Dieser Lehrgang entspricht den Vorgaben zur Unfallverhütung des Vereins Deutscher Elektrotechniker (DIN VDE 0100 VDE 0105-100) und den DGUV-Vorschriften. Als elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) wissen Sie, welche Schutzeinrichtungen es gibt und welche Aufgaben Ihnen grundsätzlich übertragen werden können, die Sie unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft ausführen dürfen.Online Schulung: EuP
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Die EuP-Ausbildung zu elektrotechnisch unterwiesenen Person nach VDE 0105-100 eignet sich perfekt für Sie, falls…
– Sie einen Mitarbeiter zum EuP fortbilden lassen wollen, der während der Ausbildung im Betrieb aktiv bleiben soll. Da unsere Ausbildungen digital erfolgen, fallen keinerlei Anfahrts- und Übernachtungskosten an und genießen zeitliche Flexibilität
– Sie in einem Berufsfeld aktiv sind, bei dem Sie regelmäßig elektrische Betriebsräume aufsuchen oder in der Nähe elektrischer Anlagen tätig sind. Dazu gehören zum Beispiel, insbesondere Berufsgruppen wie Haustechniker bzw. Instandhaltungspersonal, IT-Fachpersonal, Heizungs- und Klimamonteure und Reinigungspersonal. Außerdem umfasst die Zielgruppe natürlich auch Schlosser, Monteure, Mechaniker, Installateure, Betriebs- und Servicetechniker, Anlagefahrer, Hausmeister und Sicherheitsbeauftragte, die bestimmte betriebsbedingte Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln durchführen
– Sie bereits eine elektrotechnisch unterwiesene Person sind und eine jährliche Unterweisung nach DGUV Vorschrift 3 erforderlich ist. Elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuPs) müssen mindestens einmal pro Jahr unterwiesen werden.
– Sie durch weitere Fortbildungen eine Verbesserung Ihrer Qualifikationen anstreben, um Ihre Chancen im Bewerbungsgespräch oder bei Gehaltsverhandlungen zu erhöhen. Als elektronisch unterwiesene Person stehen Sie für mehr Sicherheit, vermeiden Unfälle und helfen bei Ernstfällen und Elektrounfällen. Verschaffen Sie sich einen eindeutigen Vorsprung durch Ihre Qualifizierung und heben Sie sich von Mitbewerben ab.
– Sie auf einen mehrtägigen Betriebsausfall für die Fortbildung verzichten möchten. Unsere digitalen Schulungen zeichnen sich durch ihre zeitliche Flexibilität aus.
Profitieren Sie von zeitlicher Flexibilität: Unser Online Lehrgang läuft digital ab. So können Sie in Ihrem eigenen Tempo lernen. Bestimmen Sie selbst, wo Sie lernen möchten, wann Sie lernen möchten und wie schnell Sie lernen möchten.
Nach Abschlussprüfung schicken wir Ihnen eine Urkunde zu, das in ganz Deutschland akzeptiert wird.
1. Teilen Sie sich Ihre Zeit selbst ein und legen Sie Ihr persönliches Wohlfühl-Tempo fest
Egal ob Sie im Büro, im Urlaub, unterwegs im Zug oder Zuhause sind: sobald Sie Zeit haben können Sie auf den Kurs zugreifen und unmittelbar anfangen zu lernen. Die Videos sind absichtlich kurz gehalten und dauern maximal eine halbe Stunde. Das Wichtigste wird anschließend nochmal zusammengefasst und steht auch als PDF für die Verwendung offline zur Verfügung. So haben Sie jederzeit die wichtigsten Informationen zum Nachlesen kompakt im Überblick.
2. Ortsunabhängiger Zugriff auf die Lerninhalte im Online Lehrgang
Die Online-Ausbildung ermöglicht Ihnen eine freie Zeiteinteilung der 10 Module. Sie benötigen lediglich ein Tablet oder einen Computer und können die Schulung dann jederzeit durchführen, ganz gleich, ob Sie gerade eine Pause machen oder ein wenig Zeit am Wochenende zur Verfügung haben. Eine stabile Internetverbindung mit mindestens 6000er-DSL-Leitung. Wir empfehlen die Nutzung eines LAN-Kabels. Zu den normalen Büroöffnungszeiten steht das Team mit Rat und Tat zur Seite und beantwortet gerne sämtliche Fragen rund um den Online Lehrgang. Bitte nutzen Sie einen aktuellen Webbrowser (Firefox, Google Chrome, Edge, Safari).
3. Regelmäßig aktualisierte Themen auf dem neuesten Wissensstand
Wir achten darauf, dass die Inhalte stets aktuell sind.
4. Mehr Zeit für die wichtigen Dinge im Leben
Durch die Online-Ausbildung verschwenden Sie keine Zeit, da keine langen Anfahrten oder Übernachtungen eingeplant werden müssen. Nutzen Sie Ihre freie Zeit für die schönen Dinge des Lebens wie Ihre Familie, Freunde, Hobbys oder zum Entspannen.
5. Profitieren Sie von einem kostengünstigen Angebot und sparen Sie sich jede Menge Geld wie Reisekosten und Reiseaufwand
Sparen Sie sich zusätzliche Kosten für die Anreise, Hotels und Verpflegung. Greifen Sie stattdessen bequem auf alle Inhalte der Ausbildung von Zuhause oder von der Arbeit aus zu.
6. Bilden Sie sich online und berufsbegleitend fort: Keine Betriebsausfälle, da die Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen anwesend
Es ist nicht nötig, dass Ihr Mitarbeiter für die Fortbildungszeit das Unternehmen verlassen muss. Damit steht er Ihrem Betrieb in dringenden Fälle weiterhin zur Verfügung.
7. Garantierte Anerkennung von allen Stellen
Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung, wird sie bei Vorlage der Urkunde von jeder Stelle anerkannt. Sie erhalten den Fachkundenachweis gemäß DGUV Vorschrift 3. Sie erhalten die offiziell anerkannte Fachkenntnis, ortsveränderliche Betriebsmittel unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft (EFK) zu prüfen und zu beurteilen. Im Anschluss an den Lehrgang können Sie die Gefahren des elektrischen Stroms besser einordnen. Die Urkunde wird Ihnen innerhalb weniger Tage an Ihre Wunschadresse per Post zugeschickt. Dieser Online Lehrgang dient dem Fachkundenachweis. Die eigentliche Bestellung zur elektrotechnisch unterwiesenen Person kann nur innerbetrieblich durch den Fachvorgesetzten erfolgen. Die Prüfung der durch die TRBS 1203 gelisteten Anforderungen an die befähigte Personen gem. § 2 Abs. 6 BetrSichV erfolgt durch den bestellenden Fachvorgesetzen.
In einigen Unternehmen ist die Anfertigung von einem Explosionsschutzdokument Pflicht. Dies ist der Fall, wenn im Unternehmen explosionsfähige Gemische genutzt werden, die zu Sicherheitsrisiken führen können. Zur Führung von einem Explosionsschutzdokument ist das Unternehmen in diesem Fall gesetzlich verpflichtet. Geregelt wird dies in der Gefahrstoffverordnung. So soll für den Arbeitsschutz und Brandschutz der im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter gesorgt werden.
Unter einem explosionsfähigen Gemisch versteht man nach Gefahrstoffverordnung ein Gemisch, welches aus brennbaren Gasen, aufgewirbelten Stäuben und Luft, Dämpfen oder Nebeln besteht. Das Gemisch reagiert auf eine nahe Zündquelle mit einer Flammenausbreitung, die sich selbsttätig fortsetzt. Es wird ein sprunghafter Anstieg von Temperatur und Druck im Raum erzeugt.
Daneben wird das gefährliche explosionsfähige Gemisch unterschieden. Diese tritt in einer so großen Menge auf, dass besondere Schutzmaßnahmen für den Arbeitsschutz und den Brandschutz im Unternehmen getroffen werden müssen. Nur so kann die Sicherheit und Gesundheit der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer sichergestellt werden. Zur Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes muss entweder der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Die Person, die die Beurteilung durchführt, muss fachlich dazu in der Lage sein. Nach Arbeitsschutzgesetz muss die Gefährdungsbeurteilung zudem schriftlich dokumentiert werden.
Mit einer Explosion sind sehr hohe Temperaturen und Drücke verbunden. Diese stellen für Menschen, die sich in der Nähe befinden, eine starke Gefährdung von Leben und Gesundheit dar. Neben den hohen Temperaturen und Drücken kann es auch zu Verletzungen durch in der Luft fliegende Teile kommen. Durch den Druck und die hohen Temperaturen können Anlagen oder Fenster Bersten. Eine Flucht ist oft nicht möglich, da die Explosion sehr plötzlich stattfindet.
Durch die Explosion kann es, neben den gesundheitlichen Schädigungen, auch zu wirtschaftlichen Schäden kommen. Anlagen könnten zerstört werden, durch die durch die Zerstörung verursachte Lieferunfähigkeit könnten Kunden verloren werden. Einer Explosion folgt oft die komplette Aufgabe der Tätigkeit des Unternehmens. Wenn Personen geschädigt werden oder die Güter von Dritten, kann so eine Explosion auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Das kann sich dann auch auf das Ansehen von dem Betrieb in der Öffentlichkeit auswirken.
Ein wirksamer Explosionsschutz liegt deshalb nicht alleine im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse des jeweiligen Betriebes. Aus diesen Gründen ist der Explosionsschutz rechtlich genauestens geregelt. Ein Explosionsschutzdokument ist daher als Teil der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Gefahrstoffverordnung verpflichtend durchzuführen, sowohl im betrieblichen Interesse als auch im Interesse einzelner Personen. Im Ergebnis enthält es die Beurteilung der Gefährdung im Betrieb, die durch explosionsfähige Gemische entstehen kann. Außerdem soll es ein Konzept zum Schutz gegen derartige Gefährdungen und Explosionen bieten.
Das Explosionsschutzdokument – Warum muss es erstellt werden?
Nach Gefahrstoffverordnung ist eine Gefährdungsbeurteilung notwendig. Dabei muss festgehalten werden, ob es am Arbeitsplatz Gemische, Stoffe oder Erzeugnisse gibt, die zu explosionsfähigen Gemischen werden können. Das gilt sowohl bei atmosphärischen Bedingungen als auch bei nicht atmosphärischen. Bei der Gefährdungsbeurteilung kommt es nicht darauf an, wie viele Beschäftigte das Unternehmen hat. Bereits bei einem Beschäftigten ist die Beurteilung durchzuführen. Dabei muss die Gefährdungsbeurteilung erstmals erstellt werden, bevor die Tätigkeiten aufgenommen werden.
Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass die Beschäftigten oder andere Personen von explosionsfähigen Gemischen gefährdet werden, so muss anschließend noch ein Explosionsschutzdokument erstellt werden. Dieses muss folgende Angaben enthalten: Eine verbindliche Form für das Dokument gibt es nicht. Es hat sich allerdings ein allgemeingültiger Aufbau bewährt. Zunächst erfolgt in der Regel die Angabe vom Betrieb, dem Betriebsteil oder dem betreffenden Arbeitsbereich. Anschließend folgen die verantwortlichen Personen, das Erstellungsdatum der Beurteilung und die Anhänge. Als Drittes folgt eine Kurzbeschreibung der Gegebenheiten im Gebäude, zum Beispiel mittels eines Lage- oder Gebäudeplans. Dem folgt eine Beschreibung der Anlagen, Verfahren oder Tätigkeiten. Nun geht es um die Stoffe, die eingesetzt werden und die eine Explosionsgefahr aufweisen. Hier wird die Menge der Stoffe aufgeführt, sowie der Verarbeitungszustand der Stoffe. Es wird zwischen brennbaren Gasen bzw. Flüssigkeiten und Stäuben unterschieden. Nach den eingesetzten Stoffen folgt die eigentliche Gefährdungsbeurteilung. Hier muss angegeben werden, ob es in der Anlage zu explosionsfähigen Gemischen kommen kann und ob durch diese Gefahr drohen würde.
Die Beurteilung schließt mit einem Explosionsschutzkonzept ab, welches die getroffenen Maßnahmen gegen Explosionen darstellen soll. Dabei wird zwischen Maßnahmen zur Verhinderung der Bildung der Stoffe und zur Entzündung der Stoffe entschieden. Außerdem werden konstruktive und organisatorische Maßnahmen aufgeführt. Eventuelle Anhänge müssen nicht an die Beurteilung angefügt werden. Hier würde ein Verweis auf den Standort der Anhänge genügen, beispielsweise ein Aushang oder das Laufwerk, auf dem sich die Anhänge befinden.
Die Erstellung des Explosionsschutzdokumentes
Nur eine fachkundige Person darf nach Gefahrenstoffverordnung die Gefährdungsbeurteilung durchführen. Wenn der Unternehmer oder Betreiber des Unternehmens bzw. der Anlage dieses Wissen nicht hat, muss er sich fachkundig beraten lassen. Auch wer fachkundig ist, wird in der Gefahrenstoffverordnung geregelt: Fachkundig ist demnach nur, wer die erforderlichen Fachkenntnisse aufweist, um die Aufgabe durchführen zu können. Welche Fachkenntnisse erforderlich sind, hängt dabei von der Art der Aufgabe ab. Es muss auf jeden Fall eine entsprechende Ausbildung vorliegen, eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt werden oder Berufserfahrung vorhanden sein. Auch die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen wird vorausgesetzt. Nach Erstellung des Dokumentes, ist eine regelmäßige Überprüfung notwendig. Wie oft diese stattfinden soll, ist nicht genau festgelegt. Bei einer häufigen Änderung von Prozessen in der Produktion, Anlagen oder Stoffen so ist eine jährliche Überprüfung empfohlen. Ist dies nicht der Fall, so sollte alle zwei Jahre eine Eigenprüfung durchgeführt werden. Die Prüfung muss dabei schriftlich dokumentiert werden, unter Angabe des Datums, an der sie durchgeführt worden ist.
In bestimmten Fällen ist immer eine Aktualisierung des Dokumentes erforderlich. Das ist der Fall, wenn es Veränderungen in den Arbeitsbedingungen gab. Dazu gehören auch die Änderungen von genutzten Arbeitsmitteln, von Stoffen oder der Anlage, wenn dieses relevant für die Sicherheit sind. Auch wenn die Änderung von einem Arbeitsplatz oder eine Anlage Auswirkungen auf das Explosionsschutzkonzept haben, ist eine Aktualisierung notwendig. Dies ist ebenso der Fall, wenn neue Informationen vorliegen. Das können etwa Erkenntnisse aus aktuellen Unfällen sein. Ebenso ist eine Aktualisierung notwendig, wenn Prüfungen ergeben haben, dass die getroffenen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind. Ob die Änderungen tatsächlich eine Auswirkung auf den Explosionsschutz haben, muss im Zweifelsfall eine fachkundige Person beurteilen.
Was muss aus dem Dokument zum Explosionsschutz hervorgehen?
Der Unternehmer oder Betreiber einer Anlage muss hier seinen Willen dokumentieren, wie Explosionen und deren Auswirkungen im Betrieb vermieden werden sollen. Das Konzept muss klar darlegen, was für Maßnahmen und Vorkehrungen in diesen Fällen getroffen werden sind. Es kann natürlich vorkommen, dass im Betrieb die Bildung von explosionsfähigen Gemischen nicht komplett verhindert werden kann. In diesem Fall müssen die Bereiche, die davon betroffen sind, in sogenannte Ex-Zonen eingeteilt werden. Hier gibt es um die Dauer und die Häufigkeit der Gefährdung. Von ständiger und häufiger Gefährdung über einen langen Zeitraum, über eine gelegentliche Gefährdung ohne Angabe der Dauer bis zu einer normalerweise nicht bestehenden Gefährdung mit seltener und kurzer Dauer, müssen die entsprechenden Bereiche eingeteilt werden. Hieraus ergeben sich nach Luft-/Dampf und Luft- Gas sowie Luft-Staub unterschiedliche Zonen (0, 1 und 2 sowie 20, 21 und 22). Bei der Einteilung geht es nicht um die Gefährlichkeit in den einzelnen Zonen. Stattdessen geht es darum, wie häufig eine gefährliche Atmosphäre entstehen kann und wie lange diese andauert. Als Ausgangspunkt dient dabei immer der Normalbetrieb. Dieser wird folgendermaßen definiert: Der Zustand der Verwendung der Anlagen in ihren Auslegungsparametern.
Der spannende und abwechslungsreiche Weg zur Elektrofachkraft
Der Begriff Elektrofachkraft (EFK) ist nicht mit anderen Berufsbezeichnungen vergleichbar und lediglich eine Ausbildung dafür nicht ausreichend. Umfassende Fachkenntnisse und praktische Erfahrung sind unumgänglich. Diese sind durch die Normen der VDE sowie diversen Verordnungen, Richtlinien und Gesetze definiert.
Der Unterschied ergibt sich aus Elektrofachkräften, unterwiesene Personen in der EFK und Laien.
Die Festlegungen finden sich in der Norm DIN VDE 1000-10 zum Thema Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen.
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Ausbildung in der Elektrotechnik
In einem ersten Schritt muss eine zukünftige EFK die Ausbildung in einem Arbeitsgebiet, welches die Elektrotechnik umfasst, ausgebildet sein, zum Beispiel als Geselle oder Facharbeiter, Handwerks- oder Industriemeister, Diplomingenieur oder staatlich geprüfter Techniker.
Erfüllt werden können die Anforderungen auch mittels einer mehrjährigen und nachgewiesenen Tätigkeit mit der Ausbildung in Theorie und Praxis. Diese Anforderungen wird durch eine EFK überprüft und dokumentiert.
Qualifikationen
Zusätzlich zu der Ausbildung sind regelmäßige Weiterbildungen und Erfahrungen notwendig, um als Fachkraft im elektrotechnischen Bereich arbeiten zu dürfen.
Fachkenntnisse und Praxiserfahrung
Sachverständige stellen, um Missverständnisse zu vermeiden, klar, dass die Ausbildung oder das Studium im elektrotechnischen Bereich nicht bedeutet, eine EFK zu sein.
Diese Tatsache ist durch die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 (vorher BGV A3) zum Thema elektrische Anlagen und Betriebsmittel eindeutig festgelegt und besagt, dass eine Elektrofachkraft ist, welche aufgrund der fachlichen Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrungen sowie Kenntnissen von einschlägigen Bestimmungen der übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Damit kommen Erfahrungen und besondere Kenntnisse zum Tragen, welche in themenspezifischen Weiterbildungen, zum Beispiel einem Vorbereitungslehrgang auf die Prüfung EFK mit Geräten oder Anlagen oder in einem Unternehmen erworben werden können. Dies unter anderem vor dem Hintergrund, dass beispielsweise nicht jede in diese Bereich ausgebildete Person befugt ist, in der Hochspannung zu arbeiten.
Arbeitsgebiete
Die Ausbildung im Fach bedeutet, dass die Aus- oder Weiterbildung ein bestimmtes Arbeitsgebiet von der Elektrotechnik umfassen muss, da die Fachkraft für sämtliche elektrotechnischen Arbeitsgebiete als solche nicht existiert. Das lässt sich mit dem Umstand erklären, dass Niederspannungsanlagen andere Fähigkeiten und Kenntnisse erfordern als Hochspannungsanlagen und der Elektromaschinenbau nicht dem Fernmeldewesen gleichgestellt ist. Hinzu kommt die Verantwortlichkeit nach DIN VDE 1000-10, wenn eine Person vom Unternehmen für die Fachverantwortung beauftragt wird.
Befähigte Person
Im Rahmen der Verordnungen gibt es für die Elektrofachkraft weitere Bezeichnungen, unter anderem den Begriff befähigte Person, welcher einen weiteren Bereich im Arbeitsschutz abdeckt.
Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss es eine befähigte Person über eine entsprechende Ausbildung, Berufserfahrung sowie zeitnahe berufliche Tätigkeiten mit den notwendigen Fachkenntnissen für die Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt.
Die Betriebssicherheitsverordnung für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln ist nicht nur auf die Auswahl von befähigten Personen mit einer elektrotechnischen Berufsausbildung beschränkt. Die Durchführung kann zum Beispiel auch durch eine befähigte Person mit der Ausbildung als Industriemechaniker durchgeführt werden.
Qualifikation von befähigten Personen
Aus der unterschiedlichen Komplexität von Arbeitsmitteln ergeben sich verschiedene Anforderungen in Bezug auf die Qualifikation von befähigten Personen. Diese dürfen durch die Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden und unterliegen bei den Prüfergebnissen keinen Weisungen. Weitere Anforderungen an eine befähigte Person sind dann notwendig, wenn diese zum Beispiel Prüfungen an Anlagen vornehmen muss, welche eine Überwachung erfordern.
Die detaillierten Anforderungen an befähigte Personen für die Überprüfung von Anlage mit elektrischer Gefährdung finden sich in den technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1203) unter anderem im Abschnitt 3.1.
Wissenswert
Der Begriff Elektrofachkraft wird in der juristischen Sprache die Erfüllungsgehilfen genannt.
Vordefinierte und festgelegte Tätigkeiten
In den Anweisungen zur Durchführung der Vorschrift 3 Betrieb von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (vorher BGV A3) zur DGUV sind die Qualifikation konkret erläutert. Außerdem relevant ist die Information der DGUV 203-002 zum Thema Elektrofachkräfte.
Des Weiteren muss eine Elektrofachkraft, welche im Bereich von Anlagen, die an ein öffentliches Versorgungsnetz der Elektrizität angeschlossen sind, im Verzeichnis von den Installateuren des Verteilungsnetzbetreibers (VNB) eingetragen sein.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine außenstehende Person im Bereich der Elektrotechnik für festgelegte Tätigkeiten oder als EuP unter der Aufsicht und Leitung einer EFK in einem stark begrenzten Rahmen ausführen.
Unterwiesene Person im elektrotechnischen Bereich
Für eine im elektrotechnischen Bereich ausgewiesene Person besteht die Möglichkeit, Arbeiten an Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen unter der Aufsicht und Leitung einer Elektrofachkraft durchzuführen. Dazu gehören Unterweisungen in der Elektrotechnik in Bezug auf die jeweiligen Aufgaben, Hinweise und Sensibilisierung auf Gefahren bei einem unsachgemäßen Verhalten sowie die notwendigen Schutzmaßnahmen und -einrichtungen.
Der Umfang für die Aufsicht und die Leitung ist abhängig von den Kenntnissen und Erfahrungen der jeweiligen Person im elektrotechnischen Bereich.
Informationen hierzu finden sich in der Vorschrift 3 (BGV A3) sowie der Information 203-002 (BGI 548) der DGUV.
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Als elektrotechnischer Laie gilt, wer weder ausgewiesener EuP noch Elektrofachkraft ist. Dies gilt auch für Studentinnen und Studenten mit der Fachrichtung Elektrotechnik.
Up to date sein und bleiben
Der technische Fortschritt ist unaufhaltsam und damit auch die kontinuierlich angepassten Normen, sodass es nicht nur wichtig, sondern ebenso unumgänglich ist, stets auf dem Laufenden zu sein.
Es müssen regelmäßig Weiterbildungen absolviert werden. Diese Notwendigkeit findet sich beispielsweise in den (TRBS) 1203 zum Thema Prüfung befähigter Personen.
Im Minimum eine Schulung pro Jahr fordert die Vorschrift 1 der DGUV Grundsätze und Prävention (vorher BGV A1) und bedeutet, dass eine Person in diesem Bereich, welche nicht auf dem neusten Stand ist, die Qualifikation verliert. Der Titel kann durch die vorgegebenen Maßnahmen wieder erworben werden.
Abkürzungen im Überblick
↯
BetrSichV
Betriebssicherheitsverordnung
↯
BGI
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit (Alt Bezeichnung)
↯
DGUV
Deutsche gesetzliche Unfallversicherung
↯
DIN
Deutsches Institut für Normung
↯
EFK
Elektronik Informationstechnik e.V.
↯
EuP
Elektrotechnisch unterwiesene Person
↯
VDE
Verband der Elektrotechnik
↯
VNB
Installateurverzeichnis des Verteilungsnetzbetreibers
Die Peter Schnüffel GmbH hat das folgende Vorhaben als Plan festgelegt: Sie möchte ein Gaslager bauen lassen, in dem brennbare und akut toxische Stoffe der Kategorien 1 und 2 gelagert werden können. Dazu gehören auch Ammoniak, Chlor, Chlorwasserstoff und Phosgen. Aufgrund dieser Stoffe kommen die 12.BImSchV und die Störfallverordnung zum Tragen. In der folgenden Ausarbeitung soll das Vorhaben von Beginn an untersucht werden. Dazu stellt sich die Frage nach dem gemeinsamen Nenner einer Kläranlage, einer Werkstatt, einer Windkraftanlage, einer Brauerei, einer verfahrenstechnischen Anlage aus der Chemieindustrie, einer Müllverbrennungsanlage und einer Anlage aus dem pharmazeutischen Bereich.
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Zunächst scheint die Suche nach dem gemeinsamen Nenner erfolglos. Einen Hinweis gibt das Stichwort „rechtliche Grundlage“. Vergleicht man demnach die rechtlichen Grundlagen für die Erbauung der genannten Gebäude bzw. Betriebe, so stößt man auf das Bundesimmissionsschutzgesetz, welches einem jeden dieser Gebäude zu Grunde liegt. Es muss sowohl bei der Errichtung als auch im späteren Betrieb beachtet werden.
Der Hintergrund des Gesetzes ist es, nicht nur uns Menschen, sondern auch die Tiere und Pflanzen sowie unsere Umwelt, also den Boden, das Wasser, die Atmosphäre, und auch Kultur- und Sachgüter zu schützen. Dazu sollen Umweltschäden entweder minimiert oder gar gesamthaft verhindert werden. Auch Unfälle, die schädliche Einflüsse auf die Umwelt haben, sollen vermieden werden. Daher gibt das Gesetz Rahmenbedingungen für die bereits genannten Anlagen vor, welche in Form eines Genehmigungsverfahrens nach BImSchG geprüft werden. Für einige Anlagen, die ein besonders hohes Gefahrenpotenzial aufzeigen, können weitere Vorgaben aus der Störfallverordnung vorgegeben werden.
1.1 Motivation der Aufgabenstellung
Die vorliegende Arbeit soll eine Übersicht über das Genehmigungsverfahren nach BImSchG geben. Dessen zentrale Bedeutung und breite Anwendung wurden im vorangegangenen Kapitel bereits dargestellt. Dazu soll ein ausgewähltes Beispiel verwendet werden. Da, wie bereits erwähnt, in einigen extremeren Fällen aus dem industriellen und gewerblichen Bereich zusätzlich die Störfallverordnung angewendet werden muss, soll auch diese in die vorliegende Arbeit einbezogen werden. Ob die Verordnung Anwendung findet, entscheiden Größe und/oder der Gefährdungsgrad einer Anlage. Durch die vorliegende Arbeit sollen die Zusammenhänge der beiden rechtlichen Grundlagen vorgestellt und anhand des Beispiels eines Genehmigungsverfahrens dem Leser transparent vermittelt werden.
Vor allem die breit gefächerten Anwendungsbereiche und Themengebiete der beiden rechtlichen Verordnungen zeigen die hohe Relevanz der Themenstellung.
1.2 Charakteristika eines Störfallbetriebs
Es liegen zwei verschiedene Kategorien von sogenannten Störfallbetrieben vor. Auf diese wird im Anhang I der 12. BImSchV verwiesen. Diese Kategorisierung basiert auf dem ansteigenden Gefahrenpotenzial der jeweiligen Betriebe für die Bevölkerung und die Umwelt in der unmittelbaren Umgebung. Je nach der Einstufung der Betriebe, die auf die jeweilige Menge der Gefahrenstoffe fußt, müssen Unternehmen ihr Risiko für einen möglichen Störfall reduzieren und daher verschiedene, mitunter weitreichende Vorlagen einhalten. Die jeweils zuständigen Behörden kontrollieren die Einhaltung dieser.
Ein Betrieb, der beispielsweise unter dem Mengenschwellenwert aus Spalte 4 liegt, muss keinerlei Vorgaben auf der Basis dieser Verordnung einhalten.
Ein Betrieb, der zwar den Mengenschwellenwert aus Spalte 4 übertrifft, weiterhin aber unter dem Wert der Spalte 5 bleibt, ist als Betrieb unterer Klasse zu sehen.
Für diese Betriebe der unteren Klasse gelten die erweiterten Pflichten aus dem zweiten Abschnitt der 12. BImSchV nicht. Diese Verordnung muss jedoch vollumfänglich von allen Unternehmen eingehalten werden, die die Mengenschwellenangabe aus Spalte 5 übersteigen.
Dies gilt nicht für Unternehmen, die die Schwellenwerte nicht übersteigen. Diese müssen die Verordnung nicht einhalten.
Wie im Falle des Gefahrengutrechts muss der Betreiber selbst mögliche Risiken identifizieren und evaluieren. Dabei spielt vor allem der sogenannte „Eingriff Unbefugter“ eine Rolle, da der Betrieb sukzessiv die Schwächen des eigenen Handelns erkennen und als Gefahrenquelle einstufen muss. Dazu müssen außerdem mögliche Beeinträchtigungen bewertet werden, dass die Sicherheit realistisch eingeschätzt werden kann. Zeigt dieser Prozess nun eine Sicherheitslücke auf, so ist das Unternehmen dazu verpflichtet, diese zu beheben. Dieser Prozess sollte iterativ verstanden werden und kann zu keinem Zeitpunkt als final abgeschlossen gelten.
1.3 Erkenntnisinteresse: Beschreibung eines Genehmigungsverfahrens nach Bundesimmissionsschutzgesetz für die Lagerung von Gasen, einschließlich der erstmaligen Anwendung der Störfall-Verordnung
Die vorliegende Arbeit soll anschaulich ein Genehmigungsverfahren für ein Lager für Gase darstellen. Dieser Prozess soll auf Basis des Bundesimmissionsschutzgesetzes stattfinden und soll als Beispielprozess dienen. Auf diese Weise sollen Hinweise und Vorschläge für die Praxis gegeben werden. Der Prozess umfasst das gesamte Genehmigungsverfahren mit Beginn der Anzeige. Dies schließt auch die beteiligten Behörden ein.
Außerdem soll dem Betreiber einer Anlage eine Anleitung gegeben werden, wie er verfahren sollte, sofern es zu einer Überschreitung der Mengenschwelle aus der Störfallverordnung kommt. Die Anleitung soll ihm helfen, seine Anlage mit Blick auf die Störfallverordnung zu bewerten.
1.4 Vorgehensweise
Die vorliegende Arbeit ist in zwei Bereiche strukturiert. In einem ersten Teil soll das Genehmigungsverfahren nach BImSchG über das Beispiel eines Gaslagers dargestellt werden. Dazu werden die individuellen und für diese Arbeit relevanten Charakteristika der Anlage sowie der eingelagerten Gasarten und deren Menge betrachtet und das Projekt auf diese Weise von anderen genehmigungsbedürftigen Anlagen abgegrenzt. Dazu dient das BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV. Auf diese Weise kann das hier gezielt benötigte Genehmigungsverfahren für die Anlage ermittelt werden. Nichtsdestotrotz sollen zur Vollständigkeit der Arbeit auch weitere Genehmigungsverfahren erläutert werden, die über das hier beispielhaft aufgeführte Gaslager hinausgehen. Beispiele an dieser Stelle sind Sonderregelungen für Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie.
Zusätzlich zum Genehmigungsverfahren nach BImSchG müssen bei einem Neu- oder auch Umbau weitere Genehmigungsverfahren durchlaufen werden. Beispiele sind Baugenehmigungen oder solche nach dem Wasserhaushaltsgesetz. Hier gilt für den Normalfall, dass zeitgleich mehrere Genehmigungsverfahren notwendig sind. Daher soll auch in der vorliegenden Arbeit von diesem Fall ausgegangen werden. Die Problematik wird entsprechend berücksichtigt. Dabei soll vor allem die Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG beachtet werden.
In einem jeden Genehmigungsverfahren ist ein Minimum von zwei Parteien involviert. Ersterer ist der Antragsteller, zweiter die jeweils zuständige Behörde. Diese muss den vom Antragsteller eingereichten Antrag prüfen und final genehmigen. Im ersten Teil der vorliegenden Arbeit sollen daher die Partien vorgestellt und ihre Rolle im Genehmigungsverfahren näher betrachtet werden.
Abbildung 1 zeigt das geplante Vorgehen im ersten Teil der Arbeit.
In einem zweiten Teil der Arbeit soll das Fallbeispiel der Firma Peter Schnüffel behandelt werden. Dieses Unternehmen betreibt bereits ein Gaslager, welches nun erweitert werden soll. Durch die Erweiterung würde es die Mengenschwelle überschreiten, sodass diese nach Anhang I der BImSchV beantragt wurde. Anhand des Beispiels sollen die Pflichten sowohl des Antragstellers als auch der genehmigenden Institutionen beschrieben und die zentralen Schritte des Genehmigungsverfahrens genannt werden. Das Ergebnis des Prozesses stellt final dar, welche Unterlagen der Betreiber vorbereiten muss.
Abbildung 2 gibt eine grafische Übersicht über das Vorgehen im zweiten Teil dieser Arbeit.
1.5 Beschreibung der Ausgangslage
Im folgenden Kapitel soll das entsprechende Gaslager betrachtet werden, welches als Beispiel für das Genehmigungsverfahren nach BImSchG betrachtet wird. Es gilt, die zentralen Rahmenbedingungen des Projektes zu ermitteln.
Das gesamte Lager soll über eine Kapazität von 104,4t verfügen. Darin sollen über die gesamte Fläche akut toxische und brennbare Gase gelagert werden. Tabelle 1 enthält eine Übersicht über die Gase, die eingelagert werden sollen.
Die Einstufung der Gase erfolgt auf der Basis der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, d.h. der CLP-Verordnung. Die Tabelle zeigt einen Ausschnitt aus der GESTIS Stoffdatenbank.
Das Gaslager ist auf dem Werksgelände eines Industrieparks aus der chemischen Industrie platziert. Es ist überdacht, um witterungsbedingte Schäden zu vermeiden.
2 Immissionsschutzrechtliche Abgrenzung der Anlage im Sinne des BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV
In einem ersten Schritt des Genehmigungsverfahrens nach BImSchG muss eine Entscheidung dahingehend getroffen werden, welches Verfahren im jeweiligen Fall angewendet wird. Auf Basis von Kapitel 1.4 soll daher zunächst eine Einstufung getroffen werden. Prinzipiell kann als eine erste Unterscheidung zwischen dem Verfahren nach § 10 BImSchG oder dem vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG unterschieden werden. Die Genehmigung einer Anlage nach Industrieemissionsrichtlinie gilt als Sonderfall.
Das jeweilige Verfahren kann über die 4. BImSchV ermittelt werden. Diese betrachtet die jeweiligen Produktions-, Verarbeitungs- und Lagermengen verschiedener Stoffe und Produkte und gibt danach die entsprechende Verfahrensart vor.
Die bisher hier aufgeführten Gase werden unter 4. BImSchV Anhang 1 Nr. 9.3 geführt. Daher findet die Stofflisteder 4. BImSchV Anhang 2 Anwendung. Tabelle 2 gibt dazu eine Übersicht über die vorliegenden Gase.
Die Übersicht zeigt, dass die jeweils vorhandenen Mengen der Gase unter der in Anhang 2 Spalte 4 4. BImSchV liegen. Daher kann ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren angewendet werden. Anders stellt sich dies für die weiteren Gase der Gefahrenklasse „akute Toxizität“ dar: Sie überschreiten den Mengenschwellenwert aus Anhang 2 Spalte 4 4. BImSchV. In diesem Fall kann das vereinfachte Verfahren nicht angewendet werden. Daher muss für das gesamte Gaslager ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt werden.
3 Verfahrensart zur Anzeige und zum Erhalt der Genehmigung nach BImSchG
Das folgende Kapitel stellt zunächst die verschiedenen Genehmigungsverfahren nachBImSchG vor. Dazu zählen das Genehmigungsverfahren nach § 10 und das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG. Es gilt, Ausnahmen und Besonderheiten der beiden Verfahren zu identifizieren, die im weiteren Prozess beachtet werden müssen.
3.1 Das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG
In Kapitel 2 wurde zunächst beschrieben, wie das korrekte Verfahren basierend auf der 4. BImSchV zu ermitteln ist. Wird in diesem Fall erkannt, dass § 10 der BImSchG anzuwenden ist, so muss der nachfolgend beschriebene Prozess durchlaufen werden. Dieser soll im Ablaufdiagramm in Abbildung 3 näher beschrieben werden.
In einem ersten Schritt muss der Betreiber bzw. der Antragsteller einen schriftlichen oder elektronischen Antrag stellen. Darin sind alle Unterlagen einzufügen, die die Behörde als notwendig einstuft. Sie kann daraufhin den Antrag nach § 6 BImSchG prüfen. Fehlende Unterlagen werden durch die Behörde außerdem vom Antragsteller eingefordert.
Sind die Unterlagen vollständig und korrekt ausgefüllt, so veröffentlicht die Behörde den Antrag. Dies geschieht im jeweiligen amtlichen Mitteilungsblatt, der Tageszeitung oder auch im Web. Interna und Informationen, die nicht an Dritte gelangen sollen, müssen vorher durch den Antragsteller als solche gekennzeichnet werden, damit hier keine Veröffentlichung stattfindet. Dabei muss der Antragsteller jedoch beachten, dass die Verständlichkeit und die Zusammenhänge des Antrages bestehen bleiben. Nun erhält die allgemeine Öffentlichkeit einen Monat lang Einsicht in den Antrag. In dieser Zeit sowie bis zu zwei Wochen danach können Einwendungen gegen den Antrag eingebracht werden. Sollten Einwände bestehen, so können diese in einem offenen Dialog zwischen Antragsteller, Behörde und der Öffentlichkeit thematisiert und im besten Falle beseitigt werden. Hat ein solcher Dialog stattgefunden, so kann die Behörde schließlich den Genehmigungsbescheid erlassen.
Bestehen auf Seite der Öffentlichkeit keine Einwände, so ist kein Dialog notwendig. Abbildung 3 zeigt diesen Weg durch einen roten Pfeil.
Auch den Genehmigungsbescheid muss die Behörde öffentlich darlegen. Erneut ist dieser für einen Zeitraum für zwei Wochen öffentlich einsehbar, bevor er final auch gegenüber Dritten gültig ist.
3.1 Anwendung des Genehmigungsverfahrens auf das Gaslager
In Kapitel 2 wurde ermittelt, dass das Gaslager des Beispielprojektes nach dem im vorherigen Kapitel beschriebenen Verfahren genehmigt werden muss. Daher muss der Antragsteller nun die notwendigen Dokumente und Informationen an die Behörde übermitteln. Die folgende Aufzählung soll daher darstellen, welche Themen im Rahmen der Genehmigung eines Gaslagers abgedeckt werden müssen sowie welche Dokumente notwendig sind. Ziel ist es schlussendlich, alle notwendigen Themen und Dokumente für die Genehmigung zusammenzustellen.
Allgemeine Informationen (Antrag und Verfahren)
Allgemeine Informationen (Inhalt und Standort)
Beschreibung des Standortes und seiner Umgebung
Gebäudepläne und Zeichnungen
Schematische Darstellungen wie ein Verfahrens-, Rohrleitungs- oder auch Instrumentenfließschema
Nicht relevant: Energieeffizienz
Nicht relevant: Luftschadstoffe und Gerüche. Aus technischer Sicht gelten Druckgasflaschen im geschlossenen Zustand als Dicht, siehe TRGS 722
„Ausschuss für Gefahrstoffe 2012“.
Nicht relevant: Lärmschutz. Sowohl bei der Anlieferung als auch dem Abtransport der Druckgasflaschen kommt es zu keinem erhöhten Verkehrsaufkommen.
Nicht relevant: elektromagnetische Felder, Erschütterungen, Licht
Nicht relevant: Abwasser. Das Gaslager sorgt für keine zusätzliche Flächenversiegelung. Das Niederschlagswasser wird einem bestehenden Kanalsystem zugeführt.
Nicht relevant: Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einschließlich Rohrleitungen. Es werden keine wassergefährdeten Flüssigkeiten im Lager geführt.
Nicht relevant: Angaben zu den anfallenden Abfällen. Durch das Gaslager entstehen keine zusätzlichen Abfälle.
Relevant: Arbeitsschutz. Die Arbeitsstättenverordnung und die Arbeitsstättenrichtlinie sowie die Vorgaben aus der Gefahrenstoffverordnung müssen eingehalten werden.
Relevant: Brandschutz. Der Antragsteller muss eine ausreichende Versorgung mit Löschwasser sicherstellen sowie Freiflächen für die Feuerwehr und entsprechende Pläne vorweisen.
Relevant: Betriebssicherheit und Betriebseinstellung. Hierbei gilt es zu kontrollieren, ob die für die Anlage notwendigen Prüfungen in das Projekt einbezogen wurden. Im Falle der toxischen Gase ist eine Prüfung der Dichtheit der Rohleitungen in regelmäßigen Abständen notwendig. Dies gilt für die Rohre, die das Gas vom Lager in das Gebäude leiten.
Die genannten Aspekte wurden anhand der „Checkliste Antragsunterlagen“ der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg erarbeitet (Gewerbeaufsicht Baden- Württemberg o. J.).
3.2 Das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG
Für den Fall, dass – je nach Verfahren – die jeweiligen Leistungs- oder Mengengrenzen aus der 4. BImSchV nicht überschritten werden, kann das vereinfachte Verfahren angewendet werden. Während das in 3.1 genannte Verfahren in § 10 BImSchG festgehalten ist, so findet sich das vereinfachte Verfahren in § 19 BImSchG.
Das vereinfachte Verfahren weist einen gravierenden Vorteil auf: Laut § 19 Abs. 2 sind § 10 Abs. 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Abs. 8 und 9 nicht anzuwenden.
Damit entfällt die Veröffentlichung. In der Folge erhält die Öffentlichkeit keine Möglichkeit, Einwände in Form eines Einspruches geltend zu machen. Es kommt demnach nicht zu einer Aussprache oder einer Diskussion der jeweiligen Einwände.
Gleichermaßen wie nach § 10 BImSchG muss der Antragsteller zunächst den Antrag an die Behörde übermitteln. Diese kontrolliert dessen Vollständigkeit: Beim vereinfachten Verfahren ist der Umfang gegenüber dem Verfahren nach §
10 BImSchG nicht reduziert. Nach einer Prüfung kann die Behörde die entsprechende Genehmigung erteilen. Im Falle des vereinfachten Verfahrens hat die Behörde rund drei Monate Zeit, um die Anlage zu genehmigen.
3.3 Besonderheiten im Genehmigungsverfahren
Im Folgenden sollen diverse Besonderheiten näher betrachtet werden, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach BImSchG beachtet werden müssen.
3.3.1 Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren
Es gilt außerdem zu beachten, dass das vereinfachte Verfahren nicht immer angewandt werden kann. Es gilt nicht für Anlagen, die einem Betriebsbereich angehören oder gar selbst nur ein Bereich sind. Außerdem solche Anlagen, bei denen eine Gefahrenerhöhung oder ein unangemessener Sicherheitsabstand aufgrund von störfallrelevanten Änderungen vorliegt. Dabei ist es irrelevant, ob dieser Zustand erstmalig oder wiederholt zustande gekommen ist. Hier muss das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG angewendet werden. Wie bereits erwähnt, kann bei diesem störfallrelevanten Genehmigungsverfahren nicht die gesamte Öffentlichkeit ihre Einwände einbringen, sondern lediglich solche Personen oder auch Gruppierungen, die unmittelbar von dem Vorhaben betroffen sind. Außerdem entfällt beim störfallrelevanten Genehmigungsverfahren der Erörterungstermin zwischen Antragsteller, Behörde und einer Person oder Gruppierung, die Einwände vorzubringen hat.
Störfallrelevante Änderungen sollen den Fokus des zweiten Teils der vorliegenden Arbeit darstellen.
3.3.2 Sonderregelungen für Anlagen nach Industrieemissionsrichtlinie
Anhand des Anhang 1 der 4. BImSchV muss zunächst die Art des Genehmigungsverfahrens ermittelt werden. Dies gibt an, ob eine Anlage generell über die Industrieemissionsrichtlinie beurteilt und schlussendlich genehmigt werden muss. Dabei ist vor allem Spalte d im Anhang 1 der 4. BImSchV zu beachte. Findet sich in der zur Anlage gehörigen Spalte der Buchstabe „E“ wieder, so muss die Anlage auf Basis von Art. 10 der RL 2010/75/EU – der Industrieemissionsrichtlinie – bewertet werden.
Muss die Anlage entsprechend der Industrieemissionsrichtlinie bewertet werden, so kommt zusätzlich zu dem in Kapitel 3.1 erläuterten Genehmigungsverfahren außerdem die Anforderung nach einem Ausgangszustandsbericht hinzu. Dies ist in § 10 Abs. 1a BImSchG vermerkt. Anhand dessen kann es später zu einer möglichen Rückführungspflicht kommen, nachdem der Betrieb der Anlage eingestellt wurde (Malitz 2012). Der Betreiber der Anlage kann daraufhin jeweils den Zustand zum Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs mit dem Ausgangszustand vergleichen. Zeigen sich in diesem Vergleich Verschmutzungen des Bodens oder Grundwassers beispielsweise durch gefährliche Stoffe, so muss der Betreiber für die Herstellung des ursprünglichen Zustandes aufkommen (IHK 2017).
Im Gegensatz zum in Kapitel 3.1 beschriebenen Genehmigungsverfahren hat die Öffentlichkeit im Genehmigungsverfahren nach IE-Richtlinie eine längere Frist, um mögliche Einwände einzubringen. Diese dauert bis zu einem Monat nach dem Ablauf der Auslegungsfrist an und ist in § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG geregelt.
Auch für die Genehmigung der IE-Anlage gilt, dass der Genehmigungsbescheid im Web veröffentlicht werden muss – jedoch ohne die Antragsunterlagen und den Ausgangszustandsbericht. Hinzu kommt das maßgebliche BVT-Merkblatt der betroffenen Anlage.
Der Betreiber ist verpflichtet, einen Bezug zu einem BVT-Merkblatt herzustellen. Auf diese Weise soll laut BImSchG der aktuelle Stand der Technik in der IE- Anlage zur Anwendung kommen. Dieser Stand ist in den BVT-Merkblättern gemeinsam mit den BVT-Schlussfolgerungen gegeben. Erstere sind europaweit gültig und beinhalten die folgenden Informationen:
die zum aktuellen Zeitpunkt effizienteste, verfügbare Technik sowie deren Beschreibung und Informationen zur Bewertung der Anwendbarkeit,
die Emissionswerte dieser Technik
Überwachungsmaßnahmen, die zu Nr.1 und Nr.2 gehören
Unabhängig davon, ob es sich um eine neue BVT-Schlussfolgerung einer bestehenden oder neuen Anlage handelt, sollte nach spätestens vier Jahren erneut ermittelt werden, ob die aktuelle Technik durch neue Modelle ersetzt werden kann.
Wie beschrieben stellen Anlagen nach IE-Richtlinie im Genehmigungsverfahren einen Sonderfall dar. Dies gilt auch für deren Überwachung durch die Behörden. Diese sind dazu verpflichtet, einen Überwachungsplan und ein Überwachsungsprogramm auf Grundlage von § 52a BImSchG zu erstellen und darin Folgendes zu beachten:
Durchführen von Besichtigungen vor Ort
Überwachung der entstehenden Emissionen
Kontrolle von internen Berichten und auch Folgedokumenten
Überprüfung, ob eine Eigenkontrolle eingehalten wird
Bewertung der Technikprüfung
Prüfung der Eignung des Umweltmanagements der gesamten Anlage, um die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1BImSchG (Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz 2014) sicherzustellen
3.3.3 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist, entscheidet, wie im Falle der Ermittlung des Genehmigungsverfahrens nach BImSchG, das Verfahren sowie die Produkt- bzw. Eduktmenge.
Anhand der UVP kann eine Behörde frühzeitig sicherstellen, dass ein Projekt keine negativen Umweltauswirkungen haben wird. Es gilt, mögliche Auswirkungen zu einem frühen Zeitpunkt zu identifizieren und zu bewerten. Auf Basis der fertigen UVP kann die Behörde das weitere Genehmigungsverfahren durchführen (O A o. J.).
Für das als Beispiel des gewählten Gaslagers gilt das in Abbildung 4 beschriebene Verfahren. Auf diese Weise kann festgestellt werden, ob eine UVP durchzuführen ist. Außerdem zeigt die Abbildung, welche Form der UVP im jeweiligen Fall anzuwenden ist.
Zunächst muss in Schritt 1 eine Zuordnung des Gaslagers zu einem Vorhaben nach Anlage 1 UVPG stattfinden. Dazu wurden in Kapitel 1.4 bereits die entsprechenden Rahmenbedingungen und Mengenangaben beschrieben. Es ergibt sich, dass Nummer 9.3.2 oder 9.3.3 aus der Tabelle in Anlage 1 UVPG angewendet werden müssen. Im Anschluss daran kann anhand von Tabelle 2, Mengenschwellen nach der 4. BImSchV, eine weitere Einschränkung erfolgen. Diese gibt vor, dass nur solche Stoffe die Mengenschwelle der Spalte 3 Anhang
2 BImSchV überschreiten, die nach CLP-Verordnung in die Gefahrenklasse
„akute Toxizität“ der Kategorie 1 oder 2 fallen. Demnach können nicht alle Stoffe über Nr. 9.3.3 Anlage 1 UVPG abgedeckt werden, sodass 9.3.2 Anlage 1 UVPG angewendet werden muss. Es kommt zum Prüfverfahren „A“. Dies ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach §7 Absatz 1 Satz 1 UVPG, in dem die entsprechende Behörde in einer allgemeinen Vorprüfung ermittelt, ob eine UVP-Pflicht vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn das Neuvorhaben eine erheblich nachteilige Umwelteinwirkung bedingt.
Daneben bietet das UVPG zwei weitere Prüfverfahren: Vorhaben mit der Kennzeichnung „X” und Vorhaben mit der Kennzeichnung „S“. Erstere sind UVP- pflichtig. Für die mit einem „S“ gekennzeichneten Verfahren muss eine standortbezogene Einzelfallprüfung nach § 7 Absatz 2 stattfinden.
4 Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG
Um eine vollständige Genehmigung einer Anlage zu bewirken, müssen Betreiber in der Regel mehrere Genehmigungsverfahren anstoßen. Beispiele sind eine Baugenehmigung, eine wasserrechtliche Genehmigung und eine naturschutzrechtliche Ausnahme (O A 2020a). Als Konsequenz der verschiedenen Genehmigungsverfahren kommt es zu einem hohen Verwaltungsaufwand, der durch § 13 BImSchG verringert werden soll. Daraus geht hervor, dass im Rahmen einer Genehmigung nach BImSchG weitere Verfahren zu der Anlage abgewickelt werden können (Bühler 2016a). Nichtsdestotrotz gibt es hier Ausnahmen zu Genehmigungen, die nicht über BImSchG beantragt werden können. Daraus resultiert eine gesamthafte Genehmigung der Anlage durch die Behörde.
Ausnahmen zur Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG sind:
Genehmigungsverfahren durch atomrechtliche Vorschriften
Wasserrechtliche Vorschriften und Genehmigungen nach §§ 6, 7 und 7a WHG (Bühler 2016a)
4 Beteiligung der Behörden
Um wie beschrieben mehrere genehmigungspflichte Verfahren gemeinsam zu durchlaufen, muss die zuständige Behörde zunächst eine Stellungnahme der betroffenen anderen Behörden einholen. Dies muss bereits während der fachlichen Prüfung und noch vor der Erstellung des Genehmigungsbescheids erfolgen. Geregelt ist dies in § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG. Außerdem muss die Behörde die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen durch Nebenbestimmungen prüfen. Aspekte, die nicht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens berücksichtigt werden können, müssen entsprechend kommuniziert werden. Im Fall eines UVP-pflichten Vorhabens muss die Behörde außerdem die Auswirkungen auf betroffene Schutzgüter einschätzen (Dr. Mang 2017).
Im Rahmen dessen müssen Behörden an Anhörungen teilnehmen und das Einvernehmen bzw. ihre Zustimmung an Genehmigungsverfahren erteilen (Dr. Mang 2017).
Über die Genehmigung einer neuen Anlage hinaus muss die zuständige Landesbehörde auch die Wartung bereits genehmigter Anlagen überwachen. In der Regel ist dies im Rahmen von regelmäßigen Überwachungen des genehmigten Zustandes der Fall. Außerdem können Kontrollen in den folgenden Fällen notwendig werden:
Der Verdacht liegt nahe, dass die unmittelbare Nachbarschaft und die Allgemeinheit nicht ausreichend geschützt ist
Aufgrund einer wesentlichen technischen Neuerung ist eine Verminderung der Emission möglich
Durch beispielsweise neue Technik ist eine Verbesserung der Betriebssicherheit notwendig
Es liegen neue umweltrechtliche Vorschriften vor
5 Anwendung der Störfallverordnung am Fallbeispiel
Um wie beschrieben mehrere genehmigungspflichte Verfahren gemeinsam zu durchlaufen, muss die zuständige Behörde zunächst eine Stellungnahme der betroffenen anderen Behörden einholen. Dies muss bereits während der fachlichen Prüfung und noch vor der Erstellung des Genehmigungsbescheids erfolgen. Geregelt ist dies in § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG. Außerdem muss die Behörde die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen durch Nebenbestimmungen prüfen. Aspekte, die nicht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens berücksichtigt werden können, müssen entsprechend kommuniziert werden. Im Fall eines UVP-pflichten Vorhabens muss die Behörde außerdem die Auswirkungen auf betroffene Schutzgüter einschätzen (Dr. Mang 2017). Im Rahmen dessen müssen Behörden an Anhörungen teilnehmen und das Einvernehmen bzw. ihre Zustimmung an Genehmigungsverfahren erteilen (Dr. Mang 2017). Über die Genehmigung einer neuen Anlage hinaus muss die zuständige Landesbehörde auch die Wartung bereits genehmigter Anlagen überwachen. In der Regel ist dies im Rahmen von regelmäßigen Überwachungen des genehmigten Zustandes der Fall. Außerdem können Kontrollen in den folgenden Fällen notwendig werden: • Der Verdacht liegt nahe, dass die unmittelbare Nachbarschaft und die Allgemeinheit nicht ausreichend geschützt ist • Aufgrund einer wesentlichen technischen Neuerung ist eine Verminderung der Emission möglich • Durch beispielsweise neue Technik ist eine Verbesserung der Betriebssicherheit notwendig • Es liegen neue umweltrechtliche Vorschriften vor
6 Anwendung der Störfallverordnung am Fallbeispiel
Zum Zeitpunkt der Analyse gilt das als Fallbeispiel ausgewählte Unternehmen, die Peter GmbH, nicht als Anwendungsbereich der Störfallverordnung. Ein Projekt, was diesen Status ändern könnte, ist die geplante Erweiterung der Lagerkapazitäten. Die zusätzlichen Stoffmengen werden in Tabelle 3 „Störfallrelevante Stoffe nach Anhang I12.BImSchV“ dargestellt. Diese Übersicht ist Bestandteil der Genehmigungsunterlagen
Abbildung 4 zeigt den geplanten Umbau mit den neuen Lagerbereichen. Dabei handelt es sich um eine Erweiterung der bestehenden Bereiche. Die neuen Lagerbereiche sind überdacht und sollen mitunter für die Lagerung akut toxischer Stoffe verwendet werden. Die zur Genehmigung relevanten Themen nach BImSchG und 4. BImSchV sollen nicht weiter berücksichtigt werden, da die Verfahrensweise bereits im ersten Teil der vorliegenden Arbeit erläutert wurde.
6.1 Vorbereitung der einzureichenden Unterlagen
Zur bestimmungsgemäßen Genehmigung der Erweiterung müssen die folgenden Punkte betrachtet werden. Der Antragsteller sollte darum bemüht sein, umfassende Unterlagen einzureichen, sodass die genehmigende Partei einen ausreichenden Überblick über das Projekt erhalten kann. Dazu sollten die folgenden Unterlagen eingereicht werden:
Anschreiben mit Allgemeiner Beschreibung des Vorhabens
Aus der allgemeinen Beschreibung sollte hervorgehen, dass das Projekt einen Betriebsbereich der oberen bzw. unteren Klasse einschließt. Außerdem sollten die Menge und die Art der vorhandenen, gefährlichen Stoffe angegeben sein.
Angaben zur den beabsichtigten Stoffen mit Bezug zu Anhang I
Angaben zu sicherheitsrelevanten Anlagenteilen SRA
Angaben zu sicherheitsrelevanten Teilen des Betriebsbereich SRB
Angaben zur sicherheitstechnischen Ausführung der Anlagen des Betriebsbereichs
In der Ausführung sollten solche Einrichtungen genannt werden, die bei ihrem bestimmungsgemäßen Betrieb einen Störfall oder die Emission von Stoffen verhindern. Die Grundlage dafür bietet Anhang I 12.BImSchV. Hinzu kommen solche Einrichtungen, die dem Schutz vor einer Explosion oder dem Brandschutz dienen. Dazu gehören auch Brandschutzanlagen.
Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen (freiwillig)
Der Sicherheitsbericht nach § 9 12.BImschV bei Betriebsbereichen der oberen Klasse
Durch einen Sachverständigen kann eine sicherheitstechnische Betrachtung sowie systematische Gefahrenanalyse erfolgen.
6.2 Sinnvolles Vorgehen des Betreibers
Der Betreiber sollte in einem ersten Schritt Unterlagen gewissenhaft anfertigen. Dazu können die Abbildung 6 „Störfallrelevanter Anzeigeweg“, der Anhang I sowie Tabelle 3 „Tabelle 3: Störfallrelevante Stoffe nach Anhang I 12. BImSchV“ verwendet werden. Diese geben Aufschluss darüber, ob der zu beantragende Betriebsbereich als untere oder obere Klasse betrachtet werden muss. Diese Einstufung kann anhand der Bewertung aus Tabelle 4 „ Bewertung unterBerücksichtigung Anhang I Punkt 5“ nachvollzogen werden. Für den Fall der Einstufung in die untere Klasse muss die Änderung nach § 3 Abs. 5b gemäß § 7
12. BImSchV eingereicht werden; für die obere Klasse nach § 3 Abs 5b mit Vorlage eines Sicherheitsbericht gemäß § 4 Abs. 2 der 9 BImSchV in Verbindung mit der 12. BImSchV. Das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen ist nach § 29a BImSchG für die obere Klasse verpflichtend und für die untere Klasse wünschenswert. Aus diesem Paragraphen geht ebenfalls ein Sicherheitsabstand hervor, den der Betriebsbereich zu Wohngebieten oder auch öffentlichen Gebäuden und Gebieten einzuhalten hat. Dieser wird als Sicherheitsabstand oder auch Achtungsabstand bezeichnet und ist im KAS 18 des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie festgehalten (Verfahrenshandbuch zum Vollzug des BImSchG 2010). Als weiteren Punkt sollte der Antragsteller eine Beschreibung des Betriebsbereiches und der davon ausgehenden Gefahren einschließen. Hier empfiehlt sich eine chronologische Darstellung mit einer abschließenden Betrachtung der sicherheitsrelevanten Anlagenteile (SRA) und der sicherheitsrelevanten Teile des Betriebsbereiches (SRB). Die gesammelten Daten werden in einem Sicherheitsbericht nach § 9 der 12. BImSchV für Betriebsbereiche der oberen Klasse notiert.
Die folgende Tabelle gibt eine Auflistung der verschiedenen Gefahrenkategorien auf Basis der in der Firma gelagerten Stoffe. Die beiden Spalten „Gesamtmenge“ geben jeweils die Mengen für die untere bzw. obere Klasse an. In der Spalte
„Gesamtmenge Betriebsbereich“ wird dargestellt, welche Menge das Unternehmen plant, zukünftig zu lagern. Die 12. BImSchV Anhang I gibt vor, die Summe der Einzelquotienten q1/Q1 + … q9/Q9 zu addieren. Ist die so ermittelte Summe ≥ 1, ist der neue Betriebsbereich der oberen Klasse zuzuordnen. Das vorliegende Beispiel fällt demnach in die obere Klasse. Daraus ergeben sich Maßnahmen, welche im Kapitel 6.2 näher beschrieben werden sollen.
6.3 Sinnvolles Vorgehen der beteiligten Behörden
Die beteiligten Behörden haben drei unterschiedliche Aufgabenbereiche. Zunächst gilt die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen zu prüfen. Im gewählten Fallbeispiel stammen diese vom Unternehmen Schnüffel. Außerdem müssen die Fristen und Aushänge zur Information der Öffentlichkeit nach § 8a eingehalten werden. Zusätzlich kommt es auf Basis der Baunutzungsverordnung des BauNVO zu einer Prüfung der Raumordnung nach der 12. BImSchV. Darin ist die Bebauung geregelt. Mögliche Vorhaben sind Wohnbaufläche (W), Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Gebiete mit Mischnutzung (MI) und Gewerbe- (GE) sowie Industriegebiete (GI). Die dazugehörige Hilfestellung „Berücksichtigung des Art. 12 der Seveso-II- Richtlinie“ soll in Kapitel 7 näher betrachtet werden.
6.4 Pflichten des Betreibers
Es ist der Betreiber selbst, der in erster Linie für eine Risikominimierung seines betrieblichen Handelns verantwortlich ist. Er muss mögliche Gefahren erkennen und auf ein akzeptables Risiko minimieren. Die Maßnahmen, die er dazu ergreift, sind im Sicherheitsbericht festzuhalten. Dieser muss ebenfalls im Rahmen der Genehmigung eingereicht werden. Dazu gehören auch Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, die auf Basis einer chronologischen Gefährdungsbeurteilung entstanden sind. Sie enthalten solche Maßnahmen, die ein beschriebenes Ereignis verhindern können. Ereignis ist hier mit Störfall gleich zu setzen. Außerdem sind solche Maßnahmen aufgeführt, die die Auswirkung des Störfalls begrenzen oder die zur Gefahrenabwehr herbeigeeilten Kräfte unterstützen kann. Hinzu kommt die Verpflichtung des Unternehmens, die genannten Sicherheitseinrichtungen zu installieren und deren Funktionalität beständig zu überprüfen. Die genannten Punkte können durch die Behörde jederzeit beim Betreiber angefragt werden, welche den Wahrheitsgehalt seiner Angaben vorzeigen muss. Auch muss der Betreiber ein Sicherheitsmanagement in seinem unternehmerischen Handeln einführen, welches Maßnahmen aus dem Alarm- und Gefahrenabwehrplan enthält. Diese sollten in Abständen von fünf Jahren validiert und wenn nötig angepasst werden. Auf diese Weise entsteht das gesamte Konzept zur Verhinderung von Störfällen.
Die Pflichten aus der 12. BImSchV ergeben sich wie folgt:
· § 3 Allgemeine Betreibervorschriften
Der Betreiber muss all jene Maßnahmen treffen, die er realisieren kann, um Störfälle zu vermeiden.
Der Betreiber muss die möglichen Auswirkungen der Gefahrenquelle für die Umwelt und den Betrieb betrachten,
um diese auf einem geringen Niveau zu halten
Der entsprechende Betriebsbereich muss dem aktuellen Sicherheitsstandard entsprechen.
Vorgeschriebene Sicherheitsabstände müssen eingehalten werden.
· § 4 Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen
Aus § 3 Absatz 1 ergibt sich die Pflicht für den Betreiber, die Brand- und Explosionsgefahr durch geeignete Maßnahmen zu reduzieren.
Durch geeignete Maßnahmen muss die Emission gefährlicher Stoffe verhindert werden.
Der Betreiber muss Warn-, Alarm- und Sicherheitsausrüstung anbringen.
· § 5 Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen
Der Betreiber muss nach § 3 Abs. 3 Maßnahmen durchführen, um die Beschaffenheit der Fundamente und der tragenden Bauteile zu sichern. Diese dürfen keinen möglichen Störfällen ausgesetzt sein. Außerdem muss der Betriebsbereich mit sicherheitstechnischen Einrichtungen versehen werden. Zu den Maßnahmen gehören auch organisatorische Schutzvorkehrungen.
In einem Störfall muss der Betreiber sicherstellen, dass die zuständigen Behörden und Einsatzkräfte zur Gefahrenabwehr informiert werden. Außerdem muss er diese sachkundig beraten.
· § 6 Ergänzende Anforderungen
Laut § 3 Abs. 1 oder 3 muss der Betreiber über die in §§ 4 und 5 genannten Anforderungen hinaus die sicherheitsrelevanten Anlagen prüfen. Dazu zählt deren Errichtung gleichermaßen wie der Betrieb. Die Anlagen im Betriebsbereich müssen außerdem überwacht und regelmäßig nach dem aktuellen Stand der Technik gewartet werden. Mögliche Fehlbedienungen müssen evaluiert und verhindert werden. Dazu bedarf es fachkundigem und geschultem Personal.
Gemäß § 15 ist der Betreiber dazu verpflichtet, zu den festgelegten Betriebsbereichen alle Informationen mit den zuständigen Behörden auszutauschen. Damit sind diese in der Lage, Konzepte für den Störfall bzw. die Verhinderung des Störfalls auszuarbeiten. In ihrem Sicherheitsmanagementsystem können diese Sicherheitsberichte, Alarm- und Gefahrenabwehrpläne verankern und diese an die Art und das Ausmaß der Gesamtgefahr
anpassen.
Die Behörde hat zu jedem Zeitpunkt das Recht, alle erforderlichen Unterlagen beim Betreiber einzusehen. Nur so kann sie im Störfall sachkundig urteilen und die Wahrscheinlichkeiten für Störfälle ermitteln. Auch die möglichen Auswirkungen können so ermittelt werden. Die Behörde kann in diesem Fall die eingesetzten Stoffe bewerten und entsprechende Vorkehrungen auf Basis der physikalischen Eigenschaften treffen.
· § 7 Anzeige
Einen Monat vor Beginn der Errichtungsmaßnahmen muss der Betreiber nach § 3 Absatz 5b des Bundes- Immissionsschutzgesetzes Folgendes melden.
Er muss die Anschrift des Betriebsbereichs, den eingetragenen Firmensitz, Bezeichnung und Funktion des Betriebsbereiches und die Verantwortlichen benennen. Hinzu kommen Menge und Gefahrenkategorien der gefährlichen Stoffe.
Daten, die die unmittelbare Umgebung des Betriebsbereiches umschreiben. So kann der Dominoeffekt verhindert werden.
· § 8 Konzept zu Verhinderung von Störfällen
Vor der Inbetriebnahme der Einrichtung muss ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen schriftlich auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Handelt es sich um einen Betriebsbereich der oberen Klasse, so muss dies im Sicherheitsbericht bereits enthalten sein.
Das Ziel des Konzeptes ist es, die Umwelt und die Gesundheit der Menschen zu schützen. Dieses Ziel ist als übergeordnetes zu verstehen und dient als Handlungsgrundsatz, um die Sicherheit und die Verantwortung der leitenden Angestellten zu optimieren.
Das Sicherheitsmanagementsystem muss durch den Betreiber anhand angemessener Mittel und Strukturen aktualisieren. Dies ist in Anhang III geregelt. Diese Aktualisierung sollte alle fünf Jahre, vor Anzeige § 7 Absatz 3 oder unverzüglich nach einem Ereignis nach Anhang IV Teil 1 geschehen.
· § 8a Informationen für die Öffentlichkeit
Laut Anhang V Teil 1 muss der Betreiber der Öffentlichkeit wichtige Angaben zugänglich machen. Dazu gehören störfallrechtliche Änderungen nach § 3 Absatz 5b des Immissionsschutzgesetzes, welche regelmäßig aktualisiert werden müssen.
Außerdem gelten für einen Betriebsbereich der oberen Klasse die folgenden, erweiterten Pflichten wie folgt:
· § 9 Sicherheitsbericht
Für einen Betriebsbereich der oberen Klasse muss der Betreiber einen Sicherheitsbericht nach Absatz 2 anfertigen. Darin enthalten sind ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen und ein passendes Systemmanagementsystem gemäß Anhang III. Dazu muss der Betreiber Szenarien für mögliche Störfälle entwickeln und daraus Maßnahmen zu deren Verhinderung ableiten. Ziel ist es, Umwelt- und Gesundheitsschäden zu minimieren. Der Betreiber beschreibt daher die Auslegung, den Betrieb und auch die Wartung aller Bestandteile des Betriebsbereiches sowie deren Zusammenspiel. Er legt dar, dass die Bereiche sicher und zuverlässig sind.
Aus dem Sicherheitsbericht gehen mindestens die in Anhang II gelisteten Angaben und Informationen hervor. Alle Betriebsbereiche werden in einem Verzeichnis genannt und deren gefährliche Stoffe den Bezeichnungen und der Einstufung in Spalte 2 der Stoffliste aus Anhang I zugeordnet.
· § 10 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
Laut Satz 2 muss der Betreiber beim Betrieb der oberen Klasse interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorweisen. Anhang IV gibt die dazu notwendigen Informationen. Die Pläne müssen den involvierten Behörden zur Verfügung gestellt werden, sodass externe Alarm- und Abwehrpläne erarbeitet werden können.
Diese Alarm- und Abwehrpläne muss der Betreiber an seine Mitarbeiter weitergeben. Dies muss vor der Aufnahme der Beschäftigung stattfinden und im Rhythmus von drei Jahren wiederholt werden. Dies gilt auch für eingesetzte Subunternehmen.
· § 11 Weitergehemde Informationen der Öffentlichkeit
§ 8a Absatz 1 gibt vor, dass der Betreiber beim Betrieb in der oberen Klasse der Öffentlichkeit Informationen zugänglich machen muss. Diese Informationen sind in Anhang V Teil 2 vorgegeben. Alle Angaben müssen beständig aktualisiert werden. Laut § 3 Absatz 5b des Bundes Immissionsschutzgesetz sind die Angaben einen Monat vor Inbetriebnahme oder bei störfallrelevanten Änderungen zu veröffentlichen.
Anhang V Teil 1 und 2 enthält Angaben dazu, dass der Betreiber die Personen in der unmittelbaren Umgebung der Anlage, d.h. die Personen, die von einem Störfall betroffen sein können, über Sicherheitsmaßnahmen zu informieren. Außerdem muss er sie zum Schutz der Öffentlichkeit über das richtige Verhalten in einem solchen Fall instruieren.
Auch kann der Betreiber die Behörde dazu anhalten, Auszüge aus dem Sicherheitsbericht zu veröffentlichen. Dies ist in Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG festgelegt. In diesem Fall muss der Betreiber dieser Anforderung nachkommen und den Bereich offen darlegen.
· § 12 Sonstige Pflichten
Im Falle der oberen Klasse muss der Betreiber nach Anfrage der Behörde der Bitte nachkommen, eine Stelle zur permanenten Informationsweitergabe an die öffentliche Verwaltung zu benennen. Diese Verbindung muss jederzeit verfügbar und geschützt sein. Eine Person oder auch Einheit muss außerdem explizit damit beauftragt werden, im Fall die Begrenzung der Auswirkungen eines Störfalls einzudämmen. Diese Person bzw. Einheit muss an die zuständigen Behörden kommuniziert werden.
6.5 Pflichten der Behörde
Es ist die Aufgabe der Behörde, die Sicherheit für die Gesundheit der Menschen sicherzustellen. Dazu muss sie alle Rechtsgrundlagen prüfen, die dem Antrag enthalten sind. Nach dieser Überprüfung des Sicherheitsberichts muss sie den Betreiber auf Grundlage der Mitteilungspflicht darüber informieren. Auch muss die Behörde sicherstellen, dass kein Domino-Effekt eintritt, d.h. dass Sicherheitsabstände eingehalten werden müssen, sodass ein Störfall nicht auf einen benachbarten Bereich übertragen werden kann. Ein weiterer Baustein ist die Kontrolle eines Überwachungssystems, welches eine ausgereifte und systematische Prüfung der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des Betriebs sicherstellt. Für die genannten Punkte kann die Behörde außerdem einen Sachverständigen bestellen, der eine Kontrolle vor Ort vornimmt. Zusätzlich sollte die Behörde darin bestrebt sein, einen Erfahrungsaustausch mit den Betreibern der Betriebsbereiche aufrecht zu halten. Über diesen Wissensaustausch kann außerdem die Überwachung gefördert werden. Die gesamte Überwachung sollte in einem Überwachungsplan festgehalten werden, in dem die Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden geregelt ist. Sowohl der Betreiber als auch die Behörde sollten den Sicherheitsbericht regelmäßig evaluieren und bei Notwendigkeit anpassen.
Die Pflichten der Behörde sind nach 12. BImSchV die folgenden:
· § 13 Mitteilung gegenüber dem Betreiber
Bevor es zu einer Inbetriebnahme kommt bzw. nach einer Aktualisierung, muss die Behörde dem Betreiber die Überprüfung des Sicherheitsberichts nach § 9 Abs. 5 übermitteln. Darin enthalten sind die Überprüfung, die Ergebnisse der Prüfung, weitere Anforderungen und zusätzliche Informationen. Diese Übermittlung muss in einer angemessenen Frist nach Eingang des Sicherheitsberichts erhalten. Dies entfällt, sobald dies Teil eines anderen Verfahrens ist.
· § 14 (aufgehoben)
§ 15 Domino-Effekt
Die Behörde muss den Betreiber über jene Bereiche informieren, die aufgrund ihrer Lage, ihrer Abstände zueinander oder auch ihrer Anlagen und den vorhandenen, gefährlichen Stoffen, mit einer höheren Wahrscheinlichkeit für einen Störfall verantwortlich sein können. Außerdem muss sie bewerten, ob mögliche Folgen schwer oder gering zu beurteilen sind. Dazu nutzt sie die Angaben des Betreibers aus der Anzeige nach § 7 und den Sicherheitsbericht nach § 9.
Die Behörde muss dem Betreiber nach § 6 Absatz 2 die Informationen nach § 7 Absatz 1 Nummer 7 übermitteln.
· § 16 Überwachungssystem
Über § 13 hinaus muss die zuständige Behörde ein angemessenes Überwachungssystem etablieren, welches in regelmäßigen Abständen systematisch die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des Betriebsbereiches prüft. Auf diese Weise kann der Betreiber nachweisen, dass die angekündigten Maßnahmen zur Verhinderung eines Störfalls umgesetzt wurden. Außerdem müssen diese Informationen nach § 8a Absatz 1 und § 11 Absatz 1 veröffentlicht werden. Daraus muss entnommen werden können, dass die Informationen nach § 11 Absatz 3 erfolgt sind.
Nach einer jeden Besichtigung vor Ort muss die Behörde dem Betreiber in angemessenem zeitlichem Abstand einen Bericht darüber übermitteln. Stellt die Behörde dabei schwerwiegende Mängel, Ereignisse nach Anhang VI Teil 1 oder gravierende Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften fest, so muss sie entsprechende Maßnahmen einleiten.
Die Behörde soll dafür Sorge tragen, dass im Rahmen des Erfahrungsaustausches eine Konsolidierung von Wissen hinsichtlich der Überwachung von Betriebsbereichen stattfindet.
Bei Bedarf kann die Behörde einen unabhängigen Sachverständigen mit einem Termin vor Ort beauftragen. Dieser unterstützt in diesem Fall die Erstellung des Berichts nach Absatz 2 Nummer 1 durch die Überprüfung der erforderlichen Maßnahmen.
· § 17 Überwachungsplan und Überwachungsprogramm
Das Überwachungssystem gibt vor, dass die zuständige Behörde einen Überwachungsplan erstellen muss, indem der Aufbau und die Bewertung der Anlagensicherheit enthalten sind. Hinzu kommen ein Verzeichnis aller Betriebsbereiche aus dem Geltungsbereich, der Gruppen der Betriebsbereiche nach § 15 und der Bereiche, die durch ihre Umgebung mit einer höheren Wahrscheinlichkeit eine Gefahr darstellen bzw. die einen möglichen Störfall verschlechtern können. Außerdem müssen die Verfahren zur Aufstellung der Programme regelmäßig überwacht und die Zusammenarbeit zwischen den eingebundenen Behörden aktiv gestaltet werden.
Die Überwachungspläne müssen zunächst angefertigt und in angemessenen zeitlichen Intervallen aktualisiert werden. Als Zeiträume gelten hier ein Jahr für die oberen Betriebsbereiche und drei Jahre für die unteren. Ausnahmen können durch die Behörde getroffen werden.
4 Berücksichtigung angrenzender Umgebung
Richtlinien für die angrenzende Umgebung sind in der Seveso II Richtlinie niedergeschrieben. Die unterzeichnenden Mitgliedstaaten verpflichten sich darin, den Sicherheitsabstand aus der Richtlinie zu darin definierten Schutzobjekten einzuhalten. Was genau unter dem angemessenen Sicherheitsabstand verstanden werden kann, wird vom Bundesverwaltungsgericht als einzelfallbezogen „anhand aller relevanten störfallrechtlichen Faktoren“, nach BVerwG, Urteil vom 20.12.2012, a.a.O. (Fußn.2), Rn. 16ff. beschrieben. Für das vorliegende Beispiel bedeutet dies das Folgende: Der angemessene Sicherheitsabstand nach Seveso II Richtlinie kann mit Hilfe einer Abstandsregelung gemäß KAS 18 ermittelt werden. Mit Blick auf die geplanten, gefährlichen Stoffe kann so identifiziert werden, dass der notwendige Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann und eine Genehmigung nicht zu erwarten ist (Verfahrenshandbuch zum Vollzug des BImSchG 2010). Da es die Pflicht der Behörde ist, die Menschen und die Einrichtungen in der unmittelbaren Umgebung zu schützen, erfolgt die Bewertung auf Grundlage der KAS 18. Diese enthält eine Tabelle mit dem notwendigen Achtungsabstand. Detailkenntnisse des jeweiligen Standortes sind hier nicht nötig. Die Betrachtung erfolgt auf Basis der Errichtung auf der grünen Wiese (Verfahrenshandbuch zum Vollzug des BImSchG 2010).
Die in rot gekennzeichnete Linie gibt den notwendigen Achtungsabstand an; die gelb markierten Stoffe sind diejenigen, die vom Unternehmen künftig eingelagert werden sollen. Durch die akute Toxizität der Stoffe ergibt sich ein Mindestabstand von 500 m. Die Umgebung des Betriebsbereiches beinhaltet in einem Radius von 500 m jedoch eine Industriestraße in Abstand von 250 m zum geplanten Lager und ein Naturschutzgebiet, das in 350 m Entfernung beginnt. Hinzu kommen in Entfernung von 550 m und 650 m jeweils Wohngebiete. Sowohl die Wohngebiete als auch das Naturschutzgebiet bedarf dem besonderen Schutz, sodass eine Genehmigung auf dieser Grundlage nicht zu erwarten ist. Mögliche technische Maßnahmen können hier als irrelevant betrachtet werden, da der notwendige Sicherheitsabstand unterschritten wird.
8 Bedeutung für das Genehmigungsverfahren
Aus dem vorherigen Kapitel ergibt sich die Schlussfolgerung, dass die involvierte Behörde dem Betreiber kurzfristig mitteilen sollte, dass eine Genehmigung des neuen Betriebsbereiches nicht erfolgreich verlaufen wird. Zu diesem Schluss kommt auch eine Prüfung durch den Betreiber selbst. Der Betriebsbereich der oberen Klasse kann damit nicht an dem geplanten Standort realisiert werden. Eine Alternative besteht darin, dass das Unternehmen sich durch die Behörde eine mögliche Fläche auf Basis der Raumordnung zur Bauleitplanung zuweisen lässt. Dadurch wird das BImSchG Genehmigungsverfahren ausgelöst. Neben anderen Verfahren startet so das Verfahren nach der 12. BImSchV, welches in vorherigen Kapiteln dargestellt wurde. Die bisher erarbeiteten Alarm- und Gefahrenpläne können weiterhin verwendet werden. Das neue Gebiet sollte in sicherer Entfernung zu Wohngebieten gewählt werden. Auf diese Weise können weitere Verzögerungen aufgrund von Bedenken durch die Öffentlichkeit vermieden werden. Es ist davon auszugehen, dass Bürger der Lagerung gefährlicher Stoffe nicht ohne Skepsis gegenüberstehen.
9 Fazit
Die vorliegende Arbeit hat aufgezeigt, welche Aspekte beim Genehmigungsverfahren nach BImSchG zu beachten sind. Dazu wurden fokussiert die einzelnen Schritte der Durchführung im Genehmigungsverfahren betrachtet. Als Beispiel wurde ein Gaslager für akut toxische und brennbare Gase gewählt. Die Analyse ergab, dass dafür das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG angewandt werden muss. Außerdem gibt das UVPG eine Vorprüfung des Einzelfalls nach §7 Absatz 1 Satz 1 vor.
Darauf aufbauend konnte die jeweilige Störfallverordnung für das Fallbeispiel ermittelt werden. Gleiches gilt für die entsprechende Vorgehensweise. Im Rahmen der Ermittlung des notwendigen Sicherheitsabstandes des geplanten Gaslagers zu nahegelegenen Schutzobjekten konnte festgestellt werden, dass der geforderte Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Damit kann die Erweiterung des Gaslagers nicht genehmigt werden.
Umgang mit fluorhaltigen Löschmitteln: Der große Spagat zwischen Lebensrettung, Rettung von Wirtschaftsgut und Umweltschutz Bricht ein Brand aus, kommt dies für Betroffene grundsätzlich einer Katastrophe gleich. Ob im privaten Bereich oder bei einem Großflächenbrand in Unternehmen oder Industrieanlagen, besteht im Brandfall immer sofortiger Handlungsbedarf. Je früher mit den Löscharbeiten begonnen wird, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit, Menschen, Gebäude und Gerätschaften zu retten. Jedoch haben die Löschverfahren auch ihre Tücken. Das Löschen mit fluorhaltigen Löschmitteln schadet der Umwelt und damit dem Menschen und auch Tieren. Mit jedem Löschvorgang belasten organische Fluorverbindungen die Umwelt.
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Als der erste Feuerlöschschaum mit Fluortensiden im Jahr 1969 seitens 3M einer breiten Öffentlichkeit präsentiert wurde, galt dies als revolutionär. Endlich konnten zahlreiche Brände effektiv bekämpft werden. Fluorhaltige Löschmittel gehören bis heute zum Standard in der Brandbekämpfung. Beschränkungen regeln den Verwendungsfall. Wie stark die Auswirkungen auf die Umwelt sind, hängt entschieden vom Umgang mit fluorhaltigen Löschmitteln ab.
Ein Brand kündigt sich nicht an: Unkalkulierbare Brände blocken
Jeder weiß, es kann passieren. Jeder denkt, es darf nicht passieren. Und doch: Der Großbrand kommt unangekündigt. Als schockierendes Paradebeispiel stellt der Tanklagerbrand in Buncefield aus dem Jahr 2005 für viele Brandschutzbeauftragte und Feuerwehrleute bis heute ein verheerendes Schreckensszenario dar. Nicht nur der Brand selbst hatte katastrophale Folgen, sondern auch die Löscharbeiten mit fluorhaltigem Löschschaum.
Was war passiert?
Die Tankanzeige eines Tanks im Tanklager Buncefield funktionierte nicht korrekt. Niemand bemerkte den Übertritt des Benzins aus einem der Tanks. Insgesamt führten 300 Tonnen Benzin, die bei Austritt aus dem Tank eine hochexplosive Benzin-Luftmischung bildeten, zu drei katastrophalen Explosionen. 20 Tanks gerieten in Brand. Die gefährliche Rauchwolke soll im Weltall sichtbar gewesen sein. Das gesamte Umfeld war in Gefahr.
Zusätzlich kamen die starken Belastungen für die Umwelt hinzu. Die Feuerwehr reagierte schnell und konnte unter Verwendung von fluorhaltigem Schaum den Brand löschen. Doch der Löschschaum hatte es in sich. Umweltschädliches Perfluoroctansulfonat (PFOS) verunreinigte das Grundwasser, was einem ähnlichen Desaster gleichkam wie das Feuer selbst.
An diesem Fallbeispiel lässt sich sehr gut aufzeigen, wie nahe die Vorteile und Nachteile von fluorhaltigen Löschschäumen beieinanderliegen. Neben dem wirtschaftlichen Schaden, den sowohl das Feuer als auch die Löscharbeiten hervorbrachten, mussten Mensch und Umwelt die Konsequenzen tragen. Und all das nur, weil nicht rechtzeitig erkannt wurde, dass ein Tanklager überlief. Die Luftbelastungen waren immens hoch. Andererseits ließen sich die Brände nur mit dem konsequenten Einsatz mobiler Hochleistungslöschsysteme ausschließlich unter Verwendung fluorhaltigen Löschschaums unter Kontrolle bringen.
Die Brandkatastrophe von Buncefield hatte auch einen positiven Effekt. Erstmalig wurde der gesamten Weltbevölkerung intensiv bewusst, dass organische Fluorverbindungen eine große Gefahr für die Umwelt bedeuten.
Gefahren für den Menschen durch den Umgang mit fluorhaltigen Löschmitteln
Tritt eine derartige Gefahr, die die Nutzung von fluorhaltigen Löschmitteln auslöst, meistens erst im Rahmen einer Brandkatastrophe ins Bewusstsein der Menschen, machte das Unternehmen 3M erste Entdeckungen bereits im Jahr 2000.
3M, gefeierter Urheber fluorhaltiger Löschschäume, stellte bereits im Jahr 2000 beunruhigend hohe Konzentrationen von PFOS im Blut der Mitarbeiter fest. 3M stoppte umgehend die Produktion derartiger Schäume.
Im Anschluss daran setzten Löschverantwortliche auf fluorfreie Löschschäume. Doch auch hier wurde schnell klar: Fluorfrei aber nicht problemfrei. Fluor in Löschschäumen wird weitgehend durch andere Stoffe ersetzt, die ebenfalls nicht ganz unbedenklich sind. Die wichtigsten fluorhaltigen Löschmittel und Alternativen ohne Fluore:
Fluorhaltige Schaumlöschmittel heute (verbesserte chemische Strukturen)
P: Proteinschaummittel P (AR): alkoholresistent S: synthetische oder Mehrbereichsschaummittel S (AR): alkoholbeständig
Fluorhaltige Schäume so wirken sie
Fluorhaltige Schäume nehmen einen permanent negativen Einfluss auf die Umwelt, und das nicht nur im Falle eines Brandereignisses, sondern auch durch deren Produktion. Alle fluorhaltigen Chemikalien verfügen über eine unumkehrbare Persistenz. Diese sind nicht abbaubar. Besonders hartnäckige fluorhaltige Stoffe nisten sich regelrecht in Organismen ein. Zudem ist bei vielen fluorhaltigen Löschmitteln von einer toxischen Gefahr auszugehen. Dennoch nutzen Feuerwehren den toxischen Löschschaum nicht ohne Grund. Dieser hat im Brandfall viele Vorteile aufzuweisen:
Die Leistungsfähigkeit von fluorhaltigen Schaumlöschmitteln ist um ein Vielfaches höher als die anderer Löschprodukte. Damit lassen sich Brände der Brandklasse B (Benzin, Teer, Öle, Benzol, Lacke) erwiesenermaßen sehr zuverlässig löschen.
PFOS in Schaumlöschmitteln gilt unter Feuerwehrleuten und anderen Brandfachkräften als echter Leistungstreiber im Löschverfahren.
Seit dem Jahr 2002 gilt der Umgang mit fluorhaltigen Löschmitteln als weniger aggressiv. Anstelle von PFOS wird seitdem AFFF verwendet. Die AFFF-Schaummittel (aqueous film forming foams) bilden bei Verwendung auf geschmolzenen Oberflächen oder über brennbaren Flüssigkeiten einen dünnen leicht wässrigen Tensidfilm. Dieser trennt die Brandzone von der Luft, die diese umgibt. Damit wird die Sauerstoffzufuhr zum Brandort unterbrochen, was eine Erhöhung der Löschwirkung und Verkürzung der Löschdauer zur Folge hat. Eine gute Rückzündungshemmung ist durch diese Herangehensweise ebenfalls gegeben.
An Orten, wie Chemieanlagen oder Flughäfen, wo die vorgegebene Rettungszeit lediglich drei Minuten beträgt, sind und bleiben fluorhaltige Löschschäume die erste Wahl, um die Ausbreitung eines Brandes zu verhindern. Nur mit diesen fluorhaltigen Löschmaßnahmen lässt sich der Brand schnell unter Kontrolle bringen und zuverlässig löschen.
Fluorfrei aber nicht problemfrei: Warum fluorbefreite Löschmittel nur die zweite Wahl sind
Unter dem Motto ‘Fluorfrei aber nicht problemfrei’ bleibt die vollständig fluorfreie Brandlöschung eher Wunschdenken. Versuche gab es bereits viele. Nur auf den ersten Blick erscheint der Verzicht auf fluorhaltige Löschmittel unproblematisch. Nahezu alle Löschmittelhersteller bieten auch weniger aggressive Mittel ohne Fluor zur Brandbekämpfung an. Jedoch ist bis heute höchst umstritten, ob deren Wirksamkeit mit der von fluorhaltigen Löschmitteln mithalten kann. Zumindest sieht es so aus, dass die Nutzung von Löschschäumen ohne Fluor durch Feuerwehren lediglich bei bestimmten Anwendungen zum Einsatz kommt. Sieben Gründe, warum Feuerwehren den Einsatz ohne fluorlastigen Löschschäumen kritisch sehen:
1. Bestimmte Löscheinsätze sind nur mit perfluorierten Chemikalien denkbar. 2. Handfeuerlöscher verlieren durch die Verwendung fluorfreier Löschmittel mindestens drei Stufen und sind damit weniger effektiv. 3. Vor jedem stationären Einsatz müsste überprüft werden, ob die Anlagentechnik mit der Variante ohne Fluore vereinbar ist. Dies bedeutet einen großen Zeitverlust, wo es im Brandfall doch um Minuten geht. 4. Die meisten fluorfreien Löschmittel erfordern eine gewisse Mindestverschäumung, die durch viele vorhandene Sprinkleranlagen gar nicht gegeben ist (Beispiel: Parkhäuser). 5. Bestehende gut funktionierende Löscheinrichtungen müssten zunächst auf spezielle Sprinklerdüsen umgestellt werden, um die umweltschonenderen Löschmittel zu nutzen. 6. Tanks, die zuvor mit fluorhaltigen Löschflüssigkeiten befüllt waren, müssten zudem einer intensiven Reinigung unterzogen werden. Dieser Vorgang gestaltet sich technisch als schwierig. 7. Problemfall: Recycling fluorhaltiger Schäume Das Recycling von fluorhaltigen Schäumen führt zu erheblichen Umweltbelastungen.
Insgesamt stellt das objektive Abwägen der Unverzichtbarkeit von fluorhaltigen Löschmitteln und der Wirksamkeit der umweltschonenden Alternativen nicht nur Brandexperten vor eine große Herausforderung. Ganz nebenbei wären auch kostspielige Veränderungen in der Logistik notwendig, würden nur noch fluorbefreite Löschmittel Anwendung finden.
Emissionsreduzierung vs. Gefahrenminderung im Brandfall
Fluorfreies Löschen hat Zukunftspotential, bildet nach derzeitigem Stand jedoch die Ausnahme. Umweltschutz ist tief in unserem Bewusstsein verankert. Entwicklung und Produktion von sanfteren Alternativen gegenüber dem Umgang mit fluorhaltigen Löschmitteln haben höchste Priorität. Doch es gibt Prioritätsfaktoren, die über dem Umweltschutz stehen. Darüber sind sich alle Verantwortlichen einig. Situationen, die die Verwendung der fluorhaltigen Löschmittel rechtfertigen:
zuverlässige Löschung in Großanlagen,
Flugzeugbrandbekämpfung,
Löschung von Tankschiffbränden,
Brandbekämpfung bei Straßentankfahrzeugen und Bahnkesselwagen,
höchste Priorität: Lebensrettung.
Die Verwendung von PFC-haltigen Löschmitteln wird seit jeher kritisch beäugt. Andererseits unterliegt diese klar aufgestellten Verhaltensregeln, wovon Devise Nr. 1 die Wichtigste ist:
Fluorhaltige Löschschäume nur dann einsetzen, wenn dies zwingend erforderlich ist..
Um diesen Satz zu verinnerlichen, einige Beispiele dazu, in welchen Brandfällen auch Löschmittel ohne Fluor Wirkung zeigen.
Fluorhaltige Schäume löschen tatsächlich alles. Bei Bränden der Brandklasse A kann jedoch darauf verzichtet werden. Brandklasse A: Feststoffbrände, wie bei Fahrzeug- oder Wohnungsbränden der Fall, Kunststoff-Lagerbrände oder ein Feuer auf Abfalldeponien. Brände der Brandklasse A lassen sich effektiv durch fluorfreies Löschen ausschalten.
Bei jedem Brand muss neu erwogen werden, ob ein fluorhaltiges oder fluorfreies Löschmittel der bessere Weg ist. Bei Verwendung fluorhaltiger Löschmittel in stationären Anlagen sind auf jeden Fall geeignete Rückhaltevorrichtungen notwendig, um Umweltschäden vorzubeugen. Bei mobilen Feuerlöscheinsätzen empfehlen Experten, das Löschwasser durch einen Saugwagen aufzunehmen und fachgerecht zu entsorgen.
Was rät das Umweltbundesamt?
Frau Annegret Biegel-Engler vom Bundesumweltamt spricht sich ganz deutlich für fluorfreies Löschen aus, damit Umweltschäden erst gar nicht entstehen können. Doch auch dem Umweltbundesamt ist klar, dass im Brandkatastrophenfall die Verwendung von fluorhaltigen Löschmitteln unabdingbar ist, um Menschenleben und Wirtschaftsgut zu retten. Daher rät Frau Annegret Biegel-Engler vom Umweltbundesamt zum zweigleisigen Löschverfahren: Fluorfreies Löschen, wo immer möglich, bei gefährlichen Brandszenarien fluorhaltigen Schaum verwenden. Als Einzelbeispiel führt die Expertin Raffineriebrände an.
Die Abwägungsmanöver ‘fluorhaltig oder fluorfrei’ stellt Feuerwehren in jedem einzelnen Brandfall erneut vor große Herausforderungen.
Härte gegen Feuerwehren
Der besonnene und hochsensible Umgang mit fluorhaltigen Löschmitteln gewinnt zunehmend an Bedeutung. Daher häufen sich in den letzten Jahren die Verfahren gegen Feuerwehren, wenn die Frage im Raum steht, ob ein Umweltschaden, verursacht durch den Umgang mit fluorhaltigen Löschmitteln, nicht zu verhindern gewesen wäre. In diesen ersten Fällen wurden Feuerwehren verklagt, fluorhaltige Löschchemikalien verwendet zu haben, obwohl dies nicht notwendig gewesen wäre. Auf der anderen Seite stehen die Feuerwehrleute, ohne deren Löschaktionen sowohl Wirtschaftsgut als auch Menschenleben im Brandfall gefährdet sind. Anstatt die Feuerwehrleute vor Gerichte zu zerren, wären da vielleicht andere Fragen zu klären:
Im Brandfall müssen Feuerwehrleute binnen Sekunden zum Einsatz aufbrechen, um Schlimmstes zu verhindern. Bleibt da überhaupt die Zeit zur Abwägung, ob fluorhaltiges Löschmittel oder umweltfreundliche Löschschäume hier richtig sind?
1. Würde damit nicht wertvolle Löschzeit verschwendet?
2. Wäre es nicht sinnvoller, Feuerwehrfachkräfte gründlich in diesem Bereich zu schulen und ihnen dennoch die Entscheidung zu überlassen?
3. Steht nicht die Rettung von Menschenleben und kostspieligem Wirtschaftsgut vor der Vermeidung von Umweltschäden?
4. Ist der Umweltschaden letztendlich nicht viel größer, wenn umweltverträgliche Löschmittel zum Einsatz kommen, die dem Brand nicht Herr werden?
In diesem Fall stellt sich generell die Frage, ob eine Anklage gegen Feuerwehrleute, die häufig unter Einsatz ihres eigenen Menschenlebens Rettungsmaßnahmen ergreifen, überhaupt rechtens ist.
Vorbeugung ist der beste Schutz
Schaut man sich die Zahlen von Bränden genauer an, steht schnell fest: Viele Brände könnten durch einen verbesserten Brandschutz, mehr Aufmerksamkeit in Gefahrenzonen und verschärfte Kontrollen von Großanlagen verhindert werden. Hier besteht noch ein großes Potenzial im Hinblick auf die Brandvorbeugung. Verringern sich die Zahlen von Bränden deutlich, so kommen auch weniger Löschmittel zum Einsatz. Die Umweltfrage, ob fluorfreies Löschen oder Brandbekämpfung mit fluorhaltigen Löschmitteln, würde mit sinkender Anzahl von Bränden an Bedeutung einbüßen. Die meisten Brände kommen in der Metallindustrie vor. Ein kleiner Überblick der Brandvorkommnisse der vergangenen 10 Jahre:
Metallindustrie: 189 Vorfälle = 35 % aller Brandvorkommen Automobilindustrie: 76 Vorfälle = 14 % aller Brandvorkommen Druckereiindustrie: 49 Brandereignisse = 9 % aller Brandvorkommen
Hinzu kommen noch die restlichen 42 % größerer oder minderschwerer Brandunfälle.
In den benannten Industriezweigen (Metallindustrie, Automobilindustrie und Druckindustrie) lösen Spezial-Löschsysteme am häufigsten aus. Hier besteht erhöhter Bedarf an Brandvorkehrungen. Brände können durch Fehler in Anlagen, aber auch durch versehentliches menschliches Fehlverhalten ausgelöst werden. In einigen Fällen reicht schon die kleinste Unachtsamkeit, um einen Großbrand auszulösen. Daher sind Beratungen und Einweisungen von Mitarbeitern zum Thema Brandschutz und Brandvorbeugung in großen Industriebereichen zwingend notwendig.
Vorzeigebeispiel „Arbeitskreis Schaummittel“ des Werkfeuerwehrverbandes Deutschland e.V.
Der “Arbeitskreis Schaummittel” geht mit leuchtendem Beispiel voran. Hier schaffen Feuerwehrfachleute Lösungen, die beiden Seiten gerecht werden: Effektive Brandbekämpfung und Umweltschutz. Beteiligt sind Werkfeuerwehren, Flughafenfeuerwehren, Forschungseinrichtungen, Löschmittelhersteller und -entwickler sowie das Umweltbundesamt als beratendes Organ. Die Brandfachleute verfolgen das hohe Ziel einer unabhängigen Forschung zur Bestimmung und Feststellung der Leistungsfähigkeit fluorfreier Schaummittel als Alternative zu fluorhaltigen Schaummitteln. So erklärt es Eike Peltzer, Vorsteher des Arbeitskreises. Der “Arbeitskreis Schaummittel” dient zudem als Vorbildfunktion. Zahlreiche weitere Kreise haben sich auch auf internationaler Ebene gebildet, um Untersuchungen zu fluorbefreiten Löschverfahren durchzuführen. Die bekannteste international agierende Initiative:
LASTFIRE Consortium und dessen Maßnahmen
LAST steht hier als Akronym für “Last Atmospheric Storage Tankfires”. Dieses von der Mineralölindustrie ins Leben gerufene Konsortium hat sich die Untersuchung der “Verwendung von Schaumlöschmitteln bei Tankbränden” zur favorisierten Aufgabe gemacht. Viele Feuerwehren, Löschmittelhersteller und Betreiber halten sich bereits an die immer engmaschigeren Vorgaben zum Umweltschutz bei der Verwendung von Löschmitteln. Erwartbar sind zukünftig weitere Beschränkungen bei den Löschschäumen, insbesondere die fluorhaltigen Löschmittel betreffend. Das Umweltbundesamt empfiehlt EU-weit, die Substanz C6 als besonders gefahrenvoll für die Umwelt einzustufen.
Die aktuell gültigen Beschränkungen für fluorhaltige Substanzen im Überblick
Beschränkung Nr. 1: Seit 2008 gilt europaweit eine Anwendungsbeschränkung für PFOS. Mischungen mit einem PFOS-Gehalt von > 0,001 Gewicht % (10 mg/kg) dürfen seit diesem Zeitraum nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Diese PFOS-Regel wurde 2012 auch im Anhang B der Stockholm-Konvention verankert. Die Stockholm-Konvention (internationales Übereinkommen zur Beendigung oder Einschränkung der Produktion, Verwendung und Freisetzung von persistenten organischen Schadstoffen) setzt sich seit Jahren für den angeordneten Verzicht auf fluorhaltige Löschmittel und ähnliche fluorhaltige Stoffen ein. Jedoch gewährt man hier Ausnahmen: Diese Ausnahmen gelten für Einsatzbereiche, in denen Alternativen zu fluorhaltigen Löschmitteln nicht greifen. Seit dem Einsatz von Fluor in Löschmitteln bedeuten Organische Fluorverbindungen Gefahr für die Umwelt.
Beschränkung Nr. 2: Im Jahr 2013 wurde die Perfluoroctansäure (PFOA) durch die Europäische Chemikalienverordnung als äußerst besorgniserregend identifiziert und eingestuft. Den Anstoß gab das Umweltbundesamt. PFOA ist Bestandteil zahlreicher fluorhaltiger Löschschäume. PFOA wird zudem in vielen anderen Bereichen verwendet. Daher hat sich dieser Stoff überall in der Umwelt verbreitet. Der lebensgefährliche Stoff baut sich nicht ab. Dies macht ihn besonders tückisch. Er wirkt sich schädlich auf die Fortpflanzung und toxisch auf die Leber aus und ist damit als hochwirksames Gift einzustufen, das Mensch, Tier und Umwelt schadet. Die Beschränkung umfasst die Herstellung, das Inverkehrbringen als auch den Import von PFOA, PFOA-Salze und aller Substanzen, die zur Bildung von PFOA beitragen, auch als Vorläuferverbindungen bekannt.
Fazit Solange Feuerwehren Brände löschen, gibt es das Streitthema Umweltschutz in der Brandbekämpfung. Fluorhaltige Löschmittel sind nicht nur passionierten Umweltschützern ein Dorn im Auge. Viele Menschen hoffen auf sanftere Löschalternativen. Daher sollten fluorhaltige Löschmittel contra Löschschäume ohne Fluor keine Konflikte mehr darstellen. Eher setzen sich heute Hersteller von Löschmitteln, Feuerwehren und der Umweltschutz für das große gemeinsame Ziel ein: Brandbekämpfung im Sinne der Lebensrettung und des Umweltschutzes. Hersteller und Anwender von Löschmitteln machen sich bereits jetzt mit den verschärften Regeln vertraut.
Und doch ist allen klar: Ausnahmeregelungen in kritischen Brandsituationen, wo der Einsatz fluorhaltiger Löschmittel unverzichtbar ist, wird es immer geben. Der beste Schutz für Mensch, Tier und Umwelt bleibt immer noch eine umfassende Brandvorbeugung, damit Löschmittel gar nicht erst zum Einsatz kommen. Löschmittel ohne Fluor sind gut, aber nicht problemfrei.
Die Gefährdungsbeurteilung ist für alle Arbeitsmittel einschließlich überwachungsbedürftiger Anlagen auch ohne Beschäftigte durchzuführen. Der Arbeitgeber hat hierzu vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung ist unter Berücksichtigung des Standes der Technik regelmäßig zu überprüfen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen.
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