Arbeitsschutz ist kein Experiment. Arbeitsmittel und Anlagen müssen geprüft werden – vor Einsatz, nach Änderungen, nach Ereignissen und wiederkehrend. Dafür braucht es zur Prüfung befähigte Personen. Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) beschreiben den Stand der Technik; wer sie einhält, kann davon ausgehen, die BetrSichV zu erfüllen. Das ist gelebte Praxis – seit Jahren bewährt.
Rechtlicher Rahmen – kompakt und verlässlich
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): regelt Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen.
Die TRBS geben den Stand der Technik wieder; bei Einhaltung kann der Arbeitgeber davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen.
Definition: Was ist eine „zur Prüfung befähigte Person“?
Eine befähigte Person verfügt über fachliche Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln – erworben durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit. Der Arbeitgeber legt – auf Basis der Gefährdungsbeurteilung – fest, welche Voraussetzungen für die konkrete Prüfaufgabe erforderlich sind und wählt entsprechend qualifiziert aus.
Kernanforderungen (TRBS 1203 Abschnitt 2):
einschlägige technische Berufsausbildung oder gleichwertige Qualifikation (Studium eingeschlossen), passend zur Prüfaufgabe,
praktische Erfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln über einen angemessenen Zeitraum,
zeitnahe Tätigkeit im Prüfgebiet inkl. regelmäßiger Prüfungen pro Jahr und fortlaufender Weiterbildung zum Stand der Technik.
Aufgaben & Prüfarten – so läuft es in der Praxis
„Prüfung“ umfasst laut TRBS 1201 drei Schritte: Istzustand ermitteln, mit Sollzustand vergleichen, Abweichungen bewerten; Ergebnis und Durchführung werden dokumentiert (§ 14 Abs. 7 BetrSichV).
Technische Prüfung (2.4): Sicht‑/Funktionsprüfungen, Messungen, ggf. zerstörungsfrei, ggf. Zerlegung und Zusammenbau. Die Korrektur der TRBS 1201 stellt ausdrücklich klar: Ordnungsprüfung „Nummer 2.3“, technische Prüfung „Nummer 2.4“.
Durchführung & Bewertung: Prüfverfahren wählen, Grenzen kennen, Abweichungen bewerten, Weiterbetrieb nur bei sicherem Zustand; andernfalls Mangelbeseitigung und erneute Prüfung.
Dokumentation: Art, Prüfumfang, Ergebnis, Name + Unterschrift (elektronisch zulässig). Nachweis z. B. Prüfplakette; Aufbewahrung je nach Fall bis zur nächsten Prüfung bzw. über die Verwendungsdauer (Anhang 3‑Arbeitsmittel).
Prüfanlässe – wann ist zu prüfen?
Typische Anlässe nach § 14 BetrSichV, konkretisiert in TRBS 1201 Anhang 1 (S. 19–21):
Vor der ersten Verwendung / nach Montage,
nach prüfpflichtigen Änderungen,
nach außergewöhnlichen Ereignissen (z. B. Unfall, Brand, Naturereignis),
wiederkehrend in festgelegten Abständen.
Prüffristen – bewährt statt beliebig
Der Arbeitgeber legt Fristen so fest, dass der sichere Zustand zwischen zwei Prüfungen gewährleistet bleibt (TRBS 1201 6.1). Kriterien: Einsatzbedingungen, Herstellerhinweise, Schädigungsmechanismen, Erfahrungen/Mängelhäufungen. Anpassung der Fristen nach Prüfergebnissen möglich.
Personenaufnahmemittel am Kran: jährlich; sinnvoll in Kombination mit der Kranprüfung.
Für Anhang‑3‑Arbeitsmittel (Krane, Flüssiggasanlagen, Veranstaltungstechnik) gelten Höchstfristen; die tatsächliche Frist wird auf Basis der Gefährdungsbeurteilung festgelegt.
Auswahl & Beauftragung – Verantwortung liegt beim Arbeitgeber
Der Arbeitgeber ermittelt und legt fest, welche Voraussetzungen die beauftragten Personen erfüllen müssen (Komplexität der Prüfaufgabe beachten). Er kann externe Personen/Unternehmen beauftragen; die Verantwortung für die ausreichende Qualifikation bleibt bei ihm. Teilprüfungen (z. B. elektrisch/mechanisch) sind zulässig, aber das Arbeitsmittel ist als Ganzes fristgerecht zu prüfen.
Befähigte Person, Prüfsachverständige & ZÜS – wer prüft was?
Zur Prüfung befähigte Personen (TRBS 1203): prüfen Arbeitsmittel nach § 14 BetrSichV; in bestimmten Fällen auch überwachungsbedürftige Anlagen (z. B. nach prüfpflichtigen Änderungen, sofern Bauart/Betriebsweise nicht betroffen).
Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS): in der Regel zuständig für überwachungsbedürftige Anlagen; Ausnahmen sind in der BetrSichV/Anhang 2 geregelt.
Prüfsachverständige (Anhang 3): z. B. Krane und Veranstaltungstechnik – besondere Qualifikationsanforderungen (Ingenieur, mehrjährige Erfahrung, Regelwerkskenntnis, regelmäßige Fortbildung).
Besondere Qualifikationen nach Arbeitsmittelart (Auswahl)
TRBS 1203 nennt zusätzliche Anforderungen je nach Prüfgebiet:
Elektrische Komponenten: elektrotechnische Berufsausbildung oder gleichwertige Qualifikation; mind. 1 Jahr Praxis (Errichtung/Zusammenbau/Instandhaltung); Wissen regelmäßig aktualisieren.
Hydraulische Komponenten: passende technische Ausbildung (z. B. Kfz‑/Industrieanlagen‑/Landmaschinen‑Mechatronik); mind. 1 Jahr Praxis; Schulungen z. B. Hydraulik‑Schlauchleitungen/Sicherheitsbauteile.
Personenaufnahmemittel am Kran: metalltechnische Ausbildung; mind. 1 Jahr Praxis in Instandhaltung/Herstellung/Verwendung/Prüfung; regelmäßige Aktualisierung.
Krane (Prüfsachverständige): Ingenieur, ≥ 3 Jahre einschlägige Erfahrung; spezielle Regelwerkskenntnis; Fortbildung mind. alle 3 Jahre.
Flüssiggasanlagen (Anhang 3): technische Ausbildung, ≥ 1 Jahr Praxis, Regelwerkskenntnis, Wiederholung von Lehrgängen empfohlen (spätestens alle 5 Jahre).
Typische Prüfobjekte im Betrieb (ohne Anspruch auf Vollständigkeit)
Krane, Hebezeuge, Personenaufnahmemittel, Regale, Regalbediengeräte, Flurförderzeuge, Hubarbeitsbühnen, Druckgeräte/-behälter, handgeführte elektrische Arbeitsmittel, Stetigförderer, Pressen (Metall/Textil/Papier), Ballenpressen, Tauchgeräte – jeweils mit passenden Prüffristen und Prüfpunkten laut TRBS 1201 (vgl. Anhang 4, S. 25–27).
Schulungen bei Sicherheitsingenieur.nrw – „wie immer, nur zeitgemäß“
Wir qualifizieren praxisnah für die Rolle als „zur Prüfung befähigte Person“. Wir lehren das, was die TRBS verlangen – ohne Schnickschnack.
Was ist eine „zur Prüfung befähigte Person“ nach BetrSichV? Eine Fachkraft mit nachgewiesener Ausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher Tätigkeit im jeweiligen Prüfgebiet. Anforderungen und Auswahl legt der Arbeitgeber fest; Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung.
Welche Prüfarten gibt es? Ordnungsprüfung (Unterlagen/Organisation) und technische Prüfung (am Objekt, inkl. Messungen). Nummerierung: Ordnungsprüfung 2.3, technische Prüfung 2.4.
Wann muss geprüft werden? Vor erster Verwendung/Installation, nach prüfpflichtigen Änderungen, nach außergewöhnlichen Ereignissen sowie wiederkehrend. Beispiele sind in Anhang 1 (S. 19–21) aufgeführt.
Wer legt Prüffristen fest? Der Arbeitgeber – so, dass das Arbeitsmittel zwischen zwei Prüfungen sicher betrieben werden kann. Kriterien: Einsatz, Herstellerhinweise, Schädigungsmechanismen, Erfahrungen/Mängel.
Gibt es Richtwerte für Prüffristen? Ja, bewährte Prüffristen sind in TRBS 1201 Anhang 4 (S. 25–27) beispielhaft genannt, z. B. jährlich für Regale, Flurförderzeuge, Hebebühnen; Personenaufnahmemittel am Kran jährlich.
Wer darf überwachungsbedürftige Anlagen prüfen? Regelfall: ZÜS. Abweichungen: bestimmte Konstellationen nach BetrSichV/Anhang 2 – dann befähigte Person. Details in TRBS 1201 Abschnitt 7.
Unterschied ZÜS – befähigte Person – Prüfsachverständige? ZÜS: behördlich zugelassene Prüforganisation für überwachungsbedürftige Anlagen. Befähigte Personen: prüfen Arbeitsmittel (§ 14) und in definierten Fällen Anlagen. Prüfsachverständige: z. B. Krane/Veranstaltungstechnik (Anhang 3) mit speziellen Anforderungen.
Welche Mindestqualifikation braucht eine befähigte Person für elektrische Prüfungen? Elektrotechnische Berufsausbildung oder gleichwertige Qualifikation, ≥ 1 Jahr Praxis mit Errichtung/Zusammenbau/Instandhaltung; Wissen laufend aktualisieren.
Welche Anforderungen gelten für hydraulische Prüfaufgaben? Passende technische Ausbildung (z. B. Kfz‑/Industrieanlagen‑/Landmaschinen‑Mechatronik), ≥ 1 Jahr Praxis mit vergleichbaren Arbeitsmitteln; gezielte Schulungen, z. B. Hydraulik‑Schlauchleitungen.
Personenaufnahmemittel am Kran – besondere Anforderungen? Metalltechnische Ausbildung, ≥ 1 Jahr Praxis in Instandhaltung/Herstellung/Verwendung/Prüfung; regelmäßige Aktualisierung der Kenntnisse.
Krane: Was brauchen Prüfsachverständige? Ingenieurabschluss oder gleichwertig; ≥ 3 Jahre Erfahrung; Regelwerkskenntnis; Fortbildung mind. alle 3 Jahre. Befähigung kann sich auf Erst‑, Änderungs‑, Ereignis‑ und wiederkehrende Prüfungen erstrecken.
Wie läuft die Dokumentation ab? Mindestens: Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis, Name/Unterschrift (auch elektronisch). Nachweis z. B. Prüfplakette; für Anhang‑3‑Arbeitsmittel Aufbewahrung über die Verwendungsdauer.
Darf in Teilprüfungen geprüft werden (z. B. elektrisch/mechanisch getrennt)? Ja. Schnittstellen festlegen und sicherstellen, dass das Arbeitsmittel als Ganzes in den Fristen vollständig geprüft wird.
Was zählt als prüfpflichtige Änderung? Maßnahmen mit Einfluss auf die Sicherheit, z. B. sicherheitsrelevante Software, Austausch Antrieb mit anderen Kenndaten, geänderte Betriebsparameter, Funktionserweiterung. Beispiele: TRBS 1201 Anhang 1.
Was sind außergewöhnliche Ereignisse? Z. B. Naturereignisse (Blitz, Sturm), Unfälle/Beinahe‑Unfälle, Brand, längere Nichtbenutzung. Danach: Prüfung.
Müssen Schutz‑/Sicherheitseinrichtungen regelmäßig kontrolliert werden? Ja, der Arbeitgeber hat regelmäßige Kontrollen der Funktionsfähigkeit festzulegen (z. B. Bremsen an Flurförderzeugen je Schichtbeginn).
Wie lange gelten die TRBS‑Inhalte? TRBS 1201/1203: Ausgabe 03/2019; Berichtigungen 07/2019 (TRBS 1201), Ergänzungen/Änderungen bis 2022 (TRBS 1203). Es gilt der jeweils aktuelle Bekanntmachungsstand.
Bin ich nach dem Kurs automatisch „befähigt“? Nein. Der Kurs liefert Fachkunde und Praxis. Befähigt sind Sie durch Qualifikation + Erfahrung + zeitnahe Tätigkeit – und Beauftragung durch den Arbeitgeber für die konkrete Prüfaufgabe.
Gibt es die Schulungen online? Ja. Viele Module bieten wir 100 % online – on‑demand wie Netflix (starten, pausieren, wiederholen). Alternativ Live‑Online oder Präsenz – je nach Bedarf.
Nächster Schritt
Modul wählen, Termin sichern, Beauftragung im Betrieb vorbereiten. Wir unterstützen bei Auswahl, Fristenkonzept und dokumentensicherer Umsetzung – rechtssicher, pragmatisch, bewährt.
Die DGUV‑Information 201‑056 ist die Planungsgrundlage für sichere Dachflächen: Einstufung in Ausstattungsklassen (A–C), Zuwegungen, Benutzung, Instandhaltung und Dokumentation – Kollektivschutz vor PSA. Die ASR A2.1 konkretisiert als Mindeststandard die ArbStättV: Gefährdungsbeurteilung, Rangfolge der Maßnahmen (Absturzsicherung → Auffang → PSAgA), Mindestmaße für Umwehrungen, 2‑m‑Gefahrenbereich und Regeln für nicht durchtrittsichere Dächer/Lichtkuppeln. Zusammengenommen entsteht ein praxistaugliches System.
Was ist neu in der DGUV Inormation 201‑056 Schutzmaßnahmen gegen Absturz auf Dächern (2025)
Neue Kapitel (u. a. Verantwortung/Rechtsgrundlage, Benutzung, Instandhaltung), überarbeitete Planung mit AK‑Matrix, plus neue Anhänge (Planungsbeispiele, Wartungs‑Ablaufdiagramme, Muster‑Übereinstimmungserklärung). PSA‑Details sind konsequent in DGUV R 112‑198/‑199 ausgelagert.
ASR A2.1 – die Pflichtbasis („Mindeststandard“) im Überblick
Gefährdungsbeurteilung: berücksichtige Absturzhöhe, Art/Dauer/Belastung, Abstand zur Kante, Neigung/Rutschhemmung, Auftrefffläche, Sicht/Beleuchtung/Witterung/Vibrationen. Absturzgefahr ab > 1,0 m; 0,2–1,0 m prüfen, wenn Abrutschen/Hineinfallen/Versinken möglich ist.
Rangfolge der Maßnahmen: 1) Absturzsicherung (z. B. Umwehrung) → 2) Auffangeinrichtungen (z. B. Netze) → 3) PSAgA (nur wenn 1/2 objektiv nicht möglich; mit Unterweisung + Rettung).
Umwehrungen: Höhe ≥ 1,00 m, bei Absturzhöhe > 12 m → 1,10 m; Füllstababstand ≤ 0,18 m, Knieleistengeländer vertikal ≤ 0,50 m, Fußleiste ≥ 0,05 m; Spalt beim vorgesetzten Geländer ≤ 0,06 m. Horizontallast i. d. R. 1000 N/m, an Bühnen/Laufstegen 500 N/m, bei reiner Inspektion/Wartung 300 N/m.
Gefahrenbereich: außerhalb, wenn > 2,0 m zur Kante (optische Abgrenzung zulässig).
Nicht durchtrittsichere Dächer/Lichtkuppeln: Zugänge unter Verschluss (nur besonders unterwiesene/beauftragte Personen); Laufstege ≥ 0,50 m, i. d. R. beidseitig umwehrt (einseitig nur ausnahmsweise + Anschlageinrichtung). Lichtkuppeln/-bänder: Umwehrung/Überdeckung/Unterspannung; im ≤ 2,0 m‑Bereich Schutz sicherstellen; im Bestand kann Aufsatzkranz ≥ 0,50 m genügen.
ASR‑Mindestanforderungen prüfen: > 2,0 m von der Kante = außerhalb Gefahrenbereich; Umwehrung ≥ 1,00 m (ggf. 1,10 m), in fragilen Zonen Laufstege ≥ 0,50 m (beidseitig umwehrt bzw. einseitig + Anschlageinrichtung).
Konflikte lösen: Wo die 201‑056 mehrere Lösungen zulässt, setzen die ASR‑Mindestwerte den Rahmen (z. B. 1000 N/m als Default‑Horizontallast; abgesenkt nur für definierte Fälle).
Zuwegung & Verkehrswege – sauber trennen
Dauerhafte Zugänge (201‑056): bevorzugt gebäudeintern, sonst feste Steigleitern; Anlegeleiter nur ausnahmsweise, dann max. 5,00 m und mit gesichertem Überstieg; Anschlagpunkt ≤ 60 cm am Zugang.
Breiten: i. d. R. Verkehrswege ≥ 0,90 m, Wartungsgänge ≥ 0,60 m (201‑056); Sonderwege auf fragilen Flächen nach ASR: Laufstege ≥ 0,50 m, i. d. R. beidseitig umwehrt.
2‑m‑Zone: optisch abgrenzen oder sperren/umwehren – schützt Nicht‑Unterwiesene und beugt Fehlwegen vor.
Systemwahl & Sturzraum – praxisfest
Rückhalt vor Auffang: Rückhalt nur, wenn die Seilauslenkung ≤ 0,5 m sicher eingehalten wird; sonst Auffang mit vollem Rettungs‑/Prüfregime. Typische Sturzraum‑Summen bei Auffang ~ 6–9 m (Auslenkung AE, Verbindungsmittel/Falldämpfer, Körperhöhe, Sicherheitsabstand).
ASR‑Hebel: Wenn Absturzsicherung möglich ist (Umwehrung), hat sie Vorrang vor Auffang/PSA – die Rangfolge ist bindend.
Benutzung, Rettung, Prüfungen – ohne Lücken
Benutzung (201‑056): Unterweisung mit Praxis, Dokumente am Dachzugang (Lageplan, Übereinstimmungserklärung/Montagedoku, Prüfprotokolle), Sicht-/Funktionskontrolle vor Benutzung; keine Alleinarbeit an EAE; Rettungskonzept + Gerät vorhalten.
Zuwegung/Wege: Dauerhafte Zugänge; Anlegeleiter ≤ 5,00 m nur ausnahmsweise; Anschlag ≤ 60 cm am Zugang; Wege ≥ 0,90/0,60 m bzw. Sonderwege ≥ 0,50 m und umwehrt.
PSA nur wo nötig: Sturzraum rechnen, Seilauslenkung bewerten; Rettung organisatorisch/technisch sichern.
Montage & Doku: Fachpersonal; Übereinstimmungserklärung + Fotodoku; Unterlagen am Dachzugang.
Betrieb: Unterweisung mit Praxis, Prüfintervalle einhalten; Bestandsanlagen nach Wartungs‑Ablaufdiagrammen.
Mit der ASR A2.1 im Rücken ist das Bild komplett: DGUV 201‑056 führt durch Planung, Montage, Betrieb; ASR A2.1 setzt Mindeststandards & Rangfolge. Wer so plant und dokumentiert – Kollektivschutz zuerst, Sturzraum sauber, Rettung real, Prüfzyklen verbindlich – senkt Unfall‑ und Haftungsrisiken messbar.
Quellen: DGUV‑Information 201‑056 (Ausgabe 09/2025). ASR A2.1 „Schutz vor Absturz…“ (GMBl‑Fassung, zuletzt geändert 2022).
1) Was ist der Kern der neuen DGUV‑Information 201‑056?
Antwort: Planungsgrundlage für Anschlageinrichtungen auf Dächern: klare Klassifizierung (A–C), saubere Regeln zu Zugängen, Verkehrswegen, Benutzung, Rettung und Instandhaltung, plus Muster‑Doku (Übereinstimmungserklärung, Wartungsdiagramme, Qualifikation). Kollektivschutz vor PSA.
2) Was ist gegenüber 2015 wirklich neu?
Antwort: Neue Kapitel (z. B. Verantwortung & rechtliche Grundlage, Benutzung, Instandhaltung), überarbeitete Planung mit Einstufungslogik, neue Anhänge (Planungsbeispiele, Wartungsdiagramme, Übereinstimmungserklärung, Qualifikation). Das frühere PSA‑Kapitel entfällt – PSA regelt die DGUV‑Regel 112‑198/‑199.
3) Wie greift die ASR A2.1 da hinein?
Antwort: Die ASR setzt die Mindestanforderungen: Gefährdungsbeurteilung (inkl. Absturzhöhe, Tätigkeit, Abstand, Neigung/Rutschhemmung, Umgebungsfaktoren), Rangfolge (Absturzsicherung → Auffang → PSAgA), Umwehrungsmaße/Lasten, 2‑m‑Gefahrenbereich, Regeln für nicht durchtrittsichere Dächer/Lichtkuppeln.
AK‑B/C: steigender PSA‑Anteil (Seil/Schiene, EAE) mit mehr Organisation/Prüfung/Rettung. PG II → meist AK‑A; PG III → Baurecht.
6) Was bedeutet „2‑m‑Gefahrenbereich“ an der Kante?
Antwort:Außerhalb des Gefahrenbereichs bist du > 2,0 m von der Absturzkante. Innerhalb 2 m: absperren/kennzeichnen oder sichern (z. B. Umwehrung). Optische Abgrenzung ist bei Verkehrswegen zulässig.
7) Welche Mindestbreiten gelten für Wege?
Antwort: In der 201‑056: i. d. R. Verkehrswege ≥ 0,90 m, Wartungswege ≥ 0,60 m. Für nicht durchtrittsichere Bereiche fordert die ASR Laufstege ≥ 0,50 m, in der Regel beidseitig umwehrt (einseitig nur ausnahmsweise + EAE vorhanden).
8) Welche Umwehrungs‑Maße und Lasten sind Pflicht?
Antwort:Höhe ≥ 1,00 m, bei Absturzhöhe > 12 m → 1,10 m; Füllstäbe ≤ 0,18 m; Knieleistengeländer vertikal ≤ 0,50 m; Fußleiste ≥ 0,05 m; bei vorgesetztem Geländer Spalt ≤ 0,06 m. Horizontallast i. d. R. 1000 N/m, an Bühnen/Laufstegen 500 N/m, bei reinen Inspektions‑/Wartungswegen 300 N/m.
9) Welche Regeln gelten für nicht durchtrittsichere Dächer/Lichtkuppeln?
Antwort: Zugänge unter Verschluss, nur für besonders unterwiesene/beauftragte Personen; Laufstege ≥ 0,50 m, i. d. R. beidseitig umwehrt (einseitig nur ausnahmsweise + EAE vorhanden). Lichtkuppeln/‑bänder sichern (Umwehrung/Überdeckung/Unterspannung); im ≤ 2,0 m‑Bereich Schutz sicherstellen; im Bestand kann Aufsatzkranz ≥ 0,50 m ausreichen.
10) Tragbare Anlegeleiter – ja oder nein?
Antwort: Nur, wenn keine sichere Alternative möglich ist; dann max. 5,00 m Aufstieg, gesicherter Überstieg. Am Zugang muss ≤ 60 cm daneben eine Anschlageinrichtung/Sicherheitsdachhaken sitzen.
11) Rückhalt vs. Auffang – wann was?
Antwort:Rückhalt nur, wenn die Seilauslenkung ≤ 0,5 m bleibt (dann ist ein Absturz ausgeschlossen). Auffang überall dort, wo Rückhalt nicht sicher erreichbar ist – mit vollem Paket aus Rettung, Prüfung und Doku.
12) Wie viel freier Sturzraum muss ich ansetzen?
Antwort: Praxiswerte bei Auffangsystemen: ca. 6–9 m, zusammengestellt aus Auslenkung AE, Verbindungsmittel/Falldämpfer, Körperhöhe, Sicherheitsabstand; Pendelsturz mitdenken.
13) Welche Dokumente müssen am Dachzugang vorliegen?
Antwort:Lageplan/Skizze, Übereinstimmungserklärung + Montage‑/Fotodoku, letztes Prüfprotokoll, Betriebs-/Rettungsanweisung/Gebrauchsanleitungen. Vor Benutzung: Sicht‑/Funktionskontrolle.
14) Dürfen Beschäftigte alleine arbeiten?
Antwort:Nein bei Einzelanschlagpunkten; Alleinarbeit ist nur im Rückhalt an liniengeführten Systemen zulässig – mit klarer Organisation und Rettung.
15) Welche Prüffristen gelten?
Antwort:Umwehrungen/Seitenschutz: Sicht‑/Funktionskontrolle ≤ 24 Monate. Permanente Anschlageinrichtungen: i. d. R. jährlich. PSA:jährlich durch befähigte Person. Immer: Dokumentieren.
16) Wer darf montieren und prüfen?
Antwort:Montage: qualifiziertes Fachpersonal nach Hersteller/Anleitung; Prüfung: aufsichtführende/qualifizierte Personen gemäß Anhang 7 (Inhalte/Dauer konkretisiert). Nachweise aktuell halten.
18) Wo steht die Pflicht zur Rangfolge der Maßnahmen?
Antwort: In der ASR A2.1: 1. Absturzsicherungen, 2. Auffangeinrichtungen, 3. PSAgA – PSAgA nur, wenn 1/2 objektiv nicht möglich; immer mit Unterweisung + Rettung.
19) Welche Lastannahmen für Seitenschutz gelten auf Baustellen?
Antwort: Die ASR nennt abweichende Lasten für temporäre Seitenschutz‑Systeme (Einzellasten/Vertikallast) und eine Fußleiste ≥ 0,15 m; zusätzlich besondere Anforderungen an Anordnung nahe der Kante. Details siehe ASR A2.1, Abschnitt 8.2.
20) Wie binde ich PSA normativ richtig ein?
Antwort: Auswahl/Benutzung/Prüfung nach DGUV R 112‑198; in der 201‑056 ist PSA der „Werkzeugkasten“ für AK‑B/C, Sturzraum rechnen, Rettung festlegen, jährlich prüfen. Normenstand (z. B. EN 360:2024‑04) beachten.
21) Was gehört in die Ausschreibung?
Antwort:Ausstattungsklasse/Zonen, Zugänge/Wege (Breiten/2‑m‑Zone), Systemwahl inkl. Sturzraum, Montage nach Anleitung, Übereinstimmungserklärung & Fotodoku, Qualifikation, Prüffristen und Rettung. Das reduziert Nachträge und Haftungsrisiko.
22) Gibt es Querverweise auf Normen/Regeln?
Antwort: Ja. In der ASR A2.1 sind u. a. DIN 4426, EN 795, EN 1263, EN 13374, DGUV R 112‑198/‑199, RAB 32 als Literaturhinweise aufgeführt – hilfreich für Detailfragen und Nachweise.
23) Wie sichere ich Lichtkuppeln konkret?
Antwort: Wenn nicht durchtrittsicher, dann Umwehrung, Überdeckung oder Unterspannung; im ≤ 2,0 m‑Bereich zusätzliche Absicherung; im Bestand kann Aufsatzkranz ≥ 0,50 m genügen. Entscheidung immer per Gefährdungsbeurteilung.
24) Was prüfe ich vor Benutzung der Anlage?
Antwort:Lageplan, Übereinstimmungserklärung, Prüfprotokolle, Gebrauchsanleitungen; Sicht‑/Funktionskontrolle; Rettungsgerät am Einsatzort, Personal unterwiesen; bei EAE keine Alleinarbeit.
Arbeitsschutzrecht (Bundesrecht). Der Arbeitgeber muss Personen für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung benennen (§ 10 ArbSchG). Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht „Du musst einen Brandschutzbeauftragten (BSB) bestellen“ steht dort nicht – die Pflicht kann sich aber faktisch aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben.
ASR A2.2 („Maßnahmen gegen Brände“). Die ASR konkretisiert die ArbStättV. Steigt die Brandgefährdung (z. B. brennbare Stäube, Fritteusen, Schweißarbeiten), ist die Benennung eines BSB zweckmäßig bzw. kann erforderlich sein. Das steht so in Abschnitt 7.1 (Hinweis) – und ist der arbeitsrechtliche Hebel, über den die BSB-Bestellung in sehr vielen Betrieben sachlich geboten ist.
DGUV Information 205‑003. Diese (textgleich mit VdS 3111 und vfdb 12‑09/01) legt Mindestanforderungen an Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von BSB fest. Sie ist spätestens seit 01.01.2024 anzuwenden; Fortbildung: mind. 16 UE innerhalb von drei Jahren. Für mich der anerkannte Stand der Technik zur Ausgestaltung.
Gefahrstoffe (TRGS 800). Wo mit brennbaren/oxidierenden Gefahrstoffen gearbeitet wird, ist der Brandschutz Teil der Gefährdungsbeurteilung. Bei erhöhter/hoher Brandgefährdung fordert TRGS 800 zusätzliche organisatorische Maßnahmen – inkl. Beauftragung geeigneter Personen zur Organisation von Flucht/Evakuierung. In der Praxis ist hier ein BSB die robuste Lösung.
Bauordnungsrecht & Sonderbauten
Relevante Pflichten kommen im Baurecht über die Musterbauordnung (§ 51 MBO „Sonderbauten“) und die Mustervorschriften/Richtlinien. Einige benennen den BSB ausdrücklich:
Verkaufsstätten (MVKVO): „Der Betreiber hat einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen …“ (z. B. § 26 Abs. 2 MVKVO). In den Ländern über die jeweilige Verkaufsstättenverordnung umgesetzt.
Hochhäuser (MHHR): „Der Eigentümer hat einen geeigneten … Brandschutzbeauftragten zu bestellen und der Brandschutzdienststelle zu benennen.“ (Abschnitt 9.3.2). (
Versammlungsstätten:
Bayern (VStättV): Die Brandschutzordnung muss insbesondere Erforderlichkeit und Aufgaben eines BSB festlegen (§ 42). Ergebnis: Bei relevanten Objekten ist ein BSB regelmäßig zu definieren.
Niedersachsen (NVStättVO): Explizite Bestellungspflicht – Betreiber müssen BSB und Selbsthilfekräfte bestellen; Verzicht nur im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle (§ 42).
Industriebauten (M‑IndBauRL): Regelt Technik und Betreiberpflichten; keine generelle BSB‑Pflicht im Wortlaut. In der Praxis wird ein BSB aber häufig über Auflagen des Brandschutzkonzepts/Baugenehmigungsbescheids festgelegt. (Siehe Abschnitt „9 Pflichten des Betreibers“).
Wiederkehrende Prüfungen (PrüfVO der Länder). Für Sonderbauten (z. B. Verkaufs‑/Versammlungsstätten, Hochhäuser) schreiben die Prüfverordnungen die wiederkehrende Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen vor. Ein BSB steuert hier wirksam die Betreiberpflichten und Mängelbeseitigung. Beispiel: PrüfVO NRW.
Merke: Bauordnungsrecht ist Landesrecht. Die Mustervorschriften werden mit landesspezifischen Abweichungen eingeführt; maßgeblich ist stets der Genehmigungsbescheid/Brandschutzkonzept Ihres Objekts.
Rechtsquelle / Regelwerk
Geltungsbereich
BSB‑Pflicht?
Auslöser / Schwellen
Fundstelle
Praxis‑Hinweis
ArbSchG § 10
Alle Arbeitgeber
Nein, aber möglich
Benennung von Beschäftigten für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung – keine ausdrückliche BSB‑Pflicht
Stützt die arbeitsrechtliche Risikobewertung; häufige Begründung für die Bestellung eines BSB in Chemie/Lager/Produktion.
DGUV Information 205‑003
Betrieblicher Brandschutz (Informationsschrift)
De facto/regelmäßig
Erforderlich bei besonderen Rechtsvorschriften, behördlichen Auflagen oder Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung; nennt u. a. Industriebauten, Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Hochhäuser
In Landesrecht regelmäßig übernommen; BSB ist hier klar verpflichtend.
M‑Verkaufsstättenverordnung (MVKVO)
Verkaufsstätten (Muster)
De facto/regelmäßig
§ 26: Betreiber hat mind. eine verantwortliche Person zu benennen, die die Bezeichnung „Brandschutzbeauftragte(r)“ tragen sollte; § 27:Brandschutzordnung / Räumungskonzept
Praktisch arbeitet der BSB mit Prüfsachverständigen/Behörden zusammen, sichert Fristen/Nachverfolgung.
Ergänzende Hinweise (zur Einordnung)
Arbeitsrechtlicher Trigger: Ergibt die Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG/ArbStättV/TRGS 800 eine erhöhte/hohe Brandgefährdung, ist die Bestellung eines BSB fachlich geboten und häufig Grundlage behördlicher Anordnungen bzw. Versicherungsauflagen.
Bauordnungsrechtlicher Trigger: Bei Sonderbauten entsteht die BSB‑Pflicht direkt aus Sonderbauvorschriften (Hochhäuser, Verkaufsstätten, Industriebauten ab Schwelle) oder indirekt über die Brandschutzordnung und Baugenehmigungsauflagen (Versammlungsstätten, Beherbergung, Krankenhäuser/Pflegeheime je Land).
Kurz‑Check: „Muss“ vs. „Sollte/Kann“
Klare Muss‑Fälle: Hochhäuser (M‑HHR 9.3.2), Industriebauten > 5.000 m² (M‑IndBauRL 5.14.3), Versammlungsstätten in Ländern mit expliziter Pflicht (z. B. NI § 42 NVStättVO).
Faktische Pflicht über BSO/Auflagen: Verkaufsstätten (MVKVO § 26/§ 27), Versammlungsstätten (z. B. BY/NRW § 42 – BSO muss Erforderlichkeit/Aufgaben eines BSB definieren), Beherbergung (landesabhängig, z. B. BbgKPBauV § 17).
Arbeitsrechtlich begründete Bestellung (auch ohne Sonderbau): Erhöhte Brandgefährdung oder Gefahrstoff‑Umgang nach ASR A2.2/TRGS 800; DGUV 205‑003 empfiehlt/fordert in diesen Konstellationen die Bestellung.
So setzt du’s in der Praxis auf (knapp, prüffest)
Gefährdungsbeurteilung (inkl. Brandgefährdung) durchführen und dokumentieren (ASR A2.2/TRGS 800).
BSO nach DIN 14096 erarbeiten/fortschreiben; dort Erforderlichkeit, Aufgaben, Vertretung und Berichtswesen des BSB verbindlich festlegen (wo gefordert). (BSO‑Pflichten z. B. MVKVO § 27, VStättV § 42, M‑BeVO/Landesrecht).
BSB bestellen (schriftlich, mit Aufgabenprofil gemäß DGUV 205‑003), Jahresbericht und Behördenkommunikation regeln.
Wer fordert die Bestellung in der Praxis?
Behörde/Genehmigung – über Brandschutzkonzept, Sonderbauverordnung oder Auflagen.
Begehungen, Mängelmanagement, Jahresbericht an die Unternehmensleitung.
Evakuierungsübungen organisieren; Flucht‑/Rettungswege, ASR A2.3 (Notausgänge, Sicherheitsbeleuchtung) und ASR A1.3 (Kennzeichnung) im Blick.
Koordination von Prüfungen sicherheitstechnischer Anlagen (Bauordnungs‑ und Arbeitsschutzbezug), Nachverfolgung der PrüfVO‑Mängelbeseitigung.
Stellung/Kompetenz. Der BSB berät weisungsfrei in seiner Fachkunde, wird schriftlich bestellt und frühzeitig eingebunden (Neu‑, Um‑, Erweiterungsbauten). Fortbildung: ≥ 16 UE in 3 Jahren. (
Grenzen. Planerische Nachweise/Konzepte gehören zum Fachplaner/Sachverständigen; der BSB konzentriert sich auf Organisation, Unterweisung, Betrieb und Schnittstellen in den Regelkreisen Bau‑/Anlagentechnik/Organisation.
Wann „muss“, wann „sollte“?
Muss (typische harte Fälle – Auswahl):
Hochhaus: BSB verpflichtend (MHHR 9.3.2). (
Verkaufsstätte: BSB verpflichtend (MVKVO § 26).
Versammlungsstätte: landesabhängig; Niedersachsen fordert BSB explizit; Bayern zwingt die BSO zur Festlegung von Erforderlichkeit/Aufgaben, faktisch läuft das in relevanten Objekten auf eine Bestellung hinaus.
Sollte (robuster Best‑Practice‑Trigger):
Erhöhte/hohe Brandgefährdung aus GBU/ASR/TRGS (z. B. Lackiererei, Fettküche, Brennbar‑Staub).
Schriftliche Bestellung (Zuständigkeiten, Weisungsfreiheit in der Fachkunde, Zeitanteil, Vertretung, Berichtswesen). Mitteilung an Bauaufsicht, wenn im Bescheid/der Richtlinie gefordert (z. B. Hochhaus).
Qualifikation: BSB‑Lehrgang nach DGUV 205‑003; Fortbildungsrhythmus fixieren.
Brandschutzordnung DIN 14096 in A/B/C, Brandschutzhelfer schulen (DGUV 205‑023), Übungen planen.
Schnittstellen in die Bau‑/Anlagentechnik (PrüfVO, Wartungen, Betreiberverantwortung) – Mängelverfolgung, Reporting.
Bestellung zum/zur Brandschutzbeauftragten Hiermit bestelle ich, [Unternehmen], Frau/Herrn [Name] mit Wirkung zum [Datum] zur/zum Brandschutzbeauftragten für den Bereich [Standort/Objekt]. Die/der BSB ist der Geschäftsleitung unmittelbar zugeordnet, in der Anwendung ihrer/seiner brandschutztechnischen Fachkunde weisungsfrei und frühzeitig in alle brandschutzrelevanten Planungen/Maßnahmen einzubeziehen. Aufgaben gemäß beigefügter Anlage (auf Basis DGUV 205‑003). Arbeitsmittel/Zeit für Aufgabenwahrnehmung und Fortbildung (mind. 16 UE/3 Jahre) werden bereitgestellt. [Ort, Datum, Unterschrift]
(Hinweis: Weisungsfreiheit und Fortbildung sind ausdrücklich in DGUV 205‑003 vorgesehen.)
Typische Fragen – knapp beantwortet
Ist ein BSB „gesetzlich“ vorgeschrieben? Im Bauordnungsrecht bei bestimmten Sonderbauten: Ja (Hochhaus, Verkaufsstätte; Versammlungsstätten je Land). Im Arbeitsschutzrecht: indirekt über GBU/ASR – wenn die Risiken es verlangen, ist die Bestellung sachlich geboten.
Brauche ich zusätzlich Brandschutzhelfer? Ja. Das ist separat geregelt (DGUV 205‑023). Helfer ≠ Beauftragter. Beide Rollen ergänzen sich.
Macht die Industriebaurichtlinie einen BSB zur Pflicht? Die M‑IndBauRL regelt vor allem baulich‑technische Mindestanforderungen. Eine generelle BSB‑Pflicht enthält sie nicht; sie kann aber über Genehmigungsauflagen kommen.
Wer trägt am Ende die Verantwortung? Immer die Unternehmensleitung. Der BSB berät, organisiert und dokumentiert – er ersetzt keine Unternehmerpflichten. (Leitgedanke so in DGUV 205‑003 dargestellt.)
Fazit – mein pragmatisches Urteil
Wo das Baurecht ihn verlangt, wird bestellt. Punkt. (Hochhäuser, Verkaufsstätten; Versammlungsstätten landesabhängig.)
Wo die GBU erhöhte Brandgefahr zeigt, bestelle ich ebenfalls. Das reduziert Risiko, beschleunigt Entscheidungen und vermeidet Ärger mit Behörde, Versicherer und Strafverfolgung nach einem Schaden.
Die Rolle professionalisiere ich nach DGUV 205‑003 (Aufgaben, Weisungsfreiheit, Fortbildung) und verknüpfe sie mit DIN 14096 (BSO), DGUV 205‑023 (Brandschutzhelfer), ASR A2.3/A1.3 (Wege/Kennzeichnung) und PrüfVO (Anlagen‑Compliance). Das ist gelebter Stand der Technik.
Quellen (Auswahl – maßgeblich sind amtliche Fassungen/Genehmigungen)
Arbeitsschutzrecht: § 10 ArbSchG; ArbStättV; ASR A2.2; TRGS 800.
Dieser Fachartikel richtet sich an Sifa, SiBe und Verantwortliche, die Arbeitsplätze im Freien sowie nicht allseits umschlossene Bereiche rechtssicher und praxistauglich steuern wollen. Mit Platzhalter für meinen kostenlosen Online‑Kurs ganz unten.
1) Rechtsrahmen – kurz, klar, verbindlich
Die ASR A5.1, Ausgabe August 2025, konkretisiert die ArbStättV für Arbeitsplätze im Freien und in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten. Wer die ASR einhält, kann die Erfüllung der Verordnung grundsätzlich vermuteten – klassischer Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene. Der Geltungsbereich umfasst die Gefährdungsfaktoren natürliche UV‑Strahlung, Niederschlag, Windkräfte sowie Gewitter/Blitzschlag. Maßnahmen werden nach TOP‑Prinzip festgelegt, Unterweisungen sind Pflicht, Beschäftigte haben mitzuwirken (§ 15 ArbSchG).
Hitze und Kälte regelt die ASR inhaltlich über ASTA‑Empfehlungen (Stand 21.08.2025). Diese sind fachliche Leitplanken ohne Vermutungswirkung – in der Praxis bewährt und vom Ausschuss für Arbeitsstätten getragen.
2) Beurteilen – die maßgeblichen Schwellen und Quellen
UV‑Strahlung (natürlich): Maßstab ist der UV‑Index (UVI) mit den Klassen: 1–2 gering, 3–5 mittel, 6–7 hoch, 8–10 sehr hoch, ≥ 11 extrem. Ab UVI 3 sind Schutzmaßnahmen zu planen; ab UVI 8 sind personenbezogene Maßnahmen zwingend (z. B. Kleidung, Brille, Hautschutz). Aktuelle/Prognose‑Werte liefert BfS/DWD.
Niederschlag: Beurteilung qualitativ in Intensitätsstufen A/B/C (A: normal, B: potenziell gefährdend, C: sehr/extrem gefährlich, i. d. R. DWD‑Unwetterwarnung). Bei Stufe C: Tätigkeiten im Freien einstellen, sofern Risiken nicht technisch/organisatorisch beherrschbar sind.
Windkräfte: Bewertung phänomenologisch per Beaufort‑Skala und Zuordnung zu Intensitätsstufen I–III (I: starker–steifer Wind, II: stürmisch–schwerer Sturm, III: orkanartig/Orkan). Ab II/III klare Einsatzgrenzen und Schutzorganisation.
Gewitter/Blitzschlag: Kurzfristig, lokal. Verfahren: optisch‑akustisch (Zeitdifferenz Blitz/Donner; < 10 s ≙ < 3,4 km → sehr hohe Gefahr) oder Feldstärke‑Messung. Freigabe erst 30 Minuten nach letztem Donner. Schutzziel: rechtzeitig sichere Orte.
Hitze (ASTA): Vereinfachtes Verfahren über Beurteilungstemperatur (Lufttemp. + Korrekturen für Arbeit, Kleidung, Sonne, Schwüle, Wind). > 26 °C: Maßnahmen sollen, > 30 °C: müssen, > 35 °C: Arbeit ohne zusätzliche Maßnahmen ungeeignet (wie Hitzearbeit). Getränkebereitstellung ist oberhalb der Schwellen geregelt.
Kälte (ASTA): Leitgröße Lufttemperatur mit Windbezug. Stufe 1: +5 bis −5 °C, Stufe 2: −5 bis −20 °C (Exposition max. 2 h, ≥ 25 min Aufwärmen), Stufe 3: < −20 °C (max. 1 h, ≥ 60 min Aufwärmen; ab Bft 6max. 30 min). Ab Bft 3 jeweils die nächste Stufe berücksichtigen.
3) Maßnahmen – konservativ nach TOP, so wie es sich bewährt hat
Technisch (T): Verschattung (Einhausungen/Segel), Wetterschutzwände, sichere Orte mit Blitzschutz, Windschutz, Rutschhemmung/Winterdienst, klimatisierte/geschlossene Kabinen, Aufwärmräume, lokale Heizer/Matten, adiabate/ventilative Entwärmung.
Organisatorisch (O): Arbeitszeiten an Wetter anpassen (Morgen/Abend), Tätigkeiten/Lasten verteilen, Rotation Warm/Kalt bzw. Kühl/Heiß, Entwärmungs‑ und Aufwärmzeiten fest verankern, Warn‑ und Alarmwege, Alleinarbeit bei Stufe 3 Kälte vermeiden.
Personenbezogen (P): Kleidung nach 3‑Schichten‑Prinzip, Kopfschutz, Sonnenbrille/LSF 50+ ab UVI‑Schwellen, Getränke (100–150 ml alle 15–30 min bei Hitze), Verhalten anpassen, Symptome melden; bei Blitz Gefahr sofort sichere Orte aufsuchen.
4) Praxisbeispiele (klassische Einsatzlagen)
Sommer, UVI 8, 32 °C, pralle Sonne, Bft 3: Verschattung und Pausenräume kühlen, schwere Arbeiten in Morgenstunden, Getränke und Entwärmungsphasen verpflichtend, PSA: Kopfschutz/Nackenschutz, Sonnenbrille, LSF 50+. Beurteilungstemperatur über Korrekturwerte ermitteln und Maßnahmen gemäß Stufe ≥ 3 anordnen.
Winter, −10 °C, Bft 4:Kältestufe 2, wegen Wind Stufe 3‑Maßnahmen mitplanen; Exposition 1 h, ≥ 60 min Aufwärmen, Warmraum/Wechselkleidung bereitstellen; Alleinarbeit vermeiden.
Gewitter in Anmarsch: Warnung an alle, Tätigkeiten stoppen, sichere Orte (Gebäude mit innerem/äußerem Blitzschutz oder geschlossene Fahrzeuge/Kabinen) aufsuchen; Freigabe 30 Min. nach letztem Donner.
5) Unterweisung, Vorsorge, Dokumentation
Unterweisungen kombiniert (UV, Hitze, Kälte, Niederschlag, Wind/Blitz), klare Verhaltensregeln und Alarmierungen. AMR 13.3 bei intensiver UV‑Belastung prüfen. Mess‑/Wetter‑Protokolle führen, Entscheidungen dokumentieren, Prozesse jährlich nachschärfen.
Gilt die ASR A5.1 auch für halb offene Hallen? Ja. Nicht allseits umschlossene Arbeitsstätten fallen in den Anwendungsbereich; witterungsbedingte Einwirkungen sind wie im Freien zu beurteilen.
Ab wann muss ich bei UV handeln? Ab UVI 3 Maßnahmen planen; ab UVI 8 personenbezogene Maßnahmen sind Pflicht. Daten über BfS/DWD.
Welche Hitze‑Schwellen sind maßgeblich? > 26 °C sollen, > 30 °C müssen Maßnahmen umgesetzt werden; > 35 °C ist der Bereich ohne zusätzliche Maßnahmen ungeeignet (wie Hitzearbeit).
Wie lange darf bei strenger Kälte gearbeitet werden? Richtwerte: Stufe 2 max. 2 h + ≥ 25 min Aufwärmen; Stufe 3 max. 1 h + ≥ 60 min, bei Bft 6max. 30 min.
Wann darf ich nach einem Gewitter weiterarbeiten? Erst 30 Minuten nach dem letzten Donner – sichere Orte und Alarmwege sind vorab festzulegen.
Autor
Donato Muro – Sicherheitsingenieur (M. Eng.), Jurist (LL.M.), Fachwissenschaftler für Toxikologie. Praxisorientierter Arbeitsschutz mit klassischer, bewährter Methodik.
Gerüste gehören auf Baustellen zu den wichtigsten, aber auch gefährlichsten Arbeitsmitteln. Damit sie sicher genutzt werden können, schreibt der Gesetzgeber regelmäßige Prüfungen vor. In der Praxis tauchen dabei zwei Begriffe auf, die oft verwechselt oder synonym gebraucht werden: die qualifizierte Person und die zur Prüfung befähigte Person. Beide sind im Kontext der DGUV Information 201-011 „Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten“ sowie in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) klar voneinander abzugrenzen.
Tipp: Wenn Sie in Ihrem Unternehmen rechtssicher aufgestellt sein wollen, lohnt sich die gezielte Schulung. Bei Sicherheitsingenieur.NRW bieten wir praxisorientierte Lehrgänge an, in denen Sie oder Ihre Mitarbeiter die nötige Fachkunde als befähigte Person für Gerüste und auch qualifizierte Person zur Gerüstprüfung erwerben – kompakt, rechtssicher und mit direktem Praxisbezug.
Die „qualifizierte Person“ – praxisnah für die Inaugenscheinnahme
Nach DGUV und TRBS 2121-1 muss ein Gerüst vor seiner Benutzung durch eine qualifizierte Person in Augenschein genommen werden. Diese Person prüft, ob das Gerüst offensichtliche Mängel aufweist und ob die vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig sind.
Wer kann qualifizierte Person sein?
Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im Bau- oder Montagegewerk
oder Personen mit vergleichbarer Berufserfahrung und einer entsprechenden Unterweisung
Die Aufgabe ist klar umrissen: Sichtkontrolle und Freigabe vor der Nutzung. Die Verantwortung liegt jedoch weiterhin beim Unternehmer, der sicherstellen muss, dass die qualifizierte Person tatsächlich die nötigen Kenntnisse besitzt.
Die „zur Prüfung befähigte Person“ – rechtlich verbindlich nach BetrSichV
Der Begriff „befähigte Person“ ist rechtlich eindeutig in § 2 Abs. 6 BetrSichV und der TRBS 1203 definiert. Diese Personen sind durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und aktuelle Tätigkeit befähigt, den sicheren Zustand von Arbeitsmitteln fachkundig zu beurteilen.
Im Gerüstbau bedeutet das:
Kenntnisse der einschlägigen Normen (z. B. DIN EN 12811)
Erfahrungen mit Aufbau- und Verwendungsanleitungen
Fähigkeit, auch abweichende Konstruktionen oder Sonderlösungen sicher zu bewerten
Dokumentation der Prüfung (Abnahmeprotokoll, Freigabe)
Die zur Prüfung befähigte Person trägt eine höhere Verantwortung und ist unverzichtbar für die rechtssichere Gerüstabnahme und wiederkehrende Prüfungen.
Für die tägliche Baustellenpraxis reicht es, wenn eine qualifizierte Person vor der Nutzung die Sichtkontrolle übernimmt. Geht es jedoch um die rechtssichere Abnahme oder die wiederkehrende Prüfung von Gerüsten, kommt man an einer zur Prüfung befähigten Person nicht vorbei.
Unternehmen sind gut beraten, die Unterschiede zu kennen und die jeweiligen Rollen im eigenen Betrieb klar zu dokumentieren. So lassen sich Haftungsrisiken minimieren und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleisten.
Im Bereich Arbeitssicherheit und Lagermanagement spielt die regelmäßige und fachkundige Prüfung von Regalanlagen eine zentrale Rolle. Vor diesem Hintergrund müssen sich Regalinspekteure ständig über neue gesetzliche und normative Anforderungen auf dem Laufenden halten. Die neue DGUV Information 208-061 „Lagereinrichtungen und Ladungsträger“ bringt seit November 2023 einige wichtige Neuerungen mit sich, die in diesem Beitrag übersichtlich erläutert werden.
Von der DGUV Regel zur DGUV Information – was steckt dahinter?
Mit der Einführung der DGUV Information 208-061 wurde die alte DGUV Regel 108-007 „Lagereinrichtungen und -geräte“ abgelöst. Doch was bedeutet das konkret für befähigte Personen, die regelmäßig Regale prüfen?
Die Umstellung von einer Regel auf eine Information bedeutet vor allem eins: Mehr Praxisorientierung und Flexibilität für Unternehmen und Prüfer. Gleichzeitig wurden wichtige Anforderungen präzisiert, um noch klarere Orientierung bei der Prüfung zu geben.
Was sind die wichtigsten Neuerungen?
1. Ladungsträger statt Lagergeräte
Aus „Lagergeräten“ wurden nun offiziell „Ladungsträger“. Eine begriffliche Anpassung, die für deutlich bessere Verständlichkeit und praxisgerechtere Umsetzung sorgt.
2. Neues Höhenverhältnis
Die Höhe der obersten Ablage darf bei Regalen und Schränken mit Schiebe- oder Rolltüren nun das Fünffache der Regal- oder Schranktiefe betragen (vorher Vierfach). Mehr Gestaltungsspielraum für Ihre Lagerplanung.
3. Präzisierte statische Anforderungen
Konkretere Angaben zur maximal zulässigen Durchbiegung und detaillierte Vorgaben für die Standsicherheit gemäß DIN EN 15512 und DIN EN 15635 schaffen mehr Klarheit bei der Prüfung und erhöhen die Sicherheit im Lager.
4. Höhere Anforderungen an Horizontalkräfte
Der Standsicherheitsfaktor wurde nun auf mindestens 2,0 konkretisiert, zudem sind klare Vorgaben zu Horizontalkräften verbindlich geregelt. Das bedeutet für Regalprüfer eine leichtere und eindeutige Bewertung der Regalsicherheit.
5. Deutlichere Vorgaben für Verkehrs- und Rettungswege
Regalprüfer müssen nun noch genauer darauf achten, dass Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege frei von Hindernissen sind und entsprechend gekennzeichnet bleiben.
6. Anfahrschutz konkretisiert
Der Anfahrschutz an ortsfesten Regalen muss mindestens 400 Joule Energie aufnehmen können, empfohlen wird zudem eine Höhe von mindestens 400 mm.
7. Klare Kennzeichnungspflichten
Die verbindliche Kennzeichnungspflicht von Regalen und Ladungsträgern mit konkreten Belastungsangaben erleichtert Regalprüfern ihre Arbeit erheblich.
8. Wiederkehrende Prüfungen geregelt
Insbesondere bei stark frequentierten Regalanlagen (z. B. bei Nutzung durch Gabelstapler) müssen nun regelmäßige Prüfungen eindeutig nachgewiesen werden.
9. Neu: Anforderungen an Wartung und Rettungskonzepte
Die neue DGUV Information fordert nun ausdrücklich die Erstellung von Wartungs-, Instandhaltungs- und Rettungskonzepten. Damit sollen Unfälle vermieden und die Sicherheit im Ernstfall erhöht werden.
Was bedeutet das konkret für Regalinspekteure?
Die DGUV Information 208-061 gibt Ihnen klarere Orientierung und Sicherheit in Ihrer täglichen Prüfpraxis. Insbesondere folgende Punkte sollten Sie ab sofort berücksichtigen:
Ihre Gefährdungsbeurteilungen und Prüfprotokolle müssen an die neuen Anforderungen angepasst werden.
Eigenverantwortung und fachliche Kompetenz spielen eine noch stärkere Rolle.
Bereits vorhandene Prüfunterlagen behalten größtenteils ihre Gültigkeit, sollten aber aktualisiert und ergänzt werden.
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Fazit
Die neue DGUV Information 208-061 macht die Prüfung von Regalanlagen klarer und einfacher. Zugleich bietet sie mehr Freiraum für individuelle Lösungen. Als Regalinspekteur profitieren Sie von diesen Änderungen unmittelbar in Ihrer täglichen Arbeit. Nutzen Sie die Chance, Ihre Kenntnisse aktuell zu halten – unser Online-Kurs unterstützt Sie dabei!
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