Arbeitsschutz bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

Arbeitsschutz bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel – was verstehen wir darunter?

Unter elektrischen Betriebsmitteln werden alle Gegenstände verstanden, die ganz oder zumindest teilweise elektrische Energie anwenden oder die Informationen verarbeiten, speichern, verteilen oder verbreiten. Das sind also zum Beispiel Fabrikationsgeräte, Messgeräte, Speichergeräte und Verbrauchsgeräte, aber auch Fernmelde- und Informationstechnikgeräte, wie beispielsweise Telefone, Festplatten usw. Hilfs- und Schutzmittel zählen ebenso dazu, wenn diese ebenfalls elektrischen Sicherheitsanforderungen unterliegen, wie zum Beispiel spannungslose Piezoeffekt-Schalter. Werden mehrere dieser elektrischen Betriebsmittel zusammengeschlossen, so ist dies eine elektrische Anlage.

Der Sicherheitsexperte Donato Muro möchte mit zwei weiteren einfachen Beispielen verdeutlichen, dass viele den Begriff „elektrische Anlagen“ rein vom Wort her noch anders zuordnen. So sind ein einfaches Faxgerät und ein einzelner Arbeitsplatzrechner, wenn sich das Faxgerät über den Rechner bedienen lässt, zusammen bereits eine technische Anlage. Gleiches gilt auch für den Türöffner, wenn sich dieser über Ihr Arbeitsplatztelefon betätigen lässt.
Hieran zeigt sich, dass es nicht zwingend um große Elektroschränke, Netzwerkstationen oder Notstromaggregate handeln muss, sondern jeder auch kleine Zusammenschluss bereits eine Anlage darstellt. Dieses Grundverständnis hilft zu erklären, warum eine EuP Ausbildung in Ihrem Betrieb wichtig sein kann, um die es später in diesem Artikel geht.

Unfallverhütung bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Sicherheit für Leben und Gesundheit seiner Mitarbeiter zu gewährleisten. In Bezug auf mögliche Gefahren beim Einsatz und Betreiben von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln bedeutet dies, dass der Arbeitgeber dafür sorgen muss, dass sämtliche Elektrogeräte und Elektroanlagen nur von eigenständigen Elektrofachkräften errichtet, gewartet und geändert werden. Mängel sind unverzüglich zu beseitigen, bei schweren Mängeln muss das betroffene Gerät umgehend aus der Nutzung genommen werden und darf nicht weiter angeschlossen sein. Sämtliche Geräte und Anlagen sind zu überwachen und regelmäßig zu prüfen.

Der erfahrene Sicherheitsexperte Donato Muro kennt hier viele Praxisfälle und kann die besondere Bedeutung dieser Vorgaben für den Arbeitsalltag anhand vieler Beispiele darlegen. PCs beispielsweise werden von einer Fachkraft installiert, geprüft und in Betrieb genommen. Ab dann unterliegen sie der regelmäßigen Kontrolle, aber werden zusätzlich nahezu täglich durch den jeweiligen Nutzer betrachtet, sodass Probleme an der Elektrik auffallen und gemeldet werden können. Bringt jedoch ein Mitarbeiter ein privates Gerät mit und schließt dies selbst an, ist dennoch der Arbeitgeber voll verantwortlich. In der Regel können hier unterschiedliche Regelungen für Arbeitnehmer gelten. So kann ein kurzfristiges Handy-Aufladen noch erlaubt sein, ein eigener Haartrockner oder eine eigene Kaffeemaschine dagegen nicht. Nicht jeder Mitarbeiter hat eine EuP Ausbildung abgeschlossen.

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Gefährdungsbeurteilung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

Die Beurteilung der möglichen Gefahren ist Teil des allgemeinen Arbeitsschutzes und wird durch den Arbeitgeber vorgenommen anhand allgemeiner und bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln auch elektrospezifischer Kriterien. Der Arbeitgeber bewertet die Gefährdung je Gerät und Einsatzort einzeln und leitet daraus entsprechende Schutzregeln ab. Einige Bewertungen werden sich hier mit denen aus Gründen des Brandschutzes decken. Ein Faxgerät gehört nicht in einen Feuchtraum und ein defektes Druckerkabel kann neben einem Stromschlag auch einen Brand auslösen.

Hierzu weist Donato Muro darauf hin, dass es in vielen Betrieben grundsätzliche Regelungen für die Mitarbeiter gibt, mit deren Einhaltung die Gefährdung bereits minimiert wird. Zum Beispiel reduziert ein Verbot, ein privates, Hitze erzeugendes Gerät im Büro zu betreiben, die Gefahr einer Leitungsüberhitzung deutlich.

Prüfung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel

Der Unternehmer ist verpflichtet, alle elektrischen Betriebsmittel und elektrischen Anlagen von einer Elektrofachkraft auf den ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen, um damit eine mögliche Gefährdung zu minimieren. Diese Prüfungen müssen vor der ersten Inbetriebnahme erfolgen sowie nach jeder Änderung an Anlage oder Betriebsmittel und in regelmäßigen Abständen.
Damit Schäden an den Elektrogeräten frühzeitig entdeckt werden können, sind die regelmäßigen Abstände je nach Betriebsmitteln ausreichend dicht festzulegen. Die Prüfung vor der Erstinbetriebnahme kann entfallen, falls der Hersteller bzw. Errichter bestätigt, dass die Betriebsmittel oder Anlagen so beschaffen sind, dass sie der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ entsprechen.

Der Experte für Arbeits- und Brandschutz Donato Muro erläutert hier, dass mit jeder Prüfung der Elektrogeräte auch eine erneute Sensibilisierung der Belegschaft zeitgleich erfolgen kann. Als Beispiel aus der täglichen Praxis weist er auf Mehrfachsteckdosen hin. Wenn zum Beispiel ein Berufsanfänger neu an einen Arbeitsplatz kommt und das Ladekabel für sein Diensthandy zu kurz ist, könnte es ihm als eine gute Lösung erscheinen, eine Mehrfachsteckdose an die vorhandene Mehrfachsteckdose anzuschließen. Das Reinigungspersonal schließt an diese dann vielleicht seine Reinigungsmaschine an und überlastet durch die Verwendung der Steckdosenkette die Anlage. Eine der Mehrfachsteckdosen überhitzt, es entsteht zunächst ein Schmorschaden, bis es zu einem Kurzschluss kommt. Auf dieses Verbot der Reihenschaltung von Mehrfachsteckdosen kann nicht oft genug hin sensibilisiert werden.

Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP)

Zur elektrotechnisch unterwiesenen Person wird ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Unternehmens, wenn er oder sie durch eine Elektrofachkraft (EFK) entsprechend geschult wurde. In der Schulung bzw. EuP Ausbildung muss die Person die zu übernehmenden Aufgaben erklärt bekommen, auf die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten hingewiesen werden, je nach Arbeitsbereich entsprechend angelernt werden und über Schutzeinrichtungen, Schutzmaßnahmen und Schutzausrüstungen unterrichtet sein. Nach dem Sicherheitsexperten Donato Muro übernehmen EuP im Unternehmen sehr wertvolle Aufgaben. Um ein richtig angeschlossenes Telefon oder einen sachgemäß aufgestellten Drucker zu prüfen, ist ein Elektriker sicher ausreichend qualifiziert. Wenn es dagegen um die Prüfung beispielsweise komplexer Produktionsmaschinen geht, sind betriebliche Fachkenntnisse erforderlich, wie sie nur im Unternehmen selbst vorhanden sein können. Wann wird zum Beispiel eine Backstraße wo heiß, wo kommt der Strom dafür her und wo werden die Bänder gesteuert.

EuP Ausbildung

Die EuP Ausbildung ist eine sehr sinnvolle Investition in die Qualifikation der Belegschaft, in die Betriebssicherheit und in die Möglichkeit, Unfälle zu vermeiden und Kosten einzusparen. Elektrotechnisch unterwiesene Personen haben den enormen Vorteil gegenüber externen Fachkräften, dass die Ausbildung zur EuP für Mitarbeiter eine Zusatzqualifikation darstellt. Sie sind also dennoch bei ihren eigentlichen Tätigkeiten permanent vor Ort am Arbeitsplatz, dann aber mit den Augen und den Kenntnissen eines Fachkundigen in der Unfallverhütung. HIER ZUR ONLINE EUP AUSBILDUNG!

Ein eintretender Unfall kann eben nicht nur eine Person schädigen, die dann auf nicht kalkulierbare Zeit dem Unternehmen fehlen könnte, sondern ein Unfall kann auch für einige Zeit die Produktion zum Erliegen bringen.
Die EuP Ausbildung kann bei Donato Muro vor Ort oder auch als Online-Schulung absolviert werden.

Die Ausbildung vermittelt unter anderem Inhalte zu den Themen

– Elektrotechnische Grundkenntnisse
– Schutzmaßnahmen für elektrische Anlagen und Betriebsmittel
– Erste Hilfe bei Unfällen mit Strom
– Schutzmaßnahmen für Berührungen mit unter Strom stehenden Elementen
– künftige Aufgaben als EuP

Haftung für elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Mit einer EuP Ausbildung werden Mitarbeitende in die Lage versetzt, im Unternehmen zu Schutzzwecken elektrische Anlagen und Betriebsmittel regelmäßig gemäß den Vorgaben der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ auf einwandfreien Zustand und fehlerfreie Funktion hin zu prüfen (im Prüfteam unter Aufsicht einer EFK).

Verantwortlich für die Geräte und für den Mitarbeiterschutz ist und bleibt aber der Unternehmer selbst. Kommt es trotz aller ergriffenen Maßnahmen zu einem Unfall oder Personenschaden, muss er einerseits nachweisen können, dass er seine Pflichten stets erfüllt hat, und andererseits muss er nach einem Schaden die Gefährdungslage neu bewerten und ggf. die Maßnahmen anpassen.

Die Jahresunterweisung für die EUP bieten wir auch online an für nur 39 €.

Arbeitsschutz-Dokumentation

Donato Muro geht in seinen EuP Ausbildungen besonders auf Zweck und Nutzen der Prüfungsdokumentation bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln und auf die Vorteile digitaler Dokumentationen ein.
Jede Prüfung wird mit einer Prüfungsdokumentation abgeschlossen, die dem Unternehmer dazu dient, nachzuweisen zu können, dass er seine Pflichten jederzeit richtig und ordnungsgemäß erfüllt hat. In dem Sinne haftet der Unternehmer nicht für jeden auftretenden Schaden, sondern vielmehr für eine mögliche Pflichtverletzung mit dadurch entstandenem Schaden.

Für diesen Zweck und als Basis der nächsten Prüfung muss die Dokumentation alle wichtigen Prüfungsergebnisse und ergriffenen Maßnahmen enthalten, beispielsweise Angaben zum Gerät bzw. zur Anlage, Datum, Umfang, Anlass, Ergebnis, Frist der Prüfung, verwendete Prüf- und Messgeräte, Prüfperson mit Unterschrift. Stilllegung, Mängelbeseitigung, Nachrüstung oder zusätzliche Schutzmaßnahmen müssen ebenso aus der Dokumentation hervorgehen.

Gefahrstofflager, die neue TRGS510, 2021

Gefahrstofflager nach TRGS 510

Unsere Umwelt zu schützen, ist ein wichtiges Anliegen der breiten Bevölkerung. Kaum jemand denkt dabei direkt an mögliche Schädigungen durch gefährliche Stoffe. Der konkrete Schutz der Menschen und der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen wird geregelt in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).

Die Notwendigkeit von umfangreichen Schutzmaßnahmen und die einheitliche Kennzeichnung und Lagerung von Gefahrstoffen werden in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) vorgegeben. Sie werden geregelt in der TRGS 510, die im Arbeitsschutz eine wichtige Bedeutung hat.

Der Sicherheits- und Brandschutzexperte Donato Muro weist darauf hin, dass die TRGS 510 durch die Veröffentlichung der Überarbeitung am 16.02.2021 in Teilen aktualisiert wurde.

Neu sind zum Beispiel die Ergänzung des Bereithaltens von Gefahrstoffen in größeren Mengen und die Anforderungen an die Zugangsbeschränkung in Industrieparks. Insgesamt sind zwar keine alles verändernde Anpassungen vorgenommen worden, viel mehr wurde Wert auf größere Klarheit und leichtere Verständlichkeit gelegt. Aber bei Änderungen an Ihrem Lager wird für die Gefährdungsbeurteilung seitdem die neue Fassung zugrunde gelegt.

Gerne helfen wir unseren Kunden beim Lagern von Gefahrstoffen und bei der Beachtung der TRGS 510.

Die Hauptbegriffe der TRGS 510

Gefährdung bedeutet die Möglichkeit, räumlich oder zeitlich mit einer Gefahrenquelle aufeinanderzutreffen. Dies gilt zum Beispiel für Menschen, aber auch für die Umwelt als natürliche Lebensgrundlage. Entfaltet die Gefahr ihre Wirkung, so kommt es zu einem Schaden. Im Arbeitsschutz ist das ein arbeitsbedingter Unfall oder eine arbeitsbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung, also eine für Arbeitende nachteilige Einwirkung.

Mit Gefahrstoff werden zunächst Stoffe und Gemische bezeichnet, die die Eigenschaft aufweisen, bei der Verwendung oder Herstellung eine schädigende Wirkung auf Menschen oder Natur entfalten zu können. Darüber hinaus werden Gefahrstoffe auf Grundlage ihrer gefährlichen Eigenschaften nach dem weltweit gültigem GHS eingestuft und gekennzeichnet. Dabei steht GHS für „Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien“, welches in der EU im Jahr 2008 mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) in Kraft gesetzt wurde.

Gefahrstofflager sind nach der TRGS 510 Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im Freien, in denen Gefahrstoffe gelagert werden sollen, also auch Schränke und Container.

Nach TRGS 510 sind Kleinmengen für die Lagerung die Mengen, die sich maximal unter Beachtung lediglich der allgemeinen Maßnahmen lagern lassen.

Als Kontamination wird im Allgemeinen jede Art der Verschmutzung, Verseuchung und Verunreinigung bezeichnet. Im Zusammenhang mit den Bestimmungen der TRGS 510 ist hier insbesondere eine Verunreinigung durch einen Gefahrstoff gemeint, wie z. B. Rohölaugen auf einer Wasseroberfläche.

Unter gefahrstoffrechtlichen Kennzeichnungen sind angebrachte, vordefinierte einheitliche Hinweise zu verstehen, die gut sichtbar sein müssen und eine schnelle Erkennung der bestehenden Gefahrenlage ermöglichen. Neben den Gefahrstoffen selbst sind auch Gefahrstofflager und gesicherte Bereiche zu kennzeichnen, wie z. B. Bereiche, die ohne Befugnis nicht betreten werden dürfen.

Mit Schutzmaßnahmen im Sinne der TRGS 510 sind die auszuführenden Handlungen gemeint, mit denen die Gesundheitsgefährdungen, die Sicherheitsgefährdungen und die Gefährdungen der Umwelt durch Gefahrstoffe bei der Lagerung beseitigt oder minimiert werden können. Unter anderem sind damit die Lager- und Lagereinrichtungsgestaltung, die Organisation der Arbeitsprozesse, geeignete Arbeitsmittel, aber auch das Bereitstellen von Mitteln zur Gefahrenabwehr, wie beispielsweise Löschdecke oder Feuerlöscher gemeint.

Im STOP-Prinzip wird die Rangfolge von Schutzmaßnahmen nach ihrer Wirksamkeit beschrieben:

STOP+V steht hier für alle 5 Stufen der Maßnahmenhierarchie (Substitution, technische Maßnahmen, organisatorische Maßnahmen, PSA, Verhalten).

Substitution
Technische Schutzmaßnahmen
Organisatorische Schutzmaßnahmen
Persönliche Schutzmaßnahmen

Die Substitution, hier beispielsweise der Austausch eines Gefahrstoffs durch einen weniger gefährlichen Stoff, ist die wirksamste Maßnahme. Sinngemäß bedeutet diese im Umgang mit Gefahrstoffen, stets den passenden Stoff mit minimal möglicher Gefährdung auszuwählen.

Abstände im Sinne der Technischen Regel sind dazu gedacht, ein Lager insgesamt vor gefährlicher Außeneinwirkung, wie Stößen oder Erwärmung zu schützen. Abstände schützen aber auch davor, dass Gefahrstoffe untereinander ungewollt zusammenwirken, und vor Personengefährdung bei nicht bestimmungsgemäßem Ablauf. So sollten zum Beispiel ätzende Flüssigkeiten nie zu nah an Arbeitsplätzen gelagert werden, damit bei Undichtigkeiten der Schutz darin besteht, dass die austretende Flüssigkeit aufgrund des Abstands bemerkt werden kann, bevor sie tatsächlich Menschen gefährdet.

Der renommierte Arbeitsschutzexperte Donato Muro erläutert den Begriff des Gefahrstofflagers für den Arbeitsalltag noch einmal praktikabler als den Ort, den Sie für die Lagerung Ihrer Gefahrstoffe nicht nur ausgewählt, sondern auch entsprechend der TRGS 510 vorbereitet haben. In der Praxis wird ein Ort nicht durch das Anbringen eines Türschildes zum Gefahrstofflager, sondern erst dadurch, dass alle Sicherheitsregeln auch tatsächlich eingehalten werden und nur eingewiesene Personen Zugang haben. Wichtig ist, dass das Lager angemessen sein muss für die zu lagernden Stoffe.

Gefährdungsbeurteilung

Arbeitgeber haben die Pflicht, zu beurteilen, inwieweit aus der Lagerung von Gefahrstoffen Gefährdungen für Menschen entstehen können. Diese können sich ergeben aus den Stoffeigenschaften, den gelagerten Mengen, den Lagerungsarten, der Zusammenlagerung von Gefahrstoffen, Tätigkeiten während der Lagerung, aber auch aus Lagerdauer und Beschaffenheit der Gefahrstofflager.

Dabei müssen Arbeitgeber auch alle Tätigkeiten berücksichtigen beim Ein- und Auslagern, beim Transport innerhalb des Lagers und beim Beseitigen unbeabsichtigt freigesetzter Gefahrstoffe. Es stellen sich zum Beispiel Fragen, wie, ob sich eine ätzende Flüssigkeit, die aus einem undichten Gefäß ausläuft, wieder aufnehmen lässt, ohne dass Mitarbeiter dabei giftige oder reizende Gase, Dämpfe oder Ausdünstungen einatmen. Entsprechende Schutzmasken müssen für solche Fälle bereitstehen, wenn sie nicht schon ohnehin beim Abfüllen der Stoffe erforderlich sind.

Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen

Je nach den Beschaffenheiten des Lagergutes regelt die TRGS 510 die notwendigen Schutzmaßnahmen sehr explizit. Das gilt besonders für größere Mengen. Soweit Sie hier noch nicht über ausreichend Erfahrungen verfügen, kann fachkundiger Rat Ihnen hier deutlich weiterhelfen.

Gerne stellen wir unseren Kunden die Expertise des langjährigen Arbeitsschutzfachmanns Donato Muro bereit und unterstützen sie in allen Praxisfragen zur Beachtung der TRGS 510.

Allgemein gilt, dass Gefahrstoffbehälter verschlossen, geeignet und so beschaffen sein müssen, dass ungewollt kein Inhalt entweichen kann. Es sollen stets die Originalbehälter verwendet werden. Bei Verwendung anderer Behältnisse müssen diese dieselben Eigenschaften aufweisen, wie die Originale. Es muss permanent die Identifizierbarkeit gewährleistet werden. Gefahrstoffe und Gemische sind daher mit entsprechenden Kennzeichnungen zu versehen. Lebensmittelverpackungen dürfen wegen möglicher Verwechslungsgefahr nicht für Gefahrstoffe verwendet werden.

Zugangsbeschränkung für besondere Gefahrstoffe

Akut toxische, krebserzeugende, keimzellmutagene und spezifisch zielorgantoxische Gefahrstoffe müssen unter Verschluss gelagert werden oder so, dass ausschließlich befugte und zuverlässige Personen Zugang haben.

Die TRGS 510 regelt auch besondere Maßnahmen für den Brandschutz. Dazu werden insbesondere Lagermengen angeben, bei deren Überschreitung je Brandabschnitt besondere Brandschutzmaßnahmen angewendet werden müssen. Beispielsweise bei entzündbaren Gasen müssen die Maßnahmen ab einer Lagermenge von über 200 kg ergriffen werden. Bei entzündbaren Flüssigkeiten liegt dieser Grenzwert je nach Kategorie bei 200 kg oder bei 1.000 kg.

Die richtige Lagerorganisation

Der Arbeitgeber muss befugte Personen benennen und regelmäßig schulen und darf nur ihnen Zugang zu Gefahrstoffen ermöglichen. Gefahrstoffe müssen im Lager übersichtlich, geordnet und zugänglich sein. Es muss stets eine Notfallausrüstung vorhanden sein, mit der unbeabsichtigt freigesetzte Gefahrstoffe beseitigt werden können. Notwendige Instandsetzungen des Lagers müssen stets unverzüglich erledigt werden. In Gefahrstofflagern herrscht grundsätzlich Rauchverbot, ganz im Sinne des Brandschutzes, und der Konsum von Nahrungs- und Genussmitteln ist in Gefahrstofflagern grundsätzlich nicht erlaubt.

Der Arbeitsschutzexperte Donato Muro weist darauf hin, dass auch das Kauen eines Kaugummis, das Lutschen eines Bonbons und auch Trinken in Gefahrstofflagern und im Umgang mit Gefahrstoffen nicht erlaubt sind. Wer zum Beispiel etwas trinken möchte, ist angewiesen, den Bereich des Lagers zu verlassen.

Regeln für Zusammenlagerung, Getrenntlagerung und Separatlagerung

Auf der einen Seite kann es Sinn ergeben, alle gefährlichen Stoffe zentral in entsprechend ausgewiesenen und geschützten Gefahrstofflagern bereitzuhalten. Auf der anderen Seite gilt es, genau abzuwägen, welcher Stoff wird in welchem Prozess, in welcher Menge und an welchem Ort genau benötigt und welche befugten Personen dürfen mit diesen hantieren. Je nach Betriebsabläufen und Brandschutzkonzepten kann es dann sogar sicherer sein, für bestimmte Stoffe jeweils eigene Lager zu errichten.

Wichtigkeit der TRGS 510

Mit seinen weitreichenden Praxiserfahrungen möchte Donato Muro dringend anraten, die Bestimmungen der TRGS 510 genauestens zu prüfen und einzuhalten. So lassen sich nicht nur Mensch und Natur schützen, sondern auch Ordnungswidrigkeiten und Straftaten verhindern. Das fahrlässige oder absichtliche Verkippen von Lösungsmitteln etwa und eine damit hervorgerufene Gefährdung kann neben arbeitsrechtlichen Maßnahmen auch eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat zur Folge haben.

Fluchtwege und Notausgänge nach ASR A2.3 (2022)

Fluchtwege und Notausgänge nach ASR A2.3 (März 2022)

Im Arbeitsschutz spielen Maßnahmen zur Erhaltung der körperlichen Unversehrtheit und Rettung von Menschenleben ebenso eine große Rolle, wie überall dort, wo Menschen zusammenkommen. Die Notwendigkeit und die einheitliche Ausgestaltung von Fluchtwegen und Notausgängen in Betrieben werden in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) vorgegeben. Sie werden geregelt in der ASR A2.3.

Der Brandschutz- und Sicherheitsexperte Donato Muro weist darauf hin, dass die ASR A2.3 durch die Veröffentlichung der Neufassung am 18.03.2022 in Teilen aktualisiert wurde. Neu sind zum Beispiel für Hauptfluchtwege der Sollwert für lichte Mindesthöhen von mindestens 2,1 m sowie Mindestbreiten von 1,8 m beziehungsweise 2,4 m für bis 300 Personen beziehungsweise 400 Personen im Einzugsgebiet.

Die Hauptbegriffe der ASR A2.3

Fluchtwege dienen der eigenen Flucht heraus aus einem möglichen Gefahrenbereich ohne weitere Hilfe. Sie unterliegen daher besonderen Anforderungen an Mindestmaße für Breite und Höhe, Höchstmaße für die Länge und sonstige Beschaffenheiten. In vielen Fällen werden daher Fluchtwege auch gleichzeitig als Rettungswege genutzt.

Sie beginnen in der Arbeitsstätte dort, wo Beschäftigte im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugang haben oder sich während der Nutzung von sonstigen definierten Räumen und Unterkünften aufhalten. Auch offene Gänge, Außentreppen und begehbare Dachflächen können als Teil eines Fluchtwegs gelten und genutzt werden. Fluchtwege enden im Freien oder in geschützten Bereichen.

Hauptfluchtwege sind dabei die Verkehrswege, die zur Flucht notwendig sind, die notwendigen Flure nach Bauordnungsrecht, die Treppenräume für notwendige Treppen und die Notausgänge.

Nebenfluchtwege sind dagegen zusätzliche Verkehrswege, die auch aus dem Gefahrenbereich heraus ins Freie oder einen gesicherten Bereich führen.

Rettungswege werden im Bauordnungsrecht definiert und sind dann auch Fluchtwege, wenn sie selbstständig begangen werden können. Sie dienen dem Herausbringen von Personen durch Rettungskräfte.

Notwendige Flure sind im Bauordnungsrecht aufgeführt und sind dort notwendig, wo der Weg aus einem Raum nicht direkt ins Freie, in einen geschützten Bereich oder in einen Treppenraum führt. Nach Bauordnungsrecht sind notwendige Flure von den anderen Räumen feuersicher und geschützt vor Eindringen von Rauch abgetrennt zu halten.

Lichte Mindestbreite/-höhe ist die Breite beziehungsweise Höhe, die frei mindestens zur Verfügung stehen muss, also nicht eingeschränkt, verstellt oder verbaut sein darf.

Ein Notausgang ist ein Ausgang, über den man direkt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich gelangen kann und der sich auf dem Hauptfluchtweg befindet.

Ein Notausstieg ist ein Ausstieg auf einem Nebenfluchtweg, durch den man selbstständig einen Raum oder ein Gebäude verlassen kann.

Als Evakuierung wird die Räumung von Gebieten, insbesondere auch von Gefahrenbereichen bezeichnet. In der Regel zum Schutz vor Gefahren werden Menschen aufgefordert, Gefahrenbereiche zu verlassen.

Als gesicherter Bereich werden die Bereiche bezeichnet, in denen man mindestens vorübergehend ausreichend vor unmittelbaren Gefahren für Leib und Leben geschützt ist. In großen Gebäuden sind das oft benachbarte Brandabschnitte oder notwendige Treppenräume. Im Außenbereich können das neben Außentreppen auch offene Gänge und begehbare Dachflächen sein, soweit diese ins Freie führen und lange genug sicher benutzt werden können.

Donato Muro merkt mit seiner umfangreichen Expertise auch im Arbeitsschutz an, dass Balkone nicht als gesicherte Bereiche gelten, eine offene Dachterrasse mit einem Ausgang ins Freie beispielsweise über eine Außenleiter dagegen als gesichert gelten kann. Es gilt nach Donato Muro also stets, auch alle Nebenfluchtwege zu kennen, denn eine Gefahrenquelle kann sich auch plötzlich über den noch vor einem liegenden Teil eines Hauptfluchtweges ausbreiten. Mit gezielten Maßnahmen zum Brandschutz lassen mögliche Gefahren deutlich reduzieren, aber nie vollständig eliminieren.

Fluchtwegbeschaffenheiten

Die ASR A2.3 regelt unter anderem, dass ausreichend viele, ausreichend große Hauptfluchtwege in Betriebsstätten eingerichtet werden müssen und dass diese übersichtlich verlaufen sollen. Ihre Länge muss möglichst kurz sein und darf je nach Brandgefährdung und Gefährdung durch explosionsfähige Stoffe nicht länger als 10 m bis zu 35 m sein.

Durch diese Beschränkung kann es bei großen Gebäuden notwendig werden, mehrere Hauptfluchtwege mit jeweils kürzesten Wegen zum nächsten Notausgang einzurichten.

Die vorgegebenen Mindestbreiten von Durchgängen und Türen reichen von 0,80 m bei bis zu fünf Personen im Einzugsgebiet bis 2,25 m bei bis zu 400 Personen im Einzugsgebiet. Bei derselben Staffelung müssen die Fluchtwege mindestens eine Breite von 0,90 m bis 2,40 m aufweisen, ohne dass diese an einer Stelle verbaut oder verstellt sein dürfen.

Ein Notausstieg, also beispielsweise ein Fenster in einer Wandöffnung, eine Klappe in Decken- oder Bodenöffnungen oder eine Luke muss eine schnelle und ungehinderte Nutzung gewährleisten. Für sie gelten eine Mindesthöhe von 1,20 m und eine Mindestbreite von 0,90 m bei Notausstiegen in Wandöffnungen und 0,70 m im Quadrat oder im Durchmesser für Notausstiege in Decken- oder Bodenöffnungen.

Anforderungen an Türen und Tore im Fluchtwegverlauf

Die Kriterien, die Türen und Tore im Fluchtwegverlauf erfüllen müssen, richten sich zum einen nach der jeweiligen Art, wie Türen mit elektrischer oder manueller Bedienung, Flügeltüren, Schiebetüren, Karusselltüren, Drehtüren oder Tore. Zum anderen richten sie sich nach der Gefahreneinschätzung und der Betriebsart, zum Beispiel Krankenhaus, Kindergarten, Justizvollzugsanstalt und ähnliches.

Soweit Personen auf die Nutzung der Türen und Tore angewiesen sind, müssen diese sich leicht öffnen lassen und stets in Fluchtrichtung aufklappen.

Kennzeichnung von Fluchtwegen und Notausgängen
Sehr detailliert beschreibt die technische Regel für Arbeitsstätten, dass eine Pflicht zur Kennzeichnung von Fluchtwegen und Notausgängen besteht, siehe dazu ASR 1.3.

Die Kennzeichnung kann mit elektrisch beleuchteten Elementen erfolgen oder auch mit lang nachleuchtenden Schildern und Aufklebern. Dabei sind die grafischen Symbole, die Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen fest definiert. In langen Räumen, Fluren und Gängen sind in regelmäßigen Abständen Fluchtwegkennzeichnungen mit Richtungsfeilen anzubringen. Notausgänge werden über der Tür oder dem Tor mit Hinweisschildern gekennzeichnet, damit sie auch gefunden werden können, wenn sie geöffnet sind.
In übersichtlichen Räumen mit nur einer Tür kann auf diese Kennzeichnung verzichtet werden. Notbeleuchtung kann bei Ausfall der regulären Beleuchtung notwendig werden.

Je nach Gebäudegröße und Übersichtlichkeit der örtlichen Gegebenheiten muss ein Rettungsplan nach festen Vorgaben erstellt und ausgehängt werden. Dieser dient neben der eigenen Orientierung dann auch Rettungskräften ohne detaillierte Objektkenntnis.

Er wird erforderlich, wenn Fluchtwege unübersichtlich verlaufen, wenn ein hoher Anteil des Publikumsverkehrs ortsunkundig ist, bei hohen Gefährdungslagen und auf Baustellen, wenn Fluchtwege nicht erkennbar ins Freie oder in gesicherte Bereiche führen oder sich während der Baumaßnahmen ändern.

Unterweisung und Übung zur Evakuierung

Damit alle Beschäftigten den Verlauf ihrer persönlichen Fluchtwege kennen, gibt die ASR A2.3 vor, dass Arbeitgeber mindestens jährlich in entsprechenden Übungen ihre Mitarbeiter auf den Verlauf der Fluchtwege und die Positionen der Notausgänge hinweisen. Hierbei sind auch erforderliche Maßnahmen, das Verhalten im Gefahrenfall und die Kennzeichnungen der Fluchtwege zu besprechen und einzuüben. Donato Muro sieht in der Praxis oftmals, dass diese Übungen nicht stattfinden!

Ist das Dienstrad im Eingang eine Gefahr?

Donato Muro macht im betrieblichen Brandschutz und während Evakuierungsübungen immer wieder die Erfahrung, dass die Grenzen zwischen Schutz und Gefahr oft fließend sein können. Ist es ein E-Bike mit Lithium-Akku?

Dürfen Paketlieferungen im Fluchtweg abgestellt werden? Muss das Dienstfahrrad auch bei Regen draußen bleiben oder kann es so lange reingeholt und im Eingang untergestellt werden? Dürfen Postverteilerschränke zentral im Flur stehen? Darf das Materiallager mit Druckerpapier im Treppenhaus stehen? Ist es erlaubt, den Rollwagen mit Werkzeug im Gang stehenzulassen? Muss der Servierwagen stets weggeschoben werden?

Hier ist wichtig, folgendes zu verstehen, gibt Donato Muro zu bedenken: In einem Notfall ist weniger von Bedeutung, ob etwas nur kurzfristig oder sogar dauerhaft in einem Fluchtweg abgestellt wird. Alles, was im Wege steht, stellt eine mögliche Behinderung der Flucht und damit eine Gefahr für Menschenleben dar. Man muss den gefährlichen Ort zügig, geordnet und ohne zusätzliche Gefahren verlassen können.
Wenn es sich im täglichen Betriebsablauf nicht ganz vermeiden lässt, dass einmal etwas im Fluchtweg abgestellt werden muss, muss es dort umso schneller wieder entfernt werden, je mehr es selbst eine neue Gefahrenquelle werden kann.

Der Servierwagen aus Metall, mit Wasserflaschen und Gläsern darauf, ist weniger entzündlich als eine Palette Druckerpapier. Ein Karton mit Reinigungsbenzin ist je nach Gebinde sogar explosiv. So kann jedes kleine Hindernis selbst zu einem neuen Brandherd werden und Ihnen den Fluchtweg abschneiden. Damit Ihr Fluchtweg nicht verkürzt wird, gilt grundsätzlich, je gefährlicher das Hindernis selbst werden kann, desto weniger oder kürzer sollte es überhaupt im Fluchtweg verweilen.

Brandschutzhelfer, Evakuierungshelfer und der Brandschutzbeauftragte beraten hier intern! Sollen Sie Interesse an einer Beratung vom Experten Donato Muro wünschen, schreiben Sie ihn oder rufen Sie ihn an.

Auch ist eine Ausbildung möglich zum Brandschutz- und Evakuierungshelfer. Bandschutzbeauftragte bildet Donato Muro auch aus.

12 Fehlerursachen im Arbeitsschutz durch Menschen

12 Fehlerursachen im Arbeitsschutz durch Menschen

Wenn Mitarbeiter die falschen Teile sammeln, eine Gasflasche fallen lassen, Pflegekräfte die falschen Medikamente verabreichen, Manager ständig die Pflicht zum Tragen von persönlicher Schutzausrüstung durch Mitarbeiter unbeachtet lassen, Millionen von Euro an die falschen Banken überwiesen werden oder Gabelstapler in einer Kurve umkippen usw., dann ist hierbei immer “Menschlicher Faktor” entscheidend.
Nachfolgend finden Sie die zwölf häufigsten Fehlerursachen, warum solche Fehler auch im Rahmen des Arbeitsschutzes auftreten. Diese auch als „Dirty Dozen“ bezeichneten Ursachen sind das Ergebnis jahrelanger Unfalluntersuchungen (Menschlicher Faktor oder Humanfaktor). Ich kann aber aus Erfahrung bestätigen, dass sie auf jede andere Branche übertragbar sind.
Wer an sich arbeiten will, um Fehler bei jeglicher Tätigkeit zu vermeiden, muss sich dieser möglichen Fehlerursachen bewusst sein – und die entsprechenden Schlüsse für sich ziehen.
Diese Liste soll Vorgesetzten und Prozessverantwortlichen helfen, präventive Maßnahmen zu ergreifen, damit Fehler gar nicht erst entstehen. Somit sind Sie auch qualifiziert, eine erste Risikoanalyse der Prozesse in Ihrem Verantwortungsbereich durchzuführen.
Außerdem ist die Kenntnis dieser „schmutzigen Dutzende“ für alle CIP-, Six Sigma- usw. Teams nützlich. Der eine Ursachenanalyse durchführen (sollte). Sie helfen, die richtige Frage „Warum?“ zu stellen. » Fragen bei der Erstellung einer Ursachenlandkarte, um bei Handlungsfehlern versteckte Ursachen, die in vorgelagerten Prozessen nicht sichtbar sind, zu identifizieren und zu analysieren.

1. Keine gute Verbindung (Mangelnde Kommunikation)
Null-Fehler-Management, Analyse von Fehlerursachen, fehlende Kommunikation, das Fehlen von Übermittlung, Empfang oder Bereitstellung ausreichender Informationen führt zu einer fehlerhaften oder unvollständigen Erledigung der Aufgabe.
Es ist ein häufig beobachtetes Phänomen, insbesondere beim Lernen einer neuen Aufgabe.
Nur 30 % der verbalen Kommunikation werden von beiden Gesprächspartnern wahrgenommen und verstanden. Denken Sie immer an das Spiel “Stille Post”.

Was können wir dort tun?
Als Absender der Nachricht:
Andere erinnern sich normalerweise an den ersten und letzten Teil dessen, was Sie sagen. Deshalb: Das Wichtigste am Anfang sagen und am Ende wiederholen.
Wenn es wichtige Informationen gibt, bitten Sie Ihren Gesprächspartner, diese zu wiederholen. Stellen Sie sicher, dass er die Nachricht verstanden hat.
Verwenden Sie Checklisten, wo immer es sinnvoll ist.

2. Hinlänglichkeit (Selbstgefälligkeit)
Fehlerfreie Verwaltung
Übermäßiges Selbstvertrauen aufgrund vermeintlicher Erfahrung bei der Durchführung von Routineaufgaben führt zu Fehleinschätzungen darüber, was nicht zu tun ist.

Oder dass Arbeitsschritte übersprungen werden; Getreu dem Motto: „Bisher ist immer alles gut gelaufen.“

Was können wir dort tun?
Vermeiden Sie es, nur das zu sehen, was Sie sehen möchten:
Üben Sie sich darin, Gleichgültigkeit und Selbstgefälligkeit in sich selbst zu erkennen – und zwingen Sie sich, gründlich und fleißig zu sein.
Nennen Sie eine Arbeit nicht erledigt, bis sie vollständig erledigt ist. Wenn Sie etwas nicht beenden konnten, sagen Sie es.

3. Unwissenheit (Mangel an Wissen)
Management ohne Fehler, Analyse der Fehlerursachen, Unwissenheit
Fehlende Bildung, Unterweisung, Schulung, Information und/oder Fähigkeit, eine Aufgabe ohne Hilfe auszuführen.

Was können wir dort tun?
Wenn Sie etwas nicht mehr wissen oder noch nie eine Tätigkeit gemacht haben: Probieren Sie es nicht aus, sondern wissen Sie immer, was Sie tun:
Verlassen Sie sich nicht auf Ihr Gedächtnis, sondern nutzen Sie Handbücher, Gebrauchsanweisungen, Sicherheitsdatenblätter.
Wenn eine neue Version herauskommt, stellen Sie sicher, dass die alte nicht mehr verwendet wird.

4. Ablenkungen
Null Ausfall-Management-Fehler-Ursachen-Analyse-Ablenkung
Ablenkungen erschweren es, sich auf das zu konzentrieren, was getan werden muss.

Was können wir dort tun?
Vermeiden Sie bei Tätigkeiten, die volle Konzentration erfordern, Ablenkungen durch Gespräche mit Kollegen.
Wenn Sie ein Telefon haben und jemand Sie anruft, sagen Sie dem Anrufer, dass Sie zurückrufen oder Ihre Aktivitäten einstellen werden.
Auch Anrufe im Auto über die Freisprecheinrichtung sind nervig.

5. Mangelnde Zusammenarbeit (Mangelnde Teamarbeit)
Gerade bei komplexen Aufgaben, an denen mehrere Personen beteiligt sind, ist die mangelnde gegenseitige Abstimmung ein Nährboden für mögliche Fehler.

Was können wir dort tun?
Stellen Sie sicher, dass das Team zusammenarbeitet:
Besprechen Sie zu Beginn der gemeinsamen Aufgabe, was zu tun ist und wer was macht.
Stellen Sie sicher, dass jeder versteht, was vor sich geht, und dass sich alle über den Prozess und ihre Rolle einig sind.
Vertrauen Sie Ihren Teamkollegen.

6. Müdigkeit (Ermüdung)
Fehlerfreies Management – Analyse der Fehlerursachen – Ermüdung Körperliche oder geistige Erschöpfung, die die Arbeitsproduktivität gefährdet.
Müdigkeit und Erschöpfung führen dazu, dass der Arbeiter die Aufgabe nicht vollständig erledigt, lässig an sie herangeht oder in der Kommunikation unklar wird.

Was können wir dort tun?
Beheben Sie Leistungsprobleme im Zusammenhang mit Ermüdung:
Vermeiden Sie schwierige Aufgaben, wenn Sie körperlich erschöpft sind.
Wichtige Entscheidungen zum Beispiel. die Freigabe der Produktionscharge darf nicht

7. Mangel an Ressourcen und Werkzeugen (Fehlende Ressourcen)
Null-Fehler-Management, Ursachenanalyse, unzureichende Ressourcen. Unzureichendes Personal, Ausrüstung, Dokumentation, Zeit, Teile usw. um die Aufgabe abzuschließen.

Was können wir dort tun?
Verbessern Sie die Kontinuität von Arbeitsabläufen, damit sie nicht ständig unterbrochen werden:
Stellen Sie sicher, dass alle Teile, mit denen Sie sich befassen müssen, vorhanden sind.
Wenn die Teile nicht zusammenpassen, sortiere sie.
Verwenden Sie nur Teile und Ausrüstung, die für die jeweilige Aufgabe vorgesehen sind.
Wenn das Personal kurzfristig ausfällt, ist dies kein Grund, gegen die bestehenden Regeln zu verstoßen.

8. Zeit- und Leistungsdruck (Druck)
Sicherheitskontrolle – Fehlerursachenanalyse – Zeitdruck – Leistungsdruck
Echte oder selbst wahrgenommene externe Einflüsse, die die Produktivität an ihre Grenzen bringen.

Was können wir dort tun?
Reduzieren Sie die Exposition gegenüber körperlichem oder geistigem Stress (negativer Stress):
Spüren Sie, ob der Zeit- oder Produktivitätsdruck wirklich von außen kommt, oder ob Sie sich gerade selbst in den Wahnsinn treiben.
Lernen Sie, beim Setzen von Prioritäten zwischen Wichtigkeit und Dringlichkeit zu unterscheiden.

9. Mangel an Durchsetzungsvermögen
Null-Fehler-Management-Fehler-Ursachen-Analyse-Mangelbestätigung
Die Unfähigkeit anderer, Bedenken hinsichtlich objektiv falscher oder unvollständiger Anweisungen, Befehle oder Handlungen anderer zu äußern oder schriftlich mitzuteilen.

Was können wir dort tun?
Drücken Sie Ihre Gefühle, Meinungen, Überzeugungen und Bedürfnisse auf positive und produktive Weise aus:
Lassen Sie sich nicht von Ihren Standards zurückhalten.
Treffen Sie Entscheidungen, die der Sache dienen, auch wenn Ihr Chef das alles für harmlos hält. Schließlich sind Sie ein Experte.
Wenn Sie sich für etwas entschieden haben, bleiben Sie dabei. Und stolpern Sie nicht über das erste Gegenargument.

10. Stress
Ausfallsichere Management-Fehler-Ursachen-Stress-Analyse
Eine natürliche körperliche Reaktion auf mentalen oder physischen Stress. Treten Stresssituationen selten auf, ist Stress nicht gesundheitsschädlich. Andererseits wirkt sich anhaltender Stress auf fast alle Organsysteme negativ aus.

Was können wir dort tun?
Kontrollieren Sie Stress, bevor er Ihre Arbeit beeinträchtigt:
Folgen Sie dem Schritt-für-Schritt-Fehlerbehebungsprozess, um Probleme zu beheben. Unbedingt erforderlich ist: Problemdefinition → Ursachenanalyse → Ggf. weitere Zwischenschritte erforderlich.
Machen Sie gegebenenfalls eine kurze Pause.
Besprechen Sie Probleme, die Sie alleine nicht lösen können, mit jemandem, der Ihnen helfen kann.
Sorgen Sie für grundlegende Ordnung am Arbeitsplatz. Sie müssen immer wissen, wo sich alles befindet.

11. Mangelndes Verständnis des Problems/der Situation (Mangelndes Bewusstsein)
Fehlerfreies Management bei fehlendem Problembewusstsein
Die Unfähigkeit, das große Ganze zu sehen, einzuschätzen, was auf dem Spiel steht, und mögliche Konsequenzen vorherzusehen.

Was können wir dort tun?
Wenn Sie sich nicht zutrauen, die Arbeit zu erledigen, tun Sie es nicht.
Bevor Sie einen Job beginnen, den Sie noch nie zuvor gemacht haben, stellen Sie sicher, dass Sie verstehen, worum es geht.
Wenn Sie ständig mit Jobwechseln konfrontiert sind, spielen Sie den gesamten Prozess vorher immer wieder in Gedanken durch. Achten Sie auf mögliche Gefahren, die eine Gefahr für Sie oder andere darstellen.

12. Nichteinhaltung von Standards/Gewohnheiten/Verhaltensregeln (Standards und Normen)
Zero Management-Analyse von Fehlerursachen für die Nichteinhaltung erwarteter Regeln sind wichtig. Vor allem, wenn Sie ständig in anderen Bereichen arbeiten.

Was können wir dort tun?
Helfen Sie mit, ein positives Arbeitsumfeld mit einer positiven Einstellung und guten Arbeitsgewohnheiten zu schaffen und aufrechtzuerhalten: Schlechte Gewohnheiten sind kein Grund, Verfahren, Aktionen, Handlungen usw. zu rechtfertigen. unangemessen oder falsch – obwohl es offensichtlich einen schnelleren Weg gibt.

Geräte integrierter Brandschutz mit AMFE und Multicomsystem.de

Geräteintegrierter Brandschutz als Prävention für technische Anlagen

Zahlreiche Brände entstehen im Inneren von Geräten, Maschinen und Schaltschränken.
Die herkömmlichen Brandschutzkonzepte setzen fast nur außerhalb von Geräten an. Dabei ist ein Geräteintegrierter Brandschutz am effektivsten, denn er bekämpft den Brand direkt am Entstehungsort. Dadurch kann der Schaden gering gehalten werden.
Multicomsystem hat zu diesem Zweck zwei innovative Produktlinien auf den Markt gebracht:
das RFID-Temperaturüberwachungssystem und die Kleinlöschanlagen AMFE.


Diese lassen sich direkt im Geräteinneren verbauen und beugen damit ganzen Brandherden entgegen oder ersticken diese im Keim. Wenn man bedenkt, dass 30% aller Brände durch Elektrizität ausgelöst werden und alle 5 Minuten in einer Firma ein Brand geschieht, der hauptsächlich auf elektrische Ursachen zurückgeht, dann handelt es sich hierbei in jeder Hinsicht um eine sinnvolle Investition! Dort, wo Feuerlöscher nicht unmittelbar eingreifen können, erweisen Feuerlöscher im Miniaturformat ihre Dienste.

Wie genau funktioniert der Miniatur-Feuerlöscher?

Die Minifeuerlöscheinheit zeichnet sich durch ihre Unabhängigkeit aus, denn sie wird thermisch ausgelöst. Wenn im Schaltschrank die Temperatur steigt, bildet sich in der Thermo Ampulle ein Überdruck. Sobald eine definierte Temperatur erreicht wird, platzt die Ampulle. Dadurch kommt ein Federmechanismus ins Spiel, der dafür sorgt, dass sich der Zylinder öffnet.
Nun kann das Löschmittel ausströmen und den Entstehungsbrand in Sekundenschnelle löschen. Dieser automatische Feuerlöscher ist nachrüstbar. Ein Geräte integrierter Brandschutz kann in wenigen Schritten in elektrische Geräte und Anlagen verbaut werden und verfügt über eine Schnittstelle zur BMZ. Selbstverständlich ist diese autarke Feuerlöscheinheit in Miniaturgröße MPA und TÜV geprüft.

Kleinlöschanlage AMFE

Ein Geräte integrierter Brandschutz wie die AMFE kann als Löschanlage in abgeschlossenen Geräten, Elektroverteilern und Schaltschränken zum Einsatz kommen. Die AMFE kann Brände selbstständig entdecken und diese schon zu Beginn in wenigen Sekunden ersticken, sodass das Feuer überhaupt keine Chance hat, sich auszubreiten.
In ihrer kleinsten Version ist sie gerade einmal zwei Zentimeter groß.

Welche weiteren Vorteile bietet die AMFE?

Die AMFE verfügt nicht nur über eine AUTO-Branderkennung, sondern kann auch eine automatische Löschung veranlassen. Somit ist sie quasi das erste Einsatzgerät am Brandherd, lange bevor überhaupt jemand die Feuerwehr rufen kann.
Sie lässt sich schnell und einfach mit multialter vernetzen und das in unbegrenzter Anzahl. Außerdem ist diese im Gerät integrierte Löscheinheit überall nachrüstbar und gewährleistet damit maximale Sicherheit.
Die kleinste Löschanlage der Welt erfordert keinen CO2-Einsatz und ist außerdem besonders kostengünstig.
Übrigens funktioniert die AMFE auch bei Schaltschränken die aktiv belüftet werden können.
Ein guter Brandschutz kann sich übrigens auch aus versicherungstechnischen Gründen lohnen. denn viele Versicherungen belohnen Sie mit Benefits für zusätzliche Brandschutzmaßnahmen wie zum Beispiel geringe Prämien oder auch höhere Summen im Falle einer Schadensregulierung. Sprechen Sie Ihre Versicherung am besten einfach mal auf dieses Thema an!

Daher empfiehlt Donato Muro und der Sicherheitsingenieur.NRW dieses System:

Multicomsystem OHG
Heinrich-Lersch-Str. 18a
40721 Hilden

Telefon: +49 (0)211 / 580 980 2-0
Telefax: +49 (0)211 580 980 229
Email: info@multicomsystem.de

Was passiert, wenn der Arbeitsschutz ignoriert wird?

Missachtung des Arbeitsschutzes bleibt nicht ohne Folgen
Nach dem Arbeitsschutzgesetz müssen Arbeitgeber für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer sorgen und dafür alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Ihre gesetzlich vorgeschriebenen (nationalen und EU weiten) Pflichten umfassen neben der menschengerechten Planung und Einrichtung der Arbeit und Arbeitsplätze, die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und Arbeitsunfällen.

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Entsprechende Gesetzestexte stehen vor allem in den folgend aufgeführten Paragrafen zum Arbeitsschutzgesetz.

Donato Muro von Sicherheitsingenieur.nrw

Donato Muro

Der Inhaber von SicherheitsIngenieur.NRW ist ein aus dem Fernsehen bekannter Experte für Arbeitssicherheit. Er studierte an mehreren deutschen Hochschulen, ist Naturwissenschaftler, Ingenieur, Jurist, Arbeitspsychologe, Toxikologe und MBA.

§ 1 Abs. 1 ArbSchG

Gemäß § 1 Abs. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, Gefahren für Gesundheit und Leben abzuwenden.

§ 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers

Gemäß § 3 ArbSchG muss der Arbeitgeber auf eigene Kosten eine geeignete Organisation aufbauen und entsprechende Vorkehrungen treffen, damit die Maßnahmen zum Arbeitsschutz auf allen Hierarchieebenen durchgeführt und eingehalten werden können.

§§ 25, 26 ArbSchG – Bußgeld und Strafvorschriften

In den §§ 25 + 26 ArbSchG sind die Rechtsverordnungen aufgeführt, die bei Zuwiderhandlung mit einem Bußgeld geahndet werden können.

Dies betrifft beispielsweise die Rechtsverordnungen

  • zur Betriebssicherheit
  • zur Bildschirmarbeit
  • zu Lärm und Vibration
  • zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • zur Arbeitsstätte
  • und
  • zum Mutterschutz.

Welche Rechtsverordnungen den eigenen Betrieb betreffen, kann jeder Unternehmer anhand einer Gefährdungsbeurteilung herausfinden. Die Gefährdungsbeurteilung muss allerdings, durch die relativ häufigen Veränderungen im Betriebsgeschehen, kontinuierlich überprüft werden.

§ 25 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG

Unter § 25 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG in Verbindung mit dem § 22 findet sich die Rechtsgrundlage zur Verhängung von Bußgeld. Damit hat die Behörde die Möglichkeit, ihrer Anordnung Nachdruck zu verleihen, wenn Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die Arbeitsschutzvorgaben nicht erfüllen.

Das Bußgeld beginnt bei 5.000 Euro. Widersetzt sich der Arbeitgeber wiederholt der Anordnung des Behördenmitarbeiters, kann ihm eine Geldstrafe bis zur Höhe von 25.000 Euro drohen.

Kommt der Unternehmer den Anordnungen häufiger nicht nach, wird ihm nach einigen Verweigerungswiederholungen die Befähigung abgesprochen, ein Geschäft zu führen.

§ 26 ArbSchG

Bei dem § 26 ArbSchG geht es um die Fälle von vorsätzlicher Missachtung des Gesetzes oder den bedingten Vorsatz. Wurde durch Gleichgültigkeit gegenüber dem Arbeitsschutzgesetz die Gesundheit oder sogar das Leben der Mitarbeiter gefährdet, droht dem Arbeitgeber eine Freiheitsstrafe. Bei fahrlässiger Körperverletzung kann eine Freiheitsstrafe bis maximal 3 Jahre verhängt werden. Bei fahrlässiger Tötung beträgt die Maximalstrafe 5 Jahre. Kommt es lediglich zu einer Geldstrafe, so orientiert sich diese an den Einkommensverhältnissen des Verursachers.

§ 3 BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung

Als wesentliche Grundvoraussetzung für den Arbeitsschutz steht am Anfang die Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze (§ 9 ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung)). Diese Beurteilung sollte bereits vor der Auswahl und Beschaffung der Arbeitsmittel beginnen und darf nur von fachkundigen Beschäftigten durchgeführt werden.

Nach abgeschlossener Gefährdungsbeurteilung muss die Wirksamkeit der entsprechenden Schutzmaßnahmen überprüft werden. Zudem müssen neben der kontinuierlichen Verbesserung des Arbeitsschutzes Wirksamkeitskontrollen (mindestens 2-mal jährlich) erfolgen.

Der § 3 BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) enthält alle Maßnahmen, zu denen der Arbeitgeber verpflichtet ist, um die Sicherheit und Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu gewährleisten.

Ab § 3 Abs. 7 BetrSichV sind die Fälle aufgeführt, die eine regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung verlangen oder sogar deren unverzügliche Aktualisierung. Wird bei der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass eine Aktualisierung nicht nötig ist, muss dieses Beurteilungsergebnis mit Datum dokumentiert werden.

Kommt es zu einem Arbeitsunfall und wurde im Vorfeld keine ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes erstellt, kann dies neben den hohen Strafen durch den Gesetzgeber auch Regressforderungen der Berufsgenossenschaft zur Folge haben.

Denn wer eine Gefährdungsbeurteilung vorsätzlich falsch oder fahrlässig fehlerhaft dokumentiert, handelt ordnungswidrig und riskiert ein Bußgeld in Höhe von 3.000 Euro. Bei diesem Betrag handelt es sich allerdings um einen Regelsatz.

Das Bußgeld kann bei uneinsichtigen Arbeitgebern bedeutend höher ausfallen. Eine beharrliche Missachtung der Anordnungen wird entsprechende strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Werden Beschäftigte durch vorsätzliche Unterlassung der Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf ihre Gesundheit oder im ärgsten Fall in Bezug auf ihr Leben gefährdet, kann das für den Arbeitgeber zu einer empfindlichen Geldstrafe führen oder sogar zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (siehe § 26 Nr. 2 ArbSchG, § 25 Abs. 1 ArbSchG und § 23 BetrSichV).

Verantwortung im betrieblichen Arbeitsschutz – Unkenntnis schützt nicht vor Strafe

Unternehmer, die den Arbeitsschutz ignorieren und deshalb ihre Aufgaben wie Wartungen von Arbeitsmitteln und Unterweisungen der Mitarbeiter unterlassen, müssen mit entsprechenden Bußgeldern rechnen.

Selbst wenn der Arbeitgeber die Pflichten im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auf seine fachkundigen Mitarbeiter ordnungsgemäß überträgt, bleibt er in der Gesamtverantwortung für die Einhaltung des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Im Extremfall, wenn er zum Beispiel seine Kontrollpflichten vernachlässigt oder ungeeignete Mitarbeiter ausgewählt hat, kann er sogar strafrechtlich belangt werden. Es reicht somit nicht, dass der Arbeitgeber bei der Übertragung der Pflichten den am besten geeigneten Mitarbeiter auswählt, er muss sich auch in gewissen Abständen von seiner gleichbleibenden Befähigung durch stichprobenartige Kontrollen überzeugen. Nur so können drohende Gefahren zuverlässig abgewendet werden.

Sollte der Arbeitgeber sich in diesem Bereich nicht sicher fühlen, kann er sich von externen Sachverständigen oder Spezialisten unterstützen lassen.

Delegiert der Arbeitgeber die Überwachungs- und Kontrollpflicht beispielsweise an seinen Geschäftsführer, kann dieser ebenfalls wegen einer Ordnungswidrigkeit in Haftung genommen werden (Organisationshaftung § 130 OWIG).

Der § 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWIG) befasst sich mit der vorsätzlichen und fahrlässigen Verletzung der Aufsichtspflicht und der hieraus resultierenden Unterlassung von Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes wie beispielsweise:

  • die Gefährdungsbeurteilung,
  • die Auswahl und Bestellung der geeigneten Personen,
  • die auf verschiedenen Ebenen ablaufende Überwachung der Aufsichtspersonen,
  • die unerwartete Kontrolle der Aufsichtspersonen und
  • die Sicherstellung der Einhaltung von Gesundheits- und Arbeitsschutzpflichten.

Gemäß § 130 Abs. 3 OWIG kann bei einer mit Strafe bedrohten Pflichtverletzung die Geldbuße einen Betrag in Höhe von einer Million erreichen.

Neben den Führungskräften sind auch die Arbeitnehmer in gewisser Weise für den Arbeitsschutz verantwortlich, wie zum Beispiel in den Fällen:

  • der Unterstützung von entsprechenden Maßnahmen zur Abwendung von Sicherheits- und Gesundheitsgefahren,
  • der Mitteilung festgestellter Gefahrenpotenziale und
  • der Weigerung bei Weisungen, die offensichtlich gegen den Grundsatz der Sicherheit und Gesundheit gerichtet sind.

Somit sollten die Mitarbeiter auf allen Hierarchiestufen eingebunden und die Einhaltung des Arbeitsschutzes angemessen überwacht werden.

Für die problemlose Akzeptanz der Sicherheitsvorschriften ist es nötig, die Mitarbeiter im Bereich des Arbeitsschutzes zu unterweisen. Nach intensiver Schulung sind alle Arbeitnehmer in der Lage den betrieblichen Arbeitsschutz verantwortlich mitzugestalten und tragen somit ihren Teil dazu bei, dass die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.

Fehlerhafter Arbeits- und Unfallschutz und seine Folgen

Mitarbeiter des Gewerbe-Aufsichtsamts und auch Mitarbeiter der Berufsgenossenschaften können unangemeldet in die Unternehmen kommen und das Einhalten der Vorgaben zum Arbeits- und Unfallschutz in den Unternehmen überprüfen.

Stellen die Beamten Unregelmäßigkeiten bei den Schutzvorschriften fest, kann es – je nach Schweregrad – zur Verhängung eines Bußgeldes kommen bis hin zum Freiheitsentzug.

Als Voraussetzung für den Freiheitsentzug muss allerdings Vorsatz nachgewiesen werden. Das heißt, dass der Unternehmer die Gefährlichkeit des Arbeitsbereiches hätte erkennen müssen und dass er somit die Verletzung oder sogar den Tod einer Person billigend in Kauf genommen hat.

Rückt der säumige Unternehmer in den Fokus der Berufsgenossenschaft, kann diese gemäß SGB VII ebenfalls Bußgelder bis zu 10.000 Euro verhängen oder – je nach Schwere des Vergehens – die strafrechtliche Verfolgung einleiten, möglicherweise bis zum Freiheitsentzug. Arbeitgeber sollten daher niemals den Arbeitsschutz ignorieren.

Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz: Welche Konsequenzen drohen?
Von Arbeitsrechte.de

Lesen Sie mehr zu dem Thema unter, unter: https://www.arbeitsrechte.de/verstoss-gegen-arbeitsschutzgesetz/

Arbeitsunfall – Was nun?