Die Gefährdungsbeurteilung ist für alle Arbeitsmittel einschließlich überwachungsbedürftiger Anlagen auch ohne Beschäftigte durchzuführen. Der Arbeitgeber hat hierzu vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung ist unter Berücksichtigung des Standes der Technik regelmäßig zu überprüfen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen.


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