Die Haftung von Brandschutzbeauftragten: Das Eisen im Feuer

Die Haftung von Brandschutzbeauftragten: Das Eisen im Feuer

Alle Unternehmen, vom kleinen Startup bis hin zum Großkonzern, fürchten vor allem ihre Konkurrenz. Da wundert es nicht, dass sich die Unternehmer überwiegend mit ihren Kernaufgaben, dem Vertrieb und der Gewinnoptimierung, beschäftigen. Unterschätzt wird dagegen ein Feind, der noch schwerer wiegt als der größte Konkurrent: ein Großbrand im Unternehmen. Schnell sind Inventar, Gebäude und Menschen in Gefahr. Trifft die Feuerwehr ein, ist es oft schon zu spät. Der Brandschaden nimmt schnell große Ausmaße an. Manchmal fehlen auch schadenbegrenzende Hilfsmittel wie Feuerlöscher. Auch Erste Hilfe Boxen sucht man in einigen Unternehmen vergeblich.

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Eine Thematik, mit der sich jeder Firmeninhaber vorrangig und intensiv auseinandersetzen sollte, ist daher der Brandschutz im Unternehmen. Die Verantwortung beginnt bereits mit der Beschäftigung eines versierten Brandschutzbeauftragten. Dieser sollte über ein gewisses Expertenwissen verfügen und höchst verantwortungsbewusst handeln. Wie wichtig das ist, zeigt sich zumeist erst im Schadensfall. Nicht immer kommt der Versicherer im Brandfall für den Schaden auf. Der Brandschutzbeauftragte steht in der Haftung.

Die Haftung der Brandschutzbeauftragten: 3 Fallbeispiele

Der Brandschutzbeauftragte deckt einen großen Verantwortungsbereich in der Sparte Betriebssicherheit ab. Vorgesetzte und Mitarbeiter verlassen sich auf diesen Mitarbeiter. Sie legen praktisch ihre Sicherheit und die Sicherheit des Unternehmens in seine Hände. Dessen sollte sich jeder Brandschutzbeauftragte zu jeder Zeit bewusst sein. Das schlimmste Horrorszenario für jeden Brandschutzverantwortlichen ist der Großbrand im eigenen Unternehmen. Denn schließlich ist es seine Aufgabe, genau das zu verhindern. Manchmal entscheidet ein Detail oder eine zeitliche Abfolge über die Haftung des Brandschutzbeauftragten. Nachfolgende Fallbeispiele machen deutlich, wann dies der Fall ist. Peter Brandt, Betriebsleiter und Brandschutzbeauftragter des Unternehmens Groß & Glücklich, musste diese Erfahrung am 15.10.2020 selbst machen.

Fallbeispiel 1: Großbrand bei Groß & Glücklich
Als Peter Brandt am 15.10.2020 aus der Mittagspause kam, hörte er den ohrenbetäubenden Brandalarm. Ein Geräusch, das er nie vergessen wird. Und das bedeutete nichts Gutes. Wie ein Film lief zeitgleich mit dem Alarm das Brandszenario vor seinen Augen ab. Der Hauptstandort von Groß & Glücklich, wo mehrere Produktionsmaschinen ausschließlich Dinge produzierten, die Menschen glücklich machen und dem Unternehmen hohe Gewinne bescheren sollten, war in Brand geraten. 1000 Personen arbeiteten dort, wenn alle anwesend waren. Der Maschinenraum brannte bereits.

Überall in den Büros, die teils über dem Maschinenraum angesiedelt waren, war dichter Rauch zu erkennen. Die ersten Menschen flüchteten bereits nach draußen. Peter Brandt dachte auch gleich an den Verpackungsraum. Hier wurden hübsche Verpackungen für die glücklich machenden Produkte, wie Dekorationen, Süßigkeiten mit Pfiff sowie Schmuck oder Gutscheine, gelagert. Schon immer hatte Peter Brandt sich Sorgen gemacht. Denn die meisten Verpackungsmaterialien, so schön sie auch aussahen, bestanden aus brennbarer Folie, Papier oder Pappe. Einige hübsch bemalte Holzkisten zur Verpackung hochwertiger Produkte lagerten dort ebenso wie 100.000 Gutscheine im Postkartenformat und bunt gefärbte Papierumschläge in gleicher Anzahl.

Peter Brandt drängte die gesamte Belegschaft zügig nach draußen. Sein Glück. Denn schon bald sollte es zu der gefürchteten Durchzündung auf den beiden oberen Etagen kommen. Der Dachstuhl aus Holz brannte schnell lichterloh.

Der Brand breitete sich binnen Minuten aus. Kein Bereich des Unternehmens war mehr zu retten, wie der Einsatzleiter der Feuerwehr kurz nach seinem Eintreffen nüchtern feststellen musste. Es beruhigte ihn umso mehr, dass sich alle Mitarbeiter in einiger Entfernung zum Unternehmen in Sicherheit gebracht hatten. Auch Peter Brandt, den bei Vorgesetzten und Kollegen hochgeschätzten Brandschutzbeauftragten, hatte der Brand physisch verschont. Dennoch stand er unter Schock. Vor dem Eintreffen der Feuerwehr hatte er aufgrund des sich immens schnell ausbreitenden Feuers selbst nichts mehr tun können, um das Unternehmen vor dem Abbrennen zu bewahren. Der Hauptstandort von Groß & Glücklich hatte mit dem Brand einen Totalschaden erlitten. Alleine der Sachschaden wurde schnell mit einer Höhe von etwa 15 Mio. Euro bewertet.

Bei Peter Brandt, der sich seiner Verantwortung stets bewusst gewesen war, kamen erste große Fragen auf. Hatte er wirklich alles getan, was in seiner Verantwortung stand? Immer noch zitternd erstarrte er vor den Trümmern seines Unternehmens, als bereits die Polizei eintraf. Die Polizeikräfte vor Ort begannen sofort mit ihren Ermittlungen. Das ist im Brandfall so üblich, damit keine Beweise bestimmter Nachlässigkeiten vernichtet werden. Darüber hinaus sichtet die Polizei gewisse Unterlagen. Im Brandfall dieses Unternehmens waren jedoch sämtliche Unterlagen bis zur Unkenntlichkeit verbrannt. Und es war noch nicht alles digitalisiert.

Die am Folgetag eingeleitete Brandursachenermittlung lieferte ein zeitnahes Ergebnis: Ursächlich für diesen Großbrand war ein acht Jahre alter Wasserkocher. Dieser befand sich in der Büroküche auf der vierten und damit letzten Etage des Unternehmens unter dem Dachstuhl. Es war allseits bekannt, dass dieser Wasserkocher seit längerem unter einem Defekt litt. Ab und zu nahm man einen leichten gefahrverheißenden Geruch wahr. Jeder redete darüber. Niemand sorgte für einen Austausch des Wasserkochers. Auch Peter Brandt als Brandschutzbeauftragter wusste von dem Problem mit dem Wasserkocher. Hatte er doch selbst schon bemerkt, dass dieser sich ab und an von selbst abschaltete. Damit befolgte dieses Elektrogerät seine eigenen Sicherheitsansprüche, um einen Brand zu verhindern. Dennoch wurde dieser immer weiter benutzt.

Am Unglückstag kam es zu den entscheidenden Brandumständen. Ein Kabel innerhalb der Elektronik des Wasserkochers brannte durch. Doch dieser Kabelbrand alleine verursachte das Brandunglück noch nicht. Aus dem Wasserkocher flackerten lediglich leichte Stichflammen auf. Was tatsächlich in Brand geriet, war ein trockenes Geschirrtuch, welches unmittelbar neben dem Wasserkocher an der Wand hing, ihn sogar berührte. Hinzu kamen noch einige Putzlappen und von Mitarbeitern unachtsam vor dem Wasserkocher abgestellte Plastikschüsseln. All das zusammen löste den Großbrand bei Groß & Glücklich aus. Hinzu kam noch der Umstand, dass sich die Büroküche in einem Extrabereich der Etage befand, zu weit von den Büroräumen entfernt, um diesen Brand in seinen Anfängen zu bemerken. Das Gebäude stand durch weitere ungünstige Umstände sofort in Flammen. Es fehlte die Zeit, um die Feuerlöscher einzusetzen. Dies hätte eine Gefahr für die Menschen vor Ort bedeutet. Additive, wie Feuerschutzsprays, waren nicht zur Hand. Schnell geriet Peter Brandt in den Fokus der Ermittlungsbeamten.

War das fahrlässige Brandstiftung?
Hier muss zunächst erwähnt werden, dass der Tatbestand ‘fahrlässige Brandstiftung’ niemandem eine Absicht unterstellt, den Brand im Wissen über die Folgen absichtlich herbeigeführt zu haben. Peter Brandt ist für die Polizei jedoch der Hauptverdächtige. Er musste sich daher mit folgenden Fragen der Polizei beschäftigen:

1. Wann hatte er zum letzten Mal die Mitarbeiter in Sachen Brandsicherheit eingewiesen, wann die passenden Dokumente angepasst?

2. Wann hatte er zum letzten Mal eine Begehung durch alle Etagen gemacht, um kleine und größere Details zu überprüfen, die einen Brand auslösen konnten?

3. Wann hatte er zum letzten Mal alle Elektrogeräte überprüft?

Am schlimmsten für den Fachverantwortlichen für Brandsicherheit war es, dass er selbst sich schon über die ständige Selbstausschaltung des Wasserkochers geärgert hatte. Erst jetzt, im schlimmsten Szenario seines Lebens, fiel ihm ein, dass er es schlicht und einfach versäumt hatte, den Wasserkocher zu überprüfen bzw. austauschen zu lassen. Er konnte diesen Straftatbestand der „fahrlässigen Brandstiftung“ demnach kaum leugnen und wollte es auch gar nicht. Er gab seine Verfehlung bei der Polizei zu und wollte dazu stehen. Schließlich war er froh, dass kein Mitarbeiter zu Schaden gekommen war.

Was bedeutet der Straftatbestand der fahrlässigen Brandstiftung für die Haftung des Brandschutzverantwortlichen?
Der Straftatbestand der ‘fahrlässigen Brandstiftung’ ist dabei noch der Glimpflichste unter den Brandschutzdelikten. Dennoch ist mit erheblichen Strafen zu rechnen, wenn auch der der Brand nicht absichtlich vom Straftäter gelegt wurde. Sämtliche Brandstiftungsdelikte sind unter §§ 306 ff StGB gesetzlich geregelt. Schließlich verfügt aber auch der Richter über einen ausgeweiteten Ermessensspielraum, da jeder Brandfall sehr individuell zu beurteilen ist. Bereits die Zerstörung einzelner kleiner Bauteile durch Feuer wird streng geahndet.

Die Strafen für den Betroffenen sind drastisch. Schon das Mindeststrafmaß bewegt sich bei einem Jahr Freiheitsstrafe. Sind sogar Leben in Gefahr oder kommt es zu Gesundheitsschäden, so steigt das Strafmaß erheblich. Wurde der Tod von Menschen sogar leichtfertig herbeigeführt, wenn auch ohne es gewollt zu haben, so droht eine Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren. Bei Gerichtsurteilen im Falle von Brandstiftung spielen zahlreiche Faktoren eine Rolle. Die Psyche der Brandschutzbeauftragen sowie der gesamte Ablauf am Schadentag und davor als auch der Gesamteindruck vom Unternehmen beeinflussen das Urteil des Richters.

Peter Brandt hatte Glück und einen verständnisvollen Richter. Ermittlungsbehörden und Richter sahen bei Groß & Glücklich nur eine einfache Brandstiftung. Personen waren nicht zu Schaden gekommen. Das besagte Problem, der Wasserkocher als Brandherd, war in der Hektik des Arbeitsalltags jedoch untergegangen. Es war auch kein Vorsatz. Vorsatz wäre es nur gewesen, wenn Peter Brandt das Abbrennen des gesamten Unternehmens billigend in Kauf genommen und darauf hingearbeitet hätte.

Das Gerichtsurteil in Kurzform
Der Richter verurteilte den Betriebs- und Brandschutzverantwortlichen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung und einer Geldstrafe. Selbst sein Anwalt konnte das milde Urteil nicht voraussehen. Schließlich hatte Peter Brandt von dem Defekt des Wasserkochers gewusst. Der Wasserkocher selbst hatte quasi gezeigt, hier kann etwas passieren. Hilfreich für das erleichternde Urteil war auch der Unternehmensvorstand, der über seinen unter Anklage stehenden Mitarbeiter ausgesagt hatte, dass er seit 15 Jahren einen guten Job leistete und sich stets um alles Notwendige gekümmert hatte. Ferner räumte der Vorstand ein, dass die Sprinkleranlage veraltet war und er trotz Hinweis von Peter Brandt die Kosten für den Austausch der Sprinkleranlage scheute. Darüber hinaus fand der Brandgutachter heraus, welcher Mitarbeiter den defekten Wasserkocher zuletzt verwendet hat und wer die brennbaren Kunststoffschüsseln sowie das Handtuch in der Nähe des defekten Wasserkochers platziert hatte. Diesen trifft ein hoher Anteil an Mitschuld. In einem Großkonzern kann Peter Brandt als Brandschutzbeauftragter schließlich nicht überall gleichzeitig sein.

Peter Brandt war froh über das milde Urteil, hatte jedoch Angst um seine Zukunft. Doch auch das brauchte er nicht. Er durfte im Unternehmen bleiben.

Die Versicherung
Die Versicherung des Unternehmens bezahlte diesen Schaden fast vollständig, so dass ein neues Firmengebäude errichtet werden konnte. Groß & Glücklich war bereits seit 20 Jahren guter Kunde bei dem Versicherungsunternehmen, bezahlte gute Prämien, ohne vorher einen größeren Schadensfall verursacht zu haben. Die Büromitarbeiter sowie die Produktion wurden bis zur Fertigstellung des Neubaus in Nebenfilialen des Unternehmens verteilt.

Nicht immer geht es so glimpflich aus. Schnell geraten Brandschutzbeauftragte in die Haftungsschiene. Jeder, der diesen Job annimmt, sollte sich dessen zu jeder Zeit bewusst sein und seine Arbeit gründlich machen.

Fallbeispiel 2: Flammende Literatur
Aileen Lichterloh liebte Literatur. Besonders die Philosophie hatte es ihr angetan und damit die Bücher alter Philosophen. Von Beruf war Aileen mit Leib und Seele Ingenieurin. Sie liebte ihren Beruf, bedauerte es aber, zu wenig Zeit zum Lesen zu haben, bis ihr ein Angebot ins Haus flatterte. Die Sokrates-Bibliothek in Heidelberg bot eine Auswahl an antiker und moderner philosophischer Literatur und suchte einen neuen Brandsicherheitsbeauftragten.

Schon wenige Tage später hatte sie den Job, den sie sich so lange gewünscht hat. Jetzt konnte sie Beruf und ihr privates Steckenpferd, philosophische Literatur, miteinander verknüpfen. Nach drei Monaten Einarbeitungszeit ersetzte Aileen den bisherigen Fachmann für Brandsicherheit in der Bibliothek. Anstelle von Philosophie studierte sie dicke Wälzer mit Sicherheitsliteratur. Auch versäumte es der Bibliotheksvorsteher nicht, Aileen täglich daran zu erinnern, mit welch hochwertigem Kulturgut sie es bei den Büchern als auch bei dem Gebäude zu tun hatte, in dem sich die Bibliothek befand. Außerdem trug sie in Sachen Brandsicherheit die Verantwortung für 40 Mitarbeiter. Aileen war entschlossen, alles zu tun und ihr Ingenieurswissen einzusetzen, damit es an ihrem begehrten Arbeitsplatz niemals zu einem Brand kommt. Und doch ist es passiert.

Aileen war gerade damit beschäftigt zwei Praktikanten eine kleine Einweisung in Punkto Brandsicherheit zu geben, als eine Angestellte sie über Brandgeruch in Raum 3 der Bibliothek informierte. Gleichzeitig erfüllte der Rauchmelder seine Aufgabe durch einen ohrenbetäubenden Piepton. Und tatsächlich: Dichter Qualm trat aus einem hölzernen Regal hervor, etwa fünf Bücher fingen Feuer. Der Brand konnte schnell von Aileen und einigen Mitarbeitern gelöscht werden. Viel war nicht passiert. Doch fünf wertvolle Bücher fanden ihr flammendes Ende. Der Bibliotheksvorsteher war außer sich. Zwei dieser bis zur Unkenntlichkeit verbrannten Philosophiebücher gab es nur noch in dieser Bibliothek. Ihr Wert war sowohl emotional als auch finanziell unermesslich. Wegen dieser Bücher strömten täglich Dutzende Bücherfreunde in die Bibliothek. Der Bibliotheksvorsteher war außer sich, rief die Feuerwehr und die Polizei.

Was war geschehen?
Aileen wurde von ihrem Vorgänger hervorragend eingearbeitet. Jedoch lag es in ihrer Verantwortung, sich so zeitnah wie möglich mit der Umgebung der Bibliothek erneut vertraut zu machen, um mögliche Brandherde aufzudecken und Lösungen dafür zu finden. Aileen tat, was ihr befohlen, aber auch nicht mehr. Obwohl ihr Vorgänger sie darauf aufmerksam machte, dass es in Raum 3 schon einmal einen Brand gab, schenkte sie diesem Raum nicht mehr Beachtung als den anderen Räumlichkeiten.

Zu verlockend war das Angebot an Büchern. Ab und an verbrachte Aileen ihre Zeit mit dem Lesen, vor allem in Raum 3. Dort befanden sich die bedeutendsten Literaturwerte der Bibliothek. Obwohl Aileen drei Bücher gleichzeitig aus einem Regal zog, bemerkte sie nicht, dass sich direkt hinter dem Regal ein offenes Stromkabel an der Wand entlangschlängelte. Viel zu sehr konzentrierte sie sich auf die Bücher.

Das Gerichtsurteil und die Folgen
Das Gericht urteilte hart über Aileen. Bereits die Polizei stufte ihr Verhalten als grob fahrlässig ein. Aileen bekam eine dreijährige Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt sowie eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 EUR. Fünf Punkte führten zu diesem Urteil:

1. Der schlimmste Verstoß: Anstatt sich mit der Brandsicherheit der Bibliothek auseinanderzusetzen, beschäftigte sie sich überwiegend mit dem Lesen der Bücher.
2. Die Vernichtung von wertvollem Kulturgut wiegt schwer.
3. Aileen’s Vorgänger hatte sie auf einen kleinen Brand in Raum 3, der vor zwei Jahren stattfand, aufmerksam gemacht. Grund genug für Aileen, diesen Raum einmal genauer zu inspizieren. Damals vermutete man, jemand hätte den kleinen Brand durch eine Zigarette verursacht. Ihr Vorgänger deutete jedoch die Kabelverlegung durch ein Elektrounternehmen an, was Aileen offensichtlich nicht ausreichend zur Kenntnis nahm.
4. Darüber hinaus hatte Aileen ihr zur Verfügung gestellte Unterlagen nicht richtig gelesen. Darin war vermerkt, dass eine Elektrofirma Meier die Kabel an der Wand verlegt hatte. Wenige Tage später wollte man diese Kabel mit einem Schutz versehen, was aber nicht passiert war. Diesen so wichtigen Umstand hatte Aileen einfach übersehen.
5. Beinahe wäre es zum Abbrennen der gesamten Bibliothek gekommen.

Die Folgen für Aileen waren immens. Sie verlor ihren Arbeitsplatz und bekam so schnell auch keine neue Stelle. Es spricht sich herum, wenn Verantwortliche das Kulturgut nicht ausreichend schützen.

Was hätte Aileen tun können, um nicht in die Haftung zu geraten?
– Hätte Aileen die Kabel an der Wand bemerkt und die Unterlagen richtig gelesen, dann hätte sie gewusst, dass die freien Kabel einen gefährlichen Brandherd darstellen. Die Elektrofirma hätte die Kabel lediglich schützen müssen, um einen Brand zu verhindern.
– Da sich in dem besagten Raum 3 die wertvollsten Bücher der Bibliothek befanden, hätte sie die Mitarbeiter bitten können, diese in einen anderen Raum zu bringen, bevor keine Gefahr mehr von diesem Kabel ausgeht. Die Aussage ihres Vorgängers hätte sie stutzig machen müssen.
– Die wertvollsten Bücher der Bibliothek hätte man in einem brandsicheren Schrank unterbringen können.

Fallbeispiel 3: Drucker in Brand – Gefahr nicht erkannt
Jeder Mensch hat zumindest einmal davon gehört, dass ein offenes Feuer neben einem Drucker die Alarmstufe für Brandgefahr drastisch erhöht. Daher gehen immer mehr Unternehmen dazu über, sämtliche Druckgeräte in einem separaten Druckerraum unterzubringen. Dennoch findet man immer wieder Firmen, die ihre Druckgeräte überall in den Büroräumen verteilen. Da sieht man Drucker neben privaten Wasserkochern oder Mikrowellen. Ein stark frequentiertes Druckgerät erzeugt große Hitze. Kommen andere Geräte in direkter Nähe hinzu, die ebenfalls große Hitze verströmen, kann dies unter bestimmten Umständen einen Brand auslösen.

Marius Lichter von Rebusch & Weller, einer weltweitaufstrebenden Wirtschaftskanzlei, war sich sicher: Solange er als Brandschutzbeauftragter dieses Unternehmens tätig war, würde es niemals zu einem Brand kommen. Doch da hatte er die Rechnung ohne die Mitarbeiter gemacht. Es war Weihnachten. Mitarbeiter wünschen sich eine gemütliche Atmosphäre. Obwohl es in allen Unternehmen laut Sicherheitsvorschriften strengstens untersagt ist, brennende Kerzen zu verwenden, kommt dies immer wieder vor. So war es auch Weihnachten 2018 bei Rebusch & Weller. Zwei Damen platzierten ihren liebevoll gestalteten Adventskranz auf einem Rollwagen direkt neben dem Toner-Drucker. Sie meinten es sogar gut. Auf dem Schreibtisch lag ihrer Meinung nach Zuviel Papier. Dieses könnte in Brand geraten, meinte eine Kollegin. Daher waren sie froh, einen gut sichtbaren Platz auf dem Rollwagen gefunden zu haben.

Am Freitag vor dem 3. Advent passierte es. Die weihnachtsbegeisterten Kolleginnen zündeten die dritte Kerze auf ihrem schönen Adventskranz, der üppig mit Schleifen geschmückt war, an. Die Kerzen brannten den gesamten Tag. Auch der Drucker lief heiß. Vor Weihnachten gab es viel zu tun. Die Damen bedruckten Hunderte Papierseiten. Der Tonerstaub stand regelrecht in der Luft. Leider geriet dieser auch in die Flammen der Kerzen. Der leicht vertrocknete Adventskranz samt Schleifen fing schnell Feuer. Die Damen versuchten, ihn mit Wasser zu löschen. Doch es nutzte nichts. Der Kalender an der Wand über dem Adventskranz flammte ebenfalls und das gut gemeinte schnell geöffnete Fenster fachte das Feuer erst so richtig an.

In Panik und, um nach Hilfe zu suchen, verließen die Bürokolleginnen den Raum. Als sie mit dem Brandschutzexperten zurückkehrten, brannte ihr Zimmer lichterloh. Auch auf dem Flur brannte es. Denn hier waren direkt neben ihrem Büro verpackte Weihnachtspräsente gestapelt, die ebenso Feuer fingen. Die vielen Dokumente auf ihrem Schreibtisch standen hoch in Flammen und der Qualm trat schnell auf die Gänge. Die Rauchmelder auf den Fluren reagierten erst spät. Jedoch konnten sich alle Mitarbeiter in Sicherheit bringen. Der Brandschutzbeauftragte alarmierte die Feuerwehr.

Diese konnten den Schaden auf zwei Büros und wenige Meter auf dem Flur begrenzen. Hier haftet der Mitarbeiter für Brandsicherheit nicht – oder?

Marius Lichter wägte sich, zumindest was das Rechtliche angeht, in Sicherheit. Schließlich hatten die beiden Kolleginnen den Brand ausgelöst. Die meisten Bürobrände entstehen durch Verfehlungen von Mitarbeitern. Die Polizei traf ein und befand schnell: Hier greift die Haftung des Brandschutzbeauftragten. Dies sah auch der Richter so.

Begründung:
– In der vorweihnachtlichen Zeit ist es nur zu verständlich, dass Angestellte sich eine weihnachtliche Atmosphäre wünschen. Und was liegt da näher als schöne echte Kerzen. Marius Lichter hätte demnach in der Vorweihnachtszeit die Büros regelmäßig inspizieren können, um die echten Kerzen daraus, mit einem entsprechenden Hinweis an die Mitarbeiter, zu entfernen.
– Man warf ihm auch vor, die Mitarbeiter nicht ausreichend auf die Gefahren durch Kerzen hingewiesen zu haben. Im Arbeitsalltag geht so etwas bei den Mitarbeitern schnell unter.
– Im Zeitalter der Digitalisierung hätte Marius Lichter die Mitarbeiter regelmäßig durch E-Mails und mindestens einmal mit Flyern auf den Schreibtischen über die Gefahren durch Kerzen informieren müssen.

Gerichtsurteil und die Haftung von Marius Lichter
Obgleich die oben gezeigten Begründungen Marius Lichter als Brandschutzbeauftragten in die Haftung nehmen, fiel das Urteil des Richters milde aus. Die Mitarbeiter für Brandschutz können, so der Richter, schließlich nicht überall gleichzeitig agieren. Marius Lichter war, bevor der Brand ausbrach, gerade damit beschäftigt, den Chef von der Anschaffung moderner Computer zu überzeugen. Die in die Jahre gekommenen Altgeräte und deren notdürftige Verkabelung stellten aus brandschutztechnischer Sicht eine große Gefahr dar.

Darüber hinaus befand der Richter, dass zwei studierte Steuerberaterinnen, die sich ein Büro teilen, wissen sollten, welche Gefahren von brennenden Kerzen, vor allem in Verbindung mit Tonerstaub, ausgehen. Der Richter belastete die beiden Damen stark. Das Urteil für Marius Lichter fiel milde aus, zumal die Versicherung den Schaden der beiden verbrannten Räume übernahm. Marius Richter musste lediglich eine Geldstrafe leisten und die Brandschutzregeln im Unternehmen überarbeiten und verschärfen. Der Richter wies Marius Lichter jedoch auf seine Nachlässigkeiten hin und forderte ihn auf, diese zukünftig zu vermeiden.

Eine der brandverursachenden Kolleginnen verlor anschließend ihren Job, da sie schon öfter durch Regelverstöße auffällig wurde. Die andere Dame erhielt eine Abmahnung, durfte aber schließlich bleiben, da sie aufgrund ihrer hervorragenden Arbeitsleistung für das Unternehmen unverzichtbar geworden war.

Das Vorhandensein von Feuerläschern hätten den Schaden minimieren können.

Namen und Unternehmen sind frei erfunden. Die Fälle weisen Ähnlichkeiten mit realen Brandvorkommnissen auf.

Brandschutz: Brandschutzverantwortung für alle

Wenn ein Brand ausbricht, sollten die Mitarbeiter den Anweisungen des Brandschutzbeauftragten oder anderem Sicherheitspersonal Folge leisten. Im Falle eines Brandalarms sind die Bürogebäude sofort zu verlassen. Bestimmte Utensilien zur Brandbekämpfung sollten für jeden greifbar platziert werden, damit die Ausbreitung eines Feuers schon vor dem Eintreffen der Feuerwehr verhindert wird:

  • Feuerlöscher
  • Feuerlöschspray
  • Sonstige Feuerlöschmittel, entsprechend der Brandgefährdung

Steht auch das Löschen eines ausgebrochenen Feuers an höchster Stelle, so sind in jedem Unternehmen weitere Experten als der Brandschutzbeauftragte und medizinische Hilfsmittel notwendig. Jeder Betrieb, ob Büro oder Handwerk, ist verpflichtet, einige Mitarbeiter in Erste Hilfe und Brandschutz, sogenannten Brandschutzhelfer, Auszubilden. Diese können dann auch bei Brandverletzungen und Atemproblemen helfen, bevor der Arzt eintrifft. Erste Hilfe kann im Brandfall Leben retten. Rauchmelder in ausreichender Anzahl sollten selbstverständlich sein.

Wie kann der Brandschutzbeauftragte sein Haftungsrisiko minimieren?
Brandschutzbeauftragte werden regelmäßig geschult, kennen sämtliche Brandschutzregeln und tragen ihre Verantwortung gewissenhaft. Das Haftungsrisiko für den Brandschützer im Unternehmen ist relativ hoch angesiedelt. Doch kann dieser einer Haftung durch wenige hilfreiche Tipps vorbeugen:

1. Rechte und Pflichten des Brandschutzbeauftragten müssen klar und deutlich im Bestellungs- und Arbeitsvertrag geregelt sein.
Profunde Kenntnisse über das Brandschutzkonzept in seinem Zuständigkeitsbereich sollten gegeben sein.
2. Der Brandschutzbeauftragten überwacht die Wartung von Brandmeldeanlagen und Löschanlagen im Sinne der Brandschutzmaßnahmen.
3. Sämtliche Vorgänge sollten vom Brandschutzmitarbeiter gegenüber Vorgesetzten, Arbeitgebern oder Behörden stets schriftlich dokumentiert werden. Diese Dokumentationen sollte er sich zu seinem eigen Schutz per Unterschrift gegenbestätigen lassen.
4. Die Aktualisierung wichtiger Unterlagen, wie Feuerwehrpläne oder die Fortschreibung des Brandschutzkonzeptes, ist regelmäßig vorzunehmen.
5. Auch die Nachweise über seine Fortbildungen und seinen Wissensstand hält der Brandschutzbeauftragte regelmäßig schriftlich fest.

Die benannten Nachweise können den Brandschutzexperten im Ernstfall von seiner Haftung befreien.

DIN VDE 0132: Das gilt bei der Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen

DIN VDE 0132: Das gilt bei der Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen
Niemand wünscht sich, dass in seinem Betrieb ein Brand ausbricht. Und doch passiert es noch viel zu oft. Unzählige Ursachen können dazu führen, dass ein Feuer ausbricht. An oder im Bereich elektrischer Anlagen kommt dies häufiger vor. Ein Kabelbrand, der ein Großfeuer auslöst ist ebenso denkbar, wie menschliches unbeabsichtigtes Fehlverhalten. Hier ist demnach äußerste Vorsicht geboten.

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Damit aus einem Brand keine Katastrophe wird oder – und das hat höchste Priorität – kein Menschenleben als Folge eines Brandes beeinträchtigt wird, ist die Brandbekämpfung durch verschiedene Vorgaben, Richtlinien und Normen geregelt. Für die Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen greift die Norm DIN VDE 0132. Als erste Regel sollten jeder Anlagenbetreiber und seine Verantwortlichen einen Brandfall möglichst verhindern bzw. vermeiden. Falls es dennoch passiert, die wichtigsten Punkte aus dieser DIN-Norm VDE 0132 im Überblick.

Das A & O in der Brandbekämpfung: Die Vorbereitung

Nicht erst im Brandfall sollten sich Verantwortliche einer elektrischen Anlage oder Elektrofachleute Gedanken hinsichtlich der Herangehensweisen im Brandfall machen. Besser ist es, sie sind jederzeit gut auf den Brandfall vorbereitet. Mit den Vorgaben aus der DIN VDE 0132 gelingt die Vorbereitung perfekt. Die DIN VDE 0132 umfasst sowohl Regelungen zur Brandbekämpfung als auch zur technischen Hilfeleistung im Brandfall im Bereich elektrischer Anlagen. Sie dient zur Unterrichtung von Personen, deren Zuständigkeit in der Bekämpfung von Bränden in elektrischen Anlagen und deren Nähe liegt. Auch Elektrofachkräfte fallen unter diesen Personenkreis. Die Norm umfasst u.a. Vorgaben zu folgenden Punkten:

  • Vorbereitende Maßnahmen für die Brandbekämpfung,
  • Brandbekämpfung nach DIN VDE 0132 an Niederspannungsanlagen,
  • Brandbekämpfung an Hochspannungsanlagen,
  • Löschmittel Wasser,
  • Brandbekämpfung mit Schaum,
  • Löschmittel mit Pulver,
  • Brandbekämpfung mit Kohlendioxid,
  • Brandbekämpfung in Bürobereichen,
  • Geltung der Norm DIN VDE 0132.

Für jeden Betreiber von elektrischen Anlagen gilt die ungeschriebene Pflicht, eine aktuelle Fassung der DIN VDE 0132 an gut einsehbaren Stellen auszuhängen. Spätestens seit dem Zeitpunkt 1. Juli 2021 (Übergangsfrist) sollten Verantwortliche in jedem Unternehmen die alte Version durch die aktuelle Fassung ersetzen.

Die wichtigsten Details der DIN VDE 0132 im Überblick

Vorbereitende Maßnahmen für die Brandbekämpfung
In der DIN VDE 0132 VDE 0132:2018-07 sind sowohl die Aufgaben, Herangehensweisen und Verhaltensweisen des Anlagenbetreibers definiert. Die drei wichtigsten Auflagen im Überblick:

1. Der Anlagenbetreiber hat stets eine wohlwollende Zusammenarbeit mit der Feuerwehr sowie anderen Fachkräften der technischen Hilfeleistung zu gewährleisten.
2. Der Betreiber einer elektrischen Anlage wirkt unterstützend beim Erstellen der Einsatzpläne der Feuerwehr. Er klärt über mögliche Gefahrenpunkte auf, die Löscharbeiten beeinträchtigen oder behindern könnten.
3. Auch über mögliche Chlophentransformatoren sowie andere Maßnahmen bei der Brandbekämpfung hat er die Feuerwehr zu informieren.

Brandbekämpfung nach DIN VDE 0132 an Niederspannungsanlagen
Falls im Bereich der Brandstelle erhebliche Zerstörungen der Niederspannungsanlagen zu erwarten oder bereits eingetreten sind, sind alle betroffenen Leitungen im Bereich der Brandstelle und Umgebung umgehend spannungsfrei zu machen. Vorrangig gilt das für alle Freileitungen.

Eine Berührung mit herabfallenden Leitungen oder leitenden Metallteilen kann lebensgefährlich sein. Daher ist beim Annähern an den Brandort angesichts einer Erkundung oder Rettung ein Mindestabstand von 1 m bis 1.000 V AC (Wechselstrom) oder bis 1.500 V DC (Gleichstrom) einzuhalten.

Brandbekämpfung an Hochspannungsanlagen
Da die Gefahr, die von Hochspannungsanlagen ausgeht, deutlich höher ist als die Risiken von Niederspannungsanlagen im Brandfall, gelten hier besondere Regelungen. Die wichtigste Vorschrift aus der DIN VDE 0132, die dem Schutz von Menschenleben dient, lautet:

Schalt- und Umspannanlagen sowie alle Hochspannungsanlagen in geschlossenen Räumen dürfen ausschließlich in Gegenwart versierter zuständiger Elektrofachkräfte betreten werden. Das können Anlagenverantwortliche oder elektrotechnisch unterwiesene Personen sein, die unmittelbar am Einsatz beteiligt sind.

Wegen der gefährlich starken Spannung in Hochspannungsanlagen gelten hier höhere Annäherungsabstände als in Niederspannungsanlagen:

Netzspannung / Annäherungsbereich
über 1 kV bis 110 kV / 3 m
über 110 kV bis 220 kV / 4 m
über 220 kV bis 380 kV / 5 m

Eine der größten Gefahren bilden herabfallende Leitungen. Wer die Umgebung herabfallender Leitungen ohne ausreichend großem Abstand betritt, begibt sich in Lebensgefahr. Daher sehen die DIN VDE 0132 sogar einen Mindestabstand von 20 Metern vor. Dieser Abstand gilt auch für Metallteile, wie beispielsweise Schienen, Zäune oder Geländer in Brandbereichen von elektrischen Anlagen.

Der Umgang mit Löschmitteln im Rahmen der DIN VDE 0132
Der Umgang mit Löschmitteln im Bereich elektrischer Anlagen ist gemäß DIN VDE 0132 ebenfalls streng geregelt. Fehler beim Löschvorgang in Hochspannungsanlagen können verheerende Folgen haben und Menschenleben kosten. So gehen Fachleute im Brandbekämpfungsfall an Hochspannungsanlagen (auch Niederspannungsanlagen) vor, um das Risiko so gering wie möglich zu halten:

Löschmittel Wasser
Wasser ist seit jeher starker Leiter von Strom. Daher geschieht das Löschen bei unter Spannung stehenden Anlagen nur, wenn erhöhte Mindestabstände eingehalten werden, wie unter den vorbereitenden Maßnahme beschrieben. Eine erhöhte Gefahr für Einsatzkräfte, die Wasser als Löschmittel verwenden, besteht vor allem dann, wenn eine durchgehende Anbindung zwischen dem Löschwasser, dem unter Spannung stehenden Anlagenteil und der Einsatzkraft besteht. Empfohlen wird daher ein feiner Sprühstrahl.

Brandbekämpfung mit Schaum
Für die Brandbekämpfung mit Schaum gelten ähnliche Herangehensweisen wie bei der Löschung eines Brandes mit Wasser. Wer einen Brand im Bereich elektrischer Anlagen mit Schaum bekämpfen will, muss zuerst wichtige Vorsichtsmaßnahmen treffen, um sich selbst und andere Personen in der Nähe des Brandortes vor einem elektrischen, vermutlich sogar tödlichen, Stromschlag zu bewahren. Folgende Richtlinien gibt die Norm DIN VDE 0132 bei Niederspannung und Hochspannung vor:

  • Bei Niederspannung darf Löschschaum nur in spannungsbefreiten Anlagen eingesetzt werden. Aus Sicherheitsgründen sind vor der Löschaktion zudem alle benachbarten Anlagen spannungsfrei zu halten. Typgeprüfte zugelassene Feuerlöschgeräte für den Einsatz in elektrischen Anlagen sind von dieser Beschränkung ausgenommen.
  • Im Falle von Hochspannungsanlagen darf Löschschaum – ohne Ausnahme – nur an spannungsfreien Anlagenteilen eingesetzt werden. Auch benachbarte Anlagenteile müssen spannungsfrei sein.

Löschmittel mit Pulver
Pulver-Löschmittel finden im Bereich elektrischer Anlagen nur unter bestimmten Bedingungen Verwendung.

Gefahr:
Löschpulver auf Isolatoren kann unter Einfluss höherer elektrischer Stärken (wie Hochspannung über 1 kV) leitfähig werden. Dies wiederum hat kurzschlussartige Ströme zur Folge. Diese wiederum könnten bei Verwendung Menschenleben kosten. An in Brand geratenen Anlagenteilen könnte ein Brand möglicherweiser weiter angefacht werden.

Daher gilt:
Der Einsatz von Löschpulver darf nur mit Zustimmung des Betreibers erfolgen.

Brandlöschung mit Kohlendioxid
Bei Kohlendioxid handelt es sich um ein gern verwendetes Löschmittel im Brandfall an elektrischen Anlagen. Kohlendioxid ist nicht leitend. Zudem hinterlässt es keine Löschrückstände. Dennoch sollten unbedingt die Gefahrenhinweise auf den Löschgeräten beachtet werden.

Die Löschvorgänge mit Kohlendioxid unterliegen jedoch einem gefährlichen Paradoxon:

Bei der Verwendung in Außenanlagen verflüchtigt sich Kohlendioxid schnell und verliert damit seine vollständige Wirkung. Bei der Verwendung in engen sowie schlecht belüfteten Innenräumen droht Lebensgefahr.

Brandbekämpfung in Bürobereichen
Handfeuerlöscher können lebensrettend sein. Daher sollten diese gut sichtbar und in ausreichender Anzahl in bestimmten Bürobereichen platziert sein. Auch die Verwendung von Feuerlöschern sollte zumindest einem Teil der Mitarbeiter, wie beispielsweise dem Brandschutzbeauftragten eines Unternehmens, geläufig sein.

Gemäß der Norm DIN VDE 0132 stellen Handfeuerlöscher in Bürobereichen und ähnlichen Räumen keine Gefahr für Laien dar, sofern nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • ausschließlich tragbare Handfeuerlöscher (und nur Handfeuerlöscher) gemäß DIN EN 3-1:1996-07 verwenden,
  • nur Sprühstrahl aus Sprühstrahldüse,
  • ausschließlich normales Leitungswasser ohne jegliche Zusätze,
  • 1 m Mindestabstand bei Löschung.

Maßnahmen nach einem Brandfall in elektrischen Anlagen

Im oder nach einem Brandfall gibt es für den Betreiber elektrischer Anlagen weitaus mehr zu tun als durch Normen und Regelungen vorgegeben. Er trägt das Höchstmaß an Verantwortung und sollte dem gewissenhaft nachkommen. Die fünf wichtigsten Punkte, die der Anlagenbetreiber nach einem Brandfall beachten sollte:

1. Ein Zutrittsverbot für Unbefugte zum Brandort oder dessen Umgebung ist verpflichtend.
2. Der Anlagenbetreiber hat für Betriebsmittel und Geräte in der Nähe des betroffenen Bereiches eine Wiederinbetriebnahme zu genehmigen.
3. Erstmaliger Zutritt zur betroffenen Stelle: Vor dem erstmaligen Betreten des Brandortes (ohne Atemschutz) nach der Brandbekämpfung sind die betroffenen Orte ausreichend zu belüften. Nur so ist gewährleistet, dass sich keinerlei giftige oder zersetzende Produkte mehr in den Räumen verteilen.
4. Unter Spannung stehende Anlagenteile sind umgehend und umfassend gegen Berührung zu sichern.
5. Mögliche Pulverbeläge auf Isolatoren müssen unter Einhaltung aller Vorsichtsmaßnahmen beseitigt werden.

Größtmöglicher Schutz durch vorbeugende Absicherung

Jedem Betreiber elektrischer Anlagen obliegen zahlreiche Vorkehrungen, damit ein Brand erst gar nicht entstehen kann. Sollte aus unvorhersehbarem Grund dennoch ein Feuer entstehen, sollten Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass kein Chaos und keine Panik ausbrechen. Neben den zahlreichen Herangehensweisen, festgelegt in der DIN VDE 0132, sollte der Anlagenbetreiber folgende Punkte berücksichtigen:

– Der Anlagenbetreiber hat schon im Vorfeld angesichts seiner persönlichen Beurteilung der Gefährdung entsprechende Vorkehrungen und Notfallmaßnahmen im Brandfall zu treffen.
Sämtliche wichtigen Brandrisiken, die sich aus dem Betrieb der Anlage ergeben können, -sind mit höchster Sorgfalt einzuschätzen, damit diese bestenfalls gar nicht erst aufkommen.
– Alle Verantwortlichen für die Brandbekämpfung sind zu benennen und umfassend zu unterweisen.
– Eine ausreichende Anzahl von funktionierenden Feuerlöschern ist, abhängig von Art und Größe der Anlage, bereitzustellen. Diese müssen den richtigen Brandschutzklassen folgen.
– Die betrieblichen Verantwortlichen zur Brandbekämpfung beherrschen den fachkundigen Umgang mit vorhandenen Löschmitteln.
– Steht eine ausreichende Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für das verantwortliche Personal griffbereit zur Verfügung?
– Die Lagerung von leicht entzündlichen Gegenständen und Stoffen hat stets so zu erfolgen, dass eine Entzündung nicht möglich ist.
– Gefährliche Bestandteile der Elektrotechnik lassen sich im Brandfall zügig und leicht ausschalten. Die Ausschaltung darf jedoch nur erfolgen, wenn diese Teile nicht an der Brandbekämpfung beteiligt sind oder die Ausschaltung weitere Gefahren hervorrufen kann.
– Feuerwehrpläne nach DIN 14095 sollten in jedem Betrieb ausreichend und gut einsehbar vorhanden sein.
– Im Brandfall stimmt sich der Anlagenbetreiber umfassend mit der Feuerwehr ab. Den Anweisungen der Feuerwehr ist unbedingt Folge zu leisten.

Ausschluss der Geltung der Norm DIN VDE 0132

Zum sicheren Betrieb einer elektrischen Anlage gehört die Schaffung von Maßnahmen zum Brandschutz sowie zur Brandbekämpfung durch den Anlagenbetreiber. Das ist hier festgeschrieben: Abschnitt 4.1.111 „Brandschutz und Brandbekämpfung” der DIN VDE 0105-100:2015-10 „Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen”. In diesem Abschnitt wird unmittelbar auf die DIN VDE 0132 sowie die DIN VDE 0105-100 im informativen Abschnitt B.4 verwiesen.

Die Norm DIN VDE 0132 gilt nicht in folgenden drei Anwendungsbereichen:

1. für die Errichtung sowie den Betrieb ortsfester Löschanlagen,
2. für Anlagen zur Beregnung, Wasserwerfer und ähnlichen Löschmaßnahmen,
3. für spezielle Löschmaßnahmen, wie z.B. die Flutung von Kabelkanälen mit Wasser oder Löschschaum.

Die DIN VDE 0132 gelten ebenfalls nicht, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

Für elektrische Anlagen mit einer Nennspannung bis 50 V Wechselspannung (AC) oder bis 120 V Gleichspannung (DC) gelten die in der DIN VDE 0132 angegebenen Werte der Mindestabstände für Annäherung und Löschmitteleinsatz nicht.

Fazit
Verantwortungsbewusste Betreiber von elektrischen Anlagen sind sich der erhöhten Gefahr, die sich aus dem Betrieb ergeben, stets bewusst. Da sie jedoch eine große Anzahl anderer Aufgaben, wie dem betriebswirtschaftlichen und verwaltungstechnischen Teil, zu bewältigen haben, ist niemand vor kleinen Unachtsamkeiten gefeit. Daher empfiehlt es sich, sich in regelmäßigen Abständen mit den Vorgaben der Norm DIN VDE 0132 intensiv zu befassen und den möglichen Brandfall mit verantwortlichen Mitarbeitern zu kommunizieren. Denn im Brandfall gilt es, Ruhe zu bewahren. Das gelingt nur mit einer verantwortungsvollen Vorbereitung auf das Ereignis, das hoffentlich nie eintrifft. Zum einen dient diese Vorgehensweise der Rettung von Menschenleben. Andererseits bleibt so der Versicherungsschutz in vollem Umfang erhalten.