Umgang mit Gasflaschen, insbesondere Acetylen

Gasflaschen kommen sowohl in zahlreichen Betrieben, aber auch im privaten Gebrauch für verschiedene Zwecke zum Einsatz. So spielen sie zum Beispiel in der Produktion oder der Industrie als Schutzgas für das Schweißen eine wichtige Rolle. Technische Gase, zu denen neben Acetylen auch Argon, Helium, Stickstoff, Argon oder Wasserstoff gehören, benötigen für einen sicheren Transport sowie für die nachfolgende Lagerung eine besondere Art von Gasdruckbehälter.

Eine Druckgasflasche kann ein Volumen von bis zu 150 Liter aufnehmen und lassen sich bis zu einem Druck von 300 bar nutzen. Die Abfüllung in die Druckgasflaschen erfolgt dabei entweder in flüssiger oder gasförmiger Form. Geringere Gasmengen werden dagegen in Kartuschen abgefüllt, die eine Art Einwegsystem darstellen.

Wichtig ist, dass für einen sicheren Umfang mit Druckgasflaschen sowohl gesetzliche Vorgaben als auch praktische Aspekte beachtet werden. Diese stellen wir nachfolgend genauer vor.

Druckgasflaschen – welche Gefahr von ihnen ausgehen kann

Bei Druckgasflaschen handelt es sich um Behälter aus Stahl, die eine vergleichsweise dünne Wand aufweisen, unter hohem Druck stehen und somit auch ein gewisses Risiko mit sich bringen. Je nachdem, wie viel Gas enthalten ist, kann sich die Unfallgefahr erhöhen, sofern die Substanz explosiv oder entflammbar ist. Das gilt vor allem für eine unsachgemäße Handhabung der Gasflaschen. Deshalb ist bereits beim Hantieren mit einer Druckgasflasche stets auf die Sicherheit zu achten: Es gibt gewisse Regeln, die beim Transport und der Lagerung berücksichtigt werden müssen.

Festgelegt werden diese Regeln durch die TRGS 510 (Technische Regel für Gefahrstoffe 510), in denen unter anderem Angaben zum korrekten Transport, der Einlagerung und der Aufbewahrung enthalten sind. Darüber hinaus unterliegen Druckgasflaschen einer Prüfung durch Sachverständigen des TüV.

Kennzeichnung von Druckgasflaschen – was dabei wichtig ist

Durch eine spezielle farbliche und symbolische Kennzeichnung von Druckgasflaschen, welche über die EN 1089 geregelt wird, lässt sich bereits von außen erkennen, was in einer Druckgasflasche enthalten ist, woher diese stammt und vor allem auch, welche Gefahr von ihr ausgeht (Gefahrenzettel). So werden auf einer Druckgasflasche stets nicht nur die Art des Gases und der Druck, sondern auch Kennzeichnungen zur Gefahr vermerkt, die beachtet werden müssen. Prinzipiell darf eine Druckgasflasche nur eine Gasart enthalten, die der angegebenen Kennzeichnung entspricht. Diese Kennzeichnungen müssen zwingend auf dem Behälter bleiben und dürfen keinesfalls abgenommen werden.

Tipps zur sicheren Lagerung von Druckgasflaschen

Der Umgang mit Druckgasflaschen ist in vielen Betrieben Alltag, aber stets mit einer gewissen Sorgfalt zu behandeln. Eine angemessne Handhabung gilt auch für Privatpersonen, die bei sich zu Hause Druckgasflaschen aufbewahren.

So sollten Druckgasflaschen nicht in Kellerräumen aufbewahrt werden. Eine Ausnahme sind dabei Kellerräume, deren Boden sich nicht tiefer als 1,50 m unter der Grundstücksoberfläche befindet. Weiterhin ist es wichtig, dass dort eine natürliche Lüftungsmöglichkeit vorhanden ist. Der Lüftungsgesamtquerschnitt muss mehr als 10 Prozent der Raumfläche betragen, darüber hinaus dürfen keinesfalls mehr als 50 befüllte Druckgasflaschen aufbewahrt werden. Es ist ebenfalls nicht erlaubt, Druckgasflaschen in Treppenhäusern, Garagen, Schuppen, engen Höfen, Durchfahrten oder Hausfluren aufzubewahren.

Doch was ist beim direkten Umgang mit einer Druckgasflasche nun genau zu beachten?

Sehr wichtig ist, die Druckgasflasche nicht fallen zu lassen. Nach Gebrauch sollte sie behutsam wieder abgestellt und in keinem Fall einfach auf den Boden fallen gelassen werden. Beachtet werden sollte hier ebenso, dass die Flasche nicht umkippt. Einige Druckgasflaschen sind sehr lang und schlank – das macht sie zwar nicht sonderlich stabil, dennoch sollte sie so gelagert werden, dass sie nicht kippen kann. Derartige Druckgasflaschen werden am besten mit einer speziellen Halterung an der Wand vor dem Umfallen gesichert. Wenn es sich um eine schwere, standfeste Druckgasflasche handelt, ist zwar keine besondere Halterung dafür erforderlich – dennoch empfiehlt sich eine zusätzliche Sicherung des Behälters, so dass sie nicht umfallen kann.
Ebenfalls gilt, dass mit Druckgas befüllte Flaschen weder geworfen noch gerollt werden dürfen.

Druckgasflaschen sollten vor Feuchtigkeit geschützt werden

In der Regel besitzen Druckgasflaschen eine relativ dünne Wand aus Stahl. Dafür wird der Flaschenboden entsprechend verstärkt. Aus diesem Grund empfiehlt sich eine Lagerung in senkrechter und nicht liegender Haltung. Wichtig zu bedenken ist, dass Gase immer aus der Flasche entweichen können – auch dann, wenn man sich sicher ist, das Ventil fest geschlossen zu haben. Deshalb muss der Lagerort in regelmäßigen Abständen gelüftet werden, um hinsichtlich des Brandschutzes und Arbeitsschutzes kein Risiko einzugehen, sollte es doch einmal zum Ausströmen von Gas aus der Flasche kommen.

Generell sollten Druckgasflaschen zwingend vor Nässe und jeglicher Art vor Feuchtigkeit geschützt werden, damit es nicht zur Korrosion und somit zur Materialermüdung kommt. Auch starke Temperaturschwankungen oder extreme Temperaturen sollten unbedingt vermieden werden. Das gilt ebenso für direktes Sonnenlicht. Ideal ist ein trockener, dunkler Lagerort mit einer normalen Raumtemperatur.

Druckgasflaschen sollten nicht zusammen aufbewahrt werden

Abhängig von der Art des Gases, die aufbewahrt wird, sollten entzündliche Gase stets von anderen Gasarten getrennt werden. Das gilt ebenso für jegliche entzündliche Stoffe, wie zum Beispiel Lacke, Öle oder Kraftstoffe. All diese Stoffe sollten keinesfalls gemeinsam mit einer Druckgasflasche gelagert werden. Selbiges ist auch für Elektrogeräte zu beachten – im schlimmsten Fall kann es zu fliegenden Funken in der Nähe entzündbarer Gase kommen und es bestünde ein akutes Explosionsrisiko.

Es ist zu empfehlen, den Lagerort ordentlich zu halten. Leere und volle Druckgasflaschen sollten voneinander getrennt aufbewahrt und entsprechend gekennzeichnet werden – so spart man sich auch unnötige Kontrollen. Optimal ist es, die gelagerten Druckgasflaschen nach Alter zu sortieren – dabei sollten die ältesten Flaschen stets zuerst geleert werden.

Außenlagerung von Druckgasflaschen: Das gilt es dabei zu beachten

Wenn Druckgasflaschen außen gelagert werden sollen, ist es eine Grundvoraussetzung, dass Unbefugte keinen Zutritt zu diesen haben. Eine entsprechende Markierung ist ebenfalls nötig. Der Zutritt zu den Druckgasflaschen muss mindestens durch einen Zaun versperrt sein. Ebenfalls ist es ratsam, zur Sicherheit einen Feuerlöscher in der Nähe aufzubewahren.
Jegliche Ventile der Druckgasflaschen gilt es mit passenden Schutzkappen auszustatten. Weiterhin muss ein Sicherheitsabstand von mindestens fünf Metern zum Nachbargrundstück eingehalten werden. Lagert man brennbare Gase, sollten sich keinesfalls Kanäle, Bodenabläufe oder Zündquellen in der direkten Nähe befinden. Darüber hinaus muss ein entsprechender Schutzbereich mit einem Warnschild eingerichtet werden.

Weitere Informationen zur Innenlagerung von Druckgasflaschen

Für einen Lagerraum im Innenbereich gelten grundsätzlich die selben Anforderungen für die Außenlagerung. Darüber hinaus ist es wichtig, dass Außen- und Trennwände sowie Zimmerdecken und selbstschließende Türen feuerhemmend sind. Wenn ein Lagerraum mehr als 25 Druckgasflaschen enthält, ist es nicht erlaubt, dass sie sich unter oder auch über einem Aufenthaltsraum befinden. Darüber hinaus muss es mindestens einen Ausgang geben.

Der sichere Transport von Druckgasflaschen

Insbesondere beim Transport von Druckgasflaschen muss für Sicherheit gesorgt werden. Dabei gelten ebenso die bereits genannten Vorkehrungen in der Handhabung von Druckgasflaschen – wie zum Beispiel eine aufrechte Position, das Vermeiden vom Umkippen und das Fernhalten von entzündbarer Stoffe innerhalb des Fahrzeugs. Auch die Schutzkappen sollten sich unbedingt auf den Ventilen befinden, damit auch ganz sicher kein Gas ausströmen kann.

Wird eine Druckgasflasche zum Beispiel in einem AUto transportiert, so ist dies nur kurzfristig erlaubt. Die Druckgasflasche darf nicht im Auto verbleiben, sondern darf nur von einem Lagerort zum nächsten befördert und dann direkt ausgeladen werden. Das Auto muss darüber hinaus ausreichend belüftet sein – die Lüftung muss während des Transports einer Druckgasflasche aus Sicherheitsgründen stetig in Betrieb sein.

Wird eine Druckgasflasche in einem Dienstfahrzeug oder einem Werkstattwagen transportiert, so gilt, dass mindestens zwei Öffnungen für eine Durchlüftung vorhanden sind. Der Querschnitt darf zudem nicht weniger als 100 cm2 aufweisen und die Lüftungen dürfen nicht durch andere Dinge versperrt werden.

Das neue Gesetz zu überwachungsbedürftigen Anlagen (ÜAnlG)

Das neue Gesetz zu überwachungsbedürftigen Anlagen

Was sind eigentlich überwachungsbedürftige Anlagen? Machen wir zur Einstimmung in die Materie eine kurze Liste von Beispielen auf:

  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Aufzugsanlagen
  • Dampfkessel
  • Druckbehälteranlagen
  • Tankstellen


Die große Gefahr, die von derartigen Anlagen ausgehen kann, hat den Gesetzgeber zu Recht auf den Plan gerufen, um Regelungen im Umgang mit denselben verbindlich festzulegen. Ein zentraler Punkt ist hierbei die Betriebssicherheitsverordnung. Früher war es das Produktsicherheitsgesetz, das über diese Anlagen wachen sollte. Doch mit dem neuen Gesetz zu überwachungsbedürftigen Anlagen (ÜAnlG) gibt es seit dem 27. Juli 2021 endlich ein recht fundamentales eigenständiges Gesetz zu diesem überaus wichtigen Thema.

BUCHTIPP:

Das neue Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG).
Einführung, Wortlaut und konzeptionelle Entwicklung eines Leitfadens zur Umsetzung des Gesetzes für überwachungspflichtige Anlagen am Beispiel einer Referenzanlage in der chemischen Industrie. Von Donato Muro

Die Anlagensicherheit wurde neu gedacht
Moderne Unternehmen kokettieren heute sogar gern und plakativ werbewirksam mit ihrem neuen Bewusstsein für die Umwelt oder die Glückseligkeit ihrer Mitarbeiter. Sehr gut abzulesen sind solche Entwicklungen an der enormen Ausweitung des Arbeitsschutzes (AS) in den vergangenen Jahren, wozu unbedingt die Anlagensicherheit gehört.

In diesen Bereichen hat sich innerhalb der letzten zehn bis 20 Jahre eine recht komplexe Rechtssystematik entwickelt. Diese besteht aus einer langen Reihe von:

  • Gesetzen
  • Verordnungen
  • Technische Regeln
  • Handlungsempfehlungen


Was dazu im vorangegangenen Produktsicherheitsgesetz zu finden ist, das sind aus heutiger Sicht sehr veraltete Vorschriften, die seit dem Jahre 1953 in der Regel nicht mehr angefasst worden sind. Eine Überarbeitung und „Modernisierung“ auch mit Blick auf den technischen Fortschritt war und ist also dringend geboten.

Gerade bei den überwachungsbedürftigen Anlagen ist die präventive Gefahren-Minimierung von ganz gravierender Bedeutung. Um hier eine konkrete Umsetzung in den Unternehmen voranzubringen, musste der Gesetzgeber aktiv werden.

Endlich ein eigenständiges Gesetz für überwachungsbedürftige Anlagen
Wegen der zum Teil sehr großen Gefahren, die von überwachungsbedürftigen Anlagen ausgehen können, muss eine greifende gesetzliche Regelung gleich mehrere Aspekte umfassen:

  • die Bereitstellung der Anlagen
  • deren Betrieb
  • die Instandhaltung
  • Änderungen (auch in deren Nutzung) und Umbaumaßnahmen


Wir wissen, dass bestehende Normen immer wieder an den Stand der Technik angepasst werden mussten. In diesem Zusammenhang kam und kommt es ständig zur Veröffentlichung zusätzlicher Technischer Regeln und DIN-Normen.

Die bisherige Abwesenheit der gesetzlichen Grundlage war eine geradezu schwerwiegende Fehlstelle in der Rechtssystematik, weil so die Normenhierarchie, in der das Gesetz stets eine Vormachtstellung vor der Verordnung und den darauf folgenden Regelungen genießt, nicht komplett war. Im Zuge der Neuordnung des Produktsicherheitsgesetzes und damit einhergehend auch der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Gesetzgeber diese Lücke im Juli 2021 geschlossen.

Dabei wurde wahrlich nicht gekleckert, sondern geklotzt, denn das neue, überaus ausführliche Gesetz beinhaltet sogleich 34 Paragrafen und 6 Abschnitte. Adressiert werden darin jede Institution und jede Person, die mit überwachungsbedürftigen Anlagen in einem Verantwortungszusammenhang stehen. Die Gliederung des Gesetzes sieht wie folgt aus:

  1. Abschnitt – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
  2. Abschnitt – Pflichten der Betreiber
  3. Abschnitt – Aufgaben und Pflichten von zugelassenen Überwachungsstellen
  4. Abschnitt – Zulassung von Prüfstellen im Sinne der Überwachung und Aufsicht
  5. Abschnitt – Aufsichtsbehörden
  6. Abschnitt – Verordnungsermächtigungen sowie Übergangs-, Bußgeld- und Strafverfolgungsvorschriften

Der Betreiber spielt eine zentrale Rolle
In Abschnitt 1 werden in § 2 Nr. 1 ÜAnlG die überwachungsbedürftigen Anlagen zunächst definiert. Allerdings auch wieder in jener unbequemen Weise, dass eine verbindliche Aufzählung der überwachungspflichtigen Anlagen ausgelassen wurde und zur Prüfung des Sachverhalts auf die Anhänge der Betriebssicherheitsverordnung verwiesen wird.

Deutlicher wird das Gesetz bei der Verantwortung für eine Anlage, die eindeutig dem Betreiber im Sinne der umsetzungspflichtigen Person zukommt. Bei ihm wird die Wirkungsmacht, also der bestimmende Einfluss gesehen, was die Errichtung, den Betrieb und die Prüfung der Anlage anbetrifft.

Desweiteren wird Bezug genommen auf das Arbeitsschutzgesetz und die Pflichten des Arbeitgebers, die darin formuliert sind. So sind in § 3 ÜAnlG die Grundpflichten des Betreibers angesprochen und in § 4 die Pflicht zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Mit § 5 wird die Verpflichtung des Arbeitgebers zu geeigneten Schutzmaßnahmen festgezurrt. Gleich in § 5 Abs. 1 wird die Einhaltung des TOP-Prinzips oben an gestellt, während in Abs. 3 die Pflicht zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung klargestellt wird.

Für die Ausarbeitung der geeigneten Schutzmaßnahmen können und sollen weiterhin die Technischen Regeln und die Betriebssicherheitsverordnung herangezogen werden. Diese Systematik ist sinnvoll, weil auf diese Weise eine gefahrenbasierte, risikospezifische Entscheidung für die am besten geeigneten Maßnahmen ermöglicht wird.

Zu den vorsorglichen Schutzmaßnahmen gehört unter Einbeziehung der Technischen Regeln zur Betriebssicherheit (TRBS 1111) die Dokumentation der Prüfung auf die folgenden Sachverhalte:

  • Gebrauchstauglichkeit
  • Ergonomische Gestaltung
  • Sicherheit am Arbeitsplatz, bei den Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren sowie bei der Arbeitsorganisation
  • Vorhersehbare Störungen


§ 7 ÜAnlG umfasst durchaus Einzelheiten zu den Prüfungen der Anlagen wie deren Fristen. Explizit genannt sind die Zeiten vor der ersten Inbetriebnahme beziehungsweise vor der Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen oder nach außergewöhnlichen Ereignissen. Es wird sogar zwischen behördlich angeordneten Prüfungen, Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen und jene Prüfungen, die der Arbeitgener selbst durchzuführen hat, unterschieden.

Vorgaben für Prüfstellen
§ 10 legt dann fest, was zu tun ist, wenn Sicherheitsmängel an den Maschinen festgestellt werden. Deutlich weiter greift § 11 ÜAnlG, denn damit werden die Länder dazu aufgefordert, Anlagenkataster zu erstellen und zu pflegen, die alle ihnen unterliegenden überwachungsbedürftigen Anlagen führen. Desweiteren werden die Anforderungen für eine Zulassung als Überwachungsstelle aufgezählt und erläutert.

§ 18 geht auf die erforderliche Unabhängigkeit und Objektivität der Überwachungsstellen ein.

In § 31 wird erkennbar, dass diese rechtliche Neuordnung weiterhin im Fluss ist. Darin wird eine Aufforderung ans Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) formuliert, weitere Vorschriften zur Konkretisierung des ÜAnlG zu erlassen. Dies steht im Zusammenhang damit, dass im Zuge der Neuordnung die (unvollständige) Liste aus § 2 Nr. 30 Produktsicherheitsgesetz nicht mehr relevant ist.

Das Zusammenwirken von Anlagensicherheit und AS
Die Vorschriften für diese beiden Bereiche werden nicht allein vom Gesetzgeber beziehungsweise den Bundesministerien erlassen. Zu ihrer Überprüfung, Einhaltung und Durchführung gibt es noch mehrere andere Institutionen wie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) oder den Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS).

In dieser Verantwortung steht der Betreiber
Das neue Gesetz zu überwachungsbedürftigen Anlagen nimmt die Anlagenbetreiber in dieser Weise in die Pflicht:

  • Einhaltung der Grundpflichten (§ 3)
  • Erfordernis der Gefährdungsbeurteilung (GBU – § 4)
  • Planung und Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen (§ 5)
  • Regelmäßige Prüfungen der Anlagen (§ 7)
  • Ausführung eines Betriebsverbots (§ 8)

Wann sind diese Pflichten erfüllt?
Der Anlagenbetrieber muss diese Schutzziele über den ganzen Lebenszyklus einer Anlage berücksichtigen, in diesem Zusammenhang also eine eigene Sicherheitspolitik vorlegen. Er muss die aktuell geltenden Rechtsvorschriften des Binnenmarktes und zugleich jene technischen Vorschriften umsetzen, die speziell für den Anlagentyp gelten.

Kurze Schlussbewertung
Das neue ÜAnlG ermöglicht endlich eine neue Regelungsstruktur für das große Feld der Anlagensicherheit ähnlich der Systematik der Arbeitsschutzvorschriften. Eine große Verbesserung besteht jetzt darin, dass Einzelvorschriften zu überwachungsbedürftigen Anlagen früher meistens deplatziert beziehungsweise verstreut vorlagen. Dieses Gesetz führt nun zu mehr Klarheit bezüglich der Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen.

Dennoch ist ein möglicherweise fundamentaler Einfluss auf gewohnte Praktiken eher als mäßig einzuschätzen, denn die Sicherheit überwachungsbedürftiger Anlagen orientiert sich nach wie vor vorwiegend an der Betriebssicherheitsverordnung und den ihr nachrangigen Technischen Regeln plus Handlungshilfen, deren Bedeutung dadurch mitnichten geschmälert wurde.

Die Brandschottung – worum geht es und was muss beachtet werden?

Brandschottungen stellen in puncto Brandschutz eine wesentliche Aufgabe dar.

Das wichtigste Prinzip ist hierbei, das Feuer so lange als möglich daran zu hindern, sich auszubreiten. Nur wenn sich das Feuer langsam ausbreitet, können entsprechende Maßnahmen zur Bekämpfung des Brandes getroffen, Menschen gerettet und Güter gesichert werden.

Erfahren Sie hier die wichtigsten Fakten in Bezug auf die Abschottung eines Brandes, die möglichen Anwendungen, Pflicht der Dokumentation, Kennzeichnung und Rechtsgrundlagen.

1. Was gehört zur Schottung eines Brandes?

Abschottungen dienen dazu, das Feuer so lange als möglich vor dessen Ausbreitung zu bewahren. Hierfür werden unterschiedliche potenzielle Brandabschnitte voneinander getrennt und isoliert. Ziel ist es, den Flammen keinen zusätzlichen Sauerstoff zuzuführen, da die Flammen durch Sauerstoff genährt werden. Die einzelnen Gebäudeteile werden abhängig von der Nutzung und der Gebäudeklasse in Einzelabschnitte gegliedert und voneinander abgekapselt. Bei der Schottung wird zuerst der Widerstand des Feuers berechnet, welcher von Wänden und Decken an den Grenzen des jeweiligen Abschnittes geleistet wird. Für einen fortwährenden Widerstand dürfen die an den Grenzen der einzelnen Brandabschnitte befindlichen Wände und Decken nicht durchbohrt werden. Anschließend werden die Öffnungen brandschutztechnisch wirkungsvoll verschlossen.

2. Wozu muss die Schottung eines Brandes durchgeführt werden?

Da in Gebäuden allerdings gewisse Installationen notwendig sind, müssen Brandabschottungen diese Durchbrüche für Rohre und elektrische Leitungen kompensieren. Zum Teil ist eine extra Isolation von Leitungen und Rohren erforderlich, um die Feuer fördernde Wirkung jener Öffnungen auszugleichen.

3. Warum sind Brandabschottungen derart wichtig?

Ohne Brandabschottungen an Wand- und Deckendurchbrüchen kann ein effizienter Brandschutz innerhalb eines Gebäudes nicht sichergestellt werden. Wenn ein Gebäude keine Schottungsmaßnahmen aufweist und ein Feuer ausbricht, gibt es keine getrennten Brandabschnitte und somit kann sich das Feuer rasch ausbreiten.
Demzufolge können notwendige schützende Maßnahmen nicht getroffen und Menschen in Gefahr nicht mehr evakuiert werden. Die häufig lebensrettende Brandabschottung erfolgt durch ein System von Vorrichtungen, zu welchen auch Feuerschutztüren, Lüftungsklappen und Feuerabschlüsse gehören.

4. Unterschiedliche Arten von Brandabschottungen

Zu Brandschotts zählen Schottungen für Rohre und Kabel. Diese Schottungen kapseln im Brandfall die bedeutendsten Versorgungsdurchbrüche in einem Gebäude für Elektrizität, Energie, Wasser und Verbindung ab. Abhängig von der Dimension und Größe des Durchbruchs durch Versorgungsleitungen werden unterschiedliche Arten der Brandabschottung differenziert.

Zur Kabel-Abschottung wurde in den letzten drei Jahrzehnten vielzählige verschiedene Schottsystemen entwickelt.

* Brandschutzkitt:
Eignet sich für kleine Öffnungen.

* Brandschutzmörtel:
Einsatz bei großen Öffnungen.

* Brandschutzkissen oder Leichtbauschotts:
Brandschutzkissen, auch als Kissenschott bekannt, schotten Durchlässe von Kabeln ab.
Sie setzen sich aus aufschäumenden Baustoffen und Füllmaterial auf Basis von Mineralfasern zusammen. Mineralfaserschotts sind Mineralfaserplatten, die eine enorme Dichte aufweisen und welche extra beschichtet sind.

* Brandschutzsteine und Stopfen:
Hierzu zählen Beschichtungsmaterialien, wie beispielsweise Brandschottfertigelemente und Schaumabschottungen.

* Kombischotte:
Diese Materialien kapseln Kabel und Rohre ab.

Welche Materialien zum Einsatz kommen, hängt davon ab, ob die Rohre brennbar sind oder nicht.

5. Besonderheiten in puncto Kabelbrandabschottung

Das Hauptaugenmerk liegt auf dem isolierenden Material. PVC hat in der Praxis häufig schlecht abgeschnitten, obwohl dieser Kunststoff generell schwer entflammbar und für Isolierungen geeignet ist. PVC wird durch eine heftige Zündung in Brand gesetzt und entwickelt sowohl Feuer als auch Rauch. Hierbei entstehen ätzende Salzsäure-Dämpfe, welche gesundheitsschädlich und gefährlich sind. Wichtig ist, dass das Schottungsmaterial für den Einsatz bei Kabel zugelassen ist. Eine spezielle Zulassung ist bei Glasfaser-Bündelrohrsystemen erforderlich. Derartige Schottungen sind nicht durch die DIN 4102-9 Zulassungsnorm abgedeckt.

6. Brandschottung für Rohrsysteme

Ebenso können Rohre mit verschiedenen Materialien isoliert werden. Hierbei muss beachtet werden, dass für brennbare Rohre andere Isolationsmaterialien zugelassen sind als für Rohre, welche nicht brennbar sind. Ist ein Rohr brennbar, so gilt es, diese Öffnung im Brandfall so rasch als möglich zu verschließen. Nur so kann eine Brandausbreitung verhindert werden.
Hierfür kommen spezielle Bandagen und Rohrmanschetten zum Einsatz, die an der Decke oder Wand um das Rohrsystem gelegt werden. Im Inneren dieser Bandagen und Manschetten befindet sich eine Auskleidung mit Intumeszenz-Baustoffen. Diese schäumen ab einer gewissen Temperatur auf und sorgen dafür, dass sich die beim Brand entstandene Öffnung verschließt. Rohre mit nicht brennenden Eigenschaften müssen ebenso eine entsprechende Isolierung aufweisen, um die Feuerausbreitung zu verhindern und einer Übertragung der Hitze auf wärmeleitende Materialien vorzubeugen.

7. Allgemeine Fakten in puncto Vorschriften

Brandabschottungen zählen zu den prophylaktischen baulichen Brandschutzmaßnahmen. Allgemeine Vorschriften diesbezüglich sind in unterschiedlichen DIN-Normen geregelt.
Hierbei steht das Verhalten diverser Materialien im Falle eines Brandes im Fokus. Die Auswahl der Materialien hängt einerseits vom Gebäude, andererseits von den Bedingungen und Umständen ab. Zur Verantwortung für die entsprechende Konzeption werden nicht nur die Bauherren und Planer, sondern auch die Eigentümer und Ausführenden der Einbau-Tätigkeiten herangezogen. Das Vorschriftengeflecht ist äußerst komplex.

8. Verpflichtung und Ausnahmen

Brandabschottungen zählen zum bautechnischen Teil von Brandschutzmaßnahmen und müssen beim Bau, Umbau und der Instandhaltung beachtet werden. Generell gilt eine allgemein verpflichtende Brandabschottung. Wann und in welcher Form der Brandschutzschott eine Verpflichtung darstellt, ist von den Bedingungen und Umständen des jeweiligen Einsatzortes abhängig. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit müssen die Verantwortlichen nicht nur die allgemeingültigen Regeln der Technik, sondern auch jegliche Brandschutzprinzipien, Vorschriften und DIN-Normen beachten.

9. Brandschottungsvorschriften

Aufgrund der Beteiligung diverser Gewerke, ist eine sorgfältige Dokumentation aller Brandschottungsmaßnahmen erforderlich. Nur eine sorgsam geführte Dokumentation kann Gesetzeskonformität und Haftungssicherheit gewährleisten. In Bezug auf Leitungsanlagen gibt es eine “gesetzliche” Regelung. Nach § 40 Abs. 1 MBO muss eine brennbare Leitung abgeschottet werden, wenn deren Durchmesser 32 mm oder größer ist. Die Vorgabe hat in Kombination mit der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie Gültigkeit und ist verbindlich, sofern dieses Bauteil im Rahmen des Brandschutzkonzeptes einen Schutz vor Brandausbreitung leisten soll.

10. Was steht in den Paragrafen 6 und 14 MBO?

In puncto Feuerausbreitung bilden zwei Varianten die Grundlage. Abstandsflächen zwischen unterschiedlichen Teilen von Bauwerken und Gebäuden erschweren die Ausbreitung eines Brandes. Abschottungsmaßnahmen gewährleisten, dass sich das Feuer an einer Ausbreitung auf weitere brandgefährdete Bereiche ausdehnen sich. Diese beiden Prinzipien sind in den Paragrafen § 6 und § 14 MBO geregelt. In § 6 MBO sind die vorgeschriebenen Abstandsflächen festgelegt, die bei der Errichtung eines Gebäudes eingehalten werden müssen. § 14 MBO regelt das Prinzip zur Brandabschottung, nach welchem eine Brandausbreitung beim Bau und der Instandhaltung verhindert werden muss, um notwendige Rettungsmaßnahmen für Menschen durchführen zu können. Bei der in § 14 MBO geregelten Verpflichtung ist auch eine Abschottung gegen Kaltrauch erforderlich.

11. DIN-Normen

In Bezug auf die Brandabschottung kommen speziell die Normen DIN 4102-9 und DIN EN 1366-3 zu tragen.

12. Technische Bewertung

Zudem enthält die neue Bauprodukteverordnung eine technische Bewertung. Nur wenn diese europäischen Vorschriften eingehalten werden, werden die Zulassungen für gewisse Bauschaltungen vergeben. In die technische Bewertung fließt auch der sachgemäße Einbau ebenso wie die Feuerwiderstandsklassen mit ein.

13. Feuerwiderstandsklassen

Die Feuerwiderstandsklasse sagt aus, wie lange eine gewisse Schottung unter Brandbedingungen standhält. Die Kennzeichnung S30 einer Schottung gibt an, dass diese dem Feuer 30 Minuten lang Widerstand leistet.

14. Wer darf diese Maßnahmen durchführen?

Brandabschottende Maßnahmen sind Aufgabe von sachkundigen Personen, für welche Ausbildungslehrgänge angeboten werden. Personen, die den Einbau brandabschottender Maßnahmen übernehmen, müssen mittels Übereinstimmungserklärung belegen, dass die Montage fachgerecht erfolgt ist. Im Brandfall haftet jene Person, die für den Einbau der Brandschottungsmaßnahmen verantwortlich war. Zudem haben Planer und Bauherren Nachweispflicht darüber, dass die Brandschutzmaßnahmen, Instandhaltung und Wartung von einer fachkundigen Person vollzogen wurden. Diese Person haften im Falle eines Brandes für den Einbau.

15. Kennzeichnung und Dokumentation

Sowohl die Kennzeichnung als auch die Dokumentation stellen eine wichtigen Bestandteil einer bauaufsichtlichen Genehmigung ebenso wie Zulassung dar. Die Brandschutzdokumentation spielt eine wichtige Rolle und muss zusammen mit Übereinstimmungserklärungen, Plänen und Zulassungsdokumenten aufbewahrt werden. Es muss dokumentiert werden, dass sowohl die Auswahl der Materialien als auch der Einbau von einer sachkundigen Person delegiert wurde. Neben den regelmäßigen Wartungsarbeiten müssen auch jegliche Tätigkeiten zur Instandhaltung aufgelistet werden, damit die Versicherung die Haftung im Falle eines Brandes übernimmt. Wer auf eine Dokumentation verzichtet, läuft Gefahr, Bußgelder zahlen zu müssen und geht das Risiko von negativen Änderungen baurechtlicher Genehmigungen ein. Das größte Risiko einer fehlenden Dokumentation ist eine haftungsrechtliche Inanspruchnahme im Falle eines Brandes.

Brandschutzschott:
Folgende Angaben auf dem Schild sind erforderlich:
* Herstellername der Brandabschottung
* exakte Bezeichnung des abschottenden Systems
* Zulassungsnummer
* Herstellungsjahr.

Empfehlenswerte Angaben:
* Feuerwiderstandsklasse
* Brandschutzschott-Nummer
* Symbol.

16. Fazit:

Das Abtrennen von gewissen Brandschutzbereichen ist ein wesentlicher Bestandteil jedes Brandschutzkonzeptes, das für Anlagen und Gebäude erstellt wird und ist auch für den Arbeitsschutz bedeutsam. Die Brandabschottung ist eine effektive Maßnahme, das Abschottungsprinzip umzusetzen und stellt eine wichtige Säule prophylaktischer Brandschutzmaßnahmen dar. Brandschottungen sind in vielen Bereichen unverzichtbar und dienen auch der Haftungsentlastung Verantwortlicher. Sie unterliegen hohen Anforderungen in puncto Dokumentation und Kennzeichnung und dienen der Haftungsentlastung von Planern und Bauherren. 

Wenn Sie Fragen in Bezug auf die Brandabschottung haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir beraten Sie diesbezüglich kompetent und nehmen uns für Ihr Anliegen Zeit!

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Brandschutztüren

Brandschutztüren: Schutz gegen die Ausbreitung von Feuer und Rauch

Immobilieneigentümer, Arbeitgeber und sonstige verkehrssicherungspflichtige Personen (z.B. Betreiber öffentlich zugänglicher Gebäude) müssen mit den Vorschriften des Brand- und Arbeitsschutz vertraut sein und entsprechenden Maßnahmen wirksam umsetzen. Geschieht dies nicht, so bestehen erheblich straf- wie auch zivilrechtliche Haftungsrisiken.

Eine entscheidende Rolle im vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen spielt der bauliche Brandschutz als Grundlage der anlagentechnischen und organisatorischen Maßnahmen. Das Abschottungsprinzip nimmt dabei einen wichtigen Platz ein. Durch die Größe der Bauteilöffnungen, die mit Brand- und Rauchschutztüren verschlossen werden, kommt diesen Abschlüssen eine zentrale Bedeutung zu. Im Falle eines Brandes müssen Gebäudebereiche voneinander abgetrennt sein, um die Schutzziele des Brandschutzes (§ 14 MBO) umzusetzen. Gerade die Brandausbreitung, also die Ausbreitung von Feuer und Rauch spielt hierbei eine entscheidende Rolle, da insbesondere durch Rauch die Selbst- und Fremdrettung von Menschen erschwert und Menschenleben gefährdet werden. Brandschutztüren verhindern für einen bestimmten Zeitraum die Brandausbreitung und halten dadurch wichtige Bereiche, wie z.B. Rettungswege frei und benutzbar Brandschutztüren stellen eine wesentliche Maßnahme des baulichen Brandschutzes dar. Im folgenden Ratgeber erhalten Sie Informationen zu Brandschutztüren, den diese betreffenden rechtlichen Vorschriften und den Einbau dieser Spezialtüren.

Was sind Brandschutzabschlüsse? Wofür werden sie eingesetzt?

Durch bauliche Maßnahmen, namentlich raumabschließende Bauteile, die einen definierten Feuerwiderstand haben müssen, werden Gebäude in Abschnitte aufgeteilt. Damit Gebäude praktisch nutzbar sind, werden Öffnungen in den Wänden benötigt, welche per Brandschutzabschlüssen gesichert sind. Neben Feuerschutz- und Rauchschutztüren gehören z.B. auch Feuerschutz Tore zu den Brandschutzabschlüssen. Es gibt auch Feuerschutztüren, die in der Lage sind, nicht nur die Ausbreitung von Feuer, sondern auch von Rauch wirksam für einen festgelegten Zeitraum zu verhindern.

Brandschutztüren: Feuer- oder Rauchschutztür?
Bei einem Brand geht nicht nur vom Feuer eine große Gefahr aus. Rauch ist praktisch  gefährlicher als Feuer, da eine Sichtbehinderung durch eine Verrauchung die Selbst- und Fremdrettung mindestens erschwert und u.U. auch verhindert. Schlimmstenfalls kann das Einatmen des Rauches schon in geringen Dosen zum Tode führen. Eine Differenzierung zwischen Feuer- und Rauchschutzabschlüssen ist zwingend notwendig, da Feuerschutzabschlüsse sehr wirksam die Ausbreitung des Feuers verhindern, aber eine höhere Leckagerate aufweisen dürfen, als dies bei Rauchschutztüren der Fall ist. Wird also eine hohe Dichtigkeit bzgl. Rauch benötigt, so sind Rauchschutztüren das Mittel der Wahl.

Feuerschutztüren:
Eine Feuerschutztüre beugt der Ausbreitung des Brandes vor, jedoch kann sich Rauch ausbreiten. Feuerschutztüren mit der Zusatzfunktion Rauchschutz verbinden beide Funktionen und stellen daher die Richtige Wahl dar, wenn Schutz gegen die Ausbreitung von Feuer und Rauch benötigt wird. Teilweise ist eine Nachrüstung von Feuerschutztüren mit der Funktion Rauchschutz möglich.

Rauchschutztüren:
Durch Brand- und Rauchgase entstehen gesundheitsschädliche und meist lebensbedrohliche Umstände. Hierzu zählen Panikattacken aufgrund der Sichtbehinderung, Mangel an Sauerstoff, Toxizität durch chemische Brandprodukte und es besteht aufgrund dessen eine hohes Todesrisiko.  Rauchschutztüren verhindern die Rauchausbreitung und werden zumeist zum Schutz von Fluchtwegen eingesetzt. Diese Türen müssen nicht einem Feuer Widerstand leisten. Die DIN 18095 regelt jegliche Kriterien in Bezug auf Rauchschutztüren. Die Rauchdichtigkeit der Tür wird durch vierseitig umlaufender Dichtungen sichergestellt. Diese Rauchschutzdichtung verhindert, dass heißer und kalter Rauch für zehn Minuten lang durchtritt. Rauchschutztüren erfordern einerseits ein Zulassungsschild, das auf dem Türblatt angebracht ist, andererseits ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis, das von einer anerkanntenausgestellt werden muss. Bei Türen nach DIN 18095 reicht “ÜH”, nur bei davon abweichenden Türen (in Anlehnung an DIN 18095) kommt ÜHP zum Tragen.Von den Rauchschutztüren abzugrenzen sind sog. dichtschließende Türen, die nur über eine dreiseitige Dichtung verfügen und nicht normiert und geprüft sind.

Brandschutztüren mit Rauchschutzfunktion:
Diese nach DIN 18095 tragen die Bezeichnung RS. RS ist die Abkürzung für Rauschschutzfunktion. Bei der Planung eines Gebäudes wird geprüft, wie sich Feuer und Rauch im Falle eines Brandes wahrscheinlich verbreiten werden und welche Variante der Schutztüre eingebaut wird. Jede Variante der Brandschutztüre setzt sich aus einem Türblatt, einem Türfutter und aus speziellen Beschlägen zusammen. Diese Spezialtüren sind in unterschiedlichen Materialien wie Stahl, Aluminium, Holz, Mischkonstruktionen und Glas erhältlich.

Funktionsweise einer Brandschutztür:
Brandschutztüren sind selbstschließend und dürfen weder mit Seilen noch mit Ketten oder Keilen offen gehalten werden. Sollte die Anforderung an eine geöffnete Türe bestehen, so werden Feuerschutzabschlüsse per Feststellanlagen offen gehalten. Die Steuerung der zugelassenen Feststellanlagen erfolgt über einen Feuermelder. Im Brandfall wird die Tür über den Brandmelder automatisch geschlossen. Je nach Zusammensetzung des Materials weisen Brandschutztüren unterschiedliche Eigenschaften auf. Bei Feuerschutzabschlüssen kommen entweder feuerbeständige oder feuerhemmende Materialien zum Einsatz. Diese Türen setzten sich meist aus mehreren Komponenten zusammen und die Einteilung in gewisse Baustoffklassen erfolgt je nach verbauten Materialien. Die Kombination mit einer Zarge, die eine Brandschutzfunktion aufweist, ist verpflichtend! Brandschutztüren verfügen über einen selbst öffnenden Mechanismus, damit der Rauch auf Fluchtwegen abziehen kann.

Baustoffklassen:
* nicht brennbar
* schwer entflammbar
* normal entflammbar
* leicht entflammbar.

Feuerwiderstandsklassen:
Bauordnungsrechtliche Anforderungen geben vor, welche Feuerwiderstandsklasse die Wände und Türen aufweisen müssen.
Feuerschutztüren werden in folgende Feuerwiderstandsklassen unterteilt:
* T30 – feuerhemmend
* T60 – hochfeuerhemmend
* T90 – feuerbeständig
* T120 – feuerbeständig
* T180 – feuerbeständig.

Die Zahl gibt jenen Zeitraum in Minuten an, in welchem die Spezialtür einem Brand standhalten und anschließend noch geöffnet werden kann.

Brandschutztür und Rettungswege:
In jedem Gebäude gibt es Rettungswege, welche im Falle eines Brandes als Fluchtwege und Angriffswege der Feuerwehr dienen. Im Bereich von Rettungswegen positionierte Brandschutztüren müssen besondere Anforderungen erfüllen. Hierzu zählen leichtes Öffnen und die Möglichkeit, die Spezialtüren in voller Breite öffnen zu können.  Die Entriegelung der in der Praxis verschlossenen Türen muss in Richtung Fluchtweg erfolgen.  Meist kommen automatisierte Schlösserkombinationen zum Einsatz, welche entgegen dem Rettungsweg fix verschlossen sind und die in Richtung Rettungsweg ohne Einsatz von Hilfsmittel und ohne großen Kraftaufwand entriegelt werden können.

Einbau von Brandschutztüren

Wo welche Türe eingebaut werden muss, wird von den jeweiligen Bauordnungen der einzelnen Länder und gewissen Sondervorschriften geregelt.
Nur weil eine Türe die Bezeichnung Brandschutztüre trägt, können keine speziellen Eigenschaften festgelegt werden. Wichtig ist hierbei die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung. Laut Bauordnung werden folgende Brandschutztüren unterschieden:

Dicht schließende Türen: Diese Türen bieten einen dichten Abschluss, jedoch schützen sie nicht vor dem Durchzug von Rauch.

Rauchschutztüren: Derartige Türen verhindern den Rauchdurchzug.

Feuerschutztüren: Abhängig von der Feuerwiderstandsklasse hemmen diese Türen den Feuerdurchtritt. Hierbei handelt es sich um Brandschutztüren.

Fahrschachttüren: Diese Türen schließen Lift-Öffnungen.

Kennzeichnung einer Brandschutztür:

Jede Brandschutztüre muss über ihren Produzenten für den entsprechenden Einsatzbereich zugelassen und entsprechend gekennzeichnet sein.


Folgende Angaben müssen auf dem Zulassungsschild aufscheinen:
* Name des Herstellers
* seit 2019 CE Kennzeichnung, vor 2019 Zulassungsnummer der DIBt
* Abschlüsse und Innentüren benötigen ein Ü samt Zulassungsnummer des DIBt.
* Feuerwiderstandsklasse = T-Kennzeichnung
* Angaben zur Überwachung der Brandschutztür = Ü-Angabe
* Jahr der Herstellung
* Türenhersteller und eventuell Bezeichnung des Modells.

Wer eine Feuerschutztüre erwirbt, erhält einen Zulassungsbescheid.
Bei Rauchschutztüren wird ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis geliefert.
Wer eine Feuerschutz-Außentüre kauft, erhält eine Leistungserklärung samt CE und eine technische Dokumentation.  In dieser Kurzbeschreibung für Outdoor-Brandschutztüren sind die besonderen Eigenschaften der Spezialtüre zusammengefasst und es liegt eine Bestätigung der Konformität mit der europäischen Norm EN 16034 vor. Diese Norm besagt, dass die Türen und Wände in puncto Brandschutzqualität zusammenpassen müssen. In diesen Beilagen befinden sich Angaben wie die beachtenswerte DIN-Norm für entsprechende Beschläge und der Name des Produzenten.

Verordnung

Es gibt in Deutschland keine allgemein gültige Brandschutztür-Verordnung, da diese von den Bauordnungen der einzelnen Länder und von speziellen Gesetzen geregelt wird. In eigenständigen Abschnitten dieser Bauordnungen ist der Nachweis der Ver- und Anwendbarkeit von sicherheitsrelevanten Bauteilen verankert. Die für die Zulassung notwendigen technischen Vorgaben der jeweiligen Brandschutztüren sind in der europäischen Norm EN 16034 geregelt.

Planung und Installation:

Die Planung erforderlicher Brandschutznachweise und Brandschutztüren erfolgt durch Ingenieure, Architekten und Brandschutzplaner im Zuge der baugenehmigungsrechtlichen Planung. Die Montage einer Brandschutztüre sollte von einem qualifiziertem Fachpersonal durchgeführt werden, um im Falle eines Brandes kein Haftungsrisiko einzugehen.  Es ist zwar grundsätzlich möglich, eine Brandschutztüre der Einbauanleitung des Produzenten entsprechend zu montieren, jedoch führt ein fehlerhafter Einbau dazu, dass die Versicherung aussteigt. Die Montage- bzw. Einbauanleitung stellen einen gesetzlichen Bestandteil des Verwendbarkeitsnachweises dar, sofern der Einbau technisch korrekt erfolgt.

Typische Fehlerquellen bei der Montage sind:
* Mängel beim Einbau, sodass die Türe nicht zu 100 Prozent abdichtet.
* Beschläge passen nicht zur Brandschutztüre.
* Vorschriften in Bezug auf Rettungswege werden nicht beachtet.

Haftungsfragen:
Ein fehlerhafter Einbau führt dazu, dass der Brandschutz mangelhaft ist. Wird dieser Fehler nicht rechtzeitig beseitigt, können Inhaber und Betreiber im Falle eines Brandes zur persönlichen Haftung herangezogen werden. Zudem verweigern Versicherungen die Zahlung oder erstatten lediglich eine Teilzahlung. Da Brandschutztüren einen wichtigen Bestandteil der bauaufsichtsrechtlichen Genehmigung darstellen, können Mängel dazu führen, dass die Baugenehmigung nicht mehr gültig ist. Die Folge sind strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Sanktionen. Die Zulassung einer Brandschutztür wird für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt. Der Antrag kann verlängert werden. Sobald die Zulassung für die Brandschutztüre erlischt, ist die Verwendung untersagt. Erfolgte der Einbau der Spezialtüre jedoch vor dem Ablauf der Zulassung und hat die Firma den Übereinstimmungsnachweis aufbewahrt, so ist der Betrieb dieser Brandschutztür erlaubt.


Brandschutztüren im gewerblichen Bereich:
Brandschutztüren unterliegen einer gesetzlichen Prüfpflicht und müssen mindestens einmal pro Jahr geprüft und gewartet werden. Für die Prüfpflicht sind die Vorgaben des Herstellers ebenso wie die Bauordnungen der Länder maßgeblich. Zudem schreiben spezielle Regelungen, wie die DGUV und die Arbeitsstättenverordnung, eine Prüfpflicht vor. Für eine haftungsrechtliche Entlastung sollten Eigentümer und Betreiber von Anlagen Brandschutztüren von zertifizierten Firmen prüfen und warten lassen. Zertifizierte Fachkräfte sind mit den gesetzlichen Verordnungen vertraut und wissen, welche Angaben für welche Brandschutztüre verbindlich sind.

Typische Einsatzbeeiche
Brandschutztüren kommen in Bereichen und Gebäuden zum Einsatz, in welchen sich viele Menschen bewegen. Hierzu zählen Hotels, Pensionen und diverse Beherbergungsbetriebe, Betreuungseinrichtungen für Kinder, Kindergärten, Schulen, Universitäten, Krankenhäuser, Verwaltungsgebäude, Büros, Banken, Altenheime und Mehrfamilienhäuser.

Einsatz einer Brandschutztür im Privathaushalt: Der Einbau einer Brandschutztür ist erforderlich, um den Wohnbereich von der Garage abzutrennen. Gewerbetreibende und Freiberufler, die von zu Hause aus arbeiten, sollten den Privat- und Arbeitsbereich voneinander trennen. In diesem Fall gelten jedoch keine speziellen Verpflichtungen in puncto Bauordnungsrecht.

Autoren: Carsten Janiec und Donato Muro


Brandschutz am Düsseldorfer Flughafen gefährdet?

Der 11. April 1996 hat sich in das kollektive Bewusstsein in Düsseldorf eingeprägt. Bei der damaligen Brandkatastrophe am Flughafen kamen 17 Menschen ums Leben und es gab 88 Verletzte. Über den Brandschutz wurde in der Folge viel gesprochen und auch über die Mängel wurde ausführlich berichtet. Seitdem hat sich vieles verändert.
Unternehmenssprecher und Vertreter der DUS Flughafengesellschaft verweisen heute darauf, dass der Flughafen ein Vorreiter in puncto Brandschutz sei. Natürlich wurde seitdem auch einiges getan.


Bautechnische Veränderungen
Vor allem in Bezug auf bautechnische Fragen hat man reagiert. Damals waren Schweißarbeiten die Ursache für den verheerenden Brand. Folgerichtig wurden seitdem brennbare Materialien und bestimmte Baustoffe reduziert. Klima-und Lüftungsanlagen wurden an neue und verschärfte Bestimmungen angepasst und alle technischen Anlagen auf den modernsten Stand gebracht.
Dazu gehören natürlich insbesondere Anlagen, welche dem Brandschutz dienen wie Brandmeldeanlagen und automatische Löschanlagen.


Fluchtwege und Steuerung der Passagierströme
Da ein Flughafen aber nicht nur aus Technik besteht, sondern eben vor allen Dingen zur Beförderung von Menschen in großer Zahl dient, spielt das Thema Fluchtwege und alles, was dazu gehört, mindestens eine ebenso große Rolle.
Die Anforderung, dass Fluchtwege auf dem kürzesten Wege ins Freie führen müssen, ist selbstverständlich und wird auch vonseiten der DUS betont. Aufzüge fahren im Fall eines Alarms automatisiert eine sichere Etage an. Und die Alarmierung der Menschen selbst erfolgt flächendeckend über die entsprechenden Sprachansagen. Die Entrauchungsanlagen sollen den öffentlichen Bereich freihalten und natürlich muss auch gewährleistet sein, dass die Rettungswege selbst frei bleiben.
Insgesamt betrachtet sieht es also ganz gut aus, oder?


Das Problem der Überlastung
An dieser Stelle soll ein Blick auf die aktuelle Lage geworfen werden, nämlich den Ferienbeginn in NRW 2022.
Bei DUS hat man möglicherweise die Gesamtkapazität des Flughafens etwas zu optimistisch eingeschätzt. Lange Schlangen von Reisenden bilden sich im gesamten Flughafen. In den Medien ist davon die Rede, dass der Flughafen „stellenweise aus allen Nähten“ platzt. Die Situation wird noch dadurch verschärft, dass die moderne Technik eben doch mal wieder versagt. Eine Störung an der Gepäckförderanlage sorgt nicht nur für Probleme bei der Ausgabe der Koffer und daraus folglich für entsprechenden Unmut der Passagiere. Um die Lage zu bereinigen, wurde teilweise auch noch die Feuerwehr zur Hilfe bei der Gepäckvergabe eingesetzt.
Selbstverständlich kann es auch an der besten Anlage mal zu einer Störung kommen. Und natürlich wird es zu Stoßzeiten wie einem Ferienbeginn immer wieder mal zu Wartezeiten kommen. Die Aufgabe des Managements ist es deshalb, solche vorhersehbaren Ereignisse in der Planung bereits vorher zu berücksichtigen. Es braucht Pufferzonen und Notfallpläne, gegebenenfalls müssen die Menschen anderweitig untergebracht und versorgt werden. Entsprechende Freiräume und zusätzliche Wartezonen fallen in den Bereich einer vorsorglichen Planung eines so komplexen Gebildes, wie es ein Flughafen ist. Und es versteht sich von selbst, dass die Feuerwehr des Flughafens nicht als Lösung für einen Notfall bei der Gepäckvergabe in ein Gesamtkonzept gehört.
Die Kapazität eines Flughafens zeigt sich überdies nicht nur durch technische Anlagen. Es geht auch um die Versorgung und Lenkung von Passagieren. Und zwar nicht nur in den Zeiten, in denen alles geordnet und nach Plan abläuft. Sondern vor allem dann, wenn es eben, wie bei einem Ausfall der Gepäckförderanlage, zu unvorhergesehenen Staus und Menschenansammlungen kommt.
Was hat dies alles mit dem Thema Brandschutz zu tun?


Menschenmengen vorher mitdenken
Nun, große Menschenmassen in überfüllten Räumen und in bereits sehr gestresster Stimmung reagieren im Alarmfall vermutlich nicht automatisch ruhig und kontrolliert. Instinktiv erkennt jeder Mensch, ob es zu eng ist und die Zeit eventuell knapp wird. Und selbst wenn dies nicht der Fall ist, rationales Handeln von Menschenmengen in einer Notsituation darf nicht einfach vorausgesetzt werden.
Die besten Fluchtwege, selbst wenn sie frei sind, helfen nur bedingt, wenn sie wegen zu großem Andrang verstopft sind. Und wie sieht es eigentlich am Ende der Fluchtwege aus? Sind dort ausreichend Freiräume, damit der Strom an Flüchtenden schnell und sicher weiter geleitet werden kann?
An diversen Stellen gibt es auch Brandschutztüren. Doch solche können nicht geschlossen werden, wenn sie durch flüchtende Menschen verstopft sind.
Ein gut durchdachtes Sicherheitskonzept berücksichtigt natürlich solche Dinge. Allerdings berücksichtigt ein solches auch die zuvor angesprochenen Punkte, etwa den Ausfall einer Anlage wie dem automatisierten Gepäcktransport. Diese ist zwar nicht für die Sicherheit an sich von Bedeutung. Aber ein solcher Ausfall sorgt eben für die Staus und Warteschlangen mit den beschriebenen Folgeerscheinungen. Und diese sind dann doch auch für die Sicherheit relevant. Da wirkt es am Ende nicht gut durchdacht, wenn die Feuerwehr hier bei der Gepäckausgabe Abhilfe leisten muss.
Das Vertrauen in das Gesamtkonzept bei DUS wird dadurch nicht völlig infrage gestellt, aber gestärkt wird es dadurch auch nicht.


Kritische Fragen sind angebracht
Man fragt sich als unbeteiligter Beobachter, inwiefern dies alles seine Richtigkeit hat. Oftmals ist es ja so, dass erst etwas Schreckliches passieren muss, bevor gehandelt wird. Im Fall des Flughafens Düsseldorf ist dies aber bereits geschehen.
Reagiert wurde, wie bereits angesprochen, ja auch. Doch gewinnt man den Eindruck, dass die Änderungen vor allem, wenn nicht sogar „nur“ in Bezug auf die Haustechnik erfolgten.
Ob dies ausreichend ist, darf durchaus hinterfragt werden, ohne dass es gleich als eine Anklage missverstanden wird.
Konkret gefragt: Wie sieht es rechtlich aus? Gibt es Bestimmungen auch in Bezug auf die zulässige Zahl an Passagieren, welche sich im Wartebereich aufhalten dürfen? Eine Einsicht in solche Bestimmungen, sofern es sie gibt, ist in der Brandschutzverordnung am Flughafen offiziell nicht möglich. Auch dieser Umstand trägt nicht dazu bei, das Zutrauen in den Brandschutz als Gesamtkonzept zu steigern.
Sollte es in diesem Zusammenhang zu Versäumnissen gekommen sein, bleibt jedenfalls zu hoffen, dass die Verantwortlichen bei DUS hieraus schnellstens ihre Schlüsse ziehen. Fehler zu machen ist eine Sache, daraus seine Lehren zu ziehen und schnellstens Abhilfe zu schaffen, eine andere. Es sollte nicht wieder notwendig sein, dass erst eine Katastrophe passieren muss, damit Versäumnisse aufgearbeitet werden.

Der Notfall- und Alarmplan im Unternehmen

Gerade in großen Unternehmen mit vielen Mitarbeitenden und großen Produktions- und Verwaltungsflächen kann es schnell passieren, dass in einem Notfall, bei Brand oder Unfall nicht jeder einzelne überblicken kann, was zu tun ist und was von ihm erwartet wird. Aber auch in kleineren Unternehmen können Ausnahmesituationen leicht zu Überforderung und Planlosigkeit führen.
Dennoch müssen ein geordneter Betriebsablauf sowie der Schutz jedes einzelnen permanent und auch in besonderen und gefährlichen Situationen gewährleistet sein.

Donato Muro von Sicherheitsingenieur.nrw

Donato Muro

Der Inhaber von SicherheitsIngenieur.NRW ist ein aus dem Fernsehen bekannter Experte für Arbeitssicherheit. Er studierte an mehreren deutschen Hochschulen, ist Naturwissenschaftler, Ingenieur, Jurist, Arbeitspsychologe, Toxikologe und MBA.

Der Notfallplan – Verhalten im Notfall

Helfen kann hier ein Notfallplan, der prägnant und leicht verständlich angibt, was genau in einem Notfall zu tun ist, an wen man sich wenden kann und wie man die Helfer erreichen kann. Typische Notfälle sind zum Beispiel Arbeitsunfälle, plötzliche gesundheitliche Probleme eines Anwesenden, austretendes Gas oder eine akute Gefährdung durch elektrischen Strom. Der Plan erinnert dann daran, dass das Wichtigste ist, Ruhe zu bewahren und dann Menschen zu retten und Ersthelfer zu informieren.

Was einem als Selbstverständlichkeit erscheint, kann einem in Ausnahmesituationen oder gerade auch unter Schock manchmal nicht von selbst in den Sinn kommen. Hier hilft der Plan, rasch wieder klare Gedanken fassen zu können.

Je nach konkreter Notsituation kann schnell geholfen werden, sodass die Gefährdung zügig beendet werden kann.

Der Alarmplan – Was tun bei Alarm?

Anders verhält es sich im Alarmfall, wenn mit großer Eile Unternehmensbereiche oder Personenbereiche alarmiert und gewarnt werden müssen und zusätzliche Hilfskräfte hinzugerufen werden müssen, um die Gefährdung zu beenden. Hier gibt der Alarmplan rasch und übersichtlich Auskunft darüber, wer zu verständigen ist und welche Maßnahmen bis zum Eintreffen der Hilfskräfte zum Selbstschutz und zum Schutz anderer zu ergreifen sind. Alarmfälle sind unter anderem Brand, Explosion, Überfall, Beschuss, Erdbeben, plötzlich eindringendes Wasser und Hochwasser usw.

Mitarbeiter, die sich an den Plan halten, werden bei einem Brand zuerst direkt Betroffene verständigen und aus dem Gefahrenbereich holen, dann den Brand melden und dann mögliche Maßnahmen ergreifen, um selbst den Brand schon einzudämmen, beispielsweise mit Feuerlöschern.

Diese Reihenfolge ist wichtig, da die Erfahrung der Feuerwehr erforderlich ist, die Zeit bis zum Eintreffen der Feuerwehr aber gleichzeitig die wichtigste und wertvollste ist.
Durch diese Vorgabe wird verhindert, dass erst nach eigenen Löschversuchen die Feuerwehr alarmiert wird.

Notfall- und Alarmplan im Brandschutz

In der Regel werden der Notfallplan und der Alarmplan in einen gemeinsamen Plan zusammengefasst. Beide Pläne gehören an zentralen Orten ausgehangen und würden in den meisten Fällen ohnehin nebeneinander hängen. Dabei macht es kaum einen Unterschied, ob der Plan als „Notfall- und Alarmplan“ oder als „Alarm- und Notfallplan“ ausgehangen wird. Die Gefahr mit der höheren Wahrscheinlichkeit im Betrieb steht meistens in der ersten Spalte.

Der Plan erfüllt im Brandschutz noch einen zusätzlichen Zweck:
In seinem eigenen Betrieb kennt man wahrscheinlich die gängigen Fluchtwege und Ansprechpartner und muss die Rufnummern vielleicht nicht ablesen. Dadurch, dass die Regeln für den Plan einheitlich sind, kann man sich aber auch in einem Brandfall in einem fremden Betrieb sehr schnell an die dort gültigen Maßnahmen halten und die dortigen Ansprechpartner alarmieren.
Damit wird jeder Gast Ihres Betriebs im Ernstfall schnell zum möglichen Retter für viele, wenn die eigene Belegschaft zum Beispiel eingeschlossen ist.

Das nahezu einheitliche Design unterstützt dabei, dass auch Betriebsfremde sofort das Wissen aus ihrem eigenen Betrieb übertragen können und zum Beispiel sofort sehen können, ob der betroffene Betrieb über eine eigene Betriebsfeuerwehr verfügt.

Der beste Platz für den Alarm- und Notfallplan

Der Alarm- und Notfallplan soll an gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stellen an der Wand auch für kleine Menschen sichtbar angebracht sein. Es empfehlen sich hierfür zentrale Orte im Unternehmen, an denen auch im Alltag möglichst viele Mitarbeiter vorbeikommen. Selbst bei einem nur unterbewussten Wahrnehmen des Plans prägt sich ein, wo der Plan hängt.

Je nach Betriebsgröße ist es sinnvoll, in Abständen oder je Betriebsteil je einen Plan anzubringen. Es sollte im Betrieb eine Liste geben, in der alle Anbringungsorte aufgelistet sind. Damit kann gewährleistet werden, dass bei notwendigen Aktualisierungen und den regelmäßigen Überprüfungen kein Aushang vergessen wird.

Der Plan sollte gut lesbar und nach Möglichkeit wasserfest sein. In Bereichen ohne eine Notbeleuchtung sollte der Plan lange nachleuchtend sein.

Notfall- und Alarmplan Vorlage PDF + Word

Alternativ können Sie sich ein Kunststoffschild in der Größe 50 x 70 cm mit hoher Beständigkeit bestellen.

Ein Muss im Betrieb

Jeder Unternehmer mit mindestens einem Mitarbeiter hat gemäß § 10 Arbeitsschutzgesetz die Pflicht, einen Alarm- und einen Notfallplan aufzustellen. Der Plan ist die schlichteste Art, die Notfallmaßnahmen schriftlich zu fixieren und durch Aushang im Unternehmen jedem Mitarbeiter bekannt und zugänglich zu machen.
Darin ist anzugeben, welche Notfallmaßnahmen in Notfällen, wie Unfall, Einbruch, Brand, Überfall ergriffen werden müssen.

Die Mitarbeiter müssen über die Abläufe und die Inhalte des Plans informiert werden. Dies kann beispielsweise im Zuge einer Unterweisung erfolgen, wie sie zum Brandschutz ohnehin regelmäßig stattfinden muss.

Der Plan ist kontinuierlich aktuell zu halten. Ein Wechsel in den Zuständigkeiten, etwa durch Änderungen in der Belegschaft, und eine neue Telefonnummer sind im eigenen Interesse umgehend auch im Plan zu ändern.

Notfall- und Alarmplan: Die Inhalte

Die üblichen Inhalte der kombinierten Pläne unterhalb der sehr großen Planüberschrift sind in drei farbig umrandete Spalten unterteilt:

– Verhalten bei Unfällen
– Verhalten im Brandfall
– Weitere wichtige Rufnummern

In jeder Spalte wird als oberster Punkt „Ruhe bewahren!“ aufgeführt.

„Verhalten bei Unfällen“

beinhaltet drei Punkte

1. Menschen retten – Ersthelfer informieren
darunter folgen wichtige Rufnummern und die wichtigsten Maßnahmen bei Unfällen, wie Beseitigung der Unfallgefahr, Verunglückte aus Gefahrenbereich bringen, Behinderten helfen, Bewusstsein feststellen, Atemwege freimachen, Erste Hilfe leisten

2. Medizinische Notrufe
mit einer Liste der wichtigsten Rufnummern wie Rettungsdienste, Arzt, Betriebsarzt und Krankenhaus sowie eine Liste der notwendigen Fragen der Rettungsdienste „Wo? Was? Wie viele Verletzte und Art der Verletzung“

3. Leitung / Geschäftsleitung informieren
mit einer Liste von Namen und Telefonnummern.

„Verhalten im Brandfall“

hat ebenfalls drei Unterpunkte

1. Menschen retten

2. Brand sofort melden
mit einer Liste der wichtigsten Rufnummern und mit einer Liste der notwendigen Fragen der Feuerwehr „Wo brennt es? Was brennt? Menschen in Gefahr? Wer meldet?“

3. Verhaltensanforderungen
mit einer Liste der zu einzuleitenden Maßnahmen und Abbildung der Piktogramme für Fluchtweg, Feuerlöscher, Aufzug im Brandfall nicht benutzen und Sammelplatz,

„Weitere wichtige Rufnummern“ listet eine ganze Reihe hilfreicher Rufnummern auf, wie Elektrizitätswerke, Gasversorger, Wasserversorger, Brandschutzbeauftragter, Vermieter usw.

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