Sicherheitswissen muss vor der Tätigkeit ankommen – nicht erst beim nächsten Kalendereintrag.

Bei neuen Aufgaben, Arbeitsmitteln oder Gefährdungen entsteht sofortiger Handlungsbedarf.

Nach Urlaubszeit, Ausbildungsstart und Personalwechsel kommt in vielen Betrieben Bewegung in Abläufe und Zuständigkeiten. Genau dann zeigt sich, ob Unterweisungen als wirksames Führungsinstrument genutzt werden – oder nur als jährlicher Termin im Kalender stehen.

Praxisfrage:  Wir haben im Januar alle Beschäftigten unterwiesen. Müssen neue Auszubildende, Beschäftigte nach einem Aufgabenwechsel oder Teams mit einem neuen Arbeitsmittel trotzdem erneut unterwiesen werden?

Ja, sobald sich der konkrete Anlass oder die Gefährdung ändert. § 12 Arbeitsschutzgesetz verlangt eine ausreichende, angemessene und arbeitsplatzbezogene Unterweisung. Bei Einstellung, Veränderungen im Aufgabenbereich sowie bei neuen Arbeitsmitteln oder Technologien muss sie vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Die DGUV Vorschrift 1 verlangt darüber hinaus eine Wiederholung, wenn sie erforderlich ist, mindestens jedoch einmal jährlich, und eine Dokumentation.

Eine längere Abwesenheit löst nicht automatisch in jedem Fall dieselbe Standardunterweisung aus. Sie ist aber ein guter Prüfpunkt: Haben sich Arbeitsverfahren, Gefährdungen oder Schutzmaßnahmen verändert? Sind die notwendigen Kenntnisse noch sicher abrufbar? Wenn Zweifel bestehen, ist eine anlassbezogene Auffrischung sinnvoll und gegebenenfalls erforderlich.


Kurzcheckliste für Führungskräfte

  • Anlass prüfen: Einstellung, Versetzung, neue Tätigkeit, neues Arbeitsmittel, neue Technologie oder veränderte Gefährdung.
  • Inhalte aus der aktuellen Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung ableiten.
  • Unterweisung vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeit durchführen.
  • Sprache, Vorkenntnisse und tatsächlichen Arbeitsplatz berücksichtigen.
  • Verständnis durch Rückfragen, Vormachen oder eine kurze praktische Übung prüfen.
  • Datum, Inhalte, unterweisende Person und Teilnehmende nachvollziehbar dokumentieren.
  • Wirksamkeit im Arbeitsalltag beobachten und bei Bedarf nachsteuern.

Praxisbeispiel

Ein Logistikbetrieb führt einen neuen elektrisch betriebenen Hubwagen ein. Die allgemeine Jahresunterweisung fand bereits statt. Vor dem ersten Einsatz werden die betroffenen Beschäftigten trotzdem gezielt zu Verkehrswegen, Ladezustand, Abstellen, Sichtprüfung und Verhalten bei Störungen unterwiesen. Die Führungskraft lässt die sichere Bedienung praktisch zeigen. Erst danach wird das Arbeitsmittel freigegeben.

Fachhinweis:  Eine Unterschrift belegt zunächst nur die dokumentierte Teilnahme. Entscheidend ist, dass die Inhalte verständlich, tätigkeitsbezogen und praktisch wirksam vermittelt wurden. Auch digitale Unterweisungen können geeignet sein, wenn Verständnis, Rückfragen und betrieblicher Bezug zuverlässig sichergestellt sind.

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