Kaffeekonsum reduziert Sterberisiko deutlich – Studien bestätigen: Kaffee ist ein Lebenselixier!
Viele Menschen setzen den morgendlichen Kaffee als Wachmacher und Leistungsbooster ein. Dabei ist das Heißgetränk nicht nur ein Energielieferant, sondern auch ein Lebenselixier.
Mehrere Forschungsteams wiesen den positiven Einfluss von Kaffee auf die Lebenserwartung bereits unabhängig voneinander nach. Zwei bis drei Tassen täglich scheinen das Leben zu verlängern und können auch in Hinblick auf Herzerkrankungen gesundheitsfördernd sein.
Entgegen der Erwartungen – Zucker im Kaffee schadet nicht
Zwischen 2009 und 2018 haben chinesische Forscher der Southern Medical University eine bahnbrechende Studie erstellt. Diese befasst sich mit dem Einfluss von Kaffee auf die Lebenserwartung in Abhängigkeit zu der jeweiligen Zubereitungsart (pur, Zucker, alternative Süßungsmittel).
171.000 britische Probanden nahmen an der mehrjährigen Studie als Datenspender teil. Um als Studienteilnehmer infrage kommen, durfte keine Krebserkrankung vorliegen. Außerdem verfügten alle Probanden über ein gesundes Herz-Kreislauf-System. Die Forschungsarbeiten konnten belegen, dass die Sterberate der Kaffeetrinker im Vergleich zu den übrigen Studienteilnehmern um bis 21 (purer Kaffee) beziehungsweise 31 % (gezuckerter Kaffee) geringer war.
Hinweis: Die Verzehrmenge betrug zwischen einer und vier Tassen pro Tag. Außerdem setzten die Probanden, die sich für das gesüßte Heißgetränk entschieden, nur ganz geringe Mengen Zucker (ein Teelöffel pro Tasse) ein.
Wer seinen Kaffee mit künstlichen Süßstoffen trinkt, profitiert laut der Studie übrigens nicht davon. Die genauen Ursachen wurden nicht näher untersucht, allerdings scheinen die Gesundheitsrisiken der Süßungsmittel (krebserregende Stoffe, Substanzen mit Einfluss auf die Insulinproduktion) in einem engen Zusammenhang mit dem Studienresultat zu stehen.
Kaffeetrinker leben länger
Ein amerikanisches Forscherteam vom Nationalen Gesundheitsinstitut in Rockville wies den gesundheitsfördernden Effekt von Kaffee ebenfalls nach.
Zu diesem Zweck wertete es einen Datensatz von 500.000 Studienteilnehmern aus. Der Datenvergleich ergab, dass innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren im Gegensatz zu den Kaffeekonsumenten mehr Nichtkaffeetrinker verstorben waren.
Durch den Konsum von
einer Tasse Kaffee pro Tag, hatte sich das Sterberisiko um 8 %,
von vier bis fünf Tassen um 12 % und
von sechs bis sieben Tassen um 16 %
reduziert.
Selbst ein Kaffeekonsum von acht Tassen und mehr, löste bei den Probanden keine gesundheitlichen Nachteile aus.
Gemäß der komplexen Studie, blieb die Lebenserwartung unabhängig vom Koffeinmetabolismus (also der Geschwindigkeit, mit der der Körper das Koffein abbaut) gleich.
Allerdings arbeiteten die Wissenschaftler leichte Unterschiede zwischen Instant-, Filterkaffee und Espresso heraus. Bei Instantprodukten (wasserlösliches Kaffeepulver) waren die gesundheitlichen Vorteile gegenüber Filterkaffee und Espresso leicht abgeschwächt.
Der gemäßigte Kaffeekonsum löst keine Herzleiden aus
Die Annahme, dass Kaffee die Lebensdauer verlängert, wird durch ergänzende Studien des Alfred Hospitals und des Baker Heart Institutes in Australien gestützt.
Die Forscher griffen ebenfalls auf die britische Datenbank (UK BioBank) zurück. Im Unterschied zu den anderen Studien, werteten sie nicht nur die Daten gesunder Personen, sondern auch solcher mit Herzkrankheiten aus.
Nachdem sie die Gesundheitsinformationen von 380.000 Personen über einen zehnjährigen Untersuchungszeitraum miteinander verglichen, konnten die Forscher unter anderem die folgenden Schlüsse ziehen:
Bei gesunden Personen, die zwei bis drei Tassen Kaffee pro Tag konsumierten, sank die Wahrscheinlichkeit, eine Herzerkrankung zu entwickeln, um bis zu 15 Prozent. Das Sterberisiko vorerkrankter Personen (Herzrhythmusstörung, Vorhofflimmern, weitere Herz-Kreislauf-Erkrankungen), die Kaffee tranken, war gegenüber den Nichtkaffeetrinkern um bis zu 20 % niedriger. Zwei bis drei Tassen koffeinhaltigen Kaffees (gemahlen oder löslich), scheinen laut den Studienergebnissen besonders förderlich zu sein. Entkoffeinierter Kaffee entfaltet im Hinblick auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen keinen schützenden Effekt.
Kaffee als natürliche Generalprävention
Kaffee kann also vor Herzerkrankungen schützen und die prognostizierte Lebensdauer erhöhen. Doch in anderen Versuchsreihen wurde bereits nachgewiesen, dass der Kaffeekonsum noch weitere Vorteile für den Organismus haben kann.
So soll Kaffee dazu in der Lage sein,
das Multiple-Sklerose-Risiko zu reduzieren,
einen positiven Einfluss auf Lebererkrankungen zu haben,
Diabetes vorzubeugen,
das Risiko, an Krebs zu erkranken zu senken,
die Konzentrationsfähigkeit zu steigern,
gegen Parkinson vorzubeugen,
und das mentale Wohlbefinden (auch bei Vorliegen psychischer Krankheiten, wie Depressionen) zu erhöhen.
Die gesundheitsförderlichen Aspekte beruhen unter anderem auf den im Kaffee enthaltenen Polyphenolen (Entzündungshemmer und Stoffwechselbeschleuniger) und dem Koffein (Wachmacher).
Konsumentenhinweis und Studienkritik
Trotz der Studienergebnisse sind Zucker und Kaffee in großer Menge ungesund. Die Konsumenten können zwar von den lebensverlängernden Eigenschaften des Genussmittels profitieren, dazu muss die tägliche Verzehrmenge aber noch in dem empfohlenen Rahmen sein.
Die ersten Nebenwirkungen von Kaffee stellen sich zwischen der fünften und der zwölften Tasse ein. Bei einer starken Konzentration von Koffein treten unter anderem Angstzustände, Unruhe, Herzrasen oder Schweißausbrüche auf. Aber der 50. Tasse nimmt der Kaffee sogar ein lebensbedrohliches Ausmaß an. Dieser Wert wird jedoch nur in der rechnerischen Theorie erreicht. Laut der Weltgesundheitsorganisation fällt die empfohlene Zuckermenge mit 25 g täglich wesentlich geringer aus. Wer seinen Kaffee gerne zuckert, aber trotzdem in den Genuss der gesundheitsfördernden Wirkung kommen will, sollte hier also besser sparsam sein.
Ein großer Kritikpunkt an den bisherigen Studien ist jedoch das Außerachtlassen weiterer Gesundheits- und Ernährungsfaktoren. Zu weiteren Zusätzen, wie Sahne oder Milch, schweigen sich die wissenschaftlichen Arbeiten derzeit ebenfalls noch aus. Es werden also weitere Studien folgen müssen, um die gesundheitlichen Vor- und Nachteile von Kaffee in ihrer Gesamtheit beurteilen zu können.
Der erfahrene Brandschutzexperte Donato Muro (Master of Engineering Vorbeugender Brandschutz) von Sicherheitsingenieur.NRW weist darauf hin, dass Arbeitgeber nach § 10 ArbSchG verpflichtet sind, mindestens fünf Prozent ihrer Belegschaft als Brandschutzhelfer (BSH) zu benennen.
Betriebliche Brandschutzhelfer und Brandschutzhelferinnen (BSH)
Bei der Berechnung der konkreten Anzahl an zu benennenden Belegschaftsmitgliedern für die Rolle als BSH sind Schichtbetrieb und auch Ausfälle wegen Urlaub und Krankheit zu berücksichtigen, wie auch möglicherweise andere im Betrieb anwesende Personen. Für kleine Unternehmen gilt, dass es keine Rolle spielt, ob die Berechnung nach der Fünf-Prozent-Regel mindestens eine eins ergibt. Für diese ist es sinnvoll, mindestens zwei Betriebsangehörige zu benennen.
Nach Donato Muro ist es wichtig, zu beachten, dass der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Pflichten aus der Brandschutzordnung gegebenenfalls mehr BSH als die genannten fünf Prozent seiner Belegschaft benötigt.
Haben Sie im Betrieb die Brandschutzordnung Teil A, Teil B und Teil C?
Bei einer großflächigen Ausdehnung seines Betriebs können Brandabschnitte weitläufiger sein oder es gibt mehr Brandabschnitte. Hier werden evtl. mehr Personen benötigt, um die große Fläche betreuen zu können. Betrieben mit einer hohen Personenanzahl, wie zum Beispiel Kinobesucher in einem Kino, benötigen mehr Helfer, um alle Personen zu überblicken.
Bei erhöhter Brandgefährdung in einem Brandbereich ist eine entsprechend angepasste Anzahl an Helfern zu empfehlen, weil die Wahrscheinlichkeit von mehreren gleichzeitigen, auseinanderliegenden Brandherden zunimmt. In allen Bereichen, in denen sich Personen mit eingeschränkter Mobilität aufhalten können, sind mehr Helfer notwendig, da die Personen je nach Lage des Brandherdes nicht mehr alleine den Gefahrenbereich verlassen können.
Nach einer entsprechenden Ausbildung haben BSH die folgenden Aufgaben:
• Die Bedienung eines Feuerlöschers zu beherrschen und ggf. im Notfall auch anderen nahezubringen, • bei Feuer die Brandbekämpfung zu unterstützen und zum Beispiel auch die Feuerwehr einzuweisen, • sicherzustellen, dass im Brandfall alle Anwesenden den Brandabschnitt verlassen, • den vorbeugenden Brandschutz im Unternehmen zu unterstützen und • ihr Wissen aktuell zu halten.
Durch ihre Kenntnisse im Brandschutz und ihrer gleichzeitigen genauen Ortskenntnisse im Brandabschnitt sind sie eine sehr wertvolle Unterstützung für das Unternehmen in der Mitarbeitersensibilisierung für alltägliche Gefahren. Gleichzeitig können sie in der Abstimmung allgemeiner Schutzmaßnahmen auf Besonderheiten in ihrem Abschnitt hinweisen.
Brandschutzhelfer werden Mitarbeitende, wenn der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin sie dazu ernennen und die notwendigen Schulungen erfolgreich abgeschlossen wurden. Es ist wichtig, dass die gewählten Personen im Ernstfall ruhig bleiben und sachlich ohne Panik die gefährdeten Personen anweisen können. Sie müssen in der Lage sein, die Gefahrenlage in kürzester Zeit richtig einzuschätzen.
Aus seiner täglichen Erfahrung bei Sicherheitsingenieur.NRW weiß Donato Muro, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Benennung in der Regel nicht widersprechen können. Aufgrund der hohen Verantwortung sollten jedoch Bereitschaft und Freiwilligkeit vorhanden sein.
Ausbildung zum Brandschutzhelfer oder zur Brandschutzhelferin
Die Ausbildung zum BSH setzt sich aus einem theoretischen Teil und praktischen Übungen zusammen. Im Kern werden darin folgende Themen behandelt:
• Geltende Brandschutzregeln und maßgebliche gesetzliche Vorgaben • Brandschutzordnung (DIN 14096 A-C) • Vorbeugender Brandschutz in geschlossenen Räumen • Betrieblicher Brandschutz, Bedeutung und Vorgehen • Was passiert bei einem Brand und was beim Löschvorgang • Brandschutz-Kennzeichnungen und Brandmeldeeinrichtungen • Gefahren durch Brand für den einzelnen und individuelle Schutzmaßnahmen • Verhalten im Brandfall • Löschen mit dem Feuerlöscher • Personenschutz, Personenrettung und Rettungswege • Einleitung einer Evakuierung • Alarmierung der Hilfskräfte und deren Einweisung und Unterstützung • Praktische Übung der Benutzung von Feuerlöschern.
Zu betrieblichen Besonderheiten muss zusätzlich je nach Lage vor Ort geschult werden:
• die konkreten Produktionsabläufe, • Arbeiten mit feuergefährlichen Substanzen, • Brandschutzeinrichtungen vor Ort und • das Löschen von Fetten, Gasen, Metallen und staubförmigen Stoffen.
Die Ausbildung zum Brandschutzhelfer dauert mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten im theoretischen Teil, etwa zehn Minuten in der praktischen Übung und anschließend folgt noch die Einführung in den betrieblichen Brandschutz und in den jeweiligen Brandabschnitt.
Die Gültigkeit der Ausbildung beträgt maximal fünf Jahre. Brandschutzhelfer sollen etwa alle drei bis fünf Jahre in aktuellen Ausbildungen Ihr Wissen auffrischen.
Unter Sicherheitsingenieur.NRW können zusätzlich jeweils aktuelle Informationen im Internet nachgelesen werden. Donato Muro empfiehlt zudem, den Status der ausgebildeten Helfer regelmäßig, mindestens jährlich zu überprüfen auf Aktualität der betrieblichen Brandschutzordnung DIN 14096, Änderungen im Betrieb wie Umorganisationen oder räumliche Änderungen, Änderungen in der Belegschaft oder der Gefahrenbewertung. Letztlich können auch die Erfahrungen aus einem Betriebsbrand neue Ausbildungen notwendig werden lassen.
Die Kosten der Ausbildung zum BSH können sehr unterschiedlich sein. Es ist nicht vorgegeben, dass nur externe Ausbilder die Ausbildung leiten dürfen. Die Teilnahme an Sammelausbildungen in größeren Schulungsveranstaltungen kann zudem hohe Reise- und ggf. Unterbringungskosten für mehrere Personen mit sich bringen. Schulungen direkt im Betrieb vor Ort haben dagegen den Vorteil, dass stärker auf örtliche Begebenheiten eingegangen werden kann.
Sicherheitsingenieur.NRW unterstützt hier bei der Entwicklung des für Ihren Betrieb passenden Konzepts.
Der Ausbilder – die Ausbilderin
Die Ausbildung zum BSH kann durch den Arbeitgeber selbst erfolgen, durch beauftragte Personen oder auch in Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern, wie Sicherheitsingenieur.NRW.
Ausbilder müssen fachkundig sein. Als fachkundig gelten Personen, die
• zur Feuerwehr gehören und mindestens den Lehrgang zum „Gruppenführer“ erfolgreich abgeschlossen haben, • ein Studium mit Fachrichtung Brandschutz absolviert haben, • eine Prüfung zum Brandschutzbeauftragten mit Prüfungsnachweis abgelegt haben oder • die Fachkräfte Arbeitssicherheit sind mit Zusatzausbildung Brandschutz.
Donato Muro (Sicherheitsingenieur.NRW) bildet auch Brandschutzbeauftragte (BSB) online aus. Diese BSB können bei Ihnen vor Ort innerbetrieblich dann die eigenen Brandschutzhelfer ausbilden. Durch die genauen Ortskenntnisse und die sehr detaillierten Kenntnisse der Arbeitsabläufe kann ein Betriebs-zugehöriger BSB stärker und regelmäßig auf die Besonderheiten des Betriebs eingehen.
Die Ausbildung im eigenen Betrieb ist bewusst möglich und erlaubt. Donato Muro unterstreicht die besondere Bedeutung der innerbetrieblichen Helfer vor Ort. Sie sind bereits anwesend, während die Feuerwehr noch gerufen wird. Dadurch können viele Brände schon vor Eintreffen der Hilfskräfte eingedämmt werden.
Die Ausbildung vor Ort kann Kosten niedrig halten und gleichzeitig hält sie die Mitarbeiter nicht länger von ihrer Arbeit ab als für die Ausbildung selbst absolut erforderlich. Durch beides wird die Bereitschaft zur Ausbildung und deren Erfolg zusätzlich unterstützt, sagt Donato Muro.
Sicherheitsingenieur.NRW bietet die Ausbildung bei Ihnen vor Ort an. Donato Muro bildet mit seiner ausgeprägten Qualifikation auf seinem Gebiet Brandschutzhelfer auch in Ihrem Betrieb aus.
Unsere Umwelt zu schützen, ist ein wichtiges Anliegen der breiten Bevölkerung. Kaum jemand denkt dabei direkt an mögliche Schädigungen durch gefährliche Stoffe. Der konkrete Schutz der Menschen und der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen wird geregelt in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).
Die Notwendigkeit von umfangreichen Schutzmaßnahmen und die einheitliche Kennzeichnung und Lagerung von Gefahrstoffen werden in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) vorgegeben. Sie werden geregelt in der TRGS 510, die im Arbeitsschutz eine wichtige Bedeutung hat.
Der Sicherheits- und Brandschutzexperte Donato Muro weist darauf hin, dass die TRGS 510 durch die Veröffentlichung der Überarbeitung am 16.02.2021 in Teilen aktualisiert wurde.
Neu sind zum Beispiel die Ergänzung des Bereithaltens von Gefahrstoffen in größeren Mengen und die Anforderungen an die Zugangsbeschränkung in Industrieparks. Insgesamt sind zwar keine alles verändernde Anpassungen vorgenommen worden, viel mehr wurde Wert auf größere Klarheit und leichtere Verständlichkeit gelegt. Aber bei Änderungen an Ihrem Lager wird für die Gefährdungsbeurteilung seitdem die neue Fassung zugrunde gelegt.
Gerne helfen wir unseren Kunden beim Lagern von Gefahrstoffen und bei der Beachtung der TRGS 510.
Die Hauptbegriffe der TRGS 510
Gefährdung bedeutet die Möglichkeit, räumlich oder zeitlich mit einer Gefahrenquelle aufeinanderzutreffen. Dies gilt zum Beispiel für Menschen, aber auch für die Umwelt als natürliche Lebensgrundlage. Entfaltet die Gefahr ihre Wirkung, so kommt es zu einem Schaden. Im Arbeitsschutz ist das ein arbeitsbedingter Unfall oder eine arbeitsbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung, also eine für Arbeitende nachteilige Einwirkung.
Mit Gefahrstoff werden zunächst Stoffe und Gemische bezeichnet, die die Eigenschaft aufweisen, bei der Verwendung oder Herstellung eine schädigende Wirkung auf Menschen oder Natur entfalten zu können. Darüber hinaus werden Gefahrstoffe auf Grundlage ihrer gefährlichen Eigenschaften nach dem weltweit gültigem GHS eingestuft und gekennzeichnet. Dabei steht GHS für „Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien“, welches in der EU im Jahr 2008 mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) in Kraft gesetzt wurde.
Gefahrstofflager sind nach der TRGS 510 Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im Freien, in denen Gefahrstoffe gelagert werden sollen, also auch Schränke und Container.
Nach TRGS 510 sind Kleinmengen für die Lagerung die Mengen, die sich maximal unter Beachtung lediglich der allgemeinen Maßnahmen lagern lassen.
Als Kontamination wird im Allgemeinen jede Art der Verschmutzung, Verseuchung und Verunreinigung bezeichnet. Im Zusammenhang mit den Bestimmungen der TRGS 510 ist hier insbesondere eine Verunreinigung durch einen Gefahrstoff gemeint, wie z. B. Rohölaugen auf einer Wasseroberfläche.
Unter gefahrstoffrechtlichen Kennzeichnungen sind angebrachte, vordefinierte einheitliche Hinweise zu verstehen, die gut sichtbar sein müssen und eine schnelle Erkennung der bestehenden Gefahrenlage ermöglichen. Neben den Gefahrstoffen selbst sind auch Gefahrstofflager und gesicherte Bereiche zu kennzeichnen, wie z. B. Bereiche, die ohne Befugnis nicht betreten werden dürfen.
Mit Schutzmaßnahmen im Sinne der TRGS 510 sind die auszuführenden Handlungen gemeint, mit denen die Gesundheitsgefährdungen, die Sicherheitsgefährdungen und die Gefährdungen der Umwelt durch Gefahrstoffe bei der Lagerung beseitigt oder minimiert werden können. Unter anderem sind damit die Lager- und Lagereinrichtungsgestaltung, die Organisation der Arbeitsprozesse, geeignete Arbeitsmittel, aber auch das Bereitstellen von Mitteln zur Gefahrenabwehr, wie beispielsweise Löschdecke oder Feuerlöscher gemeint.
Im STOP-Prinzip wird die Rangfolge von Schutzmaßnahmen nach ihrer Wirksamkeit beschrieben:
STOP+V steht hier für alle 5 Stufen der Maßnahmenhierarchie (Substitution, technische Maßnahmen, organisatorische Maßnahmen, PSA, Verhalten).
Die Substitution, hier beispielsweise der Austausch eines Gefahrstoffs durch einen weniger gefährlichen Stoff, ist die wirksamste Maßnahme. Sinngemäß bedeutet diese im Umgang mit Gefahrstoffen, stets den passenden Stoff mit minimal möglicher Gefährdung auszuwählen.
Abstände im Sinne der Technischen Regel sind dazu gedacht, ein Lager insgesamt vor gefährlicher Außeneinwirkung, wie Stößen oder Erwärmung zu schützen. Abstände schützen aber auch davor, dass Gefahrstoffe untereinander ungewollt zusammenwirken, und vor Personengefährdung bei nicht bestimmungsgemäßem Ablauf. So sollten zum Beispiel ätzende Flüssigkeiten nie zu nah an Arbeitsplätzen gelagert werden, damit bei Undichtigkeiten der Schutz darin besteht, dass die austretende Flüssigkeit aufgrund des Abstands bemerkt werden kann, bevor sie tatsächlich Menschen gefährdet.
Der renommierte Arbeitsschutzexperte Donato Muro erläutert den Begriff des Gefahrstofflagers für den Arbeitsalltag noch einmal praktikabler als den Ort, den Sie für die Lagerung Ihrer Gefahrstoffe nicht nur ausgewählt, sondern auch entsprechend der TRGS 510 vorbereitet haben. In der Praxis wird ein Ort nicht durch das Anbringen eines Türschildes zum Gefahrstofflager, sondern erst dadurch, dass alle Sicherheitsregeln auch tatsächlich eingehalten werden und nur eingewiesene Personen Zugang haben. Wichtig ist, dass das Lager angemessen sein muss für die zu lagernden Stoffe.
Gefährdungsbeurteilung
Arbeitgeber haben die Pflicht, zu beurteilen, inwieweit aus der Lagerung von Gefahrstoffen Gefährdungen für Menschen entstehen können. Diese können sich ergeben aus den Stoffeigenschaften, den gelagerten Mengen, den Lagerungsarten, der Zusammenlagerung von Gefahrstoffen, Tätigkeiten während der Lagerung, aber auch aus Lagerdauer und Beschaffenheit der Gefahrstofflager.
Dabei müssen Arbeitgeber auch alle Tätigkeiten berücksichtigen beim Ein- und Auslagern, beim Transport innerhalb des Lagers und beim Beseitigen unbeabsichtigt freigesetzter Gefahrstoffe. Es stellen sich zum Beispiel Fragen, wie, ob sich eine ätzende Flüssigkeit, die aus einem undichten Gefäß ausläuft, wieder aufnehmen lässt, ohne dass Mitarbeiter dabei giftige oder reizende Gase, Dämpfe oder Ausdünstungen einatmen. Entsprechende Schutzmasken müssen für solche Fälle bereitstehen, wenn sie nicht schon ohnehin beim Abfüllen der Stoffe erforderlich sind.
Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen
Je nach den Beschaffenheiten des Lagergutes regelt die TRGS 510 die notwendigen Schutzmaßnahmen sehr explizit. Das gilt besonders für größere Mengen. Soweit Sie hier noch nicht über ausreichend Erfahrungen verfügen, kann fachkundiger Rat Ihnen hier deutlich weiterhelfen.
Gerne stellen wir unseren Kunden die Expertise des langjährigen Arbeitsschutzfachmanns Donato Muro bereit und unterstützen sie in allen Praxisfragen zur Beachtung der TRGS 510.
Allgemein gilt, dass Gefahrstoffbehälter verschlossen, geeignet und so beschaffen sein müssen, dass ungewollt kein Inhalt entweichen kann. Es sollen stets die Originalbehälter verwendet werden. Bei Verwendung anderer Behältnisse müssen diese dieselben Eigenschaften aufweisen, wie die Originale. Es muss permanent die Identifizierbarkeit gewährleistet werden. Gefahrstoffe und Gemische sind daher mit entsprechenden Kennzeichnungen zu versehen. Lebensmittelverpackungen dürfen wegen möglicher Verwechslungsgefahr nicht für Gefahrstoffe verwendet werden.
Zugangsbeschränkung für besondere Gefahrstoffe
Akut toxische, krebserzeugende, keimzellmutagene und spezifisch zielorgantoxische Gefahrstoffe müssen unter Verschluss gelagert werden oder so, dass ausschließlich befugte und zuverlässige Personen Zugang haben.
Die TRGS 510 regelt auch besondere Maßnahmen für den Brandschutz. Dazu werden insbesondere Lagermengen angeben, bei deren Überschreitung je Brandabschnitt besondere Brandschutzmaßnahmen angewendet werden müssen. Beispielsweise bei entzündbaren Gasen müssen die Maßnahmen ab einer Lagermenge von über 200 kg ergriffen werden. Bei entzündbaren Flüssigkeiten liegt dieser Grenzwert je nach Kategorie bei 200 kg oder bei 1.000 kg.
Die richtige Lagerorganisation
Der Arbeitgeber muss befugte Personen benennen und regelmäßig schulen und darf nur ihnen Zugang zu Gefahrstoffen ermöglichen. Gefahrstoffe müssen im Lager übersichtlich, geordnet und zugänglich sein. Es muss stets eine Notfallausrüstung vorhanden sein, mit der unbeabsichtigt freigesetzte Gefahrstoffe beseitigt werden können. Notwendige Instandsetzungen des Lagers müssen stets unverzüglich erledigt werden. In Gefahrstofflagern herrscht grundsätzlich Rauchverbot, ganz im Sinne des Brandschutzes, und der Konsum von Nahrungs- und Genussmitteln ist in Gefahrstofflagern grundsätzlich nicht erlaubt.
Der Arbeitsschutzexperte Donato Muro weist darauf hin, dass auch das Kauen eines Kaugummis, das Lutschen eines Bonbons und auch Trinken in Gefahrstofflagern und im Umgang mit Gefahrstoffen nicht erlaubt sind. Wer zum Beispiel etwas trinken möchte, ist angewiesen, den Bereich des Lagers zu verlassen.
Regeln für Zusammenlagerung, Getrenntlagerung und Separatlagerung
Auf der einen Seite kann es Sinn ergeben, alle gefährlichen Stoffe zentral in entsprechend ausgewiesenen und geschützten Gefahrstofflagern bereitzuhalten. Auf der anderen Seite gilt es, genau abzuwägen, welcher Stoff wird in welchem Prozess, in welcher Menge und an welchem Ort genau benötigt und welche befugten Personen dürfen mit diesen hantieren. Je nach Betriebsabläufen und Brandschutzkonzepten kann es dann sogar sicherer sein, für bestimmte Stoffe jeweils eigene Lager zu errichten.
Wichtigkeit der TRGS 510
Mit seinen weitreichenden Praxiserfahrungen möchte Donato Muro dringend anraten, die Bestimmungen der TRGS 510 genauestens zu prüfen und einzuhalten. So lassen sich nicht nur Mensch und Natur schützen, sondern auch Ordnungswidrigkeiten und Straftaten verhindern. Das fahrlässige oder absichtliche Verkippen von Lösungsmitteln etwa und eine damit hervorgerufene Gefährdung kann neben arbeitsrechtlichen Maßnahmen auch eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat zur Folge haben.
Die drei Begriffe Brandschutznachweis, Brandschutzkonzept und Brandschutzplan sind zwar miteinander verwandt, jedoch sind sie nicht identisch. Obwohl sie oftmals deckungsgleich genutzt werden, umschreiben sie aber unterschiedliche Kriterien, wenn es um genehmigungspflichtige Bauvorhaben geht. Brandschutzkonzepte umfassen eine komplette Brandschutzplanung für ein Gebäude. In den Brandschutznachweisen sind alle Details der benötigen Brandschutzmaßnahmen aufgelistet. Dies erfolgt entweder als Visualisierung (in Form eines Brandschutzplanes) und/oder als Übersicht. Ein Brandschutzplan ist ein Grundrissplan mit allen ausgewiesenen brandschutzrelevanten Parametern wie Fluchtwege, Standorte von Feuerlöschern, Brandschutztüren, Brandwände, Feuerwehrzufahrten etc.
Bedeutung eines Brandschutzkonzeptes
Sobald jemand eine Genehmigung zur Errichtung, Umnutzung und/oder Umbau für ein Bauobjekt beantragt, ist dieser auch dazu verpflichtet, ein detailliertes Brandschutzkonzept vorzulegen. Dieses Konzept beinhaltet alle relevanten Maßnahmen, die im Kontext des Feuerschutzwesens stehen. Das sind u. a.:
– Technische, bauliche und organisatorische Gefahrenabwehr. – Optionen für eine effektive Bekämpfung eines Brandes durch die Feuerwehr.
Wann kam das Brandschutzkonzept und weshalb ist es erforderlich?
Ausschlaggebend für die Einführung genehmigungspflichtiger Brandschutzkonzepte war 1996 der Brand am Düsseldorfer Flughafen. Diese Katastrophe zeigte deutlich, dass es nicht nur auf Formulierungen von Vorschriften ankommt, die im vorliegenden Fall zu Genüge vorhanden waren. Die Einhaltung, Dokumentation und die Umsetzung der Vorschriften wurden jedoch weitestgehend dem Zufall überlassen und selten kontrolliert. Dies wurde nicht nur am Flughafen Düsseldorf so gehandhabt. Das erste Bundesland, welches verpflichtend Brandschutzkonzepte für Sonderbauten verlangte, war Nordrhein-Westfalen. Die Brandschutzkonzepte sollten ab diesem Zeitpunkt akribisch erstellt und behördlich geprüft werden.
Aktuell bildet die Musterbauordnung (MBO) den Orientierungsrahmen für die gesetzlich bundesweit geltenden Brandschutzrichtlinien. Die Musterbauordnung wurde 2002 eingeführt und führt u. a. in § 14 MBO wörtlich Folgendes aus:
„Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“ (Quelle: https://www.idf.nrw.de/aktuelles/dokumente/grundsatzpapier_par_14_mbo.pdf)
Für die Formulierung der MBO war die Arbeitsgemeinschaft der 16 Bundesländer IS-ARGEBAU zuständig. Die MBO selbst ist kein Gesetz, sondern ist die Grundlage, für die auf Landesebene vorgeschriebenen Brandschutzkonzepte und sind somit Bestandteil eines Baugenehmigungsverfahrens.
Wann muss ein Brandschutzkonzept vorgelegt werden?
Eine einheitliche Regelung auf Bundesebene existiert nicht. Normalerweise verlangt die Brandschutzbehörde keinen Brandschutzplan für folgende Gebäude:
– Neben- und Anbauten, – kleine Gebäude, – Einfamilienhäuser, – Landwirtschaftliche Gebäude.
Zu den Gebäudeklassen, die ein eigenes Brandschutzkonzept benötigen, zählen gemäß MBO sogenannte Sonderbauten. Wann ein Gebäude ein Sonderbau ist, regeln jedoch die Vorschriften der jeweiligen Bundesländer. Auch wie detailliert ein Brandschutzplan sein muss, hängt von der Bauart, Nutzung und Anlage des jeweiligen Gebäudes ab. Sonderbauten können insbesondere sein:
– Büro- und Verwaltungsgebäude, die eine Grundfläche von mehr als 400 m² aufweisen. – Hochhäuser. – Kindergärten und Schulen. – Gaststätten.
Wie erstellt man ein Brandschutzkonzept und was sollte es beinhalten?
Die Grundlage für das individuell erstellte Brandschutzkonzept bildet zum einen die Nutzung des Gebäudes, das zu erwartende Ausmaß an Schäden und das Brandrisiko. Neben den Vorstellungen und dem Zweck des Bauherrn bzw. Eigentümer eines Gebäudes, müssen auch die versicherungsrechtlichen und behördlichen Vorgaben mit einkalkuliert werden.
Was gehört zu einem Brandschutzkonzept?
Das Brandschutzkonzept umfasst einfach gesagt alle Einzelmaßnahmen in folgenden Bereichen:
– Abwehr: Handlungen zur Bekämpfung, Eingrenzung und Löschung von Bränden. – Vorbeugung: anlagentechnische und bauliche Feuerschutzwesen (beispielsweise Brandschutztüren und Fluchtwege). – Organisation: unternehmerische Brandschutzordnung.
Um ein Brandschutzkonzept genehmigt zu bekommen, muss es eine aussagekräftige Beschreibung der risikorelevanten Aspekte vorweisen. Beispielsweise ein dargelegtes etwaiges Brandszenario und entsprechende Schutzziele. In NRW ist dies auch in der BauPrüfVO geregelt.
Die Erstellung eines Brandschutzkonzeptes
Für die Erstellung eines Brandschutzkonzeptes ist im Regelfall der Bauherr. Für Gebäude, die in öffentlicher Hand liegen, ist ein sogenannter Brandschutzsachverständiger hinzuzuziehen. Dieser erstellt das Brandschutzkonzept und führt ggf. auch die baulichen Maßnahmen. Im privaten Bereich ist man nicht dazu verpflichtet, einen solchen Sachverständigen zu beauftragen. Jedoch können es die Behörden verlangen, dass für die Erstellung des Brandschutzkonzeptes, eine besonders qualifizierte Person hinzugezogen wird. Dies kann z. B. bei Sonderbauten wie Krankenhäuser, Messebauten, Schulen oder Industrieanlagen der Fall sein. Also überall dort, wo sich größere Mengen von Personen aufhalten.
Kosten eines Brandschutzkonzepts
Der Ausschuss der Kammern und Verbände der Architekten und Ingenieure für die Honorarordnung hat die Gebührenordnung ausgearbeitet (Leistungen für Brandschutz: AHO Heft 17). Die Höhe des jeweils fälligen Honorars richten sich sowohl nach der Grundfläche des Gebäudes als auch der Anordnung der Teilflächen, der Komplexität der Aufgabe, Nutzungszweck sowie weitere Aspekte.
Bedeutung eines Brandschutznachweises
Der Brandschutznachweis ist essentieller Bestandteil des genehmigungspflichtigen Bauantrags. Insbesondere gilt dies bei Bauvorlagen für Sonderbauten, bei denen bekannt ist, dass sich dort eine größere Anzahl Menschen aufhalten wird. Hier prüfen die Behörden akribisch das vorgelegte Brandschutzkonzept. Nach Fertigstellung des Gebäudes erfolgt eine weitere Prüfung durch einen Prüfsachverständigen oder eine für die jeweilige Situation ausgebildete Person.
Weshalb benötigt man Brandschutznachweise?
Die Baubehörde benötigt zur Überprüfung, ob alle vorgeschriebenen Maßnahmen erfüllt werden, einen Brandschutznachweis. Die Vorlage eines solchen Nachweises ist auch bei Gebäudeklassen von 1 bis 3 Pflicht. Hierbei handelt es sich um konventionelle Wohn- und Bürogebäude. Im Regelfall enthält schon der Bauplan selbst einen solchen Plan über Brandschutzdetails. Ist dies der Fall, ist es nicht zwingend erforderlich, einen separaten Brandschutznachweis erstellen zu lassen.
Ab wann wird der Brandschutznachweis benötigt?
Der Brandschutznachweis ist immer bei Sonderbauten und den Gebäudeklassen 5 erforderlich. Unter die Gebäudeklasse 5 fallen folgende Objekte:
– Nutzungseinheit hat mehr als 400 Quadratmeter Grundfläche. – Das Gebäude ist höher als 13 Meter. – Unterirdische Gebäude.
Wer erstellt den Brandschutznachweis?
Die Verantwortung hierüber obliegt dem Bauherrn. In den meisten Fällen verfügt dieser aber nicht über das Spezialwissen, das es für die Formulierung eines Brandschutznachweises vorzuweisen gilt. Bandschutzingenieure wie Donato Muro erstellen die Brandschutzkonzepte und Bandschutznachweise.
Wer darf den Brandschutznachweis erstellen?
Das kommt ganz darauf an, in welchem Ort sich das betreffende Objekt befindet, denn Gebäudebrandschutz ist Landesrecht. Je nachdem welche Behörde zuständig ist oder welcher Gebäudeklasse das Objekt unterliegt, können besondere Bestimmungen für die Erteilung der Nachweise gelten.
Aus welchen Inhalten besteht ein Brandschutznachweis?
Ein Brandschutznachweis besteht normalerweise aus einem Mantelbogen, der alle relevanten Angaben über das Objekt und auch den Bauherrn beinhaltet (Adresse des Bauherrn, Standort des Objektes usw.). Im Bauplan müssen sämtliche Details über den Brandschutzplan niedergeschrieben sein; soweit dies möglich ist. Durch Checklisten für die einzelnen geplanten Maßnahmen über Fluchtwege, Löschgeräte, Brandschutztüren etc. wird die Überprüfung des Brandschutzplans erleichtert.
Welche Kosten verursacht ein Brandschutznachweis?
Die Höhe der Kosten für einen Brandschutznachweis hängen u. a. von der Größe und den Eigenschaften des Bauobjektes ab. In den Gebäudeklassen 1 – 3 sind die Kosten meistens in dem Bauplan enthalten. Die Berechnung richtet sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Falls spezielle Bescheinigungen notwendig sind oder ein Sachverständiger hinzugezogen wird, können zudem zusätzliche Kosten anfallen.
Wie wird der Brandschutznachweis erstellt?
Sämtliche Gebäude weisen eigene Parameter zur Beschreibung von Brandschutzkonzept, -plan und –nachweis aus. Die landesrechtlichen Behördenvorgaben fließen mit ein. Deshalb gibt es auch keine bundesweit einheitliche Vorlage. Von Vorteil ist es, die Erstellung einer Brandschutzdokumentation mithilfe einer professionellen Software durchzuführen.
In welchem Verhältnis steht die Brandschutzdokumentation mit dem Brandschutznachweis?
Damit im Notfall schnell reagiert werden kann oder um die Maßnahmen zum Feuerschutzwesen kontrollieren zu können, werden alle Dokumente in einer Brandschutzdokumentation zusammengefasst. Hierzu gehören Angaben zu den technischen und baulichen Aspekten des Brandschutzes sowie die Brandschutzordnung selbst. Die Brandschutzordnung enthält Notfallanweisungen für:
– jegliche Mitarbeiter der Institution/des Betriebs, – alle Menschen allgemein im Gebäude, – jene Mitarbeiter, die für das Feuerschutzwesen zuständig sind.
Des Weiteren können auch noch folgende Aspekte in der Brandschutzdokumentation enthalten sein:
– Brandschutzunterweisung, – Prüfungsunterlagen zu Arbeitsmitteln, – Ausbildung/Benennung des Brandschutzbeauftragten sowie Brandschutzhelfer, – Gefährdungsbeurteilung und Brandrisikoanalyse, – Feuerwehrplan, Brandschutzplan, Feuerwehrlaufpläne, Flucht- und Rettungspläne sowie Alarmpläne.
Die Ausarbeitung einer effizienten Brandschutzdokumentation sollte gewissenhaft erledigt werden. Ein guter Brandschutzplan kann Leben retten. Deshalb sollte bei der Erstellung der Maßnahmen zum Brandschutz und Arbeitsschutz unbedingt ein Sicherheitsingenieur, wie Donato Muro es ist, hinzugezogen werden. Er bietet umfangreiche Qualifikationen und ist ein kompetenter Ansprechpartner für Unternehmen, die auf der Suche nach einem Rundum-Konzept in Sachen Arbeitsschutz sind.
Die AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) wurde ins Leben gerufen, um einen verbesserten Schutz von Böden und Gewässern zu gewährleisten. Sie gilt seit dem 01.08.2017 und ist juristisch reguliert durch § 62 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes. Bevor die bundesweit geltende AwSV galt, wurden sämtliche ihr innewohnende Sachverhalte durch die VaWS (Verordnung zur Bestimmung von Wassergefährdungsklassen) reguliert. Durch die bundesweite Wirksamkeit der AwSV verfügen die einzelnen Bundesländer über keinen Handlungsspielraum mehr. Die einzigen, auf Landesebene stattfindenden, Regelungen umfassen die Genehmigung von Anlagen oder die Überwachung und Einhaltung der Verordnung. Die Verbesserung des Schutzes von Böden und Gewässern dient auf direktem Wege auch der Aufrechterhaltung der Gesundheit der Menschen und dem Umweltschutz. Gesundheitsgefährdende Stoffe, die auch wassergefährdend sind, gelangen bei Einhaltung der AwSV nicht in die Umwelt und können somit nicht von Menschen und Tieren aufgenommen werden.
Inhalt und Regulationen der AwSV
Allgemein lässt sich die AwSV in einen stoffbezogenen und einen anlagenbezogenen Teil gliedern. Der stoffbezogene Teil reguliert die Kategorisierung von Stoffen und deren Gemische, wohingegen der anlagenbezogene Teil die Anforderungen an Anlagen darstellt, die mit den im stoffbezogenen Teil regulierten Stoffen in Kontakt treten. Weiterhin lassen sich „wassergefährdende Stoffe“ und „Anlagen“ genauer definieren. Wassergefährdende Stoffe sind nach § 2 Absatz 2 der AwSV folgende: „Feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Gemische, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, und die … als wassergefährdend eingestuft sind oder als wassergefährdend gelten.“ Anlagen sind nach § 2 Absatz 9 der AwSV folgende: „Selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden.“ Anlagen können darüber hinaus auch aus mehreren Anlagenteilen bestehen.
Anwendungsgebiete der AwSV
Generell gilt die AwSV für alle Anlagen, die in Kontakt mit wassergefährdenden Stoffen stehen. Beispiele hierfür sind Heizöltanks, Tankstellen oder Biogasanlagen. Allerdings gilt die Verordnung nicht für Anlagen, die zur Entsorgung von Abwasser vorgesehen sind. Dennoch existieren hierbei auch Ausnahmen. Eine solche Ausnahme tritt in Kraft, sofern sich Anlagen außerhalb von Überschwemmungs- und Wasserschutzgebieten befinden. Dabei dürfen ein Volumen von 220 Litern flüssiger Stoffe oder eine Masse von 200 kg gasförmiger/ fester Stoffe nicht überschritten werden. Werden diese Anforderungen erfüllt, sind diese Anlagen von der AwSV ausgenommen. Eine weitere Ausnahme stellen Anlagen dar, die beispielsweise zur Kompostierung in Privathaushalten dienen. Diese dürfen ein Volumen von 1250 Litern nicht überschreiten, um von der AwSV ausgenommen zu sein.
Dokumentation von Anlagen
Zur Inbetriebnahme von AwSV-Anlagen ist es nötig, eine Dokumentation der jeweiligen Anlage anzufertigen. Diese Dokumentation muss Auskunft darüber geben, welche Maße die Anlage hat, welche Stoffe in der Anlage verarbeitet werden, welche Werkstoffe zum Bau der Anlage verwendet wurden und welche Schutzvorkehrungen getroffen wurden. Darüber hinaus sollte auch die Standsicherheit dargestellt werden. Bei Anlagen, die einer weitergehenden Prüfung bedürfen (Biogasanlagen, Tankstellen, Raffinerien etc.) werden zusätzliche Dokumentationsunterlagen gefordert, die die Prüfung, Wartung und Instandhaltung der Anlage beschreiben. Auf diese Unterlagen sollte stets Zugriff herrschen. Wird eine Anlage einem neuen Betreiber übergeben, so müssen auch diese Unterlagen dem neuen Betreiber zugänglich gemacht werden. Sollte eine Anlage mit der Gefährdungsstufe B in Betrieb genommen werden, so muss zusätzlich zur normalen Dokumentation auch eine Betriebsanleitung angefertigt werden und allen Personen, die mit der Anlage arbeiten, zur Verfügung stehen. Darüber hinaus müssen auch in regelmäßigen Abständen Unterweisungen erfolgen. Dies dient dem Arbeitsschutz. Generell empfiehlt es sich, alle Informationen aus sämtlichen Dokumentationen zusammenzufassen, da alle notwendigen Informationen auf Anfrage von Behörden oder Sachverständigen unverzüglich vorzuzeigen sind. Ob und inwiefern eine Anlage einer Prüfung bedarf, wird in den §§ 46-48 der AwSV dargestellt.
Untergliedert werden wassergefährdende Stoffe innerhalb der AwSV in drei verschiedene Wassergefährdungsklassen. Hierbei steht die erste Wassergefährdungsklasse für „schwach wassergefährdende“ Stoffe. Zu dieser Kategorie gehören beispielsweise Aceton oder Isopropanol. In der zweiten Wassergefährdungsklasse werden „wassergefährdende“ und „deutlich wassergefährdende“ Stoffe reguliert. Hierunter fallen beispielsweise Dichlormethan und Flusssäure. Chloroform oder Kupfer-II-Sulfat werden in der Kategorie der „stark wassergefährdenden“ Stoffe reguliert. Weiterhin existieren zwei Kategorien – die der „nicht wassergefährdenden“ Stoffe und die der „allgemein wassergefährdenen“ Stoffe. In die Kategorie der nicht wassergefährdenden Stoffe fallen z.B. Altpapier oder Verpackungskunststoffe, wohingegen Stoffe, deren Kategorisierung schwierig ist, da sie aus mehreren verschiedenen Stoffen bestehen, unter die Kategorie der allgemein wassergefährdenden Stoffe fallen. Hierzu zählen z.B. Gülle, Gärsubstrate oder andere Stoffgemische, die nicht aufwandslos voneinander trennbar sind. Artikel: Wassergefährdungsklassen und Einstufungen in der AwSV
Löschwasserrückhaltung
Im Brandfall können durch die erhöhten Temperaturen und damit einhergehenden chemischen Reaktionen weitaus giftigere und gefährlichere Stoffe entstehen als die bereits wassergefährdenden Stoffe. Deshalb ist es notwendig (§20 AwSV), dass alle Anlagen so geplant und betrieben werden, dass alle im Brandfall anfallenden Lösch- und Verbrennungsprodukte zurückgehalten werden. Grundsätzlich wird keine Löschwasserrückhaltung beötigt, wenn die AwSV-Anlagen ausnahmslos mit nicht brennbaren Stoffen umgehen, die in nicht brennbaren Behältern bzw. Verpackungen befindlich sind. Die bauliche Anlage darf nur aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Weiterhin kann auf eine Löschmittelrückhaltung verzichtet werden, wenn Sonderlöschmittel Einsatz finden wie z.B. CO₂- oder Inertgas-Löschanlagen. Je nach Wassergefährdungsklasse werden verschiedene Anforderungen an die Löschwasserrückhaltung gestellt. Diese sind unter anderem aus der Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie zu entnehmen. Dennoch gibt es für AwSV-Anlagen keine allgemeinen Regelungen zur Berechnung von erforderlichen Mengen der Löschwasserrückhaltung. Diese werden stets in jedem Einzelfall berechnet.
Weitere Informationen
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