Elektrofachkraft: Ausbildung allein reicht nicht
Der spannende und abwechslungsreiche Weg zur Elektrofachkraft
Der Begriff Elektrofachkraft (EFK) ist nicht mit anderen Berufsbezeichnungen vergleichbar und lediglich eine Ausbildung dafür nicht ausreichend. Umfassende Fachkenntnisse und praktische Erfahrung sind unumgänglich. Diese sind durch die Normen der VDE sowie diversen Verordnungen, Richtlinien und Gesetze definiert.
Der Unterschied ergibt sich aus Elektrofachkräften, unterwiesene Personen in der EFK und Laien.
Die Festlegungen finden sich in der Norm DIN VDE 1000-10 zum Thema Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen.
Fragen, mehr Informationen nötig oder Hilfe? Gerne Kontakt aufnehmen zu uns: 📬 Kontaktformular
Online Schulung: EuP
Buch: Basics für die elektrotechnisch unterwiesene Person
Ausbildung in der Elektrotechnik
In einem ersten Schritt muss eine zukünftige EFK die Ausbildung in einem Arbeitsgebiet, welches die Elektrotechnik umfasst, ausgebildet sein, zum Beispiel als Geselle oder Facharbeiter, Handwerks- oder Industriemeister, Diplomingenieur oder staatlich geprüfter Techniker.
Online Ausbildung zur EuP, hier.
Erfüllt werden können die Anforderungen auch mittels einer mehrjährigen und nachgewiesenen Tätigkeit mit der Ausbildung in Theorie und Praxis. Diese Anforderungen wird durch eine EFK überprüft und dokumentiert.
Qualifikationen
Zusätzlich zu der Ausbildung sind regelmäßige Weiterbildungen und Erfahrungen notwendig, um als Fachkraft im elektrotechnischen Bereich arbeiten zu dürfen.
Fachkenntnisse und Praxiserfahrung
Sachverständige stellen, um Missverständnisse zu vermeiden, klar, dass die Ausbildung oder das Studium im elektrotechnischen Bereich nicht bedeutet, eine EFK zu sein.
Diese Tatsache ist durch die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 (vorher BGV A3) zum Thema elektrische Anlagen und Betriebsmittel eindeutig festgelegt und besagt, dass eine Elektrofachkraft ist, welche aufgrund der fachlichen Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrungen sowie Kenntnissen von einschlägigen Bestimmungen der übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Damit kommen Erfahrungen und besondere Kenntnisse zum Tragen, welche in themenspezifischen Weiterbildungen, zum Beispiel einem Vorbereitungslehrgang auf die Prüfung EFK mit Geräten oder Anlagen oder in einem Unternehmen erworben werden können. Dies unter anderem vor dem Hintergrund, dass beispielsweise nicht jede in diese Bereich ausgebildete Person befugt ist, in der Hochspannung zu arbeiten.
Arbeitsgebiete
Die Ausbildung im Fach bedeutet, dass die Aus- oder Weiterbildung ein bestimmtes Arbeitsgebiet von der Elektrotechnik umfassen muss, da die Fachkraft für sämtliche elektrotechnischen Arbeitsgebiete als solche nicht existiert. Das lässt sich mit dem Umstand erklären, dass Niederspannungsanlagen andere Fähigkeiten und Kenntnisse erfordern als Hochspannungsanlagen und der Elektromaschinenbau nicht dem Fernmeldewesen gleichgestellt ist. Hinzu kommt die Verantwortlichkeit nach DIN VDE 1000-10, wenn eine Person vom Unternehmen für die Fachverantwortung beauftragt wird.
Befähigte Person
Im Rahmen der Verordnungen gibt es für die Elektrofachkraft weitere Bezeichnungen, unter anderem den Begriff befähigte Person, welcher einen weiteren Bereich im Arbeitsschutz abdeckt.
Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss es eine befähigte Person über eine entsprechende Ausbildung, Berufserfahrung sowie zeitnahe berufliche Tätigkeiten mit den notwendigen Fachkenntnissen für die Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt.
Die Betriebssicherheitsverordnung für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln ist nicht nur auf die Auswahl von befähigten Personen mit einer elektrotechnischen Berufsausbildung beschränkt. Die Durchführung kann zum Beispiel auch durch eine befähigte Person mit der Ausbildung als Industriemechaniker durchgeführt werden.
Qualifikation von befähigten Personen
Aus der unterschiedlichen Komplexität von Arbeitsmitteln ergeben sich verschiedene Anforderungen in Bezug auf die Qualifikation von befähigten Personen. Diese dürfen durch die Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden und unterliegen bei den Prüfergebnissen keinen Weisungen. Weitere Anforderungen an eine befähigte Person sind dann notwendig, wenn diese zum Beispiel Prüfungen an Anlagen vornehmen muss, welche eine Überwachung erfordern.
Die detaillierten Anforderungen an befähigte Personen für die Überprüfung von Anlage mit elektrischer Gefährdung finden sich in den technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1203) unter anderem im Abschnitt 3.1.
Wissenswert
Der Begriff Elektrofachkraft wird in der juristischen Sprache die Erfüllungsgehilfen genannt.
Vordefinierte und festgelegte Tätigkeiten
In den Anweisungen zur Durchführung der Vorschrift 3 Betrieb von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (vorher BGV A3) zur DGUV sind die Qualifikation konkret erläutert. Außerdem relevant ist die Information der DGUV 203-002 zum Thema Elektrofachkräfte.
Des Weiteren muss eine Elektrofachkraft, welche im Bereich von Anlagen, die an ein öffentliches Versorgungsnetz der Elektrizität angeschlossen sind, im Verzeichnis von den Installateuren des Verteilungsnetzbetreibers (VNB) eingetragen sein.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine außenstehende Person im Bereich der Elektrotechnik für festgelegte Tätigkeiten oder als EuP unter der Aufsicht und Leitung einer EFK in einem stark begrenzten Rahmen ausführen.
Unterwiesene Person im elektrotechnischen Bereich
Für eine im elektrotechnischen Bereich ausgewiesene Person besteht die Möglichkeit, Arbeiten an Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen unter der Aufsicht und Leitung einer Elektrofachkraft durchzuführen. Dazu gehören Unterweisungen in der Elektrotechnik in Bezug auf die jeweiligen Aufgaben, Hinweise und Sensibilisierung auf Gefahren bei einem unsachgemäßen Verhalten sowie die notwendigen Schutzmaßnahmen und -einrichtungen.
Der Umfang für die Aufsicht und die Leitung ist abhängig von den Kenntnissen und Erfahrungen der jeweiligen Person im elektrotechnischen Bereich.
Informationen hierzu finden sich in der Vorschrift 3 (BGV A3) sowie der Information 203-002 (BGI 548) der DGUV.
Personen ohne Erfahrung in der Elektrotechnik
Als elektrotechnischer Laie gilt, wer weder ausgewiesener EuP noch Elektrofachkraft ist. Dies gilt auch für Studentinnen und Studenten mit der Fachrichtung Elektrotechnik.
Up to date sein und bleiben
Der technische Fortschritt ist unaufhaltsam und damit auch die kontinuierlich angepassten Normen, sodass es nicht nur wichtig, sondern ebenso unumgänglich ist, stets auf dem Laufenden zu sein.
Es müssen regelmäßig Weiterbildungen absolviert werden. Diese Notwendigkeit findet sich beispielsweise in den (TRBS) 1203 zum Thema Prüfung befähigter Personen.
Im Minimum eine Schulung pro Jahr fordert die Vorschrift 1 der DGUV Grundsätze und Prävention (vorher BGV A1) und bedeutet, dass eine Person in diesem Bereich, welche nicht auf dem neusten Stand ist, die Qualifikation verliert. Der Titel kann durch die vorgegebenen Maßnahmen wieder erworben werden.
Abkürzungen im Überblick
↯ | BetrSichV | Betriebssicherheitsverordnung | ||||||
↯ | BGI | Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit (Alt Bezeichnung) | ||||||
↯ | DGUV | Deutsche gesetzliche Unfallversicherung | ||||||
↯ | DIN | Deutsches Institut für Normung | ||||||
↯ | EFK | Elektronik Informationstechnik e.V. | ||||||
↯ | EuP | Elektrotechnisch unterwiesene Person | ||||||
↯ | VDE | Verband der Elektrotechnik | ||||||
↯ | VNB | Installateurverzeichnis des Verteilungsnetzbetreibers |