Was nach einem Arbeitsunfall im Betrieb tun?


Nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Arbeitgeber hoffen, dass dieses eine Ereignis niemals eintreten wird: der Arbeitsunfall. Viele Menschen denken bei einem Arbeitsunfall zuerst an die Zwischenfälle, die am häufigsten während der Arbeitszeit vorkommen: der Sturz von der Leiter, das Ausrutschen oder Stolpern, gebrochene Arme oder Beine. Arbeitsunfälle passieren in zahlreichen Konstellationen. Auch laufende Maschinen und Gefahrstoffe spielen eine wichtige Rolle. In dieser Situation gilt es, schnell zu handeln und den verunfallten Mitarbeiter aus der Gefahrenzone zu bringen. Jeder in der Nähe befindliche Mitarbeiter ist gefragt. Manchmal reicht es, den betroffenen Kollegen vom Unfallort und aus der Gefahrenzone herauszubringen. Häufig ist jedoch Erste Hilfe notwendig, bevor der Betriebsarzt an Ort und Stelle ist. In dieser Situation gilt es, schnell zu handeln.

Lesen Sie hier, die Erste Hilfe bei Stromunfällen: https://sicherheitsingenieur.nrw/wir-wirkt-strom-auf-menschen-und-die-erste-hilfe-sicherstellen/

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Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, besondere Sicherheits- und Gesundheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz zu treffen. Kommt er dieser gesetzlichen Pflicht nicht nach und setzt seine Mitarbeiter unnötigen Gefahren für Leib und Leben aus, drohen empfindliche Bußgeldstrafen, die Schließung des entsprechenden Arbeitsbereichs und im schlimmsten Fall sogar Freiheitsstrafen, von den zivilrechtlichen Ansprüchen verunfallter Mitarbeiter mal ganz abgesehen. Auch, wenn der Arbeitgeber sämtliche gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsmaßnahmen befolgt hat und sich der Arbeitsunfall nicht aufgrund unzureichender Sicherheitsmaßnahmen ereignet hat, gilt es, Ruhe zu bewahren und weitere gesetzliche Unfallvorschriften zu beachten. Zu den wichtigsten, umgehend umzusetzenden Maßnahmen zählen die Meldung des Arbeitsunfalls an die Berufsgenossenschaft und eine vollständige Dokumentation des Vorfalls anzulegen. Dies natürlich erst nach den Erste-Hilfe-Maßnahmen und der Versorgung des verunfallten Mitarbeiters.

Betreffend das Thema Sicherheit und Gesundheit von Mitarbeitern ist einiges zu beachten. Es reicht nicht aus, sichere Maschinen und Arbeitsmaterial bereitzustellen sowie Gefahrstoffe und Gefahrenbereiche entsprechend zu kennzeichnen. Gemäß § 4 DGUV sind alle Beschäftigten einmal jährlich entsprechend zu unterweisen, sodass ein sicheres Arbeiten uneingeschränkt möglich ist und das Risiko von Arbeitsunfällen deutlich reduziert wird. Trotz aller Sicherheitsvorkehrungen lassen sich Arbeitsunfälle jedoch nicht ganz vermeiden. Daher sind zahlreiche Vorkehrungen zu treffen.

Gemäß § 25 Abs. 4 der DGUV Vorschrift 1 sollte ein Erste-Hilfe-Raum in jedem Betrieb vorhanden sein, in dem das Unfallopfer unter ruhigen Umgebungsbedingungen versorgt werden kann. Dieses Verbringen in den Erste-Hilfe-Raum ist natürlich nur dann angebracht, wenn der verunfallte Mitarbeiter transportfähig ist.

Um den Ersthelfern die Arbeit zu erleichtern, ist es unerlässlich, Erste-Hilfe-Räume sowie Erste-Hilfe-Materialien entsprechend zu kennzeichnen. Tritt ein Arbeitsunfall ein, entsteht aufgrund des nicht alltäglichen Ereignisses häufig eine unübersichtliche Situation. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um einen Unfall mit schweren Folgen handelt. Müssen die Ersthelfer erst noch nach Material beziehungsweise den entsprechenden Räumlichkeiten suchen, geht wertvolle Zeit verloren. Ferner müssen Ersthelfer in ausreichender Zahl vorhanden sein (§ 26 der DGUV Vorschrift 1).

Bei zwei bis zwanzig Beschäftigten muss ein Ersthelfer anwesend sein. In Verwaltungs- und Handelsbetrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten müssen fünf Prozent der Mitarbeiter als Ersthelfer agieren, bei sonstigen Betrieben gilt eine gesetzlich vorgeschriebene Zahl von zehn Ersthelfern. Die Lehrgangsgebühren übernehmen die Berufsgenossenschaften.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein Erstsanitäter zur Verfügung steht, wenn mehr als 1.500 sozialversicherte Beschäftigte in dem Betrieb arbeiten (§ 27 der DGUV Vorschrift 1).

Gemäß § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) hat die Beratung in Sachen Erster Hilfe durch einen Betriebsarzt stattzufinden.

Damit die Erste-Hilfe-Leistungen am Unfallort oder in den entsprechenden Räumlichkeiten umgehend stattfinden können, müssen entsprechende Meldeeinrichtungen vorhanden sein.

Erste-Hilfe-Leistungen sind gemäß DGUV Information 204-021 „Meldeblock“ zu dokumentieren.

Im besten Fall laufen die Meldung des Arbeitsunfalls und die Erste-Hilfe-Leistungen reibungslos und entsprechend qualifizierte Personen sind innerhalb kurzer Zeit am Unfallort.

Für alle anwesenden Personen gilt, Ruhe zu bewahren und sich einen Überblick über die Situation zu verschaffen. Alle Personen, die für die Versorgung des Unfallopfers entbehrlich sind, sollten den Unfallort umgehend verlassen. Ferner ist der Ort des Geschehens frei von allen Dingen zu machen, die eine weitere Gefährdung darstellen. Laufende Maschinen werden abgestellt, Gefahrstoffe beiseite geräumt und alles, was im Weg steht, zum Beispiel Eimer, Leitern und Kartons entfernt. Die Geräuschkulisse sollte minimal sein, damit Ersthelfer, Unfallopfer und Arzt sich einwandfrei verständigen können.

Eventuell ist eine externe Unterstützung notwendig, zum Beispiel Bergungskräfte bei einem Absturz oder die Polizei bei einem Arbeitsunfall auf einer Baustelle auf der Autobahn.

Ist das Unfallopfer nur leicht verletzt, kann der Krankentransport vor Ort organisiert werden. Ein Kollege kann das Unfallopfer zum Beispiel zur nächsten Arztpraxis oder in das nächstgelegene Krankenhaus fahren. Besteht der Verdacht auf schwerwiegende Verletzungen, ist immer ein Rettungswagen zu rufen. Ansonsten gilt in jeder Situation, mit Notärzten und Sanitätern zusammenzuarbeiten und die entsprechenden betrieblichen Stellen wie Arbeitsschutz, Betriebsrat und Betriebsarzt zu informieren.

Die Behandlung des Unfallopfers übernimmt der sogenannte Durchgangsarzt, ein Facharzt für Orthopädie oder Unfallchirurgie. Der Durchgangsarzt ist für die Behandlung von Arbeitsunfällen besonders gut qualifiziert und entscheidet über weitere Behandlungs- und Heilmaßnahmen.

Die im Betrieb mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutz beauftragten Akteure werden aktiv, um den Arbeitsunfall zu dokumentieren, aufzuarbeiten und dem verunfallten Kollegen kurz- bis langfristige Hilfe zukommen zu lassen. Wie umfangreich die Aufarbeitung dieses Ereignisses ist, hängt von der Schwere der Verletzungen ab. Ein Mitarbeiter, der sich bei einem Arbeitsunfall lediglich einen Arm gebrochen hat, braucht weniger Hilfe als ein Kollege, der nach einem Sturz aus großer Höhe mit multiplen Verletzungen lange Zeit im Krankenhaus verbringt.

Unfall melden: Zur begleitenden Unterstützung gehören die Benachrichtigungen der Angehörigen sowie jede geeignete individuelle Unterstützung des Unfallopfers.

Unfall melden: Unfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen nach sich ziehen, sind der Berufsgenossenschaft zu melden.

Anschließend sind alle relevanten Stellen zu informieren, zum Beispiel Geschäftsführung, Abteilungsleitung und Meisterbüro. Der Unfall ist zu rekonstruieren, sodass die eindeutige Ursache feststeht. Zeugen werden befragt und Aussagen aufgenommen. Eine Zusammenarbeit mit der Polizei und Behördenvertretern ist unerlässlich. Ist das Unfallopfer nur leicht verletzt, ist dieses Vorkommnis der Berufsgenossenschaft nicht zu melden, jedoch entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu dokumentieren. Es handelt sich um eine Vorsichtsmaßnahme zur Beweiserbringung, denn auch bei kleinen Verletzungen, zum Beispiel einem Schnitt oder einer Prellung können Spätfolgen wie Blutverletzung oder Schmerzen eintreten (Verbandsbuch (DGUV Information 204–020) (Meldeblock DGUV Information 204–021)

Die geschädigte Person braucht zudem den Namen des Durchgangsarztes, damit die mit der weiteren Behandlung beauftragten Ärzte Kontakt aufnehmen und sich gegebenenfalls mit dem Durchgangsarzt absprechenden können.

Ist der Arbeitsunfall aufgrund mangelnder Sicherheitskonzepte eingetreten, heißt es, Lehren aus diesem Ereignis zu ziehen, damit ein derartiger Unfall nicht noch einmal eintritt. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, auch Beinaheunfälle zu dokumentieren und zu melden. Häufig kommt es im Arbeitsalltag zu gefährlichen Situationen, die für alle Beteiligten jedoch glücklicherweise ohne Verletzungen und/oder Arbeitsunfälle ausgehen. Meistens neigen wir dazu, diese Ereignisse abzutun, ist ja schließlich nichts passiert. Die Analyse solcher Situationen kann jedoch dazu beitragen, dass sich solche Ereignisse nicht häufen und die Unfallgefahr für die Mitarbeiter verringern.

Überprüfen Sie vorab: Ist alles für den Ernstfall vorbereitet?

  1. Ist die Meldekette bekannt und kann der Notruf abgesetzte werden?
  2. Sind die Nummern bekannt, neben 112 auch die Nummer vom D-Arzt?
  3. Ist ausreichend Erste-Hilfe-Material gemäß § 25 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 vorhanden?
  4. Ist geregelt, wer die Verbandkästen regelmäßig auf Vollständigkeit kontrolliert?
  5. Gibt es ggf. einen Erste-Hilfe-Raum nach § 25 Abs. 4 der DGUV Vorschrift 1 und ist dieser vorschriftsmäßig eingerichtet?
  6. Sind die Erste-Hilfe-Einrichtungen, Materialien und Geräte so gekennzeichnet (weis auf grün), dass sie leicht zu finden sind?
  7. Sind die min. 5 oder 10 % Ersthelfer vorhanden, bestellt und auf allen Schichten vorhanden?
  8. Sind die Erntehelfer allen anderen im Betrieb bekannt?
  9. Werden diese alle 2 Jahre fortgebildet?
  10. Sind alle Beschäftigten gemäß § 4 der DGUV Vorschrift 1 mindestens einmal jährlich unterwiesen?
  11. Ist ein Betriebssanitäter nötig nach § 27 der DGUV Vorschrift 1?
  12. Berät der Betriebsarzt in der Ersten Hilfe nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG)?
  13. Werden Erste-Hilfe-Maßnahmen dokumentiert und vertraulich behandelt, denken Sie hier an den Datenschutz?

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