Chrom(VI) an Edelstahl: das unterschätzte Risiko in Heißbereichen

Für Verantwortliche im Arbeits‑ und Gesundheitsschutz

Worum es geht – kurz & klar

Bei Arbeiten an hochchromlegierten Stählen können sich unter bestimmten Bedingungen Chrom(VI)-Verbindungen (Chromate/Chromtrioxid) bilden – krebserzeugend (Kat. 1B), mutagen, reproduktionstoxisch. Typisches Warnsignal: gelbliche Ablagerungen (häufig Calciumchromat) an Bauteilen, Dämmstoffen oder Schraubverbindungen. Begünstigende Faktoren sind 350–800 °C, Sauerstoff, und alkali-/erdalkalihaltige Dämmstoffe oder Montagepasten. Das ist nicht Theorie, sondern durch Realfunde und Messungen in Anlagen (u. a. Kraftwerke, MVA, Industrieöfen) belegt.

Kostenlose GBU Vorlage :

Einordnung im Regelwerk – was zählt

TRGS 561: Maßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen – gilt hier unmittelbar.

  • TRGS 560: Luftrückführung nur unter strengen Bedingungen; bei krebserzeugenden Stäuben grundsätzlich restriktiv handhaben.
  • TRGS 900: AGW‑Systematik; für krebserzeugende Stoffe steht risikobezogenes Vorgehen im Vordergrund (nicht „sichere“ Schwelle).
  • TRGS 910 – Begründung Chrom (VI): Epidemiologie stützt den Richtwert: Langzeit‑Mittelwert 1 µg/m³ Cr(VI) (40 Jahre) entspricht Exzess‑Lungenkrebsrisiko ~4:1000. Das ist die belastbare Größenordnung für die Beurteilung.
  • REACH/ROHS: Zahlreiche Chrom(VI)‑Verbindungen sind zulassungspflichtig (Anhang XIV), Hexavalentes Chrom ist nach RoHS in EEE beschränkt.

Wo das Problem praktisch auftritt

  • Heißleitungen, Turbinengehäuse, Dampfdruckleitungen, Ofen‑ und Abgasstrecken.
  • Flansch‑ und Schraubverbindungen aus hochlegierten Stählen; Montagepasten mit Calcium/Magnesium; Mineral‑/Hochtemperatur‑Glaswolle als Dämmung.
  • Revisions‑ und Isolierarbeiten, Ent- und Wiedereinpacken, Öffnen von Gehäusen/Flanschen, Abisolieren von Dämmung, Schleif‑/Reinigearbeiten.
    Auffällig: gelbe, pulverige/klebrige BelägeChrom(VI) ist möglich; mehrere BG‑Messdienste berichten inhalative Exposition bei Tätigkeiten an belasteten Oberflächen.

STOP – bewährtes Vorgehen ohne Experimente

S – Substitution

  • Dämmstoffe/Montagepasten ohne alkali-/erdalkalimetallhaltige Oxide bevorzugen (sofern technisch möglich und geringere Toxizität belegt). Dokumentierte Ersatzstoffprüfung (TRGS 600).

T – Technisch

  • Staubarmes Arbeiten; sichtbare Beläge abgesaugen (Staubklasse H, DIN EN 60335‑2‑69), keine Druckluft.
  • Bereiche abdecken (z. B. Folien auf Gitterrosten), um Kontamination darunterliegender Arbeitsplätze zu verhindern.
  • Luftrückführung vermeiden; wenn unvermeidbar, nur nach TRGS 560 (Filterkonzept, Freigabe).

O – Organisatorisch

  • Gefährdungsbeurteilung aktualisieren (Tätigkeiten/Medien/Temperaturen/Dämmstoffe).
  • Erlaubnisschein/Arbeitsfreigabe für Heißarbeiten, Demontagen, Isolierarbeiten in betroffenen Bereichen.
  • Kennzeichnung/Absperrung bei Verdachtsflächen („Chrom(VI) – krebserzeugend“).
  • Probenahme & Beurteilung durch BG‑/Ländermessstellen oder akkreditierte Labore; Wisch‑/Materialproben nach standardisierten Verfahren. BG ETEM koordiniert die Thematik.

P – Persönlich

  • PSA: Typ‑5 Anzug (EN ISO 13982‑1) mit Kapuze, FFP3 (oder höherwertiger Atemschutz je Tätigkeit), Korbbrille, nitrilbeschichtete Textilhandschuhe; kontaminierte Einweg‑PSA entsorgen.
  • Hautschutz/Hygiene strikt (Waschen, Wechselkleidung, getrennte Schwarz/Weiß‑Bereiche).
  • Arbeitsplatzbezogene Unterweisung inkl. Erkennen gelblicher Beläge und Vorgehen bei Fund. (BG‑Empfehlungen)

Umgang mit Kontaminationen

  • Beläge nicht trocken lösen. Zuerst H‑Staubsauger, dann feucht binden.
  • Reduktionslösungen können Chrom(VI) → Chrom(III) überführen und so Exposition/Verschleppung mindern; Materialverträglichkeit prüfen, keine Wirksamkeitsgarantie für komplette Dekontamination – Nachmessung erforderlich.
  • Entsorgung als gefährlicher Abfall gem. Nachweisführung.

Mess‑ und Bewertungsmaßstab

  • Ziel ist dauerhaft unter risikobezogenen Maßstäben zu bleiben. Orientierung: 1 µg/m³ Cr(VI) (Langzeit‑Mittelwert, 40 Jahre) ≈ zusätzlich ~4/1000 Lungenkrebsfälle. Unterhalb liegt das Risiko niedriger, aber nicht Null. Strategische Planung an diesem Maßstab ausrichten (Technik/Organisation/PSA/Monitoring).

Typische Fehler – bitte vermeiden

  • Gelbe Beläge abblasen oder trocken abbürsten.
  • Belastete Dämmstoffe ohne Abschottung/Unterdruck abziehen.
  • Luftrückführung ohne TRGS‑560‑Freigabe.
  • „AGW‑Denke“ auf krebserzeugende Stoffe übertragen (statt risikobezogen nach TRGS 910/561 zu handeln).

Praxischeck (für Revision/Stillstand)

  1. Vorscreening: Baujahre/Medien/Temperaturen/Dämmstoff‑Daten → Verdachtszonen markieren.
  2. Sichtprüfung: gelbliche Ablagerungen? Fund → Bereich sperren, Proben veranlassen.
  3. Arbeitsfreigabe mit spezifischen Schutzmaßnahmen (STOP) und Entsorgungskonzept.
  4. Messstrategie: personenbezogene/ortsbezogene Cr(VI)‑Luftmessung + Wischproben vor/nach Reinigung.
  5. Wirksamkeitskontrolle: Nachreinigung, Freigabe dokumentieren, Lessons Learned in GA/Unterweisung zurückspielen.

Warum das Thema jetzt wichtig ist

Die BG‑Branchen berichten reale Funde und arbeitsplatzbezogene Expositionen – nicht nur aus der Galvanik, sondern auch aus Kraftwerken, Industrieöfen und Anlagen mit hochlegierten Stählen. Betreiber sind in der Pflicht: Gefährdungen ermitteln, Maßnahmen festlegen, Wirksamkeit prüfen – exakt das, was das Arbeitsschutzrecht verlangt.

Quellen (Auswahl)

  • BG ETEMMögliche Chrom(VI)-Exposition (Stand 30.05.2025) und Fachinformationen.
  • BG BAUChrom(VI)-Verbindungen an Edelstahl (Bedingungen, gelbe Beläge).
  • TRGS 561, TRGS 560, TRGS 900 (BAuA).
  • TRGS 910 – Begründung Chrom(VI) (Expositions‑Risikobeziehung: 1 µg/m³ → ~4:1000).
  • REACH Anhang XIV (ECHA); RoHS 2011/65/EU (EU‑Kommission).

Schluss

Kein Alarmismus – aber konsequentes, klassisches Arbeitsschutz‑Handwerk: STOP umsetzen, sauber messen, dokumentieren, unterweisen. Dann bleibt das Risiko beherrschbar – auch bei komplexen Anlagen mit hochlegierten Stählen.

Flanschverbindungen sicher öffnen und schließen – was gute Trainer heute (immer noch) lehren müssen

Flanschenarbeit ist Handwerk. Gut gemacht, ist sie unsichtbar – schlecht gemacht, ist sie sofort spür‑ und messbar: Leckage, Verbrühung, Brand, Stillstand. Wer Flanschenschulungen leitet, muss die bewährten Regeln kennen und konsequent vermitteln.

1) Freigabe & LOTO: Ohne Trennstellenkontrolle keine Schulungspraxis

  • Freigabeverfahren/Arbeitserlaubnis: Für Arbeiten mit besonderen Gefahren ist ein dokumentiertes Freigabeverfahren Pflicht. Unterweisung, Unterschriftskompetenzen, Gültigkeitsdauer und Änderungen am Prozess sind zu regeln. Ohne gültigen Schein keine Arbeit.
  • Isolationsplan (Trennstellenplan): Zeigt wie der zu öffnende Abschnitt sicher isoliert und entspannt wird; inkl. Spül‑/Entleeranschlüssen.
  • Lockout/Tagout: Armaturen und Energien mechanisch sichern und optisch kennzeichnen (persönliche Schlösser, Gruppenverschlusskasten, eindeutige Tags). Das Verfahren muss betriebsweit beschrieben, unterwiesen und „gelebt“ werden.

Trainer‑Merksatz: „Trennen – Sichern – Kennzeichnen – Prüfen – erst dann öffnen.“

2) Trennmethoden für Flanscharbeiten: klassisch, sicher, normgerecht

Die Wahl hängt vom Gefährdungspotenzial (Druck, Temperatur, Medium, Menge) ab. Bewährte Methoden:

  • DBB – Double Block & Bleed: zwei Absperrorgane mit gesicherter Zwischenentspannung. Dichtheit beider Absperrungen prüfen; Entspannung nicht im Arbeitsbereich ausblasen.
  • Steckscheiben/Brillensteckscheiben: Deutlich erkennbar, passend in Werkstoff, Druck- und Temperaturklasse; Dichtungen beidseitig passend wählen.
  • Blindflansche: robuste, eindeutig erkennbare Trennstellen; Werkstoff/PN/Class zur Rohrleitung passend.

Normbezug für Trainer:
Flanschsysteme und Dichtungen immer im Spannungsfeld der Normen schulen: DIN EN 1092‑1 (Stahlflansche), EN 1514 (PN‑Dichtungen), EN 12560 (Class‑Dichtungen), EN 1515 (Schrauben & Muttern) sowie EN 14772 (QS‑Prüfung von Dichtungen). Aktualisierte Ausgabestände beachten (z. B. EN 1514‑1:2024‑10; EN 12560‑1:2024‑10).

3) Drucklos, sauber, inert: Medienbeherrschung vor Mechanik

Vor dem Öffnen: Entleeren, Spülen, Entspannen; Spülerfolg messen (z. B. pH bei Säuren/Basen). Ablagerungen und Reaktionen mit Luft/Feuchtigkeit (pyrophor, toxisch) bewerten; ggf. trocknen oder inertisieren. Inertgase können erstickend wirken – Sauerstoff messen, Atemschutz abwägen.

4) PSA & Notfallvorsorge: Schutz zuerst, dann Schraube

  • PSA‑Auswahl nach Stoff und Tätigkeit (Gesichtsschutzschirm + Korbbrille bzw. Vollmaske; geeignete Chemikalienschutzhandschuhe; Ableitfähigkeit/ESD im Ex‑Kontext; ggf. Hitzeschutz/PSAgA). Unterweisung praktisch.
  • Notfallvorsorge: Augendusche/Notdusche, Feuerlöscher, Antidote/Erste Hilfe, Rettungswege, Meldekette – vor Arbeitsbeginn festgelegt und geübt.

5) So öffnen Profis eine Flanschverbindung – Schrittfolge, wie seit Jahren bewährt

  1. Sicherer Standplatz, Bereich abgesperrt; Rohrleitungsteile gegen Pendeln/Wegschnellen sichern.
  2. Seitlich arbeiten, möglichst unter Augenhöhe.
  3. Zuerst die vom Körper abgewandte Schraubenseite lösen, dann übrige Schrauben nur lockern.
  4. Flanschspreizer/Keile nutzen, um Dichtung zu lösen.
  5. Austritt kontrollieren; erst bei tropfenfreiem Zustand Schrauben entfernen.
  6. Finger gegen Einklemmen sichern (Distanzstücke).
  7. Bei Verspannung Dorn/Hubzug einsetzen; bei Sonderwerkzeugen (Heißarbeiten, Hydraulikschrauber, Mutternsprenger) Freigabe neu bewerten.

6) Dichtheitsprüfung nach dem Schließen: Beweisen, nicht glauben

Nach dem Wiederzusammenbau Dichtheit prüfen – Verfahren nach Medium/Anforderung wählen:

  • Blasenprüfung (EN 1593) mit zertifiziertem Prüfmittel,
  • Vakuumglocke,
  • Druckhalteverfahren,
  • Druckdifferenzverfahren (EN 13184),
  • Prüfgas Helium (EN ISO 20485) für erhöhte Anforderungen.

Normbrücke für Trainer: Bei Auswahl und Dokumentation auf EN 14772 (QS‑Prüfung Dichtungen) und die jeweils passenden EN 1514/EN 12560‑Teile verweisen. Schrauben‑/Mutternwahl nach EN 1515 (inkl. Teil 4 zur Druckgeräterichtlinie).

7) Betriebsanweisung: Vorlage nutzen, konkretisieren, aushängen

8) Norm-Update für die Schulungsunterlagen (Auswahl)

  • DIN EN 1092‑1:2018‑12 – Stahlflansche (PN)
  • EN 1514‑1:2024‑10 – PN‑Flachdichtungen (nichtmetallisch)
  • EN 12560‑1:2024‑10 – Class‑Flachdichtungen (nichtmetallisch)
  • EN 1515‑1/‑2/‑4 – Schrauben & Muttern (Auswahl/Klassifizierung/DGRL‑Bezug)
  • EN 14772:2021‑03 – QS‑Prüfung von Dichtungen
  • EN 1759‑1 – Flansche, Class‑System (Stahl)

9) Trainer‑Werkzeug: 60‑Sekunden‑LMRA „Flansch“

Vor dem Lösen – laut und sichtbar abarbeiten:

  • Richtiger Anlagenteil? Trennstellen gesichert & getaggt?
  • Drucklosigkeit mess‑/nachweisbar? Spül‑/Inertmaßnahmen abgeschlossen?
  • PSA vollständig (Schutzschirm + Korbbrille/Vollmaske, Handschuhe)?
  • Auffangmittel bereit, Not‑/Augendusche bekannt?
  • Sonderrisiken (Verspannung, Wärme, Ex) adressiert?
    Wenn neinAbbruch, Rücksprache, Freigabe aktualisieren.

Train‑the‑Trainer „Flanschen“ – modular, normfest, nachweisbar

Wer Mitarbeitende ausbildet, prüft und beurkundet, braucht neben Fachnormen didaktische Routine: klare Lernziele, Demopraxis am Flansch, Checklisten, Fehlerbilder, Prüfprotokolle – und die Fähigkeit, Regelwerk in Handgriffe zu übersetzen.
Unser Train‑the‑Trainer‑Programm für Flanschenschulung setzt genau hier an: Modularer Aufbau (Grundmodul Didaktik + Fachmodule Flansch/Dichtung/Schraubfall), Praxisstationen (DBB, Steckscheiben, Blindflansch, Dichtheitsprüfung) und aktuelles Normen‑Update für Ihre Unterlagen. Teilnahme mit prüfbarer Urkunde – auf Wunsch mit Urkunden‑Check zur Verifizierung.
Zielgruppe: bereits qualifizierte Praktiker*innen, die intern oder extern maßgeschneiderte Seminare nach DIN‑/EN‑Stand vermitteln wollen. https://flanschen.org/train-the-trainer-fuer-flanschenschulung/

Fazit

Gute Flansch‑Trainer lehren keine Abkürzungen, sondern bewährte Reihenfolgen – Freigabe, LOTO, sichere Trennung, Medienbeherrschung, PSA, sauberes Öffnen/Schließen, prüfbare Dichtheit und klare Betriebsanweisung. Genau diese Linie – klassisch, normbasiert, nachvollziehbar – macht Anlagen sicher und Schulungen belastbar.
Wenn Sie Ihr Programm ausbauen oder standardisieren möchten: Train‑the‑Trainer Flanschenpraxisnah, normfest, mit Urkunde. https://flanschen.org/train-the-trainer-fuer-flanschenschulung/

UVV-Prüfung für Fahrräder und Pedelecs: Pflicht, Ablauf & Mini-Protokoll

Dienstfahrräder, Jobräder und Pedelecs sind längst ein fester Bestandteil moderner Mobilitätskonzepte. Unternehmen nutzen sie für innerbetriebliche Transporte, Dienstfahrten oder als attraktives Mitarbeiter-Benefit. Doch was viele Arbeitgeber übersehen: betriebliche Fahrräder sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – und müssen daher regelmäßig geprüft werden.

Eine UVV-Prüfung (Unfallverhütungsvorschrift) stellt sicher, dass Fahrräder und Pedelecs betriebssicher sind und schützt damit Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen.

Rechtliche Grundlagen: Was gilt für die UVV-Prüfung?

Die Pflicht zur Prüfung ergibt sich aus mehreren Regelwerken:

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
    Arbeitgeber müssen Gefährdungen bei Nutzung von Arbeitsmitteln bewerten und regelmäßige Prüfungen veranlassen (§§ 3, 14 BetrSichV).
  • DGUV Vorschrift 70 §57 (Fahrzeuge)
    Für betrieblich genutzte Fahrzeuge – dazu gehören S-Pedelecs (45 km/h) – ist mindestens einmal jährlich eine Sachkundigenprüfung vorgeschrieben.
  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO §63a ff.)
    Jedes Fahrrad im Straßenverkehr muss jederzeit verkehrssicher sein (Beleuchtung, Bremsen, Reflektoren, Reifen).
  • Technische Regeln TRBS 1203
    Prüfungen dürfen nur von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden. Diese müssen Fachausbildung, Berufserfahrung und aktuelle Tätigkeit im relevanten Bereich nachweisen können.

👉 Wichtig: Normale Fahrräder und Pedelecs 25 fallen zwar nicht direkt unter die DGUV Vorschrift 70, aber sobald sie betrieblich genutzt werden, greift die BetrSichV – und damit auch die Pflicht zur regelmäßigen Prüfung und Dokumentation. Arbeitgeber, die hier nachlässig sind, riskieren Haftungsprobleme im Schadensfall.

Wer darf prüfen?

  • Befähigte Person nach TRBS 1203
    Nur geschulte Fachkräfte dürfen UVV-Prüfungen rechtssicher durchführen und dokumentieren.
  • Unterstützende Tätigkeiten
    Azubis oder Laien dürfen Sichtprüfungen oder einfache Wartung (z. B. Reifenluftdruck kontrollieren) übernehmen, aber kein Prüfprotokoll unterschreiben.

Prüfumfang: Was wird kontrolliert?

Eine UVV-Prüfung umfasst alle sicherheitsrelevanten Bauteile. Typischer Prüfkatalog:

  • Bremsen: Vorder- und Hinterrad, Beläge, Scheiben, Leitungen, Rücktritt
  • Beleuchtung & Reflektoren: Front- und Rücklicht, Dynamo/Akku, Speichen- und Pedalreflektoren
  • Reifen & Räder: Profil, Luftdruck, Felgen, Speichen, Radmuttern/Schnellspanner
  • Rahmen & Lenker: Risse, Brüche, Festsitz von Vorbau, Griffe, Sattel, Ständer, Gepäckträger
  • Antrieb: Kette, Schaltung, Tretlager, Kurbel, Pedale
  • Zusatzausstattung: Klingel, Schutzbleche
  • Elektrik bei Pedelecs: Akku, Motor, Ladeanschlüsse, Display, Kabelverlegung

Damit ist die UVV-Prüfung deutlich mehr als nur ein „Fahrrad-Check“ – sie entspricht einer systematischen Sicherheitsprüfung mit rechtlicher Bindung.

Mini-Protokoll (Kurzprotokoll)

Ein kompaktes Protokoll erleichtert die Dokumentation. Beispiel:

UVV-Prüfung Fahrrad/Pedelec – Kurzprotokoll

  • Datum / Prüfer: ………………………………………..
  • Fahrzeugtyp / Rahmennummer: ………………………………………..
  • Bremsen: o.k. / Mangel
  • Beleuchtung & Reflektoren: o.k. / Mangel
  • Reifen & Räder: o.k. / Mangel
  • Rahmen & Lenker: o.k. / Mangel
  • Antrieb (Kette/Schaltung): o.k. / Mangel
  • Akku / Motor (bei E-Bike): o.k. / Mangel
  • Sonstiges (Klingel, Ständer, Schutzbleche): o.k. / Mangel
  • Ergebnis: ✔ Betriebssicher / ✘ nicht betriebssicher

So ein Mini-Protokoll ist nicht nur praktisch, sondern auch ein rechtlicher Nachweis, falls es zu Kontrollen oder Unfällen kommt.

Vollständiges Protokoll hier herunterladen (kostenlos):

Unser Service: Prüfung & Ausbildung aus einer Hand

Als Spezialisten für Arbeitssicherheit bieten wir Ihnen zwei Wege an, wie Sie Ihre Fahrräder und Pedelecs rechtssicher prüfen lassen können:

  1. Komplettservice: Wir führen die UVV-Prüfung für Sie durch – bei Ihnen vor Ort oder in unserer Fachwerkstatt. Sie erhalten ein vollständiges Prüfprotokoll und auf Wunsch eine Prüfplakette.
  2. Ausbildung zur befähigten Person: Wir schulen Ihre Mitarbeiter nach TRBS 1203, sodass Sie künftig selbst UVV-Prüfungen durchführen und intern dokumentieren können. Das spart Kosten und gibt Ihnen Unabhängigkeit.

So haben Sie die Wahl: Komfortable Auslagerung oder eigene Kompetenz im Unternehmen – in beiden Fällen sind Sie auf der sicheren Seite.

Fazit

Die UVV-Prüfung für Fahrräder und Pedelecs ist ein entscheidender Baustein für Betriebssicherheit, Rechtssicherheit und Mitarbeiterschutz. Sie stellt sicher, dass Fahrzeuge nicht nur verkehrstauglich, sondern auch betriebssicher sind. Arbeitgeber, die regelmäßig prüfen (lassen), handeln nicht nur gesetzeskonform, sondern zeigen auch Verantwortung gegenüber ihren Beschäftigten.

Unser Tipp: Nutzen Sie die Chance, Ihre Dienstfahrräder jetzt prüfen oder Ihr Team schulen zu lassen – und kombinieren Sie Sicherheit mit Effizienz.

Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Angebot oder informieren Sie sich über unsere Ausbildungsprogramme zur befähigten Person für Fahrräder und Pedelecs.

„Qualifizierte Person“ oder „zur Prüfung befähigte Person“ bei der Gerüstabnahme – wo liegt der Unterschied?

Gerüste gehören auf Baustellen zu den wichtigsten, aber auch gefährlichsten Arbeitsmitteln. Damit sie sicher genutzt werden können, schreibt der Gesetzgeber regelmäßige Prüfungen vor. In der Praxis tauchen dabei zwei Begriffe auf, die oft verwechselt oder synonym gebraucht werden: die qualifizierte Person und die zur Prüfung befähigte Person. Beide sind im Kontext der DGUV Information 201-011 „Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten“ sowie in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) klar voneinander abzugrenzen.

Die „qualifizierte Person“ – praxisnah für die Inaugenscheinnahme

Nach DGUV und TRBS 2121-1 muss ein Gerüst vor seiner Benutzung durch eine qualifizierte Person in Augenschein genommen werden. Diese Person prüft, ob das Gerüst offensichtliche Mängel aufweist und ob die vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig sind.

Wer kann qualifizierte Person sein?

  • Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im Bau- oder Montagegewerk
  • oder Personen mit vergleichbarer Berufserfahrung und einer entsprechenden Unterweisung

Die Aufgabe ist klar umrissen: Sichtkontrolle und Freigabe vor der Nutzung.
Die Verantwortung liegt jedoch weiterhin beim Unternehmer, der sicherstellen muss, dass die qualifizierte Person tatsächlich die nötigen Kenntnisse besitzt.

Die „zur Prüfung befähigte Person“ – rechtlich verbindlich nach BetrSichV

Der Begriff „befähigte Person“ ist rechtlich eindeutig in § 2 Abs. 6 BetrSichV und der TRBS 1203 definiert. Diese Personen sind durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und aktuelle Tätigkeit befähigt, den sicheren Zustand von Arbeitsmitteln fachkundig zu beurteilen.

Im Gerüstbau bedeutet das:

  • Kenntnisse der einschlägigen Normen (z. B. DIN EN 12811)
  • Erfahrungen mit Aufbau- und Verwendungsanleitungen
  • Fähigkeit, auch abweichende Konstruktionen oder Sonderlösungen sicher zu bewerten
  • Dokumentation der Prüfung (Abnahmeprotokoll, Freigabe)

Die zur Prüfung befähigte Person trägt eine höhere Verantwortung und ist unverzichtbar für die rechtssichere Gerüstabnahme und wiederkehrende Prüfungen.

Unterschiede im Überblick

MerkmalQualifizierte PersonZur Prüfung befähigte Person
RechtsgrundlageDGUV Info 201-011, TRBS 2121-1BetrSichV § 2 Abs. 6, TRBS 1203
AufgabeSichtprüfung vor NutzungRechtssichere Abnahme, wiederkehrende Prüfungen
QualifikationBerufsausbildung/Erfahrung + UnterweisungBerufsausbildung, Erfahrung, aktuelle Tätigkeit, Fachschulung
VerantwortungEingeschränkt (sichtbare Mängel)Vollumfänglich, inkl. Dokumentationspflicht

Fazit

Für die tägliche Baustellenpraxis reicht es, wenn eine qualifizierte Person vor der Nutzung die Sichtkontrolle übernimmt. Geht es jedoch um die rechtssichere Abnahme oder die wiederkehrende Prüfung von Gerüsten, kommt man an einer zur Prüfung befähigten Person nicht vorbei.

Unternehmen sind gut beraten, die Unterschiede zu kennen und die jeweiligen Rollen im eigenen Betrieb klar zu dokumentieren. So lassen sich Haftungsrisiken minimieren und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleisten.

Arbeitsschutz und DIN 18357 – klare Abgrenzung zwischen Technik und Sicherheit

Die DIN 18357 ist Teil der VOB/C und regelt die Beschlagarbeiten im Bauwesen. Dazu zählen die Montage und Befestigung von Beschlägen wie Türgriffen, Schlössern, Scharnieren oder auch Torbeschlägen. Als Allgemeine Technische Vertragsbedingung (ATV) legt sie die anerkannten Regeln der Technik für dieses Gewerk fest und ist damit ein zentrales Dokument für Auftraggeber und Auftragnehmer im Bauwesen.

Für Bauleiter, SiGeKo und Fachkräfte für Arbeitssicherheit stellt sich jedoch immer wieder die Frage: Welchen Bezug hat die DIN 18357 zum Arbeitsschutz?

Was regelt die DIN 18357 konkret?

Die ATV DIN 18357 legt fest:

  • Anforderungen an Beschläge und deren Verarbeitung
  • Vorbereitung der Bauteile (z. B. Türen, Fenster, Möbel)
  • fachgerechte Ausführung der Montage
  • Nebenleistungen wie Abdichtungen oder Justierungen
  • Besondere Leistungen, z. B. Sonderanfertigungen
  • Grundlagen für die Abrechnung

Damit sichert die Norm die technische Qualität und Einheitlichkeit von Beschlagarbeiten.

Arbeitsschutz: keine Exklusivregelung in der DIN 18357

Wichtig zu wissen: Die DIN 18357 enthält keine eigenen Arbeitsschutzvorgaben.
Wie alle ATV der VOB/C ist sie auf technische Standards fokussiert, nicht auf Sicherheit und Gesundheitsschutz.

Die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt an anderer Stelle geregelt:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • DGUV-Vorschriften und Regeln
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Das bedeutet: Wer auf einer Baustelle Beschlagarbeiten durchführt, muss die technischen Vorgaben der DIN 18357 und gleichzeitig die Arbeitsschutzpflichten nach Gesetz und DGUV einhalten.

Praxisbezug für SiGeKo, SiFa und Bauleiter

In der Baupraxis zeigt sich oft ein Spannungsfeld:

  • Die DIN 18357 regelt, wie Beschlagarbeiten fachlich korrekt auszuführen sind.
  • Der Arbeitsschutz regelt, wie die Arbeiten sicher durchzuführen sind.

Für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren (SiGeKo), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa) und Bauleiter bedeutet das:

  • Technische Normen allein reichen nicht aus.
  • Eine Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht.
  • Sicherheitsmaßnahmen – etwa PSA, ergonomische Arbeitsmethoden oder sichere Arbeitsplätze – müssen ergänzend organisiert werden.
  • Nur durch die Verknüpfung beider Ebenen (Technik & Arbeitsschutz) ist ein rechtssicherer und sicherer Baustellenbetrieb gewährleistet.

Warum das für Bauherren und Unternehmen wichtig ist

Viele Bauherren und Unternehmer verlassen sich ausschließlich auf die Einhaltung der VOB/C. Dabei wird oft übersehen: Arbeitsschutzpflichten lassen sich nicht durch die VOB ersetzen.

Das bedeutet konkret:

  • Unfälle auf der Baustelle können trotz DIN-konformer Ausführung entstehen.
  • Die Haftung bleibt immer beim Arbeitgeber bzw. beim Unternehmer.
  • Nur eine klare Verzahnung von Normen und Arbeitsschutzmanagement schützt zuverlässig vor rechtlichen und gesundheitlichen Risiken.

Sicherheitsingenieur.NRW – Unterstützung in der Praxis

Gerade im Bereich Baustellensicherheit ist es entscheidend, beide Ebenen sauber zu trennen und trotzdem zusammenzuführen. Hier setzt Sicherheitsingenieur.NRW an:

  • Fachgerechte Beratung zu VOB/C und DIN-Normen
  • Unterstützung bei der Umsetzung von Arbeitsschutzpflichten
  • Praxisnahe Schulungen für SiGeKo, Bauleiter und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Unter Leitung von Donato Muro, Sicherheitsingenieur und Jurist, wird dabei sichergestellt, dass Technik, Recht und Arbeitsschutz praxisnah und rechtssicher ineinandergreifen.

Fazit

Die DIN 18357 ist eine wichtige technische Norm für Beschlagarbeiten – aber keine Arbeitsschutznorm.
Arbeitsschutzpflichten ergeben sich ausschließlich aus Gesetzen, Verordnungen und DGUV-Regeln.

Für SiGeKo, SiFa und Bauleiter heißt das:

  • Technische Normen im Blick behalten
  • Arbeitsschutzmaßnahmen ergänzen
  • Gefährdungen aktiv bewerten und minimieren

So entsteht ein Zusammenspiel, das sichere Arbeitsbedingungen auf Baustellen gewährleistet – und genau hier unterstützt Sicherheitsingenieur.NRW mit Erfahrung, Fachwissen und praxisnaher Beratung.

Praxisanleitung: Regalprüfung mit Prüflehre – einfach erklärt!

Sicherheit im Lager steht und fällt mit der regelmäßigen und fachkundigen Prüfung von Regalanlagen. Ob Fachboden-, Paletten- oder Kragarmregal: Bereits kleine Beschädigungen können schwerwiegende Folgen haben. Um die Sicherheit zuverlässig zu gewährleisten, hat sich die Nutzung einer speziellen Regal-Prüflehre bewährt. Doch wie genau funktioniert diese? In diesem Beitrag erklären wir dir einfach und verständlich, wie du mit der Regal-Prüflehre schnell und sicher deine Regale prüfst.

Was genau ist eine Regal-Prüflehre?

Die Regal-Prüflehre ist ein handliches Messwerkzeug, das speziell für die Regalprüfung nach DGUV Information 208-061 und DIN EN 15635 entwickelt wurde. Sie hilft dir, schnell zu erkennen, ob Regalstützen oder andere tragende Elemente verformt oder beschädigt sind – und das ganz ohne technische Vorkenntnisse!

Die Prüflehre besitzt verschiedene Messstufen:

  • 3 mm, 5 mm, 6 mm, 10 mm und 20 mm

Jede Stufe entspricht einem kritischen Grenzwert, den deine Regale nicht überschreiten dürfen.

Regalprüfung in der Praxis – Schritt für Schritt erklärt:

Schritt 1: Vorbereiten der Prüfung

  • Prüflehre griffbereit halten.
  • Vergewissere dich, dass die Prüflehre sauber und unbeschädigt ist, damit du korrekte Ergebnisse erhältst.

Schritt 2: Messung durchführen

  • Lege die Prüflehre mit der passenden Messstufe an die Regalstütze.
  • Prüfe nun, ob zwischen Regalstütze und Prüflehre ein sichtbarer oder fühlbarer Spalt entsteht.

Schritt 3: Ergebnis bewerten

  • Liegt die Prüflehre flach an und es ist kein oder kaum ein Spalt erkennbar? → Das Regal ist sicher.
  • Ist ein deutlicher Spalt sichtbar? → Das Regal hat eine kritische Beschädigung und darf nicht mehr belastet werden, bevor es repariert wurde.

Schritt 4: Ergebnisse dokumentieren

  • Notiere alle Ergebnisse deiner Prüfung direkt in einem Prüfprotokoll.
  • Dokumentiere auch, welche Maßnahmen erforderlich sind (z. B. Reparatur, Austausch).

Spannende Fakten zur Regalprüfung:

  • Schon eine kleine Beschädigung von nur 3 mm Tiefe kann die Tragfähigkeit eines Regals um bis zu 30 % reduzieren!
  • Verschiedene Messstufen an der Prüflehre helfen dir, unterschiedlich schwere Beschädigungen präzise einzuschätzen.
  • Die Regal-Prüflehre besteht aus rostfreiem Edelstahl, damit du dauerhaft exakte Messungen erhältst – auch unter anspruchsvollen Lagerbedingungen.

Wichtige Tipps zur sicheren Anwendung:

  • Prüfe mindestens einmal jährlich – bei intensiver Nutzung oder schweren Lasten besser sogar halbjährlich.
  • Prüfe Regale möglichst im unbeladenen Zustand, damit du Schäden einfacher erkennen kannst.
  • Bewahre die Prüflehre gut erreichbar auf – idealerweise an einem Schlüsselband, das du stets bei dir trägst.

Fazit: Regal-Prüflehre macht deine Prüfungen einfacher und sicherer

Die regelmäßige Regalprüfung mit der Regal-Prüflehre ist leicht zu erlernen und erhöht die Sicherheit in deinem Lager erheblich. Egal ob du Neuling bist oder bereits erste Erfahrung hast – mit der Regal-Prüflehre bist du bestens ausgerüstet für deine verantwortungsvolle Tätigkeit als Regalinspekteur.

Werde geprüfte befähigte Person zur Prüfung von Regalanlagen

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