Arbeitsschutz

Der Sturz in die Treppenöffnung – was Sifas und Geschäftsführer daraus mitnehmen sollten

Worum es geht

Auf einer Einfamilienhaus‑Baustelle ließ der Bauleiter die Abdeckung des Treppenauges entfernen. Die Öffnung blieb ungesichert. Ein Bauhelfer eines anderen Gewerkes stürzte rund 2,5 m in den Keller und wurde verletzt. Die Berufsgenossenschaft (BG) zahlte – und nahm Bauträger und Rohbauunternehmen in Regress. Das OLG Frankfurt bestätigte die Haftung beider, obwohl die Sicherungspflicht vertraglich an den Rohbauer übertragen war. Mitverschulden von Bauhelfer und Arbeitgeberin:

Die drei Lehren – ohne Juristendeutsch

1) Delegation schützt nicht vor Verantwortung

Auch wenn Sicherheitsaufgaben vertraglich „wegdelegiert“ werden: Der Besteller/Bauträger trägt weiter Schutzpflichten aus dem Werkvertrag. Er muss Arbeitsräume/Arbeitsplätze sicher zur Verfügung stellen – auch für Beschäftigte von Nachunternehmern. Rechtlich basiert das auf §§ 618/619 BGB (Fürsorgepflicht; keine Vorabbeschränkung) und der vertraglichen Haftung nach § 280 BGB. Der Bauleiter handelt als Erfüllungsgehilfe – sein Versäumnis wird dem Bauträger zugerechnet (§ 278 BGB). Genau das hat das OLG Frankfurt betont.

Praxis‑Tipp: Delegation ist nur belastbar, wenn Zuständigkeit, Eignung, klare Anweisung und Kontrolle dokumentiert sind. Ohne Nachweis bleibt die Verantwortung beim Auftraggeber hängen. (Mehr dazu unten im „Delegations‑Check“.)

2) Wer die Gefahr schafft, muss sichern

Die Mitarbeiter des Rohbauers entfernten die Abdeckung – damit hatten sie die Sachherrschaft über die Gefahrenstelle. Ergebnis: eigene Verkehrssicherungspflicht und Haftung des Rohbauunternehmens über § 831 BGB (Verrichtungsgehilfe). Ein „der Bauleiter hat’s gesagt“ entlastet hier nicht, solange die Tätigkeit im eigenen Aufgabenbereich liegt.

Praxis‑Tipp: Öffnen = Sichern. Wer eine Abdeckung abnimmt, stellt sofort eine normgerechte Sicherung her (Umwehrung/Abdeckung) oder übergibt schriftlich an einen Verantwortlichen – mit Ersatzmaßnahme.

3) UVV/ASR geben den Mindeststandard vor

Auf Baustellen sind Öffnungen in Böden/Decken zwangsläufig zu sichern (DGUV Vorschrift 38, § 10). Bewegliche Abdeckungen und Umwehrungen dürfen nur aus der Schutzstellung gebracht werden, wenn gleichzeitig andere Schutzmaßnahmen greifen (ASR A2.1). Diese Regeln definieren den Mindeststandard der Verkehrssicherung.

Praxis‑Tipp: Bei Innenausbau‑Starts immer Freigabe für Öffnungen: Ist die Abdeckung weg, muss eine feste, gegen Verschieben gesicherte Abdeckung oder eine Umwehrung stehen – dokumentiert mit Foto und Datum.

Der Fall – kurz erklärt, damit es sitzt

  • Bauträger beauftragte Rohbauer und Stuckateur.
  • Bauleiter veranlasste das Entfernen der Treppenabdeckung, ohne Nachkontrolle.
  • Rohbauer sicherte die Öffnung nicht wieder.
  • Bauhelfer des Stuckateurs betritt den dunklen Rohbau, weicht Material aus, stürzt ins offene Treppenauge.
  • BG erkennt 30 % MdE, nimmt Bauträger und Rohbauer in Regress (§ 116 SGB X). Gericht: Haftung 2/3 bei Bauträger/Rohbauer, 1/3 Mitverschulden Bauhelfer/Arbeitgeberin (§ 254 BGB).

Warum die Kürzung um 1/3? Der Helfer bewegte sich im unbeleuchteten Rohbau ohne gesicherte Kenntnis über den Zustand. Sein Arbeitgeber schickte ihn ohne Gefährdungsbeurteilung/Unterweisung. Das mindert den Anspruch – hebt aber die Kernverantwortung der Verursacher (Bauträger/Rohbauer) nicht auf.

Rechtlicher Hintergrund – in „Alltagssprache“

  • Vertragliche Haftung: Wer einen Auftrag vergibt, muss für sichere Bedingungen sorgen (§§ 618/619 i. V. m. § 280 BGB). Das gilt auch zugunsten der Beschäftigten von Nachunternehmern („Schutzwirkung für Dritte“). Der Bauleiter ist Erfüllungsgehilfe: Sein Fehler = Ihr Fehler (§ 278 BGB).
  • Deliktische Haftung: Bestellt ein Unternehmen Leute, die in seinem Auftrag handeln, haftet es für deren Fehlverhalten, sofern keine sorgfältige Auswahl/Instruktion/Überwachung nachgewiesen wird (§ 831 BGB).
  • BG‑Regress: Nach Unfällen gehen Ansprüche des Verletzten gegen Dritte auf die BG über (§ 116 SGB X). Deshalb fordert die BG die Kosten zurück.
  • Arbeitsschutz‑Pflichten: Organisation (§ 3), Gefährdungsbeurteilung (§ 5), Unterweisung (§ 12) – laufend, aktuell, nachweisbar.
  • Technische Regeln: DGUV Vorschrift 38 § 10 (Öffnungen sichern), ASR A2.1 (Schutz vor Absturz) konkretisieren, wie gesichert wird.

Delegations‑Check

So wird aus „übertragen“ tatsächlich „entlastend“:

  1. Zuständigkeit glasklar: In der Baustellenordnung steht wörtlich, wer Öffnungen sichert – mit Vertretung bei Abwesenheit.
  2. Eignung belegen: Fachkunde und Unterweisung der Beauftragten dokumentieren (Datum, Inhalte, Unterschrift).
  3. Konkrete Anweisung: „Abdeckung abgenommen? → Umwehrung Typ XY montieren; Kennzeichnung; Zutritt nur für …; Foto‑Nachweis.“
  4. Kontrolle: Bauleitung prüft, dokumentiert Mängel und Fristen. Ohne Kontrolle keine echte Delegation (Stichwort: Erfüllungsgehilfe § 278 BGB).

Praxis‑Tipp: Legen Sie eine Freigabe‑Karte „Treppenauge“ an (QR‑Formular reicht): Anlass, Ort, Sicherungsart, Verantwortliche, Ersatzmaßnahme, Info an Folgegewerke, Fotos, Gültigkeit.

Saubere Baustelle: so vermeiden Sie den Klassiker „offenes Treppenauge“

  • Vor jedem Gewerkwechsel (z. B. Innenputz): kurze Begehung + Freigabe.
    Merksatz: „Wer öffnet, sichert – bis zur schriftlichen Übergabe.“
  • Technik vor Orga: feste Abdeckungen/Umwehrungen zuerst, dann Kennzeichnung und Zutrittsregeln (ASR‑Prinzip).
  • Dunkle Bereiche meiden: Beleuchtung herstellen oder sperren. „Blindes“ Betreten ist kein Arbeitsstil, sondern Risiko – und am Ende teuer.
  • Fremdfirmen informieren: Statusänderungen (Abdeckung entfernt) proaktiv an alle Folgegewerke melden – kurz, schriftlich.
  • Unterweisen, nicht nur unterschreiben lassen: Auftrag, Restgefahren und Verhalten im Rohbau klar erläutern; Wiederholung bei Änderungen.

Warum das wichtig ist – in Euro gedacht

BG‑Regresse umfassen Heilbehandlung, Renten, MdE‑Leistungen. Summen laufen über Jahre. Wer Organisation, Delegation und Sicherung nachweisbar im Griff hat, senkt das Haftungsrisiko spürbar. Rechtsgrundlage: § 116 SGB X (Anspruchsübergang), § 254 BGB (Mitverschulden – aber keine Rettungsinsel).

Kurz‑Fazit

Das OLG Frankfurt bestätigt, was auf Baustellen seit jeher gilt: UVV/ASR sind Mindeststandard. Delegation braucht Kontrolle. Wer öffnet, sichert. Wer das beherzigt – und sauber dokumentiert – hält sein Unternehmen aus Regress und Ärger.

Diskrete Unterstützung

Sie wollen Ihre Pflichtenübertragung praxistauglich aufsetzen, Sicherungs‑SOPs (Öffnungen, Kanten, Schächte) einführen oder GA/Unterweisungen schlank dokumentieren? Wir bauen das mit Ihnen auf – von der Baustellenordnung bis zum Freigabe‑Workflow, revisionssicher und ohne Overhead.

Quellen:
OLG Frankfurt, Urt. v. 27.10.2021 – 12 U 293/20 (Sturz in ungesicherte Treppenöffnung).
DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“, § 10 Sicherung von Öffnungen/Vertiefungen.
ASR A2.1 „Schutz vor Absturz“ (BAuA).
ArbSchG §§ 3, 5, 12 – Organisation, Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung.
BGB §§ 278 (Erfüllungsgehilfe), 831 (Verrichtungsgehilfe), 254 (Mitverschulden).
SGB X § 116 – Anspruchsübergang auf den Unfallversicherungsträger.

Chrom(VI) an Edelstahl: das unterschätzte Risiko in Heißbereichen

Für Verantwortliche im Arbeits‑ und Gesundheitsschutz

Worum es geht – kurz & klar

Bei Arbeiten an hochchromlegierten Stählen können sich unter bestimmten Bedingungen Chrom(VI)-Verbindungen (Chromate/Chromtrioxid) bilden – krebserzeugend (Kat. 1B), mutagen, reproduktionstoxisch. Typisches Warnsignal: gelbliche Ablagerungen (häufig Calciumchromat) an Bauteilen, Dämmstoffen oder Schraubverbindungen. Begünstigende Faktoren sind 350–800 °C, Sauerstoff, und alkali-/erdalkalihaltige Dämmstoffe oder Montagepasten. Das ist nicht Theorie, sondern durch Realfunde und Messungen in Anlagen (u. a. Kraftwerke, MVA, Industrieöfen) belegt.

Kostenlose GBU Vorlage :

Einordnung im Regelwerk – was zählt

TRGS 561: Maßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen – gilt hier unmittelbar.

  • TRGS 560: Luftrückführung nur unter strengen Bedingungen; bei krebserzeugenden Stäuben grundsätzlich restriktiv handhaben.
  • TRGS 900: AGW‑Systematik; für krebserzeugende Stoffe steht risikobezogenes Vorgehen im Vordergrund (nicht „sichere“ Schwelle).
  • TRGS 910 – Begründung Chrom (VI): Epidemiologie stützt den Richtwert: Langzeit‑Mittelwert 1 µg/m³ Cr(VI) (40 Jahre) entspricht Exzess‑Lungenkrebsrisiko ~4:1000. Das ist die belastbare Größenordnung für die Beurteilung.
  • REACH/ROHS: Zahlreiche Chrom(VI)‑Verbindungen sind zulassungspflichtig (Anhang XIV), Hexavalentes Chrom ist nach RoHS in EEE beschränkt.

Wo das Problem praktisch auftritt

  • Heißleitungen, Turbinengehäuse, Dampfdruckleitungen, Ofen‑ und Abgasstrecken.
  • Flansch‑ und Schraubverbindungen aus hochlegierten Stählen; Montagepasten mit Calcium/Magnesium; Mineral‑/Hochtemperatur‑Glaswolle als Dämmung.
  • Revisions‑ und Isolierarbeiten, Ent- und Wiedereinpacken, Öffnen von Gehäusen/Flanschen, Abisolieren von Dämmung, Schleif‑/Reinigearbeiten.
    Auffällig: gelbe, pulverige/klebrige Beläge → Chrom(VI) ist möglich; mehrere BG‑Messdienste berichten inhalative Exposition bei Tätigkeiten an belasteten Oberflächen.

STOP – bewährtes Vorgehen ohne Experimente

S – Substitution

  • Dämmstoffe/Montagepasten ohne alkali-/erdalkalimetallhaltige Oxide bevorzugen (sofern technisch möglich und geringere Toxizität belegt). Dokumentierte Ersatzstoffprüfung (TRGS 600).

T – Technisch

  • Staubarmes Arbeiten; sichtbare Beläge abgesaugen (Staubklasse H, DIN EN 60335‑2‑69), keine Druckluft.
  • Bereiche abdecken (z. B. Folien auf Gitterrosten), um Kontamination darunterliegender Arbeitsplätze zu verhindern.
  • Luftrückführung vermeiden; wenn unvermeidbar, nur nach TRGS 560 (Filterkonzept, Freigabe).

O – Organisatorisch

  • Gefährdungsbeurteilung aktualisieren (Tätigkeiten/Medien/Temperaturen/Dämmstoffe).
  • Erlaubnisschein/Arbeitsfreigabe für Heißarbeiten, Demontagen, Isolierarbeiten in betroffenen Bereichen.
  • Kennzeichnung/Absperrung bei Verdachtsflächen („Chrom(VI) – krebserzeugend“).
  • Probenahme & Beurteilung durch BG‑/Ländermessstellen oder akkreditierte Labore; Wisch‑/Materialproben nach standardisierten Verfahren. BG ETEM koordiniert die Thematik.

P – Persönlich

  • PSA: Typ‑5 Anzug (EN ISO 13982‑1) mit Kapuze, FFP3 (oder höherwertiger Atemschutz je Tätigkeit), Korbbrille, nitrilbeschichtete Textilhandschuhe; kontaminierte Einweg‑PSA entsorgen.
  • Hautschutz/Hygiene strikt (Waschen, Wechselkleidung, getrennte Schwarz/Weiß‑Bereiche).
  • Arbeitsplatzbezogene Unterweisung inkl. Erkennen gelblicher Beläge und Vorgehen bei Fund. (BG‑Empfehlungen)

Umgang mit Kontaminationen

  • Beläge nicht trocken lösen. Zuerst H‑Staubsauger, dann feucht binden.
  • Reduktionslösungen können Chrom(VI) → Chrom(III) überführen und so Exposition/Verschleppung mindern; Materialverträglichkeit prüfen, keine Wirksamkeitsgarantie für komplette Dekontamination – Nachmessung erforderlich.
  • Entsorgung als gefährlicher Abfall gem. Nachweisführung.

Mess‑ und Bewertungsmaßstab

  • Ziel ist dauerhaft unter risikobezogenen Maßstäben zu bleiben. Orientierung: 1 µg/m³ Cr(VI) (Langzeit‑Mittelwert, 40 Jahre) ≈ zusätzlich ~4/1000 Lungenkrebsfälle. Unterhalb liegt das Risiko niedriger, aber nicht Null. Strategische Planung an diesem Maßstab ausrichten (Technik/Organisation/PSA/Monitoring).

Typische Fehler – bitte vermeiden

  • Gelbe Beläge abblasen oder trocken abbürsten.
  • Belastete Dämmstoffe ohne Abschottung/Unterdruck abziehen.
  • Luftrückführung ohne TRGS‑560‑Freigabe.
  • „AGW‑Denke“ auf krebserzeugende Stoffe übertragen (statt risikobezogen nach TRGS 910/561 zu handeln).

Praxischeck (für Revision/Stillstand)

  1. Vorscreening: Baujahre/Medien/Temperaturen/Dämmstoff‑Daten → Verdachtszonen markieren.
  2. Sichtprüfung: gelbliche Ablagerungen? Fund → Bereich sperren, Proben veranlassen.
  3. Arbeitsfreigabe mit spezifischen Schutzmaßnahmen (STOP) und Entsorgungskonzept.
  4. Messstrategie: personenbezogene/ortsbezogene Cr(VI)‑Luftmessung + Wischproben vor/nach Reinigung.
  5. Wirksamkeitskontrolle: Nachreinigung, Freigabe dokumentieren, Lessons Learned in GA/Unterweisung zurückspielen.

Warum das Thema jetzt wichtig ist

Die BG‑Branchen berichten reale Funde und arbeitsplatzbezogene Expositionen – nicht nur aus der Galvanik, sondern auch aus Kraftwerken, Industrieöfen und Anlagen mit hochlegierten Stählen. Betreiber sind in der Pflicht: Gefährdungen ermitteln, Maßnahmen festlegen, Wirksamkeit prüfen – exakt das, was das Arbeitsschutzrecht verlangt.

Quellen (Auswahl)

  • BG ETEM – Mögliche Chrom(VI)-Exposition (Stand 30.05.2025) und Fachinformationen.
  • BG BAU – Chrom(VI)-Verbindungen an Edelstahl (Bedingungen, gelbe Beläge).
  • TRGS 561, TRGS 560, TRGS 900 (BAuA).
  • TRGS 910 – Begründung Chrom(VI) (Expositions‑Risikobeziehung: 1 µg/m³ → ~4:1000).
  • REACH Anhang XIV (ECHA); RoHS 2011/65/EU (EU‑Kommission).

Schluss

Kein Alarmismus – aber konsequentes, klassisches Arbeitsschutz‑Handwerk: STOP umsetzen, sauber messen, dokumentieren, unterweisen. Dann bleibt das Risiko beherrschbar – auch bei komplexen Anlagen mit hochlegierten Stählen.

UVV-Prüfung für Fahrräder und Pedelecs: Pflicht, Ablauf & Mini-Protokoll

Dienstfahrräder, Jobräder und Pedelecs sind längst ein fester Bestandteil moderner Mobilitätskonzepte. Unternehmen nutzen sie für innerbetriebliche Transporte, Dienstfahrten oder als attraktives Mitarbeiter-Benefit. Doch was viele Arbeitgeber übersehen: betriebliche Fahrräder sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – und müssen daher regelmäßig geprüft werden.

Eine UVV-Prüfung (Unfallverhütungsvorschrift) stellt sicher, dass Fahrräder und Pedelecs betriebssicher sind und schützt damit Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen.

Rechtliche Grundlagen: Was gilt für die UVV-Prüfung?

Die Pflicht zur Prüfung ergibt sich aus mehreren Regelwerken:

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
    Arbeitgeber müssen Gefährdungen bei Nutzung von Arbeitsmitteln bewerten und regelmäßige Prüfungen veranlassen (§§ 3, 14 BetrSichV).
  • DGUV Vorschrift 70 §57 (Fahrzeuge)
    Für betrieblich genutzte Fahrzeuge – dazu gehören S-Pedelecs (45 km/h) – ist mindestens einmal jährlich eine Sachkundigenprüfung vorgeschrieben.
  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO §63a ff.)
    Jedes Fahrrad im Straßenverkehr muss jederzeit verkehrssicher sein (Beleuchtung, Bremsen, Reflektoren, Reifen).
  • Technische Regeln TRBS 1203
    Prüfungen dürfen nur von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden. Diese müssen Fachausbildung, Berufserfahrung und aktuelle Tätigkeit im relevanten Bereich nachweisen können.

👉 Wichtig: Normale Fahrräder und Pedelecs 25 fallen zwar nicht direkt unter die DGUV Vorschrift 70, aber sobald sie betrieblich genutzt werden, greift die BetrSichV – und damit auch die Pflicht zur regelmäßigen Prüfung und Dokumentation. Arbeitgeber, die hier nachlässig sind, riskieren Haftungsprobleme im Schadensfall.

Wer darf prüfen?

  • Befähigte Person nach TRBS 1203
    Nur geschulte Fachkräfte dürfen UVV-Prüfungen rechtssicher durchführen und dokumentieren.
  • Unterstützende Tätigkeiten
    Azubis oder Laien dürfen Sichtprüfungen oder einfache Wartung (z. B. Reifenluftdruck kontrollieren) übernehmen, aber kein Prüfprotokoll unterschreiben.

Prüfumfang: Was wird kontrolliert?

Eine UVV-Prüfung umfasst alle sicherheitsrelevanten Bauteile. Typischer Prüfkatalog:

  • Bremsen: Vorder- und Hinterrad, Beläge, Scheiben, Leitungen, Rücktritt
  • Beleuchtung & Reflektoren: Front- und Rücklicht, Dynamo/Akku, Speichen- und Pedalreflektoren
  • Reifen & Räder: Profil, Luftdruck, Felgen, Speichen, Radmuttern/Schnellspanner
  • Rahmen & Lenker: Risse, Brüche, Festsitz von Vorbau, Griffe, Sattel, Ständer, Gepäckträger
  • Antrieb: Kette, Schaltung, Tretlager, Kurbel, Pedale
  • Zusatzausstattung: Klingel, Schutzbleche
  • Elektrik bei Pedelecs: Akku, Motor, Ladeanschlüsse, Display, Kabelverlegung

Damit ist die UVV-Prüfung deutlich mehr als nur ein „Fahrrad-Check“ – sie entspricht einer systematischen Sicherheitsprüfung mit rechtlicher Bindung.

Mini-Protokoll (Kurzprotokoll)

Ein kompaktes Protokoll erleichtert die Dokumentation. Beispiel:

UVV-Prüfung Fahrrad/Pedelec – Kurzprotokoll

  • Datum / Prüfer: ………………………………………..
  • Fahrzeugtyp / Rahmennummer: ………………………………………..
  • Bremsen: o.k. / Mangel
  • Beleuchtung & Reflektoren: o.k. / Mangel
  • Reifen & Räder: o.k. / Mangel
  • Rahmen & Lenker: o.k. / Mangel
  • Antrieb (Kette/Schaltung): o.k. / Mangel
  • Akku / Motor (bei E-Bike): o.k. / Mangel
  • Sonstiges (Klingel, Ständer, Schutzbleche): o.k. / Mangel
  • Ergebnis: ✔ Betriebssicher / ✘ nicht betriebssicher

So ein Mini-Protokoll ist nicht nur praktisch, sondern auch ein rechtlicher Nachweis, falls es zu Kontrollen oder Unfällen kommt.

Vollständiges Protokoll hier herunterladen (kostenlos):

Unser Service: Prüfung & Ausbildung aus einer Hand

Als Spezialisten für Arbeitssicherheit bieten wir Ihnen zwei Wege an, wie Sie Ihre Fahrräder und Pedelecs rechtssicher prüfen lassen können:

  1. Komplettservice: Wir führen die UVV-Prüfung für Sie durch – bei Ihnen vor Ort oder in unserer Fachwerkstatt. Sie erhalten ein vollständiges Prüfprotokoll und auf Wunsch eine Prüfplakette.
  2. Ausbildung zur befähigten Person: Wir schulen Ihre Mitarbeiter nach TRBS 1203, sodass Sie künftig selbst UVV-Prüfungen durchführen und intern dokumentieren können. Das spart Kosten und gibt Ihnen Unabhängigkeit.

So haben Sie die Wahl: Komfortable Auslagerung oder eigene Kompetenz im Unternehmen – in beiden Fällen sind Sie auf der sicheren Seite.

Fazit

Die UVV-Prüfung für Fahrräder und Pedelecs ist ein entscheidender Baustein für Betriebssicherheit, Rechtssicherheit und Mitarbeiterschutz. Sie stellt sicher, dass Fahrzeuge nicht nur verkehrstauglich, sondern auch betriebssicher sind. Arbeitgeber, die regelmäßig prüfen (lassen), handeln nicht nur gesetzeskonform, sondern zeigen auch Verantwortung gegenüber ihren Beschäftigten.

Unser Tipp: Nutzen Sie die Chance, Ihre Dienstfahrräder jetzt prüfen oder Ihr Team schulen zu lassen – und kombinieren Sie Sicherheit mit Effizienz.

Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Angebot oder informieren Sie sich über unsere Ausbildungsprogramme zur befähigten Person für Fahrräder und Pedelecs.

Arbeitsschutz und DIN 18357 – klare Abgrenzung zwischen Technik und Sicherheit

Die DIN 18357 ist Teil der VOB/C und regelt die Beschlagarbeiten im Bauwesen. Dazu zählen die Montage und Befestigung von Beschlägen wie Türgriffen, Schlössern, Scharnieren oder auch Torbeschlägen. Als Allgemeine Technische Vertragsbedingung (ATV) legt sie die anerkannten Regeln der Technik für dieses Gewerk fest und ist damit ein zentrales Dokument für Auftraggeber und Auftragnehmer im Bauwesen.

Für Bauleiter, SiGeKo und Fachkräfte für Arbeitssicherheit stellt sich jedoch immer wieder die Frage: Welchen Bezug hat die DIN 18357 zum Arbeitsschutz?

Was regelt die DIN 18357 konkret?

Die ATV DIN 18357 legt fest:

  • Anforderungen an Beschläge und deren Verarbeitung
  • Vorbereitung der Bauteile (z. B. Türen, Fenster, Möbel)
  • fachgerechte Ausführung der Montage
  • Nebenleistungen wie Abdichtungen oder Justierungen
  • Besondere Leistungen, z. B. Sonderanfertigungen
  • Grundlagen für die Abrechnung

Damit sichert die Norm die technische Qualität und Einheitlichkeit von Beschlagarbeiten.

Arbeitsschutz: keine Exklusivregelung in der DIN 18357

Wichtig zu wissen: Die DIN 18357 enthält keine eigenen Arbeitsschutzvorgaben.
Wie alle ATV der VOB/C ist sie auf technische Standards fokussiert, nicht auf Sicherheit und Gesundheitsschutz.

Die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt an anderer Stelle geregelt:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • DGUV-Vorschriften und Regeln
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Das bedeutet: Wer auf einer Baustelle Beschlagarbeiten durchführt, muss die technischen Vorgaben der DIN 18357 und gleichzeitig die Arbeitsschutzpflichten nach Gesetz und DGUV einhalten.

Praxisbezug für SiGeKo, SiFa und Bauleiter

In der Baupraxis zeigt sich oft ein Spannungsfeld:

  • Die DIN 18357 regelt, wie Beschlagarbeiten fachlich korrekt auszuführen sind.
  • Der Arbeitsschutz regelt, wie die Arbeiten sicher durchzuführen sind.

Für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren (SiGeKo), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa) und Bauleiter bedeutet das:

  • Technische Normen allein reichen nicht aus.
  • Eine Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht.
  • Sicherheitsmaßnahmen – etwa PSA, ergonomische Arbeitsmethoden oder sichere Arbeitsplätze – müssen ergänzend organisiert werden.
  • Nur durch die Verknüpfung beider Ebenen (Technik & Arbeitsschutz) ist ein rechtssicherer und sicherer Baustellenbetrieb gewährleistet.

Warum das für Bauherren und Unternehmen wichtig ist

Viele Bauherren und Unternehmer verlassen sich ausschließlich auf die Einhaltung der VOB/C. Dabei wird oft übersehen: Arbeitsschutzpflichten lassen sich nicht durch die VOB ersetzen.

Das bedeutet konkret:

  • Unfälle auf der Baustelle können trotz DIN-konformer Ausführung entstehen.
  • Die Haftung bleibt immer beim Arbeitgeber bzw. beim Unternehmer.
  • Nur eine klare Verzahnung von Normen und Arbeitsschutzmanagement schützt zuverlässig vor rechtlichen und gesundheitlichen Risiken.

Sicherheitsingenieur.NRW – Unterstützung in der Praxis

Gerade im Bereich Baustellensicherheit ist es entscheidend, beide Ebenen sauber zu trennen und trotzdem zusammenzuführen. Hier setzt Sicherheitsingenieur.NRW an:

  • Fachgerechte Beratung zu VOB/C und DIN-Normen
  • Unterstützung bei der Umsetzung von Arbeitsschutzpflichten
  • Praxisnahe Schulungen für SiGeKo, Bauleiter und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Unter Leitung von Donato Muro, Sicherheitsingenieur und Jurist, wird dabei sichergestellt, dass Technik, Recht und Arbeitsschutz praxisnah und rechtssicher ineinandergreifen.

Fazit

Die DIN 18357 ist eine wichtige technische Norm für Beschlagarbeiten – aber keine Arbeitsschutznorm.
Arbeitsschutzpflichten ergeben sich ausschließlich aus Gesetzen, Verordnungen und DGUV-Regeln.

Für SiGeKo, SiFa und Bauleiter heißt das:

  • Technische Normen im Blick behalten
  • Arbeitsschutzmaßnahmen ergänzen
  • Gefährdungen aktiv bewerten und minimieren

So entsteht ein Zusammenspiel, das sichere Arbeitsbedingungen auf Baustellen gewährleistet – und genau hier unterstützt Sicherheitsingenieur.NRW mit Erfahrung, Fachwissen und praxisnaher Beratung.

Neuer DGUV Grundsatz 311-004: Die Zukunft der Sicherheitsbeauftragten-Ausbildung beginnt jetzt

Seit Juni 2025 gilt der überarbeitete DGUV Grundsatz 311-004 – und er bringt einen fundamentalen Wandel für die Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten (SiBe).
Was bisher in vielen Betrieben und Schulungen uneinheitlich und oft theorielastig ablief, ist jetzt klar geregelt: einheitliche Standards, klare Lernziele, praxisnahe Methoden und der verpflichtende Bezug zur realen Arbeitssituation im Betrieb.


DGUV Grundsatz 311-004 – INHALT

QualiWING – INHALT


Was bedeutet der DGUV Grundsatz 311-004 konkret?

Die neue Fassung definiert erstmals verbindlich:

  • Klare Kompetenzprofile für Sicherheitsbeauftragte
  • Lernziele, die nicht nur Wissen, sondern konkrete Handlungskompetenz vermitteln
  • Typische Handlungssituationen, die die SiBe im Betrieb realistisch erleben und üben sollen
  • Qualitätsanforderungen an Anbieter, damit die Ausbildung wirksam, modern und praxisnah ist

Der Fokus verschiebt sich: Weg vom reinen Wissen, hin zur aktiven Handlungskompetenz.
Sicherheitsbeauftragte sollen künftig in der Lage sein, Gefährdungen selbstständig zu erkennen, wirksame Lösungen vorzuschlagen, andere zu motivieren und aktiv an der Gestaltung sicherer Arbeitsbedingungen mitzuwirken.


Der didaktische Game-Changer: QualiWING

Parallel zum neuen Grundsatz setzt die DGUV mit dem QualiWING-Modell einen methodischen Maßstab. Dieses Konzept bringt:

  • SPASS-Kriterien (selbstgesteuert, produktiv, aktivierend, situationsbezogen, sozial)
  • Vier-Phasen-Lernmodell: Aneignen → Erleben → Anwenden → Reflektieren
  • Fokus auf Praxisbezug und Transfer in den Betrieb
  • Moderne Lehrmethoden wie Workshops, Rollenspiele, Planspiele (z. B. ASA-Sitzung) und praxisnahe Fallanalysen

Das Ziel: Sicherheitsbeauftragte lernen nicht nur theoretisch, wie Sicherheit funktioniert – sie erleben und trainieren es so, dass sie im Betrieb sofort wirksam werden können.


Warum das jetzt wichtig ist

  1. Rechtssicherheit: Der DGUV Grundsatz 311-004 ist der neue Standard – und Betriebe müssen ihre Ausbildung daran anpassen, um auf der sicheren Seite zu sein.
  2. Wirksamkeit: Die neue Ausbildung steigert nachweislich die Präventionskultur im Unternehmen.
  3. Nachhaltigkeit: Durch praxisnahes Lernen bleibt Wissen nicht im Seminarraum, sondern wirkt langfristig im Betrieb.
  4. Attraktivität für Fachkräfte: Eine moderne, praxisorientierte Ausbildung motiviert Sicherheitsbeauftragte und stärkt ihre Bindung ans Unternehmen.

Wir sind die Ersten, die umsetzen

Als Sicherheitsingenieur.NRW setzen wir den neuen DGUV-Standard sofort und vollständig um – inklusive der modernen QualiWING-Didaktik.

Unsere SiBe-Grundqualifizierung:

  • 2-tägige Präsenzschulung (16 Lerneinheiten)
  • Klare Struktur mit Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz
  • Praxisnahe Übungseinheiten und realistische Handlungssituationen
  • Transferplanung für den direkten Einsatz im Betrieb

Für Betriebe, die eigene Ausbilder einsetzen wollen, bieten wir zusätzlich die Train-the-Trainer-Ausbildung für SiBe-Lehrbegleiter an. So können Unternehmen künftig die Grundqualifizierung intern, aber dennoch DGUV-konform durchführen.


Unser Versprechen

  • Erster Anbieter in Deutschland, der die neue DGUV 311-004 mit QualiWING kombiniert
  • Praxisorientiert statt theorielastig
  • Direkter Nutzen für Betrieb, Führungskräfte und Beschäftigte
  • Erfüllung aller Qualitätsanforderungen an Anbieter und Lernbegleiter

Fazit

Der DGUV Grundsatz 311-004 markiert einen Paradigmenwechsel in der Sicherheitsbeauftragten-Ausbildung:
Kompetenzorientiert, praxisnah, nachhaltig.

Wer jetzt umstellt, hat nicht nur Rechtssicherheit, sondern gewinnt engagierte, handlungsfähige Sicherheitsbeauftragte, die im Betrieb wirklich etwas bewegen.

Informieren Sie sich jetzt über unsere SiBe-Grundqualifizierung und Train-the-Trainer-Ausbildung.
📞 0211 83836660 | ✉ info@sicherheitsingenieur.nrw | 🌐 www.sicherheitsingenieur.nrw

DGUV Grundsatz 311-004, Sicherheitsbeauftragter, SiBe Ausbildung, SiBe Grundqualifizierung, QualiWING, Train the Trainer, Arbeitsschutz, Gefährdungsbeurteilung, Prävention, ASA-Sitzung, SiBe Trainer, DGUV-konform, SiBe Schulung

Praxisanleitung: Regalprüfung mit Prüflehre – einfach erklärt!

Sicherheit im Lager steht und fällt mit der regelmäßigen und fachkundigen Prüfung von Regalanlagen. Ob Fachboden-, Paletten- oder Kragarmregal: Bereits kleine Beschädigungen können schwerwiegende Folgen haben. Um die Sicherheit zuverlässig zu gewährleisten, hat sich die Nutzung einer speziellen Regal-Prüflehre bewährt. Doch wie genau funktioniert diese? In diesem Beitrag erklären wir dir einfach und verständlich, wie du mit der Regal-Prüflehre schnell und sicher deine Regale prüfst.

Was genau ist eine Regal-Prüflehre?

Die Regal-Prüflehre ist ein handliches Messwerkzeug, das speziell für die Regalprüfung nach DGUV Information 208-061 und DIN EN 15635 entwickelt wurde. Sie hilft dir, schnell zu erkennen, ob Regalstützen oder andere tragende Elemente verformt oder beschädigt sind – und das ganz ohne technische Vorkenntnisse!

Die Prüflehre besitzt verschiedene Messstufen:

  • 3 mm, 5 mm, 6 mm, 10 mm und 20 mm

Jede Stufe entspricht einem kritischen Grenzwert, den deine Regale nicht überschreiten dürfen.

Regalprüfung in der Praxis – Schritt für Schritt erklärt:

Schritt 1: Vorbereiten der Prüfung

  • Prüflehre griffbereit halten.
  • Vergewissere dich, dass die Prüflehre sauber und unbeschädigt ist, damit du korrekte Ergebnisse erhältst.

Schritt 2: Messung durchführen

  • Lege die Prüflehre mit der passenden Messstufe an die Regalstütze.
  • Prüfe nun, ob zwischen Regalstütze und Prüflehre ein sichtbarer oder fühlbarer Spalt entsteht.

Schritt 3: Ergebnis bewerten

  • Liegt die Prüflehre flach an und es ist kein oder kaum ein Spalt erkennbar? → Das Regal ist sicher.
  • Ist ein deutlicher Spalt sichtbar? → Das Regal hat eine kritische Beschädigung und darf nicht mehr belastet werden, bevor es repariert wurde.

Schritt 4: Ergebnisse dokumentieren

  • Notiere alle Ergebnisse deiner Prüfung direkt in einem Prüfprotokoll.
  • Dokumentiere auch, welche Maßnahmen erforderlich sind (z. B. Reparatur, Austausch).

Spannende Fakten zur Regalprüfung:

  • Schon eine kleine Beschädigung von nur 3 mm Tiefe kann die Tragfähigkeit eines Regals um bis zu 30 % reduzieren!
  • Verschiedene Messstufen an der Prüflehre helfen dir, unterschiedlich schwere Beschädigungen präzise einzuschätzen.
  • Die Regal-Prüflehre besteht aus rostfreiem Edelstahl, damit du dauerhaft exakte Messungen erhältst – auch unter anspruchsvollen Lagerbedingungen.

Wichtige Tipps zur sicheren Anwendung:

  • Prüfe mindestens einmal jährlich – bei intensiver Nutzung oder schweren Lasten besser sogar halbjährlich.
  • Prüfe Regale möglichst im unbeladenen Zustand, damit du Schäden einfacher erkennen kannst.
  • Bewahre die Prüflehre gut erreichbar auf – idealerweise an einem Schlüsselband, das du stets bei dir trägst.

Fazit: Regal-Prüflehre macht deine Prüfungen einfacher und sicherer

Die regelmäßige Regalprüfung mit der Regal-Prüflehre ist leicht zu erlernen und erhöht die Sicherheit in deinem Lager erheblich. Egal ob du Neuling bist oder bereits erste Erfahrung hast – mit der Regal-Prüflehre bist du bestens ausgerüstet für deine verantwortungsvolle Tätigkeit als Regalinspekteur.

Werde geprüfte befähigte Person zur Prüfung von Regalanlagen

Du möchtest professionell als Regalinspekteur durchstarten und alle wichtigen Grundlagen gemäß BetrSichV und DIN EN 15635 lernen?

Dann empfehlen wir dir unseren praxisorientierten Online-Kurs:

Befähigte Person zur Prüfung von Regalanlagen „Regalinspekteur“ (nach BetrSichV und EN 15635)

Im Kurs lernst du Schritt für Schritt, worauf es bei der Prüfung von Regalen ankommt. Nach erfolgreicher Prüfung kannst du dir sogar kostenlos eine Regal-Prüflehre zusenden lassen, damit du sofort startklar bist!

Wir freuen uns auf dich und wünschen dir viel Erfolg bei deinen Regalprüfungen!

Hier können Sie nur gewinnen

 

Das Gewinnspiel von Sicherheitsingenieur.NRW

Wir verlosen umfassendes SiGeKo-Wissen: Zweimal alle drei Bände des SiGeKo-Standardwerks von Donato Muro

Weitere Infos

 

Ihr Einsatz zum Gewinnspiel

Ihr Einsatz ist Ihre Mailadresse für den Empfang des Newsletters von Sicherheitsingenieur.NRW

Sie werden einmal monatlich den Newletter von uns erhalten. Selbst, wenn Sie jetzt hier nicht gewinnen, erhalten Sie wertvolle Informationen, Hinweise und Tipps.

 

Auf jeden Fall ein Gewinn!

 

Viel Glück. Sie haben ein Mail erhalten, Bitte bestätigen Sie mit dem Link darin Ihre Teilnahme.