Shisha-Rauchen hat in den letzten Jahrzehnten weltweit an Popularität gewonnen. Ursprünglich aus dem Nahen Osten stammend, hat sich diese Form des Tabakkonsums als gesellige Freizeitaktivität in Cafés und Lounges auf der ganzen Welt etabliert. Viele Menschen betrachten das Shisha-Rauchen als weniger schädlich als das Rauchen von Zigaretten. Dies ist jedoch ein weit verbreiteter Irrglaube. Tatsächlich birgt das Shisha-Rauchen eine Reihe von gesundheitlichen Risiken, von denen die CO-Vergiftung (Kohlenmonoxidvergiftung) eine der gefährlichsten ist.
Kohlenmonoxid entsteht beim Verbrennen der Kohle, die zur Erhitzung des Shisha-Tabaks verwendet wird. Da die Verbrennung oft unvollständig ist, wird eine erhebliche Menge dieses gefährlichen Gases freigesetzt. Obwohl CO farb- und geruchlos ist, kann es in großen Mengen tödlich sein. In vielen Ländern haben die Notaufnahmen einen Anstieg von Fällen von CO-Vergiftungen in Verbindung mit dem Shisha-Rauchen verzeichnet. Die Dunkelziffer könnte sogar höher sein, da viele Menschen die Symptome einer leichten Vergiftung möglicherweise nicht erkennen und sie nicht in Verbindung mit dem Rauchen bringen.
Es ist wichtig, das Bewusstsein für diese Gefahr zu schärfen und sicherzustellen, dass Shisha-Raucher über die Risiken und Symptome einer CO-Vergiftung informiert sind.
2. Geschichtlicher Hintergrund
Die Shisha, auch bekannt als Hookah, Nargile oder Wasserpfeife, hat eine jahrhundertealte Tradition. Sie hat ihren Ursprung in Indien und Persien im 15. Jahrhundert und wurde ursprünglich dazu verwendet, Opium und Haschisch zu rauchen. Mit der Zeit wurde der Gebrauch von Shishas auch in anderen Ländern des Nahen Ostens, Nordafrikas und Teilen Asiens verbreitet. In diesen Regionen wurde die Shisha nicht nur als Mittel zum Rauchen von Tabak gesehen, sondern auch als soziales Ritual und Zeichen von Gastfreundschaft.
Im Laufe der Jahre hat sich die Shisha-Kultur weiterentwickelt und angepasst. In den letzten Jahrzehnten hat sie in westlichen Ländern, besonders unter jungen Menschen, an Popularität gewonnen. Sie wird oft als weniger schädliche Alternative zum Zigarettenrauchen wahrgenommen, auch wegen des aromatisierten Tabaks und des sozialen Ambientes, in dem sie konsumiert wird.
Die Gefahren des Shisha-Rauchens, insbesondere in Bezug auf CO-Vergiftungen, wurden jedoch erst in den letzten Jahren verstärkt wahrgenommen. Die ersten dokumentierten Fälle von CO-Vergiftungen durch Shisha tauchten in medizinischen Journalen Anfang des 21. Jahrhunderts auf. Ärzte stellten fest, dass Patienten, die Symptome einer CO-Vergiftung zeigten, kürzlich Shisha geraucht hatten. Viele dieser Fälle traten in geschlossenen Räumen oder schlecht belüfteten Bereichen auf, wo die Konzentration von Kohlenmonoxid schnell ansteigen kann.
3. Warum ist Shisha-Rauchen so gefährlich?
Bestandteile des Shisha-Rauches: Shisha-Tabak enthält neben Tabakblättern auch Melasse, Glycerin und verschiedene Aromen. Beim Erhitzen dieses Gemischs entstehen neben dem erwünschten Dampf auch zahlreiche schädliche Substanzen. Dazu gehören Teer, Kohlenmonoxid (CO), Schwermetalle und krebserregende Chemikalien. Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass das Wasser in der Shisha diese schädlichen Substanzen herausfiltert. In Wirklichkeit absorbiert das Wasser nur einen Bruchteil der schädlichen Partikel.
Der Prozess der CO-Entstehung beim Shisha-Rauchen: Das Kohlenmonoxid entsteht hauptsächlich durch die unvollständige Verbrennung der Kohle, die verwendet wird, um den Shisha-Tabak zu erhitzen. Traditionell werden dafür Naturkohlen aus Kokosnussschalen oder Holz verwendet. Bei unzureichender Sauerstoffzufuhr brennt die Kohle nicht vollständig ab und es entsteht eine höhere Menge an CO. Da die Shisha in der Regel über einen längeren Zeitraum geraucht wird (oft über eine Stunde), können sich die CO-Werte im Körper stark erhöhen. In geschlossenen oder schlecht belüfteten Räumen wird das Risiko noch verstärkt, da sich hier das CO ansammelt und die Raumluft verdrängt.
Ein weiterer Faktor ist die Tatsache, dass Shisha-Raucher dazu neigen, tiefer und länger an der Pfeife zu ziehen als Zigarettenraucher. Dadurch gelangt eine größere Menge CO in die Lungen und somit in den Blutkreislauf, wo es den Sauerstofftransport im Körper behindert.
4. Physiologische Grundlagen
Wie wird CO im Körper aufgenommen? Kohlenmonoxid (CO) wird primär durch das Einatmen in den Körper gelangen. Es wird in die Alveolen der Lungen aufgenommen und bindet dort an das Hämoglobin, ein Protein in den roten Blutkörperchen, das für den Sauerstofftransport verantwortlich ist. Dies führt zur Bildung von Carboxyhämoglobin (COHb). Das Problem dabei ist, dass CO eine etwa 200-mal stärkere Affinität zu Hämoglobin hat als Sauerstoff. Dies bedeutet, dass CO den Sauerstoff verdrängt und sich stattdessen an das Hämoglobin bindet.
Warum ist CO für den menschlichen Körper gefährlich? Durch die Bildung von Carboxyhämoglobin wird die Kapazität des Blutes, Sauerstoff zu den Zellen und Geweben des Körpers zu transportieren, erheblich eingeschränkt. Da jede Zelle im Körper auf eine konstante Sauerstoffzufuhr angewiesen ist, kann eine verminderte Sauerstoffversorgung zu einer Vielzahl von Problemen führen. Dies reicht von Kopfschmerzen und Müdigkeit bis hin zu schwerwiegenden Erkrankungen wie Herzerkrankungen, Hirnschäden und im schlimmsten Fall zum Tod. Darüber hinaus beeinflusst eine hohe CO-Konzentration im Blut die Zellatmung und kann das zentrale Nervensystem beeinträchtigen, was zu Verwirrtheit, Bewusstlosigkeit und anderen neurologischen Symptomen führen kann.
5. Grenzwerte und gesundheitliche Risiken
Offizielle Grenzwerte für CO-Konzentrationen im Blut: Es gibt verschiedene Richtlinien und Empfehlungen für Grenzwerte von CO-Konzentrationen im Blut, abhängig vom Land und der jeweiligen Institution. Generell gilt jedoch, dass eine Carboxyhämoglobin-Konzentration (COHb) von mehr als 3% bei Nichtrauchern und 10% bei Rauchern als erhöht betrachtet wird. Werte über 25% können zu Symptomen einer leichten Vergiftung führen, während Werte über 50% lebensbedrohlich sein können.
Langfristige Risiken: Chronische CO-Exposition, auch bei niedrigen Konzentrationen, kann zu langfristigen gesundheitlichen Problemen führen. Dazu gehören Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Kopfschmerzen und eine Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten. Bei Schwangeren kann eine erhöhte CO-Exposition auch das ungeborene Kind gefährden und zu Frühgeburten oder anderen Entwicklungsproblemen führen.
Kurzfristige Risiken: Eine akute CO-Vergiftung kann innerhalb kurzer Zeit nach der Exposition auftreten und Symptome wie Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Erbrechen, Brustschmerzen und Verwirrtheit hervorrufen. Bei höheren CO-Konzentrationen können Atemnot, Bewusstlosigkeit und schließlich der Tod eintreten. Es ist wichtig zu betonen, dass die Symptome einer CO-Vergiftung oft unspezifisch sind und leicht mit anderen Erkrankungen verwechselt werden können.
6. Symptome einer CO-Vergiftung beim Shisha-Rauchen
Eigene Symptome: Woran erkenne ich bei mir eine CO-Vergiftung?
Kopfschmerzen: Eines der häufigsten Anzeichen, die nach kurzer Zeit auftreten können.
Schwindel und Benommenheit: Ein Gefühl der Desorientierung oder Schwäche.
Übelkeit und Erbrechen: Der Körper reagiert negativ auf den erhöhten CO-Gehalt im Blut.
Atembeschwerden: Ein Gefühl von Enge oder Kurzatmigkeit.
Verwirrtheit oder Desorientierung: Schwierigkeiten beim Denken oder Konzentrieren.
Seh- oder Hörstörungen: Alles kann verschwommen oder gedämpft erscheinen.
Brustschmerz oder Herzklopfen: Anzeichen einer Belastung des Herzens.
Fremdwahrnehmung: Woran erkennen andere eine CO-Vergiftung bei mir?
Blasse oder gerötete Haut: Eine veränderte Hautfarbe kann auf eine unzureichende Sauerstoffzufuhr hinweisen.
Verändertes Verhalten: Übermäßige Müdigkeit, Desorientierung oder Aggression können Anzeichen sein.
Schnelle Atmung oder Keuchen: Als Reaktion auf den Sauerstoffmangel.
Bewusstlosigkeit: Bei schweren Vergiftungen kann die betroffene Person das Bewusstsein verlieren.
Krämpfe oder Zittern: Motorische Reaktionen aufgrund von Sauerstoffmangel im Gehirn.
7. Erste Hilfe bei CO-Vergiftungen durch Shisha
Sofortmaßnahmen: Was ist unmittelbar zu tun?
Frische Luft: Die betroffene Person sollte sofort aus der belasteten Umgebung entfernt und an einen Ort mit frischer Luft gebracht werden.
Person beruhigen: Panik kann die Symptome verschlimmern. Es ist wichtig, dass die betroffene Person sich hinsetzt und versucht, ruhig und gleichmäßig zu atmen.
Bewusstseinskontrolle: Wenn die Person das Bewusstsein verliert, sollte sie in die stabile Seitenlage gebracht werden.
Sauerstoffzufuhr: Falls in der Nähe verfügbar, kann Sauerstoff verabreicht werden, um den Sauerstoffgehalt im Blut zu erhöhen.
Medizinische Versorgung und Notruf:
Notruf absetzen: Wählen Sie sofort den Notruf (in Deutschland die 112). Geben Sie an, dass Sie den Verdacht auf eine CO-Vergiftung haben, damit das medizinische Personal entsprechend vorbereitet ist.
Informationen bereithalten: Geben Sie dem medizinischen Personal so viele Informationen wie möglich, z.B. wie lange die Person Shisha geraucht hat, welche Symptome sie zeigt und ob sie bereits bewusstlos war.
Keine Selbstmedikation: Versuchen Sie nicht, der Person Medikamente oder andere Substanzen zu verabreichen, es sei denn, Sie wurden von medizinischem Personal dazu angewiesen.
8. Präventive Tipps
Optimale Lüftung und Raumdurchlüftung:
Regelmäßiges Lüften: Achten Sie darauf, den Raum, in dem Sie Shisha rauchen, regelmäßig zu lüften. Das Fenster sollte mindestens alle 30 Minuten für ein paar Minuten geöffnet werden, um frische Luft hereinzulassen.
Vermeidung von geschlossenen Räumen: Ideal ist es, in einem gut belüfteten Raum oder im Freien zu rauchen.
Auswahl von Kohlen und Tabak:
Natürliche Kohlen: Verwenden Sie natürliche Kokosnusskohlen anstelle von Schnellzündkohlen, da diese weniger schädliche Chemikalien abgeben.
Qualität des Tabaks: Investieren Sie in qualitativ hochwertigen Tabak, der frei von schädlichen Zusatzstoffen ist.
Pausen und Rauchdauer:
Nicht zu lange rauchen: Es ist ratsam, die Shisha-Sessions auf ein vernünftiges Maß zu beschränken, z.B. nicht länger als eine Stunde.
Pausen einlegen: Wenn Sie sich während des Rauchens unwohl fühlen, legen Sie eine Pause ein und sorgen Sie für Frischluftzufuhr.
Anzeichen für eine schlechte Raumluftqualität:
Brennende Augen oder gereizter Hals: Diese können Anzeichen dafür sein, dass die Raumluft mit Schadstoffen belastet ist.
Kopfschmerzen oder Schwindel: Wenn diese Symptome während des Shisha-Rauchens auftreten, kann dies auf eine schlechte Luftqualität oder den Beginn einer CO-Vergiftung hinweisen. In diesem Fall sollte das Rauchen sofort beendet und der Raum gelüftet werden.
9. Abschließendes Beispiel
Eine wahre Geschichte: Ein Fall von CO-Vergiftung beim Shisha-Rauchen und die Folgen
Im Winter 2019 berichteten mehrere Medien über einen Vorfall in Deutschland, bei dem vier Jugendliche nach einer langen Shisha-Rauch-Session in einer geschlossenen Wohnung ins Krankenhaus eingeliefert werden mussten.
Die Gruppe hatte den Abend zusammen verbracht und Shisha geraucht, ohne für ausreichende Belüftung zu sorgen. Im Laufe der Nacht klagten einige von ihnen über Übelkeit, Schwindel und Kopfschmerzen, ohne die Symptome richtig einordnen zu können. In den frühen Morgenstunden verlor einer der Jugendlichen das Bewusstsein.
Zum Glück wurde einer der Freunde misstrauisch und alarmierte den Notruf. Die herbeigerufenen Rettungskräfte maßen extrem hohe CO-Konzentrationen in der Wohnung und erkannten schnell die Symptome einer Kohlenmonoxidvergiftung bei den Jugendlichen.
Im Krankenhaus wurden sie umgehend mit Sauerstoff versorgt. Die Ärzte erklärten später, dass sie nur knapp einer lebensbedrohlichen Situation entkommen seien. Dieser Vorfall diente als Weckruf für viele junge Menschen und unterstrich die Wichtigkeit, die Gefahren des Shisha-Rauchens in geschlossenen Räumen ernst zu nehmen.
10. Fazit
Shisha-Rauchen ist weltweit eine beliebte Freizeitaktivität, die jedoch nicht ohne Risiken ist. Die Gefahr einer Kohlenmonoxidvergiftung ist real und kann schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben, selbst wenn sie nicht sofort tödlich ist. Die Anerkennung und das Verständnis der Symptome einer CO-Vergiftung, sowohl für sich selbst als auch für andere, sind entscheidend für die rechtzeitige Erkennung und Intervention.
Trotz der kulturellen Beliebtheit und der entspannenden Atmosphäre, die das Shisha-Rauchen oft begleitet, ist es von größter Bedeutung, sich der Risiken bewusst zu sein und präventive Maßnahmen zu ergreifen, wie eine ausreichende Belüftung und Pausen zwischen den Rauchsessions.
Letztendlich sollte die Sicherheit immer an erster Stelle stehen. Es liegt in der Verantwortung jedes Einzelnen, sich und seine Lieben zu schützen, indem man sich informiert und sicherstellt, dass das Shisha-Rauchen in einer sicheren Umgebung stattfindet.
Die Ursprünge der Ersten Hilfe und deren heutige betriebliche Umsetzung Die Ersthilfe ist heutzutage fest im gesellschaftlichen Leben, den staatlichen Rechtsstrukturen und den betrieblichen Organisationssparten etabliert. Neben besonders geschulten oder ausgebildeten Ersthelferinnen und Ersthelfern obliegt die Verpflichtung zu erforderlichen Hilfeleistungen nach unserer bundesdeutschen Gesetzgebung einem jeden wie im § 13 i.V.m 323c StGB festgelegt. Die grundlegenden Kenntnisse sind heute eng verwurzelt in der Basisintegration von Erziehung, Bildung, den ethischen Gesamtprinzipien sowie einem länderumfassenden Prüfungsnetz.
So ist das erfolgreiche Absolvieren eines Erste-Hilfe-Kurses Bestandteil und zu Teilen auch Voraussetzung für viele Bereiche des alltäglichen Lebens oder des beruflichen Werdegangs. Ob im Rahmen der Führerscheinprüfung, als Trainer/- in beim Sport oder im Zusammenhang etlicher Beschäftigungsverhältnisse am Arbeitsmarkt, die Voraussetzung über die Kenntnis und Anwendung der Ersthilfemaßnahmen ist ein wesentlicher Bestandteil unseres bürgerlichen Selbstverständnisses.
Historische Wurzeln der Ersten Hilfe Auf dem europäischen Kontinent sind die Ursprünge der Ersthilfe eng mit dem Militär verwurzelt. Zwar hatten sich bereits im späten 18. Jahrhundert einige Vereinigungen wie die in Amsterdam gegründete Wasserrettungsorganisation oder auch der britische Apotheker und Arzt William Hawes, der später die in London ansässige „Royal Humane Society“ ins Leben rief, mit möglichen Rettungsmaßnahmen gegen den Ertrinkungstod befasst, doch die eigentliche Entwicklung der medizinischen Ersthilfeleistungen geht auf den Leibarzt Napoleons zurück. Der Chirurg und Militärarzt Baron Dominique Jean Larrey stellte hierfür ein spezifisches Sanitätskorps zusammen, welches die verwundeten Soldaten auf dem Schlachtfeld versorgte.
Ganz so neu war dieses Vorgehen allerdings auch nicht, da schon die Römer zur medizinischen Notversorgung ihrer Legionäre den sogenannten „Capsarius“ einsetzten. Letztendlich führte das große Leid aus den immer größer werdenden militärischen Auseinandersetzungen, die zumeist in riesigen Gemetzeln wie der 1859 zwischen Österreich und Frankreich ausgetragenen Schlacht von Solferino dazu, dass durch den Schweizer Humanisten Henry Dunant das „Rote Kreuz“ gegründet wurde. Die Ausweitung dieser Organisation auf internationale Ebenen hob nahezu zeitgleich den Stellenwert der Ersthilfeleistungen auf ein neues Niveau der Wertschätzung.
Kurz vor der Entstehung des deutschen Kaiserreichs war es der preußische Militärarzt Friedrich von Esmarch, welcher damit begann, sein medizinisches Wissen in Vorlesungen und Schriften weiter zu geben. Zusätzlich lehrte von Esmarch verschiedene Grundtechniken gesonderter Notfallmaßnahmen, bei denen Soldaten beigebracht wurde, wie mittels eines Dreieckstuches Glieder zu schienen oder Wunden verbunden werden konnten. Als von Esmarch im Jahr 1885 einen Vortrag über die Funktionsweisen und den Inhalt des von ihm begründeten Samariterwesens in der Hansestadt Lübeck hielt, gelang es ihm, die Vorsitzende des dortigen Rot-Kreuz-Verbandes von der Notwendigkeit eines umfassenden Unterweisungsunterrichtes zu überzeugen. Fortan wurden diese grundlegenden Erste-Hilfe-Kurse für alle Steuerleute an den Seemanns- und Navigationsschulen der deutschen Küste verbindlich.
Ersthilfe in den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Bei der Gründung der Bundesrepublik Deutschland nach der nationalsozialistischen Diktatur und den Schrecken des Zweiten Weltkrieges ging es zunächst im Besonderen darum, das staatliche System auf die Prinzipien einer freiheitlich demokratischen Grundordnung auszurichten. Im Rechtswesen blieben dabei viele Gesetze und Vorschriften bestehen, die ihren Ursprung noch innerhalb der Kaiserzeit oder aus der Epoche der Republik von Weimar hatten. So trat beispielsweise das Bürgerliche Gesetzbuch bereits zum Beginn des neuen Jahrtausends am 1. Januar 1900 in Kraft. Erste Gesetzgebungen zum Schutze der Arbeitnehmerschaft stammen sogar noch aus dem Jahr 1839 unter der Ägide Preußens.
Mit dem Beginn des deutschen Wirtschaftswunders und des Aufstieges der Bundesrepublik zu einem der führenden Industriestaaten sowie der damit einhergehenden Vollbeschäftigung wurden auch viele wesentliche Rechtsvorschriften angeglichen, geändert oder ausgeweitet. Diese Entwicklung trug auch zur Dynamisierung und Umsetzung der gesetzlichen Regelungen und Vorschriften im Zusammenhang mit der Ersthilfe bei. Neben der durch die Strafgesetzgebung geregelten Pflicht zur Hilfe durch jedermann sind seither alle Personen mit einer sogenannten Garantenstellung, dieses sind im Besonderen alle Angehörigen von Behörden sowie Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Blaulichtorganisationen) zu erweiterten Erstmaßnahmen verpflichtet.
Im Rahmen der Fahrerlaubnis wurden die hierfür notwendigen Erste-Hilfe-Kurse am 1. April des Jahres 2015 für alle Führerscheinklassen vereinheitlicht. Seit dem Jahr 1972 sind für Studenten/ – innen der Medizin die Ersthilfeausbildungen grundlegende Voraussetzung zur Teilnahme an den Vorprüfungen zum Berufsfeld des Arztes oder der Ärztin. Viele andere Berufssparten zum Beispiel im Bereich der Bildung schlossen sich derartigen Vorgaben an. Die gesetzlichen Regelungen hierfür finden sich im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches zur Gesetzlichen Unfallversicherung, im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), der Gewerbeordnung und den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften. Die Maßnahmen des Ersthelfers unterliegen dem Schutz des Gesetzgebers.
Arbeitsschutz und Berufsgenossenschaften Seit dem Beginn der industriellen Revolution in Deutschland war es ein langer Weg, bis sich besonders der Arbeits- und Gesundheitsschutz, wie wir ihn heute kennen, durchsetzen konnte. Im neuen Jahrtausend fest etabliert profitieren nahezu alle Mitarbeiter/- innen und Beschäftigten aus der Industrie, dem Handwerk, dem Gewerbe, dem Handel sowie dem Dienstleistungsbereich von dieser bemerkenswerten Entwicklung. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) geht dabei auf die Reichsgründung von 1871 zurück und resultiert aus der damaligen Gesetzgebung innerhalb der Reichsgewerbeordnung und der Gewerbeaufsicht. Im Juni 1883 beschließt der Reichstag die Gesetzgebung zur Krankenversicherung für Arbeitnehmer, die neben einer ärztlichen Behandlung auch Kranken- und Krankenhausgeld sowie eine Sterbegeldzahlung gewährleistet.
Nur ein Jahr später werden die Berufsgenossenschaften gegründet, welche zugleich als Träger der Unfallversicherung für Arbeitnehmer fungieren. Das hierfür zeitgleich verabschiedete Unfallversicherungsgesetz regelt im Kern den Erhalt einer Unfallrente, die medizinische Heilversorgung und die Unfallverhütungsmaßnahmen für Beschäftigte. Der finanzielle Aufwand für die Regelungen wird fortan von den Unternehmen geleistet. Diese zahlen entsprechende Beiträge an die Berufsgenossenschaften. Das Recht der Berufsgenossenschaften, Regelungen, Vorschriften und Informationen zur Unfallverhütung sowie zum Arbeitsschutz zu erlassen, ist hierbei autonom. Die Einhaltung aller Maßnahmen wird von den Berufsgenossenschaften selbst überwacht. Seit der Umsetzung dieser epochalen gesetzlichen Verankerungen wird von einem Dualismus im Arbeitsschutz gesprochen.
Die erste internationale Konferenz zum Arbeitsschutz im Jahr 1890 in Berlin, die anschließende Verpflichtung der Arbeitgeber für den entsprechenden Schutz der Beschäftigten zu sorgen, waren weitere Schritte für die Schaffung besserer Arbeitsbedingungen in den Betrieben. Es folgten das Sonntags-Arbeitsverbot für den industriellen Bereich sowie die Einsetzung von Unfallvertrauensmännern und Sicherheitsingenieuren zur effektiven Erhöhung des Arbeitsschutzes. Hierzu gehörten auch die Gewährleistung der notwendigen Sofortmaßnahmen innerhalb des bis dato bekannten Spektrums der Ersten Hilfe. In den Kindertagen der neuen Bundesrepublik wurden zahlreiche staatliche und berufsgenossenschaftliche Gesetze, Verordnungen, Normen und Regelungen übernommen oder ausgeweitet.
Strukturanpassungen und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Die gesetzlichen Novellierungen und auch die weitreichenden neuen Unfallverhütungsvorschriften auf bundesdeutscher Ebene sind seitdem das grundlegende Absicherungsmaß der Beschäftigten beim Gesundheits- und Arbeitsschutz. Durch das 1973 in Kraft getretene Arbeitssicherungsgesetz wurden die Unternehmen dazu verpflichtet, in den Betrieben Fachkräfte für Arbeitssicherheit und medizinisches Fachpersonal für die Beratung sowie Betreuung der Beschäftigten bereitzustellen. Mitte der 1980er-Jahre mussten auch die Gesetzesrichtlinien der Europäischen Gemeinschaft in den nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliederstaaten Berücksichtigung finden. Nach der deutschen Wiedervereinigung und den damit verbundenen strukturellen Anpassungen trat 1996 auch das neue Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Kraft.
Die interessenvertretende Dachorganisation der für die Trägerschaft im gesetzlichen Unfallversicherungsbereich verantwortlichen gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ist seit dem Jahr 2007 der Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Der eingetragene Verein entstand durch den Zusammenschluss des damaligen Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften und des Bundesverbandes der Unfallkassen. Innerhalb der zentralen Aufgabenzuweisung von Prävention, Rehabilitation und Entschädigung ist die DGUV die wesentliche Instanz für alle in ihren Strukturen organisierten Mitglieder, für Betriebe, Kommunen, die politisch Verantwortlichen und nicht zuletzt für die Beschäftigten.
Dem rechtsfähigen Verein obliegen hiermit in erster Linie die Belange der neun gewerblichen Berufsgenossenschaften, der 24 Unfallkassen und weiterer Unfallversicherungsträger auch auf kommunaler Ebene, die insgesamt etwa 70 Millionen Menschen im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes vertreten. Die Fusion zu einem umfassenden Spitzenverband erwies sich als nötig, um den Einfluss der Politik auf die gesetzliche Unfallversicherung zu begrenzen. Als Hauptsitz der in mehrere Landesverbände unterteilten Dachorganisation fungiert Berlin. Die DGUV unterhält drei Institute für Arbeitsmedizin und Arbeitsschutz. Neben den Einrichtungen in Dresden und St. Augustin unterhält das Institut in Bochum einen Fachbereich für Prävention. Zur Aus- und Weiterbildung dient die interne DGUV-Akademie. Die Bildungseinrichtungen in Bad Hersfeld und Hennef stehen in Kooperation mit der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg und vermitteln ein breites Spektrum an Fachwissen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung, der Sozialversicherung und Rehabilitation.
Umsetzungsmaßnahmen und organisatorischer Ablauf in den Betrieben Die Leitlinien der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung legen in den Bereichen der Rehabilitation sowie der Entschädigung die Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitskraft dar. Unter der Berücksichtigung einer umfassenden medizinischen Versorgung spielt in dieser Sparte auch die soziale Eingliederung in die Gesellschaft und in das Berufsleben eine wichtige Rolle. Außerdem geht es um die Durchsetzung von Renten und finanziellen Ausgleichszahlungen. Das Segment der Prävention ist ein hervorzuhebendes Ziel der wirksamen Vermeidung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und den durch die Arbeit entstehenden möglichen Gefahren für die Gesundheit. Eines der Kernelemente dieser Präventionsmaßnahmen ist eine effektive Ersthilfe-Bereitstellung.
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen ihren Auftrag zur Versorgungspflicht des innerbetrieblichen Arbeitsablaufes zur Versorgung mit einer wirksamen Ersten Hilfe aus den Vorgaben des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuches. Weitere verbindliche Ausführungen sind detailliert in der DGUV-Vorschrift 1 zu den „Grundsätzen der Prävention“ im gesonderten Abschnitt der Ersten Hilfe deklariert. Die aus dem bereits beschriebenen staatlichen Recht abgeleitete Verantwortung obliegt den unternehmerischen Pflichten. Durch den § 10 des ArbSchG wird die Weiterleitung der Unternehmenspflichten in den Bereich der fachspezifischen Stellen des Arbeitsschutzes geregelt, sodass deren Vorschriften und Regularien zum Tragen kommen. Diese Zuständigkeiten obliegen hiermit dann beispielsweise den öffentlichen Rettungsdiensten, den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern oder weiteren außerbetrieblichen Organisationen, welche die Unternehmen beratend unterstützen müssen.
Neben der Bereitstellung aller erforderlichen Einsatzmittel und der notwendigen Versorgungsmaterialien für Verletzte sowie der Bereitstellung von Ersthilfepersonal unterliegen auch die Versicherten einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht. Als Fazit ist also anzumerken, dass sämtliche Bestimmungen auf ein Zusammenwirken aller im Betrieb Agierenden ausgerichtet ist. Verletzungen der weit umfassenden Pflichten, Bestimmungen und bindenden Vorschriften können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die betriebliche Erste Hilfe oder auch das betriebliche Rettungswesen im Sinne des Sozialgesetzbuches und des Arbeitsschutzgesetzes lässt sich im Fazit auf den Verantwortungsbereich des Unternehmers, der Unternehmerin, der hierfür vertretungsberechtigten oder beauftragten juristischen Person, der Fachbereichsleitung, der Vorstandsmitglieder sowie der Geschäftsführung zuweisen.
Ersthilfe in Betrieben In den Grundsätzen zur Organisation des betrieblichen Rettungswesens sind im Besonderen der Ablauf zielgerichteter Maßnahmen und der Einsatz von erforderlichen Mitteln konkret dargestellt. Im Vorwege beinhaltet eine derartige Handlungsoption eine funktionelle Unterweisung über das Verhalten bei Arbeitsunfällen. Die in der vormaligen Berufsgenossenschaftsvorschrift und nun in der DGUV-Prävention zusammengefasste Regelung sieht bei Betriebsgrößen mit 2 bis 20 Versicherten mindestens einen anwesenden Ersthelfer vor. Weist der Betrieb eine höhere Anzahl auf, so erfolgt eine Differenzierung in folgende Kategorien: – Handels- und Verwaltungsbetriebe: 5 Prozent Ersthelfer der Anzahl anwesender Versicherter – Sonstige Betriebe: 10 Prozent Ersthelfer der Anzahl anwesender Versicherter
Als anwesende Versicherte bezeichnet die Vorschrift alle Personen, die sich im Laufe der betrieblichen Arbeitszeiten an den Arbeitsplätzen aufhalten. Es ist also gesondert darauf zu achten, dass auch bei Krankheit oder Urlaub ausreichend Ersthelfer für den Betrieb zur Verfügung stehen. Im Verhältnis sollten daher unbedingt mehr Personen zu Ersthelfern ausgebildet werden als augenscheinlich benötigt.
Die Lehrgänge zur Ausbildung betrieblicher Ersthelfer werden von zahlreichen staatlich zertifizierten Stellen durchgeführt. Die fachrelevanten Lehrgangsinhalte richten sich nach den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und umfassen in der Regel mindestens 9 Kursstunden von jeweils 45 Minuten. Zielsetzung aller Maßnahmen ist die Sicherstellung aller relevanten Maßnahmen der Ersthilfe bis zur Gewährleistung einer weiteren ärztlichen Versorgung. Getreu dem Motto, dass nur derjenige helfen kann, der in der Lage ist zu erkennen, welche Maßnahmen notwendig sind, um zu helfen, sind nur ausgebildete Ersthelfer nach den Richtlinien der gesetzlichen Unfallversicherungsträger für eine Verwendung in den Betrieben zugelassen.
Um sicherzustellen, dass die erlernten grundlegenden Kenntnisse im Bereich der Ersten Hilfe auch von Dauer sind und dem aktuellen Wissensstand entsprechen, müssen sich betriebliche Ersthelfer regelmäßigen Fortbildungsmaßnahmen stellen, die spätestens alle 2 Jahre zu erfolgen haben, da sonst der erworbene Status als Betriebshelfer verfällt. Für die Dauer von Ausbildung oder Fortbildung sollten die Betriebe die Ersthelfer im eigenen Interesse von der Arbeit freistellen. Zu den grundlegenden Inhalten der betrieblichen Erste-Hilfe-Lehrgänge gehören die folgenden Bereiche der Sofortmaßnahmen: – Absicherung der Unfallstelle – Rettung aus Gefahrenzonen – Absetzen eines Notrufs – Stabile Seitenlage – Herz-Lungen-Wiederbelebung – Sofortmaßnahmen bei starken Blutungen – Maßnahmen bei Schock
Die vorrangige Maßnahme des Notrufs unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 112 ist dabei eine der zielführendsten Maßnahmen, die verletzte Person an ein medizinisches Fachpersonal zu übergeben. Beim Absetzen des richtigen Notrufs geht es um die konkrete Übermittelung der fundamental wichtigen und so bezeichneten „5 W’s“: – Wo ist der Notfall? – Genaue Angaben zum Einsatzort, Stockwerk oder auch zu gesonderten Zufahrtswegen – Warten Bedeutende Fragen der Einsatzleitung zum Erhalt notwendiger Informationen, die nachfolgende Inhalte aufweisen können: – Was hat sich ereignet? – Wie viele Verletzte oder Erkrankte gibt es? – Welche Art von Verletzungen sind erkennbar und wie schwer sind diese?
Die sogenannte „Rettungskette“ dient als sinnbildliche Verdeutlichung einer lückenlosen Versorgung und der Einleitung aller notwendigen Maßnahmen zur unmittelbaren Hilfeleistung der verletzten Person am Unfallort bis zu deren Verbringung in eine Klinik. Hierbei gilt der Leitsatz, dass eine Kette stets nur so stark ist wie ihr schwächstes Glied.
Betriebliche Ersthelfer sollten nach der Ausbildung sicher in der Lage sein, grundlegende Sofortmaßnahmen treffen zu können. Neben der Gewährleistung der eigenen Sicherheit sollten das Absetzen des Notrufes, die Sicherung der Unfallstelle und eine eventuell notwendige Rettung aus Gefahrenbereichen keinerlei Problem darstellen. Hinzu kommen zahlreiche Punkte, die den Ersthilfe-Maßnahmen zur Versorgung und Betreuung der verletzten Person dienen. Wärmeerhalt, psychische Unterstützung, Wundversorgung, Bewusstseinskontrolle, Sofortmaßnahmen bei Knochenbrüchen oder Gelenkverletzungen, Kontrolle der Atmung, Herz-Lungen-Wiederbelebung, der mögliche Einsatz eines Automatisieren Externen Defibrillators (AED), das Verbringen in eine stabile Seitenlage, das Erkennen von Störungen der Atemwege sowie des Kreislaufs.
Erweitertes Aufgabenfeld und Hilfsmaßnahmen bei Stromunfällen Bei Ersthilfe-Maßnahmen nach einem Stromunfall ist es nach dem Absetzen des Notrufs von großer Bedeutung zunächst auf den Selbstschutz zu achten. Betriebliche Ersthelfer müssen als Grundvoraussetzung für ihr weiteres Handeln im Zusammenhang mit einem Stromunfall dafür Sorge tragen, dass die Stromzufuhr unterbrochen wird. Nach der Unterbrechung des Stromkreises, die im Hochspannungsbereich nur von Fachleuten (z.B. die Elektrofachkraft) wahrgenommen werden sollte und für Helfer einen Sicherheitsabstand von rund 20 Meter erforderlich (nach DIN VDE 0105-100) macht, sind die lebensrettenden Handlungen einzuleiten. Hierbei geht es um die Feststellung der Atmungsaktivität und des Bewusstseins. In der Regel verlaufen die Maßnahmen nach der Stromkreisunterbrechung den gängigen Ersthilferichtlinien aus der Rettungskette. Ein Stromunfall kann für den betrieblichen Ersthelfer auch das Tragen von Schutzhandschuhen notwendig machen, wobei die weiterführenden Versorgungsmaßnahmen sich immer auf die individuellen Verletzungen der betroffenen Person beziehen.
Zum Aufgabenfeld eines betrieblichen Ersthelfers gehört auch die Kenntnis über die sich im Betrieb befindlichen Einsatzmittel. Hierzu gehören in erster Linie Verbandskästen und deren Inhalt sowie sonstige Einsatzmittel der Ersten Hilfe. Für die Verbandskästen gilt ab dem 01.11.2021 eine überarbeitet DIN 13169:2021-11. Darüber hinaus ist es für die innerbetrieblichen Abläufe im Rahmen der Ersten Hilfe wichtig, den Aufbewahrungsort für Einsatzmittel und Material gut ersichtlich zu gestalten. Die betrieblichen Ersthelfer sollten wie die Lage eines eventuell vorhandenen Erste-Hilfe-Raumes offenkundig bekannt sein. Die gängigen Hinweise und DGUV-Informationen zur Ersthilfe können als Aushänge im Betrieb nützliche Hilfestellung geben oder sollten den Verbandskästen und Einsatzmittelschränken beigelegt werden. Betriebliche Ersthelfer können im Rahmen der Nachschulung auch eine weiterführende Ausbildung zum Betriebssanitäter wahrnehmen.
Nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Arbeitgeber hoffen, dass dieses eine Ereignis niemals eintreten wird: der Arbeitsunfall. Viele Menschen denken bei einem Arbeitsunfall zuerst an die Zwischenfälle, die am häufigsten während der Arbeitszeit vorkommen: der Sturz von der Leiter, das Ausrutschen oder Stolpern, gebrochene Arme oder Beine. Arbeitsunfälle passieren in zahlreichen Konstellationen. Auch laufende Maschinen und Gefahrstoffe spielen eine wichtige Rolle. In dieser Situation gilt es, schnell zu handeln und den verunfallten Mitarbeiter aus der Gefahrenzone zu bringen. Jeder in der Nähe befindliche Mitarbeiter ist gefragt. Manchmal reicht es, den betroffenen Kollegen vom Unfallort und aus der Gefahrenzone herauszubringen. Häufig ist jedoch Erste Hilfe notwendig, bevor der Betriebsarzt an Ort und Stelle ist. In dieser Situation gilt es, schnell zu handeln.
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Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, besondere Sicherheits- und Gesundheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz zu treffen. Kommt er dieser gesetzlichen Pflicht nicht nach und setzt seine Mitarbeiter unnötigen Gefahren für Leib und Leben aus, drohen empfindliche Bußgeldstrafen, die Schließung des entsprechenden Arbeitsbereichs und im schlimmsten Fall sogar Freiheitsstrafen, von den zivilrechtlichen Ansprüchen verunfallter Mitarbeiter mal ganz abgesehen. Auch, wenn der Arbeitgeber sämtliche gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsmaßnahmen befolgt hat und sich der Arbeitsunfall nicht aufgrund unzureichender Sicherheitsmaßnahmen ereignet hat, gilt es, Ruhe zu bewahren und weitere gesetzliche Unfallvorschriften zu beachten. Zu den wichtigsten, umgehend umzusetzenden Maßnahmen zählen die Meldung des Arbeitsunfalls an die Berufsgenossenschaft und eine vollständige Dokumentation des Vorfalls anzulegen. Dies natürlich erst nach den Erste-Hilfe-Maßnahmen und der Versorgung des verunfallten Mitarbeiters.
Betreffend das Thema Sicherheit und Gesundheit von Mitarbeitern ist einiges zu beachten. Es reicht nicht aus, sichere Maschinen und Arbeitsmaterial bereitzustellen sowie Gefahrstoffe und Gefahrenbereiche entsprechend zu kennzeichnen. Gemäß § 4 DGUV sind alle Beschäftigten einmal jährlich entsprechend zu unterweisen, sodass ein sicheres Arbeiten uneingeschränkt möglich ist und das Risiko von Arbeitsunfällen deutlich reduziert wird. Trotz aller Sicherheitsvorkehrungen lassen sich Arbeitsunfälle jedoch nicht ganz vermeiden. Daher sind zahlreiche Vorkehrungen zu treffen.
Gemäß § 25 Abs. 4 der DGUV Vorschrift 1 sollte ein Erste-Hilfe-Raum in jedem Betrieb vorhanden sein, in dem das Unfallopfer unter ruhigen Umgebungsbedingungen versorgt werden kann. Dieses Verbringen in den Erste-Hilfe-Raum ist natürlich nur dann angebracht, wenn der verunfallte Mitarbeiter transportfähig ist.
Um den Ersthelfern die Arbeit zu erleichtern, ist es unerlässlich, Erste-Hilfe-Räume sowie Erste-Hilfe-Materialien entsprechend zu kennzeichnen. Tritt ein Arbeitsunfall ein, entsteht aufgrund des nicht alltäglichen Ereignisses häufig eine unübersichtliche Situation. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um einen Unfall mit schweren Folgen handelt. Müssen die Ersthelfer erst noch nach Material beziehungsweise den entsprechenden Räumlichkeiten suchen, geht wertvolle Zeit verloren. Ferner müssen Ersthelfer in ausreichender Zahl vorhanden sein (§ 26 der DGUV Vorschrift 1).
Bei zwei bis zwanzig Beschäftigten muss ein Ersthelfer anwesend sein. In Verwaltungs- und Handelsbetrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten müssen fünf Prozent der Mitarbeiter als Ersthelfer agieren, bei sonstigen Betrieben gilt eine gesetzlich vorgeschriebene Zahl von zehn Ersthelfern. Die Lehrgangsgebühren übernehmen die Berufsgenossenschaften.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein Erstsanitäter zur Verfügung steht, wenn mehr als 1.500 sozialversicherte Beschäftigte in dem Betrieb arbeiten (§ 27 der DGUV Vorschrift 1).
Gemäß § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) hat die Beratung in Sachen Erster Hilfe durch einen Betriebsarzt stattzufinden.
Damit die Erste-Hilfe-Leistungen am Unfallort oder in den entsprechenden Räumlichkeiten umgehend stattfinden können, müssen entsprechende Meldeeinrichtungen vorhanden sein.
Erste-Hilfe-Leistungen sind gemäß DGUV Information 204-021 „Meldeblock“ zu dokumentieren.
Im besten Fall laufen die Meldung des Arbeitsunfalls und die Erste-Hilfe-Leistungen reibungslos und entsprechend qualifizierte Personen sind innerhalb kurzer Zeit am Unfallort.
Für alle anwesenden Personen gilt, Ruhe zu bewahren und sich einen Überblick über die Situation zu verschaffen. Alle Personen, die für die Versorgung des Unfallopfers entbehrlich sind, sollten den Unfallort umgehend verlassen. Ferner ist der Ort des Geschehens frei von allen Dingen zu machen, die eine weitere Gefährdung darstellen. Laufende Maschinen werden abgestellt, Gefahrstoffe beiseite geräumt und alles, was im Weg steht, zum Beispiel Eimer, Leitern und Kartons entfernt. Die Geräuschkulisse sollte minimal sein, damit Ersthelfer, Unfallopfer und Arzt sich einwandfrei verständigen können.
Eventuell ist eine externe Unterstützung notwendig, zum Beispiel Bergungskräfte bei einem Absturz oder die Polizei bei einem Arbeitsunfall auf einer Baustelle auf der Autobahn.
Ist das Unfallopfer nur leicht verletzt, kann der Krankentransport vor Ort organisiert werden. Ein Kollege kann das Unfallopfer zum Beispiel zur nächsten Arztpraxis oder in das nächstgelegene Krankenhaus fahren. Besteht der Verdacht auf schwerwiegende Verletzungen, ist immer ein Rettungswagen zu rufen. Ansonsten gilt in jeder Situation, mit Notärzten und Sanitätern zusammenzuarbeiten und die entsprechenden betrieblichen Stellen wie Arbeitsschutz, Betriebsrat und Betriebsarzt zu informieren.
Die Behandlung des Unfallopfers übernimmt der sogenannte Durchgangsarzt, ein Facharzt für Orthopädie oder Unfallchirurgie. Der Durchgangsarzt ist für die Behandlung von Arbeitsunfällen besonders gut qualifiziert und entscheidet über weitere Behandlungs- und Heilmaßnahmen.
Die im Betrieb mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutz beauftragten Akteure werden aktiv, um den Arbeitsunfall zu dokumentieren, aufzuarbeiten und dem verunfallten Kollegen kurz- bis langfristige Hilfe zukommen zu lassen. Wie umfangreich die Aufarbeitung dieses Ereignisses ist, hängt von der Schwere der Verletzungen ab. Ein Mitarbeiter, der sich bei einem Arbeitsunfall lediglich einen Arm gebrochen hat, braucht weniger Hilfe als ein Kollege, der nach einem Sturz aus großer Höhe mit multiplen Verletzungen lange Zeit im Krankenhaus verbringt.
Unfall melden: Zur begleitenden Unterstützung gehören die Benachrichtigungen der Angehörigen sowie jede geeignete individuelle Unterstützung des Unfallopfers.
Unfall melden: Unfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen nach sich ziehen, sind der Berufsgenossenschaft zu melden.
Anschließend sind alle relevanten Stellen zu informieren, zum Beispiel Geschäftsführung, Abteilungsleitung und Meisterbüro. Der Unfall ist zu rekonstruieren, sodass die eindeutige Ursache feststeht. Zeugen werden befragt und Aussagen aufgenommen. Eine Zusammenarbeit mit der Polizei und Behördenvertretern ist unerlässlich. Ist das Unfallopfer nur leicht verletzt, ist dieses Vorkommnis der Berufsgenossenschaft nicht zu melden, jedoch entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu dokumentieren. Es handelt sich um eine Vorsichtsmaßnahme zur Beweiserbringung, denn auch bei kleinen Verletzungen, zum Beispiel einem Schnitt oder einer Prellung können Spätfolgen wie Blutverletzung oder Schmerzen eintreten (Verbandsbuch (DGUV Information 204–020) (Meldeblock DGUV Information 204–021)
Die geschädigte Person braucht zudem den Namen des Durchgangsarztes, damit die mit der weiteren Behandlung beauftragten Ärzte Kontakt aufnehmen und sich gegebenenfalls mit dem Durchgangsarzt absprechenden können.
Ist der Arbeitsunfall aufgrund mangelnder Sicherheitskonzepte eingetreten, heißt es, Lehren aus diesem Ereignis zu ziehen, damit ein derartiger Unfall nicht noch einmal eintritt. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, auch Beinaheunfälle zu dokumentieren und zu melden. Häufig kommt es im Arbeitsalltag zu gefährlichen Situationen, die für alle Beteiligten jedoch glücklicherweise ohne Verletzungen und/oder Arbeitsunfälle ausgehen. Meistens neigen wir dazu, diese Ereignisse abzutun, ist ja schließlich nichts passiert. Die Analyse solcher Situationen kann jedoch dazu beitragen, dass sich solche Ereignisse nicht häufen und die Unfallgefahr für die Mitarbeiter verringern.
Überprüfen Sie vorab: Ist alles für den Ernstfall vorbereitet?
Ist die Meldekette bekannt und kann der Notruf abgesetzte werden?
Sind die Nummern bekannt, neben 112 auch die Nummer vom D-Arzt?
Ist ausreichend Erste-Hilfe-Material gemäß § 25 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 vorhanden?
Ist geregelt, wer die Verbandkästen regelmäßig auf Vollständigkeit kontrolliert?
Gibt es ggf. einen Erste-Hilfe-Raum nach § 25 Abs. 4 der DGUV Vorschrift 1 und ist dieser vorschriftsmäßig eingerichtet?
Sind die Erste-Hilfe-Einrichtungen, Materialien und Geräte so gekennzeichnet (weis auf grün), dass sie leicht zu finden sind?
Sind die min. 5 oder 10 % Ersthelfer vorhanden, bestellt und auf allen Schichten vorhanden?
Sind die Erntehelfer allen anderen im Betrieb bekannt?
Werden diese alle 2 Jahre fortgebildet?
Sind alle Beschäftigten gemäß § 4 der DGUV Vorschrift 1 mindestens einmal jährlich unterwiesen?
Ist ein Betriebssanitäter nötig nach § 27 der DGUV Vorschrift 1?
Berät der Betriebsarzt in der Ersten Hilfe nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG)?
Werden Erste-Hilfe-Maßnahmen dokumentiert und vertraulich behandelt, denken Sie hier an den Datenschutz?
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