Fluchtwege und Notausgänge nach ASR A2.3 (März 2022)
Im Arbeitsschutz spielen Maßnahmen zur Erhaltung der körperlichen Unversehrtheit und Rettung von Menschenleben ebenso eine große Rolle, wie überall dort, wo Menschen zusammenkommen. Die Notwendigkeit und die einheitliche Ausgestaltung von Fluchtwegen und Notausgängen in Betrieben werden in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) vorgegeben. Sie werden geregelt in der ASR A2.3.
Der Brandschutz- und Sicherheitsexperte Donato Muro weist darauf hin, dass die ASR A2.3 durch die Veröffentlichung der Neufassung am 18.03.2022 in Teilen aktualisiert wurde. Neu sind zum Beispiel für Hauptfluchtwege der Sollwert für lichte Mindesthöhen von mindestens 2,1 m sowie Mindestbreiten von 1,8 m beziehungsweise 2,4 m für bis 300 Personen beziehungsweise 400 Personen im Einzugsgebiet.
Die Hauptbegriffe der ASR A2.3
Fluchtwege dienen der eigenen Flucht heraus aus einem möglichen Gefahrenbereich ohne weitere Hilfe. Sie unterliegen daher besonderen Anforderungen an Mindestmaße für Breite und Höhe, Höchstmaße für die Länge und sonstige Beschaffenheiten. In vielen Fällen werden daher Fluchtwege auch gleichzeitig als Rettungswege genutzt.
Sie beginnen in der Arbeitsstätte dort, wo Beschäftigte im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugang haben oder sich während der Nutzung von sonstigen definierten Räumen und Unterkünften aufhalten. Auch offene Gänge, Außentreppen und begehbare Dachflächen können als Teil eines Fluchtwegs gelten und genutzt werden. Fluchtwege enden im Freien oder in geschützten Bereichen.
Hauptfluchtwege sind dabei die Verkehrswege, die zur Flucht notwendig sind, die notwendigen Flure nach Bauordnungsrecht, die Treppenräume für notwendige Treppen und die Notausgänge.
Nebenfluchtwege sind dagegen zusätzliche Verkehrswege, die auch aus dem Gefahrenbereich heraus ins Freie oder einen gesicherten Bereich führen.
Rettungswege werden im Bauordnungsrecht definiert und sind dann auch Fluchtwege, wenn sie selbstständig begangen werden können. Sie dienen dem Herausbringen von Personen durch Rettungskräfte.
Notwendige Flure sind im Bauordnungsrecht aufgeführt und sind dort notwendig, wo der Weg aus einem Raum nicht direkt ins Freie, in einen geschützten Bereich oder in einen Treppenraum führt. Nach Bauordnungsrecht sind notwendige Flure von den anderen Räumen feuersicher und geschützt vor Eindringen von Rauch abgetrennt zu halten.
Lichte Mindestbreite/-höhe ist die Breite beziehungsweise Höhe, die frei mindestens zur Verfügung stehen muss, also nicht eingeschränkt, verstellt oder verbaut sein darf.
Ein Notausgang ist ein Ausgang, über den man direkt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich gelangen kann und der sich auf dem Hauptfluchtweg befindet.
Ein Notausstieg ist ein Ausstieg auf einem Nebenfluchtweg, durch den man selbstständig einen Raum oder ein Gebäude verlassen kann.
Als Evakuierung wird die Räumung von Gebieten, insbesondere auch von Gefahrenbereichen bezeichnet. In der Regel zum Schutz vor Gefahren werden Menschen aufgefordert, Gefahrenbereiche zu verlassen.
Als gesicherter Bereich werden die Bereiche bezeichnet, in denen man mindestens vorübergehend ausreichend vor unmittelbaren Gefahren für Leib und Leben geschützt ist. In großen Gebäuden sind das oft benachbarte Brandabschnitte oder notwendige Treppenräume. Im Außenbereich können das neben Außentreppen auch offene Gänge und begehbare Dachflächen sein, soweit diese ins Freie führen und lange genug sicher benutzt werden können.
Donato Muro merkt mit seiner umfangreichen Expertise auch im Arbeitsschutz an, dass Balkone nicht als gesicherte Bereiche gelten, eine offene Dachterrasse mit einem Ausgang ins Freie beispielsweise über eine Außenleiter dagegen als gesichert gelten kann. Es gilt nach Donato Muro also stets, auch alle Nebenfluchtwege zu kennen, denn eine Gefahrenquelle kann sich auch plötzlich über den noch vor einem liegenden Teil eines Hauptfluchtweges ausbreiten. Mit gezielten Maßnahmen zum Brandschutz lassen mögliche Gefahren deutlich reduzieren, aber nie vollständig eliminieren.
Fluchtwegbeschaffenheiten
Die ASR A2.3 regelt unter anderem, dass ausreichend viele, ausreichend große Hauptfluchtwege in Betriebsstätten eingerichtet werden müssen und dass diese übersichtlich verlaufen sollen. Ihre Länge muss möglichst kurz sein und darf je nach Brandgefährdung und Gefährdung durch explosionsfähige Stoffe nicht länger als 10 m bis zu 35 m sein.
Durch diese Beschränkung kann es bei großen Gebäuden notwendig werden, mehrere Hauptfluchtwege mit jeweils kürzesten Wegen zum nächsten Notausgang einzurichten.
Die vorgegebenen Mindestbreiten von Durchgängen und Türen reichen von 0,80 m bei bis zu fünf Personen im Einzugsgebiet bis 2,25 m bei bis zu 400 Personen im Einzugsgebiet. Bei derselben Staffelung müssen die Fluchtwege mindestens eine Breite von 0,90 m bis 2,40 m aufweisen, ohne dass diese an einer Stelle verbaut oder verstellt sein dürfen.
Ein Notausstieg, also beispielsweise ein Fenster in einer Wandöffnung, eine Klappe in Decken- oder Bodenöffnungen oder eine Luke muss eine schnelle und ungehinderte Nutzung gewährleisten. Für sie gelten eine Mindesthöhe von 1,20 m und eine Mindestbreite von 0,90 m bei Notausstiegen in Wandöffnungen und 0,70 m im Quadrat oder im Durchmesser für Notausstiege in Decken- oder Bodenöffnungen.
Anforderungen an Türen und Tore im Fluchtwegverlauf
Die Kriterien, die Türen und Tore im Fluchtwegverlauf erfüllen müssen, richten sich zum einen nach der jeweiligen Art, wie Türen mit elektrischer oder manueller Bedienung, Flügeltüren, Schiebetüren, Karusselltüren, Drehtüren oder Tore. Zum anderen richten sie sich nach der Gefahreneinschätzung und der Betriebsart, zum Beispiel Krankenhaus, Kindergarten, Justizvollzugsanstalt und ähnliches.
Soweit Personen auf die Nutzung der Türen und Tore angewiesen sind, müssen diese sich leicht öffnen lassen und stets in Fluchtrichtung aufklappen.
Kennzeichnung von Fluchtwegen und Notausgängen Sehr detailliert beschreibt die technische Regel für Arbeitsstätten, dass eine Pflicht zur Kennzeichnung von Fluchtwegen und Notausgängen besteht, siehe dazu ASR 1.3.
Die Kennzeichnung kann mit elektrisch beleuchteten Elementen erfolgen oder auch mit lang nachleuchtenden Schildern und Aufklebern. Dabei sind die grafischen Symbole, die Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen fest definiert. In langen Räumen, Fluren und Gängen sind in regelmäßigen Abständen Fluchtwegkennzeichnungen mit Richtungsfeilen anzubringen. Notausgänge werden über der Tür oder dem Tor mit Hinweisschildern gekennzeichnet, damit sie auch gefunden werden können, wenn sie geöffnet sind. In übersichtlichen Räumen mit nur einer Tür kann auf diese Kennzeichnung verzichtet werden. Notbeleuchtung kann bei Ausfall der regulären Beleuchtung notwendig werden.
Je nach Gebäudegröße und Übersichtlichkeit der örtlichen Gegebenheiten muss ein Rettungsplan nach festen Vorgaben erstellt und ausgehängt werden. Dieser dient neben der eigenen Orientierung dann auch Rettungskräften ohne detaillierte Objektkenntnis.
Er wird erforderlich, wenn Fluchtwege unübersichtlich verlaufen, wenn ein hoher Anteil des Publikumsverkehrs ortsunkundig ist, bei hohen Gefährdungslagen und auf Baustellen, wenn Fluchtwege nicht erkennbar ins Freie oder in gesicherte Bereiche führen oder sich während der Baumaßnahmen ändern.
Unterweisung und Übung zur Evakuierung
Damit alle Beschäftigten den Verlauf ihrer persönlichen Fluchtwege kennen, gibt die ASR A2.3 vor, dass Arbeitgeber mindestens jährlich in entsprechenden Übungen ihre Mitarbeiter auf den Verlauf der Fluchtwege und die Positionen der Notausgänge hinweisen. Hierbei sind auch erforderliche Maßnahmen, das Verhalten im Gefahrenfall und die Kennzeichnungen der Fluchtwege zu besprechen und einzuüben. Donato Muro sieht in der Praxis oftmals, dass diese Übungen nicht stattfinden!
Ist das Dienstrad im Eingang eine Gefahr?
Donato Muro macht im betrieblichen Brandschutz und während Evakuierungsübungen immer wieder die Erfahrung, dass die Grenzen zwischen Schutz und Gefahr oft fließend sein können. Ist es ein E-Bike mit Lithium-Akku?
Dürfen Paketlieferungen im Fluchtweg abgestellt werden? Muss das Dienstfahrrad auch bei Regen draußen bleiben oder kann es so lange reingeholt und im Eingang untergestellt werden? Dürfen Postverteilerschränke zentral im Flur stehen? Darf das Materiallager mit Druckerpapier im Treppenhaus stehen? Ist es erlaubt, den Rollwagen mit Werkzeug im Gang stehenzulassen? Muss der Servierwagen stets weggeschoben werden?
Hier ist wichtig, folgendes zu verstehen, gibt Donato Muro zu bedenken: In einem Notfall ist weniger von Bedeutung, ob etwas nur kurzfristig oder sogar dauerhaft in einem Fluchtweg abgestellt wird. Alles, was im Wege steht, stellt eine mögliche Behinderung der Flucht und damit eine Gefahr für Menschenleben dar. Man muss den gefährlichen Ort zügig, geordnet und ohne zusätzliche Gefahren verlassen können. Wenn es sich im täglichen Betriebsablauf nicht ganz vermeiden lässt, dass einmal etwas im Fluchtweg abgestellt werden muss, muss es dort umso schneller wieder entfernt werden, je mehr es selbst eine neue Gefahrenquelle werden kann.
Der Servierwagen aus Metall, mit Wasserflaschen und Gläsern darauf, ist weniger entzündlich als eine Palette Druckerpapier. Ein Karton mit Reinigungsbenzin ist je nach Gebinde sogar explosiv. So kann jedes kleine Hindernis selbst zu einem neuen Brandherd werden und Ihnen den Fluchtweg abschneiden. Damit Ihr Fluchtweg nicht verkürzt wird, gilt grundsätzlich, je gefährlicher das Hindernis selbst werden kann, desto weniger oder kürzer sollte es überhaupt im Fluchtweg verweilen.
Wenn Mitarbeiter die falschen Teile sammeln, eine Gasflasche fallen lassen, Pflegekräfte die falschen Medikamente verabreichen, Manager ständig die Pflicht zum Tragen von persönlicher Schutzausrüstung durch Mitarbeiter unbeachtet lassen, Millionen von Euro an die falschen Banken überwiesen werden oder Gabelstapler in einer Kurve umkippen usw., dann ist hierbei immer “Menschlicher Faktor” entscheidend. Nachfolgend finden Sie die zwölf häufigsten Fehlerursachen, warum solche Fehler auch im Rahmen des Arbeitsschutzes auftreten. Diese auch als „Dirty Dozen“ bezeichneten Ursachen sind das Ergebnis jahrelanger Unfalluntersuchungen (Menschlicher Faktor oder Humanfaktor). Ich kann aber aus Erfahrung bestätigen, dass sie auf jede andere Branche übertragbar sind. Wer an sich arbeiten will, um Fehler bei jeglicher Tätigkeit zu vermeiden, muss sich dieser möglichen Fehlerursachen bewusst sein – und die entsprechenden Schlüsse für sich ziehen. Diese Liste soll Vorgesetzten und Prozessverantwortlichen helfen, präventive Maßnahmen zu ergreifen, damit Fehler gar nicht erst entstehen. Somit sind Sie auch qualifiziert, eine erste Risikoanalyse der Prozesse in Ihrem Verantwortungsbereich durchzuführen. Außerdem ist die Kenntnis dieser „schmutzigen Dutzende“ für alle CIP-, Six Sigma- usw. Teams nützlich. Der eine Ursachenanalyse durchführen (sollte). Sie helfen, die richtige Frage „Warum?“ zu stellen. » Fragen bei der Erstellung einer Ursachenlandkarte, um bei Handlungsfehlern versteckte Ursachen, die in vorgelagerten Prozessen nicht sichtbar sind, zu identifizieren und zu analysieren.
1. Keine gute Verbindung (Mangelnde Kommunikation) Null-Fehler-Management, Analyse von Fehlerursachen, fehlende Kommunikation, das Fehlen von Übermittlung, Empfang oder Bereitstellung ausreichender Informationen führt zu einer fehlerhaften oder unvollständigen Erledigung der Aufgabe. Es ist ein häufig beobachtetes Phänomen, insbesondere beim Lernen einer neuen Aufgabe. Nur 30 % der verbalen Kommunikation werden von beiden Gesprächspartnern wahrgenommen und verstanden. Denken Sie immer an das Spiel “Stille Post”.
Was können wir dort tun? Als Absender der Nachricht: Andere erinnern sich normalerweise an den ersten und letzten Teil dessen, was Sie sagen. Deshalb: Das Wichtigste am Anfang sagen und am Ende wiederholen. Wenn es wichtige Informationen gibt, bitten Sie Ihren Gesprächspartner, diese zu wiederholen. Stellen Sie sicher, dass er die Nachricht verstanden hat. Verwenden Sie Checklisten, wo immer es sinnvoll ist.
2. Hinlänglichkeit (Selbstgefälligkeit) Fehlerfreie Verwaltung Übermäßiges Selbstvertrauen aufgrund vermeintlicher Erfahrung bei der Durchführung von Routineaufgaben führt zu Fehleinschätzungen darüber, was nicht zu tun ist.
Oder dass Arbeitsschritte übersprungen werden; Getreu dem Motto: „Bisher ist immer alles gut gelaufen.“
Was können wir dort tun? Vermeiden Sie es, nur das zu sehen, was Sie sehen möchten: Üben Sie sich darin, Gleichgültigkeit und Selbstgefälligkeit in sich selbst zu erkennen – und zwingen Sie sich, gründlich und fleißig zu sein. Nennen Sie eine Arbeit nicht erledigt, bis sie vollständig erledigt ist. Wenn Sie etwas nicht beenden konnten, sagen Sie es.
3. Unwissenheit (Mangel an Wissen) Management ohne Fehler, Analyse der Fehlerursachen, Unwissenheit Fehlende Bildung, Unterweisung, Schulung, Information und/oder Fähigkeit, eine Aufgabe ohne Hilfe auszuführen.
Was können wir dort tun? Wenn Sie etwas nicht mehr wissen oder noch nie eine Tätigkeit gemacht haben: Probieren Sie es nicht aus, sondern wissen Sie immer, was Sie tun: Verlassen Sie sich nicht auf Ihr Gedächtnis, sondern nutzen Sie Handbücher, Gebrauchsanweisungen, Sicherheitsdatenblätter. Wenn eine neue Version herauskommt, stellen Sie sicher, dass die alte nicht mehr verwendet wird.
4. Ablenkungen Null Ausfall-Management-Fehler-Ursachen-Analyse-Ablenkung Ablenkungen erschweren es, sich auf das zu konzentrieren, was getan werden muss.
Was können wir dort tun? Vermeiden Sie bei Tätigkeiten, die volle Konzentration erfordern, Ablenkungen durch Gespräche mit Kollegen. Wenn Sie ein Telefon haben und jemand Sie anruft, sagen Sie dem Anrufer, dass Sie zurückrufen oder Ihre Aktivitäten einstellen werden. Auch Anrufe im Auto über die Freisprecheinrichtung sind nervig.
5. Mangelnde Zusammenarbeit (Mangelnde Teamarbeit) Gerade bei komplexen Aufgaben, an denen mehrere Personen beteiligt sind, ist die mangelnde gegenseitige Abstimmung ein Nährboden für mögliche Fehler.
Was können wir dort tun? Stellen Sie sicher, dass das Team zusammenarbeitet: Besprechen Sie zu Beginn der gemeinsamen Aufgabe, was zu tun ist und wer was macht. Stellen Sie sicher, dass jeder versteht, was vor sich geht, und dass sich alle über den Prozess und ihre Rolle einig sind. Vertrauen Sie Ihren Teamkollegen.
6. Müdigkeit (Ermüdung) Fehlerfreies Management – Analyse der Fehlerursachen – Ermüdung Körperliche oder geistige Erschöpfung, die die Arbeitsproduktivität gefährdet. Müdigkeit und Erschöpfung führen dazu, dass der Arbeiter die Aufgabe nicht vollständig erledigt, lässig an sie herangeht oder in der Kommunikation unklar wird.
Was können wir dort tun? Beheben Sie Leistungsprobleme im Zusammenhang mit Ermüdung: Vermeiden Sie schwierige Aufgaben, wenn Sie körperlich erschöpft sind. Wichtige Entscheidungen zum Beispiel. die Freigabe der Produktionscharge darf nicht
7. Mangel an Ressourcen und Werkzeugen (Fehlende Ressourcen) Null-Fehler-Management, Ursachenanalyse, unzureichende Ressourcen. Unzureichendes Personal, Ausrüstung, Dokumentation, Zeit, Teile usw. um die Aufgabe abzuschließen.
Was können wir dort tun? Verbessern Sie die Kontinuität von Arbeitsabläufen, damit sie nicht ständig unterbrochen werden: Stellen Sie sicher, dass alle Teile, mit denen Sie sich befassen müssen, vorhanden sind. Wenn die Teile nicht zusammenpassen, sortiere sie. Verwenden Sie nur Teile und Ausrüstung, die für die jeweilige Aufgabe vorgesehen sind. Wenn das Personal kurzfristig ausfällt, ist dies kein Grund, gegen die bestehenden Regeln zu verstoßen.
8. Zeit- und Leistungsdruck (Druck) Sicherheitskontrolle – Fehlerursachenanalyse – Zeitdruck – Leistungsdruck Echte oder selbst wahrgenommene externe Einflüsse, die die Produktivität an ihre Grenzen bringen.
Was können wir dort tun? Reduzieren Sie die Exposition gegenüber körperlichem oder geistigem Stress (negativer Stress): Spüren Sie, ob der Zeit- oder Produktivitätsdruck wirklich von außen kommt, oder ob Sie sich gerade selbst in den Wahnsinn treiben. Lernen Sie, beim Setzen von Prioritäten zwischen Wichtigkeit und Dringlichkeit zu unterscheiden.
9. Mangel an Durchsetzungsvermögen Null-Fehler-Management-Fehler-Ursachen-Analyse-Mangelbestätigung Die Unfähigkeit anderer, Bedenken hinsichtlich objektiv falscher oder unvollständiger Anweisungen, Befehle oder Handlungen anderer zu äußern oder schriftlich mitzuteilen.
Was können wir dort tun? Drücken Sie Ihre Gefühle, Meinungen, Überzeugungen und Bedürfnisse auf positive und produktive Weise aus: Lassen Sie sich nicht von Ihren Standards zurückhalten. Treffen Sie Entscheidungen, die der Sache dienen, auch wenn Ihr Chef das alles für harmlos hält. Schließlich sind Sie ein Experte. Wenn Sie sich für etwas entschieden haben, bleiben Sie dabei. Und stolpern Sie nicht über das erste Gegenargument.
10. Stress Ausfallsichere Management-Fehler-Ursachen-Stress-Analyse Eine natürliche körperliche Reaktion auf mentalen oder physischen Stress. Treten Stresssituationen selten auf, ist Stress nicht gesundheitsschädlich. Andererseits wirkt sich anhaltender Stress auf fast alle Organsysteme negativ aus.
Was können wir dort tun? Kontrollieren Sie Stress, bevor er Ihre Arbeit beeinträchtigt: Folgen Sie dem Schritt-für-Schritt-Fehlerbehebungsprozess, um Probleme zu beheben. Unbedingt erforderlich ist: Problemdefinition → Ursachenanalyse → Ggf. weitere Zwischenschritte erforderlich. Machen Sie gegebenenfalls eine kurze Pause. Besprechen Sie Probleme, die Sie alleine nicht lösen können, mit jemandem, der Ihnen helfen kann. Sorgen Sie für grundlegende Ordnung am Arbeitsplatz. Sie müssen immer wissen, wo sich alles befindet.
11. Mangelndes Verständnis des Problems/der Situation (Mangelndes Bewusstsein) Fehlerfreies Management bei fehlendem Problembewusstsein Die Unfähigkeit, das große Ganze zu sehen, einzuschätzen, was auf dem Spiel steht, und mögliche Konsequenzen vorherzusehen.
Was können wir dort tun? Wenn Sie sich nicht zutrauen, die Arbeit zu erledigen, tun Sie es nicht. Bevor Sie einen Job beginnen, den Sie noch nie zuvor gemacht haben, stellen Sie sicher, dass Sie verstehen, worum es geht. Wenn Sie ständig mit Jobwechseln konfrontiert sind, spielen Sie den gesamten Prozess vorher immer wieder in Gedanken durch. Achten Sie auf mögliche Gefahren, die eine Gefahr für Sie oder andere darstellen.
12. Nichteinhaltung von Standards/Gewohnheiten/Verhaltensregeln (Standards und Normen) Zero Management-Analyse von Fehlerursachen für die Nichteinhaltung erwarteter Regeln sind wichtig. Vor allem, wenn Sie ständig in anderen Bereichen arbeiten.
Was können wir dort tun? Helfen Sie mit, ein positives Arbeitsumfeld mit einer positiven Einstellung und guten Arbeitsgewohnheiten zu schaffen und aufrechtzuerhalten: Schlechte Gewohnheiten sind kein Grund, Verfahren, Aktionen, Handlungen usw. zu rechtfertigen. unangemessen oder falsch – obwohl es offensichtlich einen schnelleren Weg gibt.
Geräteintegrierter Brandschutz als Prävention für technische Anlagen
Zahlreiche Brände entstehen im Inneren von Geräten, Maschinen und Schaltschränken. Die herkömmlichen Brandschutzkonzepte setzen fast nur außerhalb von Geräten an. Dabei ist ein Geräteintegrierter Brandschutz am effektivsten, denn er bekämpft den Brand direkt am Entstehungsort. Dadurch kann der Schaden gering gehalten werden. Multicomsystem hat zu diesem Zweck zwei innovative Produktlinien auf den Markt gebracht: das RFID-Temperaturüberwachungssystem und die Kleinlöschanlagen AMFE.
Diese lassen sich direkt im Geräteinneren verbauen und beugen damit ganzen Brandherden entgegen oder ersticken diese im Keim. Wenn man bedenkt, dass 30% aller Brände durch Elektrizität ausgelöst werden und alle 5 Minuten in einer Firma ein Brand geschieht, der hauptsächlich auf elektrische Ursachen zurückgeht, dann handelt es sich hierbei in jeder Hinsicht um eine sinnvolle Investition! Dort, wo Feuerlöscher nicht unmittelbar eingreifen können, erweisen Feuerlöscher im Miniaturformat ihre Dienste.
Wie genau funktioniert der Miniatur-Feuerlöscher?
Die Minifeuerlöscheinheit zeichnet sich durch ihre Unabhängigkeit aus, denn sie wird thermisch ausgelöst. Wenn im Schaltschrank die Temperatur steigt, bildet sich in der Thermo Ampulle ein Überdruck. Sobald eine definierte Temperatur erreicht wird, platzt die Ampulle. Dadurch kommt ein Federmechanismus ins Spiel, der dafür sorgt, dass sich der Zylinder öffnet. Nun kann das Löschmittel ausströmen und den Entstehungsbrand in Sekundenschnelle löschen. Dieser automatische Feuerlöscher ist nachrüstbar. Ein Geräte integrierter Brandschutz kann in wenigen Schritten in elektrische Geräte und Anlagen verbaut werden und verfügt über eine Schnittstelle zur BMZ. Selbstverständlich ist diese autarke Feuerlöscheinheit in Miniaturgröße MPA und TÜV geprüft.
Kleinlöschanlage AMFE
Ein Geräte integrierter Brandschutz wie die AMFE kann als Löschanlage in abgeschlossenen Geräten, Elektroverteilern und Schaltschränken zum Einsatz kommen. Die AMFE kann Brände selbstständig entdecken und diese schon zu Beginn in wenigen Sekunden ersticken, sodass das Feuer überhaupt keine Chance hat, sich auszubreiten. In ihrer kleinsten Version ist sie gerade einmal zwei Zentimeter groß.
Welche weiteren Vorteile bietet die AMFE?
Die AMFE verfügt nicht nur über eine AUTO-Branderkennung, sondern kann auch eine automatische Löschung veranlassen. Somit ist sie quasi das erste Einsatzgerät am Brandherd, lange bevor überhaupt jemand die Feuerwehr rufen kann. Sie lässt sich schnell und einfach mit multialter vernetzen und das in unbegrenzter Anzahl. Außerdem ist diese im Gerät integrierte Löscheinheit überall nachrüstbar und gewährleistet damit maximale Sicherheit. Die kleinste Löschanlage der Welt erfordert keinen CO2-Einsatz und ist außerdem besonders kostengünstig. Übrigens funktioniert die AMFE auch bei Schaltschränken die aktiv belüftet werden können. Ein guter Brandschutz kann sich übrigens auch aus versicherungstechnischen Gründen lohnen. denn viele Versicherungen belohnen Sie mit Benefits für zusätzliche Brandschutzmaßnahmen wie zum Beispiel geringe Prämien oder auch höhere Summen im Falle einer Schadensregulierung. Sprechen Sie Ihre Versicherung am besten einfach mal auf dieses Thema an!
Daher empfiehlt Donato Muro und der Sicherheitsingenieur.NRW dieses System:
Missachtung des Arbeitsschutzes bleibt nicht ohne Folgen Nach dem Arbeitsschutzgesetz müssen Arbeitgeber für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer sorgen und dafür alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Ihre gesetzlich vorgeschriebenen (nationalen und EU weiten) Pflichten umfassen neben der menschengerechten Planung und Einrichtung der Arbeit und Arbeitsplätze, die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und Arbeitsunfällen.
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Entsprechende Gesetzestexte stehen vor allem in den folgend aufgeführten Paragrafen zum Arbeitsschutzgesetz.
Donato Muro
Der Inhaber von SicherheitsIngenieur.NRW ist ein aus dem Fernsehen bekannter Experte für Arbeitssicherheit. Er studierte an mehreren deutschen Hochschulen, ist Naturwissenschaftler, Ingenieur, Jurist, Arbeitspsychologe, Toxikologe und MBA.
§ 1 Abs. 1 ArbSchG
Gemäß § 1 Abs. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, Gefahren für Gesundheit und Leben abzuwenden.
§ 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers
Gemäß § 3 ArbSchG muss der Arbeitgeber auf eigene Kosten eine geeignete Organisation aufbauen und entsprechende Vorkehrungen treffen, damit die Maßnahmen zum Arbeitsschutz auf allen Hierarchieebenen durchgeführt und eingehalten werden können.
§§ 25, 26 ArbSchG – Bußgeld und Strafvorschriften
In den §§ 25 + 26 ArbSchG sind die Rechtsverordnungen aufgeführt, die bei Zuwiderhandlung mit einem Bußgeld geahndet werden können.
Dies betrifft beispielsweise die Rechtsverordnungen
zur Betriebssicherheit
zur Bildschirmarbeit
zu Lärm und Vibration
zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
zur Arbeitsstätte
und
zum Mutterschutz.
Welche Rechtsverordnungen den eigenen Betrieb betreffen, kann jeder Unternehmer anhand einer Gefährdungsbeurteilung herausfinden. Die Gefährdungsbeurteilung muss allerdings, durch die relativ häufigen Veränderungen im Betriebsgeschehen, kontinuierlich überprüft werden.
§ 25 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG
Unter § 25 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG in Verbindung mit dem § 22 findet sich die Rechtsgrundlage zur Verhängung von Bußgeld. Damit hat die Behörde die Möglichkeit, ihrer Anordnung Nachdruck zu verleihen, wenn Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die Arbeitsschutzvorgaben nicht erfüllen.
Das Bußgeld beginnt bei 5.000 Euro. Widersetzt sich der Arbeitgeber wiederholt der Anordnung des Behördenmitarbeiters, kann ihm eine Geldstrafe bis zur Höhe von 25.000 Euro drohen.
Kommt der Unternehmer den Anordnungen häufiger nicht nach, wird ihm nach einigen Verweigerungswiederholungen die Befähigung abgesprochen, ein Geschäft zu führen.
§ 26 ArbSchG
Bei dem § 26 ArbSchG geht es um die Fälle von vorsätzlicher Missachtung des Gesetzes oder den bedingten Vorsatz. Wurde durch Gleichgültigkeit gegenüber dem Arbeitsschutzgesetz die Gesundheit oder sogar das Leben der Mitarbeiter gefährdet, droht dem Arbeitgeber eine Freiheitsstrafe. Bei fahrlässiger Körperverletzung kann eine Freiheitsstrafe bis maximal 3 Jahre verhängt werden. Bei fahrlässiger Tötung beträgt die Maximalstrafe 5 Jahre. Kommt es lediglich zu einer Geldstrafe, so orientiert sich diese an den Einkommensverhältnissen des Verursachers.
§ 3 BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung
Als wesentliche Grundvoraussetzung für den Arbeitsschutz steht am Anfang die Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze (§ 9 ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung)). Diese Beurteilung sollte bereits vor der Auswahl und Beschaffung der Arbeitsmittel beginnen und darf nur von fachkundigen Beschäftigten durchgeführt werden.
Nach abgeschlossener Gefährdungsbeurteilung muss die Wirksamkeit der entsprechenden Schutzmaßnahmen überprüft werden. Zudem müssen neben der kontinuierlichen Verbesserung des Arbeitsschutzes Wirksamkeitskontrollen (mindestens 2-mal jährlich) erfolgen.
Der § 3 BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) enthält alle Maßnahmen, zu denen der Arbeitgeber verpflichtet ist, um die Sicherheit und Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu gewährleisten.
Ab § 3 Abs. 7 BetrSichV sind die Fälle aufgeführt, die eine regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung verlangen oder sogar deren unverzügliche Aktualisierung. Wird bei der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass eine Aktualisierung nicht nötig ist, muss dieses Beurteilungsergebnis mit Datum dokumentiert werden.
Kommt es zu einem Arbeitsunfall und wurde im Vorfeld keine ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes erstellt, kann dies neben den hohen Strafen durch den Gesetzgeber auch Regressforderungen der Berufsgenossenschaft zur Folge haben.
Denn wer eine Gefährdungsbeurteilung vorsätzlich falsch oder fahrlässig fehlerhaft dokumentiert, handelt ordnungswidrig und riskiert ein Bußgeld in Höhe von 3.000 Euro. Bei diesem Betrag handelt es sich allerdings um einen Regelsatz.
Das Bußgeld kann bei uneinsichtigen Arbeitgebern bedeutend höher ausfallen. Eine beharrliche Missachtung der Anordnungen wird entsprechende strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Werden Beschäftigte durch vorsätzliche Unterlassung der Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf ihre Gesundheit oder im ärgsten Fall in Bezug auf ihr Leben gefährdet, kann das für den Arbeitgeber zu einer empfindlichen Geldstrafe führen oder sogar zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (siehe § 26 Nr. 2 ArbSchG, § 25 Abs. 1 ArbSchG und § 23 BetrSichV).
Verantwortung im betrieblichen Arbeitsschutz – Unkenntnis schützt nicht vor Strafe
Unternehmer, die den Arbeitsschutz ignorieren und deshalb ihre Aufgaben wie Wartungen von Arbeitsmitteln und Unterweisungen der Mitarbeiter unterlassen, müssen mit entsprechenden Bußgeldern rechnen.
Selbst wenn der Arbeitgeber die Pflichten im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auf seine fachkundigen Mitarbeiter ordnungsgemäß überträgt, bleibt er in der Gesamtverantwortung für die Einhaltung des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Im Extremfall, wenn er zum Beispiel seine Kontrollpflichten vernachlässigt oder ungeeignete Mitarbeiter ausgewählt hat, kann er sogar strafrechtlich belangt werden. Es reicht somit nicht, dass der Arbeitgeber bei der Übertragung der Pflichten den am besten geeigneten Mitarbeiter auswählt, er muss sich auch in gewissen Abständen von seiner gleichbleibenden Befähigung durch stichprobenartige Kontrollen überzeugen. Nur so können drohende Gefahren zuverlässig abgewendet werden.
Sollte der Arbeitgeber sich in diesem Bereich nicht sicher fühlen, kann er sich von externen Sachverständigen oder Spezialisten unterstützen lassen.
Delegiert der Arbeitgeber die Überwachungs- und Kontrollpflicht beispielsweise an seinen Geschäftsführer, kann dieser ebenfalls wegen einer Ordnungswidrigkeit in Haftung genommen werden (Organisationshaftung § 130 OWIG).
Der § 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWIG) befasst sich mit der vorsätzlichen und fahrlässigen Verletzung der Aufsichtspflicht und der hieraus resultierenden Unterlassung von Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes wie beispielsweise:
die Gefährdungsbeurteilung,
die Auswahl und Bestellung der geeigneten Personen,
die auf verschiedenen Ebenen ablaufende Überwachung der Aufsichtspersonen,
die unerwartete Kontrolle der Aufsichtspersonen und
die Sicherstellung der Einhaltung von Gesundheits- und Arbeitsschutzpflichten.
Gemäß § 130 Abs. 3 OWIG kann bei einer mit Strafe bedrohten Pflichtverletzung die Geldbuße einen Betrag in Höhe von einer Million erreichen.
Neben den Führungskräften sind auch die Arbeitnehmer in gewisser Weise für den Arbeitsschutz verantwortlich, wie zum Beispiel in den Fällen:
der Unterstützung von entsprechenden Maßnahmen zur Abwendung von Sicherheits- und Gesundheitsgefahren,
der Mitteilung festgestellter Gefahrenpotenziale und
der Weigerung bei Weisungen, die offensichtlich gegen den Grundsatz der Sicherheit und Gesundheit gerichtet sind.
Somit sollten die Mitarbeiter auf allen Hierarchiestufen eingebunden und die Einhaltung des Arbeitsschutzes angemessen überwacht werden.
Für die problemlose Akzeptanz der Sicherheitsvorschriften ist es nötig, die Mitarbeiter im Bereich des Arbeitsschutzes zu unterweisen. Nach intensiver Schulung sind alle Arbeitnehmer in der Lage den betrieblichen Arbeitsschutz verantwortlich mitzugestalten und tragen somit ihren Teil dazu bei, dass die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.
Fehlerhafter Arbeits- und Unfallschutz und seine Folgen
Mitarbeiter des Gewerbe-Aufsichtsamts und auch Mitarbeiter der Berufsgenossenschaften können unangemeldet in die Unternehmen kommen und das Einhalten der Vorgaben zum Arbeits- und Unfallschutz in den Unternehmen überprüfen.
Stellen die Beamten Unregelmäßigkeiten bei den Schutzvorschriften fest, kann es – je nach Schweregrad – zur Verhängung eines Bußgeldes kommen bis hin zum Freiheitsentzug.
Als Voraussetzung für den Freiheitsentzug muss allerdings Vorsatz nachgewiesen werden. Das heißt, dass der Unternehmer die Gefährlichkeit des Arbeitsbereiches hätte erkennen müssen und dass er somit die Verletzung oder sogar den Tod einer Person billigend in Kauf genommen hat.
Rückt der säumige Unternehmer in den Fokus der Berufsgenossenschaft, kann diese gemäß SGB VII ebenfalls Bußgelder bis zu 10.000 Euro verhängen oder – je nach Schwere des Vergehens – die strafrechtliche Verfolgung einleiten, möglicherweise bis zum Freiheitsentzug. Arbeitgeber sollten daher niemals den Arbeitsschutz ignorieren.
Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz: Welche Konsequenzen drohen? Von Arbeitsrechte.de
Auch der Arbeitsschutz bestimmt den Unternehmenserfolg
Arbeitsschutz war im 19. Jahrhundert eine zentrale Forderung der Arbeitnehmer. Unfälle zu verhüten war zunächst ein Interesse der direkt Betroffenen. Diese Einstellung hat sich heute auf den Inhaber des Betriebs übertragen. Denn auch er ist mittlerweile motiviert, sich für Unfallverhütung einzusetzen. Zu groß können die Nachteile sein, wenn er es unterlässt. Für den Erfolg des Unternehmens ist der Arbeitsschutz ein nicht zu übersehender Faktor, denn durch Unfälle entstehen Kosten. Und der Inhaber des Betriebs ist sicherlich verantwortlich für Alles, was in seinem Betrieb vor sich geht, aber das Kostenrisiko zu beachten ist in seinem ureigenen Interesse und eine seiner wesentlichen Aufgaben.
Warum eigentlich Arbeitsschutz?
Die Arbeitssicherheit ist auch Thema diverser wissenschaftlicher Studien, die alle zu dem selben Ergebnis kamen. Betriebe, die in den Arbeitsschutz investieren, verbessern nicht ihr Ansehen bei der Belegschaft. Sie erlangen durch die entsprechenden Maßnahmen auch zusätzliche Vorteile. Denn viele Betriebsstörungen lassen sich mit dem entsprechenden Bewusstsein für Arbeitssicherheit vermeiden. Als Folge werden Ausfalltage gemindert, das Unternehmen produziert weniger Ausschuss, die Nacharbeit wird verringert. Auch die Motivation der Beschäftigten steigt nachhaltig, ihre Zufriedenheit verbessert sich.
Durch Störungen des betrieblichen Ablaufs entstehen zusätzliche Arbeiten, Ressourcen werden gebunden. Mit der Reduktion dieser unnötigen Aktivitäten stellt sich eine dauerhafte Qualitätsorientierung ein, die Produktqualitäten werden optimiert, Innovationen können problemlos entwickelt und implementiert werden. Denn es werden weniger Kapazitäten durch Produktionsausfälle gebunden. Schließlich steigt das Ansehen der Firma, denn das Angebot steht jederzeit verlässlich dem Markt zur Verfügung.
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Die Basis für den wirtschaftlichen Erfolg
Arbeitsschutz heißt heute nicht nur Unfallverhütung oder die Fokussierung auf einen gesundheitsgerecht gestalteten Arbeitsplatz. Er bedeutet zunehmend, daß die Maßnahmen erheblich zur Steigerung des betrieblichen Erfolgs beitragen. Denn jeder einzelne Mitarbeiter ist ein signifikanter Bestandteil des Unternehmens. Der Arbeitgeber und seine Mitarbeiter sind wechselseitig aufeinander angewiesen.
Besonders im Kleinbetrieb stellt die moderne Arbeitsorganisation an den einzelnen Mitarbeiter hohe Anforderungen. Er soll flexibel sein, selbständig arbeiten, sich kreativ einbringen. Aber damit nicht genug: Kundengespräche sind zu führen, Termine müssen eingehalten und die Qualität der Produkte darf nicht außer acht gelassen werden.
Die Produktion ist gefährdet
Durch Arbeitsunfälle oder Krankheiten stehen all diese essentiellen Bestandteile der Herstellung für einen gewissen Zeitraum dem Unternehmen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zur Verfügung. Die anstehenden Aufgaben müssen nun mit einer geringeren Anzahl von Mitarbeitern bewältigt werden. Deshalb werden Überstunden notwendig, Sonderschichten werden gefahren. Reicht all dies nicht aus, bemüht sich das Unternehmen um Ersatzpersonal – oft zu horrenden Kosten.
Aber all diese Umstrukturierungen sind nicht von Heute auf Morgen umgesetzt. Es droht ein anhaltender Produktionsausfall, bis die Gesundheit der Mitarbeiter wieder hergestellt ist oder die Leihkräfte gefunden und eingearbeitet sind. Währenddessen laufen die Kosten aber weiter. Die Maschinen müssen gewartet, Löhne, Miete, Strom weiter gezahlt werden.
Durch Ersatzarbeiter, gleich ob aus dem eigenen Betrieb oder von außerhalb, entstehen immer Qualitätsprobleme. Die über einen längeren Zeitraum entwickelten Standards sind mit neuem Personal nicht in kurzer Zeit wieder erreichbar. Damit mindert sich die Zufriedenheit der Kunden, die hochwertige Produkte gewohnt waren und nun Wartezeiten hinnehmen müssen. Und bald arbeiten die eigenen Mitarbeiter an der Leistungsgrenze, verzichten auf Freizeit. Schließlich sind sie überlastet, die Unzufriedenheit steigt und stört das Betriebsklima oft dauerhaft.
Kosten für das Unternehmen
All das führt auch zu negativen betriebswirtschaftlichen Auswirkungen und schlägt sich schließlich auch dauerhaft in den Betriebsergebnissen nieder. Statistisch lässt sich das Ausmaß genau beziffern. Die Kosten, die durch Fehltage entstehen, belaufen sich täglich pro Mitarbeiter auf 500 bis 1 000 Euro.
Aber auch die Folgen für die gesamte Volkswirtschaft sind nicht zu übersehen. Im Jahr 2014 ergaben sich 95 600 Arbeitsunfälle. Damit sank die Arbeitsproduktivität um 57 Milliarden Euro, die Bruttowertschöpfung um 90 Milliarden. Die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit betrug laut Statistik 12 Tage. Übrigens waren 43,1 Prozent der Ausfälle auf psychische Belastungen zurückzuführen.
Vorteile für die Mitarbeiter
Viele Unternehmen sehen sich aber nicht in der Lage, dem Arbeitsschutz ausreichend nachzukommen. Denn für diese Aufgaben müssten neue Mitarbeiter eingestellt oder externe Firmen beauftragt werden. Aber für das Problem gibt es eine einfache Lösung: Beziehen Sie Ihr Personal ein, wenn es um die Organisation des Arbeitsschutzes geht. In vielfältiger Form werden Aufgaben und die damit verbundenen Verantwortlichkeiten an die Mitarbeiter übertragen. Warum wird die Elektrofachkraft nicht nebenbei Hygienebeauftragter, der Software-Entwickler kann auch als „Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz“ betriebliche Abläufe koordinieren und für sie verantwortlich sein.
Mit dem Einbinden der Mitarbeiter bleibt dem Vorgesetzten mehr Zeit für die wesentlichen Aufgaben. Aber die Vorteile sind nicht nur auf der Seite der Unternehmensführung. Ohne weiteres Zutun verbessern sich die Organisationsabläufe, denn die Mitarbeiter können nun ihre Ideen mit einbringen. Ursache ist, daß sie ohnehin immer nah an den Problemen sind und diese bereits erkennen, bevor sie offenkundig werden. Als Folge gibt es im Fertigungsprozess weniger Störfälle, denn Mängel können frühzeitig beseitigt werden, oft noch bevor ernste Schäden auftreten konnten.
Übrigens müssen Arbeitslose eine Stelle nicht annehmen, wenn in dem Betrieb gegen das Arbeitsschutzgesetz verstoßen wird (Weitere Infos). Unternehmer haben also auch in dieser Hinsicht erhebliche Nachteile bei Nichtbeachtung des Themas Arbeitsschutz.
Optimierung der Produktion durch ein Sicherheitsbewusstsein
Durch die Beteiligung und ihren Beitrag zum Erfolg des Betriebs werden die Mitarbeiter deutlich produktiver. Sie entwickeln ein neues Selbstbewusstsein, denn sie fühlen sich nun ernst genommen. Damit steigt ihre Motivation. Und schließlich verbessert sich die Arbeitszufriedenheit, was wiederum eine direkte Auswirkung auf die Qualität der gefertigten Produkte hat. Auch die Fehltage – oft eine Folge von Unzufriedenheit und Überforderung – gehen zurück, was die Verlässlichkeit der Fertigung optimiert.
Jeder im Unternehmen Beschäftigte sollte durch sein Beteiligung an den Konzepten des Arbeitsschutzes eine neue Zuständigkeit erkennen. Arbeit bedeutet nicht nur maximale Produktivität, sondern auch ein Bewusstsein für die vorhandenen Risiken. Und auch für den Erhalt der Gesundheit – der eigenen und der aller Mitarbeiter – bin ich als Teil der betrieblichen Ablaufs verantwortlich – im Sinne des Unternehmens und zu meinem eigenen Vorteil.
Der Wille des Kunden
Aber nicht nur interne Strukturen verbessern sich durch einen richtig verstandenen Arbeitsschutz, auch am Markt steigen mit der Einrichtung von Unfallverhütungen die Chancen. Kunden erwarten nicht nur pünktliche Lieferung hochqualitativer Erzeugnisse. Zunehmend versuchen sie, sich gegen mögliche Risiken abzusichern. Besonders Kunden aus der Industrie fordern immer häufiger Nachweise über Arbeitsschutzsysteme. Und das Unternehmen sollte den neuen Bedingungen Rechnung tragen, denn auch andere Betriebe stellen sich auf die Kundenwünsche ein und verbessern damit ihre Chancen am Markt.
Um die Schutzziele zu definieren, sollte stets das gesamte Arbeitssystem einbezogen werden. Im Mittelpunkt steht der Beschäftigte, der im Arbeitsablauf die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel an der Arbeitsstätte verbraucht. Dies sind die wesentlichen Elemente der Produktion, auf die sich der Arbeitsschutz wesentlich bezieht. Aber jeder Teil des Betriebsablaufs besteht seinerseits aus besonderen Komponenten, die nicht außer acht gelassen werden sollten. Das Verarbeiten von Material benötigt Energie, Zwischenergebnisse müssen kontrolliert, frei werdende Stoffe gelagert und überwacht werden. Unfälle oder Störungen entstehen nicht unmittelbar am Arbeitsplatz, sondern auch im Umfeld der Produktion, und auch hier sollte das Unternehmen auf Ausfälle vorbereitet sein.
Fazit
Selbstbewusste Mitarbeiter sind ein Produktionsfaktor. Die Arbeitsergebnisse werden optimiert, wenn die Menschen im Betrieb nicht nur als Arbeiter akzeptiert, sondern als Teil des Unternehmens wertgeschätzt sind. Der Arbeitsschutz, auch wenn er von der Belegschaft nur passiv erlebt wird, zeigt jedem Mitarbeiter in der Produktion, daß der Inhaber der Firma seine Probleme kennt und entsprechende Lösungen umsetzt. Wenn der Mitarbeiter dann auch noch selber an den Konzepten und der Umsetzung beteiligt wird, kann das Unternehmen in seiner Gesamtheit nur profitieren. Und die Antwort auf die Frage „Warum eigentlich Arbeitsschutz?“ lautet immer: Gleichermaßen für die Mitarbeiter und ebenso für das Unternehmen.
Auf einer Baustelle wird ein Baustromverteiler aufgestellt. Er wird vom zuständigen Energieversorger an das örtliche Stromnetz angeschlossen. Für die abschließende Abrechnung verfügt der Stromverteiler über einen eigenen Stromzähler. Um Manipulationen zu vermeiden, verplombt der Energielieferant den Zugang zum Zähler. Er wird abrechnungstechnisch als Endverbraucher geführt. In dem Anschlussverteiler Schrank befinden sich die Steckdosen mit verschiedenen Anschlusstechniken für die beim Bau tätigen Handwerksbereiche.
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Eigenschaften Das Gehäuse des Baustromverteilers muss stabil, staub- und spritzwassergeschützt sein. Es besteht aus einem hochwertigen Kunststoff oder Gummi der Schutzart IP44. Dank dieser Voraussetzungen ist eine Verwendung im Außenbereich und damit auch auf der Baustelle unbedenklich.
Der Schrank muss abschließbar sein und über eine Schmelzsicherung NH00 verfügen dem sogenannten Sicherungslasttrennschalter. Zusätzlich beachtet werden müssen die Vorgaben der gesetzlichen Unfallversicherung.
Besondere Schutzmaßnahmen gelten hier für das Stromkabel vom Verteiler zur kommunalen Verbindungsstelle. Es darf nicht länger als 30 Meter und an keiner Stelle wackeln oder lose sein. Neben dem Sicherheitsaspekt ist auch die Qualität der Kabel sehr wichtig. Sie müssen sich für eine permanente Verwendung in Außenbereichen eignen.
Der Stroverteilerschrank bietet eine direkte Anschlusstechnik In bestimmten Bauphasen sind mehrere Gewerke auf einer Baustelle zu finden. Aus diesem Grund brauchen sie zu etwa derselben Zeit Strom für ihre Maschinen. Deshalb befinden sich dafür in einem Stromverteiler ausreichend Steckdosen. Häufig in der Kombination CEE- und Schutzkontaktsteckdosen. Alle arbeitenden Betriebe können so ihre eigenen Stromverbindungen zu den Maschinen und Werkzeugen herstellen.
Baustromverteiler brauchen spezielle Schutzmechanismen Manche Maschinen, die beim Hausbau zum Einsatz kommen, haben Frequenzumrichter. Sie laufen mit CEE Drehstrom. Wenn solche Maschinen bei bestimmten Bauvorhaben gebraucht werden, muss das bei der Aufstellung oder Anmietung Berücksichtigung finden. In solchen Fällen benötigen die Stromverteiler zusätzliche Fehlerstrom-Schutzschalter, die FI- Schalter (Neubezeichnung RDC).
Fehlerstromschutzeinrichtungen vom Typ B werden benötigt, wenn “Frequenzgesteuerte Betriebsmittel” auf Baustellen zum Einsatz kommen. Das sind zum Beispiel Krane und leistungsgeregelte Antriebe, wie Steinsägen, Seilsägen, Pumpen, Lüfter, Sandsiebe, Verdichter, Rüttler usw.
Frequenzgesteuerte Betriebsmittel dürfen nicht hinter herkömmlichen Fehlerstromschutzeinrichtungen vom Typ A betrieben werden. Aus diesem Grund müssen zum Betrieb frequenzgesteuerter Betriebsmittel die “alten” Baustromverteiler, in denen Fehlerstromschutzeinrichtungen vom Typ A eingebaut sind, auf Fehlerstromschutzeinrichtungen vom Typ B umgebaut werden oder neue Baustromverteiler mit eingebauten Fehlerstromschutzeinrichtungen vom Typ B beschafft werden. Es ist auch möglich, Schutzverteiler mit RCDs vom Typ B+Mi zu verwenden.
In einem Baustromverteiler ist viel Elektrizität vorhanden. Deshalb sind alle möglichen witterungsabhängigen Einflüsse bei der Auswahl zu beachten. Dazu gehören Schäden durch eindringendes Wasser genauso wie ein entsprechend sicherer Untergrund zum Aufstellen des Gerätes. Hinter Fehlerstromschutzeinrichtungen vom Typ B können alle Arten von Arbeitsmitteln betrieben werden.
Der Verteilerschrank sollte erhöht stehen und sehr robust sein. Wasser ist beispielsweise ein guter Stromleiter. Es könnte bei einem Kontakt mit defekten Leitungen deshalb zu einem Kurzschluss kommen. Der kann bei den vorhandenen hohen Spannungen leicht die arbeitenden Personen gefährden.
Ein perfekter Stromverteiler für eine Baustelle kann variieren. Es gibt aber einige Eigenschaften, die er haben sollte. Natürlich muss er robust und wetterbeständig sein und zusätzlich diese Ausstattungsmerkmale haben: • für die permanente Verwendung im Freien ein ölbeständiges RN-Kabel, • um die Sicherheit des Verteilers zu gewährleisten einen FI-Schutz (RCD), • eine genügende Anzahl an belastbaren Schutzkontakt-Steckdosen von 16 A & 32 A und • IP44 Gehäuse.
Elektrobrand durch Steckerleiste
Risikofaktoren beim Betrieb
Verschmutzungen im Baustromverteiler Auf jeder Baustelle gibt es Faktoren wie Staub und Schmutz, die die Funktion eines Verteilerkastens für Strom beeinträchtigen können. Im Sommer ist die Gefahr des Eindringens feiner Staubteile in das Innere größer als in der kalten Jahreszeit. Durch Verunreinigungen kann die Stromzufuhr den Ausfall der angeschlossenen Maschinen bedeuten. Dann können die Arbeiten zeitweise nicht mehr gemacht werden. Im schlimmsten Fall sind die Werkzeuge defekt und müssen durch andere ersetzt werden. Was für den Betrieb außerdem Reparaturkosten mit sich bringt.
Wenn ein solcher Fall eintreten sollte, ist das Arbeitsgerät sofort abzuschalten und von der Stromversorgung zu trennen. Dadurch verhindert man die Gefährdung der Mitarbeiter und weitere Schäden an Materialien. Bei diesem Abschaltvorgang sollten vorsichtshalber speziell isolierte Arbeitshandschuhe und auch Werkzeuge benutzt werden.
Ein ebener Standort für einen Verteilerschrank Es ist besonders wichtig, dass ein Baustromverteiler auf einem flachen und massiven Untergrund steht. Dadurch wird von vornherein verhindert, dass die Vorrichtung umkippt, abrutscht oder einsinkt. Je nachdem, welche Arbeiten anfallen, müssen die passenden Varianten ausgewählt werden.
Die Anforderungen müssen vor dem Aufstellen genau ermittelt werden. Dabei sind auch Toleranzgrenzen zu beachten, um Schwankungen nach oben ausgleichen zu können. Das sind wichtige Auswahlkriterien.
Sind die verwendeten Verteiler zu leistungsschwach, können sie ihren Einsatzzweck nicht erfüllen. Es kann zu Schäden durch Überhitzungen und Kurzschlüssen kommen. Das betrifft dann nicht nur den Schalterkasten selbst, sondern auch die daran angeschlossenen Maschinen.
Prüfungsintervalle für Baustromverteiler Die Verteiler werden je nach Bauart in ortsfeste und ortsveränderliche elektrische Baustellenanlagen eingeteilt. Fest sind beispielsweise Anschluss- und Gruppenverteiler, bewegliche Steckdosenverteiler. Diesbezügliche Verordnungen stehen in der DGUV-I 203-006 (BGI-GUV-I 608) (Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen), Punkt 4.3 und 5.3.
Fest installierte elektrische Anlagen / Betriebsmittel Eine ausgebildete Elektrofachkraft prüft regelmäßig mindestens einmal jährlich, ob ein Verteiler den ordnungsgemäßen Vorgaben entspricht. Prüfkriterien sind die Sicht-, Funktions- und Isolationsprüfung, Schraubverbindungen, Kennzeichnung und die Schutzmaßnahmen.
Wenn entsprechende Prüfgeräte da sind, kann die Prüfung auch ein eingewiesener Mitarbeiter aus dem Bereich Elektrotechnik durchführen. Das passiert unter Leitung und Beaufsichtigung ausgebildeter Fachleute. Täglich muss eine Benutzerprüfung des FI-Schalters (RCD Schalter) durch das Drücken einer Prüftaste erfolgen. Damit wird geprüft ob er fehlerfrei funktioniert.
Bewegliche Baustromverteiler Die Kontrolle findet durch geschulte Fachkräfte oder unter deren Leitung durch unterwiesene Mitarbeiter statt. Eine regelmäßige Prüfung auf die Funktionsfähigkeit soll alle drei Monaten vorgenommen werden. Die Prüfkriterien sind dieselben wie bei den ortsfesten Verteilern.
Gemäß DGUV Vorschrift 3 ist eine allgemeine Vorgabe der Prüfungsfristen nicht vorhanden. Es hängt ab von der Inanspruchnahme einer elektrischen Anlage, wann und wie oft Prüfungen stattfinden. Deshalb sind hier die Prüffristen in variablen Abständen zu wählen.
Für die Festlegung der Prüfabstände ist der durchführende Unternehmer des Bauvorhabens verantwortlich. Besondere Verantwortung hat der jeweilige Benutzer. Er muss den Baustromverteiler vor der Benutzung genau auf äußerlich sichtbare Mängel und Beschädigungen untersuchen. Wenn es die Umstände erfordern, auch die entsprechenden Maßnahmen einleiten.
Der RCD wird einmal im Monat durch Fachleute geprüft.
Dokumentationspflicht der Prüfnachweise Alle Prüfungen müssen dokumentiert werden. Geprüfte Stromverteiler sind erkennbar an Prüfplaketten oder Banderolen. Die einzelnen Geräte unterzieht schon der Hersteller einer Funktionsprüfung. Der Baustromverteiler muss nach dem Aufstellen durch den Betreiber auf Schäden und Mängel überprüft werden.
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