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Passt Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit zu Ihrem Betrieb?
Sie möchten eine SiFa beauftragen oder Ihre bisherige Betreuung prüfen? Wenige Fragen zeigen, welche Grundlagen plausibel sind und welche Nachweise Sie noch anfordern sollten.
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Bitte beziehen Sie sich auf die Person, die Ihren Betrieb tatsächlich betreuen soll. „Weiß ich noch nicht“ ist eine hilfreiche Antwort – daraus entstehen konkrete Rückfragen.
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Hintergrund: Wer darf SiFa sein – und welche Ausnahmen gibt es?
Nicht nur auf das Zertifikat schauen
Wer darf Fachkraft für Arbeitssicherheit sein?
Die Grundanforderungen stehen im Arbeitssicherheitsgesetz. Die für den Betrieb geltende Fassung der DGUV Vorschrift 2 konkretisiert die Fachkunde. Ausgangsqualifikation, passende Praxis, Fachkunde und betriebliche Anforderungen müssen zusammenpassen. Der neue Mustertext der DGUV Vorschrift 2 gilt nicht automatisch bei jedem Unfallversicherungsträger.
Abweichende Ausgangsqualifikation
§ 7 Absatz 2 ASiG
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall einen Einsatz anstelle eines Sicherheitsingenieurs zulassen. Die LASI-Leitlinien beschreiben hierfür eine betriebsbezogene Zulassung auf Antrag des Arbeitgebers. Ein Bescheid für Kunde A ist kein allgemeiner Freibrief für Kunde B.
Zu prüfen sind Person, Arbeitgeber, Betrieb/Betriebsstätten, Aufgaben, Nebenbestimmungen und Gültigkeit. Bei weiteren Einsätzen ist die Abdeckung zu prüfen. Bei unklarer oder fehlender Abdeckung ist mit der zuständigen Behörde zu klären, ob eine neue oder ergänzte Entscheidung erforderlich ist.
Noch fehlende Fachkunde
§ 18 ASiG
Hier geht es um eine vorzeitige Bestellung, obwohl die erforderliche Fachkunde noch nicht vollständig vorliegt. Erforderlich ist eine behördliche Gestattung; der Arbeitgeber muss die weitere Qualifizierung innerhalb einer festgelegten Frist zusichern.
Ein Antrag, eine Kurszusage oder eine bestandene einzelne Lernerfolgskontrolle ist noch keine Genehmigung. § 18 ist keine pauschale Ersatzregel für eine fehlende berufliche Ausgangsqualifikation.
Reicht die SiFa-Ausbildung mit Lernfeld 6 aus?
Nein, nicht für sich allein. Der anerkannte Qualifizierungsabschluss ist ein Bestandteil des Fachkundenachweises. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen des zutreffenden Qualifikationswegs, die Berufspraxis und die betriebsspezifischen Kenntnisse nachgewiesen sein. Eine großzügige oder ausnahmsweise Kursaufnahme ersetzt keine behördliche Entscheidung. Andererseits müssen rechtmäßig erworbene ältere Fachkundenachweise nicht allein wegen der Bezeichnung „SiFa 3.0“ neu erworben werden; Übergangsregeln und Branchenkenntnisse bleiben zu prüfen.
Darf man ohne Meisterbrief oder Technikerabschluss SiFa sein?
Ein fehlender Meisterbrief allein beweist keine unzulässige Bestellung. Die DGUV Vorschrift 2 kennt auch Wege über mindestens vier Jahre entsprechende Tätigkeit als Meister oder Techniker und einen erfolgreich abgeschlossenen anerkannten SiFa-Lehrgang. Soweit die geltende Trägerfassung dies vorsieht, kommt eine gleichwertige Funktion in Betracht. Insbesondere beim prüfungslosen Technikerweg unterscheiden sich ältere und neue Fassungen; eine lediglich technikerähnliche Tätigkeit ist unter älterem Wortlaut gesondert zu prüfen. Die Tätigkeit muss inhaltlich belegt sein; vier beliebige Berufsjahre oder eine frei gewählte Stellenbezeichnung genügen nicht. Für einen vollständig erfüllten regulären Weg ist nicht pauschal eine staatliche Ausnahme erforderlich.
Dürfen Naturwissenschaftler oder Psychologen als SiFa arbeiten?
Der neue Mustertext nennt konkret Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene sowie Arbeitswissenschaft. Für diesen Weg sind unter anderem das abgeschlossene Studium, danach mindestens zwei Jahre entsprechende Berufspraxis und die anerkannte Qualifizierung erforderlich. Maßgeblich ist die beim zuständigen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzte Fassung. In einer betrieblich passenden Techniker- oder Meisterfunktion ist bei erfüllten Voraussetzungen dieses neuen Wegs nicht allein wegen des Studienfachs eine Zulassung nach § 7 Absatz 2 erforderlich. Soll die Person ohne Berechtigung zur Ingenieurbezeichnung dagegen anstelle eines Sicherheitsingenieurs tätig werden, ist die Einzelfallzulassung nach § 7 Absatz 2 ASiG erforderlich. „Naturwissenschaftler“ allein ist keine pauschale Freigabe für jeden Abschluss oder Betrieb.
Ist ein Studium der Sicherheitstechnik automatisch ausreichend?
Nicht jeder ähnlich benannte Studiengang erfüllt denselben Nachweisweg. Entscheidend sind Abschluss, Berechtigung zur Berufsbezeichnung und der konkrete Fachkundenachweis. Die DGUV Vorschrift 2 kennt einen besonderen Hochschulweg für entsprechend ausgebildete Sicherheitsingenieure mit einer nachweisbaren einjährigen praktischen Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur. Die Anrechenbarkeit der konkreten Tätigkeit ist zu prüfen. Zeugnis und Studieninhalte prüfen; weder automatisch einen zusätzlichen SiFa-Lehrgang fordern noch jedes Sicherheitstechnik-Studium ungeprüft anerkennen.
Braucht man für jeden Kunden und jedes Bundesland eine neue Ausnahme?
Eine notwendige Ausnahme ist keine bundesweit frei übertragbare persönliche SiFa-Lizenz. Nach LV 64 wird die Zulassung nach § 7 Absatz 2 für die Bestellung in einem konkreten Betrieb beurteilt und vom Arbeitgeber beantragt. Ob ein vorhandener Bescheid mehrere Betriebsstätten oder Einsätze umfasst, ergibt sich aus seinem Inhalt und der behördlich geklärten Reichweite. Deshalb bei jedem neuen Einsatz die Abdeckung prüfen – nicht pauschal „überall gültig“ annehmen, aber auch keine neue Genehmigung allein wegen eines Projektnamens behaupten. Die zuständige Arbeitsschutzbehörde richtet sich nach dem Einsatzbetrieb und der jeweiligen Landeszuständigkeit.
Was gilt bei Branchenwechsel oder externen Dienstleistern?
Ein absolviertes Lernfeld 6 ist keine automatische Fachkunde für sämtliche Branchen. Eine bereits vollständig qualifizierte SiFa kann beim Branchenwechsel bestellt werden; der Arbeitgeber muss die notwendige ergänzende Fortbildung sicherstellen. Deren Umfang bestimmt der zuständige Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung vorhandener Kompetenzen. Dies ist kein Freibrief für eine erstmals noch unvollständig ausgebildete Person oder tatsächlich fehlendes sicherheitsrelevantes Wissen. Auch bei einem externen Dienst ist die Qualifikation der tatsächlich eingesetzten Person zu prüfen. Eine Firmenbroschüre oder der Abschluss der Geschäftsführung ersetzt deren eigene Nachweise nicht.
Die schriftliche Bestellung nach § 5 ASiG ist von der Verpflichtung eines überbetrieblichen Dienstes nach § 19 zu unterscheiden. Bei einem solchen Dienst sollten Leistungsumfang, eingesetzte Personen und Nachweise ebenfalls eindeutig dokumentiert sein.
Was sollten Arbeitgeber vor der Bestellung anfordern?
- Abschluss- und gegebenenfalls Anerkennungsnachweise sowie Berechtigung zur Berufsbezeichnung.
- Datierte Tätigkeitsnachweise zur einschlägigen Berufspraxis; bei gleichwertiger Funktion auch Aufgaben und Verantwortungsniveau.
- Vollständigen anerkannten Fachkundenachweis und Nachweise zur Branchenkompetenz; bei Branchenwechsel einer bereits qualifizierten SiFa zusätzlich die gesicherte ergänzende Fortbildung und UVT-Abstimmung.
- Erforderliche behördliche Bescheide mit Anlagen, Nebenbestimmungen und nachvollziehbarer Abdeckung des Einsatzbetriebs.
- Abgestimmte Aufgaben, Ressourcen, Berichtswege und gegebenenfalls Beteiligung der Beschäftigtenvertretung.
Eine SiFa-Bestellung ersetzt keine zusätzlichen Fachkundenachweise etwa für Gefahrstoffe, Explosionsschutz oder besondere Prüfaufgaben.