Diese Dinge sollten Sie für den Notfall stets zuhause haben

Diese Dinge sollten Sie für den Notfall stets zuhause haben Lange Jahre dachte man in Mitteleuropa, dass hier so etwas nicht passieren kann wie in anderen Teilen der Welt: dass die Infrastruktur zusammenbricht und man sich nicht mehr versorgen kann bzw. versorgt wird. Letzteres mit Strom und fließendem Wasser, ersteres mit Nahrungsmitteln und allem Weiteren, was man zum Überleben benötigt. Doch die Ereignisse der jüngeren Vergangenheit, zwischen Corona-Pandemie und tödlicher Hochwasserflutwelle, haben gezeigt, dass es auch in diesen Breiten einmal zum schlimmsten Fall kommen kann. Deshalb sollte man die Hinweise der offiziellen Stellen ernst nehmen, dass jeder Haushalt ein Mindestmaß an Vorräten besitzen sollte, um einige Tage ohne Versorgung von außen überleben zu können. Doch was benötigt man genau, welche Lebensmittel konkret und in welchem Umfang?

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Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe hat schon vor langer Zeit eine Liste zusammengestellt und veröffentlicht, die alles Elementare für einen solchen Fall enthält. Hier folgt nun eine Auflistung all dessen, was man im Fall einer zusammengebrochenen Versorgung benötigt. Dabei muss gar nicht davon ausgegangen werden, dass man von der Außenwelt abgeschnitten ist. Schon der erste Lockdown im Frühjahr 2020 hatte gezeigt, dass Hamsterkäufe sehr schnell auch hierzulande dazu führen können, dass bestimmte Lebensmittel oder Haushaltsprodukte rasch ausverkauft sind. Besser also, man ist ausgestattet mit jenen Dingen, die man längere Zeit lagern kann.

Konkrete Empfehlung vom Bundesamt

Den Zeitraum, den man ohne eine solche Versorgung von außen überstehen können sollte, bemisst diese Behörde auf zehn Tage. In den allermeisten Fällen dürfte ein Ausfall der Versorgung diesen Zeitraum nicht über-, sondern deutlich unterschreiten. Dennoch sollte man sich also auf die Versorgung alle im Haushalt lebenden Personen für zehn Tage einrichten.

Der durchschnittliche Kalorienverbrauch eines Erwachsenen wird dabei auf 2.200 Kalorien pro Tag festgesetzt. Wobei dieser Wert in der Realität je nach Körpergröße, Geschlecht und vor allem je nach körperlicher und auch geistiger Aktivität natürlich stark variieren kann.

Für eine Person sind somit die folgenden Vorräte empfohlen, welche diese für zehn Tage komplett ohne jeglichen Mangel oder Hunger ernähren können. Individuelle Vorlieben oder auch Bedürfnisse an bestimmten Nahrungsmitteln können dabei natürlich abweichend berücksichtigt werden. Das Folgende gilt als Orientierung und als Standard.

3,5 Kilogramm Getreideprodukte, Brot und Kartoffeln

Dies sollte in Bezug auf die Getreideprodukte konkret aus 714 Gramm Vollkornbrot, 286 Gramm Zwieback und 714 Gramm Knäckebrot bestehen. Dazu werden 357 Gramm rohe Nudeln als Vorrat empfohlen sowie 179 Gramm roher Reis. Außerdem sollten 536 Gramm Haferflocken als Vorrat vorhanden sein, um die gewünschten zehn Tage ohne neuerlichen Einkauf überstehen zu können. Als letztes Lebensmittel in dieser ersten Kategorie werden 714 Gramm Kartoffeln empfohlen.

4 Kilogramm Gemüse oder Pilze

Natürlich liegt auch hier die Zusammenstellung letztlich an den persönlichen Geschmackspräferenzen. Als Orientierung wird aber folgende Auswahl empfohlen:

  • 571 Gramm Grüne Bohnen
  • 643 Gramm Erbsen und Möhren
  • 500 Gramm Rotkohl
  • 500 Gramm Sauerkraut
  • 286 Gramm Spargel
  • 286 Gramm Mais
  • 286 Gramm Pilze
  • 286 Gramm Saure Gurken
  • 286 Gramm Rote Bete
  • 357 Gramm Zwiebeln

Aus dieser Liste sollten einzig die Zwiebeln frisch sein. Alle anderen Lebensmittel sollte man als in Form von Konserven vorrätig halten.

2,5 Kilogramm Obst

500 Gramm Kirschen im Glas werden empfehlen. Dazu kommen 179 Gramm Birnen, ebenso viele Gramm Aprikosen, 250 Gramm Mandarinen und 250 Gramm Ananas. Sofern man sie mag, sollten auch 143 Gramm Rosinen vorhanden sein wie auch 143 Gramm an Haselnusskernen. An Trockenpflaumen werden wiederum 179 Gramm empfohlen, dazu 714 Gramm an Frischobst, welches möglichst zuerst konsumiert werden sollte.

Mindestens 20 Liter Wasser und weitere Getränke

Pro Erwachsenem rechnet man einen Bedarf von 2 Litern Wasser pro Tag. Hinzu kommt allerdings auch jenes Wasser, das man zum Kochen benötigt. Wasser zum Waschen ist hierbei nicht eingerechnet, da es in dieser Aufstellung nur um die Ernährung im Katastrophenfalle geht.

2,5 Kilogramm Milch und Milchprodukte

Hier setzt das Bundesamt 2 Liter Milch für die gesamten zehn Tage an. Hinzu kommen 500 Gramm Hartkäse. Die Milch sollte natürlich H-Milch sein.

Fleischersatzprodukte und Eier

Hier empfiehlt das Bundesamt diese Zusammenstellung:

  • 107 Gramm Thunfisch
  • 71 Gramm Ölsardinen
  • 71 Gramm Heringsfilet in Soße
  • 179 Gramm Corned Beef
  • 214 Gramm Kalbsleberwurst
  • 257 Gramm Dauerwurst (z. B. Salami)
  • 214 Gramm Bockwürstchen
  • 8 Eier

357 Gramm Öl und Fette

Butter und Margarine sind darin nicht vorgesehen. Stattdessen sollte man etwa 179 Gramm Streichfett sowie 214 Gramm Speiseöl vorrätig halten.

Auch eine Hausapotheke ist ein Muss

Über eine gut ausgerüstete, aktuell gehaltene Hausapotheke sollte jeder Haushalt auch unabhängig von einem Katastrophenfall verfügen. Kommt es jedoch zu einem Engpass bei der Versorgung, wird deren Existenz umso wichtiger. Wiederum das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe empfiehlt, dass folgende Medikamente und Utensilien in einer solchen Hausapotheke enthalten sein sollten:

  • Verbandskasten (DIN-Norm)
  • alle vom Arzt verschriebene Medikamente
  • Schmerzmittel
  • Desinfektionsmittel für die Haut
  • Desinfektionsmittel für Wunden
  • Erkältungsmittel
  • Fieberthermometer
  • Mittel gegen Durchfall
  • Salben gegen Sonnenbrand und Insektenstiche
  • eine Pinzette

Mit einer solchen Zusammenstellung seiner Hausapotheke kann man zumindest die Folgen minder schwerer Erkrankungen oder Verletzungen überstehen oder versorgen. Praktischerweise kann man derartige Hausapotheken an vielen Stellen komplett kaufen und muss nicht all ihre Bestandteile mühsam einzeln zusammensuchen. Wichtig bleibt aber, dass die Inhalte der Hausapotheke regelmäßig überprüft werden, insbesondere die Medikamente auf ihre Haltbarkeit.

Was genau ist der Unterschied zwischen Beauftragung, Benennung und Bestellung?

Was genau ist der Unterschied zwischen Beauftragung, Benennung und Bestellung?

Gutachter werden vom Gericht bestellt, Handwerker werden vom Kunden beauftragt: Was genau ist der Unterschied zwischen Bestellung und Beauftragung? In der juristischen Praxis kommt dem Unterschied zwischen Beauftragung und Bestellung eine große Rolle zu. Ganz besonders gilt dies für das Arbeitsschutzrecht im Allgemeinen und das Arbeitssicherungsgesetz im Besonderen. Im Arbeitsschutzrecht spielt neben den Begriffen Beauftragung und Bestellung auch der Begriff der Benennung eine Rolle.

Donato Muro von Sicherheitsingenieur.nrw

Donato Muro

Der Inhaber von SicherheitsIngenieur.NRW ist ein aus dem Fernsehen bekannter Experte für Arbeitssicherheit. Er studierte an mehreren deutschen Hochschulen, ist Naturwissenschaftler, Ingenieur, Jurist, Arbeitspsychologe, Toxikologe und MBA.

Will ein Unternehmen eine Person zum Beispiel als Fachkraft für Arbeitssicherheit oder zum Betriebsarzt bestimmen, so handelt es sich dabei um eine Bestellung. Darüber hinaus werden beispielsweise auch Sicherheitsbeauftragte von den Verantwortlichen in den Unternehmen “bestellt“. In der Regel wird ein Gabelstaplerfahrer und vergleichbares noch bestellt.

Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte sind schriftlich zu bestellen, siehe § 2 ASiG, §19 DGUV V1 und §20 DGUV V1.

Stellt ein Unternehmen aber eine Führungskraft ein, dann wird diese gemäß §13 Arbeitsschutzgesetz mit der Ausübung der Leitungsfunktion “beauftragt“. Was sind typische Beauftragte: Abfallbeauftragte (§§ 54 – 55 KrW-/AbfG), Immissionsschutzbeauftragte (§§ 53 – 58 BImSchG), Gefahrgutbeauftragte oder auch Kranführer, Staplerfahrer (Staplerschein) oder Lkw-Fahrer.

Fragen, mehr Informationen nötig oder Hilfe? Wir bilden auch Ersthelfer oder Sicherheitsbeauftragte aus. Gerne Kontakt aufnehmen zu uns: 📬 Kontaktformular

Unternehmerpflichten können übertragen werden. Dies hat schriftlich zu erfolgen, §13 ArbSchuG und §13 DGUV V1.

Wichtigstes Merkmal sowohl einer Beauftragung als auch einer Bestellung ist es, dass beide in der Regel schriftlich erfolgen müssen. Weiter ist eine wirksame Willenserklärung zwingend notwendig. Auch die Feststellung, dass die beauftragten oder bestellten Personen in hinreichendem Maß qualifiziert sind, gehört zu Beauftragung und Bestellung dazu. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese bestellten oder beauftragten Personen ihren Pflichten und Aufgaben nachkommen können.

Der Vollständigkeit halber: Im Gegensatz zu einer Beauftragung und Bestellung benötigt die Benennung keine Schriftform, auch wenn dies in der Praxis des Öfteren vorkommt. Ein wesentlicher Punkt zur Abgrenzung: Bei Beauftragung und Bestellung handelt es sich um eine Pflichtenübertragung, innerhalb derer Aufgaben und Befugnisse festgelegt werden.

Wird demgegenüber in einem Betrieb im Rahmen der Ersten Hilfe ein Ersthelfer schriftlich “benannt“, handelt es sich dabei um keine Pflichtenübertragung.

Ersthelfer sind zu benennen.

Wie schaut es nun mit der VEFK oder EFK aus?

Verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK)
„Person, die […] mit der Wahrnehmung von Unternehmerpflichten hinsichtlich der elektrotechnischen Anforderungen beauftragt ist.“ (Quelle VDE 1000-10:2021-06, Abs. 3.2)

Elektrofachkraft (EFK)
„Jede für die Erstellung und Einhaltung der elektrotechnischen Sicherheitsfestlegungen zuständige Elektrofachkraft, darf Weisungen zu deren Erstellung und Einhaltung nur von einer dazu weisungsbefugten Elektrofachkraft erhalten, soweit hierfür nicht gesetzliche Vorschriften vorrangig anzuwenden sind.“ (Quelle VDE 1000-10:2021-06, Abs. 5)

Dürfen Rauchverbote ausgesprochen werden im Betrieb?

Darf im Betrieb ein Rauchverbot ausgesprochen werden? Da nichtrauchende Beschäftigte in Deutschland das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz haben, gibt es hierzulande ein entsprechendes Rauchverbot. Im August 2021 wurde Lungenkrebs durch Passivrauchen zudem als Berufskrankheit anerkannt. Dürfen Arbeitgeber im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes also ein allgemeines Rauchverbot aussprechen? Der Artikel erklärt, wie Betriebe sinnvolle Regelungen für alle schaffen und welche Sonderregeln in Nordrhein-Westfalen gelten.

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Wie ist das Rauchen am Arbeitsplatz gesetzlich geregelt?

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Arbeitsstättenverordung (ArbStättVO) gehört der Schutz von Nichtrauchern zum Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz. Im August 2021 hat der Bundesrat zudem eine Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) bewilligt. Seither wird Lungenkrebs durch Passivrauchen am Arbeitsplatz als Berufserkrankung eingestuft. Demnach sind Nichtrauchende am Arbeitsplatz vor den gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen zu schützen.

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Das Gesetz nimmt die Arbeitgeber in die Pflicht und trägt ihnen auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Nichtraucherschutz im Betrieb sicherzustellen. Auch die Fürsorge- und Schutzpflicht der Arbeitgeber spielt hierbei eine wichtige Rolle. Der Grund: Nicht nur aktives, sondern auch passives Rauchen geht mit einem erhöhten Risiko für Lungenkrebs einher. So ist Passivrauchen die dritthäufigste Ursache für die gefährliche Erkrankung.

Welche konkreten Schutzmaßnahmen Arbeitgeber ergreifen sollen, regelt die Arbeitsstättenverordnung jedoch nicht. In der Gestaltung der jeweiligen Verordnungen sind Betriebe und Unternehmen also frei. So können sie ein uneingeschränktes Rauchverbot verhängen oder aber das Rauchen in bestimmten Bereichen gestatten. Will ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten einen Raucherraum beziehungsweise eine Raucherecke zur Verfügung stellen, muss er lediglich darauf achten, dass die Nichtrauchenden keinerlei Gefahren ausgesetzt sind. Zu beachten ist zudem das Mitspracherecht der Personalvertretungen.

Arbeitgebern steht es also offen, eine Lösung zu finden, die für beide Gruppen – Raucher und Nichtraucher – akzeptabel ist. Beispielsweise haben sie die Möglichkeit, den Rauchenden entgegenzukommen, indem sie abgetrennte Raucherzonen einrichten. Empfehlenswert ist es, diese Regelungen in einer Betriebsvereinbarung festzuhalten. Hier sollte auch schriftlich festgehalten werden, ob die Raucherpausen als Arbeitszeit gelten oder nicht.

Was besagt das Nichtraucherschutzgesetz NRW (NiSchG NRW)?

Schon seit 2013 gilt in Nordrhein-Westfalen das Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW). Dieses regelt ein striktes Rauchverbot in Gaststätten und anderen öffentlich zugänglichen Bereichen. Die vielen zuvor geltenden Ausnahmen in der Gastronomie – zum Beispiel Rauchergaststätten oder spezielle Raucherräume – sind daher nicht mehr möglich.

Ein weiterer wesentlicher Eckpunkt des Gesetzes ist der erweiterte Schutz von Kindern und Jugendlichen. Es gilt ein uneingeschränktes Rauchverbot in Schulen, bei nicht-schulischen Veranstaltungen in Schulen und auf ausgewiesenen Kinderspielplätzen. Das Nichtraucherschutzgesetz bezieht auch alle öffentlichen kommunalen Einrichtungen und öffentlich zugängliche Flächen in Einkaufszentren in das Verbot ein. Darüber hinaus dürfen in Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen keine Raucherräume mehr eingerichtet werden.

Einzige Ausnahme: Die durch das Nichtraucherschutzgesetz festgelegten Rauchverbote gelten nicht für Räumlichkeiten, die ausschließlich für die private Nutzung vorgesehen sind. Auch in geschlossenen Gesellschaften darf also – unter Einhalten strenger Kriterien – geraucht werden. Als geschlossene Gesellschaften gelten allerdings rein private Veranstaltungen, beispielsweise geplante Familienfeiern.

Hinzu kommt, dass die kommunalen Behörden und Ordnungsämter Verstöße strenger ahnden können. Wer gegen das Nichtraucherschutzgesetz verstößt, kann mit Bußgeldern von bis zu 2.500 Euro rechnen.

Was sagt die DGUV dazu?

Liste der Berufskrankheiten um Lungenkrebs durch Passivrauch ergänzt. Lungenkrebs durch Passivrauch erhält die Berufskrankheiten-Nummer 4116. Die Berufskrankheit kann anerkannt werden, wenn das Krankheitsbild die Diagnose “Lungenkrebs” erfüllt, die erkrankte Person am Arbeitsplatz viele Jahre intensiv Passivrauch ausgesetzt war (Passivrauchexposition) und die erkrankte Person selbst nie oder maximal bis zu 400 Zigarettenäquivalente aktiv geraucht hat. Dabei werden etwa Zigarren, Zigarillos und andere Tabakprodukte entsprechend ihrer Zusammensetzung umgerechnet und Zigaretten gleichgestellt. Bereits vor der Aufnahme in die Berufskrankheitenliste konnten beide Erkrankungen nach § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII als sogenannte Wie-Berufskrankheit entschädigt werden. Möglich wurde dies durch Veröffentlichung der entsprechenden neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse des ÄSVB.

DOWNLOAD Handlungsempfehlung „Passivrauchen“

Fazit

Dass Tabakrauch schädlich ist und sogar Krebs erzeugen kann, ist längstens bekannt. Seit August 2021 gilt nun auch Passivrauchen am Arbeitsplatz (und der hierdurch verursachte Lungenkrebs) als Berufskrankheit. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass auch Nichtraucher einem erhöhten Krebsrisiko ausgesetzt sind, wenn sie regelmäßig Zigarettenrauch einatmen.

Um nichtrauchende Beschäftigte vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen, gilt in Deutschland ein Rauchverbot am Arbeitsplatz. Arbeitgeber haben zwar die Möglichkeit, spezielle Raucherzonen einzurichten, sie müssen aber sicherstellen, dass nichtrauchende Beschäftigte ausreichend geschützt sind. Klarheit schafft unter anderem eine Betriebsvereinbarung, in der alle Beschäftigten über die entsprechenden Regeln informiert werden. Möglich ist es auch, die Regelungen über einen Aushang, das Intranet oder per Rundmail an die Beschäftigten zu kommunizieren.

Was nach einem Arbeitsunfall im Betrieb tun?

Was nach einem Arbeitsunfall im Betrieb tun?


Nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Arbeitgeber hoffen, dass dieses eine Ereignis niemals eintreten wird: der Arbeitsunfall. Viele Menschen denken bei einem Arbeitsunfall zuerst an die Zwischenfälle, die am häufigsten während der Arbeitszeit vorkommen: der Sturz von der Leiter, das Ausrutschen oder Stolpern, gebrochene Arme oder Beine. Arbeitsunfälle passieren in zahlreichen Konstellationen. Auch laufende Maschinen und Gefahrstoffe spielen eine wichtige Rolle. In dieser Situation gilt es, schnell zu handeln und den verunfallten Mitarbeiter aus der Gefahrenzone zu bringen. Jeder in der Nähe befindliche Mitarbeiter ist gefragt. Manchmal reicht es, den betroffenen Kollegen vom Unfallort und aus der Gefahrenzone herauszubringen. Häufig ist jedoch Erste Hilfe notwendig, bevor der Betriebsarzt an Ort und Stelle ist. In dieser Situation gilt es, schnell zu handeln.

Lesen Sie hier, die Erste Hilfe bei Stromunfällen: https://sicherheitsingenieur.nrw/wir-wirkt-strom-auf-menschen-und-die-erste-hilfe-sicherstellen/

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Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, besondere Sicherheits- und Gesundheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz zu treffen. Kommt er dieser gesetzlichen Pflicht nicht nach und setzt seine Mitarbeiter unnötigen Gefahren für Leib und Leben aus, drohen empfindliche Bußgeldstrafen, die Schließung des entsprechenden Arbeitsbereichs und im schlimmsten Fall sogar Freiheitsstrafen, von den zivilrechtlichen Ansprüchen verunfallter Mitarbeiter mal ganz abgesehen. Auch, wenn der Arbeitgeber sämtliche gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsmaßnahmen befolgt hat und sich der Arbeitsunfall nicht aufgrund unzureichender Sicherheitsmaßnahmen ereignet hat, gilt es, Ruhe zu bewahren und weitere gesetzliche Unfallvorschriften zu beachten. Zu den wichtigsten, umgehend umzusetzenden Maßnahmen zählen die Meldung des Arbeitsunfalls an die Berufsgenossenschaft und eine vollständige Dokumentation des Vorfalls anzulegen. Dies natürlich erst nach den Erste-Hilfe-Maßnahmen und der Versorgung des verunfallten Mitarbeiters.

Betreffend das Thema Sicherheit und Gesundheit von Mitarbeitern ist einiges zu beachten. Es reicht nicht aus, sichere Maschinen und Arbeitsmaterial bereitzustellen sowie Gefahrstoffe und Gefahrenbereiche entsprechend zu kennzeichnen. Gemäß § 4 DGUV sind alle Beschäftigten einmal jährlich entsprechend zu unterweisen, sodass ein sicheres Arbeiten uneingeschränkt möglich ist und das Risiko von Arbeitsunfällen deutlich reduziert wird. Trotz aller Sicherheitsvorkehrungen lassen sich Arbeitsunfälle jedoch nicht ganz vermeiden. Daher sind zahlreiche Vorkehrungen zu treffen.

Gemäß § 25 Abs. 4 der DGUV Vorschrift 1 sollte ein Erste-Hilfe-Raum in jedem Betrieb vorhanden sein, in dem das Unfallopfer unter ruhigen Umgebungsbedingungen versorgt werden kann. Dieses Verbringen in den Erste-Hilfe-Raum ist natürlich nur dann angebracht, wenn der verunfallte Mitarbeiter transportfähig ist.

Um den Ersthelfern die Arbeit zu erleichtern, ist es unerlässlich, Erste-Hilfe-Räume sowie Erste-Hilfe-Materialien entsprechend zu kennzeichnen. Tritt ein Arbeitsunfall ein, entsteht aufgrund des nicht alltäglichen Ereignisses häufig eine unübersichtliche Situation. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um einen Unfall mit schweren Folgen handelt. Müssen die Ersthelfer erst noch nach Material beziehungsweise den entsprechenden Räumlichkeiten suchen, geht wertvolle Zeit verloren. Ferner müssen Ersthelfer in ausreichender Zahl vorhanden sein (§ 26 der DGUV Vorschrift 1).

Bei zwei bis zwanzig Beschäftigten muss ein Ersthelfer anwesend sein. In Verwaltungs- und Handelsbetrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten müssen fünf Prozent der Mitarbeiter als Ersthelfer agieren, bei sonstigen Betrieben gilt eine gesetzlich vorgeschriebene Zahl von zehn Ersthelfern. Die Lehrgangsgebühren übernehmen die Berufsgenossenschaften.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein Erstsanitäter zur Verfügung steht, wenn mehr als 1.500 sozialversicherte Beschäftigte in dem Betrieb arbeiten (§ 27 der DGUV Vorschrift 1).

Gemäß § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) hat die Beratung in Sachen Erster Hilfe durch einen Betriebsarzt stattzufinden.

Damit die Erste-Hilfe-Leistungen am Unfallort oder in den entsprechenden Räumlichkeiten umgehend stattfinden können, müssen entsprechende Meldeeinrichtungen vorhanden sein.

Erste-Hilfe-Leistungen sind gemäß DGUV Information 204-021 „Meldeblock“ zu dokumentieren.

Im besten Fall laufen die Meldung des Arbeitsunfalls und die Erste-Hilfe-Leistungen reibungslos und entsprechend qualifizierte Personen sind innerhalb kurzer Zeit am Unfallort.

Für alle anwesenden Personen gilt, Ruhe zu bewahren und sich einen Überblick über die Situation zu verschaffen. Alle Personen, die für die Versorgung des Unfallopfers entbehrlich sind, sollten den Unfallort umgehend verlassen. Ferner ist der Ort des Geschehens frei von allen Dingen zu machen, die eine weitere Gefährdung darstellen. Laufende Maschinen werden abgestellt, Gefahrstoffe beiseite geräumt und alles, was im Weg steht, zum Beispiel Eimer, Leitern und Kartons entfernt. Die Geräuschkulisse sollte minimal sein, damit Ersthelfer, Unfallopfer und Arzt sich einwandfrei verständigen können.

Eventuell ist eine externe Unterstützung notwendig, zum Beispiel Bergungskräfte bei einem Absturz oder die Polizei bei einem Arbeitsunfall auf einer Baustelle auf der Autobahn.

Ist das Unfallopfer nur leicht verletzt, kann der Krankentransport vor Ort organisiert werden. Ein Kollege kann das Unfallopfer zum Beispiel zur nächsten Arztpraxis oder in das nächstgelegene Krankenhaus fahren. Besteht der Verdacht auf schwerwiegende Verletzungen, ist immer ein Rettungswagen zu rufen. Ansonsten gilt in jeder Situation, mit Notärzten und Sanitätern zusammenzuarbeiten und die entsprechenden betrieblichen Stellen wie Arbeitsschutz, Betriebsrat und Betriebsarzt zu informieren.

Die Behandlung des Unfallopfers übernimmt der sogenannte Durchgangsarzt, ein Facharzt für Orthopädie oder Unfallchirurgie. Der Durchgangsarzt ist für die Behandlung von Arbeitsunfällen besonders gut qualifiziert und entscheidet über weitere Behandlungs- und Heilmaßnahmen.

Die im Betrieb mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutz beauftragten Akteure werden aktiv, um den Arbeitsunfall zu dokumentieren, aufzuarbeiten und dem verunfallten Kollegen kurz- bis langfristige Hilfe zukommen zu lassen. Wie umfangreich die Aufarbeitung dieses Ereignisses ist, hängt von der Schwere der Verletzungen ab. Ein Mitarbeiter, der sich bei einem Arbeitsunfall lediglich einen Arm gebrochen hat, braucht weniger Hilfe als ein Kollege, der nach einem Sturz aus großer Höhe mit multiplen Verletzungen lange Zeit im Krankenhaus verbringt.

Unfall melden: Zur begleitenden Unterstützung gehören die Benachrichtigungen der Angehörigen sowie jede geeignete individuelle Unterstützung des Unfallopfers.

Unfall melden: Unfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen nach sich ziehen, sind der Berufsgenossenschaft zu melden.

Anschließend sind alle relevanten Stellen zu informieren, zum Beispiel Geschäftsführung, Abteilungsleitung und Meisterbüro. Der Unfall ist zu rekonstruieren, sodass die eindeutige Ursache feststeht. Zeugen werden befragt und Aussagen aufgenommen. Eine Zusammenarbeit mit der Polizei und Behördenvertretern ist unerlässlich. Ist das Unfallopfer nur leicht verletzt, ist dieses Vorkommnis der Berufsgenossenschaft nicht zu melden, jedoch entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu dokumentieren. Es handelt sich um eine Vorsichtsmaßnahme zur Beweiserbringung, denn auch bei kleinen Verletzungen, zum Beispiel einem Schnitt oder einer Prellung können Spätfolgen wie Blutverletzung oder Schmerzen eintreten (Verbandsbuch (DGUV Information 204–020) (Meldeblock DGUV Information 204–021)

Die geschädigte Person braucht zudem den Namen des Durchgangsarztes, damit die mit der weiteren Behandlung beauftragten Ärzte Kontakt aufnehmen und sich gegebenenfalls mit dem Durchgangsarzt absprechenden können.

Ist der Arbeitsunfall aufgrund mangelnder Sicherheitskonzepte eingetreten, heißt es, Lehren aus diesem Ereignis zu ziehen, damit ein derartiger Unfall nicht noch einmal eintritt. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, auch Beinaheunfälle zu dokumentieren und zu melden. Häufig kommt es im Arbeitsalltag zu gefährlichen Situationen, die für alle Beteiligten jedoch glücklicherweise ohne Verletzungen und/oder Arbeitsunfälle ausgehen. Meistens neigen wir dazu, diese Ereignisse abzutun, ist ja schließlich nichts passiert. Die Analyse solcher Situationen kann jedoch dazu beitragen, dass sich solche Ereignisse nicht häufen und die Unfallgefahr für die Mitarbeiter verringern.

Überprüfen Sie vorab: Ist alles für den Ernstfall vorbereitet?

  1. Ist die Meldekette bekannt und kann der Notruf abgesetzte werden?
  2. Sind die Nummern bekannt, neben 112 auch die Nummer vom D-Arzt?
  3. Ist ausreichend Erste-Hilfe-Material gemäß § 25 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 vorhanden?
  4. Ist geregelt, wer die Verbandkästen regelmäßig auf Vollständigkeit kontrolliert?
  5. Gibt es ggf. einen Erste-Hilfe-Raum nach § 25 Abs. 4 der DGUV Vorschrift 1 und ist dieser vorschriftsmäßig eingerichtet?
  6. Sind die Erste-Hilfe-Einrichtungen, Materialien und Geräte so gekennzeichnet (weis auf grün), dass sie leicht zu finden sind?
  7. Sind die min. 5 oder 10 % Ersthelfer vorhanden, bestellt und auf allen Schichten vorhanden?
  8. Sind die Erntehelfer allen anderen im Betrieb bekannt?
  9. Werden diese alle 2 Jahre fortgebildet?
  10. Sind alle Beschäftigten gemäß § 4 der DGUV Vorschrift 1 mindestens einmal jährlich unterwiesen?
  11. Ist ein Betriebssanitäter nötig nach § 27 der DGUV Vorschrift 1?
  12. Berät der Betriebsarzt in der Ersten Hilfe nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG)?
  13. Werden Erste-Hilfe-Maßnahmen dokumentiert und vertraulich behandelt, denken Sie hier an den Datenschutz?

FASI, Sifa, SiBe, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeauftragter – wo liegt der Unterschied?

Inhaltliche Unterschiede zwischen Abkürzungen für Akteure in der Arbeitssicherheit

Arbeitssicherheit ist für jedes Unternehmen unabhängig von der Art und Größe des Betriebs verpflichtend. Schon wegen der Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung („DGUV“) und bundesweit geltender Rechtsvorschriften muss sie gewährleistet sein. Doch Sicherheit ist nicht gleich Sicherheit.

Donato Muro von Sicherheitsingenieur.nrw

Donato Muro

Der Inhaber von SicherheitsIngenieur.NRW ist ein aus dem Fernsehen bekannter Experte für Arbeitssicherheit. Er studierte an mehreren deutschen Hochschulen, ist Naturwissenschaftler, Ingenieur, Jurist, Arbeitspsychologe, Toxikologe und MBA.

Es gibt zwar Bereiche in der Arbeitssicherheit, die der Unternehmer ohne Fachkräfte schultern kann. Aber bei spezifischen Gefahrenquellen und/oder juristischen Unklarheiten muss er Experten hinzuziehen. Welche sind das und wie unterscheiden sie sich?

Was ist QHSE

Was sind Betreuungsarten und wann braucht man Fachkräfte?

Wann Fachkräfte einzusetzen sind, richtet sich nach der Größe der Unternehmen und nach den Betreuungsarten.

Die rechtlich relevante Arbeitssicherheit teilt sich in zwei Betreuungsarten.

Die Grundbetreuung ist darauf ausgerichtet, die im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) festgelegten Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen, die fortlaufend anfallen. Für sie sind Mindesteinsatzzeiten von Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft durchgehend festgeschrieben. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) gibt dafür den gesetzlichen Rahmen vor und definiert die Basisleistungen. Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit müssen sich untereinander abstimmen und den Unternehmer hinsichtlich ihrer Aufgabenfelder beraten. Es ist jedoch Aufgabe des Unternehmers, die Zusammenarbeit zu koordinieren sowie den Umfang und die Aufteilung der Betreuung festzulegen.

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Eine betriebsspezifische Betreuung hingegen muss jährlich neu festgesetzt werden. Sie ergänzt die Grundbetreuung und soll sicherstellen, dass betriebliche Besonderheiten wie etwa spezifische Gefahrenquellen nie außer acht gelassen und unter Kontrolle gebracht werden. Genau festgelegt für Betriebe werden die Anforderungen in der DGUV-Vorschrift 2. In der betriebsspezifischen Betreuung muss der Unternehmer auf Sicherheitsbeauftragte und/oder Sicherheitsfachkräfte wie Techniker oder Ingenieure zurückgreifen. Denn nur sie verfügen über das notwendige Fachwissen.

Eine für Kleinbetriebe attraktive Form in der Arbeitssicherheit ist das so genannte “Unternehmermodell“. In diesem Modell kann der Unternehmer selbst einen Teil der vorgeschriebenen Aufgaben übernehmen. Dabei dürfen die Betriebe grundsätzlich aber nicht mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigen. Der Unternehmer ist verpflichtet, sich nachvollziehbar über das Thema Arbeitssicherheit zu informieren. Er muss etwa regelmäßig an fachspezifischen Kursen teilnehmen. Damit darf er die Grundbetreuung selbst managen, ist jedoch auch für jeden Fehler und die meist umfangreiche, lückenlose Dokumentation verantwortlich.
Für die betriebs- oder anlasspezifische Betreuung benötigt der Unternehmer dennoch Fachkräfte.
Denn spezifische Kenntnisse kann nur eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft) abliefern. Zusätzlich gibt es noch einen Sicherheitsbeauftragten. Die zwei Aufgabenfelder dieser unterstützenden Akteure ähneln sich, sind aber weit davon entfernt, identisch zu sein.

Verwirrung stiften sie schon durch ihre Abkürzungen.

FASI, Sifa und SiBe – wie wird wer bezeichnet und wo ist der Unterschied?

Bei der Abkürzung “FASI” drängt sich der Zusammenhang zur “Fachkraft für Arbeitssicherheit” geradezu auf. Doch “FASI” steht tatsächlich für die “Fachvereinigung Arbeitssicherheit e. V.”, jenen Fachverband also, der als gemeinnütziger Verein die Interessen der Experten im Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz vertritt.
Darüber hinaus ist der Fachverband auch der Dachverband des Vereins Deutscher Gewerbeaufsichtsbeamter, des Vereins der Aufsichtspersonen und anderen Präventionsexperten in Deutschland e.V. sowie des Verbandes für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit (VDSI).
Das große Netzwerk soll den Profi-Anbietern in der Arbeitssicherheit, den Aufsichts- und Beratungsorganisationen sowie den arbeitsmedizinischen Einrichtungen helfen, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz noch besser zu fördern.


INFO: Wir bilden auch SiBe vor Ort bei Ihnen aus (oder als Online-Kurs) oder beraten Sie als gerne SiFa, wenn sich noch nicht Sicherheitstechnisch betreut werden.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hingegen, die hin und wieder mit “FaSi” (man achte auf Groß- und Kleinschreibung der Buchstaben!) abgekürzt wird, ist tatsächlich eine “Sifa“. Diese Buchstabenkombination resultiert aus dem Wort “Sicherheitsfachkraft” und ist ein Synonym für “Fachkraft für Arbeitssicherheit”. Bei der “Sifa” handelt es sich um eine höher qualifizierte Person, die durch Zusatzlehrgänge noch spezifischer ausgebildet wurde und in einem Unternehmen mit dem Betriebsarzt zusammenarbeitet. Die Sicherheitsfachkraft ist in der EG-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG geschult und unterstützt bei der Umsetzung der Vorschrift am Arbeitsplatz.
Obwohl die Abkürzung “FaSi” für die Fachkraft für Arbeitssicherheit noch gebräuchlich ist, sind das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), die Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherungen (DGUV) sowie die Bundesländer überein gekommen, dass “FaSi” für Sicherheitsfachkräfte nicht mehr verwendet werden soll, um Verwechslungen mit der FASI zu vermeiden. Die “FaSi” gibt es somit nur noch inoffiziell. Sichheitsfachkräfte sind offiziell ausschließlich mit “Sifa” abzukürzen.

Von der Sicherheitsfachkraft zu unterscheiden ist der Sicherheitsbeauftragte. Er wird “SiBe” abgekürzt.
Der Unternehmer hat, sofern sein Betrieb mehr als 20 Mitarbeiter stellt, nach §22 des VII Sozialgesetzbuches (SGB) eine ausreichende Zahl von Sicherheitsbeauftragten im Unternehmen zu bestellen. In Zusammenarbeit mit dem Personal- oder Betriebsrat werden Beschäftigte ausgewählt, die zusätzlich zu ihren beruflichen Aufgaben auf den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung am Arbeitsplatz achten. Dabei hat ein Sicherheitsbeauftragter keine Weisungen zu erteilen und erfüllt auch keinerlei Aufsichtsfunktion. Er trägt nicht mehr Verantwortung als jeder andere Beschäftigte im Betrieb.
Sinn eines “SiBe” ist es, hinsichtlich der Arbeitssicherheit ein Bindeglied zwischen Belegschaft und Unternehmensführung zu bilden, so dass vor allem kleinere Mängel schnell auf dem “kurzen Dienstweg” behoben werden können. Ein Sicherheitsbeauftragter soll aber auch seine Kollegen auf ihr Fehlverhalten hinweisen, soweit es Vorschriften der Arbeitssicherheit verletzt. Das wiederum dient der Entlastung des Unternehmers.

Hier finden Sie Informationen zur Ausbildung zum Sicherheitbeauftragten.

Wir stellen die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) auch in Ihrem Unternehmen in Düsseldorf und NRW. Weitere Informationen

Baugruben- und Gräben nach DIN 4124

Für das Herstellen von Baugruben und -gräben sind vor allem zwei Normen von Bedeutung. Gräben und Gruben für Abwasserleitungen und -kanäle müssen nach der DIN EN 1610 erstellt werden, für alle anderen gilt die DIN 4124. Die zweitere wird im Folgenden genauer behandelt. In dieser wird beschrieben, welche Vorgaben hinsichtlich der Maße und den Sicherheitsvorkehrungen beim Herstellen einer Baugrube einzuhalten sind.

Donato Muro von Sicherheitsingenieur.nrw

Donato Muro

Der Inhaber von SicherheitsIngenieur.NRW ist ein aus dem Fernsehen bekannter Experte für Arbeitssicherheit. Er studierte an mehreren deutschen Hochschulen, ist Naturwissenschaftler, Ingenieur, Jurist, Arbeitspsychologe, Toxikologe und MBA.

Die DIN 4124 gilt für geböschte Baugruben und deren Verbau, sowie für geböschte Gräben und deren Verbau, welche entweder maschinell oder von Hand hergestellt wurden. Ob eine Baugrube oder ein Graben verbaut werden muss hängt von mehreren Faktoren ab. Der Verbau dient in erster Linie der Arbeitssicherheit und der Einsturzsicherung des Grabens. Der größte Faktor ist die Bodenbeschaffenheit. Hier wird zwischen bindigen und nicht-bindigen Böden unterschieden. Bindige Böden sind bei Wasserzugabe verformbar, zerbröckeln jedoch im trockenen Zustand bei erheblicher Krafteinwirkung. Beispiele hierfür sind Ton oder Lehm. Nicht-bindige Böden hingegen haben im trockenen Zustand bereits durch geringe Krafteinwirkung zu zerbröckeln und haben nach Wasserzugabe eine breiige Konsistenz. Beispiele hierfür sind Sand oder Kies.

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Gerne helfen wir Ihnen auch als SiGeKo in Ihrem Bauprojekt.

Baugruben- und Gräben dürfen bis zu einer Tiefe von 1,25m ohne einen senkrechten Verbau hergestellt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • Wände bei nicht-bindigen, weichen Böden nicht steiler als 1:10
  • Wände bei steifen, bindigen Böden nicht steiler als 1:2
  • Fahrzeuge bis 12t Gesamtgewicht einen Abstand von mindestens 1,00m einhalten und Fahrzeuge von 12t – 40t einen Abstand von mindestens 2,00m einhalten
  • Keine ungünstigen Gelegenheiten vorliegen
  • Keine Gebäude, bereits vorhandene Leitungen oder andere bauliche Anlagen gefährdet werden

Bei steifen, bindigen Böden ist zudem eine Herstellung bis 1,75m ohne senkrechten Verbau gestattet, sofern der Bereich, welcher über 1,25m über der Grabensohle liegt, im Winkel von mindestens 45° geböscht wird. Die restlichen Anforderungen für die Herstellung ohne Verbau gelten hier ebenfalls.

Am oberen Rand ist beidseitig ein mindestens 0,60 m breiter Schutzstreifen freizuhalten (c) BG Bau C469

Bei einer Tiefe über 1,75m muss der Graben komplett geböscht werden. Der zulässige Böschungswinkel ist dabei abhängig von der jeweiligen Bodenbeschaffenheit. Nicht-bindige, weiche Böden erfordern einen Böschungswinkel von nicht weniger als 45°. Bindige, steife Böden erfordern einen Böschungswinkel von nicht weniger als 60° und felsige Böden einen Böschungswinkel von nicht weniger als 80°.

Falls die Böschung höher als 5m ist oder die anderen Anforderungen nicht eingehalten werden können, ist ein Standsicherheitsnachweis nach DIN EN 1997, DIN 1054 bzw. DIN 4084 zu erstellen.

Für den Fall, dass keine Böschung erfolgen kann, ist ein Verbau des Grabens einzusetzen. Dieser muss bis zu einer Grabentiefe von 2,00m mindestens 0,05m, bei einer höheren Grabentiefe mindestens 0,1m über der Grabenkante liegen. Hierzu können Trägerbohlwände, Spundwände, Schlitzwände, Pfahlwände oder Spritzbeton verwendet werden. Bei Gräben mit geringen Abmessungen kommen zudem Grabenverbaugeräte infrage. Bei mindestens steifen, bindigen Böden kann der Verbau erst ab 1,25m erfolgen. Bei wichen, nicht-bindigen Böden ist ein kompletter Verbau einzusetzen. Der Verbau ist in seinen auf seine Standsicherheit rechnerisch zu kontrollieren. Er darf erst entfernt werden, wenn der Graben wieder verfüllt oder anderweitig gesichert wurde. Die zulässigen Maße der jeweiligen Verbauarten sind den Tabellen aus DIN 4124 zu entnehmen.

die Baugruben- oder Grabenwände abgeböscht werden (c) BG Bau C469

In DIN 4124 wird zudem die Mindestbreite von Gräben aufgrund des benötigten Arbeitsraums festgelegt. Hier wird zwischen Baugruben und -gräben differenziert. Die Arbeitsraumbreiten dienen der Sicherheit der Arbeiter, angemessenen Rettungswegen sowie einer angemessenen Bereitstellung von Arbeitsraum.
Bei geböschten Baugruben muss ein Arbeitsraum von mindestens 0,50m bereitgestellt werden, bei verbauten Baugruben mindestens 0,60m. Diese Maße werden von der Außenseite des Arbeitspunkts bis zur Wand der Grube beziehungsweise der Luftseite des Verbaus gemessen und müssen eingehalten werden. Als Außenseite des Arbeitspunkts gelten sowohl Abdichtungen, als auch Schutzschichten oder Schalungskonstruktionen. Bei bestimmten Arbeiten wie zum Beispiel Schweißarbeiten gelten die Vorschriften der entsprechenden Regelwerke.

Baugruben- oder Grabenwände abgeböscht (c) BG Bau C469

Für Gräben gelten gesonderte Vorschriften, welche durch mehrere Faktoren beeinflusst werden. Diese müssen eine lichte Mindestbreite aufweisen. Diese setzt sich aus der Breite der Leitung sowie den jeweiligen Arbeitsräumen zusammen. Auch hier wird das Maß von der Außenseite der Leitung beziehungsweise des Arbeitspunkts bis zur Wand der Grube oder der Luftseite des Verbaus gemessen. In DIN 4124 sind zur Bestimmung des Arbeitsraums mehrere Tabellen vorhanden. Mithilfe dieser Tabellen kann die Arbeitsraumbreite auf verschiedene Weise für verschiedene Gegebenheiten ermittelt werden. Es wird unterschieden zwischen Gräben ohne Arbeitsraum, mit Arbeitsraum in Abhängigkeit des Rohrschaftdurchmessers und mit Arbeitsraum und senkrechten Wänden in Abhängigkeit der Grabentiefe. Als Grabenbreite ist der größte ermittelte Wert aus diesen Tabellen zu verwenden. Ein Sonderfall hierbei sind Gräben für Doppel- oder Mehrfachleitungen. Hier muss die Grabenbreite für die beiden äußeren Leitungen ermittelt werden. Diese wird jeweils halbiert, sodass die Strecken von der Grabenwand bis zur Rohrachse abgedeckt sind. Zusätzlich dazu muss die Hälfte der Rohrschaftdurchmesser der beiden äußeren Leitungen dazugerechnet werden. Nun kann der Leitungsabstand zwischen den jeweiligen Leitungen und der Rohrschaftdurchmesser weiterer Leitungen verwendet werden, um die gesamte Grabenbreite zu erhalten. Für Stufengräben, sprich Gräben mit unterschiedlichen Höhen, ist dies ebenfalls anzuwenden. Die Grabenbreiten entsprechend dem Leitungsdurchmesser auf den verschiedenen Höhen sind einzeln zu bestimmen und ergeben mit dem halben Durchmesser und dem Leitungsabstand die Gesamtgrabenbreite.

Sicherheitsabstände von Fahrzeugen, Baumaschinen oder Bau – geräten bei nicht verbauten Baugruben und Gräben mit Böschungen. (c) BG Bau C469
Geböschte Baugruben
Geböschte Baugruben

Die ermittelten Grabenbreiten sind stets einzuhalten und dürfen nur in Teilbereichen durch schwierige örtliche Verhältnisse unterschritten werden. Hier sind Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und eine fachgerechte Bauausführung zu ermöglichen. Auch dürfen die Grabenbreiten unterschritten werden, sofern der Graben beim Arbeitsablauf nicht betreten werden muss.


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