Fluchtwege und Notausgänge nach ASR A2.3 (März 2022)
Im Arbeitsschutz spielen Maßnahmen zur Erhaltung der körperlichen Unversehrtheit und Rettung von Menschenleben ebenso eine große Rolle, wie überall dort, wo Menschen zusammenkommen. Die Notwendigkeit und die einheitliche Ausgestaltung von Fluchtwegen und Notausgängen in Betrieben werden in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) vorgegeben. Sie werden geregelt in der ASR A2.3.
Der Brandschutz- und Sicherheitsexperte Donato Muro weist darauf hin, dass die ASR A2.3 durch die Veröffentlichung der Neufassung am 18.03.2022 in Teilen aktualisiert wurde. Neu sind zum Beispiel für Hauptfluchtwege der Sollwert für lichte Mindesthöhen von mindestens 2,1 m sowie Mindestbreiten von 1,8 m beziehungsweise 2,4 m für bis 300 Personen beziehungsweise 400 Personen im Einzugsgebiet.
Die Hauptbegriffe der ASR A2.3
Fluchtwege dienen der eigenen Flucht heraus aus einem möglichen Gefahrenbereich ohne weitere Hilfe. Sie unterliegen daher besonderen Anforderungen an Mindestmaße für Breite und Höhe, Höchstmaße für die Länge und sonstige Beschaffenheiten. In vielen Fällen werden daher Fluchtwege auch gleichzeitig als Rettungswege genutzt.
Sie beginnen in der Arbeitsstätte dort, wo Beschäftigte im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugang haben oder sich während der Nutzung von sonstigen definierten Räumen und Unterkünften aufhalten. Auch offene Gänge, Außentreppen und begehbare Dachflächen können als Teil eines Fluchtwegs gelten und genutzt werden. Fluchtwege enden im Freien oder in geschützten Bereichen.
Hauptfluchtwege sind dabei die Verkehrswege, die zur Flucht notwendig sind, die notwendigen Flure nach Bauordnungsrecht, die Treppenräume für notwendige Treppen und die Notausgänge.
Nebenfluchtwege sind dagegen zusätzliche Verkehrswege, die auch aus dem Gefahrenbereich heraus ins Freie oder einen gesicherten Bereich führen.
Rettungswege werden im Bauordnungsrecht definiert und sind dann auch Fluchtwege, wenn sie selbstständig begangen werden können. Sie dienen dem Herausbringen von Personen durch Rettungskräfte.
Notwendige Flure sind im Bauordnungsrecht aufgeführt und sind dort notwendig, wo der Weg aus einem Raum nicht direkt ins Freie, in einen geschützten Bereich oder in einen Treppenraum führt. Nach Bauordnungsrecht sind notwendige Flure von den anderen Räumen feuersicher und geschützt vor Eindringen von Rauch abgetrennt zu halten.
Lichte Mindestbreite/-höhe ist die Breite beziehungsweise Höhe, die frei mindestens zur Verfügung stehen muss, also nicht eingeschränkt, verstellt oder verbaut sein darf.
Ein Notausgang ist ein Ausgang, über den man direkt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich gelangen kann und der sich auf dem Hauptfluchtweg befindet.
Ein Notausstieg ist ein Ausstieg auf einem Nebenfluchtweg, durch den man selbstständig einen Raum oder ein Gebäude verlassen kann.
Als Evakuierung wird die Räumung von Gebieten, insbesondere auch von Gefahrenbereichen bezeichnet. In der Regel zum Schutz vor Gefahren werden Menschen aufgefordert, Gefahrenbereiche zu verlassen.
Als gesicherter Bereich werden die Bereiche bezeichnet, in denen man mindestens vorübergehend ausreichend vor unmittelbaren Gefahren für Leib und Leben geschützt ist. In großen Gebäuden sind das oft benachbarte Brandabschnitte oder notwendige Treppenräume. Im Außenbereich können das neben Außentreppen auch offene Gänge und begehbare Dachflächen sein, soweit diese ins Freie führen und lange genug sicher benutzt werden können.
Donato Muro merkt mit seiner umfangreichen Expertise auch im Arbeitsschutz an, dass Balkone nicht als gesicherte Bereiche gelten, eine offene Dachterrasse mit einem Ausgang ins Freie beispielsweise über eine Außenleiter dagegen als gesichert gelten kann. Es gilt nach Donato Muro also stets, auch alle Nebenfluchtwege zu kennen, denn eine Gefahrenquelle kann sich auch plötzlich über den noch vor einem liegenden Teil eines Hauptfluchtweges ausbreiten. Mit gezielten Maßnahmen zum Brandschutz lassen mögliche Gefahren deutlich reduzieren, aber nie vollständig eliminieren.
Fluchtwegbeschaffenheiten
Die ASR A2.3 regelt unter anderem, dass ausreichend viele, ausreichend große Hauptfluchtwege in Betriebsstätten eingerichtet werden müssen und dass diese übersichtlich verlaufen sollen. Ihre Länge muss möglichst kurz sein und darf je nach Brandgefährdung und Gefährdung durch explosionsfähige Stoffe nicht länger als 10 m bis zu 35 m sein.
Durch diese Beschränkung kann es bei großen Gebäuden notwendig werden, mehrere Hauptfluchtwege mit jeweils kürzesten Wegen zum nächsten Notausgang einzurichten.
Die vorgegebenen Mindestbreiten von Durchgängen und Türen reichen von 0,80 m bei bis zu fünf Personen im Einzugsgebiet bis 2,25 m bei bis zu 400 Personen im Einzugsgebiet. Bei derselben Staffelung müssen die Fluchtwege mindestens eine Breite von 0,90 m bis 2,40 m aufweisen, ohne dass diese an einer Stelle verbaut oder verstellt sein dürfen.
Ein Notausstieg, also beispielsweise ein Fenster in einer Wandöffnung, eine Klappe in Decken- oder Bodenöffnungen oder eine Luke muss eine schnelle und ungehinderte Nutzung gewährleisten. Für sie gelten eine Mindesthöhe von 1,20 m und eine Mindestbreite von 0,90 m bei Notausstiegen in Wandöffnungen und 0,70 m im Quadrat oder im Durchmesser für Notausstiege in Decken- oder Bodenöffnungen.
Anforderungen an Türen und Tore im Fluchtwegverlauf
Die Kriterien, die Türen und Tore im Fluchtwegverlauf erfüllen müssen, richten sich zum einen nach der jeweiligen Art, wie Türen mit elektrischer oder manueller Bedienung, Flügeltüren, Schiebetüren, Karusselltüren, Drehtüren oder Tore. Zum anderen richten sie sich nach der Gefahreneinschätzung und der Betriebsart, zum Beispiel Krankenhaus, Kindergarten, Justizvollzugsanstalt und ähnliches.
Soweit Personen auf die Nutzung der Türen und Tore angewiesen sind, müssen diese sich leicht öffnen lassen und stets in Fluchtrichtung aufklappen.
Kennzeichnung von Fluchtwegen und Notausgängen
Sehr detailliert beschreibt die technische Regel für Arbeitsstätten, dass eine Pflicht zur Kennzeichnung von Fluchtwegen und Notausgängen besteht, siehe dazu ASR 1.3.
Die Kennzeichnung kann mit elektrisch beleuchteten Elementen erfolgen oder auch mit lang nachleuchtenden Schildern und Aufklebern. Dabei sind die grafischen Symbole, die Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen fest definiert. In langen Räumen, Fluren und Gängen sind in regelmäßigen Abständen Fluchtwegkennzeichnungen mit Richtungsfeilen anzubringen. Notausgänge werden über der Tür oder dem Tor mit Hinweisschildern gekennzeichnet, damit sie auch gefunden werden können, wenn sie geöffnet sind.
In übersichtlichen Räumen mit nur einer Tür kann auf diese Kennzeichnung verzichtet werden. Notbeleuchtung kann bei Ausfall der regulären Beleuchtung notwendig werden.
Je nach Gebäudegröße und Übersichtlichkeit der örtlichen Gegebenheiten muss ein Rettungsplan nach festen Vorgaben erstellt und ausgehängt werden. Dieser dient neben der eigenen Orientierung dann auch Rettungskräften ohne detaillierte Objektkenntnis.
Er wird erforderlich, wenn Fluchtwege unübersichtlich verlaufen, wenn ein hoher Anteil des Publikumsverkehrs ortsunkundig ist, bei hohen Gefährdungslagen und auf Baustellen, wenn Fluchtwege nicht erkennbar ins Freie oder in gesicherte Bereiche führen oder sich während der Baumaßnahmen ändern.
Unterweisung und Übung zur Evakuierung
Damit alle Beschäftigten den Verlauf ihrer persönlichen Fluchtwege kennen, gibt die ASR A2.3 vor, dass Arbeitgeber mindestens jährlich in entsprechenden Übungen ihre Mitarbeiter auf den Verlauf der Fluchtwege und die Positionen der Notausgänge hinweisen. Hierbei sind auch erforderliche Maßnahmen, das Verhalten im Gefahrenfall und die Kennzeichnungen der Fluchtwege zu besprechen und einzuüben. Donato Muro sieht in der Praxis oftmals, dass diese Übungen nicht stattfinden!
Ist das Dienstrad im Eingang eine Gefahr?
Donato Muro macht im betrieblichen Brandschutz und während Evakuierungsübungen immer wieder die Erfahrung, dass die Grenzen zwischen Schutz und Gefahr oft fließend sein können. Ist es ein E-Bike mit Lithium-Akku?
Dürfen Paketlieferungen im Fluchtweg abgestellt werden? Muss das Dienstfahrrad auch bei Regen draußen bleiben oder kann es so lange reingeholt und im Eingang untergestellt werden? Dürfen Postverteilerschränke zentral im Flur stehen? Darf das Materiallager mit Druckerpapier im Treppenhaus stehen? Ist es erlaubt, den Rollwagen mit Werkzeug im Gang stehenzulassen? Muss der Servierwagen stets weggeschoben werden?
Hier ist wichtig, folgendes zu verstehen, gibt Donato Muro zu bedenken: In einem Notfall ist weniger von Bedeutung, ob etwas nur kurzfristig oder sogar dauerhaft in einem Fluchtweg abgestellt wird. Alles, was im Wege steht, stellt eine mögliche Behinderung der Flucht und damit eine Gefahr für Menschenleben dar. Man muss den gefährlichen Ort zügig, geordnet und ohne zusätzliche Gefahren verlassen können.
Wenn es sich im täglichen Betriebsablauf nicht ganz vermeiden lässt, dass einmal etwas im Fluchtweg abgestellt werden muss, muss es dort umso schneller wieder entfernt werden, je mehr es selbst eine neue Gefahrenquelle werden kann.
Der Servierwagen aus Metall, mit Wasserflaschen und Gläsern darauf, ist weniger entzündlich als eine Palette Druckerpapier. Ein Karton mit Reinigungsbenzin ist je nach Gebinde sogar explosiv. So kann jedes kleine Hindernis selbst zu einem neuen Brandherd werden und Ihnen den Fluchtweg abschneiden. Damit Ihr Fluchtweg nicht verkürzt wird, gilt grundsätzlich, je gefährlicher das Hindernis selbst werden kann, desto weniger oder kürzer sollte es überhaupt im Fluchtweg verweilen.
Brandschutzhelfer, Evakuierungshelfer und der Brandschutzbeauftragte beraten hier intern! Sollen Sie Interesse an einer Beratung vom Experten Donato Muro wünschen, schreiben Sie ihn oder rufen Sie ihn an.
Auch ist eine Ausbildung möglich zum Brandschutz- und Evakuierungshelfer. Bandschutzbeauftragte bildet Donato Muro auch aus.