Externer SiGeKo (Sicherheits- und Gesundheitsschutz Koordinator)
Der SiGeKo (Sicherheits- und Gesundheitsschutz Koordinator) übernimmt nach § 3 der BaustellV. Aufgaben während der Planung und Ausführung von Bauvorhaben. Er hat die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festzulegen, zu koordinieren und ihre Einhaltung zu überprüfen.
Aufgaben des SiGeKo u.a.:
- Erarbeitet und koordiniert den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan), um Gefährdungen beim Zusammenwirken mehrerer Arbeitgeber zu vermeiden
- Stellt die Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammen und schreibt sie fort
- Unterstützt den Bauherrn bei der Vorankündigung nach der Baustellenverordnung sowie bei ihrer sichtbaren Auslage und Aktualisierung auf der Baustelle
- Berät den Bauherrn sowie die Projekt- und Bauleitung bei der Koordination von Sicherheit und Gesundheitsschutz
Wer kommt als SiGeKo infrage?
Je nach Art und Komplexität der Baumaßnahme können Architekten, Ingenieure, Techniker, Meister als geeignet angesehen werden.
Wann ist ein SiGePlan erforderlich?
Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, dass vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) erstellt wird. Der Plan muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten enthalten. Ergeben sich während der Ausführung des Bauvorhabens erheblichen änderungen in der Ausführung, hat der Koordinator den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anzupassen oder anpassen zu lassen.
Suchen Sie weitere Informationen? Dann lesen Sie „Was regelt die Baustellenverordnung?“ auf fachanwalt.de
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Ausbildung
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Rechtstexte und Technische Regeln:
- BaustellV (Baustellenverordnung)
- Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)
- ASR A5.2 Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm AVV Baulärm
- Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV
- Aktivitäten nach der Baustellenverordnung
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