GBU für Betriebsmittel wo keine Personen sind?

Die Gefährdungsbeurteilung ist für alle Arbeitsmittel einschließlich überwachungsbedürftiger Anlagen auch ohne Beschäftigte durchzuführen. Der Arbeitgeber hat hierzu vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung ist unter Berücksichtigung des Standes der Technik regelmäßig zu überprüfen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen.


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Was ist QHSE?

QHSE steht für Qualität (Quality), Gesundheit (Health), Sicherheit (Safety) und Umweltschutz (Environment). Dieses Kürzel repräsentiert ein integriertes Managementkonzept, das darauf abzielt, in Organisationen und Unternehmen hohe Standards in diesen vier Schlüsselbereichen zu gewährleisten. Obwohl QHSE selbst keine rechtliche Verbindlichkeit hat, basieren die Prinzipien und Praktiken, die es umfasst, oft auf gesetzlichen Vorgaben und international anerkannten Standards. Das Konzept unterstützt Organisationen dabei, Risiken zu minimieren, die Leistungsfähigkeit zu verbessern, die Einhaltung relevanter Gesetze und Vorschriften zu sichern und ein nachhaltiges Wachstum zu fördern. Im Kern geht es darum, ein Arbeitsumfeld zu schaffen, das die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeitenden priorisiert, die Umweltauswirkungen minimiert und gleichzeitig die Qualität der Produkte oder Dienstleistungen sicherstellt.

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Im “Neu-Deutsch” verstehe ich darunter eine qualifizierte Person, die folgende Grundfähigkeiten mitbringt:

Neben den grundlegenden Fähigkeiten, die auf seinem Studium basieren, bringt er auch spezifisches Fachwissen mit. In meinem Fall umfasst dies:

  • Chemie, einschließlich Chemikaliengesetz (ChemG), Gefahrstoffverordnung, REACH-Verordnung, Medizinprodukte, Brandschutz, Analyseverfahren und Umweltrecht.
  • Biologie, einschließlich der Biostoffverordnung (BioStoffV), Schimmelpilzproblematik, Mikrobiologie, pharmazeutische Produkte und Umweltschutz.
  • Brandschutz, wobei er als Fachplaner und Fachbauleiter für Brandschutz qualifiziert ist.
Was ist QHSE, HSE oder EHS?

Der QHSE-Beauftragte arbeitet nicht alleine. Er bietet Beratung und Unterstützung vor Ort und fungiert als Verbindungsglied zwischen allen relevanten Abteilungen.

Gibt es eine QHSE-Abteilung, so ist er für die Erstellung und Pflege der Dokumentation des QHSE-Managements vor Ort verantwortlich. Das QHSE-Management befasst sich mit der Planung, Umsetzung, Kontrolle und Optimierung von betrieblichen Prozessen in den Bereichen Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit und Umweltmanagement.

Darüber hinaus verfolgt er das Ziel, Mensch, Natur und Umwelt zu schützen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie der DGUV-Bestimmungen sicherzustellen.

DIN VDE 0132: Das gilt bei der Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen

DIN VDE 0132: Das gilt bei der Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen
Niemand wünscht sich, dass in seinem Betrieb ein Brand ausbricht. Und doch passiert es noch viel zu oft. Unzählige Ursachen können dazu führen, dass ein Feuer ausbricht. An oder im Bereich elektrischer Anlagen kommt dies häufiger vor. Ein Kabelbrand, der ein Großfeuer auslöst ist ebenso denkbar, wie menschliches unbeabsichtigtes Fehlverhalten. Hier ist demnach äußerste Vorsicht geboten.

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Damit aus einem Brand keine Katastrophe wird oder – und das hat höchste Priorität – kein Menschenleben als Folge eines Brandes beeinträchtigt wird, ist die Brandbekämpfung durch verschiedene Vorgaben, Richtlinien und Normen geregelt. Für die Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen greift die Norm DIN VDE 0132. Als erste Regel sollten jeder Anlagenbetreiber und seine Verantwortlichen einen Brandfall möglichst verhindern bzw. vermeiden. Falls es dennoch passiert, die wichtigsten Punkte aus dieser DIN-Norm VDE 0132 im Überblick.

Das A & O in der Brandbekämpfung: Die Vorbereitung

Nicht erst im Brandfall sollten sich Verantwortliche einer elektrischen Anlage oder Elektrofachleute Gedanken hinsichtlich der Herangehensweisen im Brandfall machen. Besser ist es, sie sind jederzeit gut auf den Brandfall vorbereitet. Mit den Vorgaben aus der DIN VDE 0132 gelingt die Vorbereitung perfekt. Die DIN VDE 0132 umfasst sowohl Regelungen zur Brandbekämpfung als auch zur technischen Hilfeleistung im Brandfall im Bereich elektrischer Anlagen. Sie dient zur Unterrichtung von Personen, deren Zuständigkeit in der Bekämpfung von Bränden in elektrischen Anlagen und deren Nähe liegt. Auch Elektrofachkräfte fallen unter diesen Personenkreis. Die Norm umfasst u.a. Vorgaben zu folgenden Punkten:

  • Vorbereitende Maßnahmen für die Brandbekämpfung,
  • Brandbekämpfung nach DIN VDE 0132 an Niederspannungsanlagen,
  • Brandbekämpfung an Hochspannungsanlagen,
  • Löschmittel Wasser,
  • Brandbekämpfung mit Schaum,
  • Löschmittel mit Pulver,
  • Brandbekämpfung mit Kohlendioxid,
  • Brandbekämpfung in Bürobereichen,
  • Geltung der Norm DIN VDE 0132.

Für jeden Betreiber von elektrischen Anlagen gilt die ungeschriebene Pflicht, eine aktuelle Fassung der DIN VDE 0132 an gut einsehbaren Stellen auszuhängen. Spätestens seit dem Zeitpunkt 1. Juli 2021 (Übergangsfrist) sollten Verantwortliche in jedem Unternehmen die alte Version durch die aktuelle Fassung ersetzen.

Die wichtigsten Details der DIN VDE 0132 im Überblick

Vorbereitende Maßnahmen für die Brandbekämpfung
In der DIN VDE 0132 VDE 0132:2018-07 sind sowohl die Aufgaben, Herangehensweisen und Verhaltensweisen des Anlagenbetreibers definiert. Die drei wichtigsten Auflagen im Überblick:

1. Der Anlagenbetreiber hat stets eine wohlwollende Zusammenarbeit mit der Feuerwehr sowie anderen Fachkräften der technischen Hilfeleistung zu gewährleisten.
2. Der Betreiber einer elektrischen Anlage wirkt unterstützend beim Erstellen der Einsatzpläne der Feuerwehr. Er klärt über mögliche Gefahrenpunkte auf, die Löscharbeiten beeinträchtigen oder behindern könnten.
3. Auch über mögliche Chlophentransformatoren sowie andere Maßnahmen bei der Brandbekämpfung hat er die Feuerwehr zu informieren.

Brandbekämpfung nach DIN VDE 0132 an Niederspannungsanlagen
Falls im Bereich der Brandstelle erhebliche Zerstörungen der Niederspannungsanlagen zu erwarten oder bereits eingetreten sind, sind alle betroffenen Leitungen im Bereich der Brandstelle und Umgebung umgehend spannungsfrei zu machen. Vorrangig gilt das für alle Freileitungen.

Eine Berührung mit herabfallenden Leitungen oder leitenden Metallteilen kann lebensgefährlich sein. Daher ist beim Annähern an den Brandort angesichts einer Erkundung oder Rettung ein Mindestabstand von 1 m bis 1.000 V AC (Wechselstrom) oder bis 1.500 V DC (Gleichstrom) einzuhalten.

Brandbekämpfung an Hochspannungsanlagen
Da die Gefahr, die von Hochspannungsanlagen ausgeht, deutlich höher ist als die Risiken von Niederspannungsanlagen im Brandfall, gelten hier besondere Regelungen. Die wichtigste Vorschrift aus der DIN VDE 0132, die dem Schutz von Menschenleben dient, lautet:

Schalt- und Umspannanlagen sowie alle Hochspannungsanlagen in geschlossenen Räumen dürfen ausschließlich in Gegenwart versierter zuständiger Elektrofachkräfte betreten werden. Das können Anlagenverantwortliche oder elektrotechnisch unterwiesene Personen sein, die unmittelbar am Einsatz beteiligt sind.

Wegen der gefährlich starken Spannung in Hochspannungsanlagen gelten hier höhere Annäherungsabstände als in Niederspannungsanlagen:

Netzspannung / Annäherungsbereich
über 1 kV bis 110 kV / 3 m
über 110 kV bis 220 kV / 4 m
über 220 kV bis 380 kV / 5 m

Eine der größten Gefahren bilden herabfallende Leitungen. Wer die Umgebung herabfallender Leitungen ohne ausreichend großem Abstand betritt, begibt sich in Lebensgefahr. Daher sehen die DIN VDE 0132 sogar einen Mindestabstand von 20 Metern vor. Dieser Abstand gilt auch für Metallteile, wie beispielsweise Schienen, Zäune oder Geländer in Brandbereichen von elektrischen Anlagen.

Der Umgang mit Löschmitteln im Rahmen der DIN VDE 0132
Der Umgang mit Löschmitteln im Bereich elektrischer Anlagen ist gemäß DIN VDE 0132 ebenfalls streng geregelt. Fehler beim Löschvorgang in Hochspannungsanlagen können verheerende Folgen haben und Menschenleben kosten. So gehen Fachleute im Brandbekämpfungsfall an Hochspannungsanlagen (auch Niederspannungsanlagen) vor, um das Risiko so gering wie möglich zu halten:

Löschmittel Wasser
Wasser ist seit jeher starker Leiter von Strom. Daher geschieht das Löschen bei unter Spannung stehenden Anlagen nur, wenn erhöhte Mindestabstände eingehalten werden, wie unter den vorbereitenden Maßnahme beschrieben. Eine erhöhte Gefahr für Einsatzkräfte, die Wasser als Löschmittel verwenden, besteht vor allem dann, wenn eine durchgehende Anbindung zwischen dem Löschwasser, dem unter Spannung stehenden Anlagenteil und der Einsatzkraft besteht. Empfohlen wird daher ein feiner Sprühstrahl.

Brandbekämpfung mit Schaum
Für die Brandbekämpfung mit Schaum gelten ähnliche Herangehensweisen wie bei der Löschung eines Brandes mit Wasser. Wer einen Brand im Bereich elektrischer Anlagen mit Schaum bekämpfen will, muss zuerst wichtige Vorsichtsmaßnahmen treffen, um sich selbst und andere Personen in der Nähe des Brandortes vor einem elektrischen, vermutlich sogar tödlichen, Stromschlag zu bewahren. Folgende Richtlinien gibt die Norm DIN VDE 0132 bei Niederspannung und Hochspannung vor:

  • Bei Niederspannung darf Löschschaum nur in spannungsbefreiten Anlagen eingesetzt werden. Aus Sicherheitsgründen sind vor der Löschaktion zudem alle benachbarten Anlagen spannungsfrei zu halten. Typgeprüfte zugelassene Feuerlöschgeräte für den Einsatz in elektrischen Anlagen sind von dieser Beschränkung ausgenommen.
  • Im Falle von Hochspannungsanlagen darf Löschschaum – ohne Ausnahme – nur an spannungsfreien Anlagenteilen eingesetzt werden. Auch benachbarte Anlagenteile müssen spannungsfrei sein.

Löschmittel mit Pulver
Pulver-Löschmittel finden im Bereich elektrischer Anlagen nur unter bestimmten Bedingungen Verwendung.

Gefahr:
Löschpulver auf Isolatoren kann unter Einfluss höherer elektrischer Stärken (wie Hochspannung über 1 kV) leitfähig werden. Dies wiederum hat kurzschlussartige Ströme zur Folge. Diese wiederum könnten bei Verwendung Menschenleben kosten. An in Brand geratenen Anlagenteilen könnte ein Brand möglicherweiser weiter angefacht werden.

Daher gilt:
Der Einsatz von Löschpulver darf nur mit Zustimmung des Betreibers erfolgen.

Brandlöschung mit Kohlendioxid
Bei Kohlendioxid handelt es sich um ein gern verwendetes Löschmittel im Brandfall an elektrischen Anlagen. Kohlendioxid ist nicht leitend. Zudem hinterlässt es keine Löschrückstände. Dennoch sollten unbedingt die Gefahrenhinweise auf den Löschgeräten beachtet werden.

Die Löschvorgänge mit Kohlendioxid unterliegen jedoch einem gefährlichen Paradoxon:

Bei der Verwendung in Außenanlagen verflüchtigt sich Kohlendioxid schnell und verliert damit seine vollständige Wirkung. Bei der Verwendung in engen sowie schlecht belüfteten Innenräumen droht Lebensgefahr.

Brandbekämpfung in Bürobereichen
Handfeuerlöscher können lebensrettend sein. Daher sollten diese gut sichtbar und in ausreichender Anzahl in bestimmten Bürobereichen platziert sein. Auch die Verwendung von Feuerlöschern sollte zumindest einem Teil der Mitarbeiter, wie beispielsweise dem Brandschutzbeauftragten eines Unternehmens, geläufig sein.

Gemäß der Norm DIN VDE 0132 stellen Handfeuerlöscher in Bürobereichen und ähnlichen Räumen keine Gefahr für Laien dar, sofern nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • ausschließlich tragbare Handfeuerlöscher (und nur Handfeuerlöscher) gemäß DIN EN 3-1:1996-07 verwenden,
  • nur Sprühstrahl aus Sprühstrahldüse,
  • ausschließlich normales Leitungswasser ohne jegliche Zusätze,
  • 1 m Mindestabstand bei Löschung.

Maßnahmen nach einem Brandfall in elektrischen Anlagen

Im oder nach einem Brandfall gibt es für den Betreiber elektrischer Anlagen weitaus mehr zu tun als durch Normen und Regelungen vorgegeben. Er trägt das Höchstmaß an Verantwortung und sollte dem gewissenhaft nachkommen. Die fünf wichtigsten Punkte, die der Anlagenbetreiber nach einem Brandfall beachten sollte:

1. Ein Zutrittsverbot für Unbefugte zum Brandort oder dessen Umgebung ist verpflichtend.
2. Der Anlagenbetreiber hat für Betriebsmittel und Geräte in der Nähe des betroffenen Bereiches eine Wiederinbetriebnahme zu genehmigen.
3. Erstmaliger Zutritt zur betroffenen Stelle: Vor dem erstmaligen Betreten des Brandortes (ohne Atemschutz) nach der Brandbekämpfung sind die betroffenen Orte ausreichend zu belüften. Nur so ist gewährleistet, dass sich keinerlei giftige oder zersetzende Produkte mehr in den Räumen verteilen.
4. Unter Spannung stehende Anlagenteile sind umgehend und umfassend gegen Berührung zu sichern.
5. Mögliche Pulverbeläge auf Isolatoren müssen unter Einhaltung aller Vorsichtsmaßnahmen beseitigt werden.

Größtmöglicher Schutz durch vorbeugende Absicherung

Jedem Betreiber elektrischer Anlagen obliegen zahlreiche Vorkehrungen, damit ein Brand erst gar nicht entstehen kann. Sollte aus unvorhersehbarem Grund dennoch ein Feuer entstehen, sollten Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass kein Chaos und keine Panik ausbrechen. Neben den zahlreichen Herangehensweisen, festgelegt in der DIN VDE 0132, sollte der Anlagenbetreiber folgende Punkte berücksichtigen:

– Der Anlagenbetreiber hat schon im Vorfeld angesichts seiner persönlichen Beurteilung der Gefährdung entsprechende Vorkehrungen und Notfallmaßnahmen im Brandfall zu treffen.
Sämtliche wichtigen Brandrisiken, die sich aus dem Betrieb der Anlage ergeben können, -sind mit höchster Sorgfalt einzuschätzen, damit diese bestenfalls gar nicht erst aufkommen.
– Alle Verantwortlichen für die Brandbekämpfung sind zu benennen und umfassend zu unterweisen.
– Eine ausreichende Anzahl von funktionierenden Feuerlöschern ist, abhängig von Art und Größe der Anlage, bereitzustellen. Diese müssen den richtigen Brandschutzklassen folgen.
– Die betrieblichen Verantwortlichen zur Brandbekämpfung beherrschen den fachkundigen Umgang mit vorhandenen Löschmitteln.
– Steht eine ausreichende Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für das verantwortliche Personal griffbereit zur Verfügung?
– Die Lagerung von leicht entzündlichen Gegenständen und Stoffen hat stets so zu erfolgen, dass eine Entzündung nicht möglich ist.
– Gefährliche Bestandteile der Elektrotechnik lassen sich im Brandfall zügig und leicht ausschalten. Die Ausschaltung darf jedoch nur erfolgen, wenn diese Teile nicht an der Brandbekämpfung beteiligt sind oder die Ausschaltung weitere Gefahren hervorrufen kann.
– Feuerwehrpläne nach DIN 14095 sollten in jedem Betrieb ausreichend und gut einsehbar vorhanden sein.
– Im Brandfall stimmt sich der Anlagenbetreiber umfassend mit der Feuerwehr ab. Den Anweisungen der Feuerwehr ist unbedingt Folge zu leisten.

Ausschluss der Geltung der Norm DIN VDE 0132

Zum sicheren Betrieb einer elektrischen Anlage gehört die Schaffung von Maßnahmen zum Brandschutz sowie zur Brandbekämpfung durch den Anlagenbetreiber. Das ist hier festgeschrieben: Abschnitt 4.1.111 „Brandschutz und Brandbekämpfung” der DIN VDE 0105-100:2015-10 „Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen”. In diesem Abschnitt wird unmittelbar auf die DIN VDE 0132 sowie die DIN VDE 0105-100 im informativen Abschnitt B.4 verwiesen.

Die Norm DIN VDE 0132 gilt nicht in folgenden drei Anwendungsbereichen:

1. für die Errichtung sowie den Betrieb ortsfester Löschanlagen,
2. für Anlagen zur Beregnung, Wasserwerfer und ähnlichen Löschmaßnahmen,
3. für spezielle Löschmaßnahmen, wie z.B. die Flutung von Kabelkanälen mit Wasser oder Löschschaum.

Die DIN VDE 0132 gelten ebenfalls nicht, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

Für elektrische Anlagen mit einer Nennspannung bis 50 V Wechselspannung (AC) oder bis 120 V Gleichspannung (DC) gelten die in der DIN VDE 0132 angegebenen Werte der Mindestabstände für Annäherung und Löschmitteleinsatz nicht.

Fazit
Verantwortungsbewusste Betreiber von elektrischen Anlagen sind sich der erhöhten Gefahr, die sich aus dem Betrieb ergeben, stets bewusst. Da sie jedoch eine große Anzahl anderer Aufgaben, wie dem betriebswirtschaftlichen und verwaltungstechnischen Teil, zu bewältigen haben, ist niemand vor kleinen Unachtsamkeiten gefeit. Daher empfiehlt es sich, sich in regelmäßigen Abständen mit den Vorgaben der Norm DIN VDE 0132 intensiv zu befassen und den möglichen Brandfall mit verantwortlichen Mitarbeitern zu kommunizieren. Denn im Brandfall gilt es, Ruhe zu bewahren. Das gelingt nur mit einer verantwortungsvollen Vorbereitung auf das Ereignis, das hoffentlich nie eintrifft. Zum einen dient diese Vorgehensweise der Rettung von Menschenleben. Andererseits bleibt so der Versicherungsschutz in vollem Umfang erhalten.

Wie wirkt Strom auf Menschen und die Erste Hilfe sicherstellen?

Wie wirkt Strom auf Menschen – Erste Hilfe mit Vorsicht leisten Elektrischer Strom ist unser Energiebringer Nummer Eins. Ohne ihn hätten wir kein Licht, könnten keine Elektrogeräte betreiben und selbst eine Warmwasserdusche würde zum Problemfall. Doch wo Licht ist, ist auch Schatten. Neben den zahlreichen Vorteilen, die unseren Alltag durch Verwendung von elektrischer Energie erleichtern, ist der direkte Kontakt mit Stromflüssen von Außen für Menschen und Tiere lebensgefährlich. Warum das so ist und wie Gefahren durch elektrische Energie vermieden werden, verraten nachstehende Details.

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So wirkt elektrischer Strom auf Menschen

Bis zu einer gewissen Stärke produziert der menschliche (oder tierische) Körper selbst elektrische Impulse. Fast alle im Körper befindlichen Organe verarbeiten diese Impulse, die vom Gehirn aus gebildet werden. Mit einer körpereigenen Stärke von etwa 50 mV (Millivolt) steuern diese sanften Impulse nahezu unseren gesamten Bewegungsapparat sowie unsere Organe. Die moderne Medizin verfügt über verschiedene elektrische Geräte, durch die sich diese Ströme messen lassen. So misst das EKG (Elektrokardiogramm) beispielsweise die Herzaktivität. Sogar das Herz arbeitet mit selbst erzeugten elektrischen Strömen, was sich durchaus als kleines Wunderwerk des Körpers bezeichnen lässt. Funktioniert das Herz aufgrund verschiedener Krankheiten nicht mehr richtig, so bekommt der Patient einen Herzschrittmacher, der diesen natürlichen körpereigenen Stromfluss aufrechterhält.

Warum eine zu hohe Stromstärke tödlich ist

Übersteigt die Stromzufuhr die geringfügige vom Körper erzeugte Millivoltzahl von 50 mV, so kann es schnell lebensgefährlich werden. Elektrounfälle oder ein Stromunfall haben verheerende Folgen für die betroffenen Personen. Wandert ein von außen kommender Stromfluss durch den menschlichen Körper, kommt es zu Muskelverkrampfungen. Betroffene verunglückte Personen sind dann nicht mehr in der Lage, die Stelle loszulassen, aus der der Strom ihren Körper durchdringt. Dies macht einen Stromunfall besonders gefährlich.

(C) http://elektro-wissen.de/

Fließt beispielsweise Wechselstrom mit einer viel zu hohen impulsgebenden Stromstärke von etwa 50 Hz ins Herz, dann würde das Herz einen Ausgleich schaffen wollen, indem es 50 Mal pro Sekunde schlägt. Diese gefährliche Situation verkraften Menschen kaum. Die meisten Stromunfälle haben körperschädigende bzw. todbringende Auswirkungen zur Folge:

  • Herzrhythmusstörungen
  • Herzkammerflimmern
  • Komplettausfall der Herztätigkeit
  • Kreislaufstillstand
  • Sauerstoffmangel mit verursachender Hirnschädigung (fast immer mit Todesfolge)

Ab wann besteht tatsächlich Lebensgefahr im Falle einer Fremdzufuhr von Strom?

Die Frage ‘Wir wirkt Strom auf Menschen’ lässt sich leicht in Zahlen zusammenfassen:

– Wechselspannungen über 50 V (Lebensgefahr für Menschen, 25 V für Tiere)
– Gleichspannungen über 120 V (Lebensgefahr für Menschen, 60 V für Tiere)
– Wechselstromfrequenz von 50 Hz (stellt ein höheres Risiko dar als Gleichstrom, da es hierbei bereits zu Herzkammerflimmern kommen kann)

Quelle: Fachkunde Elektrotechnik; 22.Auflage 1999; Europa Verlag

Weitaus weniger bekannt ist den meisten Menschen die Tatsache der chemischen Wirkung von Strom. Bei längerer Einwirkung auf den Körper besteht die Gefahr einer elektrolytischen Zersetzung des Blutes. Es kommt zu schweren bis tödlichen Vergiftungen.

Daher gilt für alle Menschen, die berufsbedingt oder privat an Stromquellen arbeiten, folgender Leitsatz:

Wegen der hohen Unfallgefahr ist das Arbeiten an unter Stromspannung stehenden Teilen generell verboten.

Der gewissenhafte sachgemäße Umgang mit Strom ist äußerste Voraussetzung dafür, Elektrounfälle oder einen Stromunfall zu verhindern.

Stromunfall: Was im Unglücksfall zu tun ist

Allen Vorsichtsmaßnahmen und Empfehlungen zum Trotz passiert es häufiger, als viele Menschen annehmen: Elektrounfälle mit lebensgefährlichen Verletzungen oder Todesfolge. Eine Statistik der BG ETEM (Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse) informiert mit nachstehenden Zahlen des Jahres 2020 aus deren Unfallregister vom 10.02.2021:

  • Gemeldete Spannungsunfälle: 3.574
  • Meldepflichtige Spannungsunfälle: 605
  • Tödliche Stromunfälle: 3

Drei tödliche Elektrounfälle pro Jahr sind drei zuviel. Diese sollten durch Verschärfen von Vorsichtsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Die hohe Zahl aller gemeldeten Stromunfälle bezeugt einmal mehr, dass noch nicht alle Menschen die Risiken durch Strom richtig einschätzen. Letztendlich kann es jedoch auch ohne eigenes Fehlverhalten zu einem Stromunfall kommen.

Woraus auch immer die Elektrounfälle resultieren: Ist es passiert, kann Erste Hilfe das Leben eines Verletzten retten. Erste Hilfe bei Stromunfällen in sieben Schritten:

1. Die Hilfe sollte möglichst schnell erfolgen. Der Verletzte könnte noch unter Stromeinfluss stehen.
2. Zuerst den über den Menschen gleitenden Stromfluss unterbrechen (kann bis zu 1000 Volt betragen). Hier gilt es, möglichst schnell den Netzstecker zu ziehen oder – noch besser – die Sicherungen ausschalten.
3. Kann der Stromkreis durch diese Maßnahmen nicht unterbrochen werden, ist der Verletzte durch einen isolierten Gegenstand, der ihn von den leitenden Teilen trennt, umgehend aus seiner misslichen Lage zu befreien.
4. Bei Atemstillstand ist eine sofortige Beatmung notwendig, bei einem Herzstillstand eine Herzdruckmassage durch fachkundig eingewiesene Ersthelfer.
5. Jetzt wird der Verletzte in eine stabile Seitenlage gebracht (auch dann, wenn Atmung und Puls nach dem Stromschlag in Ordnung sind).
6. Alle Wiederbelebungsmaßnahmen sind möglichst so lange vorzunehmen, bis Puls und Atmung wieder einsetzen oder der Arzt vor Ort erscheint.
7. Sofort nach den ersten Vorkehrungen den Notarzt benachrichtigen; mehr können und sollten Laien hier nicht machen, da die möglichen inneren Verletzungen durch einen Stromunfall nur vom Arzt oder einer medizinischen Fachkraft festgestellt werden können.

Merksatz für Ersthelfer
In einer Hochspannungsanlage ist es ausschließlich Elektrofachkräften gestattet, den Stromkreis zu unterbrechen und wieder in Gang zu bringen.

Fazit
Elektrounfälle passieren täglich. Daher sollten sich möglichst viele Menschen mit den lebensrettenden Maßnahmen nach einem Stromunfall vertraut machen. Am Unfallort eingetroffen, sollten sich Ersthelfer zunächst selbst schützen, indem sie Verletzte nur berühren, nachdem der Stromkreis unterbrochen ist. Sonst besteht die gleiche Verletzungsgefahr auch für helfende Personen. Die hohen Zahlen an Elektrounfällen pro Jahr machen deutlich, dass diese nur durch erhöhte Achtsamkeit im Umgang mit der lebensspendenden, aber auch unfallträchtigen, Stromenergie verringert werden können. Schadhafte elektrische Geräte, beschädigte (offengelegte Stromkabel) oder unsachgemäße Arbeiten bei hoher Stromspannung verursachen die meisten Elektrounfälle. Die Auswirkungen von Strom auf den Menschen verdeutlichen die gefährlichen Reaktionen, die ein Stromunfall in unserem Körper verursacht.

Dankeschön an Stefan Schmid-Gaiser von http://elektro-wissen.de/

Inwiefern ist die Entstehung einer explosionsfähigen Atmosphäre abhängig vom Mischungsverhältnis zwischen wässrigem Anteil und organischem Anteil einer entsprechenden Lösung (Annahme Ethanol-Wasser-Gemische bei Standardbedingungen)?

Mich erreichte heute folgende Anfrage aus dem Explosionsschutz:

Inwiefern ist die Entstehung einer explosionsfähigen Atmosphäre abhängig vom Mischungsverhältnis zwischen wässrigem Anteil und organischem Anteil einer entsprechenden Lösung (Annahme Ethanol-Wasser-Gemische bei Standardbedingungen)?

Anbei meine Antwort:
Ethanol ist in jedem Verhältnis mit Wasser mischbar. Dabei kommt es beim Vermischen zur Volumenkontraktion, das bedeutet, das 50 ml Ethanol und 50 ml Wasser nicht 100 ml Volumen ergeben, sondern 97 ml Wasser/Ethanol-Mischung. Dies geschieht immer unter Abgabe von Wärme.

Ethanol und Wasser, die untereinander schwächere Wechselwirkungen aufweisen als in den Reinstoffen, bilden ein Azeotrop mit Dampfdruckmaximum bzw. Siedepunktsminimum.

Für die Praxis bedeutet das, dass Ihre exakte Ethanol-Wasser-Mischung auf die sicherheitstechnischen Kenngrößen hin bestimmt werden müssen, wie der Siedepunkt, der Flammpunkt, UEG, OEG, Zündtemperatur, Temperaturklasse, MZE, Dampfdruck ect.

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Der Flammpunkt ist jedoch direkt abhängig von der Alkoholkonzentration. Siehe folgende Abbildung:

(c) BGN Praxisleitfaden zur Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes für Brennereien und Spirituosenbetriebe.

Das bedeutet, dass die Lösung mit mehr Alkohol (Ethanol) einen tieferen Flammpunkt hat und damit die Gefährdung einer Ex-Zone steigt. Umso höher der Wasseranteil im Ethanol, um so höher ist der Flammpunkt und die Ex-Gefährdung sinkt. Der Siedepunkt ist bei verschiedenen Mischungen fast Konstanz, der Flammpunkt ändert sich jedoch wesentlich. Einige Werte aus der Praxis:

1) Ethanol-Lösung unter 10% in Wasser:
Siedepunkt: > 78°C
Flammpunkt: > 45°C
Zündtemperatur: > 400°C
UEG: > 3,1 Vol-% bzw. 59g/m3
OEG: < 27,7 Vol-% bzw. <532 g/m3

2) Ethanol-Lösung ab 10% bis unter 60% in Wasser:
Schmelzpunkt: > -144°C
Siedepunkt: > 78°C
Flammpunkt: 21°C bis 45°C
Zündtemperatur: > 400°C
UEG: >3,1 Vol-% bzw. 59g/m3
OEG: < 27,7 Vol-% bzw. <532 g/m3

3) Ethanol-Lösung ab 60% in Wasser:
Schmelzpunkt: > -144°C
Siedepunkt: > 78°C
Flammpunkt: < 21°C
Zündtemperatur: > 400°C
UEG: >3,1 Vol-% bzw. 59g/m3
OEG: < 27,7 Vol-% bzw. <532 g/m3

Konzept zur industriell-gewerblichen Notfallplanung zur Berücksichtigung der Gefahren Starkregen und Hochwasser (TRAS 310)

1            Einleitung

Der industriell-gewerbliche Bereich sieht sich im Rahmen einer immer weiter fortschreitenden Industrialisierung immensen Gefahren ausgesetzt. Durch die rasche Ausbreitung und Erweiterung des produzierenden Gewerbes, repräsentiert er heute viele Vorteile und damit auch viele zu erhaltenden Schutzziele. Das produzierende Gewerbe erleichtert den Alltag durch die erstellten Güter, sorgt für die Sicherheit vieler Existenzen durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und dient hierdurch auch der Stärkung einzelner Standorte und Wohngebiete. Das zeigt, dass es hier um zu schützende Werte auf mehreren Ebenen geht. Der industriell-gewerbliche Bereich stellt jedoch auch aus sich selbst heraus eine Gefahr für seine Umgebung dar, häufig durch die Verarbeitung von gefährlichen Stoffen und die Lagerung dieser. Kollidieren nun die intern gegebenen Gefahren mit externen Einflussfaktoren, wie z.B. Hochwasser oder Starkregen, muss schnell gehandelt werden um die Schutzziele zu erhalten und intervenierend entgegenzuwirken.

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Hierin besteht die grundsätzliche Aufgabe der Anlagensicherheit und der Notfallplanung als einer ihrer Teile, welche konkret in der Störfallverordnung geregelt ist.

Die vorliegende Arbeit soll die Notfallplanung unter Berücksichtigung der Gefahren Starkregen und Hochwasser nach TRAS 310 thematisieren. Hierzu soll zunächst der theoretische Kontext erläutert werden, sowie eine rechtliche Einordnung der Notfallplanung erfolgen. Anschließend werden die wesentlichen Elemente der Risikoanalyse aufgezeigt. Schließlich soll ein Konzept zur Notfallplanung in Form eines Alarm- und Gefahrenabwehrplanes erstellt werden.

2           Methodik und Aufbau der Arbeit

Die vorliegende Arbeit soll strukturell einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan nach § 10 StörfallVO i.V.m. Anhängen III, IV erarbeiten. Hierzu wird wie folgt vorgegangen:

Vorgehensweise zur Erstellung einer Betrieblichen Notfallplanung, Quelle: eigene Darstellung

Die Arbeit soll zunächst einen theoretischen Überblick zur Thematik verschaffen. Hierbei werden die einzelnen Aspekte, die zur Erstellung eines Notfallplanes führen, rechtlich eingeordnet. Auch werden die vorhergehenden notwendigen Schritte kurz beschrieben. Hierbei soll auf die wichtigsten Aspekte der Störfallverordnung sowie der TRAS eingegangen werden.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die vorliegende Arbeit primär auf die Erstellung des Notfallplanes konzentriert. Folglich werden die Elemente der Risikoanalyse und die Festlegung der Schutzmaßnahmen nur oberflächlich erläutert.

3           Gesetzliche Grundlagen

Zur Erstellung des Konzeptes soll vorab die Notwendigkeit seiner Erstellung durch die Einordnung seiner Grundlagen in den gesetzlichen Kontext erfolgen. Hierbei soll dieser in seiner Hierarchie dargestellt werden sowie eine kurze Beschreibung der Vorschriften erfolgen. Durch die Relevanz der Unfallverhütungsvorschriften in der Industrie haben viele Regelungen auch ihren Weg in die internationale Rechtsprechung gefunden. Für das grundsätzliche Verständnis ist es daher wichtig, die Normenhierarchie auch auf internationaler Ebene zu kennen.

Die folgende Abbildung zeigt die Rangfolge der zu berücksichtigenden Vorschriften:

Vorliegend ist auf internationaler Ebene die Seveso – III- Richtlinie von 2012 zu nennen. Auf nationaler Ebene ist das Bundesimmissionsschutzgesetz mit seiner 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz von Bedeutung. Die konkrete Anwendung auf einen spezifischen Sachverhalt bzw. einer spezifischen Anlage ergibt sich aus der Auswahl der sachverhaltsbezogenen technischen Regel, im vorliegenden Zusammenhang die Technische Regel 310 „Vorkehrungen und Maßnahmen wegen der Gefahrenquellen Niederschläge und Hochwasser“. Folglich ist folgender Ablauf zur Berücksichtigung gesetzlicher Vorschriften zu wählen:

3.1       Seveso – III- Richtline

Die Seveso– III- Richtlinie ist eine Regelung zur Anlagensicherheit und regelt den Umgang mit gefährlichen Stoffen in Betrieben. Sie dient vor allem der Unfallverhütung. Hierbei sind nach Artikel 8 der Richtlinie vom Betreiber der Anlage besondere Maßnahmen zu treffen und zu konzeptualisieren.[1] Die Richtlinie setzt sich zur Aufgabe, durch diese Maßnahmen diverse Schutzziele zu erfüllen. Durch die Begriffsbestimmungen und den Anwendungsbereich der Vorschriften legt sie fest, welche Pflichten an welchen Betreiber welcher Anlage zu richten sind.

Die Richtlinie gilt in ihrer Fassung vom 4.Juli 2012. Die nationale Umsetzung findet sich in Deutschland als 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz, der sog. Störfall- Verordnung, auf welche später näher eingegangen werden soll. Die in der vorliegenden Arbeit darzustellende Notfallplanung findet sich in Artikel 12 der Seveso-III- Richtlinie.

3.2       Bundesimmissionsschutzgesetz

Das Bundesimmissionsschutzgesetz regelt die Anforderungen an industrielle Anlagen und stellt zunächst ein allgemeines Regelwerk dar, welches das grundsätzliche Erfordernis des Schutzes von Mensch, Tier, Gewässern, Böden und Pflanzen vor schädlichen Umwelteinwirkungen reguliert.[2] § 1 Abs. 2 des Gesetzes spezifiziert diese Vorgabe für genehmigungsbedürftige Anlagen und adressiert dabei implizit den Betreiber solcher Anlagen die Gewährleistung des Erhalts der Schutzziele in die Planung der Anlage zu integrieren.[3]

Für den Betrieb von industriellen Anlagen unterscheidet das Gesetz zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen und setzt entsprechend unterschiedliche Pflichten des Betreibers voraus. Für die Erstellung eines Notfallplanes ist jedoch die Störfall- Verordnung als Ergänzung zum Bundesimmissionsschutzgesetz von besonderer Relevanz.  

3.3       12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz – Störfall- Verordnung

Die sog. Störfall- Verordnung als Umsetzung der Seveso- III- Richtlinie dient als Instrument der Verhinderung von denkbaren Störfällen durch das Betreiben einer Anlage bzw. der Minimierung der hierdurch entstehenden Schäden durch die die Anlage gefährdende Einflussfaktoren. Sie bildet die Grundlage zur Erstellung von Gefahrenabwehr- und Notfallplänen im industriell-gewerblichen Bereich und beinhaltet hierzu alle wesentlichen, zu berücksichtigenden Aspekte. Dabei verweist sie auch auf andere Vorschriften, wie z.B. dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die Verordnung geht strukturiert vor und beinhaltet auch Begriffsbestimmungen um die Anwendbarkeit klar erkennbar zu machen. Das in Anhang I aufgeführte Mengenschwellenprinzip vereinfacht die Einordnung des Betriebes und lässt Rückschlüsse auf die weiteren Pflichten des Betreibers zu. Gemäß des Anhanges III der Verordnung ist ein Sicherheitsmanagementsystem anzulegen, welches unter anderem nach Punkt 2 e) die Planung für Notfälle beinhalten muss. Diese Planung bezieht sich derweil in der Regel auf vorhersehbare Notfälle. Entscheidend ist, dass durch eine regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsfaktoren und der entsprechenden Schutzmaßahmen ein Erhalt der Schutzziele gewährleistet ist, welche sich aus dem BImSchG ergeben.

Die Störfall- Verordnung unterscheidet insofern zwischen Grundpflichten und erweiterten Pflichten des Betreibers. Die Grundpflichten sind von Betreibern von Betriebsbereichen der unteren Klasse zu erfüllen, die erweiterten Pflichten beim Betrieb von Betrieben der oberen Klasse. Die Einteilung wird nach der Begriffsbestimmung in § 2 der Störfall- Verordnung entsprechend der in ihren Anhängen genannten Mengenschwellen für das Vorhandensein gefährlicher Stoffe vorgenommen.[4] Im weiteren Verlauf der Arbeit wird die Störfall- Verordnung im Detail weiter erläutert und zur Konzeptualisierung eines Notfallplanes praktisch angewendet. In diesem Zusammenhang wird auch näher auf die Begriffe eingegangen und diese erläutert.

3.4       TRAS 310

Ergänzt werden die genannten gesetzlichen Grundlagen durch sachverhaltsspezifische technische Regeln. Vorliegend wird auf die TRAS 310 zurückgegriffen, um eine Gefahrenanalyse und eine entsprechende Notfallplanung zu erstellen. TRAS 310 regelt technische Vorkehrungen und Maßnahmen wegen der Gefahrenquellen Niederschläge und Hochwasser. Die Gefahren werden her definiert als:

  1. Überflutungen durch Gewässer (Hochwasser oder Sturmfluten), einschließlich dem Versagen von Hochwasserschutzeinrichtungen
  2. Sonstigen Überflutungen, z.B. durch Starkniederschläge oder Rückstau aus der Kanalisation
  3. Aufsteigendem Grundwasser.[5]

Nach dieser groben rechtlichen Herleitung des Erfordernisses einer Notfallplanung und Nennung der nachfolgend genutzten Vorschriften, soll nun ein Notfallkonzept unter Berücksichtigung dieser erarbeitet werden.

4           Grundlagen der industriell-gewerblichen Notfallplanung

Im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems setzt die Störfallverordnung in ihrem Anhang III voraus, dass dieses unter anderem die Planung für Notfälle enthält. Dort heißt es:

„e) Planung für Notfälle   

Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle auf Grund einer systematischen Analyse und zur Erstellung, Erprobung und Überprüfung der Alarm-und Gefahrenabwehrpläne, um in Notfällen angemessen reagieren und um dem betroffenen Personal eine spezielle Ausbildung erteilen zu können. Diese Ausbildung muss allen Beschäftigten des Betriebsbereichs, einschließlich des relevanten Personals von Subunternehmen, erteilt werden.“[6]

Die Notfallplanung ist folglich Teil des Sicherheitsmanagementsystems. Entsprechend der Vorschrift ergeben sich demnach folgende Pflichten:


[1] Richtlinie 96/82/EG, 2012, Artikel 8

[2] Bundesimmissionsschutzgesetz, § 1 Abs. 1

[3] Bundesimmissionsschutzgesetz, § 1 Abs. 2

[4] Störfall- Verordnung, § 2 Nr. 1 und 2

[5] TRAS 310, Nr. 3 Anwendungsbereich

[6] Störfall- Verordnung, Anhang III Nr. 2 e)

Die Voraussetzungen zur Erstellung des Notfallplanes ergeben sich demnach sukzessive aus § 10 der Störfall- Verordnung. Sie gehört damit zu den erweiterten Pflichten des Betreibers und ist damit notwendig für Betriebe der höheren Klasse.

Sie dient folgenden Zwecken:

  • Prävention = vorbeugende Maßnahmen technischer, organisatorischer und personeller Art zur Vermeidung einer Notfallsituation
  • Intervention = Maßnahmen, um während eines Notfalls angemessen reagieren zu können
  • Postvention = Evaluation von Notfallsituationen, mit dem Ziel, vorhandene Maßnahmen zu verbessern.[1]

Nachfolgend soll auf der Grundlage der genannten Vorschriften ein hypothetisches Konzept zur industriell-gewerblichen Notfallplanung erarbeitet werden.

Verwirklicht werden diese Zwecke durch die Erstellung von Alarm- und Gefahrenabwehrpläne. Die Anforderungen an diese ergeben sich aus § 10 der Störfall- Verordnung und konkreter aus Anhang IV dieser. Differenziert wird zwischen internen und externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen.

Vorliegend soll eine interne, d.h. eine betriebliche Notfallplanung gemäß § 10 und entsprechend Anhang IV der Störfall- Verordnung erstellt werden und dabei die Gefahren Starkregen und Hochwasser nach TRAS 310 als potentielle Gefahrenquellen analysiert werden.  

Für die Erstellung wird der unter Kapitel 2 dargestellte Ablauf zugrunde gelegt.

4.1       Definition des Betriebsbereiches und Prüfung der Anwendbarkeit von § 10 Störfallverordnung

Der Notfallplan wird für einen Chemiepark erstellt, welcher sich in der Nähe eines Gewässers befindet. Zur Einordnung des Betriebes ist das Mengenschwelenprinzip anzuwenden, welches die Mengenschwellen von gefährlichen Stoffen zur Ermittlung von Betriebsbereichen festlegt.[2] Nach Anhang I der Störfall- Verordnung sind die Stoffe in die Gefahrenkategorie E1 Gewässergefährdend in einer Mengenschwelle von 200.000 kg einzuordnen. Der Chemiepark entspricht damit einem Betriebsbereich entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 2 der Störfall- Verordnung und ist demnach einem Betrieb der oberen Klasse zuzuordnen. Daraus ergeben sich für den Betreiber die Pflichten zur Erfüllung der Grundpflichten, sowie der erweiterten Pflichten. § 10 der StörfallVO ist somit anwendbar.

4.2       Betreiberpflichten

Die StörfallVO erlegt dem Betreiber diverse Pflichten für den Betrieb seiner Anlage auf. Die im zweiten Teil der Verordnung genannten Grundpflichten werden für Betriebe der oberen Klasse im Sinne der StörfallVO durch erweiterte Pflichten ergänzt.

4.2.1    Grundpflichten

Die Grundpflichten des Betreibers werden in den Paragrafen 3 bis 8a der StörfallVO festgelegt.

Von besonderer Bedeutung ist hier § 3 StörfallVO. Hiernach hat der Betreiber Maßnahmen zu treffen, die der Verhinderung von Störfällen dienen oder deren Ausmaß begrenzen.[3] Ein Störfall wird in der StörfallVO definiert als „ein Ereignis, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebsbereiches zu einer ernsten Gefahr oder zu Sachschäden (…) führt“.[4] Neben den betrieblichen Gefahren und Eingriffen Unbefugter wird als eine der Gefahrenquellen wird in § 3 Abs. 2 Nr. 2 StörfallVO umgebungsbedingte genannt, z.B. durch Erdbeben oder Hochwasser.

Zugleich schränkt § 3 StörfallVO die Betreiberpflicht insofern ein, als dass die Erfüllung nicht notwendig ist, sofern es sich um Gefahrenquellen handelt, die vernünftigerweise ausgeschlossen werden können. Gefahrenquellen sind zum einen dann vernünftigerweise auszuschließen, wenn ihr Eintritt so unwahrscheinlich ist, dass sie nicht durch Maßnahmen eingeschränkt werden können. Zum anderen kann es sich auch um solche handeln, deren Ausschluss damit begründet wird, dass bereits Maßnahmen getroffen wurden, um ihr Eintreten zu verhindern. Diese können jedoch zu Dennoch- Störfällen führen.[5] Die Gefahrenquellen sind entsprechend der zugrundeliegenden TRAS 310 zu prüfen.

Zur Erfüllung der Grundpflicht aus § 3 StörfallVO empfiehlt sich folglich folgende Vorgehensweise:

  • Welche Gefahrenquellen aus § 3 Abs. 2 StörfallVO sind zu berücksichtigen?
    • Umgebungsbedingte Gefahrenquellen
  • Welche umgebungsbedingten Gefahrenquellen ergeben sich aus TRAS 310?
    • Überflutungen durch Gewässer (Hochwasser oder Sturmfluten) einschließlich dem Versagen von Hochwasserschutzeinrichtungen
    • Sonstigen Überflutungen, z.B. durch Starkniederschläge oder Rückstau der Kanalisation
    • Aufsteigendem Grundwasser.
  • Wobei handelt es sich um vernünftigerweise auszuschließende Gefahrenquellen?
    • das Versagen von Vorkehrungen nach § 3 Absatz 1 StörfallV,
    • Hochwasser bzw. Niederschläge oberhalb der Jährlichkeit, die für die Vorkehrungen und Maßnahmen zur Störfallverhinderung „vernünftigerweise“ zu unterstellen ist.[6]

Neben den weiteren Vorschriften zu den Grundpflichten des Betreibers ist § 8 StörfallVO hervorzuheben, welcher zusätzlich eine Konzeptualisierung zur Erfüllung der Grundpflichten erfordert.

1.2.2    Erweiterte Pflichten

Die wesentlichen Elemente der erweiterten Pflichten des Betreibers sind zum einen die Implementierung eines Sicherheitsmanagementsystems sowie die Erstellung von Gefahr- und Abwehrpläne. Aufgrund der Einordnung als Betrieb der oberen Klasse sind beide Anforderungen vorliegend zu erfüllen.

Die Inhalte des Sicherheitsmanagementsystems ergeben sich aus dem Anhang III der StörfallVO, die Informationen zu den Alarm- und Gefahrenabwehrplänen aus ihrem Anhang IV.

4.3       Betriebliche Gefahrenabwehr- und Notfallplanung

Die wesentlichen Elemente der Betrieblichen Gefahrenabwehr und Notfallplanung bilden das Sicherheitsmanagementsystem nach § 8 i.V.m. Anhang III sowie das Erfordernis von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen nach § 10 i.V.m. Anhang IV StörfallVO. Sie bilden die Grundlage für die Notfallplanung. Nachfolgend sollen diese Elemente noch einmal kur theoretisch beschrieben werden, bevor anschließend mit der Analyse der Gefahren ihre praktische Herleitung beginnt.

4.3.1    Sicherheitsmanagementsystem nach § 8 i.V.m. Anhang III StörfallVO

§ 8 StörfallVO setzt voraus, dass das Sicherheitskonzept für den Betrieb in Entsprechung zu Anhang III der Störfallverordnung erstellt wird. Dieser umfasst die Voraussetzungen für ein zu integrierendes Sicherheitsmanagementsystem und gibt die Struktur und den Inhalt dessen vor. Der Aufbau des Anhanges gibt dabei eine klare Plan- Do- Check- Act- Vorgehensweise (PDCA) vor:

  • PLAN: Organisation und Personal, d.h. Zuordnung der Verantwortlichkeiten, Überprüfung der vorhandenen Kenntnisse, Implementierung von Schulungen
  • DO: Risikoanalyse und Festlegung von Schutzmaßnahmen durch die Ermittlung und Bewertung der Gefahren von Störfällen, Überwachung des Betriebes, Planung für Notfälle
  • CHECK: Überwachung des Sicherheitsmanagementsystems und ggf. Vornahme von Änderungen
  • ACT: Regelmäßige Durchführung der genannten Schritte in der vorgegebenen Reihenfolge.

Vorliegend wird der Fokus auf der in Punkt 2e) genannten Planung für vorhersehbare Notfälle liegen.

1.3.2    Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nach § 10 i.V.m. Anhang IV der StörfallVO

Anhang IV StörfallVO nennt die erforderlichen Informationen, welche Teil des Alarm- und Gefahrenabwehrplanes sein müssen und ergänzt damit § 10 der StörfallVO. Die Informationen sind dabei nach organisatorischen und technischen Maßnahmen aufzuführen und müssen verbindliche Zuordnungen an verantwortliche Personen enthalten. Alarmpläne erfüllen den Zweck, im Falle eines Störfalles unmittelbar reagieren zu können, um eine Eingrenzung des Schadens zu bewirken.[7] Es ist insofern nicht relevant, wie es zu dem Störfall kommen konnte. Der Alarmplan hat somit intervenierenden Charakter. Daher wird vorausgesetzt, dass sie die in diesem Fall erforderlichen Informationen kurz und klar erkennbar darstellen, um eine schnelle Meldung, insbesondere an externe Hilfskräfte, zu ermöglichen. Gefahrenabwehrpläne dienen ebenfalls der Schadensbegrenzung, sind jedoch unter Bezug auf die potentiellen Gefahren im Betriebsbereich zu erstellen.[8] Sie sind folglich auf der Grundlage der Gefahrenanalyse zu erstellen. Damit ist dem Gefahrenplan auch ein präventiver Charakter zu eigen, der sich darin zeigt, dass nach einem Störfall möglichst hierdurch weitere begünstigte Störfälle vermieden werden. Laut StörfallVO trifft den Betreiber die Pflicht, die konkreten Alarm- und Gefahrenabwehrpläne der zuständigen Behörde vorzulegen und diese einen Monat vor Inbetriebnahme zu erstellen.[9] Neben der im Betrieb verbindlich zuständigen Person, ist es ebenfalls erforderlich eine verantwortliche Person aus der zuständigen Behörde aufzuführen. Anhang IV fordert zudem „Vorkehrungen zur frühzeitigen Warnung“, d.h. die Integration von beispielsweise Brandmeldeanlagen, die eine zügige Meldung an externe Hilfskräfte sicherstellen.[10] Zudem ist auch die Vorbereitung zur Hilfe bei der Sicherstellung der Schutzziele außerhalb des Geländes des Betriebsbereiches, auf dem der Störfall stattgefunden hat, sicherzustellen.

4.3.3    Notfallplan nach Anhang III 2e) StörfallVO

Auch wenn die „Notfallplanung“ die Ziele der Prävention, Intervention und Postvention erfüllt, dient der „Notfallplan“ vor allem der Intervention. Hier geht es darum, im Störfall bzw. im Notfall schnell eingreifen zu können.

Der Notfallplan besteht demnach aus folgenden Elementen:

  • Aufbau der Notfallorganisation
  • Geltungsbereich
  • Schutzziele
  • Rechtliche Vorgaben
  • Benennung des Notfallteams
  • Ablaufpläne für die Intervention im Falle eines Notfalls:
    • Sofortmaßnahmen (Meldung, Abschaltung der Anlage)
    • Verhaltensregeln (Evakuierung oder Stay-Put)
    • Hinweise auf mögliche Gefahren während der Intervention (z.B. Gefahren durch Treppenausgänge)
    • Nennung der Alarm- und Meldewege mit Ansprechpartnern
    • Nennung der zu übermittelnden Informationen an externe oder interne Ansprechpartner
    • Hinweise zur Unterstützung der Einsatzkräfte oder Behörden
    • Ausfallplanung für Notbetrieb
    • Planung für Wiederanlauf.[11]

Auch der Notfallplan sollte kurz und aufschlussreich gestaltet sein. Dies sichert eine schnelle Intervention und damit Einschränkung des Schadens bzw. der Wirkungen auf die Schutzziele.

4.4       Gefahrenanalyse unter Berücksichtigung der TRAS 310

Die Gefahrenanalyse erfolgt konkret in Anlehnung an die TRAS 310 „Vorkehrungen und Maßnahmen wegen der Gefahrenquellen Niederschlag und Hochwasser“. Diese stellt folgenden strukturellen Ablauf der Analyse zur Verfügung:

GefahrenquellenanalysePrüfung, welche Gefahrenquellen singulär oder in Kombination auf den Betrieb einwirken können
Analyse der Gefahren und GefährdungenPrüfung, durch welche Einwirkungen auf sicherheitsrelevante Teile des Betriebsbereiches Störfälle auftreten können
Erstellung eines SchutzkonzeptesVorkehrungen zur Störfallverhinderung
Betrachtung von „Dennoch-Störfällen“Festlegung von Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen

Tabelle 1: Struktureller Ablauf der Gefahrenanalyse nach TRAS 310, Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an TRAS 310, Punkt 5

Eine Gefahrenquelle ist „der Ursprung einer Gefahr, aus der sich destruktive Wirkungen entfalten können“.[12] Aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 StörfallVO geht klar hervor, dass es sich bei umgebungsbedingten Gefahren auch um Hochwasser handelt.

Zur Bestimmung der Gefahrenquellen, die auf den Betrieb einwirken können, ist die vereinfachte Gefahrenquellenanalyse anzuwenden, bei der die nicht zu beeinflussenden Einflussfaktoren den dadurch entstehenden Gefahren zugeordnet werden:


[1] Südwestfälische IHK zu Hagen, Handlungshilfe Betriebliche Notfallplanung, 2018, Seite 5

[2] StörfallVO, Anhang I

[3] Vgl. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Vollzugshilfe zur Störfallverordnung, 2004, Seite 6

[4] § 2 Nr. 7 StörfallVO

[5] Vgl. BMU, Vollzugshilfe zur Störfallverordnung, Seite 6

[6] TRAS 310, 2012, Seite 18

[7] BMU, Vollzugshilfe zur Störfallverordnung, Seite 24

[8] ebd., Seite 25

[9] Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Musterkonzept für die Notfallplanung, 2017, Seite 5

[10] Anhang IV StörfallVO

[11] Südwestfälische IHK zu Hagen, Handlungshilfe Betriebliche Notfallplanung, 2018, Seite 8

[12] Bundesumweltamt, Grundlagen für die TRAS 310, 2017, Seite 10

Für die Gefahrenquelle Hochwasser gilt es demnach zu berücksichtigen, dass der Wasserzutritt aus Extremniederschlag, Rückstauwasser aus dem Kanalsystem, durch die seitlichen Zuflüsse oder einem Anstieg des Grundwassers resultieren kann.

4.1.1    Gefährdungen durch Überflutungen

Eine Überflutung kann immer dann entstehen, wenn der Zufluss des Wassers wesentlich höher ist als sein Abfluss. Bei der Gefahrenanalyse müssen demnach als potenzielle Wasserzutritte beachtet werden:

1. Extremniederschlag

2. Rückstauwasser aus dem Kanalsystem (betrieblich/außerbetrieblich)

3. Oberflächenwasser (seitlicher Zufluss aufgrund der Geländeformation, z. B. zu Muldenlagen)

4. seitlicher Zufluss infolge Hochwassers oder Versagens einer Hochwasserschutzeinrichtung (Deiche, Tore)

5. Grundwasser bzw. Qualmwasser[1]

Die sich anschließende Frage ist nun, welche Auswirkungen diese Gefährdungen auf betriebliche Einrichtungen in der Form haben können, dass Störfälle entstehen. Weiterhin ist zu ermitteln, wie diese Störfälle konkret aussehen.

Unter anderem sind sicherheitsrelevante Teile des Betriebsbereiches und der Anlagen solche mit besonderem Stoffinhalt. Wie bereits oben erwähnt, handelt es sich vorliegend um einen Chemiepark, der als Betrieb der oberen Klasse eingeordnet werden kann. Dies hat zur Folge, dass es sich um einen Betriebsbereich mit besonderem Inhalt handelt.

Der bestimmungsmäßige Betrieb der Anlage muss nach Eintritt des Ereignisses gestört sein. Die Voraussetzungen zum Vorliegen einer Störung finden sich in Punkt 4.6 der TRAS 310.

4.1.2    Gefährdungen durch Grundwasser

Die Gefährdung durch Grundwasser ist in der Regel eine Folge von Überflutungen. Hierdurch kann ein Anstieg des Grundwasserspiegels entstehen, welcher wiederum eine Gefährdung darstellen kann. Auf diese Art der Gefährdungen soll im Rahmen dieser Arbeit nicht weiter eingegangen werden.

4.2       Festlegung der Schutzziele

Die zu berücksichtigenden Schutzziele sind in erster Linie die in § 1 Abs. 1 BImSchG genannten:

  • Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen
  • Boden, Wasser und Atmosphäre
  • Kultur- und sonstige Sachgüter.

Daraus ergibt sich auch die Pflicht zum Schutz vor wirtschaftlichen Einbußen für das Unternehmen.

Die Schutzziele sind universal zu betrachten, folglich ist ihre Sicherstellung auch unter Berücksichtigung der Gefahr Überflutung durch Hochwasser zu gewährleisten.

4.3       Festlegung der Schutzmaßnahmen

Die zu implementierenden Schutzmaßnahmen richten sich nach der Abwägung der Gefährdungen und der Schutzziele und der daraus resultierenden Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls. Dies wird auch als Risiko bezeichnet.

Das Risiko lässt sich mit der Formel R = P x S ermitteln. Dabei werden die Eintrittswahrscheinlichkeit P mit dem Schadensausmaß S multipliziert und ergeben somit das Risiko R.

Nach einer Ermittlung und Einordnung der Risiken werden Vorkehrungen der Art getroffen, die die Möglichkeit des Eintritts weitestgehend minimieren.

Die Maßnahmen werden unterteilt in technische, organisatorische und personelle Schutzmaßnahmen.

Vorliegend handelt es sich um die Gefahr Überflutung durch Hochwasser.

Als Einwirkung kann hier der Wassereintritt in eine Halle betrachtet werden. Bei Eintritten kann es zu einer chemischen Reaktion mit vorhandenen Stoffen kommen. Weiterhin können durch Strömungen und die dadurch ausgelösten Kräfte Gemäuer der Anlage beschädigt werden. Die möglichen Auswirkungen bzw. Beschädigungen der sicherheitsrelevanten Anlagen sind beispielsweise Beschädigungen der Fundamente.[2]

Im Hinblick auf die Gefahr eines zu hohen Wasserstandes wegen Überflutung ist als konkrete Schutzmaßnahme der Schutz des Betriebes gegen den Wasserstand denkbar. Dies kann durch mehrere Vorkehrungen, insbesondere technischer Art, erreicht werden, z.B. durch die Einhaltung von spezifischen Flurhöhen.

Entgegengewirkt werden kann durch die Implementierung trockener oder nasser Schutzmaßnahmen.


[1] TRAS 310, Seite 10, Punkt 5.1

[2] TRAS 310, Seite 19

5           Konzept zur industriell-gewerblichen Notfallplanung zum Schutz vor Überflutungen nach TRAS 310

Ein Konzept zur industriell-gewerblichen Notfallplanung setzt sich grundsätzlich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:

Es wird zunächst differenziert zwischen internen und externen Gefahrenabwehrplänen, die unterschiedliche Schutzziele verfolgen. So gelten interne Notfallkonzepte für die Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes, z.B. des sich auf dem Gelände befindlichen Personals, des Gelände selbst und der vorhandenen Anlagen. Externe Alarm- und Gefahrenabwehrpläne richten sich an die Umgebung. Damit ist auch die Zuteilung der Zuständigkeit zur Erstellung der Pläne differenziert zu betrachten. Interne Pläne sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 StörfallVO vom Betreiber zu erstellen, externe jedoch von der zuständigen Behörde. Der Betreiber hat hierzu seiner Informationspflicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 StörfallVO nachzukommen.[1]

Vorliegend soll ein interner Alarm erstellt werden. An diesen sind nachfolgende inhaltliche Anforderungen zu stellen:

  • Interne und externe Alarmadressen
  • Festlegungen der Alarmfälle
  • Festlegungen der Meldestufen
  • Nach Meldestufen differenzierte Alarmierungsschemata
  • Ablaufplan für die Kommunikation im Alarmfall.[2]
Alarmierung im Falle der ÜberflutungNameTelefon
Feuerwehr/ Polizei  
Leiter des Notfallteams  
Geschäftsführung  
Vertreter  
Fachkraft für Arbeitssicherheit  
Lotse für öffentliche Feuerwehr  
   
Wichtige Rufnummern Intern  
Hausinspektion  
Telefonzentrale  
Pförtner  
Betriebsarzt  
   
Extern  
Polizei  
Rettungsleitstelle  
Immissionsschutz/Wasserbehörde  
Gaswerk (Störungsdienst)  
Wasserwerk (Störungsdienst)  
Elektrizitätswerk (Störungsdienst)  
   
Räumungsalarm  
Alarmierungsmittel: (z. B. Lautsprecheranlage) Alarmzeichen: (z. B. verschlüsselte Durchsage) Anordnung zur Räumung nur durch Geschäftsführung, Betriebsleitung, Brandschutzbeauftragten oder Feuerwehr  

Tabelle 2: Alarmplan, Quelle: eigene Darstellung

An den Gefahrenabwehrplan sind die nachfolgenden Anforderungen zu stellen:

  • Allgemeine Angaben zum Betriebsbereich und seiner Umgebung
  • Informationen zu den betrieblichen Gefahrenpotentialen
  • Informationen über die Sicherung der betrieblichen Gefahrenbereiche
  • Spezifische Angaben zu den Stoffen, die für die Gefahrenabwehr relevant sind
  • Schriftliche Zuordnung der Zuständigkeiten der Gefahrenabwehrkräfte
  • Angabe der nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 StörfallVO mit der Begrenzung der Auswirkungen beauftragten Person oder Stelle
  • Informationen über Schutzausrüstung und Einrichtungen der Gefahrenabwehr
  • Informationen zum Einsatz des Personals zur Bekämpfung der Gefahren und ihrer Auswirkungen einschließlich Empfehlungen zu Sofortmaßnahmen
  • Darlegung der Maßnahmen zur Überwachung der Gefahren, deren Entwicklung und Auswirkung
  • Anhabe der Nach der Störfallverordnung geforderten Behörden
  • Anweisungen zum Verhalten im Gefahrenfall an Personen, die sich innerhalb des Betriebsbereiches aufhalten (Evakuierung oder Stay-Put)
  • Angabe der Stellen, an die der Alarm- und Gefahrenabwehrplan übermittelt werden soll.[3]

Zur Sicherstellung einer schnellen Intervention ist die Übersichtlichkeit des Alarmplanes von entscheidender Bedeutung. So sollte ebenfalls der Bezug auf eine konkrete Anlage oder einen konkreten Betriebsbereich und die damit im Zusammenhang stehenden möglichen Störfälle gegeben sein.

Der nachfolgend erstellte Alarm- und Gefahrenabwehrplan wurde in Anlehnung an das Musterkonzept für die Notfallplanung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW erstellt.

5.1       Alarm- und Gefahrenabwehrplan für die Intervention bei Überflutung gemäß TRAS 310

Das Musterkonzept für die Notfallplanung sieht eine Reihe von Aspekten vor, die für die Erstellung des Notfallplanes von Bedeutung sind.

Die folgenden Informationen sind unter anderem einzuholen:

1Wurde ein Alarmplan erstellt?
2Werden die Mitarbeiter regelmäßig auf den Alarmplan aufmerksam gemacht?
3Wird der Alarmplan regelmäßig aktualisiert?
4Finden regelmäßige Notfallübungen mit den Mitarbeitern statt?
5Werden für besonders gefährdete Betriebsbereiche, z. B. mit Explosionsgefahren spezifische Maßnahmenpläne / Gefahrenabwehrpläne erstellt?
6Wurde geprüft, welche potenziellen Schadensereignisse durch Frühwarnsysteme möglichst schnell voraussehbar gemacht werden können?
7Sind Flucht- und Rettungswege ausgewiesen?
8Entsprechen diese den Vorgaben der ASR A2.3, z. B. hinsichtlich der Mindestbreite, Durchgangshöhe, Anforderungen an Karussell- und Schiebetüren usw?
9Sind Flucht- und Rettungswege sowie Notausgänge sind gut sichtbar und dauerhaft nach ASR A2.3 gekennzeichnet?
10Lassen sich alle Türen im Fluchtwegsverlauf sich leicht und ohne Hilfsmittel öffnen?
11Gehen alle Türen von Notausgängen schlagen nach außen hin auf?
12Führen alle Notausgänge führen in gesicherte Bereiche?
13Wird geprüft, dass die Flucht- und Rettungswege stets frei und benutzbar sind?
14Hängen alle Flucht- und Rettungspläne in ausreichender Häufigkeit an geeigneten Stellen in angemessener Höhe aus?
15  Sind die Aushangstellen für Alarm, Flucht- und Rettungspläne sind so gewählt, dass sie auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung lesbar bleiben?
16Sind Löschmittel und Feuerlöscher im gesamten Betrieb an gut erreichbaren Stellen vorhanden?
17Wurde die zuständige Behörde über die eingesetzten Gefahrstoffe und andere Gefahren informiert?
18Wurde im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung geprüft, welche Meldeeinrichtungen und Rettungstransportmittel für welche Betriebsteile notwendig sind?
19Wurden Erste-Hilfe-Einrichtungen installiert und ihre Standorte gekennzeichnet?
20Werden Erste-Hilfe-Kästen regelmäßig auf ihren Zustand, Vollständigkeit und Ablaufdaten der Inhalte geprüft und ggf. nachgefüllt?
21Werden alle Sicherheitseinrichtungen wie Alarmierungs- und Meldesysteme Sicherheitsbeleuchtungen oder elektrische Verriegelungen von Notausgängen etc. in regelmäßigen Abständen sachgerecht gewartet und ihr einwandfreies Funktionieren kontrolliert?
22Werden alle Prüfungen und Kontrollen zu Notfalleinrichtungen in einem Prüfprotokoll festgehalten?
23Die innerbetrieblichen Meldeketten funktionieren und die technischen Kommunikationswege sind intakt, Notrufstellen oder Leitwarte, Pforte usw. können stets von allen Betriebsbereichen aus erreicht werden.
24Wurden für unübersichtliche Betriebsbereiche, schwer zugängliche Arbeitsstätten, enge Zufahrten usw. Anweisungen erstellt, wie im Gefahrenfall Rettungskräfte auf schnellstem Wege zum Notfallort gelangen?
25Werden auch externe Mitarbeiter, die sich regelmäßig auf dem Gelände befinden, geschult und zu Notfallmaßnahmen unterwiesen?
26Wurde ein Konzept erstellt, wer bei Notfällen, die auch die Umgebung betreffen, etwa durch gesundheitsschädliche Immissionen, auf welche Weise Nachbarschaft und Anwohner informiert?
27Wurde festgelegt, wer sich nach einem Unfall an die Öffentlichkeit und die Medien wendet.
28Werden Notfälle und auch Beinahe-Notfälle dokumentiert und dahingehend geprüft, inwiefern Notfallmaßnahmen und -pläne angepasst werden müssen?
29Wurde ein spezifisches Notfallteam gegründet?
  

Tabelle 3: Einzuholende Informationen für die Erstellung eines Notfallplanes, Quelle: eigene Darstellung

Die hier ermittelten Antworten werden anschließend in die Notfallplanung integriert.

6           Fazit

Die Arbeit hat gezeigt, dass die Erstellung eines Notfallplanes wesentlich für den Betrieb einer Anlage ist. Leider konnte das Notfallkonzept nicht zum Abgabetermin fertiggestellt werden. Dennoch konnte dargestellt werden, inwieweit die Komplexität der Verhinderung von Störfällen ihren Weg in das Rechtssystem gefunden hat und welche Vorschriften zur Erstellung eines Notfallplanes berücksichtigt werden müssen.


[1] Störfall-Kommission, Leitfaden Schnittstelle Notfallplanung, Seite 16

[2] Vgl. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Musterkonzept für die Notfallplanung Seite 7

[3] Lanuv, Musterkonzept für die Notfallplanung, Seite 7