schalters (RCD Schalter) durch das Drücken einer Prüftaste erfolgen. Damit wird geprüft ob er fehlerfrei funktioniert.
Bewegliche Baustromverteiler Die Kontrolle findet durch geschulte Fachkräfte oder unter deren Leitung durch unterwiesene Mitarbeiter statt. Eine regelmäßige Prüfung auf die Funktionsfähigkeit soll alle drei Monaten vorgenommen werden. Die Prüfkriterien sind dieselben wie bei den ortsfesten Verteilern.
Gemäß DGUV Vorschrift 3 ist eine allgemeine Vorgabe der Prüfungsfristen nicht vorhanden. Es hängt ab von der Inanspruchnahme einer elektrischen Anlage, wann und wie oft Prüfungen stattfinden. Deshalb sind hier die Prüffristen in variablen Abständen zu wählen.
Für die Festlegung der Prüfabstände ist der durchführende Unternehmer des Bauvorhabens verantwortlich. Besondere Verantwortung hat der jeweilige Benutzer. Er muss den Baustromverteiler vor der Benutzung genau auf äußerlich sichtbare Mängel und Beschädigungen untersuchen. Wenn es die Umstände erfordern, auch die entsprechenden Maßnahmen einleiten.
Der RCD wird einmal im Monat durch Fachleute geprüft.
Dokumentationspflicht der Prüfnachweise Alle Prüfungen müssen dokumentiert werden. Geprüfte Stromverteiler sind erkennbar an Prüfplaketten oder Banderolen. Die einzelnen Geräte unterzieht schon der Hersteller einer Funktionsprüfung. Der Baustromverteiler muss nach dem Aufstellen durch den Betreiber auf Schäden und Mängel überprüft werden.
Dieser Lehrgang entspricht den Vorgaben zur Unfallverhütung des Vereins Deutscher Elektrotechniker (DIN VDE 0100 VDE 0105-100) und den DGUV-Vorschriften. Als elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) wissen Sie, welche Schutzeinrichtungen es gibt und welche Aufgaben Ihnen grundsätzlich übertragen werden können, die Sie unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft ausführen dürfen.Online Schulung: EuP
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Die EuP-Ausbildung zu elektrotechnisch unterwiesenen Person nach VDE 0105-100 eignet sich perfekt für Sie, falls…
– Sie einen Mitarbeiter zum EuP fortbilden lassen wollen, der während der Ausbildung im Betrieb aktiv bleiben soll. Da unsere Ausbildungen digital erfolgen, fallen keinerlei Anfahrts- und Übernachtungskosten an und genießen zeitliche Flexibilität
– Sie in einem Berufsfeld aktiv sind, bei dem Sie regelmäßig elektrische Betriebsräume aufsuchen oder in der Nähe elektrischer Anlagen tätig sind. Dazu gehören zum Beispiel, insbesondere Berufsgruppen wie Haustechniker bzw. Instandhaltungspersonal, IT-Fachpersonal, Heizungs- und Klimamonteure und Reinigungspersonal. Außerdem umfasst die Zielgruppe natürlich auch Schlosser, Monteure, Mechaniker, Installateure, Betriebs- und Servicetechniker, Anlagefahrer, Hausmeister und Sicherheitsbeauftragte, die bestimmte betriebsbedingte Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln durchführen
– Sie bereits eine elektrotechnisch unterwiesene Person sind und eine jährliche Unterweisung nach DGUV Vorschrift 3 erforderlich ist. Elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuPs) müssen mindestens einmal pro Jahr unterwiesen werden.
– Sie durch weitere Fortbildungen eine Verbesserung Ihrer Qualifikationen anstreben, um Ihre Chancen im Bewerbungsgespräch oder bei Gehaltsverhandlungen zu erhöhen. Als elektronisch unterwiesene Person stehen Sie für mehr Sicherheit, vermeiden Unfälle und helfen bei Ernstfällen und Elektrounfällen. Verschaffen Sie sich einen eindeutigen Vorsprung durch Ihre Qualifizierung und heben Sie sich von Mitbewerben ab.
– Sie auf einen mehrtägigen Betriebsausfall für die Fortbildung verzichten möchten. Unsere digitalen Schulungen zeichnen sich durch ihre zeitliche Flexibilität aus.
Profitieren Sie von zeitlicher Flexibilität: Unser Online Lehrgang läuft digital ab. So können Sie in Ihrem eigenen Tempo lernen. Bestimmen Sie selbst, wo Sie lernen möchten, wann Sie lernen möchten und wie schnell Sie lernen möchten.
Nach Abschlussprüfung schicken wir Ihnen eine Urkunde zu, das in ganz Deutschland akzeptiert wird.
1. Teilen Sie sich Ihre Zeit selbst ein und legen Sie Ihr persönliches Wohlfühl-Tempo fest
Egal ob Sie im Büro, im Urlaub, unterwegs im Zug oder Zuhause sind: sobald Sie Zeit haben können Sie auf den Kurs zugreifen und unmittelbar anfangen zu lernen. Die Videos sind absichtlich kurz gehalten und dauern maximal eine halbe Stunde. Das Wichtigste wird anschließend nochmal zusammengefasst und steht auch als PDF für die Verwendung offline zur Verfügung. So haben Sie jederzeit die wichtigsten Informationen zum Nachlesen kompakt im Überblick.
2. Ortsunabhängiger Zugriff auf die Lerninhalte im Online Lehrgang
Die Online-Ausbildung ermöglicht Ihnen eine freie Zeiteinteilung der 10 Module. Sie benötigen lediglich ein Tablet oder einen Computer und können die Schulung dann jederzeit durchführen, ganz gleich, ob Sie gerade eine Pause machen oder ein wenig Zeit am Wochenende zur Verfügung haben. Eine stabile Internetverbindung mit mindestens 6000er-DSL-Leitung. Wir empfehlen die Nutzung eines LAN-Kabels. Zu den normalen Büroöffnungszeiten steht das Team mit Rat und Tat zur Seite und beantwortet gerne sämtliche Fragen rund um den Online Lehrgang. Bitte nutzen Sie einen aktuellen Webbrowser (Firefox, Google Chrome, Edge, Safari).
3. Regelmäßig aktualisierte Themen auf dem neuesten Wissensstand
Wir achten darauf, dass die Inhalte stets aktuell sind.
4. Mehr Zeit für die wichtigen Dinge im Leben
Durch die Online-Ausbildung verschwenden Sie keine Zeit, da keine langen Anfahrten oder Übernachtungen eingeplant werden müssen. Nutzen Sie Ihre freie Zeit für die schönen Dinge des Lebens wie Ihre Familie, Freunde, Hobbys oder zum Entspannen.
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Sparen Sie sich zusätzliche Kosten für die Anreise, Hotels und Verpflegung. Greifen Sie stattdessen bequem auf alle Inhalte der Ausbildung von Zuhause oder von der Arbeit aus zu.
6. Bilden Sie sich online und berufsbegleitend fort: Keine Betriebsausfälle, da die Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen anwesend
Es ist nicht nötig, dass Ihr Mitarbeiter für die Fortbildungszeit das Unternehmen verlassen muss. Damit steht er Ihrem Betrieb in dringenden Fälle weiterhin zur Verfügung.
7. Garantierte Anerkennung von allen Stellen
Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung, wird sie bei Vorlage der Urkunde von jeder Stelle anerkannt. Sie erhalten den Fachkundenachweis gemäß DGUV Vorschrift 3. Sie erhalten die offiziell anerkannte Fachkenntnis, ortsveränderliche Betriebsmittel unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft (EFK) zu prüfen und zu beurteilen. Im Anschluss an den Lehrgang können Sie die Gefahren des elektrischen Stroms besser einordnen. Die Urkunde wird Ihnen innerhalb weniger Tage an Ihre Wunschadresse per Post zugeschickt. Dieser Online Lehrgang dient dem Fachkundenachweis. Die eigentliche Bestellung zur elektrotechnisch unterwiesenen Person kann nur innerbetrieblich durch den Fachvorgesetzten erfolgen. Die Prüfung der durch die TRBS 1203 gelisteten Anforderungen an die befähigte Personen gem. § 2 Abs. 6 BetrSichV erfolgt durch den bestellenden Fachvorgesetzen.
In einigen Unternehmen ist die Anfertigung von einem Explosionsschutzdokument Pflicht. Dies ist der Fall, wenn im Unternehmen explosionsfähige Gemische genutzt werden, die zu Sicherheitsrisiken führen können. Zur Führung von einem Explosionsschutzdokument ist das Unternehmen in diesem Fall gesetzlich verpflichtet. Geregelt wird dies in der Gefahrstoffverordnung. So soll für den Arbeitsschutz und Brandschutz der im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter gesorgt werden.
Unter einem explosionsfähigen Gemisch versteht man nach Gefahrstoffverordnung ein Gemisch, welches aus brennbaren Gasen, aufgewirbelten Stäuben und Luft, Dämpfen oder Nebeln besteht. Das Gemisch reagiert auf eine nahe Zündquelle mit einer Flammenausbreitung, die sich selbsttätig fortsetzt. Es wird ein sprunghafter Anstieg von Temperatur und Druck im Raum erzeugt.
Daneben wird das gefährliche explosionsfähige Gemisch unterschieden. Diese tritt in einer so großen Menge auf, dass besondere Schutzmaßnahmen für den Arbeitsschutz und den Brandschutz im Unternehmen getroffen werden müssen. Nur so kann die Sicherheit und Gesundheit der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer sichergestellt werden. Zur Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes muss entweder der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Die Person, die die Beurteilung durchführt, muss fachlich dazu in der Lage sein. Nach Arbeitsschutzgesetz muss die Gefährdungsbeurteilung zudem schriftlich dokumentiert werden.
Mit einer Explosion sind sehr hohe Temperaturen und Drücke verbunden. Diese stellen für Menschen, die sich in der Nähe befinden, eine starke Gefährdung von Leben und Gesundheit dar. Neben den hohen Temperaturen und Drücken kann es auch zu Verletzungen durch in der Luft fliegende Teile kommen. Durch den Druck und die hohen Temperaturen können Anlagen oder Fenster Bersten. Eine Flucht ist oft nicht möglich, da die Explosion sehr plötzlich stattfindet.
Durch die Explosion kann es, neben den gesundheitlichen Schädigungen, auch zu wirtschaftlichen Schäden kommen. Anlagen könnten zerstört werden, durch die durch die Zerstörung verursachte Lieferunfähigkeit könnten Kunden verloren werden. Einer Explosion folgt oft die komplette Aufgabe der Tätigkeit des Unternehmens. Wenn Personen geschädigt werden oder die Güter von Dritten, kann so eine Explosion auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Das kann sich dann auch auf das Ansehen von dem Betrieb in der Öffentlichkeit auswirken.
Ein wirksamer Explosionsschutz liegt deshalb nicht alleine im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse des jeweiligen Betriebes. Aus diesen Gründen ist der Explosionsschutz rechtlich genauestens geregelt. Ein Explosionsschutzdokument ist daher als Teil der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Gefahrstoffverordnung verpflichtend durchzuführen, sowohl im betrieblichen Interesse als auch im Interesse einzelner Personen. Im Ergebnis enthält es die Beurteilung der Gefährdung im Betrieb, die durch explosionsfähige Gemische entstehen kann. Außerdem soll es ein Konzept zum Schutz gegen derartige Gefährdungen und Explosionen bieten.
Das Explosionsschutzdokument – Warum muss es erstellt werden?
Nach Gefahrstoffverordnung ist eine Gefährdungsbeurteilung notwendig. Dabei muss festgehalten werden, ob es am Arbeitsplatz Gemische, Stoffe oder Erzeugnisse gibt, die zu explosionsfähigen Gemischen werden können. Das gilt sowohl bei atmosphärischen Bedingungen als auch bei nicht atmosphärischen. Bei der Gefährdungsbeurteilung kommt es nicht darauf an, wie viele Beschäftigte das Unternehmen hat. Bereits bei einem Beschäftigten ist die Beurteilung durchzuführen. Dabei muss die Gefährdungsbeurteilung erstmals erstellt werden, bevor die Tätigkeiten aufgenommen werden.
Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass die Beschäftigten oder andere Personen von explosionsfähigen Gemischen gefährdet werden, so muss anschließend noch ein Explosionsschutzdokument erstellt werden. Dieses muss folgende Angaben enthalten: Eine verbindliche Form für das Dokument gibt es nicht. Es hat sich allerdings ein allgemeingültiger Aufbau bewährt. Zunächst erfolgt in der Regel die Angabe vom Betrieb, dem Betriebsteil oder dem betreffenden Arbeitsbereich. Anschließend folgen die verantwortlichen Personen, das Erstellungsdatum der Beurteilung und die Anhänge. Als Drittes folgt eine Kurzbeschreibung der Gegebenheiten im Gebäude, zum Beispiel mittels eines Lage- oder Gebäudeplans. Dem folgt eine Beschreibung der Anlagen, Verfahren oder Tätigkeiten. Nun geht es um die Stoffe, die eingesetzt werden und die eine Explosionsgefahr aufweisen. Hier wird die Menge der Stoffe aufgeführt, sowie der Verarbeitungszustand der Stoffe. Es wird zwischen brennbaren Gasen bzw. Flüssigkeiten und Stäuben unterschieden. Nach den eingesetzten Stoffen folgt die eigentliche Gefährdungsbeurteilung. Hier muss angegeben werden, ob es in der Anlage zu explosionsfähigen Gemischen kommen kann und ob durch diese Gefahr drohen würde.
Die Beurteilung schließt mit einem Explosionsschutzkonzept ab, welches die getroffenen Maßnahmen gegen Explosionen darstellen soll. Dabei wird zwischen Maßnahmen zur Verhinderung der Bildung der Stoffe und zur Entzündung der Stoffe entschieden. Außerdem werden konstruktive und organisatorische Maßnahmen aufgeführt. Eventuelle Anhänge müssen nicht an die Beurteilung angefügt werden. Hier würde ein Verweis auf den Standort der Anhänge genügen, beispielsweise ein Aushang oder das Laufwerk, auf dem sich die Anhänge befinden.
Die Erstellung des Explosionsschutzdokumentes
Nur eine fachkundige Person darf nach Gefahrenstoffverordnung die Gefährdungsbeurteilung durchführen. Wenn der Unternehmer oder Betreiber des Unternehmens bzw. der Anlage dieses Wissen nicht hat, muss er sich fachkundig beraten lassen. Auch wer fachkundig ist, wird in der Gefahrenstoffverordnung geregelt: Fachkundig ist demnach nur, wer die erforderlichen Fachkenntnisse aufweist, um die Aufgabe durchführen zu können. Welche Fachkenntnisse erforderlich sind, hängt dabei von der Art der Aufgabe ab. Es muss auf jeden Fall eine entsprechende Ausbildung vorliegen, eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt werden oder Berufserfahrung vorhanden sein. Auch die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen wird vorausgesetzt. Nach Erstellung des Dokumentes, ist eine regelmäßige Überprüfung notwendig. Wie oft diese stattfinden soll, ist nicht genau festgelegt. Bei einer häufigen Änderung von Prozessen in der Produktion, Anlagen oder Stoffen so ist eine jährliche Überprüfung empfohlen. Ist dies nicht der Fall, so sollte alle zwei Jahre eine Eigenprüfung durchgeführt werden. Die Prüfung muss dabei schriftlich dokumentiert werden, unter Angabe des Datums, an der sie durchgeführt worden ist.
In bestimmten Fällen ist immer eine Aktualisierung des Dokumentes erforderlich. Das ist der Fall, wenn es Veränderungen in den Arbeitsbedingungen gab. Dazu gehören auch die Änderungen von genutzten Arbeitsmitteln, von Stoffen oder der Anlage, wenn dieses relevant für die Sicherheit sind. Auch wenn die Änderung von einem Arbeitsplatz oder eine Anlage Auswirkungen auf das Explosionsschutzkonzept haben, ist eine Aktualisierung notwendig. Dies ist ebenso der Fall, wenn neue Informationen vorliegen. Das können etwa Erkenntnisse aus aktuellen Unfällen sein. Ebenso ist eine Aktualisierung notwendig, wenn Prüfungen ergeben haben, dass die getroffenen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind. Ob die Änderungen tatsächlich eine Auswirkung auf den Explosionsschutz haben, muss im Zweifelsfall eine fachkundige Person beurteilen.
Was muss aus dem Dokument zum Explosionsschutz hervorgehen?
Der Unternehmer oder Betreiber einer Anlage muss hier seinen Willen dokumentieren, wie Explosionen und deren Auswirkungen im Betrieb vermieden werden sollen. Das Konzept muss klar darlegen, was für Maßnahmen und Vorkehrungen in diesen Fällen getroffen werden sind. Es kann natürlich vorkommen, dass im Betrieb die Bildung von explosionsfähigen Gemischen nicht komplett verhindert werden kann. In diesem Fall müssen die Bereiche, die davon betroffen sind, in sogenannte Ex-Zonen eingeteilt werden. Hier gibt es um die Dauer und die Häufigkeit der Gefährdung. Von ständiger und häufiger Gefährdung über einen langen Zeitraum, über eine gelegentliche Gefährdung ohne Angabe der Dauer bis zu einer normalerweise nicht bestehenden Gefährdung mit seltener und kurzer Dauer, müssen die entsprechenden Bereiche eingeteilt werden. Hieraus ergeben sich nach Luft-/Dampf und Luft- Gas sowie Luft-Staub unterschiedliche Zonen (0, 1 und 2 sowie 20, 21 und 22). Bei der Einteilung geht es nicht um die Gefährlichkeit in den einzelnen Zonen. Stattdessen geht es darum, wie häufig eine gefährliche Atmosphäre entstehen kann und wie lange diese andauert. Als Ausgangspunkt dient dabei immer der Normalbetrieb. Dieser wird folgendermaßen definiert: Der Zustand der Verwendung der Anlagen in ihren Auslegungsparametern.
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