„Mehrwert oder bürokratische Überlastung für Unternehmer und Sicherheitsfachkräfte?“
1. Einleitung
Die DGUV Vorschrift 2 (Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) konkretisiert die Anforderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Sie regelt verbindlich, welche Maßnahmen Unternehmer treffen müssen, um Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa) zu bestellen und einzusetzen, damit Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz effektiv gewährleistet werden.
Die Vorschrift beeinflusst maßgeblich, wie Arbeitsschutz in der betrieblichen Praxis konkret umgesetzt wird. Sie definiert Umfang, Qualifikation und Form der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung. Unternehmer und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind verpflichtet, diese Anforderungen umzusetzen. Somit hat die DGUV Vorschrift 2 unmittelbare Auswirkungen auf den betrieblichen Alltag und die organisatorischen Prozesse im Unternehmen.
Nach über zehn Jahren erfolgte nun Ende 2024 eine grundlegende Überarbeitung dieser Vorschrift. Dabei wurden insbesondere die Anforderungen an die Qualifikation der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die Struktur und der Umfang der Betreuung sowie die Integration digitaler Betreuungsformen umfassend verändert. Im Kern steht dabei eine Erhöhung der Anforderungen an die sicherheitstechnische Fachkunde sowie spezifische Regelungen zur Bereichsqualifizierung („Lernfeld 6“).
Diese grundlegenden Änderungen werfen eine entscheidende Fragestellung auf:
„Ist die neue DGUV Vorschrift 2 tatsächlich ein Fortschritt für Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Unternehmer, oder schafft sie vielmehr neue rechtliche und praktische Hürden?“
Zur Beantwortung dieser Frage folgt im ersten Schritt ein übersichtlicher und unmittelbarer Vergleich zwischen der bisherigen DGUV Vorschrift 2 (Stand 2012) und der neuen DGUV Vorschrift 2 (Stand 2024).
Tabelle 1: Direkter Vergleich der zentralen Regelungen DGUV Vorschrift 2 (alt, 2012) und DGUV Vorschrift 2 (neu, 2024)
Bereich
DGUV Vorschrift 2 (alt, Stand 2012)
DGUV Vorschrift 2 (neu, Stand 2024)
Betreuungsumfang
Betriebe bis 10 Beschäftigte: Regelbetreuung nach Anlage 1. Über 10 Beschäftigte: Regelbetreuung nach Anlage 2.
Betriebe bis 20 Beschäftigte: Regelbetreuung nach Anlage 1. Über 20 Beschäftigte: Regelbetreuung nach Anlage 2.
Digitale Betreuung
Kaum spezifische Regelungen; Betreuung hauptsächlich in Präsenz erforderlich.
Digitale Betreuung bis zu einem Drittel der Leistungen generell erlaubt, unter definierten Bedingungen bis zu 50 % möglich.
Fachkunde der SiFa
Akademischer Abschluss („Sicherheitsingenieur“) mit mind. 1 Jahr Berufserfahrung ausreichend; alternativ Meister, Techniker, Ingenieur mit 2 Jahren Berufserfahrung plus staatl./UVT-Lehrgang.
Für alle neu verpflichtend: Erfolgreicher Abschluss des staatlichen oder UVT-Qualifizierungslehrgangs (Lernfelder 1–5) und verpflichtend zusätzlich Lernfeld 6 (branchenspezifische Qualifikation bei UVT).
Gleichwertige Qualifikationen
Personen mit gleichwertiger Qualifikation konnten tätig werden.
Personen mit Studienabschluss (z. B. Physik, Chemie, Humanmedizin, Ergonomie) brauchen zusätzlichen Qualifizierungslehrgang und ggf. Einzelzulassung durch Behörde (§ 7 Abs. 2 ASiG).
Berichtspflicht
Regelmäßiger schriftlicher Bericht über Erfüllung der Aufgaben.
Regelmäßiger elektronischer oder schriftlicher Bericht inklusive Nachweis der Fortbildungen.
Übergangsregelungen
Klare Übergangsregelung bezüglich der vorhandenen Qualifikationen.
Detaillierte Übergangsregelungen zur Fachkunde, Berichtspflicht und bisherigen Verträgen.
Die Frage, ob diese Neuerungen tatsächlich ein Fortschritt oder eher ein Hemmnis für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Unternehmer darstellen, muss nicht nur auf Basis der faktischen Veränderungen, sondern insbesondere im Hinblick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen und praktischen Herausforderungen geprüft werden. Dazu sollen im nachfolgenden Teil insbesondere juristische und praktische Aspekte beleuchtet werden, um die Rechtssicherheit und Praktikabilität der neuen DGUV Vorschrift 2 kritisch zu hinterfragen und abschließend bewerten zu können.
Die neue DGUV Vorschrift 2 enthält klare Übergangsregelungen, die explizit vorsehen, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die nach der bisher gültigen Fassung (2012) ihre Qualifikation erworben haben, weiterhin als ausreichend qualifiziert gelten. Im Detail besagt die neue DGUV Vorschrift 2 (Stand 29.11.2024):
„Sofern Ärztinnen oder Ärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach einer vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift geltenden Fassung ihre arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Fachkunde erfolgreich erworben haben, kann der Unternehmer die in dieser Unfallverhütungsvorschrift insoweit geforderte Fachkunde als gegeben ansehen.“.
Klartext für Fachkräfte („Altfälle“): Wer bereits als Sicherheitsingenieur oder Fachkraft für Arbeitssicherheit qualifiziert und bestellt ist, bleibt auch nach Inkrafttreten der neuen DGUV Vorschrift 2 voll anerkannt. Ein zusätzliches Absolvieren des neuen branchenspezifischen Qualifizierungslehrgangs („Lernfeld 6“) bei den Unfallversicherungsträgern (UVT) ist für bereits qualifizierte Fachkräfte nicht erforderlich. Diese Übergangsregelung schützt somit alle „Altfälle“ ausdrücklich und stellt klar, dass es keinen Zwang zur Nachqualifikation gibt.
Fazit: Du bist als bereits qualifizierte Fachkraft von den neuen Anforderungen ausdrücklich nicht betroffen. Rechtlich und praktisch gibt es für bestehende Qualifikationen Bestandsschutz. Es besteht somit keine Pflicht zur Teilnahme am neuen branchenspezifischen Qualifizierungslehrgang (Lernfeld 6), wenn du vor Inkrafttreten der neuen Vorschrift bereits fachlich anerkannt warst. Damit kannst du mit rechtlicher Sicherheit weiterhin deine bisherigen Qualifikationen vollumfänglich nutzen und musst nicht erneut eine Qualifizierung bei den UVT durchlaufen.
2. Hintergrund und Ziel der DGUV Vorschrift 2
Ursprung und Zielsetzung der DGUV Vorschrift 2
Die DGUV Vorschrift 2, auch bekannt als Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, hat ihren Ursprung im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) von 1973. Dieses Gesetz verpflichtet Unternehmer, Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, um betriebliche Risiken systematisch zu erkennen, Unfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen zu verhüten und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.
Ziel der DGUV Vorschrift 2 ist es, die Anforderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes praxisgerecht umzusetzen und Unternehmern sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit verbindliche Vorgaben zu Qualifikation, Umfang und Organisation der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung zu geben. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Arbeitgeber ihre Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb effektiv wahrnehmen können.
Bedeutung der Vorschrift in der Praxis des Arbeitsschutzes
In der betrieblichen Praxis hat sich die DGUV Vorschrift 2 als zentrales Regelwerk etabliert, da sie klare und verbindliche Maßgaben für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung enthält. Sie definiert insbesondere folgende Kernpunkte:
Anforderungen an die Qualifikation und Fachkunde der Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Organisation und Umfang der sicherheitstechnischen Betreuung im Betrieb.
Anforderungen an die arbeitsmedizinische Fachkunde der Betriebsärzte.
Melde-, Berichtspflichten sowie Nachweispflichten der Unternehmer gegenüber Behörden und Unfallversicherungsträgern.
Durch diese klare Festlegung trägt die Vorschrift wesentlich zur Rechtssicherheit bei, indem sie Arbeitgebern und Fachkräften transparent darstellt, wie sie ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen können. Gleichzeitig setzt sie qualitative Standards im Arbeitsschutz, was langfristig die Zahl von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten senken und das Niveau von Sicherheit und Gesundheitsschutz erhöhen soll.
Übersicht über bisherige Versionen und ihre Akzeptanz in der Praxis
Die DGUV Vorschrift 2 wurde in ihrer bisherigen Fassung zum 01. Januar 2011 eingeführt und löste die zuvor geltende Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 („Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) aus dem Jahr 2005 ab. Damit brachte die DGUV Vorschrift 2 erstmals eine differenzierte Regelung der Betreuungspflichten nach Unternehmensgröße und Branchenzugehörigkeit, was in der Praxis eine weitgehend positive Resonanz hervorrief. Unternehmer und Fachkräfte für Arbeitssicherheit schätzten die damit verbundene Flexibilität sowie Klarheit und Rechtssicherheit.
Im November 2024 wurde nun eine neue Version der DGUV Vorschrift 2 veröffentlicht, die wesentliche Änderungen beinhaltet. Neben einer Anpassung der Schwellenwerte für Betreuungsmodelle und einer neuen, expliziten Regelung zur Nutzung digitaler Betreuungsformen, bringt die neue Version insbesondere erhöhte Anforderungen an die Qualifikation der Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit sich.
Um die bisherigen Regelungen klar gegenüberzustellen, folgt eine vergleichende Übersicht:
Tabelle 2: Überblick über wesentliche Entwicklungsschritte der DGUV Vorschrift 2
Aspekt der Vorschrift
Version 2005 (BGV A2)
Version 2012 (DGUV V2 alt)
Version 2024 (DGUV V2 neu)
Qualifikationsanforderungen Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Ingenieure, Techniker, Meister mit UVT-Lehrgang, für Sicherheitsingenieure reicht akademische Ausbildung und 1 Jahr Praxis aus.
Keine wesentlichen Änderungen zur Version 2005.
Zusätzliche zwingende Qualifizierung „Lernfeld 6“ (bereichsbezogene Qualifizierung) durch UVT erforderlich.
Betreuungsmodelle
Regelbetreuung nach Unternehmensgröße; bis 10 Beschäftigte Anlage 1, über 10 Beschäftigte Anlage 2.
Keine wesentlichen Änderungen zur Version 2005.
Erhöhung der Grenze für Regelbetreuung von 10 auf 20 Beschäftigte. Neue differenzierte Modelle ab 20 Beschäftigten.
Digitale Betreuung
Nicht explizit geregelt.
Keine wesentlichen Änderungen zur Version 2005.
Digitale Betreuung (bis zu 1/3 der Leistungen, unter definierten Bedingungen max. 50%) explizit erlaubt und geregelt.
Berichtspflichten Unternehmer
Schriftlicher Bericht der Betriebsärzte und SiFa.
Keine wesentlichen Änderungen zur Version 2005.
Schriftlicher oder elektronischer Bericht; zusätzliche Dokumentation der Fortbildungen.
In der Praxis war die Akzeptanz der DGUV Vorschrift 2 (Version 2012) sehr hoch, da sie die erforderliche Sicherheit und Klarheit für Unternehmer und Fachkräfte bot, ohne unnötige Zusatzbelastungen zu schaffen. Die nun vorliegende neue Fassung (2024) führt allerdings – insbesondere durch erweiterte Qualifikationsanforderungen – zu Diskussionen, ob die zusätzlichen Regelungen tatsächlich praxisgerecht sind oder den betrieblichen Alltag durch bürokratische Anforderungen belasten.
Im nachfolgenden Abschnitt werden daher sowohl die rechtliche Zulässigkeit als auch die praktischen Auswirkungen der Neuregelung näher geprüft.
Wann trifft § 18 ASiG zu?
Die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit setzt gemäß ASiG und DGUV Vorschrift 2 grundsätzlich voraus: Ingenieur, Techniker, oder Meister mit entsprechender Qualifikation sowie absolvierte SiFa-Ausbildung nach DGUV V2, oder Gleichwertige Qualifikation (z.B. Studienabschluss in Physik, Chemie, Biologie, Medizin oder Arbeitswissenschaften) mit ergänzendem Lehrgang und ggf. Einzelzulassung nach § 7 Abs. 2 ASiG.
Personen, die keine formalen Qualifikationen als Meister, Techniker oder Ingenieur nachweisen können und nicht über eine gleichwertige akademische Qualifikation verfügen, erfüllen nicht automatisch die formalen Anforderungen. Sie müssen explizit durch die zuständige Behörde zugelassen werden. Die Ausnahme nach § 18 ASiG ist genau dafür vorgesehen: Sie erlaubt die Bestellung von Personen, die noch nicht alle formalen Voraussetzungen erfüllen, jedoch realistisch in kurzer Zeit die fehlenden Qualifikationen nachholen können.
Konsequenzen für die Praxis: Wer ohne formale Qualifikation (kein Meister, Techniker, Ingenieur, o.ä.) tätig werden möchte, benötigt zwingend eine behördliche Ausnahmegenehmigung nach § 18 ASiG. Diese Erlaubnis wird stets individuell und zeitlich begrenzt erteilt. Innerhalb dieser Frist muss die Fachkraft die vollständige formale Qualifikation nachweisen. Die Bestellung ohne Erlaubnis der Behörde wäre nicht rechtskonform und könnte zu rechtlichen Konsequenzen für den Arbeitgeber führen.
3. Wesentliche Änderungen in der neuen DGUV Vorschrift 2 (2024)
Die im November 2024 veröffentlichte Neufassung der DGUV Vorschrift 2 beinhaltet eine Reihe grundlegender Änderungen, die sowohl die Qualifikationsanforderungen als auch die praktische Durchführung der sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung im Unternehmen beeinflussen. Ziel dieser Anpassungen ist es, aktuellen Entwicklungen in Technik, Arbeitsmedizin und Praxisanforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig rechtliche Klarheit zu schaffen.
Im Folgenden sind die wichtigsten Veränderungen übersichtlich dargestellt:
Tabelle 1: Direkter Vergleich „alt“ (DGUV Vorschrift 2, Stand 2012) vs. „neu“ (DGUV Vorschrift 2, Stand 2024)
Regelungsbereich
DGUV Vorschrift 2 (2012)
DGUV Vorschrift 2 (2024)
Betreuungsmodelle und Beschäftigtenzahl
Regelbetreuung nach Anlage 1 bis 10 Beschäftigte, über 10 Beschäftigte nach Anlage 2.
Grenze angehoben: Regelbetreuung bis 20 Beschäftigte Anlage 1, über 20 Beschäftigte Anlage 2.
Qualifikationsanforderungen SiFa
Sicherheitsingenieure: Ingenieurabschluss + mind. 1 Jahr Berufserfahrung ausreichend. Andere Fachkräfte: Techniker, Meister oder gleichwertige Qualifikation + staatl./UVT-Lehrgang.
Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte: zwingend staatlicher oder UVT-Qualifizierungslehrgang (Lernfelder 1–5) und zusätzlich zwingend branchenspezifisches Lernfeld 6 bei UVT.
Digitale Betreuung
Keine expliziten Vorgaben für digitale Betreuung. Präsenzbetreuung üblich.
Explizite Regelung: digitale Betreuung bis max. 1/3, unter besonderen Bedingungen bis zu 50% zulässig.
Berichtspflichten
Schriftlicher Bericht zu erledigten Aufgaben.
Schriftlicher oder elektronischer Bericht, zusätzliche Nachweispflicht über regelmäßige Fortbildungen.
Alternative Betreuungsmodelle (Unternehmermodell)
Klar geregelte alternative Betreuung bis max. 50 Beschäftigte (Anlagen 3 und 4).
Ebenfalls klar geregelte alternative Betreuung bis max. 50 Beschäftigte, ergänzt durch digitale Lösungen und zusätzliche Anforderungen zur Qualifizierung.
Weiterhin klarer Bestandsschutz, jedoch mit konkreten Übergangsregelungen für Verträge, Berichtspflichten und Nachqualifizierung.
Besondere Änderungen bei den Qualifikationsanforderungen („Lernfeld 6“):
Die wohl tiefgreifendste Änderung betrifft die Anforderungen an die Qualifikation der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa). Neu eingeführt wurde das sogenannte „Lernfeld 6“ (bereichsbezogene Qualifizierung):
Während bisher akademisch ausgebildete Sicherheitsingenieure allein durch ihren Hochschulabschluss und mindestens einjährige praktische Berufserfahrung unmittelbar die fachlichen Anforderungen erfüllten, fordert die neue DGUV Vorschrift 2 zwingend den zusätzlichen Nachweis einer branchenspezifischen Qualifikation (Lernfeld 6).
Diese Zusatzqualifikation kann ausschließlich bei den zuständigen Unfallversicherungsträgern (UVT) erworben werden und ist nun verpflichtender Bestandteil für die Bestellung neuer Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Damit werden bisherige akademische Qualifikationen formal eingeschränkt, und der Zugang zur Tätigkeit als SiFa wird unmittelbar von einem zusätzlichen UVT-Lehrgang abhängig gemacht.
Relevante Auswirkungen in der Praxis:
Erhöhung der Qualifikationsanforderungen für zukünftige Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Verlagerung des Schwerpunktes der Qualifizierung weg von Hochschulen hin zu Unfallversicherungsträgern.
Potenziell erhöhter organisatorischer und finanzieller Aufwand für Unternehmen durch zusätzlichen Qualifizierungsbedarf.
Anpassungen im Bereich der digitalen Betreuung:
Die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 integriert explizite Regelungen zur Nutzung digitaler Betreuungsmethoden:
Grundsätzlich bleibt Präsenzbetreuung der Regelfall, es sind jedoch klare Möglichkeiten zur digitalen Betreuung geschaffen worden.
Digitale Betreuung ist nun generell bis zu einem Drittel der gesamten Leistungen zulässig.
Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Erstbegehung, genaue Kenntnis der betrieblichen Gegebenheiten, ausreichende technische Ausstattung) darf der Anteil digitaler Betreuung auf maximal 50 % erhöht werden.
Relevante Auswirkungen in der Praxis:
Klare Rahmenbedingungen für digitale Betreuung schaffen Rechtssicherheit.
Potenzielle Entlastung durch flexiblere Betreuungsformen.
Die Digitalisierung der Arbeitsschutzbetreuung wird erheblich vorangetrieben.
Geänderte Betreuungsmodelle und deren Voraussetzungen:
Die Neufassung ändert zudem die Schwellenwerte und Modelle der Betreuung:
Die Grenze zwischen kleiner und großer Regelbetreuung wurde von bisher 10 auf nun 20 Beschäftigte angehoben.
Alternative Betreuungsmodelle („Unternehmermodell“) bleiben erhalten und sind weiterhin bis maximal 50 Beschäftigte möglich, jedoch wurden diese Modelle nun explizit um digitale Lösungen erweitert.
Zusätzliche Anforderungen zur Teilnahme an Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen wurden konkretisiert und verschärft.
Relevante Auswirkungen in der Praxis:
Erweiterte Flexibilität und Anpassung an die realen Gegebenheiten vieler Betriebe.
Erhöhung der Anforderungen an Betriebe, die alternative Betreuungsmodelle wählen.
Potenzielle organisatorische Veränderungen durch die stärkere Integration digitaler Instrumente.
Diese Änderungen sind als tiefgreifender Eingriff in die Praxis der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung zu bewerten und müssen im weiteren Verlauf auch hinsichtlich ihrer Rechtssicherheit, Praktikabilität und möglicher wirtschaftlicher Folgen sorgfältig geprüft werden.
Kritische Bewertung des neuen Lernfeldes 6 in der DGUV Vorschrift 2 (2024)
Mit der neuen DGUV Vorschrift 2 (Stand 2024) wurde eine zusätzliche Qualifikationsanforderung für Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa) eingeführt: das sogenannte „Lernfeld 6“, eine verpflichtende, branchenspezifische Zusatzausbildung ausschließlich bei den Unfallversicherungsträgern (UVT).
Fachliche Sicht: Fragwürdig erscheint, warum ein kurzer UVT-Lehrgang fachlich höherwertig sein soll als eine umfassende akademische Ausbildung im Bereich Sicherheitsingenieurwesen.
Juristische Sicht: Diese Neuregelung könnte eine rechtlich bedenkliche Einschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) darstellen, da sie die akademische Qualifikation praktisch abwertet und zugleich ein Ausbildungsmonopol für die UVT schafft.
Empfehlung: Eine rechtliche und praktische Prüfung dieser Regelung ist dringend angezeigt. Der Gesetzgeber sollte gegebenenfalls eingreifen, um die freie Berufsausübung, den Wettbewerb und die Anerkennung hochwertiger akademischer Abschlüsse zu schützen. Branchenspezifische Zusatzkurse könnten optional oder als Fortbildung sinnvoll sein – jedoch nicht ausschließlich durch die UVT angeboten.
4. Rechtliche Bewertung der neuen DGUV Vorschrift 2 (2024)
Die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 (Stand 2024) bringt umfangreiche Änderungen mit sich, deren rechtliche Zulässigkeit im Folgenden genauer betrachtet werden soll.
4.1 Verfassungsrechtliche Prüfung
Berufsfreiheit (Artikel 12 Grundgesetz, GG):
Prüfung auf Vereinbarkeit der zusätzlichen Anforderungen („Lernfeld 6“) mit Art. 12 GG:
Artikel 12 GG garantiert jedem Bürger das Recht, seinen Beruf frei zu wählen und auszuüben. Eine Einschränkung dieser Berufsfreiheit ist nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig, erforderlich und geeignet ist, ein legitimes öffentliches Ziel zu erreichen.
Legitimes Ziel? Die DGUV begründet die Einführung des neuen Lernfeldes 6 mit der Notwendigkeit, branchenspezifische Fachkenntnisse bei Fachkräften für Arbeitssicherheit (SiFa) sicherzustellen. Grundsätzlich könnte dies ein legitimes Ziel sein, nämlich die Verbesserung der Qualität des betrieblichen Arbeitsschutzes.
Geeignetheit? Fraglich ist, ob ein verpflichtendes Lernfeld 6 bei Unfallversicherungsträgern (UVT) qualitativ tatsächlich geeignet ist, das bereits durch akademische Ausbildungen (z. B. Sicherheitsingenieurwesen) vorhandene Niveau noch einmal deutlich zu erhöhen.
Erforderlichkeit? Hier stellt sich insbesondere die Frage, ob das Ziel branchenspezifischer Qualifikation nicht auch weniger einschneidend erreicht werden könnte, etwa durch freiwillige Fortbildungen oder Angebote anderer Bildungsträger. Die zwingende Exklusivität (nur UVT) erscheint jedenfalls bedenklich.
Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit)? Die neue Regelung könnte unverhältnismäßig sein, da sie bestehende akademische Qualifikationen faktisch entwertet und gleichzeitig ein Ausbildungsmonopol der UVT schafft. Der Eingriff ist zudem wirtschaftlich belastend für Unternehmen und könnte qualifizierte Personen abschrecken.
Bewertung: Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der verpflichtenden Zusatzqualifikation (Lernfeld 6). Die Regelung könnte somit gegen Art. 12 GG verstoßen.
Freiheit von Forschung und Lehre (Artikel 5 Abs. 3 GG):
Prüfung, ob die Neuregelung in die Hochschulautonomie eingreift:
Artikel 5 Abs. 3 GG garantiert Hochschulen die Freiheit in Forschung und Lehre. Diese Hochschulautonomie umfasst insbesondere die Freiheit, Inhalte und Anforderungen von Studiengängen eigenständig festzulegen.
Die neue DGUV Vorschrift 2 verlangt von Hochschulabsolventen im Bereich Sicherheitsingenieurwesen trotz abgeschlossenem Studium zusätzlich einen verpflichtenden branchenspezifischen UVT-Lehrgang. Dies könnte als Eingriff in die Hochschulautonomie interpretiert werden, da der Hochschulabschluss hierdurch nicht mehr uneingeschränkt anerkannt wird und die inhaltliche Hoheit über die Qualifikation faktisch eingeschränkt wird.
Juristische Bewertung der Zulässigkeit:
Kriterium
Bewertung
Legitimes Ziel der Regelung?
Ja, Verbesserung des Arbeitsschutzes
Eingriff in Hochschulautonomie?
Ja, Hochschulabschlüsse verlieren an formaler Anerkennung
Verhältnismäßigkeit?
Zweifelhaft, da erheblicher Eingriff in Hochschulhoheit und akademische Qualifikation
Alternativen vorhanden?
Ja, freiwillige branchenspezifische Fortbildung wäre weniger eingreifend
Fazit: Die Regelung könnte tatsächlich einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit von Forschung und Lehre darstellen, weshalb eine gerichtliche Überprüfung durchaus denkbar wäre.
4.2 Prüfung der Ermächtigungsgrundlage
Gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und Sozialgesetzbuch (SGB) VII regeln Unfallversicherungsträger verbindlich die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten. Jedoch muss jede Regelung der Unfallversicherungsträger (UVT) innerhalb des rechtlichen Rahmens dieser Gesetze bleiben.
Die entscheidende Frage hierbei ist, ob die Verpflichtung zu einem zusätzlichen UVT-Lehrgang (Lernfeld 6) tatsächlich im ASiG oder SGB VII hinreichend gedeckt ist:
Das ASiG fordert allgemein ausreichende Fachkunde (§ 4 ASiG), spezifiziert aber nicht ausdrücklich, dass eine akademische Ausbildung allein nicht mehr ausreichen könnte.
Die neue DGUV Vorschrift 2 verlangt nun explizit die branchenspezifische Zusatzqualifikation ausschließlich über die UVT.
Bewertung der Zulässigkeit der Ermächtigungsgrundlage:
Es bestehen berechtigte Zweifel, ob der Gesetzgeber bei Erlass des ASiG diese Form einer verpflichtenden, ausschließlichen UVT-Qualifikation tatsächlich vorgesehen hat. Ein solches Ausbildungsmonopol könnte daher die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage überschreiten.
4.3 Arbeitsrechtliche Konsequenzen
Die Einführung der neuen DGUV Vorschrift 2 bringt auch arbeitsrechtlich relevante Fragen mit sich, insbesondere bezüglich bestehender Arbeitsverhältnisse:
Bestandsschutz: Bereits qualifizierte und bestellte Fachkräfte genießen Bestandsschutz. Sie müssen die neuen Anforderungen nicht nachträglich erfüllen. Neue Fachkräfte hingegen müssen die zusätzliche Qualifikation erwerben.
Folgen bei Nichterfüllung: Falls ein Arbeitgeber Fachkräfte ohne die vorgeschriebene Qualifikation bestellt, kann dies rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (Bußgelder, Beanstandungen durch Aufsichtsbehörden). Arbeitgeber müssen also genau prüfen, ob neu eingestellte SiFa die neuen Anforderungen erfüllen.
Tabelle: Praktische Folgen für Arbeitgeber bei Nichterfüllung neuer Anforderungen
Situation
Folge
Bestellung einer SiFa ohne Lernfeld 6 (nach 2024)
rechtliche Beanstandungen, ggf. Bußgelder
Bestandsschutz bestehender SiFa (Bestellung vor 2024)
keine neuen Anforderungen, keine Folgen
Fazit der rechtlichen Bewertung:
Die neue DGUV Vorschrift 2 (2024) bringt rechtlich äußerst kritische Aspekte mit sich:
Die zusätzlichen Anforderungen (Lernfeld 6) greifen erheblich in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und in die Hochschulautonomie (Art. 5 Abs. 3 GG) ein.
Ob diese Eingriffe gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, erscheint fraglich.
Die Ermächtigungsgrundlage im ASiG könnte überschritten worden sein.
Arbeitsrechtlich entstehen zusätzliche Anforderungen, die Arbeitgeber bei der Bestellung neuer Fachkräfte unbedingt berücksichtigen müssen.
Eine juristische Klärung und gegebenenfalls Korrektur durch Gesetzgeber oder Gerichte erscheint erforderlich, um Rechtssicherheit für Unternehmen und Fachkräfte zu schaffen.
5. Praxisrelevante Auswirkungen für Sicherheitsfachkräfte (SiFa)
Donato Muro LL.M.
Die Neuregelung der DGUV Vorschrift 2 (2024) verändert maßgeblich die Anforderungen an die Qualifikation von Fachkräften für Arbeitssicherheit. Nachfolgend eine fachlich fundierte Betrachtung der Vor- und Nachteile sowie eine direkte Gegenüberstellung relevanter Praxis-Auswirkungen:
5.1 Vor- und Nachteile für Sicherheitsfachkräfte
Erhöhtes Qualifikationsniveau oder unnötige Doppelbelastung?
Die neue DGUV Vorschrift 2 fordert von Fachkräften für Arbeitssicherheit (SiFa) neben der bisherigen Qualifikation (z. B. Ingenieur, Techniker, Meister plus UVT-Ausbildung) zusätzlich ein obligatorisches, branchenspezifisches Lernfeld (Lernfeld 6) bei den Unfallversicherungsträgern (UVT).
Vorteile:
Spezifischere Branchenkenntnisse, die gezielt auf die Anforderungen einzelner Branchen ausgerichtet sind.
Einheitlicher Mindeststandard könnte insgesamt zur Steigerung der Qualität in der Praxis führen.
Die gezielte Vertiefung branchenspezifischer Risiken kann Sicherheit und Gesundheitsschutz in Betrieben weiter verbessern.
Nachteile (kritische Betrachtung):
Akademische Sicherheitsingenieure, die bereits umfassende Studiengänge absolviert haben, müssen nun zusätzlich eine branchenspezifische UVT-Qualifikation erwerben. Dies könnte eine unnötige Doppelbelastung bedeuten, da viele der geforderten Inhalte möglicherweise bereits im Studium vermittelt wurden.
Die Verpflichtung zu einer zusätzlichen Qualifikation bringt zeitlichen und finanziellen Zusatzaufwand mit sich. Dies gilt insbesondere dann, wenn Lehrgänge nur eingeschränkt verfügbar sind und sich dadurch Wartezeiten ergeben könnten.
Durch die alleinige Zuständigkeit der UVT entsteht ein Monopol. Das könnte dazu führen, dass andere qualifizierte Anbieter und Hochschulen vom Markt der branchenspezifischen Weiterbildung ausgeschlossen werden.
Kritische Betrachtung der Verfügbarkeit und Kapazität der UVT für Lernfeld 6
Die neuen Regelungen erfordern von den Unfallversicherungsträgern eine ausreichende Kapazität zur Durchführung des verpflichtenden Lernfeldes 6. Aktuell besteht jedoch Unklarheit, ob die UVT tatsächlich über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen verfügen, um alle betroffenen SiFa zeitnah zu schulen.
In der Praxis könnte dies zu erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten führen:
Lange Wartezeiten für SiFa bis zur Absolvierung des erforderlichen Lehrgangs.
Probleme bei der schnellen Bestellung neuer Fachkräfte aufgrund fehlender Lehrgangskapazitäten.
Zusätzlicher organisatorischer und finanzieller Aufwand für Unternehmen und Sicherheitsfachkräfte.
Vergleich akademische Ausbildung vs. UVT-Lehrgänge
Die neue DGUV Vorschrift 2 (2024) bringt erhebliche praktische Herausforderungen mit sich:
Die zusätzlichen Qualifikationsanforderungen schaffen eine unnötige Doppelbelastung für bereits gut qualifizierte Fachkräfte.
Durch die verpflichtende Durchführung bei den UVT entsteht ein Ausbildungsmonopol, was zu erheblichen Kapazitätsproblemen und Verzögerungen in der Bestellung neuer Fachkräfte führen könnte.
Die Neuregelung schwächt faktisch die akademischen Qualifikationen ab und könnte langfristig zu einem Kompetenzverlust führen, der sich negativ auf den Arbeitsschutz auswirken könnte.
Eine kritische Betrachtung der Regelung lässt somit erhebliche Zweifel aufkommen, ob die neue Vorschrift tatsächlich praxisnah, effektiv und sinnvoll ausgestaltet wurde, oder ob sie vielmehr unnötige organisatorische Hürden und Einschränkungen schafft, die letztlich der Qualität und Effizienz im betrieblichen Arbeitsschutz sogar entgegenstehen könnten.
6. Praxisrelevante Auswirkungen für Unternehmer
Die Neuregelung der DGUV Vorschrift 2 (2024) führt für Unternehmer zu erheblichen Veränderungen im praktischen und organisatorischen Bereich. Nachfolgend eine fachlich korrekte und praxisbezogene Analyse der Vor- und Nachteile aus Unternehmersicht.
6.1 Vor- und Nachteile aus Unternehmersicht
Zusätzlicher Aufwand durch erweiterte Qualifikationsanforderungen
Mit Einführung des neuen, branchenspezifischen Lernfeldes 6 (LF 6) wird die Bestellung qualifizierter Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa) erschwert:
Unternehmer müssen sicherstellen, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit künftig zwingend über die neue zusätzliche Qualifikation („Lernfeld 6“) verfügen.
Daraus ergeben sich höhere Kosten (Lehrgangsgebühren, Reisekosten, ggf. Freistellung von Mitarbeitern) sowie ein organisatorischer Mehraufwand (Terminierung, Planung und Integration der neuen Vorgaben in bestehende Abläufe).
Betriebe müssen gegebenenfalls länger auf qualifizierte Fachkräfte warten, da diese nun zusätzliche Kurse absolvieren müssen.
Rechtliche und finanzielle Risiken durch neue Regelungen
Die neu eingeführte Pflicht zum Lernfeld 6 erhöht das Risiko rechtlicher Beanstandungen für Arbeitgeber:
Wird eine Fachkraft ohne die vollständige Qualifikation bestellt, drohen rechtliche Konsequenzen wie Bußgelder oder Beanstandungen durch die Aufsichtsbehörden.
Arbeitgeber tragen die Verantwortung, vor Bestellung einer neuen SiFa zu prüfen, ob diese die erweiterten Anforderungen erfüllt.
Durch eine begrenzte Verfügbarkeit der Lehrgänge kann es zu Verzögerungen und somit möglicherweise zu temporären rechtlichen Unsicherheiten für Unternehmer kommen.
Mögliche Engpässe in der Bestellung qualifizierter Fachkräfte
Ein zentrales praktisches Risiko der neuen Vorschrift betrifft die potenziellen Engpässe bei der Bestellung neuer Fachkräfte für Arbeitssicherheit:
Aufgrund der Verpflichtung, den branchenspezifischen Qualifizierungslehrgang nur bei den Unfallversicherungsträgern (UVT) zu absolvieren, können längere Wartezeiten entstehen.
Es ist unklar, ob die Kapazitäten der UVT für alle Betriebe ausreichend sind, was potenziell zu Engpässen führen könnte.
In der Konsequenz könnten Unternehmen möglicherweise Schwierigkeiten haben, ihren gesetzlichen Verpflichtungen zeitgerecht nachzukommen.
6.2 Tabelle 3: Gegenüberstellung praktischer Auswirkungen für Unternehmer (alt vs. neu)
Aspekte
Bisherige Regelung (alt, 2012)
Neue Regelung (2024)
Unternehmer-Auswirkung
Umfang der SiFa-Betreuung
Moderat; bisherige akademische Qualifikation und praktische Erfahrung genügen.
Erhöht durch neue Anforderungen: Zusätzliche branchenspezifische Qualifikation (Lernfeld 6).
Erhöhter finanzieller, zeitlicher und organisatorischer Aufwand für Unternehmer.
Eingeschränkt; keine expliziten Vorgaben zur digitalen Betreuung.
Erweiterte Nutzung explizit erlaubt (bis zu 1/3 regulär, max. 50% unter bestimmten Bedingungen).
Verbesserung durch mehr Flexibilität, jedoch strenge Vorgaben und notwendige technische Voraussetzungen.
Fazit der praktischen Auswirkungen auf Unternehmer:
Die neue DGUV Vorschrift 2 (2024) bedeutet für Unternehmer nicht nur einen erheblichen zusätzlichen Qualifikations- und Verwaltungsaufwand, sondern birgt gleichzeitig das Risiko, bei Nichterfüllung der neuen Anforderungen rechtlich belangt zu werden. Die verpflichtende branchenspezifische Zusatzqualifikation („Lernfeld 6“) könnte zudem zu erheblichen Verzögerungen bei der Bestellung neuer Sicherheitsfachkräfte führen, was wiederum in der Praxis rechtliche und wirtschaftliche Unsicherheit schafft. Gleichzeitig bietet die klarere Regelung zur Nutzung digitaler Betreuung jedoch auch die Chance, den Arbeitsschutz flexibler zu gestalten. Insgesamt überwiegen aus Unternehmersicht jedoch derzeit die zusätzlichen Belastungen, Risiken und organisatorischen Herausforderungen gegenüber den Vorteilen.
7. Kritische Würdigung und Empfehlungen
Zum Abschluss der Betrachtungen der neuen DGUV Vorschrift 2 (2024) sollen hier die zentralen Kritikpunkte nochmals kompakt zusammengefasst und klare Empfehlungen für eine praxisnahe und rechtssichere Neuregelung ausgesprochen werden.
Zusammenfassung der zentralen Kritikpunkte
1. Verfassungsrechtliche Bedenken
Die verpflichtende Einführung des neuen branchenspezifischen Lernfeldes 6 stellt einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und möglicherweise auch in die Hochschulautonomie (Art. 5 Abs. 3 GG) dar. Diese Eingriffe erscheinen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit äußerst fraglich:
Die zusätzliche UVT-Qualifikation ist gegenüber einem akademischen Abschluss möglicherweise nicht notwendig und verhältnismäßig.
Das Monopol der UVT für diese Qualifikation könnte die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Berufsausübung unverhältnismäßig einschränken.
2. Praxisferne der neuen Regelungen
Die Neuregelungen verursachen in der betrieblichen Praxis erhebliche Herausforderungen und könnten somit an den realen Bedürfnissen der Unternehmen vorbeigehen:
Zusätzliche organisatorische und finanzielle Belastung für Arbeitgeber durch die Pflicht zur branchenspezifischen UVT-Qualifikation.
Verzögerungen bei der Bestellung neuer Fachkräfte durch begrenzte Kapazitäten der UVT könnten die zeitnahe Erfüllung gesetzlicher Anforderungen gefährden.
Die generelle Anhebung der Anforderungen ohne ausreichende Kapazitäten der UVT ist aus Sicht vieler Unternehmen und Fachkräfte praxisfern.
3. Mögliche Stärkung der Monopolstellung der UVT
Die ausschließliche Kompetenz der UVT, das verpflichtende Lernfeld 6 anzubieten, schafft ein faktisches Ausbildungsmonopol:
Wettbewerb und Pluralismus in der Aus- und Weiterbildung im Bereich Arbeitsschutz werden stark eingeschränkt.
Hochschulen und private Bildungsträger verlieren in diesem Bereich faktisch an Bedeutung, was langfristig die Qualität der Ausbildung und Weiterbildung beeinträchtigen könnte.
Überprüfung der Frage: „Hat die DGUV gute Arbeit geleistet?“
Ausgehend von den hier betrachteten Punkten zeigt sich, dass die DGUV Vorschrift 2 in ihrer aktuellen Neufassung (2024) trotz sicherlich guter Intentionen erhebliche Mängel aufweist:
Fachlich: Die Einführung eines zusätzlichen branchenspezifischen UVT-Lehrgangs (Lernfeld 6) stellt die akademische Qualifikation von Sicherheitsingenieuren unnötig in Frage und führt zu einer Doppelbelastung ohne klar nachgewiesenen Mehrwert.
Rechtlich: Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und Art. 5 Abs. 3 GG (Hochschulautonomie) bestehen ernsthaft. Diese rechtlichen Risiken hätten im Vorfeld der Neufassung gründlicher geprüft werden müssen.
Organisatorisch: Die begrenzten Kapazitäten der UVT, die erhöhte Belastung der Arbeitgeber und die daraus resultierenden Engpässe verdeutlichen einen erheblichen Mangel an Praxisnähe und eine Unterschätzung der organisatorischen Realität der Unternehmen.
Insgesamt ist daher kritisch zu hinterfragen, ob die DGUV mit dieser Neuregelung tatsächlich „gute Arbeit“ im Sinne eines wirksamen und praxistauglichen Arbeitsschutzes geleistet hat.
Klare Empfehlungen für eine praxisnahe und rechtssichere Neuregelung
Um die hier aufgezeigten Probleme zu lösen und die DGUV Vorschrift 2 wieder praxisnah und rechtssicher zu gestalten, sollten die folgenden Empfehlungen umgesetzt werden:
Bereich
Problem der aktuellen Regelung
Empfehlung für eine praxistaugliche Neuregelung
Qualifikationsanforderungen SiFa
Verpflichtendes Lernfeld 6 bei UVT (Monopol) erschwert Zugang und Anerkennung akademischer Qualifikationen
Freiwillige branchenspezifische Qualifizierung, Anerkennung anderer Anbieter und Hochschulabschlüsse, Vermeidung von Monopolen
Verfassungsrechtliche Vereinbarkeit
Risiko eines Verstoßes gegen Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und Art. 5 Abs. 3 GG (Hochschulautonomie)
Klare rechtliche Prüfung und ggf. Korrektur, Verzicht auf verpflichtendes UVT-Monopol, Anerkennung bestehender akademischer Abschlüsse
Digitale Betreuung
Strenge Vorgaben, noch relativ limitierte Nutzung
Ausbau digitaler Betreuung bei Sicherstellung des Schutzniveaus, flexible und praxisnahe Vorgaben, Nutzung etablierter digitaler Lösungen
Übergangsregelungen
Bestandsschutz vorhanden, aber unklare Regelungen für neue Verträge und Übergangsfristen
Klarstellung und großzügige Übergangsfristen für Unternehmen und SiFa, umfassende Information und Beratung durch UVT
Kapazitäten und Verfügbarkeit der UVT-Lehrgänge
Mögliche Engpässe durch begrenzte UVT-Kapazitäten für Lernfeld 6
Erweiterung der zugelassenen Bildungsträger, Kooperation mit Hochschulen und privaten Anbietern, Aufbau ausreichender Kapazitäten
Abschließende Bewertung:
Die kritischen Aspekte der neuen DGUV Vorschrift 2 sind deutlich und substanziell. Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Bedenken, der Praxisferne sowie der Gefahr eines UVT-Monopols erscheint eine zeitnahe Korrektur der Regelungen geboten. Ziel einer überarbeiteten Vorschrift sollte es sein, fachliche Qualität sicherzustellen, zugleich aber auch die bewährten akademischen Abschlüsse anzuerkennen, Wettbewerb bei der Aus- und Weiterbildung zu gewährleisten und für Unternehmer und Fachkräfte eine praxistaugliche Umsetzung sicherzustellen.
Eine klare Handlungsempfehlung an die verantwortlichen Stellen (Gesetzgeber, DGUV, UVT) lautet daher, die neuen Regelungen kritisch zu prüfen und möglichst kurzfristig eine praxistaugliche und verfassungsrechtlich unbedenkliche Anpassung vorzunehmen.
8. Fazit
Abschließende Beurteilung:
Die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 (2024) verfolgt das grundsätzlich legitime Ziel, durch eine verpflichtende branchenspezifische Zusatzqualifikation („Lernfeld 6“) die Qualität und Sicherheit in der betrieblichen Arbeitsschutzberatung zu verbessern. Eine eingehende fachliche und juristische Analyse zeigt jedoch, dass diese Neuregelung erhebliche Probleme und Bedenken aufwirft:
Bewertungskriterium
Ergebnis der Prüfung
Fachliche Notwendigkeit der Zusatzqualifikation
Fraglich. Akademische Abschlüsse (z. B. Sicherheitsingenieure) bieten umfassende und tiefergehende Kompetenzen als kurze UVT-Kurse.
Verhältnismäßigkeit (Art. 12 GG – Berufsfreiheit)
Bedenklich. Verpflichtende UVT-Lehrgänge stellen einen erheblichen Eingriff dar, der möglicherweise unverhältnismäßig ist, da mildere Alternativen bestehen.
Eingriff in die Hochschulautonomie (Art. 5 Abs. 3 GG)
Wahrscheinlich gegeben. Der zusätzliche Zwang zur UVT-Qualifikation beschneidet faktisch die Hochschulen in ihrer Kompetenz zur eigenständigen Ausgestaltung der Studiengänge.
Zweifelhafte Grundlage. §§ 7, 15 und 18 ASiG sehen zwar Qualifikationsanforderungen und Ausnahmen vor, rechtfertigen aber nicht klar die Einführung eines Ausbildungsmonopols der UVT.
Praktische Auswirkungen auf Unternehmen und SiFa
Problematisch. Erhöhte Kosten, längere Wartezeiten und organisatorische Schwierigkeiten aufgrund eingeschränkter Kapazitäten der UVT.
Insgesamt ergibt sich ein kritisches Bild der neuen DGUV Vorschrift 2: Die Regelung schafft nicht nur erheblichen organisatorischen und finanziellen Zusatzaufwand, sondern sie könnte sogar rechtlich angreifbar sein. Statt der gewünschten Qualitätssteigerung könnten unnötige bürokratische und rechtliche Hürden entstehen, die Betriebe und Sicherheitsfachkräfte belasten und deren praktische Arbeit erschweren.
Ausblick und Forderungen zur weiteren rechtlichen und organisatorischen Entwicklung:
Vor dem Hintergrund der dargestellten Kritikpunkte ist dringend zu empfehlen, die aktuelle Fassung der DGUV Vorschrift 2 rechtlich und organisatorisch einer gründlichen Überprüfung zu unterziehen und zügig zu überarbeiten.
Folgende Forderungen und Empfehlungen für eine praxistaugliche und rechtssichere Neuregelung sind dabei zentral:
1. Klarstellung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 15 ASiG)
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sollte mit Zustimmung des Bundesrates prüfen, ob die vorliegende neue DGUV Vorschrift 2 im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung durch § 15 ASiG bleibt oder ob eine Konkretisierung erforderlich ist.
Gegebenenfalls Anpassung und Klarstellung des ASiG zur Vermeidung rechtlicher Unklarheiten.
2. Überprüfung und Anpassung des verpflichtenden Lernfeldes 6
Umwandlung des Lernfeldes 6 von einer verpflichtenden Maßnahme in eine freiwillige Fortbildungsempfehlung.
Anerkennung akademischer Abschlüsse (insbesondere Sicherheitsingenieure) als grundsätzlich ausreichend, um unnötige Doppelqualifikationen zu vermeiden.
3. Öffnung und Vermeidung von Monopolbildung bei der Qualifikation
Zulassung weiterer Bildungsträger (Hochschulen, private Anbieter) für die Durchführung branchenspezifischer Qualifikationen, um Wettbewerb und Qualität zu fördern und Engpässe zu vermeiden.
4. Anpassung und Verbesserung der digitalen Betreuungsmöglichkeiten
Weiterentwicklung der digitalen Betreuung mit flexibleren, weniger restriktiven Vorgaben, um Arbeitgebern und Sicherheitsfachkräften effiziente, praxistaugliche Lösungen zu ermöglichen.
5. Erweiterung und Sicherstellung ausreichender Kapazitäten der UVT
Sicherstellung ausreichender organisatorischer und personeller Ressourcen bei den UVT, falls bestimmte branchenspezifische Lehrgänge zwingend erforderlich bleiben sollten.
Abschließende Forderung und Fazit:
Die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 ist in ihrer derzeitigen Form aus fachlicher, rechtlicher und praktischer Perspektive äußerst kritisch zu bewerten. Statt der gewünschten Verbesserung könnte sie neue Probleme schaffen. Der Gesetzgeber und die zuständigen Stellen (DGUV, UVT) sollten daher zeitnah handeln, um die dargestellten Probleme zu lösen und eine rechtssichere, praxisorientierte und qualitativ hochwertige Betreuung im betrieblichen Arbeitsschutz zu gewährleisten.
Nur so lässt sich sicherstellen, dass die DGUV Vorschrift 2 ihrem ursprünglichen Ziel – mehr Sicherheit und Qualität im Arbeitsschutz – tatsächlich gerecht wird.
Abschließender Hinweis:
Diese Darstellung und Bewertung basiert ausschließlich auf den Originaltexten der DGUV Vorschrift 2 (alt und neu), dem ASiG, SGB VII sowie dem Grundgesetz. Für eine abschließende, rechtlich verbindliche Bewertung oder konkrete juristische Fragestellungen empfiehlt es sich, die Originalquellen selbst zu konsultieren oder eine individuelle juristische Beratung einzuholen.
Donato Muro, Jurist (LL.M. Compliance and Corporate Security)
0. Schutz vor Zecken: Warum Aufmerksamkeit so wichtig ist
Zecken sind nicht einfach nur lästig, sondern bergen ernsthafte Gesundheitsrisiken. Gerade die beiden Krankheiten FSME (Frühsommer-Meningoenzephalitis) und Borreliose stehen im Fokus, da sie durch Zeckenstiche übertragen werden und teils schwere Folgen haben können. FSME ist eine virale Infektion, die in schweren Fällen zu einer Entzündung des Gehirns und der Hirnhäute führen kann – bleibende Schäden oder sogar lebensgefährliche Komplikationen sind möglich. Borreliose dagegen ist eine bakterielle Erkrankung, die unerkannt und unbehandelt zu langfristigen Gelenk- und Nervenschäden führen kann.
Diese Thematik ist besonders für Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa) und Sicherheitsbeauftragte (SiBe) relevant. In Berufen mit viel Außenarbeit, wie Grünpflege, Forst- und Landwirtschaft oder Jagd, sind Mitarbeiter regelmäßig einem hohen Risiko durch Zeckenstiche ausgesetzt. Arbeitgeber müssen deshalb unbedingt präventive Maßnahmen ergreifen und ihre Beschäftigten umfassend über Gefahren und Schutzmöglichkeiten aufklären.
Doch nicht nur im beruflichen Kontext, auch im privaten Bereich ist das Thema wichtig: Eltern, die mit ihren Kindern im Garten, im Park oder beim Wandern unterwegs sind, sollten ebenfalls aufmerksam sein und geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, denn gerade Kinder gehören zur Risikogruppe.
Die frühzeitige Sensibilisierung und Information aller Beteiligten – ob beruflich oder privat – ist deshalb entscheidend, um langfristig gesund zu bleiben und ernsthafte Erkrankungen durch Zeckenstiche effektiv zu verhindern.
1 Hintergrundwissen über Zecken: Kleine Tiere mit großer Gefahr
Zecken gehören zu den Spinnentieren und sind winzige Parasiten, die sich vom Blut ihrer Wirte ernähren. In Deutschland sind vor allem zwei Arten verbreitet: Der gemeine Holzbock (Ixodes ricinus) und die Auwaldzecke (Dermacentor reticulatus). Beide Arten durchlaufen mehrere Entwicklungsstadien – von Larven über Nymphen bis hin zum erwachsenen Tier. Besonders gefährlich dabei: Bereits junge Nymphen, die gerade einmal stecknadelkopfgroß sind, können Krankheiten übertragen, da sie oft unbemerkt bleiben.
Zecken leben überwiegend in bodennaher Vegetation wie hohem Gras, Gebüsch, an Waldrändern, feuchten Bachufern, Parks und Gärten. Entgegen einem weit verbreiteten Mythos fallen Zecken nicht von Bäumen herab, sondern sitzen auf niedrigen Pflanzen und werden beim Vorbeistreifen abgestreift. Die Zeckensaison erstreckt sich typischerweise von März bis Oktober. Doch durch zunehmend milde Winter sind Zecken mittlerweile oft ganzjährig aktiv, sobald die Temperaturen über 7 Grad Celsius liegen.
Gerade für Menschen, die sich beruflich oder privat viel im Grünen aufhalten, ist deshalb Vorsicht geboten: Ob auf Baustellen mit Grünanlagen, im Forstbetrieb, beim Spaziergang im Park oder beim Spielen mit Kindern im Garten – die kleinen Blutsauger lauern fast überall, wo Gras und Sträucher zu finden sind. Aufmerksamkeit und die richtigen Schutzmaßnahmen sind daher entscheidend, um das Risiko einer Zeckeninfektion so gering wie möglich zu halten.
2. Die wichtigsten durch Zecken übertragenen Krankheiten
Borreliose – unterschätzte Gefahr durch Zecken
Borreliose, auch Lyme-Borreliose genannt, ist die häufigste durch Zecken übertragene Krankheit in Deutschland. Sie wird durch Bakterien der Gattung Borrelia burgdorferi verursacht, welche bei einem Zeckenstich vom Parasiten auf den Menschen übertragen werden können. Das Infektionsrisiko ist weit verbreitet, denn Borrelien kommen flächendeckend in ganz Deutschland vor. Je länger eine Zecke am Körper verbleibt, desto größer ist die Gefahr einer Übertragung, wobei die Ansteckung meist erst etwa zwölf Stunden nach Beginn des Blutsaugens erfolgt.
Die Erkrankung verläuft typischerweise in drei Stadien:
Frühes Stadium: Charakteristisch ist eine ringförmige Hautrötung rund um die Einstichstelle, die sogenannte Wanderröte (Erythema migrans). Diese tritt meist einige Tage bis Wochen nach dem Stich auf und breitet sich langsam kreisförmig aus. Zusätzlich können grippeähnliche Symptome wie Müdigkeit, Fieber oder Gelenkschmerzen auftreten.
Mittleres Stadium: Wochen bis Monate später kann es ohne rechtzeitige Behandlung zu Entzündungen der Gelenke, Muskelschmerzen, Herzrhythmusstörungen und neurologischen Beschwerden kommen. Typisch sind beispielsweise Nervenschmerzen, Taubheitsgefühle oder sogar Gesichtslähmungen.
Spätes Stadium: Bleibt die Borreliose unbehandelt, können chronische Entzündungen und dauerhafte Schäden an Gelenken und dem Nervensystem auftreten. Diese chronischen Beschwerden entwickeln sich oft erst Monate oder Jahre nach dem Zeckenstich.
Besonders problematisch ist, dass gegen Borreliose keine Schutzimpfung verfügbar ist. Deshalb spielt Prävention – also das Vermeiden von Zeckenstichen – eine entscheidende Rolle. Falls doch einmal ein Zeckenstich passiert, ist die schnelle und fachgerechte Entfernung der Zecke extrem wichtig, um das Infektionsrisiko deutlich zu senken. Bei Verdacht auf eine Infektion, insbesondere beim Auftreten einer Wanderröte oder grippeähnlicher Symptome nach einem Zeckenstich, sollte schnellstmöglich ärztlicher Rat eingeholt werden. Denn früh erkannt und behandelt, lässt sich Borreliose gut mit Antibiotika behandeln, wodurch langfristige Folgeschäden verhindert werden können.
3. Gefährdete Personengruppen: Wer besonders auf Zecken achten sollte
Zecken stellen insbesondere für Menschen, die viel Zeit im Freien verbringen, ein erhöhtes Risiko dar. Berufsgruppen wie Beschäftigte in der Grünpflege, der Forst- und Landwirtschaft, im Obst- und Weinbau, in der Jagd oder bei Baumpflegearbeiten sind hier besonders gefährdet. Sie kommen regelmäßig mit bodennaher Vegetation, Gebüschen und Gräsern in Kontakt – genau den Lebensräumen, in denen Zecken bevorzugt lauern. Mitarbeiter in diesen Bereichen sollten daher unbedingt spezielle Schutzmaßnahmen ergreifen und regelmäßig geschult werden, um Zeckenstiche zu verhindern und mögliche Symptome rechtzeitig zu erkennen.
Doch nicht nur beruflich aktive Menschen sind gefährdet, sondern auch Familien mit Kindern, die ihre Freizeit gerne draußen verbringen. Beim Wandern, Camping oder Spielen im Garten, in Parks oder Wäldern besteht ebenfalls ein erhöhtes Risiko, von Zecken gestochen zu werden. Besonders bei Kindern wird ein Zeckenstich oft erst spät entdeckt, was die Gefahr einer Infektion erhöht. Eltern sollten deshalb nach jedem Aufenthalt im Freien den Körper ihrer Kinder gründlich nach Zecken absuchen und ihnen altersgerechte Verhaltensweisen im Umgang mit Zecken vermitteln. Denn gerade für Familien gilt: Vorbeugung und Aufmerksamkeit bieten den besten Schutz, um Krankheiten wie Borreliose oder FSME zu vermeiden.
Der beste Schutz vor Zeckenkrankheiten ist die konsequente Vermeidung von Zeckenstichen. Eine einfache, aber sehr wirkungsvolle Maßnahme ist dabei das Tragen geeigneter Kleidung. Optimal sind helle, dicht gewebte und lange Kleidungsstücke, die möglichst viel Hautfläche bedecken. Helle Farben erleichtern zudem das schnelle Erkennen von Zecken, bevor diese überhaupt die Möglichkeit haben, auf die Haut zu gelangen.
Zusätzlich können sogenannte Repellentien, also insektenabwehrende Mittel, verwendet werden. Diese Mittel werden direkt auf die Haut oder auf die Kleidung aufgetragen und sollen Zecken fernhalten. Produkte mit den Wirkstoffen DEET oder Icaridin haben sich dabei als besonders wirksam erwiesen. Wichtig ist es jedoch, die Herstellerangaben zur Wirkungsdauer und Anwendung genau zu beachten, da der Schutz meist zeitlich begrenzt ist. Wenig sinnvoll oder sogar gefährlich sind hingegen vermeintliche Hausmittel wie Öl, Klebstoff oder Terpentin – sie bieten keinen zuverlässigen Schutz und erhöhen sogar das Risiko, dass die Zecke Erreger überträgt.
Trotz aller vorbeugenden Maßnahmen bleibt die regelmäßige Kontrolle des Körpers und der Kleidung nach Aufenthalten im Freien unverzichtbar. Insbesondere Kniekehlen, Achselhöhlen, Leistengegend, Haaransatz und hinter den Ohren sollten gründlich abgesucht werden, da Zecken diese Stellen bevorzugen. Je schneller eine Zecke entdeckt und entfernt wird, desto geringer ist das Risiko einer gefährlichen Infektion. Diese konsequente Nachkontrolle ist nicht nur für Erwachsene, sondern vor allem auch bei Kindern besonders wichtig.
5. Richtig handeln nach einem Zeckenstich: Erste Hilfe in wenigen Schritten
Ein Zeckenstich ist keine Seltenheit, doch richtiges Verhalten im Ernstfall minimiert das Risiko einer Infektion entscheidend. Nach dem Entdecken einer Zecke sollte diese so schnell wie möglich entfernt werden, um das Übertragungsrisiko von Krankheitserregern deutlich zu reduzieren. Ideal für das Entfernen sind spezielle Hilfsmittel wie eine spitze Pinzette, eine Zeckenkarte oder eine Zeckenschlinge.
Schritt-für-Schritt-Anleitung zur sicheren Entfernung:
Die Zecke möglichst hautnah mit dem Hilfsmittel erfassen, ohne dabei den Körper zu quetschen.
Langsam und gleichmäßig gerade herausziehen – keinesfalls ruckartig oder drehend, um ein Abreißen des Kopfes zu vermeiden.
Prüfen, ob die Zecke vollständig entfernt wurde. Falls Teile in der Haut zurückbleiben, sollte ein Arzt aufgesucht werden.
Auf vermeintliche Hausmittel wie Öl, Klebstoff oder Terpentin sollte unbedingt verzichtet werden. Diese Stoffe führen dazu, dass die Zecke erstickt und im Todeskampf möglicherweise mehr Erreger in die Wunde abgibt – das Infektionsrisiko steigt dadurch sogar erheblich.
Nach dem Entfernen der Zecke sollte die Einstichstelle gründlich mit einem Hautdesinfektionsmittel gereinigt werden, um das Infektionsrisiko weiter zu reduzieren. Anschließend empfiehlt es sich, die Stichstelle mit einem wasserfesten Stift zu markieren oder zu fotografieren. Diese Markierung hilft, Veränderungen wie eine Rötung oder Schwellung rechtzeitig zu erkennen, insbesondere falls sich eine Wanderröte entwickelt.
Gerade bei beruflichen Tätigkeiten im Freien (z. B. Forst- und Grünpflege) ist es wichtig, den Zeckenstich im Verbandbuch zu dokumentieren. Notiert werden sollten Datum, Uhrzeit, betroffene Körperstelle und genaue Umstände des Stichs. Diese Dokumentation ist essenziell, um bei einer später auftretenden Erkrankung wie Borreliose oder FSME eine korrekte Anerkennung als Berufskrankheit und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu ermöglichen.
6. Medizinische Nachsorge und Behandlung nach einem Zeckenstich
Ein Zeckenstich sollte ernst genommen werden, auch wenn zunächst keine Symptome auftreten. Die schnelle Erkennung und korrekte Interpretation möglicher Anzeichen einer Infektion ist entscheidend. Typische Symptome, die eine rasche ärztliche Abklärung erforderlich machen, sind beispielsweise eine sich langsam ausbreitende Hautrötung (Wanderröte), grippeähnliche Beschwerden wie Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen oder geschwollene Gelenke. Diese Anzeichen können Tage oder sogar Wochen nach dem Stich auftreten – bei Verdacht ist daher umgehend ein Arzt aufzusuchen.
Für medizinisches Fachpersonal ist es zudem wichtig zu wissen, dass bei Zeckenstichen im beruflichen Umfeld – etwa in der Forst- und Landwirtschaft oder Grünpflege – ein Anspruch auf Anerkennung als Berufskrankheit (BK 3102) bestehen kann. In solchen Fällen sollten Arbeitnehmer unbedingt den Zeckenstich im Verbandbuch dokumentieren und den behandelnden Arzt über den beruflichen Kontext informieren, damit eine korrekte Meldung erfolgen und spätere Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ermöglicht werden können.
Im Gegensatz zur Borreliose gibt es gegen die Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) eine wirksame Impfung, die besonders Personen empfohlen wird, die in FSME-Risikogebieten leben, arbeiten oder Urlaub machen. Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt hierbei drei Teilimpfungen: nach der ersten Impfung folgt nach ein bis drei Monaten die zweite, eine dritte Dosis erfolgt nach weiteren fünf bis zwölf Monaten. Danach besteht für etwa drei bis fünf Jahre Schutz, bevor eine Auffrischungsimpfung notwendig wird. Nebenwirkungen der FSME-Impfung sind meist mild, etwa Schmerzen an der Einstichstelle, leichte Müdigkeit oder kurzfristige Kopfschmerzen. Die Vorteile der Impfung überwiegen klar, da sie vor einer schweren Erkrankung mit möglichen bleibenden Schäden schützt. Wer regelmäßig im Freien arbeitet oder viel Zeit im Grünen verbringt, sollte daher die FSME-Impfung in Absprache mit einem Arzt frühzeitig durchführen lassen.
7. Verantwortung des Arbeitgebers: Zeckenschutz am Arbeitsplatz sicherstellen
Arbeitgeber tragen bei Tätigkeiten im Freien eine klare Verantwortung für den Schutz ihrer Beschäftigten vor Zecken. Gemäß der Biostoffverordnung (BioStoffV) sind Unternehmen verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und gezielte Schutzmaßnahmen festzulegen. Dazu gehört auch die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung einer Betriebsanweisung, in der Risiken durch Zecken, geeignete Schutzmaßnahmen und richtiges Verhalten im Falle eines Zeckenstichs detailliert beschrieben sind.
Besonders wichtig ist außerdem die Ausstattung von Erste-Hilfe-Kästen: Diese müssen bei Tätigkeiten mit Zeckenexposition zwingend mit geeigneten Hilfsmitteln wie spitzen Pinzetten, Zeckenkarten oder Zeckenschlingen sowie Desinfektionsmitteln ergänzt werden. So können Mitarbeiter Zecken schnell und fachgerecht entfernen und die Einstichstelle desinfizieren, um das Infektionsrisiko erheblich zu reduzieren.
Weiterhin haben Arbeitgeber die Pflicht, ihren Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratungen durch Betriebsärzte anzubieten. Betriebsärzte informieren über Infektionsrisiken, geeignete Schutzmaßnahmen, sowie Möglichkeiten der FSME-Impfung. Gerade für Beschäftigte in FSME-Risikogebieten ist ein gezieltes Impfangebot wichtig, um langfristig Gesundheitsrisiken durch Zecken zu minimieren. Diese umfassende Betreuung sorgt nicht nur für die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeitenden, sondern auch für eine rechtliche Absicherung des Arbeitgebers.
8. Praktische Checklisten und Musterbetriebsanweisungen für mehr Sicherheit
Um Arbeitgeber und Beschäftigte optimal beim Schutz vor Zecken zu unterstützen, bieten wir praktische Vorlagen und Hilfsmittel zum kostenlosen Download an.
Musterbetriebsanweisung „Zeckenstich“ Eine klar formulierte Betriebsanweisung ist gemäß Biostoffverordnung vorgeschrieben. Unsere Musterbetriebsanweisung enthält wichtige Informationen zu Risiken (FSME und Borreliose), beschreibt detaillierte Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln bei einem Zeckenstich sowie notwendige Schritte zur Dokumentation im Verbandbuch. Sie kann direkt heruntergeladen, individuell angepasst und im Unternehmen genutzt werden.
Muster-Gefährdungsbeurteilung „Zecken“ nach BioStoffV Eine Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV ist verpflichtend, wenn Beschäftigte Tätigkeiten ausüben, bei denen sie einem erhöhten Risiko von Zeckenstichen ausgesetzt sind. Mit unserer Muster-Gefährdungsbeurteilung „Zecken“ erhalten Sie ein vorgefertigtes, anpassbares Word-Dokument, das alle relevanten Gefährdungen (FSME, Borreliose), Schutzmaßnahmen und organisatorischen Anforderungen übersichtlich zusammenfasst. Laden Sie die Vorlage herunter und passen Sie sie individuell auf Ihre betrieblichen Bedingungen an, um den gesetzlichen Anforderungen sicher und unkompliziert gerecht zu werden.
Checkliste „Vorbeugung und richtiges Verhalten bei Zeckenstichen“ Diese übersichtliche Checkliste fasst alle wichtigen Schutzmaßnahmen und Verhaltenstipps kompakt zusammen – von geeigneter Schutzkleidung, der richtigen Anwendung von Repellentien, über regelmäßige Körperkontrollen bis hin zur korrekten Entfernung von Zecken im Ernstfall. Besonders praktisch für Mitarbeiter, Familien oder für unterwegs.
Die Dokumente helfen, Zeckenstiche zu vermeiden und im Ernstfall souverän zu handeln. So sind alle optimal vorbereitet – ob beruflich oder privat.
Checkliste „Vorbeugung und Verhalten bei Zeckenstichen“ (Word, 2-seitig)
Muster-Gefährdungsbeurteilung Zecken nach BioStoffV (Word)
KOSTENLOSER DOWNLOAD
Im Tausch mit Ihrer Mailadresse erhalten Sie unser KOSTENLOSES Paket mit Checkliste, Muster-Gefährdungsbeurteilung und Muster-Betriebsanweisung für die Arbeit im Außenbereich.
Damit Sie und Ihre Beschäftigten sicher durch die Zeckensaison kommen!
9. Fazit: Zeckenschutz ernst nehmen – vorbeugen, erkennen, handeln
Zecken können erhebliche Gesundheitsrisiken mit sich bringen, besonders durch Krankheiten wie Borreliose und FSME. Daher sind konsequente Schutz- und Vorsorgemaßnahmen unverzichtbar:
Tragen Sie bei Aufenthalten im Grünen geschlossene, helle Kleidung, verwenden Sie geeignete Repellentien, und kontrollieren Sie regelmäßig Haut und Kleidung auf Zeckenbefall. Bei einem Zeckenstich gilt: schnelle und fachgerechte Entfernung der Zecke, gründliche Desinfektion und sorgfältige Beobachtung der Stichstelle. Dokumentieren Sie berufliche Zeckenstiche unbedingt im Verbandbuch, um Ansprüche bei späteren Erkrankungen abzusichern.
Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung: Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung sollten sie Erste-Hilfe-Ausrüstung bereitstellen und arbeitsmedizinische Vorsorge ermöglichen.
Letztlich entscheidet die kontinuierliche Sensibilisierung und Aufklärung im beruflichen wie privaten Umfeld maßgeblich darüber, ob Gesundheitsrisiken durch Zecken frühzeitig erkannt und wirksam verhindert werden können. Je besser informiert Beschäftigte, Eltern und Familien sind, desto sicherer lässt sich der Aufenthalt in der Natur genießen – beruflich und privat.
10. Weiterführende Links & Downloads
Aktuelle Karte der FSME-Risikogebiete (Robert Koch-Institut) www.rki.de/fsme
SVLFG-Flyer „Zecken – der richtige Schutz“ (PDF) www.svlfg.de/f28
Saubere Sache, klare Leistung: Warum die Wartung Ihrer Photovoltaikanlage den Unterschied macht
Photovoltaikanlagen sind längst mehr als nur eine ökologische Spielerei. Sie helfen dabei, Stromkosten zu senken, die Umwelt zu schonen und ein Stück weit unabhängig vom Energiemarkt zu werden.
Doch wie bei jedem technischen System gilt: Wer lange etwas davon haben möchte, muss sich darum kümmern. Die Wartung wird dabei häufig unterschätzt – dabei kann sie entscheidend dafür sein, wie viel Ertrag die Anlage tatsächlich bringt.
Dieser Artikel zeigt, warum regelmäßige Pflege so wichtig ist, welche Risiken bei Vernachlässigung bestehen und was konkret zur Wartung dazugehört – auch bei kleinen Balkonkraftwerken.
Was leisten Photovoltaikanlagen und Balkonkraftwerke?
Photovoltaikanlagen wandeln Sonnenlicht direkt in Strom um – sauber, leise und klimafreundlich. Sie finden sich längst nicht mehr nur auf den Dächern großer Häuser. Auch kleine Lösungen wie das sogenannte Balkonkraftwerk machen es möglich, Solarstrom direkt auf dem eigenen Grundstück oder der Wohnung zu erzeugen.
Ein Balkonkraftwerk ist im Grunde eine Mini-Solaranlage. Es besteht aus ein bis zwei Solarmodulen und einem Wechselrichter, der den erzeugten Gleichstrom in haushaltsüblichen Wechselstrom umwandelt. Die Energie kann direkt im eigenen Stromkreis genutzt werden – das senkt die Stromrechnung und steigert die Unabhängigkeit vom Netz.
Noch effektiver wird das Ganze mit einem Balkonkraftwerk mit Stromspeicher. Damit lässt sich überschüssiger Solarstrom zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt nutzen – etwa abends, wenn die Sonne längst untergegangen ist. Diese Kombination bietet mehr Flexibilität und erhöht die Eigenverbrauchsquote spürbar.
Egal ob große Photovoltaikanlage auf dem Dach oder kompaktes Balkonkraftwerk auf dem Balkon: Beide Systeme beruhen auf derselben Technik – und beide profitieren enorm von regelmäßiger Wartung und Kontrolle. Denn nur wer seine Anlage im Blick behält, kann dauerhaft gute Ergebnisse erwarten.
Unsichtbare Einbußen: Was passiert, wenn man nicht wartet?
Auf den ersten Blick sieht eine Photovoltaikanlage oft tadellos aus. Doch selbst wenn die Module glänzen, kann der tatsächliche Stromertrag deutlich unter dem technisch möglichen Wert liegen – ohne dass es sofort auffällt. Genau das macht die fehlende Wartung so tückisch.
Schon eine leichte Verschmutzung durch Staub, Pollen, Laub oder Vogelkot kann den Wirkungsgrad der Module erheblich verringern. Vor allem in ländlichen Regionen oder in der Nähe von Bäumen ist das ein häufiger Grund für Ertragsverluste.
Doch damit nicht genug. Weitere typische Probleme sind:
Defekte am Wechselrichter – dem Herzstück der Anlage, das für die Umwandlung des Stroms zuständig ist.
Witterungsschäden durch Hitze, Frost oder Feuchtigkeit, die Kabel und Anschlüsse in Mitleidenschaft ziehen.
Unbemerkte technische Störungen, die ohne Monitoring-Tool oft wochen- oder monatelang nicht erkannt werden.
Die Folge: Wer seine Anlage nicht regelmäßig kontrollieren oder warten lässt, verschenkt bares Geld. Die Stromausbeute sinkt, der Eigenverbrauch verringert sich – und im schlimmsten Fall drohen sogar Folgeschäden, die eine Reparatur teuer machen.
Dabei sind viele dieser Probleme mit einfachen Maßnahmen vermeidbar. Im nächsten Abschnitt sehen wir, warum Wartung nicht nur notwendig, sondern wirtschaftlich sinnvoll ist.
Wartung ist Werterhalt – und Ertragssicherung
Eine Photovoltaikanlage ist nicht nur ein Beitrag zur Energiewende – sie ist auch eine Investition. Und wie bei jeder Investition gilt: Der langfristige Nutzen hängt stark davon ab, wie gut man sie pflegt.
Durch regelmäßige Wartung lässt sich der Stromertrag über viele Jahre hinweg auf einem konstant hohen Niveau halten. Wer seine Anlage sauber hält, technische Komponenten prüfen lässt und frühzeitig auf Veränderungen reagiert, profitiert mehrfach:
Höhere Erträge durch optimal arbeitende Module und Technik
Frühzeitiges Erkennen von Defekten, bevor sie teuer werden
Längere Lebensdauer der gesamten Anlage
Sicherheit, etwa durch Überprüfung der elektrischen Komponenten
Gerade bei einem Balkonkraftwerk mit Stromspeicher lohnt sich der Blick auf das Zusammenspiel der einzelnen Komponenten. Denn auch der Speicher selbst kann durch Alterung oder unzureichende Pflege an Leistungsfähigkeit verlieren.
Wartung bedeutet also nicht nur Sauberkeit – sie ist der Schlüssel, um das volle Potenzial der eigenen Solartechnik auszuschöpfen. Und das bei vergleichsweise geringem Aufwand.
Was gehört zur Wartung? Ein Blick auf die Praxis
Viele Betreiber fragen sich: Muss ich wirklich jedes Jahr einen Techniker kommen lassen? Die Antwort: Nicht zwingend – aber eine regelmäßige, fachkundige Überprüfung zahlt sich aus. Und manche Aufgaben lassen sich sogar selbst erledigen.
Zur Wartung einer Photovoltaikanlage gehören in der Praxis vor allem folgende Punkte:
Sichtprüfung der Module auf Verschmutzung, Risse oder Verfärbungen
Reinigung bei starker Verschmutzung, idealerweise mit speziellem Equipment und entmineralisiertem Wasser
Überprüfung der Verkabelung, Anschlüsse und Halterungen – vor allem nach Unwettern
Kontrolle des Wechselrichters auf Fehlermeldungen oder verringerte Leistung
Analyse des Monitoringsystems, falls vorhanden – viele Anlagen dokumentieren laufend die Erträge und helfen, Auffälligkeiten schnell zu erkennen
Auch bei einem Balkonkraftwerk mit Stromspeicher lohnt sich ein prüfender Blick: Funktioniert der Speicher zuverlässig? Wird er regelmäßig geladen und entladen? Zeigt das System eine normale Ladeleistung?
Was Sie selbst tun können:
Module regelmäßig mit bloßem Auge kontrollieren
Daten im Monitoring-Tool beobachten
Auffälligkeiten dokumentieren und bei Bedarf einen Fachbetrieb hinzuziehen
Was Sie lieber den Profis überlassen sollten:
Arbeiten an elektrischen Komponenten
Reinigung mit Hochdruck oder chemischen Mitteln
Eingriffe am Speicher oder Wechselrichter
Fazit: Wartung ist kein Hexenwerk – aber sie erfordert Aufmerksamkeit. Wer dranbleibt, sichert sich langfristig stabile Erträge und ein gutes Gefühl.
Fazit – Nachhaltigkeit endet nicht bei der Anschaffung
Wer sich für eine Photovoltaikanlage entscheidet, tut bereits viel für die Umwelt – und für den eigenen Geldbeutel. Doch der Weg zur nachhaltigen Energie endet nicht mit der Montage. Erst mit regelmäßiger Wartung wird aus einer guten Entscheidung eine dauerhaft lohnende Investition.
Ob große Dachanlage oder kompaktes Balkonkraftwerk mit Stromspeicher: Jedes System profitiert davon, gepflegt und im Blick behalten zu werden. Denn nur so bleibt die Leistung stabil, der Ertrag hoch und die Freude an der eigenen Stromproduktion ungetrübt.
Kurz gesagt: Wer seine Solaranlage ernst nimmt, sollte auch ihre Wartung ernst nehmen. Es lohnt sich – Tag für Tag, Strahl für Strahl.
Asbest wurde jahrzehntelang aufgrund seiner hervorragenden Materialeigenschaften – vor allem seiner Brandschutzwirkung, der Robustheit und Beständigkeit – in zahlreichen Baustoffen verwendet. Erst später wurde erkannt, dass das ursprünglich als „Wundermineral“ bekannte Material gefährliche Auswirkungen auf die Gesundheit hat. Die feinen Fasern, die beim Einatmen tief in die Lunge eindringen, können schwerwiegende Erkrankungen auslösen, die sich oft erst viele Jahre später zeigen. Seit 1993 besteht deshalb ein strenges Herstellungs- und Verwendungsverbot von Asbest in Deutschland. Trotz des Verbots ist Asbest bis heute in unzähligen Bestandsgebäuden vorhanden – häufig verborgen und für Laien kaum erkennbar.
Unsere Experten für Schadstoffanalytik Beratung Sie bei Fragen und Problemen mit Schadstoffen.
Gerade bei Schäden an Gebäuden, beispielsweise nach einem Brand, nach Wasserschäden oder bei Schimmelbefall, besteht ein erhebliches Risiko, dass zuvor fest gebundene Asbestfasern freigesetzt werden und so zu einer massiven Gesundheitsgefährdung führen. Vor diesem Hintergrund hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) die neue Handlungsanleitung VdS 3155 „Umgang mit Asbest bei der Gebäudeschadensanierung“ (Mai 2025) herausgegeben, die konkrete Vorgaben und Hilfestellungen bietet, um bei Gebäudeschäden sicher mit Asbest umzugehen.
Warum gerade Gebäudeschäden eine Asbestgefahr darstellen
Asbestfasern befinden sich meist in fest gebundenen Baustoffen wie Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern, Bodenbelägen (z.B. Flexplatten oder Vinyl-Asbestplatten) und älteren Dämmstoffen. Solange diese Materialien unbeschädigt bleiben, besteht in der Regel nur ein geringes Risiko für die Nutzer des Gebäudes. Sobald jedoch ein Schadenereignis wie ein Brand oder ein Wasserschaden eintritt, verändert sich die Lage dramatisch: Durch Hitzeeinwirkung oder mechanische Beschädigungen kann es zur Freisetzung lungengängiger Fasern kommen. Aber auch vermeintlich harmlose Arbeiten zur Schadenbeseitigung können zu einer massiven Faserfreisetzung führen, wenn nicht sorgfältig vorgegangen wird.
Warum eine gründliche Erkundung und Probenahme entscheidend ist
Eine der zentralen Empfehlungen der VdS 3155 lautet: Vor der Durchführung jeglicher Sanierungsmaßnahmen, insbesondere bei älteren Gebäuden (Baujahr vor 31. Oktober 1993), muss zwingend geprüft werden, ob das zu bearbeitende Material asbesthaltig sein könnte. Aufgrund der besonderen Gefahr, die von Asbest ausgeht, schreibt die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ausdrücklich vor, dass solche Materialien nur unter Anwendung spezieller Sicherheitsmaßnahmen bearbeitet werden dürfen.
Die einzige verlässliche Methode, Asbest sicher zu identifizieren, ist eine fachgerechte Materialprobe mit anschließender Laboranalyse. Dabei werden Proben gemäß der VDI-Richtlinie 6202 Blatt 3 entnommen und in speziellen Laboren analysiert. Erst nach Abschluss dieser Untersuchung kann sicher festgestellt werden, ob das Material asbestfrei ist oder nicht. Im Zweifel schreibt der Gesetzgeber sogar vor, jedes unbekannte Material grundsätzlich als asbesthaltig zu behandeln und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.
Die entscheidende Rolle von Bauherren und Auftraggebern
Ein zentraler Bestandteil der neuen VdS-Richtlinie ist die verstärkte Einbindung des sogenannten „Veranlassers“, also des Bauherren oder Auftraggebers, in die Verantwortung zur Klärung des Asbestrisikos. Diese sind verpflichtet, den ausführenden Unternehmen sämtliche verfügbaren Informationen über das betroffene Gebäude zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören Baujahr und, falls vorhanden, bereits durchgeführte Schadstoffgutachten oder andere Unterlagen. Somit ermöglicht der Bauherr dem ausführenden Betrieb eine sachgerechte Gefährdungsbeurteilung, die zwingend vorgeschrieben ist.
Typische Tätigkeiten mit Asbest nach Schäden
Zu den typischen Tätigkeiten, bei denen Asbestfasern freigesetzt werden können, zählen insbesondere:
Das Entfernen beschädigter Wand- und Bodenbeläge, insbesondere alter Fliesen oder Flexplatten.
Das Abfräsen von Putzen und Spachtelmassen nach einem Wasserschaden oder Schimmelbefall.
Das Bohren und Stemmen in Wände, Böden oder Decken zur Leckageortung nach einem Wasserschaden.
Die Reinigung und Entfernung beschädigter Baumaterialien nach Bränden, insbesondere wenn hier mit Löschwasser und Ruß eine Verunreinigung erfolgte.
Bei allen diesen Tätigkeiten schreibt die VdS-Richtlinie und die TRGS 519 die Verwendung emissionsarmer und staubarmer Verfahren vor, wie z. B. Bohrungen mit Spezialabsaugungen oder staubdichte Arbeitsbereiche mit Unterdruckanlagen.
Gesetzlich vorgeschriebene Entsorgungswege für asbesthaltige Materialien
Ein weiterer wichtiger Punkt des VdS-Leitfadens betrifft die korrekte Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen. Die Entsorgung erfolgt strikt nach gesetzlichen Vorgaben. So werden Abfälle je nach Asbestanteil in verschiedene Kategorien eingestuft (z.B. „geringfügig asbesthaltig“ oder „gefährlich“), was wiederum die Art der Deponie und die Entsorgungsanforderungen bestimmt. Die sogenannte „Mantelverordnung“ regelt hierzu seit 2023 einheitliche Standards, die bundesweit gelten und zwingend einzuhalten sind.
So helfen wir Ihnen: Kompetente Beratung und zuverlässige Probenahme
Wir verstehen, dass die gesetzlichen Anforderungen rund um Asbest komplex sind und oft für Verunsicherung sorgen. Genau hier setzen wir an: Unser spezialisiertes Team begleitet Sie bei jeder einzelnen Phase der Schadensanierung – von der ersten Verdachtsuntersuchung und Materialprobe über die Laboranalyse bis hin zur abschließenden Dokumentation der Asbestfreiheit nach der Sanierung.
Wir übernehmen für Sie:
Die professionelle Erkundung vor Ort inklusive gezielter Materialprobenahme.
Die zuverlässige Laboranalyse der Proben auf Asbest.
Die Erarbeitung einer rechtssicheren Gefährdungsbeurteilung sowie Arbeits- und Sicherheitsplänen.
Beratung zur Auswahl emissionsarmer Verfahren, um Sanierungsarbeiten sicher und effizient durchzuführen.
Unterstützung bei der korrekten Entsorgung asbesthaltiger Materialien gemäß geltender Vorschriften.
Durch unsere Begleitung stellen wir sicher, dass Ihre Sanierung nicht nur gesetzeskonform, sondern vor allem gesundheitlich unbedenklich erfolgt.
Weitere detaillierte Informationen zum sicheren Umgang mit Asbest und den konkreten Anforderungen finden Sie direkt in der neuen VdS-Richtlinie 3155, welche hier eingesehen werden kann: VdS 3155 Vorschrift
Sprechen Sie uns an – wir sind Ihr zuverlässiger Partner!
Ihre Sicherheit und Gesundheit haben höchste Priorität. Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns noch heute für eine umfassende Beratung rund um das Thema Asbest bei der Gebäudeschadensanierung. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Ihre Sanierungsmaßnahme ein voller Erfolg wird – sicher, effektiv und rechtskonform.
Menschliche Fehler zählen zu den häufigsten Ursachen für Arbeitsunfälle und Betriebsstörungen in allen technischen und industriellen Bereichen. Ob in der chemischen Produktion, in der Instandhaltung von Maschinen oder beim Umgang mit gefährlichen Stoffen – immer wieder ist menschliches Verhalten der entscheidende Faktor für die Sicherheit am Arbeitsplatz. Die Human Reliability Analysis (HRA) – auf Deutsch „Analyse menschlicher Zuverlässigkeit“ – beschäftigt sich deshalb gezielt mit der systematischen Bewertung und Reduzierung dieser menschlichen Fehlerquellen.
Was genau ist Human Reliability Analysis (HRA)?
HRA bezeichnet ein Verfahren zur Bewertung der Wahrscheinlichkeit menschlicher Fehlhandlungen bei der Durchführung kritischer Aufgaben innerhalb eines technischen oder organisatorischen Systems. Das Hauptziel der HRA ist es, potenzielle Fehlerquellen frühzeitig zu erkennen, deren Risiken abzuschätzen und effektive Maßnahmen zur Fehlerprävention einzuleiten. Dabei geht es sowohl um die Identifikation möglicher Fehler („Was könnte passieren?“) als auch um die quantitative Bewertung der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Auswirkungen („Wie wahrscheinlich ist es, dass etwas schiefläuft, und welche Folgen hätte das?“).
Die VDI-Richtlinie 4006 (Blätter 1 und 2) bietet eine klare methodische Grundlage zur Durchführung einer HRA. Sie definiert nicht nur Begriffe und Verfahren, sondern beschreibt auch ergonomische Anforderungen und konkrete Bewertungsmethoden zur Ermittlung der menschlichen Fehlhandlungswahrscheinlichkeit („Human Error Probability“, HEP).
Auch die DIN EN ISO 6385 („Ergonomische Grundsätze bei der Gestaltung von Arbeitssystemen“) liefert wichtige Rahmenbedingungen für eine menschenzentrierte Arbeitsgestaltung, welche die Grundlage zur Fehlerreduktion und besseren Leistung bildet. Weitere wichtige DIN-Normen im Kontext der HRA sind beispielsweise DIN EN ISO 9241-210 (Interaktion Mensch-System) und DIN EN ISO 12100 (Risikobeurteilung und Risikominderung), welche ebenfalls grundlegende Anforderungen an die Gestaltung sicherer und zuverlässiger Arbeitssysteme formulieren.
Wie läuft eine Human Reliability Analysis ab?
Die Durchführung einer HRA erfolgt typischerweise in mehreren Schritten (VDI 4006 Blatt 2):
Systembeschreibung und Identifikation kritischer Aufgaben: Zunächst werden kritische Tätigkeiten und Prozesse festgelegt, bei denen menschliche Fehlhandlungen eine direkte Auswirkung auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit haben könnten.
Qualitative Aufgabenanalyse: Jeder Prozessschritt wird in Teilaufgaben zerlegt, mögliche menschliche Fehler (z. B. Fehlbedienungen, falsche Einschätzungen, Unaufmerksamkeit) werden systematisch identifiziert. Dabei helfen Methoden wie THERP (Technique for Human Error Rate Prediction) oder AIPA (Accident Initiation and Progression Analysis).
Quantitative Bewertung der Fehlerwahrscheinlichkeit (HEP): Für die identifizierten Fehlermöglichkeiten wird die Wahrscheinlichkeit berechnet oder abgeschätzt, mit der diese Fehler tatsächlich eintreten könnten. Hierbei fließen leistungsbeeinflussende Faktoren (Performance Shaping Factors, PSF) ein, z. B. Zeitdruck, Stress, Komplexität der Aufgabe, Ergonomie und Qualifikation der Mitarbeitenden.
Maßnahmenableitung und Implementierung: Auf Basis der quantitativen Ergebnisse werden gezielte Maßnahmen zur Fehlerprävention entwickelt und eingeführt. Beispiele dafür sind ergonomische Verbesserungen am Arbeitsplatz, optimierte Schulungen oder technische Unterstützungen.
Praxisbeispiele aus dem Arbeitsschutzkontext
Für Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa) ergeben sich zahlreiche praktische Anwendungsmöglichkeiten der HRA, beispielsweise in folgenden typischen Situationen:
Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Maschinen: Bei Wartungsarbeiten an einer komplexen Anlage könnte eine HRA beispielsweise zeigen, dass Mitarbeitende aufgrund einer schlecht zugänglichen Armatur oder unklarer Wartungsanweisungen häufig falsche Bedienhandlungen durchführen. Als Maßnahme wäre hier denkbar, die Arbeitsanweisungen klarer zu gestalten und die Bedienelemente ergonomisch günstiger zu positionieren, um Fehlerwahrscheinlichkeiten signifikant zu reduzieren.
Lagerung und Umgang mit Gefahrstoffen: Eine HRA im Umgang mit Gefahrstoffen könnte aufdecken, dass aufgrund komplexer Kennzeichnungsvorschriften und schlecht sichtbarer Etiketten menschliche Fehler auftreten können, wie das versehentliche Vertauschen ähnlich aussehender Chemikalien. Eine verbesserte Kennzeichnung, ergänzt um visuelle Hilfsmittel und gezielte Schulungen, könnte solche Fehler nachhaltig minimieren.
Notfall- und Evakuierungsszenarien: In Krisensituationen sind schnelle Entscheidungen erforderlich. Hier zeigt eine HRA oft, dass Mitarbeitende unter Stress häufiger Fehler machen, z. B. bei der Entscheidung über Evakuierungswege. Gezieltes Training unter realitätsnahen Bedingungen und eindeutig gestaltete Flucht- und Rettungspläne verbessern die menschliche Zuverlässigkeit in Krisenfällen erheblich.
Warum ist die Human Reliability Analysis so wertvoll?
Die HRA liefert konkrete und belastbare Aussagen zur menschlichen Fehleranfälligkeit, auf deren Grundlage gezielt in die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Prozesse investiert werden kann. Für Fachkräfte für Arbeitssicherheit bietet die HRA einen evidenzbasierten Ansatz, um Risiken frühzeitig zu erkennen und präventive Maßnahmen einzuleiten – ein entscheidender Vorteil zur nachhaltigen Steigerung der Arbeitssicherheit im Unternehmen.
Die VDI 4006 und relevanten DIN-Normen (z. B. DIN EN ISO 6385) stellen dabei sicher, dass die Analyse methodisch fundiert und transparent erfolgt, was nicht nur die Wirksamkeit, sondern auch die Akzeptanz der Maßnahmen bei Mitarbeitenden deutlich erhöht.
Sie möchten HRA in Ihrem Unternehmen professionell und wirkungsvoll einsetzen?
Als Experten für Arbeitsschutz und menschliche Zuverlässigkeit helfen wir Ihnen gern dabei, eine methodisch fundierte Human Reliability Analysis durchzuführen. Gemeinsam reduzieren wir systematisch menschliche Fehler, optimieren Ihre Arbeitssicherheit und unterstützen Ihr Unternehmen auf dem Weg zu höchster Zuverlässigkeit.
Ob Labor, Produktion oder Lebensmittelindustrie: Zentrifugen sind in vielen Bereichen längst unverzichtbar. Doch so nützlich diese Anlagen auch sind, birgt ihr Einsatz gleichzeitig immense Risiken. Von defekten Rotoren und schweren Unwuchten bis hin zu gefährlichen Stoffaustritten, Bränden oder sogar Explosionen – die Gefährdungen sind vielfältig. Umso wichtiger ist eine regelmäßige und fachgerechte Sicherheitsprüfung durch speziell qualifiziertes Personal: sogenannte Befähigte Personen.
Aber was genau schreibt der Gesetzgeber hier eigentlich vor? Welche Pflichten hat der Arbeitgeber konkret zu erfüllen, und wer darf die Prüfungen überhaupt vornehmen? Genau diesen Fragen widmen wir uns in diesem Fachartikel – verständlich, praxisnah und auf den Punkt gebracht.
Warum ist die Prüfung von Zentrifugen gesetzlich vorgeschrieben?
Zunächst ein kurzer Blick in die rechtlichen Grundlagen: Laut der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und den ergänzenden technischen Regelwerken (wie der TRBS 1203 jedoch NICHT MEHR IN DER “DGUV Regel 100-500 Kap. 2.11”) ist der Unternehmer für die Betriebssicherheit aller Arbeitsmittel verantwortlich. Zentrifugen stellen dabei eine besonders kritische Anlagengruppe dar, da die enorme Zentrifugalkraft, hohe Drehzahlen und der Umgang mit teilweise gefährlichen oder sogar explosiven Stoffen erhebliche Gefahren bergen können.
Jede Zentrifuge, egal ob im Labor, in Produktionsstätten oder in der Lebensmittelbranche, muss deshalb regelmäßig auf Betriebssicherheit und Funktionalität geprüft werden. Dies gilt nicht nur für die erstmalige Inbetriebnahme, sondern auch nach größeren Reparaturen, Umbauten und vor allem regelmäßig im laufenden Betrieb. Eine fehlerhafte, unsachgemäß aufgestellte oder mangelhaft gewartete Zentrifuge kann zu schwerwiegenden Arbeitsunfällen und kostspieligen Betriebsstörungen führen. Daher ist eine regelmäßige Sicherheitsprüfung nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern ein essenzieller Faktor für einen sicheren und zuverlässigen Betrieb.
Wer darf Zentrifugen prüfen und was sind die Voraussetzungen?
Nicht jeder Mitarbeiter ist automatisch dazu berechtigt, Zentrifugen eigenverantwortlich auf Sicherheit zu prüfen. Die Betriebssicherheitsverordnung definiert hierzu ausdrücklich die sogenannte „zur Prüfung Befähigte Person“. Eine Befähigte Person ist dabei eine fachkundige, speziell ausgebildete Person, die über:
eine abgeschlossene technische Berufsausbildung (bzw. ein abgeschlossenes Studium im technischen Bereich),
ausreichende praktische Berufserfahrung im Umgang mit Zentrifugen,
sowie eine kontinuierliche, zeitnahe Weiterbildung in diesem Bereich verfügt.
Nur eine Person, die diese Kriterien erfüllt, darf vom Arbeitgeber offiziell bestellt werden und eigenverantwortlich die Prüfungen durchführen. Eine gut ausgebildete Befähigte Person sorgt für verlässliche Prüfungsergebnisse, reduziert Risiken und haftet rechtssicher für die Ergebnisse.
Was wird bei der Prüfung von Zentrifugen genau kontrolliert?
Die Prüfungen umfassen mehrere wesentliche Punkte. So wird beispielsweise bei der Erstprüfung sichergestellt, dass die Zentrifuge:
sicher und stabil aufgestellt ist,
ausreichend Abstand zu anderen Anlagen und Gebäudeteilen hat,
keine unzulässigen Schwingungen oder Geräusche verursacht,
Explosions- und Brandschutzvorgaben erfüllt,
keine gefährlichen Stoffe freisetzt.
Bei regelmäßigen Prüfungen (mindestens jährlich) liegt der Schwerpunkt insbesondere auf:
Zustand von Rotoren und Gehäuse,
Funktion und Zuverlässigkeit der Sicherheitseinrichtungen (z.B. Unwuchtsensor),
elektrische und mechanische Sicherheitskomponenten,
Dokumentation im Prüfbuch.
Zusätzlich zu jährlichen Prüfungen empfehlen Experten, dass spätestens alle drei bis vier Jahre eine gründliche Prüfung im zerlegten Zustand erfolgt. Dies dient insbesondere dazu, versteckte Schäden, Korrosion oder Materialermüdung rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen.
Die Lösung: Online Weiterbildung zur Befähigten Person für Zentrifugen
Die Anforderungen an eine Befähigte Person sind hoch – doch wie kann diese Qualifikation ohne hohen Aufwand und lange Abwesenheiten erlangt werden? Eine innovative Antwort darauf bietet ein spezialisierter Online-Kurs zur Befähigten Person für die Prüfung von Zentrifugen nach TRBS 1203, FBRCI-025 Fachbereich AKTUELLZentrifugen – Begriffe, Gefährdungen, Prüfungen und DGUV Grundsatz 313-001.
Im Gegensatz zu Präsenzveranstaltungen bietet dieser Kurs maximale Flexibilität: Innerhalb von etwa acht Stunden erhalten Teilnehmer fundiertes Wissen zu den rechtlichen Anforderungen, Praxisbeispiele zur Prüfdurchführung sowie konkrete Hilfsmittel wie Checklisten und Muster-Dokumentationen. Das Lernen funktioniert dabei ganz bequem und flexibel: Wie bei Netflix können die Inhalte jederzeit pausiert, zurückgespult oder zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen werden. Sie haben sogar 12 Monate Zeit, um den Kurs abzuschließen!
Direkt nach bestandener Online-Prüfung erhalten Sie eine offizielle Zertifizierung als Befähigte Person – ideal geeignet als anerkannter Qualifikationsnachweis gegenüber Behörden, Vorgesetzten und Auftraggebern.
Für wen ist der Kurs optimal geeignet?
Dieser Kurs richtet sich gezielt an erfahrenes Fachpersonal, Sicherheitsfachkräfte, Betriebsingenieure, Techniker, Meister, Instandhalter sowie alle verantwortlichen Personen, die Prüfungen an Zentrifugen im Unternehmen durchführen und rechtssicher dokumentieren wollen.
Ihr Vorteil durch den Online-Kurs im Überblick:
Rechtssichere Prüfung gemäß BetrSichV, TRBS 1203, DGUV Regel 100-500 Kap. 2.11 und DGUV Grundsatz 313-001
Maximal flexible Weiterbildung (wie bei Netflix, ohne Abwesenheiten)
Sofort einsetzbare Vorlagen und Checklisten für den Praxisgebrauch
Offizielles Zertifikat nach bestandener Online-Prüfung
Optimale Vorbereitung durch praxiserfahrenen Experten Donato Muro
Machen Sie sich und Ihr Unternehmen fit für die Zukunft! Nutzen Sie die Vorteile eines Online-Kurses und erwerben Sie eine offiziell anerkannte Qualifikation als Befähigte Person zur Prüfung von Zentrifugen.
Fazit: Regelmäßige Prüfung spart Kosten und rettet Leben!
Investitionen in die Weiterbildung lohnen sich gleich mehrfach: Sie erhöhen die Betriebssicherheit, vermeiden teure Betriebsstörungen und schützen die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter. Gleichzeitig erfüllen Sie zuverlässig alle gesetzlichen Anforderungen und bleiben auf der rechtlich sicheren Seite. Sichern Sie sich jetzt die optimale Qualifikation – einfach, flexibel und offiziell zertifiziert!
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