Nach § 2 Abs. 5 BetrSichV ist darunter jede Maßnahme zu verstehen, bei der die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird. Als Änderung gilt auch jede Instandsetzung, welche die Sicherheit der Anlage beeinflusst. Die Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 5 BetrSichV kann die Sicherheit sowohl positiv als auch negativ beeinflussen und löst eine Prüfpflicht aus. Nach welchen Maßnahmen eine Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV erforderlich ist, hängt davon ab, ob die Sicherheit der jeweiligen überwachungsbedürftigen Anlage beeinflusst wird.

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