Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetzt für die Lagerung von brennbaren und akut toxischen Gasen, einschließlich der erstmaligen Anwendung der Stör- fallverordnung

1 Einleitung
Die Peter Schnüffel GmbH hat das folgende Vorhaben als Plan festgelegt: Sie möchte ein Gaslager bauen lassen, in dem brennbare und akut toxische Stoffe der Kategorien 1 und 2 gelagert werden können. Dazu gehören auch Ammoniak, Chlor, Chlorwasserstoff und Phosgen. Aufgrund dieser Stoffe kommen die 12.BImSchV und die Störfallverordnung zum Tragen. In der folgenden Ausarbeitung soll das Vorhaben von Beginn an untersucht werden. Dazu stellt sich die Frage nach dem gemeinsamen Nenner einer Kläranlage, einer Werkstatt, einer Windkraftanlage, einer Brauerei, einer verfahrenstechnischen Anlage aus der Chemieindustrie, einer Müllverbrennungsanlage und einer Anlage aus dem pharmazeutischen Bereich.
Zunächst scheint die Suche nach dem gemeinsamen Nenner erfolglos. Einen Hinweis gibt das Stichwort „rechtliche Grundlage“. Vergleicht man demnach die rechtlichen Grundlagen für die Erbauung der genannten Gebäude bzw. Betriebe, so stößt man auf das Bundesimmissionsschutzgesetz, welches einem jeden dieser Gebäude zu Grunde liegt. Es muss sowohl bei der Errichtung als auch im späteren Betrieb beachtet werden.
Der Hintergrund des Gesetzes ist es, nicht nur uns Menschen, sondern auch die Tiere und Pflanzen sowie unsere Umwelt, also den Boden, das Wasser, die Atmosphäre, und auch Kultur- und Sachgüter zu schützen. Dazu sollen Umweltschäden entweder minimiert oder gar gesamthaft verhindert werden. Auch Unfälle, die schädliche Einflüsse auf die Umwelt haben, sollen vermieden werden. Daher gibt das Gesetz Rahmenbedingungen für die bereits genannten Anlagen vor, welche in Form eines Genehmigungsverfahrens nach BImSchG geprüft werden. Für einige Anlagen, die ein besonders hohes Gefahrenpotenzial aufzeigen, können weitere Vorgaben aus der Störfallverordnung vorgegeben werden.


1.1 Motivation der Aufgabenstellung
Die vorliegende Arbeit soll eine Übersicht über das Genehmigungsverfahren nach BImSchG geben. Dessen zentrale Bedeutung und breite Anwendung wurden im vorangegangenen Kapitel bereits dargestellt. Dazu soll ein ausgewähltes Beispiel verwendet werden. Da, wie bereits erwähnt, in einigen extremeren Fällen aus dem industriellen und gewerblichen Bereich zusätzlich die Störfallverordnung angewendet werden muss, soll auch diese in die vorliegende Arbeit einbezogen werden. Ob die Verordnung Anwendung findet, entscheiden Größe und/oder der Gefährdungsgrad einer Anlage. Durch die vorliegende Arbeit sollen die Zusammenhänge der beiden rechtlichen Grundlagen vorgestellt und anhand des Beispiels eines Genehmigungsverfahrens dem Leser transparent vermittelt werden.
Vor allem die breit gefächerten Anwendungsbereiche und Themengebiete der beiden rechtlichen Verordnungen zeigen die hohe Relevanz der Themenstellung.

1.2 Charakteristika eines Störfallbetriebs
Es liegen zwei verschiedene Kategorien von sogenannten Störfallbetrieben vor. Auf diese wird im Anhang I der 12. BImSchV verwiesen. Diese Kategorisierung basiert auf dem ansteigenden Gefahrenpotenzial der jeweiligen Betriebe für die Bevölkerung und die Umwelt in der unmittelbaren Umgebung. Je nach der Einstufung der Betriebe, die auf die jeweilige Menge der Gefahrenstoffe fußt, müssen Unternehmen ihr Risiko für einen möglichen Störfall reduzieren und daher verschiedene, mitunter weitreichende Vorlagen einhalten. Die jeweils zuständigen Behörden kontrollieren die Einhaltung dieser.
Ein Betrieb, der beispielsweise unter dem Mengenschwellenwert aus Spalte 4 liegt, muss keinerlei Vorgaben auf der Basis dieser Verordnung einhalten.
Ein Betrieb, der zwar den Mengenschwellenwert aus Spalte 4 übertrifft, weiterhin aber unter dem Wert der Spalte 5 bleibt, ist als Betrieb unterer Klasse zu sehen.
Für diese Betriebe der unteren Klasse gelten die erweiterten Pflichten aus dem zweiten Abschnitt der 12. BImSchV nicht. Diese Verordnung muss jedoch vollumfänglich von allen Unternehmen eingehalten werden, die die Mengenschwellenangabe aus Spalte 5 übersteigen.
Dies gilt nicht für Unternehmen, die die Schwellenwerte nicht übersteigen. Diese müssen die Verordnung nicht einhalten.
Wie im Falle des Gefahrengutrechts muss der Betreiber selbst mögliche Risiken identifizieren und evaluieren. Dabei spielt vor allem der sogenannte „Eingriff Unbefugter“ eine Rolle, da der Betrieb sukzessiv die Schwächen des eigenen Handelns erkennen und als Gefahrenquelle einstufen muss. Dazu müssen außerdem mögliche Beeinträchtigungen bewertet werden, dass die Sicherheit realistisch eingeschätzt werden kann. Zeigt dieser Prozess nun eine Sicherheitslücke auf, so ist das Unternehmen dazu verpflichtet, diese zu beheben. Dieser Prozess sollte iterativ verstanden werden und kann zu keinem Zeitpunkt als final abgeschlossen gelten.

1.3 Erkenntnisinteresse: Beschreibung eines Genehmigungsverfahrens nach Bundesimmissionsschutzgesetz für die Lagerung von Gasen, einschließlich der erstmaligen Anwendung der Störfall-Verordnung
Die vorliegende Arbeit soll anschaulich ein Genehmigungsverfahren für ein Lager für Gase darstellen. Dieser Prozess soll auf Basis des Bundesimmissionsschutzgesetzes stattfinden und soll als Beispielprozess dienen. Auf diese Weise sollen Hinweise und Vorschläge für die Praxis gegeben werden. Der Prozess umfasst das gesamte Genehmigungsverfahren mit Beginn der Anzeige. Dies schließt auch die beteiligten Behörden ein.
Außerdem soll dem Betreiber einer Anlage eine Anleitung gegeben werden, wie er verfahren sollte, sofern es zu einer Überschreitung der Mengenschwelle aus der Störfallverordnung kommt. Die Anleitung soll ihm helfen, seine Anlage mit Blick auf die Störfallverordnung zu bewerten.

1.4 Vorgehensweise
Die vorliegende Arbeit ist in zwei Bereiche strukturiert. In einem ersten Teil soll das Genehmigungsverfahren nach BImSchG über das Beispiel eines Gaslagers dargestellt werden. Dazu werden die individuellen und für diese Arbeit relevanten Charakteristika der Anlage sowie der eingelagerten Gasarten und deren Menge betrachtet und das Projekt auf diese Weise von anderen genehmigungsbedürftigen Anlagen abgegrenzt. Dazu dient das BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV. Auf diese Weise kann das hier gezielt benötigte Genehmigungsverfahren für die Anlage ermittelt werden. Nichtsdestotrotz sollen zur Vollständigkeit der Arbeit auch weitere Genehmigungsverfahren erläutert werden, die über das hier beispielhaft aufgeführte Gaslager hinausgehen. Beispiele an dieser Stelle sind Sonderregelungen für Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie.
Zusätzlich zum Genehmigungsverfahren nach BImSchG müssen bei einem Neu- oder auch Umbau weitere Genehmigungsverfahren durchlaufen werden. Beispiele sind Baugenehmigungen oder solche nach dem Wasserhaushaltsgesetz. Hier gilt für den Normalfall, dass zeitgleich mehrere Genehmigungsverfahren notwendig sind. Daher soll auch in der vorliegenden Arbeit von diesem Fall ausgegangen werden. Die Problematik wird entsprechend berücksichtigt. Dabei soll vor allem die Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG beachtet werden.
In einem jeden Genehmigungsverfahren ist ein Minimum von zwei Parteien involviert. Ersterer ist der Antragsteller, zweiter die jeweils zuständige Behörde. Diese muss den vom Antragsteller eingereichten Antrag prüfen und final genehmigen. Im ersten Teil der vorliegenden Arbeit sollen daher die Partien vorgestellt und ihre Rolle im Genehmigungsverfahren näher betrachtet werden.
Abbildung 1 zeigt das geplante Vorgehen im ersten Teil der Arbeit.

In einem zweiten Teil der Arbeit soll das Fallbeispiel der Firma Peter Schnüffel behandelt werden. Dieses Unternehmen betreibt bereits ein Gaslager, welches nun erweitert werden soll. Durch die Erweiterung würde es die Mengenschwelle
überschreiten, sodass diese nach Anhang I der BImSchV beantragt wurde. Anhand des Beispiels sollen die Pflichten sowohl des Antragstellers als auch der genehmigenden Institutionen beschrieben und die zentralen Schritte des
Genehmigungsverfahrens genannt werden. Das Ergebnis des Prozesses stellt final dar, welche Unterlagen der Betreiber vorbereiten muss. Abbildung 2 gibt eine grafische Übersicht über das Vorgehen im zweiten Teil dieser Arbeit.

1.5 Beschreibung der Ausgangslage
Im folgenden Kapitel soll das entsprechende Gaslager betrachtet werden, welches als Beispiel für das Genehmigungsverfahren nach BImSchG betrachtet wird. Es gilt, die zentralen Rahmenbedingungen des Projektes zu ermitteln. Das gesamte Lager soll über eine Kapazität von 104,4t verfügen. Darin sollen über die gesamte Fläche akut toxische und brennbare Gase gelagert werden. Tabelle 1 enthält eine Übersicht über die Gase, die eingelagert werden sollen. Die Einstufung der Gase erfolgt auf der Basis der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, d.h. der CLP-Verordnung. Die Tabelle zeigt einen Ausschnitt aus der GESTIS Stoffdatenbank.

Das Gaslager ist auf dem Werksgelände eines Industrieparks aus der chemischen Industrie platziert. Es ist überdacht, um witterungsbedingte Schäden zu vermeiden.

2 Immissionsschutzrechtliche Abgrenzung der Anlage im Sinne des BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV
In einem ersten Schritt des Genehmigungsverfahrens nach BImSchG muss eine Entscheidung dahingehend getroffen werden, welches Verfahren im jeweiligen Fall angewendet wird. Auf Basis von Kapitel 1.4 soll daher zunächst eine
Einstufung getroffen werden. Prinzipiell kann als eine erste Unterscheidung zwischen dem Verfahren nach § 10 BImSchG oder dem vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG unterschieden werden. Die Genehmigung einer Anlage nach
Industrieemissionsrichtlinie gilt als Sonderfall. Das jeweilige Verfahren kann über die 4. BImSchV ermittelt werden. Diese
betrachtet die jeweiligen Produktions-, Verarbeitungs- und Lagermengen verschiedener Stoffe und Produkte und gibt danach die entsprechende Verfahrensart vor. Die bisher hier aufgeführten Gase werden unter 4. BImSchV Anhang 1 Nr. 9.3
geführt. Daher findet die Stoffliste der 4. BImSchV Anhang 2 Anwendung. Tabelle 2 gibt dazu eine Übersicht über die vorliegenden Gase.

Die Übersicht zeigt, dass die jeweils vorhandenen Mengen der Gase unter der in Anhang 2 Spalte 4 4. BImSchV liegen. Daher kann ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren angewendet werden. Anders stellt sich dies für die
weiteren Gase der Gefahrenklasse „akute Toxizität“ dar: Sie überschreiten den Mengenschwellenwert aus Anhang 2 Spalte 4 4. BImSchV. In diesem Fall kann das vereinfachte Verfahren nicht angewendet werden. Daher muss für das
gesamte Gaslager ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt werden.

3 Verfahrensart zur Anzeige und zum Erhalt der Genehmigung nach BImSchG
Das folgende Kapitel stellt zunächst die verschiedenen Genehmigungsverfahren nach BImSchG vor. Dazu zählen das Genehmigungsverfahren nach § 10 und das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG. Es gilt, Ausnahmen und Besonderheiten der beiden Verfahren zu identifizieren, die im weiteren Prozess beachtet werden müssen.

3.1 Das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG
In Kapitel 2 wurde zunächst beschrieben, wie das korrekte Verfahren basierend auf der 4. BImSchV zu ermitteln ist. Wird in diesem Fall erkannt, dass § 10 der BImSchG anzuwenden ist, so muss der nachfolgend beschriebene Prozess durchlaufen werden. Dieser soll im Ablaufdiagramm in Abbildung 3 näher beschrieben werden.
In einem ersten Schritt muss der Betreiber bzw. der Antragsteller einen schriftlichen oder elektronischen Antrag stellen. Darin sind alle Unterlagen einzufügen, die die Behörde als notwendig einstuft. Sie kann daraufhin den Antrag nach § 6 BImSchG prüfen. Fehlende Unterlagen werden durch die Behörde außerdem vom Antragsteller eingefordert.
Sind die Unterlagen vollständig und korrekt ausgefüllt, so veröffentlicht die Behörde den Antrag. Dies geschieht im jeweiligen amtlichen Mitteilungsblatt, der Tageszeitung oder auch im Web. Interna und Informationen, die nicht an Dritte gelangen sollen, müssen vorher durch den Antragsteller als solche gekennzeichnet werden, damit hier keine Veröffentlichung stattfindet. Dabei muss der Antragsteller jedoch beachten, dass die Verständlichkeit und die Zusammenhänge des Antrages bestehen bleiben. Nun erhält die allgemeine Öffentlichkeit einen Monat lang Einsicht in den Antrag. In dieser Zeit sowie bis zu zwei Wochen danach können Einwendungen gegen den Antrag eingebracht werden. Sollten Einwände bestehen, so können diese in einem offenen Dialog zwischen Antragsteller, Behörde und der Öffentlichkeit thematisiert und im besten Falle beseitigt werden. Hat ein solcher Dialog stattgefunden, so kann die Behörde schließlich den Genehmigungsbescheid erlassen.
Bestehen auf Seite der Öffentlichkeit keine Einwände, so ist kein Dialog notwendig. Abbildung 3 zeigt diesen Weg durch einen roten Pfeil.
Auch den Genehmigungsbescheid muss die Behörde öffentlich darlegen. Erneut ist dieser für einen Zeitraum für zwei Wochen öffentlich einsehbar, bevor er final auch gegenüber Dritten gültig ist.

3.2 Anwendung des Genehmigungsverfahrens auf das Gaslager
In Kapitel 2 wurde ermittelt, dass das Gaslager des Beispielprojektes nach dem im vorherigen Kapitel beschriebenen Verfahren genehmigt werden muss. Daher muss der Antragsteller nun die notwendigen Dokumente und Informationen an die Behörde übermitteln. Die folgende Aufzählung soll daher darstellen, welche Themen im Rahmen der Genehmigung eines Gaslagers abgedeckt werden müssen sowie welche Dokumente notwendig sind. Ziel ist es schlussendlich, alle notwendigen Themen und Dokumente für die Genehmigung zusammenzustellen.
• Allgemeine Informationen (Antrag und Verfahren)
• Allgemeine Informationen (Inhalt und Standort)
o Beschreibung des Standortes und seiner Umgebung
o Gebäudepläne und Zeichnungen
o Schematische Darstellungen wie ein Verfahrens-, Rohrleitungs- oder auch Instrumentenfließschema
• Nicht relevant: Energieeffizienz
• Nicht relevant: Luftschadstoffe und Gerüche. Aus technischer Sicht gelten Druckgasflaschen im geschlossenen Zustand als Dicht, siehe TRGS 722 „Ausschuss für Gefahrstoffe 2012“.
• Nicht relevant: Lärmschutz. Sowohl bei der Anlieferung als auch dem Abtransport der Druckgasflaschen kommt es zu keinem erhöhten Verkehrsaufkommen.
• Nicht relevant: elektromagnetische Felder, Erschütterungen, Licht

• Nicht relevant: Abwasser. Das Gaslager sorgt für keine zusätzliche Flächenversiegelung. Das Niederschlagswasser wird einem bestehenden Kanalsystem zugeführt.
• Nicht relevant: Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einschließlich Rohrleitungen. Es werden keine wassergefährdeten Flüssigkeiten im Lager geführt.
• Nicht relevant: Angaben zu den anfallenden Abfällen. Durch das Gaslager entstehen keine zusätzlichen Abfälle.
• Relevant: Arbeitsschutz. Die Arbeitsstättenverordnung und die Arbeitsstättenrichtlinie sowie die Vorgaben aus der Gefahrenstoffverordnung müssen eingehalten werden.
• Relevant: Brandschutz. Der Antragsteller muss eine ausreichende Versorgung mit Löschwasser sicherstellen sowie Freiflächen für die Feuerwehr und entsprechende Pläne vorweisen.
• Relevant: Betriebssicherheit und Betriebseinstellung. Hierbei gilt es zu kontrollieren, ob die für die Anlage notwendigen Prüfungen in das Projekt einbezogen wurden. Im Falle der toxischen Gase ist eine Prüfung der Dichtheit der Rohleitungen in regelmäßigen Abständen notwendig. Dies gilt für die Rohre, die das Gas vom Lager in das Gebäude leiten.
Die genannten Aspekte wurden anhand der „Checkliste Antragsunterlagen“ der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg erarbeitet (Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg o. J.).

3.3 Das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG
Für den Fall, dass – je nach Verfahren – die jeweiligen Leistungs- oder Mengengrenzen aus der 4. BImSchV nicht überschritten werden, kann das vereinfachte Verfahren angewendet werden. Während das in 3.1 genannte Verfahren in § 10 BImSchG festgehalten ist, so findet sich das vereinfachte Verfahren in § 19 BImSchG.
Das vereinfachte Verfahren weist einen gravierenden Vorteil auf: Laut § 19 Abs. 2 sind § 10 Abs. 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Abs. 8 und 9 nicht anzuwenden.
Damit entfällt die Veröffentlichung. In der Folge erhält die Öffentlichkeit keine Möglichkeit, Einwände in Form eines Einspruches geltend zu machen. Es kommt demnach nicht zu einer Aussprache oder einer Diskussion der jeweiligen Einwände.
Gleichermaßen wie nach § 10 BImSchG muss der Antragsteller zunächst den Antrag an die Behörde übermitteln. Diese kontrolliert dessen Vollständigkeit: Beim vereinfachten Verfahren ist der Umfang gegenüber dem Verfahren nach § 10 BImSchG nicht reduziert. Nach einer Prüfung kann die Behörde die entsprechende Genehmigung erteilen. Im Falle des vereinfachten Verfahrens hat die Behörde rund drei Monate Zeit, um die Anlage zu genehmigen.

3.4 Besonderheiten im Genehmigungsverfahren
Im Folgenden sollen diverse Besonderheiten näher betrachtet werden, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach BImSchG beachtet werden müssen.


3.4.1 Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren
Es gilt außerdem zu beachten, dass das vereinfachte Verfahren nicht immer angewandt werden kann. Es gilt nicht für Anlagen, die einem Betriebsbereich angehören oder gar selbst nur ein Bereich sind. Außerdem solche Anlagen, bei denen eine Gefahrenerhöhung oder ein unangemessener Sicherheitsabstand aufgrund von störfallrelevanten Änderungen vorliegt. Dabei ist es irrelevant, ob dieser Zustand erstmalig oder wiederholt zustande gekommen ist. Hier muss das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG angewendet werden. Wie bereits erwähnt, kann bei diesem störfallrelevanten Genehmigungsverfahren nicht die gesamte Öffentlichkeit ihre Einwände einbringen, sondern lediglich solche Personen oder auch Gruppierungen, die unmittelbar von dem Vorhaben betroffen sind. Außerdem entfällt beim störfallrelevanten Genehmigungsverfahren der Erörterungstermin zwischen Antragsteller, Behörde und einer Person oder Gruppierung, die Einwände vorzubringen hat.
Störfallrelevante Änderungen sollen den Fokus des zweiten Teils der vorliegenden Arbeit darstellen.

3.4.2 Sonderregelungen für Anlagen nach Industrieemissionsrichtlinie
Anhand des Anhang 1 der 4. BImSchV muss zunächst die Art des Genehmigungsverfahrens ermittelt werden. Dies gibt an, ob eine Anlage generell über die Industrieemissionsrichtlinie beurteilt und schlussendlich genehmigt werden muss. Dabei ist vor allem Spalte d im Anhang 1 der 4. BImSchV zu beachte. Findet sich in der zur Anlage gehörigen Spalte der Buchstabe „E“ wieder, so muss die Anlage auf Basis von Art. 10 der RL 2010/75/EU – der Industrieemissionsrichtlinie – bewertet werden.
Muss die Anlage entsprechend der Industrieemissionsrichtlinie bewertet werden, so kommt zusätzlich zu dem in Kapitel 3.1 erläuterten Genehmigungsverfahren außerdem die Anforderung nach einem Ausgangszustandsbericht hinzu. Dies ist in § 10 Abs. 1a BImSchG vermerkt. Anhand dessen kann es später zu einer möglichen Rückführungspflicht kommen, nachdem der Betrieb der Anlage eingestellt wurde (Malitz 2012). Der Betreiber der Anlage kann daraufhin jeweils den Zustand zum Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs mit dem Ausgangszustand vergleichen. Zeigen sich in diesem Vergleich Verschmutzungen des Bodens oder Grundwassers beispielsweise durch gefährliche Stoffe, so muss der Betreiber für die Herstellung des ursprünglichen Zustandes aufkommen (IHK 2017).
Im Gegensatz zum in Kapitel 3.1 beschriebenen Genehmigungsverfahren hat die Öffentlichkeit im Genehmigungsverfahren nach IE-Richtlinie eine längere Frist, um mögliche Einwände einzubringen. Diese dauert bis zu einem Monat nach dem Ablauf der Auslegungsfrist an und ist in § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG geregelt.
Auch für die Genehmigung der IE-Anlage gilt, dass der Genehmigungsbescheid im Web veröffentlicht werden muss – jedoch ohne die Antragsunterlagen und den Ausgangszustandsbericht. Hinzu kommt das maßgebliche BVT-Merkblatt der betroffenen Anlage.

Der Betreiber ist verpflichtet, einen Bezug zu einem BVT-Merkblatt herzustellen. Auf diese Weise soll laut BImSchG der aktuelle Stand der Technik in der IE-Anlage zur Anwendung kommen. Dieser Stand ist in den BVT-Merkblättern gemeinsam mit den BVT-Schlussfolgerungen gegeben. Erstere sind europaweit gültig und beinhalten die folgenden Informationen:

  1. die zum aktuellen Zeitpunkt effizienteste, verfügbare Technik sowie deren Beschreibung und Informationen zur Bewertung der Anwendbarkeit,
  2. die Emissionswerte dieser Technik
  3. Überwachungsmaßnahmen, die zu Nr.1 und Nr.2 gehören
  4. zugehörige Verbrauchswerte zu Nr. 1 und Nr. 2
  5. einschlägige Standortsanierungsmaßnahmen (IHK 2017)
    Unabhängig davon, ob es sich um eine neue BVT-Schlussfolgerung einer bestehenden oder neuen Anlage handelt, sollte nach spätestens vier Jahren erneut ermittelt werden, ob die aktuelle Technik durch neue Modelle ersetzt werden kann.
    Wie beschrieben stellen Anlagen nach IE-Richtlinie im Genehmigungsverfahren einen Sonderfall dar. Dies gilt auch für deren Überwachung durch die Behörden. Diese sind dazu verpflichtet, einen Überwachungsplan und ein Überwachsungsprogramm auf Grundlage von § 52a BImSchG zu erstellen und darin Folgendes zu beachten:
    • Durchführen von Besichtigungen vor Ort
    • Überwachung der entstehenden Emissionen
    • Kontrolle von internen Berichten und auch Folgedokumenten
    • Überprüfung, ob eine Eigenkontrolle eingehalten wird
    • Bewertung der Technikprüfung
    • Prüfung der Eignung des Umweltmanagements der gesamten Anlage, um die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1BImSchG (Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz 2014) sicherzustellen

3.4.3 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist, entscheidet, wie im Falle der Ermittlung des Genehmigungsverfahrens nach BImSchG, das Verfahren sowie die Produkt- bzw. Eduktmenge.
Anhand der UVP kann eine Behörde frühzeitig sicherstellen, dass ein Projekt keine negativen Umweltauswirkungen haben wird. Es gilt, mögliche Auswirkungen zu einem frühen Zeitpunkt zu identifizieren und zu bewerten. Auf Basis der fertigen UVP kann die Behörde das weitere Genehmigungsverfahren durchführen (O A o. J.).
Für das als Beispiel des gewählten Gaslagers gilt das in Abbildung 4 beschriebene Verfahren. Auf diese Weise kann festgestellt werden, ob eine UVP durchzuführen ist. Außerdem zeigt die Abbildung, welche Form der UVP im jeweiligen Fall anzuwenden ist.

Zunächst muss in Schritt 1 eine Zuordnung des Gaslagers zu einem Vorhaben nach Anlage 1 UVPG stattfinden. Dazu wurden in Kapitel 1.4 bereits die entsprechenden Rahmenbedingungen und Mengenangaben beschrieben. Es ergibt sich, dass Nummer 9.3.2 oder 9.3.3 aus der Tabelle in Anlage 1 UVPG angewendet werden müssen. Im Anschluss daran kann anhand von Tabelle 2, Mengenschwellen nach der 4. BImSchV, eine weitere Einschränkung erfolgen. Diese gibt vor, dass nur solche Stoffe die Mengenschwelle der Spalte 3 Anhang 2 BImSchV überschreiten, die nach CLP-Verordnung in die Gefahrenklasse „akute Toxizität“ der Kategorie 1 oder 2 fallen. Demnach können nicht alle Stoffe über Nr. 9.3.3 Anlage 1 UVPG abgedeckt werden, sodass 9.3.2 Anlage 1 UVPG angewendet werden muss. Es kommt zum Prüfverfahren „A“. Dies ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach §7 Absatz 1 Satz 1 UVPG, in dem die entsprechende Behörde in einer allgemeinen Vorprüfung ermittelt, ob eine UVP-Pflicht vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn das Neuvorhaben eine erheblich nachteilige Umwelteinwirkung bedingt.
Daneben bietet das UVPG zwei weitere Prüfverfahren: Vorhaben mit der Kennzeichnung „X” und Vorhaben mit der Kennzeichnung „S“. Erstere sind UVP-pflichtig. Für die mit einem „S“ gekennzeichneten Verfahren muss eine standortbezogene Einzelfallprüfung nach § 7 Absatz 2 stattfinden.

4 Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG
Um eine vollständige Genehmigung einer Anlage zu bewirken, müssen Betreiber in der Regel mehrere Genehmigungsverfahren anstoßen. Beispiele sind eine Baugenehmigung, eine wasserrechtliche Genehmigung und eine naturschutzrechtliche Ausnahme (O A 2020a). Als Konsequenz der verschiedenen Genehmigungsverfahren kommt es zu einem hohen Verwaltungsaufwand, der durch § 13 BImSchG verringert werden soll. Daraus geht hervor, dass im Rahmen einer Genehmigung nach BImSchG weitere Verfahren zu der Anlage abgewickelt werden können (Bühler 2016a). Nichtsdestotrotz gibt es hier Ausnahmen zu Genehmigungen, die nicht über BImSchG beantragt werden können. Daraus resultiert eine gesamthafte Genehmigung der Anlage durch die Behörde.
Ausnahmen zur Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG sind:
• Genehmigungsverfahren durch atomrechtliche Vorschriften
• Wasserrechtliche Vorschriften und Genehmigungen nach §§ 6, 7 und 7a WHG (Bühler 2016a)

5 Beteiligung der Behörden
Um wie beschrieben mehrere genehmigungspflichte Verfahren gemeinsam zu durchlaufen, muss die zuständige Behörde zunächst eine Stellungnahme der betroffenen anderen Behörden einholen. Dies muss bereits während der fachlichen Prüfung und noch vor der Erstellung des Genehmigungsbescheids erfolgen. Geregelt ist dies in § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG. Außerdem muss die Behörde die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen durch Nebenbestimmungen prüfen. Aspekte, die nicht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens berücksichtigt werden können, müssen entsprechend kommuniziert werden. Im Fall eines UVP-pflichten Vorhabens muss die Behörde außerdem die Auswirkungen auf betroffene Schutzgüter einschätzen (Dr. Mang 2017).
Im Rahmen dessen müssen Behörden an Anhörungen teilnehmen und das Einvernehmen bzw. ihre Zustimmung an Genehmigungsverfahren erteilen (Dr. Mang 2017).
Über die Genehmigung einer neuen Anlage hinaus muss die zuständige Landesbehörde auch die Wartung bereits genehmigter Anlagen überwachen. In der Regel ist dies im Rahmen von regelmäßigen Überwachungen des genehmigten Zustandes der Fall. Außerdem können Kontrollen in den folgenden Fällen notwendig werden:
• Der Verdacht liegt nahe, dass die unmittelbare Nachbarschaft und die Allgemeinheit nicht ausreichend geschützt ist
• Aufgrund einer wesentlichen technischen Neuerung ist eine Verminderung der Emission möglich
• Durch beispielsweise neue Technik ist eine Verbesserung der Betriebssicherheit notwendig
• Es liegen neue umweltrechtliche Vorschriften vor

6 Anwendung der Störfallverordnung am Fallbeispiel
Zum Zeitpunkt der Analyse gilt das als Fallbeispiel ausgewählte Unternehmen, die Peter GmbH, nicht als Anwendungsbereich der Störfallverordnung. Ein Projekt, was diesen Status ändern könnte, ist die geplante Erweiterung der Lagerkapazitäten. Die zusätzlichen Stoffmengen werden in Tabelle 3 „Störfallrelevante Stoffe nach Anhang I 12.BImSchV“ dargestellt. Diese Übersicht ist Bestandteil der Genehmigungsunterlagen.

Abbildung 4 zeigt den geplanten Umbau mit den neuen Lagerbereichen. Dabei handelt es sich um eine Erweiterung der bestehenden Bereiche. Die neuen Lagerbereiche sind überdacht und sollen mitunter für die Lagerung akut toxischer Stoffe verwendet werden. Die zur Genehmigung relevanten Themen nach BImSchG und 4. BImSchV sollen nicht weiter berücksichtigt werden, da die Verfahrensweise bereits im ersten Teil der vorliegenden Arbeit erläutert wurde.

6.1 Vorbereitung der einzureichenden Unterlagen
Zur bestimmungsgemäßen Genehmigung der Erweiterung müssen die folgenden Punkte betrachtet werden. Der Antragsteller sollte darum bemüht sein, umfassende Unterlagen einzureichen, sodass die genehmigende Partei einen ausreichenden Überblick über das Projekt erhalten kann. Dazu sollten die folgenden Unterlagen eingereicht werden:
• Anschreiben mit Allgemeiner Beschreibung des Vorhabens
Aus der allgemeinen Beschreibung sollte hervorgehen, dass das Projekt einen Betriebsbereich der oberen bzw. unteren Klasse einschließt. Außerdem sollten die Menge und die Art der vorhandenen, gefährlichen Stoffe angegeben sein.
• Angaben zur den beabsichtigten Stoffen mit Bezug zu Anhang I
• Angaben zu sicherheitsrelevanten Anlagenteilen SRA
• Angaben zu sicherheitsrelevanten Teilen des Betriebsbereich SRB
• Angaben zur sicherheitstechnischen Ausführung der Anlagen des Betriebsbereichs
In der Ausführung sollten solche Einrichtungen genannt werden, die bei ihrem bestimmungsgemäßen Betrieb einen Störfall oder die Emission von Stoffen verhindern. Die Grundlage dafür bietet Anhang I 12.BImSchV. Hinzu kommen solche Einrichtungen, die dem Schutz vor einer Explosion oder dem Brandschutz dienen. Dazu gehören auch Brandschutzanlagen.
• Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen (freiwillig)
Durch einen Sachverständigen kann eine sicherheitstechnische Betrachtung sowie systematische Gefahrenanalyse erfolgen.
• Der Sicherheitsbericht nach § 9 12.BImschV bei Betriebsbereichen der oberen Klasse

6.2 Sinnvolles Vorgehen des Betreibers
Der Betreiber sollte in einem ersten Schritt Unterlagen gewissenhaft anfertigen. Dazu können die Abbildung 6 „Störfallrelevanter Anzeigeweg“, der Anhang I sowie Tabelle 3 „Tabelle 3: Störfallrelevante Stoffe nach Anhang I 12. BImSchV“ verwendet werden. Diese geben Aufschluss darüber, ob der zu beantragende Betriebsbereich als untere oder obere Klasse betrachtet werden muss. Diese Einstufung kann anhand der Bewertung aus Tabelle 4 „ Bewertung unter
Berücksichtigung Anhang I Punkt 5“ nachvollzogen werden. Für den Fall der Einstufung in die untere Klasse muss die Änderung nach § 3 Abs. 5b gemäß § 7 12 BImSchV eingereicht werden; für die obere Klasse nach § 3 Abs 5b mit
Vorlage eines Sicherheitsbericht gemäß § 4 Abs. 2 der 9 BImSchV in Verbindung mit der 12. BImSchV. Das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen ist nach § 29a BImSchG für die obere Klasse verpflichtend und für die untere Klasse wünschenswert. Aus diesem Paragraphen geht ebenfalls ein Sicherheitsabstand hervor, den der Betriebsbereich zu Wohngebieten oder auch öffentlichen Gebäuden und Gebieten einzuhalten hat. Dieser wird als Sicherheitsabstand
oder auch Achtungsabstand bezeichnet und ist im KAS 18 des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie festgehalten (Verfahrenshandbuch zum Vollzug des BImSchG 2010). Als weiteren Punkt sollte der Antragsteller eine Beschreibung
des Betriebsbereiches und der davon ausgehenden Gefahren einschließen. Hier empfiehlt sich eine chronologische Darstellung mit einer abschließenden Betrachtung der sicherheitsrelevanten Anlagenteile (SRA) und der
sicherheitsrelevanten Teile des Betriebsbereiches (SRB). Die gesammelten Daten werden in einem Sicherheitsbericht nach § 9 der 12. BImSchV für Betriebsbereiche der oberen Klasse notiert.

Die folgende Tabelle gibt eine Auflistung der verschiedenen Gefahrenkategorien auf Basis der in der Firma gelagerten Stoffe. Die beiden Spalten „Gesamtmenge“ geben jeweils die Mengen für die untere bzw. obere Klasse an. In der Spalte „Gesamtmenge Betriebsbereich“ wird dargestellt, welche Menge das Unternehmen plant, zukünftig zu lagern. Die 12. BImSchV Anhang I gibt vor, die Summe der Einzelquotienten q1/Q1 + … q9/Q9 zu addieren. Ist die so ermittelte Summe ≥ 1, ist der neue Betriebsbereich der oberen Klasse zuzuordnen. Das vorliegende Beispiel fällt demnach in die obere Klasse. Daraus ergeben sich Maßnahmen, welche im Kapitel 6.2 näher beschrieben werden sollen.

6.3 Sinnvolles Vorgehen der beteiligten Behörden
Die beteiligten Behörden haben drei unterschiedliche Aufgabenbereiche. Zunächst gilt die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen zu prüfen. Im gewählten Fallbeispiel stammen diese vom Unternehmen Schnüffel. Außerdem müssen die Fristen und Aushänge zur Information der Öffentlichkeit nach § 8a eingehalten werden. Zusätzlich kommt es auf Basis der Baunutzungsverordnung des BauNVO zu einer Prüfung der Raumordnung nach der 12. BImSchV. Darin ist die Bebauung geregelt. Mögliche Vorhaben sind Wohnbaufläche (W), Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Gebiete mit Mischnutzung (MI) und Gewerbe- (GE) sowie Industriegebiete (GI). Die dazugehörige Hilfestellung „Berücksichtigung des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie“ soll in Kapitel 7 näher betrachtet werden.

6.4 Pflichten des Betreibers
Es ist der Betreiber selbst, der in erster Linie für eine Risikominimierung seines betrieblichen Handelns verantwortlich ist. Er muss mögliche Gefahren erkennen und auf ein akzeptables Risiko minimieren. Die Maßnahmen, die er dazu ergreift, sind im Sicherheitsbericht festzuhalten. Dieser muss ebenfalls im Rahmen der Genehmigung eingereicht werden. Dazu gehören auch Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, die auf Basis einer chronologischen Gefährdungsbeurteilung entstanden sind. Sie enthalten solche Maßnahmen, die ein beschriebenes Ereignis verhindern können. Ereignis ist hier mit Störfall gleich zu setzen. Außerdem sind solche Maßnahmen aufgeführt, die die Auswirkung des Störfalls begrenzen oder die zur Gefahrenabwehr herbeigeeilten Kräfte unterstützen kann. Hinzu kommt die Verpflichtung des Unternehmens, die genannten Sicherheitseinrichtungen zu installieren und deren Funktionalität beständig zu überprüfen. Die genannten Punkte können durch die Behörde jederzeit beim Betreiber angefragt werden, welche den Wahrheitsgehalt seiner Angaben vorzeigen muss. Auch muss der Betreiber ein Sicherheitsmanagement in seinem unternehmerischen Handeln einführen, welches Maßnahmen aus dem Alarm- und Gefahrenabwehrplan enthält. Diese sollten in Abständen von fünf Jahren validiert und wenn nötig angepasst werden. Auf diese Weise entsteht das gesamte Konzept zur Verhinderung von Störfällen.

Die Pflichten aus der 12. BImSchV ergeben sich wie folgt:
• § 3 Allgemeine Betreibervorschriften
o Der Betreiber muss all jene Maßnahmen treffen, die er realisieren kann, um Störfälle zu vermeiden.
o Der Betreiber muss die möglichen Auswirkungen der Gefahrenquelle für die Umwelt und den Betrieb betrachten,
o um diese auf einem geringen Niveau zu halten
o Der entsprechende Betriebsbereich muss dem aktuellen Sicherheitsstandard entsprechen.
o Vorgeschriebene Sicherheitsabstände müssen eingehalten werden.
• § 4 Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen
o Aus § 3 Absatz 1 ergibt sich die Pflicht für den Betreiber, die Brand- und Explosionsgefahr durch geeignete Maßnahmen zu reduzieren.
o Durch geeignete Maßnahmen muss die Emission gefährlicher Stoffe verhindert werden.
o Der Betreiber muss Warn-, Alarm- und Sicherheitsausrüstung anbringen.
• § 5 Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen
o Der Betreiber muss nach § 3 Abs. 3 Maßnahmen durchführen, um die Beschaffenheit der Fundamente und der tragenden Bauteile zu sichern. Diese dürfen keinen möglichen Störfällen ausgesetzt sein. Außerdem muss der Betriebsbereich mit sicherheitstechnischen Einrichtungen versehen werden. Zu den Maßnahmen gehören auch organisatorische Schutzvorkehrungen.
o In einem Störfall muss der Betreiber sicherstellen, dass die zuständigen Behörden und Einsatzkräfte zur Gefahrenabwehr informiert werden. Außerdem muss er diese sachkundig beraten.

• § 6 Ergänzende Anforderungen
o Laut § 3 Abs. 1 oder 3 muss der Betreiber über die in §§ 4 und 5 genannten Anforderungen hinaus die sicherheitsrelevanten Anlagen prüfen. Dazu zählt deren Errichtung gleichermaßen wie der Betrieb. Die Anlagen im Betriebsbereich müssen außerdem überwacht und regelmäßig nach dem aktuellen Stand der Technik gewartet werden. Mögliche Fehlbedienungen müssen evaluiert und verhindert werden. Dazu bedarf es fachkundigem und geschultem Personal.
o Gemäß § 15 ist der Betreiber dazu verpflichtet, zu den festgelegten Betriebsbereichen alle Informationen mit den zuständigen Behörden auszutauschen. Damit sind diese in der Lage, Konzepte für den Störfall bzw. die Verhinderung des Störfalls auszuarbeiten. In ihrem Sicherheitsmanagementsystem können diese Sicherheitsberichte, Alarm- und Gefahrenabwehrpläne verankern und diese an die Art und das Ausmaß der Gesamtgefahr anpassen.
o Die Behörde hat zu jedem Zeitpunkt das Recht, alle erforderlichen Unterlagen beim Betreiber einzusehen. Nur so kann sie im Störfall sachkundig urteilen und die Wahrscheinlichkeiten für Störfälle ermitteln. Auch die möglichen Auswirkungen können so ermittelt werden. Die Behörde kann in diesem Fall die eingesetzten Stoffe bewerten und entsprechende Vorkehrungen auf Basis der physikalischen Eigenschaften treffen.

• § 7 Anzeige
o Einen Monat vor Beginn der Errichtungsmaßnahmen muss der Betreiber nach § 3 Absatz 5b des Bundes- Immissionsschutzgesetzes Folgendes melden.
o Er muss die Anschrift des Betriebsbereichs, den eingetragenen Firmensitz, Bezeichnung und Funktion des Betriebsbereiches und die Verantwortlichen benennen. Hinzu kommen Menge und Gefahrenkategorien der gefährlichen Stoffe.
o Daten, die die unmittelbare Umgebung des Betriebsbereiches umschreiben. So kann der Dominoeffekt verhindert werden.
• § 8 Konzept zu Verhinderung von Störfällen
o Vor der Inbetriebnahme der Einrichtung muss ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen schriftlich auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Handelt es sich um einen Betriebsbereich der oberen Klasse, so muss dies im Sicherheitsbericht bereits enthalten sein.
o Das Ziel des Konzeptes ist es, die Umwelt und die Gesundheit der Menschen zu schützen. Dieses Ziel ist als übergeordnetes zu verstehen und dient als Handlungsgrundsatz, um die Sicherheit und die Verantwortung der leitenden Angestellten zu optimieren.
o Das Sicherheitsmanagementsystem muss durch den Betreiber anhand angemessener Mittel und Strukturen aktualisieren. Dies ist in Anhang III geregelt. Diese Aktualisierung sollte alle fünf Jahre, vor Anzeige § 7 Absatz 3 oder unverzüglich nach einem Ereignis nach Anhang IV Teil 1 geschehen.
• § 8a Informationen für die Öffentlichkeit
o Laut Anhang V Teil 1 muss der Betreiber der Öffentlichkeit wichtige Angaben zugänglich machen. Dazu gehören störfallrechtliche Änderungen nach § 3 Absatz 5b des Immissionsschutzgesetzes, welche regelmäßig aktualisiert werden müssen.
Außerdem gelten für einen Betriebsbereich der oberen Klasse die folgenden, erweiterten Pflichten wie folgt:
• § 9 Sicherheitsbericht
o Für einen Betriebsbereich der oberen Klasse muss der Betreiber einen Sicherheitsbericht nach Absatz 2 anfertigen. Darin enthalten sind ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen und ein passendes Systemmanagementsystem gemäß Anhang III. Dazu muss der Betreiber Szenarien für mögliche Störfälle entwickeln und daraus Maßnahmen zu deren Verhinderung ableiten. Ziel ist es, Umwelt- und Gesundheitsschäden zu minimieren. Der Betreiber beschreibt daher die Auslegung, den Betrieb und auch die Wartung aller Bestandteile des Betriebsbereiches sowie deren Zusammenspiel. Er legt dar, dass die Bereiche sicher und zuverlässig sind.

o Aus dem Sicherheitsbericht gehen mindestens die in Anhang II gelisteten Angaben und Informationen hervor. Alle Betriebsbereiche werden in einem Verzeichnis genannt und deren gefährliche Stoffe den Bezeichnungen und der Einstufung in Spalte 2 der Stoffliste aus Anhang I zugeordnet.
• § 10 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
o Laut Satz 2 muss der Betreiber beim Betrieb der oberen Klasse interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorweisen. Anhang IV gibt die dazu notwendigen Informationen. Die Pläne müssen den involvierten Behörden zur Verfügung gestellt werden, sodass externe Alarm- und Abwehrpläne erarbeitet werden können.
o Diese Alarm- und Abwehrpläne muss der Betreiber an seine Mitarbeiter weitergeben. Dies muss vor der Aufnahme der Beschäftigung stattfinden und im Rhythmus von drei Jahren wiederholt werden. Dies gilt auch für eingesetzte Subunternehmen.
• § 11 Weitergehemde Informationen der Öffentlichkeit
o § 8a Absatz 1 gibt vor, dass der Betreiber beim Betrieb in der oberen Klasse der Öffentlichkeit Informationen zugänglich machen muss. Diese Informationen sind in Anhang V Teil 2 vorgegeben. Alle Angaben müssen beständig aktualisiert werden. Laut § 3 Absatz 5b des Bundes Immissionsschutzgesetz sind die Angaben einen Monat vor Inbetriebnahme oder bei störfallrelevanten Änderungen zu veröffentlichen.
o Anhang V Teil 1 und 2 enthält Angaben dazu, dass der Betreiber die Personen in der unmittelbaren Umgebung der Anlage, d.h. die Personen, die von einem Störfall betroffen sein können, über Sicherheitsmaßnahmen zu informieren. Außerdem muss er sie zum Schutz der Öffentlichkeit über das richtige Verhalten in einem solchen Fall instruieren.
o Auch kann der Betreiber die Behörde dazu anhalten, Auszüge aus dem Sicherheitsbericht zu veröffentlichen. Dies ist in Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG festgelegt. In diesem Fall muss der Betreiber dieser Anforderung nachkommen und den Bereich offen darlegen.
• § 12 Sonstige Pflichten
o Im Falle der oberen Klasse muss der Betreiber nach Anfrage der Behörde der Bitte nachkommen, eine Stelle zur permanenten Informationsweitergabe an die öffentliche Verwaltung zu benennen. Diese Verbindung muss jederzeit verfügbar und geschützt sein. Eine Person oder auch Einheit muss außerdem explizit damit beauftragt werden, im Fall die Begrenzung der Auswirkungen eines Störfalls einzudämmen. Diese Person bzw. Einheit muss an die zuständigen Behörden kommuniziert werden.

6.5 Pflichten der Behörde
Es ist die Aufgabe der Behörde, die Sicherheit für die Gesundheit der Menschen sicherzustellen. Dazu muss sie alle Rechtsgrundlagen prüfen, die dem Antrag enthalten sind. Nach dieser Überprüfung des Sicherheitsberichts muss sie den Betreiber auf Grundlage der Mitteilungspflicht darüber informieren. Auch muss die Behörde sicherstellen, dass kein Domino-Effekt eintritt, d.h. dass Sicherheitsabstände eingehalten werden müssen, sodass ein Störfall nicht auf einen benachbarten Bereich übertragen werden kann. Ein weiterer Baustein ist die Kontrolle eines Überwachungssystems, welches eine ausgereifte und systematische Prüfung der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des Betriebs sicherstellt. Für die genannten Punkte kann die Behörde außerdem einen Sachverständigen bestellen, der eine Kontrolle vor Ort vornimmt. Zusätzlich sollte die Behörde darin bestrebt sein, einen Erfahrungsaustausch mit den Betreibern der Betriebsbereiche aufrecht zu halten. Über diesen Wissensaustausch kann außerdem die Überwachung gefördert werden. Die gesamte Überwachung sollte in einem Überwachungsplan festgehalten werden, in dem die Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden geregelt ist. Sowohl der Betreiber als auch die Behörde sollten den Sicherheitsbericht regelmäßig evaluieren und bei Notwendigkeit anpassen.
Die Pflichten der Behörde sind nach 12. BImSchV die folgenden:
• § 13 Mitteilung gegenüber dem Betreiber
o Bevor es zu einer Inbetriebnahme kommt bzw. nach einer Aktualisierung, muss die Behörde dem Betreiber die Überprüfung des Sicherheitsberichts nach § 9 Abs. 5 übermitteln. Darin enthalten sind die Überprüfung, die Ergebnisse der Prüfung, weitere Anforderungen und zusätzliche Informationen. Diese Übermittlung muss in einer angemessenen Frist nach Eingang des Sicherheitsberichts erhalten. Dies entfällt, sobald dies Teil eines anderen Verfahrens ist.
• § 14 (aufgehoben)
• § 15 Domino-Effekt
o Die Behörde muss den Betreiber über jene Bereiche informieren, die aufgrund ihrer Lage, ihrer Abstände zueinander oder auch ihrer Anlagen und den vorhandenen, gefährlichen Stoffen, mit einer höheren Wahrscheinlichkeit für einen Störfall verantwortlich sein können. Außerdem muss sie bewerten, ob mögliche Folgen schwer oder gering zu beurteilen sind. Dazu nutzt sie die Angaben des Betreibers aus der Anzeige nach § 7 und den Sicherheitsbericht nach § 9.
o Die Behörde muss dem Betreiber nach § 6 Absatz 2 die Informationen nach § 7 Absatz 1 Nummer 7 übermitteln.

• § 16 Überwachungssystem
o Über § 13 hinaus muss die zuständige Behörde ein angemessenes Überwachungssystem etablieren, welches in regelmäßigen Abständen systematisch die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des Betriebsbereiches prüft. Auf diese Weise kann der Betreiber nachweisen, dass die angekündigten Maßnahmen zur Verhinderung eines Störfalls umgesetzt wurden. Außerdem müssen diese Informationen nach § 8a Absatz 1 und § 11 Absatz 1 veröffentlicht werden. Daraus muss entnommen werden können, dass die Informationen nach § 11 Absatz 3 erfolgt sind.
o Nach einer jeden Besichtigung vor Ort muss die Behörde dem Betreiber in angemessenem zeitlichem Abstand einen Bericht darüber übermitteln. Stellt die Behörde dabei schwerwiegende Mängel, Ereignisse nach Anhang VI Teil 1 oder gravierende Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften fest, so muss sie entsprechende Maßnahmen einleiten.
o Die Behörde soll dafür Sorge tragen, dass im Rahmen des Erfahrungsaustausches eine Konsolidierung von Wissen hinsichtlich der Überwachung von Betriebsbereichen stattfindet.
o Bei Bedarf kann die Behörde einen unabhängigen Sachverständigen mit einem Termin vor Ort beauftragen. Dieser unterstützt in diesem Fall die Erstellung des Berichts nach Absatz 2 Nummer 1 durch die Überprüfung der erforderlichen Maßnahmen.
• § 17 Überwachungsplan und Überwachungsprogramm
o Das Überwachungssystem gibt vor, dass die zuständige Behörde einen Überwachungsplan erstellen muss, indem der Aufbau und die Bewertung der Anlagensicherheit enthalten sind. Hinzu kommen ein Verzeichnis aller Betriebsbereiche aus dem Geltungsbereich, der Gruppen der Betriebsbereiche nach § 15 und der Bereiche, die durch ihre Umgebung mit einer höheren Wahrscheinlichkeit eine Gefahr darstellen bzw. die einen möglichen Störfall verschlechtern können. Außerdem müssen die Verfahren zur Aufstellung der Programme regelmäßig überwacht und die Zusammenarbeit zwischen den eingebundenen Behörden aktiv gestaltet werden.
o Die Überwachungspläne müssen zunächst angefertigt und in angemessenen zeitlichen Intervallen aktualisiert werden. Als Zeiträume gelten hier ein Jahr für die oberen Betriebsbereiche und drei Jahre für die unteren. Ausnahmen können durch die Behörde getroffen werden.

7 Berücksichtigung angrenzender Umgebung
Richtlinien für die angrenzende Umgebung sind in der Seveso II Richtlinie niedergeschrieben. Die unterzeichnenden Mitgliedstaaten verpflichten sich darin, den Sicherheitsabstand aus der Richtlinie zu darin definierten Schutzobjekten einzuhalten. Was genau unter dem angemessenen Sicherheitsabstand verstanden werden kann, wird vom Bundesverwaltungsgericht als einzelfallbezogen „anhand aller relevanten störfallrechtlichen Faktoren“, nach BVerwG, Urteil vom 20.12.2012, a.a.O. (Fußn.2), Rn. 16ff. beschrieben. Für das vorliegende Beispiel bedeutet dies das Folgende: Der angemessene Sicherheitsabstand nach Seveso II Richtlinie kann mit Hilfe einer Abstandsregelung gemäß KAS 18 ermittelt werden. Mit Blick auf die geplanten, gefährlichen Stoffe kann so identifiziert werden, dass der notwendige Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann und eine Genehmigung nicht zu erwarten ist (Verfahrenshandbuch zum Vollzug des BImSchG 2010). Da es die Pflicht der Behörde ist, die Menschen und die Einrichtungen in der unmittelbaren Umgebung zu schützen, erfolgt die Bewertung auf Grundlage der KAS 18. Diese enthält eine Tabelle mit dem notwendigen Achtungsabstand. Detailkenntnisse des jeweiligen Standortes sind hier nicht nötig. Die Betrachtung erfolgt auf Basis der Errichtung auf der grünen Wiese (Verfahrenshandbuch zum Vollzug des BImSchG 2010).

Die in rot gekennzeichnete Linie gibt den notwendigen Achtungsabstand an; die gelb markierten Stoffe sind diejenigen, die vom Unternehmen künftig eingelagert werden sollen. Durch die akute Toxizität der Stoffe ergibt sich ein Mindestabstand von 500 m. Die Umgebung des Betriebsbereiches beinhaltet in einem Radius von 500 m jedoch eine Industriestraße in Abstand von 250 m zum geplanten Lager und ein Naturschutzgebiet, das in 350 m Entfernung beginnt. Hinzu kommen in Entfernung von 550 m und 650 m jeweils Wohngebiete. Sowohl die Wohngebiete als auch das Naturschutzgebiet bedarf dem besonderen Schutz, sodass eine Genehmigung auf dieser Grundlage nicht zu erwarten ist. Mögliche technische Maßnahmen können hier als irrelevant betrachtet werden, da der notwendige Sicherheitsabstand unterschritten wird.

8 Bedeutung für das Genehmigungsverfahren
Aus dem vorherigen Kapitel ergibt sich die Schlussfolgerung, dass die involvierte Behörde dem Betreiber kurzfristig mitteilen sollte, dass eine Genehmigung des neuen Betriebsbereiches nicht erfolgreich verlaufen wird. Zu diesem Schluss kommt auch eine Prüfung durch den Betreiber selbst. Der Betriebsbereich der oberen Klasse kann damit nicht an dem geplanten Standort realisiert werden. Eine Alternative besteht darin, dass das Unternehmen sich durch die Behörde eine mögliche Fläche auf Basis der Raumordnung zur Bauleitplanung zuweisen lässt. Dadurch wird das BImSchG Genehmigungsverfahren ausgelöst. Neben anderen Verfahren startet so das Verfahren nach der 12. BImSchV, welches in vorherigen Kapiteln dargestellt wurde. Die bisher erarbeiteten Alarm- und Gefahrenpläne können weiterhin verwendet werden. Das neue Gebiet sollte in sicherer Entfernung zu Wohngebieten gewählt werden. Auf diese Weise können weitere Verzögerungen aufgrund von Bedenken durch die Öffentlichkeit vermieden werden. Es ist davon auszugehen, dass Bürger der Lagerung gefährlicher Stoffe nicht ohne Skepsis gegenüberstehen.

9 Fazit
Die vorliegende Arbeit hat aufgezeigt, welche Aspekte beim Genehmigungsverfahren nach BImSchG zu beachten sind. Dazu wurden fokussiert die einzelnen Schritte der Durchführung im Genehmigungsverfahren betrachtet. Als Beispiel wurde ein Gaslager für akut toxische und brennbare Gase gewählt. Die Analyse ergab, dass dafür das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG angewandt werden muss. Außerdem gibt das UVPG eine Vorprüfung des Einzelfalls nach §7 Absatz 1 Satz 1 vor.
Darauf aufbauend konnte die jeweilige Störfallverordnung für das Fallbeispiel ermittelt werden. Gleiches gilt für die entsprechende Vorgehensweise. Im Rahmen der Ermittlung des notwendigen Sicherheitsabstandes des geplanten Gaslagers zu nahegelegenen Schutzobjekten konnte festgestellt werden, dass der geforderte Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Damit kann die Erweiterung des Gaslagers nicht genehmigt werden.

Wer kann Immissionsschutzbeauftragter werden?

Welche Voraussetzungen muss ein Immissionsschutzbeauftragter erfüllen?

Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge ist landläufig eher unter dem Namen Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) bekannt. Systematisch gehört es zum Umweltrecht. Das Bundesimmissionsschutzgesetz regelt in den Paragrafen 53 bis 58 alles hinsichtlich eines betrieblichen Beauftragens für den Immissionsschutz. Ob der Betreiber eines Unternehmens eine externe Person oder auch einen eigenen Mitarbeiter als Beauftragen für den Immissionsschutz bestellen kann, lässt das Gesetz und die zum Gesetz erlassene 5. Verordnung allerdings offen.

Der Wortlaut des Gesetzes schließt die Bestellung eines Betriebsangehörigen als Immissionsschutzbeauftragen keinesfalls aus. Vielmehr deutet der Paragraf 5 der 5. Verordnung des Bundesimmissionsschutzgesetzes darauf hin, dass die Bestellung eines betriebsinternen Immissionsschutzbeauftragten der Normalfall ist. In der 5. Verordnung des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist geregelt, dass die zuständige Behörde der Bestellung eines von außen kommenden Immissionsschutzbeauftragten zuzustimmen hat. Die Zustimmung ist dann zu erteilen, wenn ein fachgerechtes Aufgabenerfüllen nach Paragraf 54 Bundesimmissionsschutzgesetz gewährleistet ist. Egal, ob eine betriebsfremde Person oder ein Mitarbeiter als Immissionsschutzbeauftragter für das Unternehmen tätig ist, die Anforderungen, die das Bundesimmissionsschutzgesetz an den Immissionsbeauftragten stellt, ist gleich. 

In welcher Form hat der Unternehmer den Immissionsschutzbeauftragten zu unterstützen?
Der Unternehmer hat den Immissionsschutzbeauftragten zu unterstützen, damit dieser seine Aufgaben in ordnungsgemäßer Form wahrnehmen kann. Insbesondere bedeutet dies, dass der Unternehmer dem Immissionsschutzbeauftragten in erforderlichem Umfang Räume, Hilfspersonal, Geräte, Einrichtungen und Mittel zur Verfügung stellen muss. Des Weiteren ist er verpflichtet, dem Beauftragten die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen. Dies ist im Paragrafen 55 Abs. 4 BlmSchG festgehalten. Zusätzlich hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine Zusammenarbeit zwischen dem Immissionsschutzbeauftragen und der für den Bereich Arbeitsschutz beauftragten Person möglich ist. Dies regelt der Paragraf 55 Abs. 3 S. 3 BlmSchG).

Die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten hat seitens des Unternehmens schriftlich unter Beteiligung des Betriebsrates zu erfolgen. Hierbei sind die dem Immissionsschutzbeauftragen obliegenden Aufgaben detailliert zu beschreiben und der zuständigen Behörde anzuzeigen. Geregelt ist im Paragrafen 55 Abs. 1 und 1a BlmSchG.

Welche genauen Aufgaben hat ein Immissionsschutzbeauftragter zu erfüllen?
Der Beauftragte für den Immissionsschutz berät die Betriebsangehörigen und den Unternehmer in allen Dingen, die für den Immissionsschutz von Bedeutung sein können. Sämtliche Aufgaben regelt der Paragraf 54 Abs. 1 BlmSchG. So obliegt ihm die Unterstützung beim Entwickeln und Einführen umweltfreundlicher Verfahren. Dies schließt auch Verfahren ein, die der Vermeidung oder schadlosen und ordnungsgemäßen Beseitigung oder Verwertung entstehender Abfälle sowie der Wärmenutzung dienen. Gleichfalls unterstützt er beim Entwickeln und Einführen umweltfreundlicher Erzeugnisse. Dies schließt auch Verfahren zur Wiederverwendung und Wiedergewinnung ein. Eine weitere Aufgabe ist die Mitwirkung beim Entwickeln und Einführen umweltfreundlicher Erzeugnisse und Erfahren. Hier obliegt ihm insbesondere die Begutachtung der Erzeugnisse und Verfahren im Hinblick auf deren Umweltfreundlichkeit. Nicht zu vergessen sind seine Aufgaben hinsichtlich des Überwachens im Hinblick auf das Einhalten immissionsschutzrechtlicher Vorschriften und der erteilten Auflagen und Bedingungen. Hier gilt primär regelmäßig die Betriebsstätte zu kontrollieren, die Immissionen und Emissionen zu messen und festgestellte Mängel und mögliche Maßnahmen für deren Beseitigung mitzuteilen. Zusätzlich ist es seine Aufgabe zur Aufklärung der Betriebsangehörigen im Hinblick auf die seitens der Anlage verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen, Maßnahmen und präventive Einrichtungen beizutragen. Letztendlich ist der Immissionsschutzbeauftragte verpflichtet, jährlich über die beabsichtigten und getroffenen Maßnahmen zu berichten.

Über welche Kenntnisse muss ein Immissionsschutzbeauftragter verfügen?
Als Beauftragter für Immissionsschutz darf nur derjenige tätig sein, der über die erforderlichen Kompetenzen zum Immissionsschutzbeauftragen verfügt. Eine weitere Voraussetzung, die der Beauftragte nach dem Paragrafen 55 Absatz 2 des Bundesimmissionsschutzgesetzes haben muss, ist absolute Zuverlässigkeit. Nur dann ist gewährleistet, dass dieser in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen. Ein Blick in den Paragraf 7 der 5. BlmSchV zeigt die Voraussetzungen, die ein Immissionsschutzbeauftragter mitbringen muss, auf. Befähigt ist, wer ein Studium auf den Gebieten Physik, Ingenieurwesen oder Chemie absolviert und abgeschlossen hat. Zusätzlich ist das Teilnehmen an anerkannten Lehrgängen gefordert. In diesen bekommen die Teilnehmer sämtliche Kenntnisse vermittelt, die notwendig sind, die Aufgaben eines Immissionsschutzbeauftragten professionell zu erfüllen. Des Weiteren ist nur derjenige als Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen, der mindestens zwei Jahre in der Anlage praktische Tätigkeiten erfüllt hat. Nur dann verfügt dieser über ausreichende Kenntnisse der Anlage, für die dieser als Immissionsschutzbeauftragter tätig sein soll.

Unter bestimmten Umständen besteht die Möglichkeit, laut Paragraf 8 der 5. BlmSchV von den zu erfüllenden Voraussetzungen abzuweichen. In diesem Fall ist seitens des Betreibers ein Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Damit der Antrag des Betreibers seitens der zuständigen Behörde Zustimmung findet, muss der für die Bestellung vorgesehene Mitarbeiter anerkanntes Fachwissen besitzen. Zur anerkannten Fachkunde zählt eine technische Fachschulausbildung. Auch die Qualifikation als Meister im einschlägigen Anlagenbereich kann im Einzelfall Berücksichtigung erfahren. Als anerkannte Fachkunde kann auch eine mindestens vierjährige angemessene Berufspraxis gelten. Während dieser Berufspraxis muss der zukünftige Immissionsschutzbeauftragte mindestens zwei Jahre lang bereits Aufgaben erfüllt haben, die der eines Immissionsschutzbeauftragten gleichen.

Wie ist der Begriff Zuverlässigkeit bei einem Immissionsschutzbeauftragten zu verstehen?
Der Punkt Zuverlässigkeit zählt ebenfalls zur Fachkunde eines Immissionsschutzbeauftragten. Der Paragraf 10 der 5. BlmSchV enthält einen Negativkatalog. In diesem sind sämtliche Vergehen aufgelistet, die bei Zutreffen auf den potenziellen Immissionsschutzbeauftragten gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen. Gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen beispielsweise Geld-, Jugend- oder Freiheitsstrafen. Auch eine Belegung mit einer Geldstrafe über 500,00 Euro aufgrund der Verletzung von Immissionsschutzvorschriften lassen an der Zuverlässigkeit zweifeln. Bei wiederholten Verstößen gegen die entsprechenden Vorschriften oder andere Verletzungen der Pflichten hinsichtlich des Immissionsschutzgesetzes machen einen potenziellen Beauftragten ungeeignet für diese Tätigkeit.

Aufgaben des Fachkoordinators Evakuierung (FKE)

Aufgaben des Fachkoordinators Evakuierung (FKE)

1. Einleitung

In unserer zunehmend komplexen und gefährdeten Welt, in der Naturkatastrophen, technologische Unfälle und andere Notfälle eine ständige Bedrohung darstellen, wächst die Bedeutung der Evakuierung. Die geordnete Verlegung von Menschen aus akut gefährdeten Bereichen in sichere Zonen, gemäß ASR A2.3, Nr. 3.1, ist eine dringende und wichtige Aufgabe. Der Fachkoordinator Evakuierung (FKE) steht im Mittelpunkt dieser lebenswichtigen Bemühungen. Dieser Artikel gibt einen detaillierten Einblick in die Schlüsselrollen und Verantwortlichkeiten dieser entscheidenden Position.

2. Der Fachkoordinator Evakuierung: Eine Übersicht

Der Fachkoordinator Evakuierung (FKE) ist weit mehr als nur ein Titel. Die Rolle erfordert Fachwissen, Koordination, Kommunikation und Entscheidungsfähigkeit. Der FKE ist verantwortlich für die Erstellung, Koordination und Durchführung von Evakuierungsplänen, reguliert durch verschiedene gesetzliche Vorschriften, einschließlich der VDI-Richtlinie 4062. Die strikte Befolgung dieser Gesetze und Richtlinien ist entscheidend, um die Sicherheit der betroffenen Menschen zu gewährleisten.

Schulung

2-tägige Schulung in Präsenz in Düsseldorf oder online per MS Teams
Daniel Vanummißen und Donato Muro

Im Downloadbereich finden Sie hilfreiche Vorlagen für die Planung und Umsetzung. HIER DOWNLOAD STARTEN

4. Bedeutung der Weiterbildung und Qualifikation zum FKE

Das bevorstehende Seminar vom 27.-28.09.2023 bietet eine umfassende Einführung in das Gebiet des FKE, inklusive eines detaillierten Einblicks in Gesetze, Strategien, Best Practices und realen Fallstudien. Die Teilnehmer werden bestens vorbereitet, um in diesem anspruchsvollen und lohnenden Bereich erfolgreich zu sein.

5. Fallstudien und Erfolgsgeschichten

Die erfolgreiche Umsetzung von Evakuierungsplänen geht über die Theorie hinaus. Praktische Beispiele, in denen FKE beteiligt waren, illustrieren die Wirksamkeit dieser Pläne und bieten wertvolle Lehren für die Zukunft.

6. Fazit und Ausblick

Die Rolle des Fachkoordinators Evakuierung ist sowohl komplex als auch entscheidend. Mit der richtigen Ausbildung und Einstellung kann ein FKE den Unterschied zwischen Leben und Tod ausmachen. Der Bedarf an gut ausgebildeten Fachkoordinatoren steigt, und die Teilnahme an Weiterbildungen wie dem anstehenden Seminar ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Professionalität.

7. Anhänge

  • Seminarprogramm: Link zum Programm.
  • Weiterführende Literatur: ASR A2.3, Nr. 3.1; VDI-Richtlinie 4062; relevante Landes- und Bundesgesetze, etc.

DGUV Information 205-033 Alamierung und Evakuierung, hier herunterladen

Arbeitssicherheit und Klimawandel

Sicher und gesund: Arbeitssicherheit und Klimawandel

Schon seit langer Zeit ist der Klimawandel auf der Erde spürbar, daher muss er auch beim Arbeitsschutz stärker einbezogen werden. Um optimale Maßnahmen treffen zu können, ist es notwendig, sich ein umfassendes Bild von den Auswirkungen und zur Forschung zu verschaffen, um neue, wirkungsvolle Schutzkonzepte für Arbeitnehmer zu erstellen.

Die Folgen des Klimawandels
Die verheerenden Folgen des Klimawandels belasten die Umwelt und die Menschen in einem starken Ausmaß. Umweltkatastrophen wie Überschwemmungen, Waldbrände, Erdbeben und extreme Hitze- und Dürreperioden nehmen immer mehr zu. Erhöhte Temperaturen und starke Sonneneinstrahlung schwächen den menschlichen Organismus durch die UV-Strahlung und Hitze.

Vor allem bei Arbeiten im Freien spielen diese Belastungen inzwischen eine relevante Rolle. Die Folge von Hitze und übermäßiger UV-Belastungen sind Leistungsschwächen, Dehydrierung sowie ein erhöhtes Risiko, an Hautkrebs zu erkranken. Aufgrund der längeren Blühzeiten vieler Pflanzen erhöht sich der Leidensdruck von Allergikern.

Besonders gefährdet sind Beschäftigte, die im Freien über eine längere Zeit eine körperliche Arbeit verrichten, aber das Problem betrifft generell alle Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung.

Arbeitnehmer können ihrem Weg zur Arbeit der Hitze und der Pollenbelastung nicht viel entgegensetzen. Aus diesem Grund ist die Liste der Betroffenen doch recht lang. Trotzdem ist das Risikobewusstsein in der Bevölkerung noch nicht sehr ausgeprägt und die Maßnahmen werden meistens nicht umgesetzt, daher ist es wichtig, das Bewusstsein für Arbeitsschutz bereits bei jungen Beschäftigten zu stärken.

Da die Arbeitssicherheit unter dem Klimawandel ein wichtiges Thema ist, steht es auf der Agenda der G-7-Agenda. Gesunde Arbeitsbedingungen sollen als grundlegende Rechte in der Arbeitsnorm aufgenommen werden. Dafür müssen nationale und internationale Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz enger zusammenarbeiten.

Im Lieferkettengesetz wurde festgelegt, dass die Unternehmen für die gesamte Lieferkette vom Rohstoff bis zum fertigen Verkaufsprodukt die Verantwortung übernehmen müssen. Umweltschäden, die zum Klimawandel beitragen, werden dank dieses Gesetzes reduziert.

Forschungsprojekte schaffen mehr Klarheit
Für die Unfallversicherung sind die Belastung durch UV-Strahlung, Allergien und Hitze wichtige Themengebiete, zu denen noch viele wichtige Fragen offen sind. Daher werden in Forschungsprojekten die UV-Expositionen bei Arbeiten im Freien untersucht. Aus den Resultaten werden dann sinnvolle und wirksame Schutzmaßnahmen empfohlen.

Um die UV-Strahlung zu verringern, können die Arbeiten zeitlich besser organisiert werden, zudem ist das Tragen von schützender Kleidung und das Auftragen von Sonnencreme wichtig. Um noch mehr Aspekte einzubeziehen, werden auch interdisziplinäre Fachgespräche zum Thema Klima und Arbeitsschutz organisiert. Die Ergebnisse aus diesen Gesprächsrunden fließen dann in die Empfehlungen ein.

Offizielle Grenzwerte für Hitze und UV-Strahlung sind aktuell noch nicht verfügbar. Um belastbare Grundlagen für die Beurteilung von Arbeitsplätzen zu entwickeln, erheben wir im Forschungsprojekt GENESIS-UV seit 2014 Messdaten für ein Kataster zur solaren Exposition von Outdoor-Beschäftigten.

Arbeitssicherheit und Klimawandel: Zentrale Themen

  • Hitze: physikalischen Faktoren der Arbeitsumgebung
  • Luftverschmutzung / CO₂ Belastung
  • berufliche Erkrankungen durch UV-Strahlung
  • Infektionserkrankungen
  • Gefahrstoffe in neuen Technologien

Der Wandel des Klimas rückt zentrale Themen des Arbeitsschutzes vermehrt in den Blickpunkt. Die Arbeitnehmer sind zahlreichen physikalischen Faktoren wie Hitze vermehrt ausgesetzt. Auch das Risiko von Krankheiten wie Hautkrebs durch eine hohe UV-Strahlung, Infektionserkrankungen durch Vektoren und Gefahrstoffe durch neue Technologien steigt.

Die Klimaveränderung erfordert aber auch ein Umdenken bei den Arbeitsprozessen, Produktionsabläufen und den Lieferketten. Auch die Verwendung von nachhaltigen Produkten oder das Recycling in der Abfallwirtschaft sowie die Nutzung umweltfreundlicher Energiequellen müssen überdacht und verbessert werden.

1. Physikalische Einflüsse wie Hitze
Physikalische Einflüsse gehören zu den genauer untersuchten Faktoren im Arbeitsschutz, da seit Jahrzehnten arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse gesammelt und ausgewertet werden. Auch bei der Prävention von Berufskrankheiten gibt es in diesem Bereich bereits gute Fortschritte.

Die Schutzmaßnahmen leisten bereits einen Beitrag, den Herausforderungen des Klimawandels wirksam zu begegnen. Trotzdem gilt es auch hierbei noch Bewertungsmaßstäbe anzupassen und Erkenntnislücken festzustellen und zu schließen. Auch die Wechselwirkungen zwischen den Belastungsfaktoren müssen beispielsweise berücksichtigt werden.

Die Auswirkungen von Hitze und Stress in Kombination sollten noch eingehender untersucht werden. Hitzeperioden wirken sich auf die Raumtemperaturen an Arbeitsplätzen ohne Klimaanlagen und bei Arbeiten im Freien sehr nachteilig aus. Durch eine unausgeglichene Wärmebilanz im Körper entstehen gesundheitliche Risiken.

Besonders bei körperlichen Arbeiten produziert der Körper viel Wärme und höhere Lufttemperaturen verstärken die thermische Belastung der Arbeitnehmer. Zu den gefährdeten Organen bei Dehydrierung gehören die Nieren und das Herz. Zudem nimmt die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit ab. Maßnahmen zur Arbeitsgestaltung stehen bei dem Problem im Vordergrund, um Schaden zu vermeiden.

2. Solare UV-Strahlung
Die Klimaveränderung erhöht auch die UV-Belastung im Freien erheblich. Die Ozonschicht nimmt immer weiter ab. Der Zusammenhang zwischen Klimawandel, der Ozonschicht und den Luftschadstoffen ist sehr komplex. Fest steht aber, dass die Dosis an UV-Strahlen, die der Körper aufnimmt, steigt. Dadurch erhöht sich das Hautkrebsrisiko deutlich. Eine wirksame Gegenmaßnahme ist das Tragen von Schutzkleidung.

3. Infektionskrankheiten
Auch bei den Infektionskrankheiten hat der Klimawandel einen Einfluss. Auch hier sind vor allem Arbeitnehmer gefährdet, die im Freien arbeiten. Durch die Änderung des Klimas entstehen neue Erreger, die zahlreiche Krankheiten verursachen können.

Durch die Globalisierung werden Erreger auch schneller verbreitet. Um Infektionskrankheiten vorzubeugen, empfehlen sich vor allem Hygienemaßnahmen. Die Arbeitnehmer sollten in dieser Thematik geschult und sensibilisiert werden. Die regelmäßige Desinfektion von Händen und der Kleidung wirkt der Problematik entgegen.

4. Allergene
Pflanzen werden stark vom Klima beeinflusst. Die Temperatur und die Luftfeuchtigkeit verändern den Lebensrhythmus der Pflanzen. Aufgrund der steigenden Temperatur blühen viele Pflanzen länger und produzieren daher mehr Pollen.

Dies verschlimmert allergische Krankheiten zusehends. Auch der Anstieg von CO₂ in der Luft wirkt sich auf die Produktion von Pollen aus. Zudem erhöhen sich die Toxine in den Pflanzen. Durch die Veränderung der Flora und Fauna entsteht eine Gefährdung der Gesundheit durch Allergene und Toxine.

5. Toxine in neuen Technologien
Es entstehen im Zuge des Wirtschaftswandels hin zu klimaneutralen Produkten neue Herausforderungen im Umgang mit toxischen Stoffen, die in Speichertechnologien verwendet werden. Die Dekarbonisierung sorgt für Veränderungen in den Lieferketten und Produktionen.

Nachwachsende Rohstoffe und alternative Energiequellen gewinnen an Bedeutung. Eine Neubewertung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz ist daher wichtig. Neue Energiearten, die fossile Brennmaterialien ersetzen, können auch neue Gefährdungen verursachen.

Fazit: Arbeitssicherheit und Klimawandel
Für die Arbeitssicherheit stellt die Klimaveränderung eine große Herausforderung dar, wenn es darum geht, Bewertungsmaßstäbe anzupassen und Schutzmaßnahmen bereitzustellen. Zu den Hauptproblemen des Arbeitsschutzes gehören physikalischen Faktoren der Arbeitsumgebung wie Hitze, Luftverschmutzung, UV-Belastung, Infektionserkrankungen, Allergene und Toxine.

Um sinnvolle Maßnahmen zu finden, wurde das Thema vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)untersucht. Basierend auf dem aktuellen Wissensstand sollen sich die zukünftigen Herausforderungen für den Arbeitsschutz ableiten lassen.

PFOA – die Dauer-Chemikalie, Grenzwerte kommen 2023

PFOA – die Dauer-Chemikalie, Grenzwerte kommen 2023

Perfluorierte Alkylsubstanzen werden seit langer Zeit in vielen Bereichen der Industrie und auch in privaten Haushalten eingesetzt. Perfluoroctansäure, kurz PFOA, ist eine Perfluorcarbonsäure. Diese durchgängig fluorierte Carbonsäure gehört zu den per- und polyfluorierten Alkylverbindungen.

Nachteile der Perfluoroctansäure

  • extreme Stabilität
  • toxisch
  • befinden sich in der Nahrungskette

Ein großes Problem bei der Perfluoroctansäure ist, dass sie von Umwelt nur sehr abgebaut werden kann. Oftmals wird PFOA daher auch die „Dauer-Chemikalie“ genannt. Zu dieser Gruppe Industriechemikalien gehören mehr als 4700 Substanzen, die sehr ähnliche Eigenschaften aufweisen und trotz ihrer Bedenklichkeit weit verbreitet eingesetzt. Neben der extremen Stabilität, werden viele PFAS als toxisch eingestuft.

Zudem reichen sie über die Nahrungskette im menschlichen Körper an. Dies kann langfristig gesundheitliche Folgen für Mensch und Tieren haben. Die Liste an möglichen Folgeerkrankungen ist erschreckend lang. Aus diesem Gründen werden im Jahr 2023 Grenzwerte eingeführt, um die Gefahr durch PFOA zu verringern.

Geschichte der PFOA
Früher wurden PFOA als per- und polyfluorierte Tenside, kurz PFT, bezeichnet. Dabei handelt sich um Verbindungen, bei denen Wasserstoff durch Fluor ersetzt ist. Durch den Ersatz mit Fluor erhalten die Verbindungen einzigartige Eigenschaften. Die Oberflächenstruktur weist Wasser und Fett ab.

Darüber hinaus hat die chemische Verbindung eine hohe Stabilität gegenüber Hitze. Für viele Industriezweige sind diese Eigenschaften durchaus interessant. Die bekanntesten Stoffgruppen der PFAS, die in der Industrie verwendet werden, sind die perfluorierte Alkylsulfonate, zu denen die Perfluoroktansulfonsäure (PFOS) gehört und die perfluorierte Karbonsäuren, zu denen die Perfluoroktansäure (PFOA) gehört.

Welche Produkte enthalten viel Perfluoroctansäure?

  • Imprägniermittel
  • Farben
  • Textilien wie Teppiche
  • Outdoorkleidung
  • Autopflegemittel
  • Lederprodukte

Die Industrie verwendet perfluorierte Alkylsubstanzen vor allem bei der Verchromung, bei der Herstellung von Perfluorpolymer sowie bei der Herstellung von Halbleitern. Auch bei fotografischen Prozessen werden die Säuren eingesetzt. Darüber hinaus wurden sie in Farben, Textilbeschichtungen, Lederprodukten, Schuhen, Outdoor-Bekleidung, Autopflegeprodukten, Teppichen, Wachs, Verpackungen und Papier nachgewiesen.

Hohe Konzentrationen befinden sich in Produkten mit schmutzabweisenden und wasserabweisenden Eigenschaften. In vielen Imprägniermitteln ist daher Perfluoroctansäure zu finden. Aus diesem Grund ist es sehr ratsam, auf solche Produkte konsequent zu verzichten.

Umweltfolgen von Perfluoroctansäure

  • Wasserverschmutzung (besonders durch Klärschlamm)
  • Bodenverschmutzung (besonders durch Dünger und Bodenhilfsmittel)
  • Luftverschmutzung (Imprägniersprays)

Die PFAS werden immer künstlich hergestellt, sie haben keine natürliche Quelle. Nachdem sie industriell gefertigt worden sind, werden sie in einer Vielzahl an Produkten verarbeitet. Aus diesem Grund gelangen sie über viele Wege in die Umwelt.

Vor allem das Wasser und die Erde werden schnell von Perfluoroctansäure verunreinigt, da die Säure durch Dünger, Klärschlamm und Bodenhilfstoffe direkt in die Natur gelangt. Kontaminierter Klärschlamm, der als Dünger verwendet wird, führt in vielen Fällen zu einer großflächigen Verunreinigung. Die Nutzpflanzen, die auf diesen kontaminierten Flächen angebaut werden, nehmen die schädlichen Substanzen auf und geben sie an den Menschen, der sie verzehrt, weiter.

Auch bei der Entsorgung von Produkten wie Imprägniermitteln und durch das Waschen gelangen Rückstände in das Wasser und die Umwelt. Die Natur ist dann mit dem Umwandlungs- und Abbauprozess der künstlichen Verbindungen überfordert und so gelangen die perfluorierten Alkylsubstanzen mit der Zeit auch in den entlegensten Gebieten der Erde.

Die langlebigen und widerstandsfähigen Verbindungen wurden mittlerweile sogar schon in der Tiefsee und am Nordpol gefunden! Im Meer verseuchen die PFOS inzwischen auf der ganzen Welt die Fische und anderen Wasserbewohner. In der Leber von Wildtieren wie Eisbären wurden schon sehr erhöhte Konzentrationen von PFOS in der Leber nachgewiesen.

Da ist es kein Wunder, dass auch das menschliche Blut und die Muttermilch oft schon mit PFOS belastet sind. Der biologische Abbau unter normalen Umweltbedingungen ist absolut gering. Laut einer Studie aus dem Jahr 2019 reichern sich PFAS vor allem in aus in landwirtschaftlichen Erzeugnissen an, die in kontaminierter Erde gewachsen sind. Besonders betroffen ist Blattgemüse, aber auch Früchte sind teilweise sehr belastet.

Wie gelangen perfluorierte Alkylsubstanzen in den menschlichen Körper?

  • kontaminiertes Trinkwasser
  • landwirtschaftliche Erzeugnisse wie gedüngtes Blattgemüse
  • Haushaltschemikalien wie Imprägniersprays

Der Mensch nimmt perfluorierte Alkylsubstanzen hauptsächlich über das Trinkwasser und die Lebensmittel auf. Der Konsum von kontaminierten Produkten führt zu einer erhöhten Belastung im menschlichen Körper.

PFAS können durch die Verwendung von Chemikalien wie Imprägniersprays vom Menschen auch über die Luft aufgenommen werden. Fluortelomeralkohole, die für die Beschichtung von Teppichen eingesetzt werden, sind ebenfalls flüchtig und können so in die Wohnungsluft gelangen.

Gesundheitliche Folgen von perfluorierte Alkylsubstanzen

  • toxisch
  • krebserregend
  • fortpflanzungsgefährdend
  • Erhöhung des Cholesterinspiegels
  • Beeinträchtigung des Immunsystems

Da perfluorierte Alkylsubstanzen nicht organisch abgebaut werden, verbleiben sie im menschlichen Organismus und reichern sich daher mit der Zeit im Körper an. Sie sammeln sich vor allem im Fettgewebe, im Blut und in den Organen wie der Leber an. Bei Untersuchungen der Auswirkungen stellten Experten lebertoxische, krebserregende und fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften fest.

Schon im Mutterleib nehmen Babys die Substanzen über die Plazenta auf. Auch die Muttermilch, die nach der Geburt konsumiert wird, ist belastet. Dabei sind besonders Kinder sehr sensibel gegenüber den Substanzen. Das Immunsystem reagiert bei ihnen schnell geschwächt und der Cholesterinspiegel erhöht sich. Säuglinge und Kleinkinder sollten daher PFAS-Verbindungen nicht ausgesetzt sein.

2018 kam die EFSA bei einer Risikobewertung zu der Schlussfolgerung, dass die Konzentrationen an den perfluorierten Alkylverbindungen im menschlichen Körper bis zu 25-fach über der tolerierbaren Aufnahmedosis liegt.

Perfluoroctansäure und Arbeitsschutz
Perfluoroctansäure spielt inzwischen auch beim Arbeitsschutz eine große Rolle, da Menschen, die mit diesen Substanzen arbeiten, einer besonders großen Gefahr ausgesetzt sind. Die Industrie muss daher angemessene und wirksame Vorkehrungen treffen, dass die Mitarbeiter nicht übermäßig belastet werden.

Auch in vielen Arbeitsschutztextilien werden perfluorierten Alkylverbindungen verwendet, da diese das Wasser und den Schmutz abweisen. Für Arbeiter in Industriebetrieben sind die kommenden Grenzwerte daher besonders wertvoll und wichtig.

Schutz durch neue Grenzwerte: TWI-Wert der EFSA
Aufgrund der Untersuchungen der letzten Jahre hat die EU beschlossen, im Jahr 2023 neue Grenzwerte für die Dauer-Chemikalien festzulegen. Der TWI-Wert beschreibt die tolerierbare wöchentliche Aufnahme (tolerable weekly intake) für PFOA, PFNA, PFHxS und PFOS. Pro kg Körpergewicht darf die Aufnahme der Schadstoffe nur maximal 4,4 ng pro Woche betragen. Dann besteht nach aktuellem Wissensstand kein wesentliches Gesundheitsrisiko.

Neue Grenzwerte Trinkwasser ab 2023

  • Grenzwert der TrinkwV für PFAS: 0,10 µg/l

Aktuell sind in der EU-Trinkwasserrichtlinie noch keine Grenzwerte für PFOS enthalten. Ab dem 12. Januar 2023 muss die EU-Trinkwasserrichtlinie in nationales Recht überführt und die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) entsprechend angepasst werden. Ab diesem Zeitpunkt wird die TrinkwV verbindliche Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen enthalten.

Die Übergangsfrist läuft im Jahr 2026 ab. Sofern die Grenzwerte dann noch überschritten werden, müssen Maßnahmen zum Schutze der Verbraucher eingeleitet werden. Der Wasseranbieter ist dann in der Verantwortung.

Grenzwerte Oberflächengewässer

  • Perfluoroctansäure in Oberflächengewässern: 36 μg/l

Die zulässige Höchstkonzentration für Perfluoroctansäure in Oberflächengewässern liegt bei 36 μg/l. Das Umweltbundesamt untersucht die Belastung in regelmäßigen Abständen.

Grenzwerte Industrieprodukte

  • Bestandteil in Produkten: 25 µg/l

Ab 2023 ist die Herstellung und Verwendung von perfluorierten Carbonsäuren (C9-C14-PFCA) in der Europäischen Union beschränkt. Diese Beschränkung umfasst C9-C14-PFCA und Verbindungen, die zu Carbonsäuren umgewandelt werden können.

Als Bestandteil von C9-C14-PFCA in Produkten gilt ab 25. Februar 2023 Grenzwerte von 25 µg/l für und für Vorläuferverbindungen 260 µg/l. Übergangsfristen gelten für ihre Vorläuferverbindungen. Für verschiedene Produkte wie Arbeitsschutztextilien, Medizinprodukte, Halbleiter und in Feuerlöschern gelten Übergangsfristen bis 2026. Die EU Verordnung 2021/1297 und REACH-Verordnung Anhang XVII Eintrag 68 beinhalten die neuen Maßnahmen.

PFOA in Feuerlöschmitteln ab 2023 verboten
Der Einsatz von Perfluoroctansäure wird ab 2023 in Feuerlöschmitteln verboten. Dies hat natürlich Einfluss auf den Brandschutz. Schon 2011 legte eine EU-Richtlinie einen Grenzwert fest. Ab 2023 darf nur noch 0,001 % des Gewichtes der Gasflasche per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen enthalten.

Fazit: Grenzwerte 2023 für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen
In der Industrie werden per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen aufgrund ihrer wasser- und schmutzabweisenden Eigenschaften vielseitig eingesetzt. Die künstliche Verbindung ist aber sehr stabil und daher in der Umwelt kaum abbaubar. Aus diesem Grund reichern sich die Alkylsubstanzen in der Umwelt und dann auch im menschlichen Körper an.

Erwiesenermaßen ist eine zu hohe Belastung an per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen im Körper gesundheitsschädigend. Aus diesem Grund hat die EU die Verwendung dieser Substanzen beschränkt und legt 2023 neue Grenzwerte fest.

Immer mehr Menschen in Deutschland rauchen

Die Zahl der Raucher steigt immer mehr
In Deutschland rauchen deutlich mehr Menschen als in anderen Ländern. Das war bereits vor der Corona-Pandemie zu. Während der Pandemie haben aber noch mehr Menschen mit dem Rauchen angefangen. In Deutschland rauchen im Jahr 2021 fast 31 Prozent der Menschen ab 14 Jahren. Das geht aus einer Langzeitstudie hervor, die den Titel „Deutsche Befragung zum Rauchverhalten“ (DEBRA) trägt. Sie wurde im Mai veröffentlicht und gibt Aufschluss über das Rauchverhalten der Deutschen. Die Studie berücksichtigt aber nur Produkt, die in Deutschland versteuert wurde. Der tatsächliche Konsum könnte noch höher liegen.

Kurz vor Beginn der Pandemie, im Dezember 2019, lag der Anteil der deutschen Raucher und Raucherinnen in der Bevölkerung bei rund 27 Prozent. Inzwischen ist die Zahl auf 31 Prozent gestiegen. Spekulativ ist die Frage, ob mehr Menschen rückfällig geworden sind und wieder mit dem Rauchen angefangen haben, oder ob der Corona-Stress dazu geführt hat, dass die Menschen zum ersten Mal zur Zigarette gegriffen haben.


Mit rund 31 Prozent rauchen gut ein Drittel der Jugendlichen und Erwachsenen in Deutschland, hat die Studie der Universität Düsseldorf ergeben. Bereits seit 2016 werden alle zwei Monate rund 2000 Personen ab 14 Jahren zu ihrem Konsum von Nikotinprodukten und Tabak befragt. In die Studie eingerechnet sind auch E-Zigaretten und Sisha-Pfeifen, die vor allem von jüngeren Menschen konsumiert werden. Die Studie kam zu dem Ergebnis, dass die Zahl der Raucher um vier Prozent gestiegen ist bis Ende 2021. Bis Mai 2022 hätten weitere zwei Prozent mit dem Rauchen angefangen. Rund 33 Prozent aller Deutschen ab 14 Jahren greifen laut Studie im Mai 2022 regelmäßig zum Glimmstängel beziehungsweise zu einer E-Zigarette oder zu einer Pfeife. Der Epidemiologe Univ.-Prof. Dr. Daniel Kotz, PhD MSc MPH geht davon aus, dass die Zunahme der Raucher eine Auswirkung der Corona-Pandemie sei. Corona habe viel Stress verursacht. Durch den Stress seien viele Menschen nervös gewesen, was sie mit dem Griff zum Nikotin kompensiert hätten. Auch Frust und Einsamkeit haben laut den Experten dazu geführt, dass die Menschen wieder mit dem Rauchen angefangen haben. Auch das Home-Office habe zum Rauchen verleitet, denn während im Büro Vorgesetzte und Kollegen das Rauchverhalten sehen können, müsse man sich zu Hause nicht rechtfertigen und entschuldigen. Anlässlich des Weltnichtrauchertages am 31. Mai hatte Daniel Kotz sich gegenüber der Deutschen Presse-Agentur zu der Studie geäußert. Die Entwicklung sei erschreckend, so Kotz. 2013 lag die Zahl der Raucher in Deutschland noch bei 23 Prozent. In Deutschland wurden 2021 rund 72 Milliarden Fertigzigaretten geraucht. Hinzu kommen etliche weitere Tabakprodukte wie zum Beispiel Pfeifentabak. Wie Daniel Kotz mitteilte, hat sich die E-Zigarette in Deutschland nicht durchgesetzt. Nur ein Prozent aller Raucher gaben an, E-Zigaretten zu bevorzugen. Einen Zusammenhang zwischen Rauchen und dem Krieg in der Ukraine sehen die Forscher bislang noch nicht. Das immer mehr Menschen rauchen würden, sei eine Corona-Spätfolge.

Der deutsche Staat erzielte über die Tabaksteuer im Jahr 2021 Einnahmen von rund 14,7 Milliarden Euro. Dieser Betrag blieb im Vergleich zum Vorjahr konstant.
Die steigenden Raucherzahlen machen sich auch beim Blick auf die gesundheitlichen Folgen bemerkbar. Laut dem Statistischen Bundesamt sind im Jahr 2020 rund 75500 Menschen an den Folgen des Rauchens in Deutschland verstorben, darunter mehr Frauen als Männer. Vor allem Lungen- und Bronchialkrebs wurden als Folgen des Rauchens genannt. Aber auch andere Krebsarten sind auf den Konsum von Tabakprodukten zurückzuführen, so die Studie. Das Rauchen schädigt den Venen, dem Herz und der Lunge. Bluthochdruck, Arterienverkalkung, Herzinfarkt und chronische Bronchitis können Folgen von starkem Tabakkonsum sein.

Auch für die Umwelt hat das Rauchen gravierende Auswirkungen. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) veröffentlichte kürzlich einen Bericht, wonach für die Herstellung und den Konsum von Tabak jährlich 600 Millionen Bäume geholzt werden müssen. Für die Herstellung von Tabakwaren werden 22 Milliarden Tonnen Wasser und 200 000 Hektar Land benötigt. Um eine Tonne Tabak pro Hektar zu produzieren, werden deutliche Mengen Stickstoff, Kalium und Phosphor benötigt. Außerdem ist die Tabakpflanze sehr durstig und benötigt viel Wasser. Der gesamte Kohlenstoffdioxid entspricht einem Ausstoß von rund 17 Millionen Autos, die mit Benzin betrieben werden. Ein weiteres gravierendes Problem ist der viele Müll. Rund 4,5 Billionen Zigarettenfilter landen auf Böden, Bürgersteinen und in Meeren und Flüssen. Ein Zigarettenstummel kann bis zu 15 Jahren brauchen, bis er in der Umwelt verrottet ist. Eine Zigarette enthält in Summe rund 7000 Schadstoffe enthalten, darunter auch 50 krebserregende Stoffe. Diese Stoffe schaden nicht nur der Gesundheit des Menschen, sondern auch der Umwelt. Ein einziger Filter kann 1000 Liter Wasser vergiften. Abgesehen von den Schäden sieht es auch nicht schön aus, wenn überall auf den Straßen und an den Stränden Zigarettenfilter liegen.
Die Tabakindustrie kommt nicht für die Reinigung der Kippenreste auf, sondern in der Regel der Steuerzahler. Die Kosten dafür belaufen sich auf rund 186 Millionen Euro, wie die WHO in ihrem Bericht zusammengefasst hat. Deshalb fordert die Organisation die Bundesländer und Gemeinden auf, die Tabaksindustrie dafür stärker in die Pflicht zu nehmen.

rauchfrei – KOSTENLOS BESTELLEN

Auf der Internetseite  www.rauchfrei-info.de besteht die Möglichkeit, sich am rauchfrei Ausstiegsprogramm der BZgA kostenlos anzumelden. Hier werden die Teilnehmenden über 21 Tage bei ihrer Entwöhnung begleitet.

Zudem werden unterstützende Broschüren und ähnliches Material zur Verfügung gestellt. Material

× Schreiben Sie uns auf WhatsApp