Arbeitgeber müssen betroffene Arbeitsplätze in Radon-Vorsorgegebieten und bestimmten Arbeitsfeldern grundsätzlich zwölf Monate lang mit Geräten einer anerkannten Stelle messen. Für die reguläre Erstmessung gilt eine Frist von 18 Monaten. Grundlage ist § 127 Strahlenschutzgesetz. Anerkannte Stellen wie Radonova liefern die Detektoren, lassen sie qualitätsgesichert auswerten und stellen einen Messbericht bereit.
Für die Umsetzung sind drei Fragen entscheidend: Welche Räume sind betroffen, wie viele Detektoren werden benötigt und wann müssen die Ergebnisse vorliegen? Fachkräfte für Arbeitssicherheit können die Planung begleiten. Die Verantwortung im Arbeitsschutz liegt beim gesetzlich Verpflichteten.
Welche Arbeitgeber sind zur Radonmessung verpflichtet?
Messpflichtig sind Arbeitsplätze im Keller oder Erdgeschoss von Radon-Vorsorgegebieten, bestimmte Arbeitsfelder und behördlich erfasste Fälle.
Nach § 127 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) müssen Arbeitsplätze in Innenräumen gemessen werden, wenn sie im Keller oder Erdgeschoss eines Gebäudes in einem ausgewiesenen Radon-Vorsorgegebiet liegen. Die Bundesländer legen diese Gebiete fest; die Übersicht des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) erleichtert die erste Prüfung. Entscheidend sind die tatsächliche Lage und Nutzung des Arbeitsplatzes.
Als Arbeitsplatz gilt nach § 5 StrlSchG jeder Ort, an dem sich eine Arbeitskraft während ihrer Berufsausübung regelmäßig oder wiederholt aufhält. Darüber hinaus gilt die Messpflicht unabhängig vom Vorsorgegebiet für bestimmte Arbeitsfelder, darunter untertägige Bergwerke, Radonheilbäder sowie Anlagen der Wassergewinnung und -aufbereitung. Bei Hinweisen auf erhöhte Radonwerte kann die zuständige Behörde Messungen auch an weiteren Arbeitsplätzen anordnen.
Pflicht und Vorsorge sind zu trennen: Außerhalb dieser Fälle können Betriebe freiwillig messen. Das private Homeoffice von Beschäftigten fällt derzeit nicht unter die hier beschriebene betriebliche Messpflicht. Auch dort sind freiwillige Messungen möglich. Anders liegt der Fall bei Räumen, die tatsächlich Teil einer Betriebsstätte sind: Hier müssen die gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig von der Bezeichnung des Raums geprüft werden.
Eine einmalige Erstmessung genügt zudem nicht in jedem Fall. Werden Arbeitsplätze so verändert, dass sich die Radonkonzentration über den Referenzwert erhöhen kann, sieht § 127 erneute Messungen vor.
Wie läuft die gesetzliche Radonmessung Schritt für Schritt ab?
Zuerst die Betroffenheit klären, dann Messorte und Detektoren festlegen, zwölf Monate messen und die Ergebnisse dokumentieren.
Ein Messplan verbindet gesetzliche Anforderungen mit der Gebäudenutzung. Zuständigkeiten, Raumnummern und Fristen sollten vor der Bestellung feststehen. Ein Lageplan mit fortlaufenden Messpunktnummern erleichtert die spätere Zuordnung. Bei Schichtbetrieb, wechselnder Belegung oder saisonal genutzten Räumen muss die Messung den typischen Nutzungsbedingungen entsprechen.
Schritt 1 – Betroffenheit prüfen
Prüfen Sie die Bekanntmachung Ihres Bundeslands und erfassen Sie alle regelmäßig oder wiederholt genutzten Arbeitsplätze im Keller und Erdgeschoss. Berücksichtigen Sie besondere Radon-Arbeitsfelder sowie mögliche behördliche Anordnungen. Bei mehreren Standorten empfiehlt sich eine getrennte Übersicht mit Geschoss, Raumnutzung und Fristbeginn.
Schritt 2 – Messplan erstellen
Notieren Sie für jeden betroffenen Raum die Fläche, die Nutzung und einen geeigneten Aufstellort. Der Detektor soll die Radonkonzentration unter normalen Betriebsbedingungen erfassen. Meiden Sie Plätze direkt an Fenstern, Heizkörpern, Lüftungsöffnungen oder Wasserquellen.
Geräte dürfen während der Messung nicht beliebig versetzt werden. Wählen Sie einen Platz, an dem Beschäftigte die Detektoren nicht versehentlich entfernen und sie über das gesamte Messjahr verbleiben können. Bei großen Hallen oder ähnlich genutzten Bereichen kann eine fachlich begründete Aufteilung in Messbereiche sinnvoll sein.
Schritt 3 – Anerkannte Messstelle beauftragen
Radonova bietet für die gesetzliche Messung passive Langzeitdetektoren und ein nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiertes Labor. Nach der Bestellung werden die Geräte entsprechend der Anleitung aufgestellt. Beginn und Ende lassen sich im Kundenportal „Meine Seiten“ erfassen.
Nach zwölf Monaten werden die Detektoren zurückgesandt; die Messergebnisse stehen gewöhnlich ein bis zwei Wochen nach Rückerhalt zur Verfügung. Kalkulieren Sie zusätzlich Liefer- und Versandzeiten ein.
Schritt 4 – Ergebnisse dokumentieren und bewerten
Ordnen Sie jeden Messwert dem jeweiligen Arbeitsplatz zu. Bewahren Sie Messbericht, Messorte, Messdauer und Angaben zur Raumnutzung gemeinsam auf. Gemäß § 126 StrlSchG beträgt der Referenzwert 300 Becquerel pro Kubikmeter Luft (Bq/m³) im Jahresmittel.
Die betroffenen Beschäftigten und gegebenenfalls der Betriebs- oder Personalrat sind nach § 127 über Messergebnisse zu unterrichten. Bei einer Überschreitung folgen weitere Schritte.
Die Dokumentation sollte auch den Anlass der Messung, den genauen Standort, die Geräteart und gegebenenfalls besondere Raumeigenschaften enthalten. § 155 StrlSchV regelt die erforderlichen Aufzeichnungen. Für eine spätere Kontrolle müssen Messort und Messergebnis jederzeit nachvollziehbar zusammenpassen.
Wie viele Messgeräte braucht ein Betrieb?
Als Orientierung gilt ein Detektor je Innenraum mit Arbeitsplatz, bei großen Flächen einer je 200 m² und mindestens zwei je Gebäude.
Ausgangspunkt ist die Anzahl der betroffenen Innenräume. Für große Bereiche werden häufig mindestens ein Detektor pro 200 m² sowie mindestens zwei Geräte pro Gebäude angesetzt.
Das sind fachliche Planungswerte und keine ausnahmslose gesetzliche Rechenformel. Unterschiedliche Lüftungsbedingungen, Nutzungen und Raumzuschnitte können zusätzliche Messpunkte notwendig machen.
Nicht jeder Nebenraum ist automatisch ein eigener Arbeitsplatz. Prüfen Sie deshalb zunächst, wo sich Beschäftigte tatsächlich regelmäßig oder wiederholt aufhalten. Werden mehrere Bereiche als Konformitätsbereich betrachtet, sollte die fachliche Begründung schriftlich im Messplan stehen.
Beispiel für den Gerätebedarf: Ein Betrieb nutzt drei Kellerräume mit je einem Arbeitsplatz und eine betroffene Halle mit 600 m². Für die Kellerräume werden drei Detektoren angesetzt. Die Halle benötigt bei einem Gerät je 200 m² weitere drei. Daraus ergibt sich ein erster Messplan mit 3 + 3 = 6 Detektoren. Bei räumlich getrennten Arbeitsbereichen ist die Verteilung gesondert zu prüfen.
Die Geräte sollten repräsentativ im Aufenthaltsbereich stehen, mit Abstand zu Wänden und anderen Störquellen. Bei offenen Grundrissen ist darauf zu achten, dass die Messpunkte die unterschiedlichen Arbeitsbereiche ausreichend abbilden. Maßgeblich ist die Anleitung der anerkannten Stelle.
Zusätzliche Messungen in Obergeschossen können sinnvoll sein, auch wenn dort aufgrund der Geschosslage allein keine allgemeine Pflicht nach der Vorsorgegebietsregel besteht.
Wie lange dauert die Messung und welche Fristen gelten?
Die reguläre Pflichtmessung umfasst zwölf Monate. Bei den gesetzlichen Regelfällen muss sie innerhalb von 18 Monaten erfolgt sein.
Radonwerte schwanken mit Jahreszeit, Witterung und Lüftung. Deshalb schreiben § 155 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und § 127 StrlSchG für die reguläre Messung eine Gesamtdauer von zwölf Monaten vor.
Eine Kurzzeitmessung liefert lediglich eine erste Einschätzung. Nur wenn eine Überschreitung des Referenzwerts sicher prognostiziert werden kann, ist bei der Erstmessung unter bestimmten Voraussetzungen eine kürzere Messung zulässig.
Für Arbeitsplätze in Vorsorgegebieten gilt die 18-Monats-Frist nach Gebietsfestlegung und Aufnahme der beruflichen Tätigkeit; bei den besonderen Arbeitsfeldern nach Aufnahme der Tätigkeit. Eine Verlängerung um höchstens sechs Monate ist im begründeten Einzelfall durch die Behörde möglich, wenn die Verzögerung nicht vom Verantwortlichen zu vertreten ist. Bei zusätzlich behördlich angeordneten Messungen sind die Vorgaben der jeweiligen Anordnung maßgeblich.
Für die Durchführung können Arbeitgeber eine anerkannte Radonmessung am Arbeitsplatz mit passiven Detektoren einer anerkannten Stelle organisieren.
Der Fristbeginn sollte schon vor der Bestellung dokumentiert werden. Rechnen Sie rückwärts: Wer die Ergebnisse innerhalb von 18 Monaten benötigt, muss die einjährige Messphase so starten, dass auch die nachgelagerte Laboranalyse rechtzeitig abgeschlossen ist. Bei bereits überschrittener Frist sollten Verantwortliche den Sachverhalt mit der zuständigen Behörde klären, statt die Messung weiter aufzuschieben.
Zeitstrahl: Fristbeginn und Messplanung → Messbeginn → zwölf Monate Messung → Rückversand und Laboranalyse → Ergebnis innerhalb der maßgeblichen Frist.
| Anforderung | Vorgabe | Praxis-Tipp |
|---|---|---|
| Wer misst? | Geräte einer vom BfS anerkannten Stelle | Anerkennung prüfen; Radonova ist ein Beispiel. |
| Messdauer | Grundsätzlich zwölf Monate | Messung unter üblicher Nutzung durchführen. |
| Frist | In Regelfällen 18 Monate; behördliche Anordnung gesondert prüfen | Fristbeginn und Bearbeitungspuffer festhalten. |
| Räume | Vor allem Keller und Erdgeschoss in Vorsorgegebieten | Tatsächliche Arbeitsplatznutzung erfassen. |
| Gerätezahl | Orientierung: je Raum, mindestens zwei pro Gebäude und eines je 200 m² | Große oder unterschiedlich genutzte Räume einzeln prüfen. |
| Referenzwert | 300 Bq/m³ im Jahresmittel | Ergebnisse arbeitsplatzbezogen bewerten. |
Was passiert, wenn der Referenzwert von 300 Bq/m³ überschritten wird?
Über 300 Bq/m³ sind Maßnahmen zur Senkung und eine Kontrollmessung erforderlich. Bleibt der Wert erhöht, folgen weitere Pflichten.
Nach § 128 StrlSchG muss der Verantwortliche bei einer Überschreitung unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration ergreifen. Dazu zählen etwa die Abdichtung von Eintrittsstellen, angepasste Lüftung oder technische Lösungen am Gebäude. Der Referenzwert bedeutet nicht, dass ein Raum automatisch sofort geschlossen werden muss.
Der Erfolg ist durch eine Kontrollmessung nachzuweisen. Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung muss diese innerhalb von 30 Monaten nach Bekanntwerden der Überschreitung erfolgt sein; eine behördliche Fristverlängerung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Die Kontrollmessung dauert grundsätzlich ebenfalls zwölf Monate. Bleibt der Referenzwert überschritten, ist der Arbeitsplatz nach § 129 unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzumelden. Dies gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch, wenn auf Reduzierungsmaßnahmen verzichtet wird.
Anschließend ist nach § 130 die Exposition abzuschätzen. Kann die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten, greifen zusätzliche Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes nach § 131.
Woran erkennt man eine anerkannte Messstelle?
Entscheidend sind die Anerkennung durch das BfS, geeignete Messgeräte, qualitätsgesicherte Auswertung und ein eindeutiger Messbericht.
Für gesetzliche Pflichtmessungen müssen die Geräte von einer durch das BfS anerkannten Stelle stammen. Die BfS-Liste anerkannter Radon-Messstellen dient zur Kontrolle. Ein frei gekauftes elektronisches Anzeigegerät ersetzt diese Messung nicht ohne Weiteres.
Weitere Qualitätsmerkmale sind eine nachvollziehbare Aufstellanleitung, Messverfahren nach DIN ISO 11665-4 und eine Laborakkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025. Der Bericht sollte Raum, Messort, Messzeitraum und Ergebnis klar ausweisen.
Arbeitgeber sollten insbesondere prüfen, ob die Anerkennung die für den Arbeitsplatz verwendeten Geräte und das vorgesehene Messverfahren umfasst. Bei Bergwerken und Wasserwerken können darüber hinaus spezielle Exposimeter oder angepasste Messkonzepte erforderlich sein.
Was gilt für Schulen, Kitas und öffentliche Gebäude?
Auch öffentliche Einrichtungen müssen betroffene Arbeitsplätze im Keller und Erdgeschoss von Vorsorgegebieten messen lassen.
Eine Schule oder Kita wird nicht allein wegen ihrer Nutzung messpflichtig. Entscheidend ist, ob Beschäftigte dort regelmäßig oder wiederholt an einem Arbeitsplatz tätig sind, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Beispielsweise können Büros, Hausmeisterräume oder andere dauerhaft genutzte Bereiche betroffen sein. Träger sollten mit Einrichtungsleitung und Gebäudemanagement klären, wer die Messung organisiert.
Auch Räume, in denen pädagogische Fachkräfte oder Lehrkräfte regelmäßig arbeiten, können betroffen sein. Die Prüfung darf sich deshalb nicht auf Verwaltungsbüros beschränken. Für mehrere Einrichtungen hilft ein einheitlicher Messplan mit eindeutiger Bezeichnung der Räume und Geräte.
Freiwillige Untersuchungen sind auch außerhalb der Vorsorgegebiete sinnvoll. Denn die Radonkonzentration eines konkreten Raums lässt sich nicht allein aus einer Gebietskarte ableiten. Der BfS-Überblick zu Radon am Arbeitsplatz unterstützt bei der Einordnung der Messpflicht.
Fazit: Checkliste für Arbeitgeber
Eine nachvollziehbare Planung verbindet die Prüfung der Messpflicht, ausreichend Detektoren, die Fristen und mögliche Folgemaßnahmen.
- Prüfen Sie die Radon-Vorsorgegebiete und besondere Arbeitsfelder.
- Erfassen Sie betroffene Arbeitsplätze und dokumentieren Sie den Fristbeginn.
- Erstellen Sie einen Messplan mit Raumzuordnung und Detektorzahl.
- Beauftragen Sie eine anerkannte Stelle wie Radonova.
- Führen Sie die zwölfmonatige Messung unter üblichen Bedingungen durch.
- Dokumentieren und bewerten Sie Ergebnisse; informieren Sie Betroffene.
- Veranlassen Sie bei Überschreitung Maßnahmen, Kontrollmessung und gegebenenfalls die Anmeldung.
Damit bleibt die Radonmessung ein klar dokumentierter Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes.
Häufige Fragen zur Radonmessung am Arbeitsplatz
Gilt die Messpflicht auch in Obergeschossen?
Die allgemeine Vorsorgegebietsregel betrifft Keller und Erdgeschoss. Besondere Arbeitsfelder und behördliche Anordnungen können darüber hinausgehen. Freiwillige Messungen oben sind möglich.
Dürfen Arbeitgeber selbst messen?
Ja, sie dürfen Detektoren einer anerkannten Stelle nach Anleitung selbst aufstellen und zurücksenden. Für Pflichtmessungen reicht die Messung mit einem beliebigen Privatgerät nicht aus.
Reicht eine Kurzzeitmessung?
Grundsätzlich nein. Die reguläre Pflichtmessung dauert zwölf Monate. Eine verkürzte Erstmessung ist nur unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen bei sicher prognostizierter Überschreitung möglich.
Was kostet eine Radonmessung am Arbeitsplatz?
Passive Detektoren einschließlich Laboranalyse und Bericht kosten je nach Angebot einige Dutzend Euro netto pro Stück. Für den Gesamtpreis ist vor allem die benötigte Gerätezahl entscheidend. Prüfen Sie, ob Versand, Messbericht und Auswertung enthalten sind.
Wie schnell liegt der Messbericht vor?
Bei Radonova sind die Ergebnisse nach Anbieterangaben gewöhnlich ein bis zwei Wochen nach Rückerhalt der Detektoren verfügbar. Die Messdauer und Versandzeit kommen hinzu.
Zählt das Homeoffice als Arbeitsplatz?
Das private Homeoffice fällt derzeit nicht unter die hier beschriebene betriebliche Radon-Messpflicht. Eine freiwillige Messung zu Hause ist dennoch möglich.
Wo finde ich die Radon-Vorsorgegebiete?
Die zuständigen Bundesländer veröffentlichen die verbindlichen Festlegungen. Die Übersicht des BfS hilft bei der Orientierung; für den konkreten Standort ist die Landesbekanntmachung maßgeblich.
Wer ist eine geeignete Messstelle für Schulen und Kitas?
Für Pflichtmessungen eignen sich vom BfS anerkannte Stellen wie Radonova. Entscheidend sind die passende Geräteauswahl, eine nachvollziehbare Raumzuordnung und ein auswertbarer Bericht.
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