Befähigte Person für Kipp-, Absetzbehälter und Abfallpressen – warum regelmäßige Prüfungen so entscheidend sind

Absetzbehälter, Abrollkipper und mobile Abfallpressen sind das Rückgrat der Entsorgungslogistik. Doch was viele übersehen: Diese robusten Systeme unterliegen hohen Belastungen – und damit auch erheblichen Sicherheitsrisiken.
Von der Hydraulik über die Aufhängezapfen bis hin zu den Pressmechanismen wirken tagtäglich Kräfte, die Material und Technik beanspruchen. Nur regelmäßige Prüfungen durch befähigte Personen garantieren, dass diese Arbeitsmittel sicher betrieben werden können.

Checkliste_Jaehrliche_Pruefung_Kipp_und_Absetzbehaelter_DGUV214-016_017.pdf

Das PDF enthält eine kompakte A4-Checkliste zur jährlichen Prüfung von Kipp-, Absetzbehältern und Abfallpressen nach DGUV 214-016/017 & BetrSichV § 14, inklusive Felder für Prüfer, Datum, Unterschrift, praxisnaher Prüfpunkte-Tabelle, Kurzanleitung zur Mängelerkennung und einer Prüffristen-Übersicht als Poster-Matrix auf Seite 2.

Warum eine befähigte Person notwendig ist

Die Betriebssicherheitsverordnung (§ 14 BetrSichV) verpflichtet Arbeitgeber, alle Arbeitsmittel regelmäßig auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. Für Kipp- und Absetzbehälter, Fahrzeuge und Abfallpressen darf diese Prüfung nur durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ erfolgen – also durch jemanden mit nachgewiesener Fachkunde, Erfahrung und aktueller beruflicher Tätigkeit in diesem Bereich.

Diese Fachkräfte kennen die spezifischen Gefahren:

  • Verschleiß an Aufhängezapfen oder Aufnahmebügeln
  • Risse in Kipplagern und Schweißnähten
  • Ausgeleierte Bolzen oder deformierte Rollen
  • Defekte Hydraulikschläuche oder Druckbegrenzungsventile
  • Fehlende oder unlesbare CE-Kennzeichnungen
  • Mangelhafte Verriegelungen und Not-Halt-Einrichtungen

Solche Schäden können schnell zu Quetsch-, Scher- oder Absturzunfällen führen – mit oft schwerwiegenden Folgen.

Rechtliche Grundlage und Prüfintervalle

Die DGUV Regel 214-016 (Absetzkipper) und DGUV Regel 214-017 (Abrollkipper) konkretisieren die BetrSichV:

  • Erstprüfung vor Inbetriebnahme
  • Wiederkehrende Prüfung mindestens einmal jährlich, bei starker Beanspruchung kürzere Intervalle
  • Dokumentationspflicht über alle durchgeführten Prüfungen, meist ergänzt durch Prüfplakette oder digitalen Nachweis

Wichtig: Die reine CE-Kennzeichnung reicht nicht aus – sie bestätigt nur die Konformität bei Inverkehrbringen, nicht aber den aktuellen technischen Zustand im Betrieb.

Typische Prüf- und Kontrollpunkte

Eine befähigte Person beurteilt unter anderem:

  • Mechanische Sicherheit: Kipplager, Haken, Bolzen, Aufhängezapfen, Schweißnähte
  • Hydrauliksysteme: Schläuche, Ventile, Füllstand, Verschmutzungsanzeige
  • Elektrik: Hauptschalter, Not-Halt, Schutzleiter, Leitungszustand
  • Kennzeichnung: CE-Zeichen, Fabrikschild, Betriebsanschrift, Tragfähigkeit
  • Sicherheitskennzeichnungen: Warn- und Bedienhinweise, reflektierende Markierungen
  • Funktion: Sicheres Kippen, Verriegeln, Entleeren und Transportieren

Je nach Nutzung müssen auch Abdecksysteme, Netze oder Klappen geprüft werden – insbesondere bei mobilen Abfallpressen, die zusätzliche Gefährdungen durch Pressvorgänge und Stromanschlüsse mit sich bringen.

Betriebssicherheit in der Praxis

In vielen Betrieben fehlen klare Zuständigkeiten. Maschinen werden über Jahre eingesetzt, ohne dass jemand den tatsächlichen Zustand dokumentiert. Dabei schreibt die DGUV ausdrücklich vor, dass auch vermietete oder geteilte Behälter im Verantwortungsbereich des Betreibers bleiben.

Typische Fragen für die Gefährdungsbeurteilung:

  • Wer ist intern zur Prüfung befähigt?
  • Gibt es aktuelle Prüfprotokolle?
  • Sind alle Prüfplaketten lesbar?
  • Wurden Fahrer und Bedienpersonal unterwiesen?

Ausbildung: Befähigte Person nach DGUV-Regel 214-016

Wer diese Aufgaben übernehmen soll, braucht mehr als technisches Interesse.
Im Online-Kurs „Befähigte Person zum Prüfen austauschbarer Kipp- und Absetzbehälter DGUV Regel 214-016 (inkl. Abfallpressen)” von Sicherheitsingenieur.NRW lernst du:

  • gesetzliche Grundlagen der BetrSichV, TRBS 1203 und DGUV-Regeln
  • typische Fehlerbilder und Schadensmechanismen an Behältern und Pressen
  • korrekte Prüfschritte und Dokumentation
  • praktische Anwendung anhand von Muster-Checklisten und Prüfberichten
  • Haftungsfragen und Verantwortung als befähigte Person

Der Kurs richtet sich an Werkstattleiter, Disponenten, Fuhrparkleiter, Sicherheitsbeauftragte und technische Fachkräfte – kurz: an alle, die für die Betriebssicherheit in Entsorgungsunternehmen, Kommunen oder Logistikbetrieben Verantwortung tragen.

Fazit

Sicherheit entsteht nicht durch Routine, sondern durch Wissen und regelmäßige Kontrolle.
Wer die DGUV-Regeln kennt, Risiken erkennt und Prüfungen fachgerecht durchführt, sorgt nicht nur für einen störungsfreien Betrieb – sondern auch für den Schutz der Beschäftigten.

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Shisha im Gastgewerbe: Zahlen, Risiken, Pflichten

Ein Leitfaden für Sifa der BGN – und alle, die es genau wissen wollen, von Donato Muro

1) Was sagt die aktuelle Datenlage?

Die neue RKI‑Auswertung (DEBRA, 76.239 Befragte) zeigt: Wasserpfeifenkonsum (WP) ist in Deutschland seit 2022 rückläufig. Mitte 2024 lag die Prävalenz geschätzt bei 0,9 % in der Gesamtbevölkerung. Besonders stark war der Rückgang bei 25–39‑Jährigen; Jugendliche 14–17 Jahre blieben über den Zeitraum niedrig. Das Einstiegsalter liegt stabil bei Median 18 Jahren; Männer und Personen mit niedrigerem Einkommen steigen früher ein.

Die Autor:innen diskutieren als plausible Treiber: Tabaksteueraufschlag auf WP‑Tabak ab 2022 sowie temporäre 25‑g‑Packungsgrenze (07/2022–07/2024) und veränderte soziale Muster nach der Pandemie. Kausalität ist nicht bewiesen, der zeitliche Zusammenhang ist klar.

Medizinisch ist die Sache eindeutig: WP ist nikotinabhängigmachend und erhöht das Risiko u. a. für kardiovaskuläre Erkrankungen, COPD sowie Kopf‑Hals‑ und Lungenkrebs. Das „Wasser filtert das Schädliche weg“ zählt zu den hartnäckigsten Irrtümern.

Kurz gesagt: Weniger Verbreitung, aber weiter relevant – vor allem als Gruppenaktivität und Dual‑Use mit Zigaretten/E‑Produkten. Für Betriebe heißt das: Risiken realistisch einordnen, Gefährdungen bewerten, klare Regeln umsetzen.

PPTX-Unterweisung (Muster- ohne jede Gewähr): Sicherheit in Shisha-Betrieben – 10-Minuten-Unterweisung für Schichtleiter.

2) Relevanz für Sifa im BGN‑Umfeld

  • Shisha‑Bars sind Gastronomie – mit typischen Gefährdungen plus einer Besonderheit: Kohlenmonoxid (CO) aus glühender Kohle. CO ist farb‑/geruchlos und wirkt direkt auf den Sauerstofftransport – akute und chronische Schäden sind möglich.
  • Arbeitsplatzgrenzwert CO: Seit 15.01.2024 gilt in Deutschland 20 ppm (23 mg/m³) als verbindlicher AGW (vorher 30 ppm). Das betrifft auch Shisha‑Bars.
  • Lüftung: Die BGN empfiehlt als praxisnahe Dimensionierung mindestens 200 m³/h Frischluft pro brennender WP; Fenster und Türen reichen in der Regel nicht.

Wichtig für die Gefährdungsbeurteilung: CO‑Quelle ist die Kohle, nicht primär der Tabak. Deshalb hilft reine Raumlüftung oft zu spät oder zu wenig – Quellenkontrolle ist die Stellschraube.

3) Rechtslage – das Wesentliche in Kürze

  • Nichtraucherschutz ist Ländersache. Beispiele:
    NRW: In der Gastronomie ausnahmsloses Rauchverbot, das auch Shisha‑Cafés umfasst; Ausnahmen (Raucherkneipen/‑räume) sind abgeschafft.
    Berlin: Für Shisha‑Gaststätten gelten Sonderregeln (Kennzeichnung, alkoholfrei etc.); dort gilt das allgemeine Rauchverbot nicht, wenn die speziellen Anforderungen erfüllt sind. Prüfen, ob der eigene Betrieb darunter fällt.
  • Jugendschutz: Kein Zugang unter 18 Jahren zu Shisha‑Gaststätten (landesrechtliche/örtliche Vorgaben beachten).
  • GefStoffV/TRGS: CO‑Expo­sition ist zu ermitteln und gegen den AGW 20 ppm zu bewerten; technische und organisatorische Maßnahmen sind vorrangig.

Praxis‑Hinweis: Weil die Landesregelungen zur Shisha‑Gastronomie divergieren, die lokalen Vorgaben (Ordnungsamt/Gesundheitsamt) vorab klären und in die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert aufnehmen.

4) Maßnahmen – was in Shisha‑Betrieben wirklich funktioniert

Technik (Quelle zuerst):

  • Elektrische Beheizung statt Kohle: reduziert CO im Raum und Primärstrom um ~98 % – die wirksamste Option.
  • Katalysator‑Aufsatz (CO → CO₂): ~80–90 % weniger Raum‑CO; Primärstrom bleibt unverändert.
  • One‑Cube‑Aufsatz (eine statt drei Kohlen): ~65 % weniger Raum‑CO; Primärstrom bleibt nahezu gleich.

Lüftung & Überwachung:

  • Volumenstrom: ≥ 200 m³/h je brennender WP als untere Praxisgröße; bei zehn Pfeifen ≥ 2.000 m³/h. Regelmäßige Wirksamkeitsprüfungen (Messprotokoll).
  • CO‑Monitoring: Fest installierte Sensorik mit Anzeigen im Gastraum und Vorbereitungsbereich, akustisch/visuell, mit Alarm‑ und Abschaltlogik (z. B. Kohlezufuhr stoppen, Lüftung hochfahren, Lüften erzwingen). Grenzwertbezug: AGW 20 ppm (23 mg/m³) als maßgeblicher Bezugswert der Beurteilung.
  • Betriebsorganisation: Max. Anzahl gleichzeitig brennender Pfeifen festlegen, CO‑Werte loggen, Nachtschluss mit Lüftungsnachlauf, Hausrecht konsequent anwenden.

Brand‑/Betriebssicherheit:

  • Aschesichere Kohlebehälter, definierte Transportwege, kein Lagern heißer Kohle auf Theke/Tischen; Brandschutzordnung, Räumungsplan, Ersthelfer und Unterweisung mit CO‑Schwerpunkt.
  • Akku‑Risiken bei E‑Systemen (Lithium‑Ionen) im Blick behalten: Ladeplätze, geeignete Ladegeräte, keine improvisierten Umbauten. (
  • Unterweisung & Kommunikation:
  • Klartext: CO ist unsichtbar und macht ohne Vorwarnung handlungsunfähig; Symptome (Kopfschmerz, Schwindel, Übelkeit) sofort ernst nehmen, Räumen, Frischluft, Notruf.
  • Gäste‑Hinweis (Aushang): CO‑Messung im Betrieb, Maximalzahl aktiver Pfeifen, Jugendschutz, Regeln zu geschlossenen Fenstern/Türen.

5) Für Küchen, Hotels, Events & „gemischte“ Betriebe

Shisha‑Einsätze auf Firmenevents, Festivals, Hotelterrassen etc. sind arbeits­schutz‑ und ordnungsrechtlich riskant: häufig wechselnde Räume, unklare Lüftung, fehlendes Monitoring. Empfehlung: Kein Indoor‑Betrieb; Outdoor nur mit klarem CO‑Konzept, Abschirmungen gegen Brandgefahren und dokumentierter Einweisung des Personals. Landesrechtliche Rauchverbote beachten – in NRW z. B. Innenräume generell tabu.

6) Einordnung der RKI‑Trends – was das für Prävention bedeutet

Die sinkende Prävalenz heißt nicht, dass das Thema durch ist. WP bleibt gruppengetrieben und preis‑sensibel; junge Männer starten früher. Für Betriebe im BGN‑Bereich heißt das: präventive Ansprache (Azubis, Aushilfen, Abend‑/Nachtgastronomie), keine Romantisierung („Fruchtqualm“) und klare Regeln zu CO, Brandschutz und Nichtraucherschutz. Die Daten stützen genau dieses Vorgehen.

Praxis‑Checkliste

  1. Rechtslage geprüft und dokumentiert (Land, Kommune, Betriebskonzept Shisha‑Gaststätte ja/nein). Verantwortlichkeiten benannt.
  2. AGW CO = 20 ppm (23 mg/m³) berücksichtigt. Verfahren zur Ermittlung/Überwachung festgelegt (TRGS‑konform). (
  3. Technische Maßnahmen gewählt: bevorzugt elektrische Beheizung oder Katalysator; andernfalls One‑Cube‑Aufsatz. Begründung dokumentiert.
  4. Lüftung: Auslegung ≥ 200 m³/h je brennender WP, Nachweis/Protokoll der Leistung und Wirksamkeit.
  5. CO‑Alarmierung: Feste Sensorik, Anzeigen in Gast‑ und Vorbereitungsräumen, Alarmmatrix (Sofortmaßnahmen, ggf. Notfallplan). Logbuch.
  6. Betriebsorganisation: Max. gleichzeitige WP‑Zahl, Kohle‑Handling, Abfall/Asche‑Entsorgung, Akkus (E‑Systeme), Reinigungsregeln.
  7. Unterweisungen: CO‑Gefahr, Symptome, Notfallablauf, Brandverhalten, Hausrecht/Nichtraucherschutz. Nachweise führen.
  8. Kommunikation nach außen: Aushang zu Regeln/Jugendschutz, Hinweis auf CO‑Überwachung; Beschwerdemanagement.

Muster GBU (Muster- ohne jede Gewähr): Gefaehrdungsbeurteilung_Shisha_CO.doc

Literaturgrundlage

  • RKI/DEBRA 2018–2024 – Prävalenz, Einstiegsalter, Trendanalyse.
  • BGN – CO‑Gefahr, AGW 20 ppm, Lüftungsrichtwert 200 m³/h je WP, technische Alternativen (elektrisch/Katalysator/One‑Cube).
  • DGUV‑IFA/BAuA – Verbindlicher OEL/AGW CO 23 mg/m³ (20 ppm).
  • NRW (Beispiel Landesrecht, striktes Gastro‑Rauchverbot inkl. Shisha).
  • Berlin (IHK) – Hinweis auf landesspezifische Ausnahmen für Shisha‑Gaststätten.

Fazit
Als Sifa im Gastgewerbe geht es nicht um Moral, sondern um Messbarkeit und Steuerbarkeit. Setz den AGW 20 ppm als harte Leitplanke, gestalte die Quelle kohlenmonoxidarm, halte die Lüftung leistungsfähig und die Regeln klar. Die Bevölkerung raucht weniger Shisha – gut. In Betrieben bleibt das Thema ernst, aber beherrschbar, wenn man es fachlich sauber aufsetzt.

Hinweis: Für landesspezifische Sonderwege (z. B. Shisha‑Gaststätten) die lokale Rechtslage prüfen und im Schutzkonzept ausdrücklich berücksichtigen.

Chrom (VI) in Heißbereichen von Motoren und Anlagen: Praxisfall, toxikologische Einordnung und sichere Wege aus dem Risiko

Fachbeitrag auf Basis eines Interviews mit Markus Sommer (Kavarmat – Cleansulation Technology) und Standardwerken der Toxikologie. Aussagen aus der Praxis kennzeichne ich als „Sommer“. Die toxikologische Einordnung und Mechanismen stammen aus der Fachliteratur (Quellen siehe Text).

Worum es geht – kurz und klar

In heißen Aggregaten (BHKW, Turbinen, Abgasstrecken, Motoren) können sich an Kontaktstellen zwischen chromhaltigen Metalloberflächen (z. B. Edelstahl) und calciumbasierten Isoliermaterialien gelbliche Ablagerungen bilden. Sommer berichtet, dass diese Ablagerungen in realen Anlagen mehrfach als Chrom(VI)-Chromate identifiziert wurden – in der Praxis insbesondere Calciumchromat. Chrom(VI)-Chromate sind wasserlösliche Hexavalent-Chrom-Verbindungen und gelten am Arbeitsplatz seit langem als krebserzeugend. Die kritischen Aufnahmepfade sind Einatmen und Hautkontakt. Das ist keine akademische Fußnote, sondern ein echter Arbeitsschutz- und Umweltschutzfall.

Was Markus Sommer beobachtet (Praxis)

  • Erstbefund (2019): Gelbliches Pulver zwischen Isolierung und heißen Edelstahlteilen; Labor identifizierte Chrom(VI). Sommer: „In der Industrie wird das gelbe Pulver oft verharmlost – es sei ’nur Schwefel‘ – tatsächlich steckt häufig ein Chromat dahinter.“
  • Mechanismus aus der Praxis: Bei hohen Temperaturen reagieren calciumhaltige Bestandteile aus Dämmstoffen/Bindern/Gläsern mit Chrom(III) aus der Edelstahlpassivschicht – Sommer: „…es entsteht Calciumchromat.“
  • Reaktionsbedingungen: Temperatur, Zeit am Hotspot, Ionenaustausch aus Glas/Bindern, Gasatmosphäre – Sommer verweist zudem auf technische Literatur und Patente aus dem Turbinenumfeld, die Chromatbildung an Heißteilen in Anwesenheit von Calcium/Natrium beschreiben.
  • Reichweite: Funde in Kraftwerken/BHKW; Konvektion verteilt Staubpartikel weit über die eigentliche Kontaktstelle hinaus (auch in Motorräumen von Fahrzeugen).
  • Überwachung: Sommer nutzt Chrom(VI)-Schnelltests als Vortest: hohe Falsch‑Negativ‑Quote, sehr geringe Falsch‑Positiv‑Quote – positives Ergebnis ⇒ Problem ist real; negatives Ergebnis ⇒ nicht „Entwarnung“, sondern Anlass für Bestätigungsanalytik.
  • Schutz: Bis zur Substitution Vollschutz (gasdichte Nähte, abgeklebt; dicht schließende Vollmaske mit geeignetem Filter; kontaminationsarme Demontage/Verpackung/Entsorgung). Ziel bleibt Substitution des Ursachenmaterials und Dekontamination.

Hinweis: Die Praxisbeobachtungen geben wieder, was Markus Sommer in Betrieben und bei Komponenten gesehen, gemessen oder veranlasst hat. Ich teile die toxikologische Bewertung unten und belege sie mit Standardquellen.

Was die Toxikologie dazu sagt

1) Warum gerade Chrom(VI)-Chromate so gefährlich sind

  • Kanzerogenität: Chrom(VI)-Verbindungen sind beim Menschen krebserzeugend; erhöhte Tumorraten v. a. im Bereich Lunge/Nasen­neben­höhlen unter arbeitsplatznahen Expositionen (Chromatherstellung, Chromat‑Pigmente, Galvanik). Chrom(III) dagegen wird kaum zellulär aufgenommen und gilt toxikologisch als deutlich weniger kritisch.
  • Bioverfügbarkeit / Aufnahmeweg: Wasserlösliche Chrom(VI)-Chromate werden über Anionentransporter (Phosphat‑„Mimikry“) in die Zelle aufgenommen; Cr(III) praktisch nicht.
  • Intrazelluläre „Giftung“: In der Zelle wird Cr(VI) stufenweise zu Cr(III) reduziert (u. a. durch Ascorbat/GSH). Dabei entstehen reaktive Zwischenstufen und es bilden sich DNA‑Addukte, oxidative Basenschäden, Strangbrüche und DNA‑Protein‑Crosslinks; beschrieben sind auch Aneuploidien. Diese Mechanismen erklären das hohe mutagene Potenzial von Cr(VI).
  • Dermale Relevanz / Sensibilisierung: Neben Inhalation ist Hautkontakt relevant – Chromate können Kontaktdermatitis auslösen (klassisch: Expositionen im Zementbereich).
  • Hauptpfade am Arbeitsplatz: Inhalation und Dermal sind in der Arbeitstoxikologie die dominierenden Pfade; oral spielt dort selten die Hauptrolle. Das deckt sich mit der praktischen Erfahrung bei Chromaten.

Konsequenz: Chrom(VI)-Chromate (z. B. Calciumchromat) verbinden hohe Bioverfügbarkeit (wasserlöslich) mit starkem genotoxischem Wirkprofil. Das ist die toxikologisch „ungünstigste“ Kombination.

2) „Chrom ist nicht gleich Chrom“ – die Rolle der Spezies

  • Die toxische Wirkung hängt entscheidend von Oxidationsstufe und Löslichkeit ab. Deshalb sind Chrom(VI)‑Chromate (löslich) problematisch, während Chrom(III) als Nahrungs‑Spurenelement nur gering aufgenommen wird und nicht das gleiche Krebsrisiko trägt.

Einordnung der Calciumchromat‑Funde

  • Chemische Plausibilität: Calciumchromat ist eine Chrom(VI)-Chromat‑Spezies. Sie gehört – wie andere wasserlösliche Chromate – in die toxikologisch kritische Kategorie, weil der Anionentransport die zelluläre Aufnahme erleichtert und der Cr(VI)→Cr(III)‑Reduktionsweg die DNA schädigt. Die Fachliteratur beschreibt genau diesen Mechanismus für wasserlösliche Cr(VI)‑Verbindungen; Calciumchromat reiht sich als spezifisches Chromat dort ein.
  • Gesundheitsrelevanz „oben“ und „unten“:Sommer weist zurecht auf zwei Fronten hin:
    1. Atemwege (feuchte Schleimhäute, broncho‑alveoläre Ablagerung) – inhalative Kanzerogenität von Cr(VI) ist belegt.
    2. Haut – wasserlösliche Chromate gelangen an/über die Haut und sind sensibilisierend.

Was Betreiber und Dienstleister jetzt praktisch tun sollten

Das Ziel ist immer: Quelle beseitigen, nicht nur Symptome kaschieren.

  1. Risikoscreening & Probenahme
    • Sichtkontrolle von Heißstellen/Isolationsstößen; gelbliche Pulver/Ablagerungen sind Verdachtsflächen.
    • Vortest erlaubt grobes Screening (Sommer: „positiv = Problem real; negativ ≠ Entwarnung“). Danach Bestätigungsanalytik im Labor (Cr(VI)/Cr-Gesamt). Vortests sind kein Ersatz für akkreditierte Analytik; sie helfen, schnell Prioritäten zu setzen.
  2. Arbeitsweise sofort anpassen
    • Bis zur Klärung Vollschutz (Sommer‑Praxis): flüssigkeitsdichte/abgeklebte Schutzkleidung, Handschuhe, Vollmaske mit geeignetem Gas-/Partikelfilter, staubarme Arbeitsweise, kontaminationsarme Verpackung/Entsorgung.
    • Begründung: Inhalation und Hautkontakt sind die relevanten Pfade am Arbeitsplatz.
  3. Ursache substituieren (Primat der Substitution)
    • Sommer berichtet gute Erfahrungen mit calcium‑/natriumfreien Isolationsmaterialien als technische Substitution, wenn dort die Chromatbildung ausbleibt.
    • Technisch-organisatorisch: Hotspots kapseln, Leckagen/Spalte an Isolierungen minimieren, Reinigung/Wechselintervalle festlegen.
  4. Dekontamination & Freigabe
    • Ablagerungen fachgerecht entfernen (nass/gebunden, nicht trocken pusten), Flächen nachreinigen, Cr(VI)‑Kontrolle im Anschluss (Freimessung).
    • Dokumentation: Befund, Maßnahmen, Analytik, Freigabe.
  5. Unterweisung & Organisation
    • Konkrete Betriebsanweisungen, PSA‑Tragezeiten, Abfallwege, Wäsche/Wechselstellen, Zutritts-/Zonenmanagement.
    • Für externe Dienstleister klare Freigabeprozesse und Nachweispflichten.
  6. Nachweis führen (Qualitätsmerkmal)
    • Sommer: Nach Substitution/Decon ein „Cr(VI)-frei“-Zertifikat am Ende – messbar, nachvollziehbar, auditierbar.

Warum das ernst ist – ohne Alarmismus

  • Mechanistisch klar: Wasserlösliche Cr(VI)‑Spezies dringen per Anionentransport in Zellen ein und schädigen DNA nach Reduktion zu Cr(III) (Addukte, Strangbrüche, Crosslinks, Aneuploidie). Das ist der Grund, warum Chrom(VI)-Chromate toxikologisch so scharf sind.
  • Epidemiologisch belegt: Erhöhte Tumorraten bei Cr(VI)-Exposition am Arbeitsplatz (Lunge/NNH). Das ist historisch und fachlich gut dokumentiert.
  • Spezies‑Unterschied zählt: Chrom ist nicht gleich Chrom. Cr(III) aus Lebensmitteln ist kaum zellgängig und toxikologisch eine andere Welt als Cr(VI)-Chromate. Wer das vermischt, verharmlost Risiken.

Quellen (Auswahl)

  • Hartwig A. in: Toxikologie Band 2 – Toxikologie der Stoffe (Vohr, Hrsg.): Kapitel „Metalle“, Abschnitte 1.1–1.2.6 (Chrom): Aufnahme über Anionentransporter, Reduktion zu Cr(III) mit DNA‑Addukten/Strangbrüchen, Aneuploidie, Kontaktdermatitis; epidemiologische Evidenz zu Lunge/NNH; Bioverfügbarkeit Cr(VI) vs. Cr(III).
  • Greim H. (1996) Toxikologie – Einführung für Naturwissenschaftler: Cr(VI) kanzerogen; Cr(III) passiert Zellmembranen kaum; Bedeutung der Löslichkeit für Bioverfügbarkeit.
  • Vohr H.-W. (Band 1 – Grundlagen): Arbeitstoxikologie/Expositionspfade – am Arbeitsplatz dominieren Inhalation und Dermal.

Mein Fazit (Donato Muro)

Chrom(VI)-Chromate wie Calciumchromat sind kein Nischenproblem. Mechanistisch ist die Gefährdung eindeutig belegt, die arbeitsmedizinische Relevanz historisch gut dokumentiert. Sobald reale Funde da sind, ist Substitution der Quelle die einzig nachhaltige Lösung; PSA ist nur Brücke. Alles andere kostet am Ende mehr – Gesundheit, Geld und Glaubwürdigkeit.

Weiterführende Praxisinfos und Kontakt (Sommer): chromatexperten.de.

Hintergründe und Ursachen von tödlichen Arbeitsunfällen

Fachartikel – Stand: Herbst 2025


Kurzfazit

Tödliche Arbeitsunfälle sind in Deutschland langfristig rückläufig, konzentrieren sich aber weiterhin auf einige wenige Unfallarten und Branchen. 2024 wurden in der gesetzlichen Unfallversicherung 307 tödliche Arbeitsunfälle erfasst; hinzu kamen 214 tödliche Wegeunfälle. Die meldepflichtigen Arbeitsunfälle sanken auf 712.257, die Unfallquote auf 20,61 je 1.000 Vollzeitäquivalente. Absturz/Absturzfolgen, Einwirkungen von Fahrzeugen/Flurförderzeugen und Quetsch-/Einsturzereignisse sind die Haupttreiber – im Bau sogar mit klarer Dominanz des Absturzes. Konsequente Anwendung der Rangfolge der Schutzmaßnahmen (STOP), robuste Verkehrs- und Absturzkonzepte nach TRBS 2121 sowie ein ernst gemeintes Führungs‑ und Kulturprogramm („Vision Zero“) sind die wirksamsten Hebel.

1. Begriffe, Meldepflicht, Abgrenzungen

  • Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII): zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit (einschließlich Homeoffice in gleichem Umfang wie im Betrieb). Wegeunfälle sind die unmittelbaren Wege von und zur Arbeitsstätte.
  • Meldepflicht (§ 193 SGB VII): Anzeige, wenn Versicherte getötet werden oder mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig sind.
  • Statistische Zählung „tödlich“: Erfasst werden Fälle, in denen der Tod binnen 30 Tagen nach dem Unfall eintritt.

2. Lagebild Deutschland – Zahlen und Trends

  • 2024 (vorläufig, DGUV): 712.257 meldepflichtige Arbeitsunfälle, 9.405 neue Unfallrenten, 307 tödliche Arbeitsunfälle; Unfallquote 20,61 je 1.000 VZÄ.
  • 2023 (abschließend): 381 tödliche Arbeitsunfälle und 218 tödliche Wegeunfälle – beides historische Tiefstände. Branchenbezogen traten die meisten tödlichen Arbeitsunfälle bei BG Verkehr (77), BG BAU (76) und VBG (67) auf.
  • Vertiefung 2023 (Methodik, Definitionen, Branchenübersichten): siehe DGUV-Statistiken für die Praxis 2023 sowie Arbeitsunfallgeschehen 2023.
  • Langfristiger Kontext: Anteil Männer an tödlichen Unfällen bleibt sehr hoch (2022: ~92 %).
  • Hinweis zur Datenbasis: Die DGUV weist zusätzlich das Arbeits- und Wegeunfallgeschehen für den Bereich „UV der gewerblichen Wirtschaft und UV der öffentlichen Hand“ aus; dort unterscheiden sich Summen/Quoten aufgrund des Zuschnitts leicht von der Gesamtkommunikation. 2024: 754.660 meldepflichtige Arbeitsunfälle, Quote 17,27/1.000 VZÄ; 345 tödliche Arbeitsunfälle. Das ist konsistent, aber ein anderer Bezugsraum.

3. Wo sterben Menschen bei der Arbeit? – Mechanismen und Branchenbilder

3.1 Dominierende Unfallarten (branchenübergreifend)

  • Absturz/Absturzdurchbruch (Dach, Gerüst, Öffnungen).
  • Angefahren/Überfahren – innerbetrieblicher Verkehr (Stapler, Lkw, bewegte Lasten).
  • Herabfallende/kippende Teile; Einsturz/Umsturz.
  • Kontakt mit bewegten Maschinenteilen; Elektrizität; Ertrinken/Ersticken – zahlenmäßig geringer, aber mit hoher Letalität.
    Diese Muster sind international stabil: UK‑Daten zeigen seit Jahren die Spitze „Sturz aus der Höhe“, „bewegte Fahrzeuge/Objekte“, „Einsturz/Umkippen“, „Maschinenkontakt“ und „Elektrizität“. Das stützt die Fokussierung auf wenige Hochenergie‑Risiken.

3.2 Bauwirtschaft (BG BAU)

  • Unfallursachen tödlicher Arbeitsunfälle (BG BAU):
    2023: Absturz 37 %, herabfallende/kippende Teile 32 %, Maschinen 7 %, angefahren/überfahren 8 %, Sonstiges 16 %.
    2024: Absturz 36 %, herabfallende/kippende Teile 26 %, Maschinen 15 %, angefahren/überfahren 10 %, Sonstiges 13 %.
    Das Bild ist eindeutig: Absturz dominiert.
  • Bedeutung der Bauwirtschaft insgesamt: ein erheblicher Anteil der tödlichen Arbeitsunfälle entfällt auf Baustellen – BAuA ordnet dem Thema Absturz seit Jahren den größten Anteil zu.

3.3 Verkehr/Logistik und öffentliche Hand

  • Innerbetriebliche Transporte (Stapler, Rangieren) verursachen regelmäßig tödliche An- und Überfahrunfälle; kritische Muster sind fehlende Segregation von Fuß‑/Fahrwegen, Rückwärtsfahrten und eingeschränkte Sicht.

4. Warum passieren tödliche Unfälle? – Unmittelbare und systemische Ursachen

4.1 Unmittelbare Ursachen (Ereignis- und Gefährdungsebene)

  • Höhenarbeiten ohne kollektive Absturzsicherung (unzureichende Gerüst-/Dachschutzmaßnahmen, nicht tragfähige Lichtkuppeln). Anforderungen und Mindeststandards sind in TRBS 2121 (allgemein) und TRBS 2121‑1 (Gerüste) klar beschrieben.
  • Unzureichend geregelter innerbetrieblicher Verkehr (keine Trennung von Fuß‑ und Fahrverkehr, fehlende Geschwindigkeits-/Sicht‑Konzepte, Reversieren). Praxisleitfäden empfehlen konsequente Segregation und Vermeidung von Rückwärtsfahrten.
  • Maschinen/Anlagen ohne wirksame Schutzeinrichtungen bzw. mit umgehbaren Schutzkonzepten; fehlerhafte Instandhaltung/Stillsetzungsprozesse (Lock‑out/Tag‑out). (Branchenspezifische DGUV‑Informationen illustrieren typische Gefahrenbilder.)

4.2 Systemische Ursachen (Organisations‑ und Führungsebene)

  • Lücken in Gefährdungsbeurteilung und STOP‑Umsetzung: Gefahren werden nicht an der Quelle eliminiert, stattdessen verlässt man sich zu früh auf PSA. § 4 ArbSchG und die DGUV/BAuA‑Erläuterungen verlangen explizit die Rangfolge Substitution → Technisch → Organisatorisch → Persönlich.
  • Führungs‑ und Sicherheitskultur: Laxer Umgang mit Regeln, fehlende Lernschleifen, Zeitdruck als akzeptierte „Bedingung“. Die DGUV fasst diese Hebel unter „Kultur der Prävention“ zusammen (Führung, Kommunikation, Beteiligung, Fehlerkultur, Betriebsklima, Sicherheit & Gesundheit).
  • „Swiss‑Cheese“‑Logik: Tödliche Ereignisse entstehen, wenn mehrere Barrieren gleichzeitig versagen (aktive Fehler + latente Bedingungen). Das Modell nach James Reason beschreibt genau dieses Zusammenspiel.

4.3 Wegeunfälle – besonders schwere Schadensverläufe

Wegeunfälle sind relativ seltener als Arbeitsunfälle, aber überproportional schwer; 2023 kamen auf 1.000 neue Wegeunfallrenten deutlich mehr Todesfälle als auf 1.000 neue Arbeitsunfallrenten. Das erklärt, warum die Zahl tödlicher Wegeunfälle trotz Prävention hoch bleibt.

5. Was wirkt? – Maßnahmen mit nachweisbar größter Hebelwirkung

5.1 Absturzprävention (Bau und Instandhaltung)

  • Planung vor Ausführung: Zugang/Absturzsicherungen als fester Bestandteil der Arbeitsvorbereitung (RAB 33; § 4 ArbSchG‑Grundsätze).
  • TRBS 2121‑Serie konsequent umsetzen: Kollektive Sicherungen (z. B. Schutzgerüst, Seitenschutz, Auffangsysteme) haben Vorrang vor PSA. Tragfähigkeit von Dachflächen und Lichtkuppeln nachweisen/sichern.
  • Substitution von Leitern als Arbeitsplatz durch Gerüste/Hubarbeitsbühnen, wenn die Tätigkeit nicht kurzzeitig ist.

5.2 Innerbetrieblicher Verkehr & Flurförderzeuge

  • Segregation von Fuß‑ und Fahrverkehr durch feste Wege, Barrieren, getrennte Türen, definierte Querungen; Rückwärtsfahrten vermeiden, Einbahn‑Konzepte nutzen; Geschwindigkeiten und Sicht sicherstellen.
  • Betriebserlaubnis & Befähigung für Staplerführende, technische Assistenzsysteme (Zonen‑/Personenwarnung) und klare Regeln für Be‑/Entladezonen.

5.3 Maschinen, Anlagen, Instandhaltung

  • Sichere Bauart (Stand der Technik) + wirksame Betriebsorganisation (Sperren/Sichern, Freischalten, Prüfen vor Anlauf). Branchenspezifische DGUV‑Informationen liefern belastbare Checklisten.

5.4 STOP‑Prinzip ernst nehmen – nicht nur zitieren

  • Substitution (gefährliche Verfahren/Arbeitsorte vermeiden), Technik (kollektiver Schutz), Organisation (Ablauf, Permit‑to‑Work, Freigaben), PSA (nur Restschutz). Das ist geltendes Recht und Prüfmaßstab für Aufsicht und Gerichte.

5.5 Führung & Kultur als Daueraufgabe („Vision Zero“)

  • 7 Goldene Regeln der IVSS/DGUV liefern einen robusten Management‑Rahmen: Führung zeigen, Gefahren kennen und steuern, Ziele und Programme, Organisation, sichere Technik/Arbeitsplätze, Qualifikation, Beteiligung. Ergänzt um proaktive Indikatoren (Leading Indicators) zur Wirksamkeitskontrolle.

6. Typische Fehlstellen in Unternehmen (aus Fallanalysen abgeleitet)

  1. Planungslücken: Arbeitssicherheit wird erst „auf der Baustelle“ gedacht; keine frühzeitige Integration in Ausschreibung/Terminplanung.
  2. Regelkenntnis ≠ Regelumsetzung: TRBS 2121 formal bekannt, aber nicht in Montageanleitungen, Prüfungen und Nachunternehmersteuerung verankert.
  3. Verkehrskonzepte ohne harte bauliche Trennung; zu viel Vertrauen in Warnwesten und Blickkontakt.
  4. Kulturelle „Sicherheitskompromisse“: Zeit‑/Kostendruck schlägt Standards; Melde‑ und Lernkultur schwach.

7. Praxis‑Checkliste „Tödliche Risiken beherrschen“

Kurz und wirksam – das sind die Mindeststandards, an denen ich Betriebe messe:

  • Absturz: Für jedes Höhenrisiko dokumentierte Wahl kollektiver Sicherungen (TRBS 2121‑Serie). Leiter nur als Zugang/Hilfsmittel, nicht als Arbeitsplatz – Ausnahmen begründen.
  • Verkehr im Betrieb: Pläne mit getrennter Wegeführung, Einbahn‑Regime, definierte Querungen; Rückwärtsfahrten organisatorisch/technisch minimiert; Sichtfelder belegt.
  • Flurförderzeuge: Nur beauftragte, qualifizierte Fahrer; technische Zonen‑/Personenwarnung in Engstellen; Freigaberegeln für Mischzonen.
  • Maschinen/Instandhaltung: Freischalt‑ und Verriegelungsprozeduren (LoTo), Prüfungen vor Anlauf; keine „Bypässe“ von Schutzeinrichtungen.
  • STOP und Gefährdungsbeurteilung: Nachweisliche Priorisierung von Substitution/Technik vor PSA; Wirksamkeitskontrolle und Fortschreibung.
  • Führung & Kultur: „Vision‑Zero“-Regeln operationalisiert (Ziele, Indikatoren, Audits), regelmäßige Kulturdialoge im Betrieb.

8. Ergänzende Hinweise zur Dateninterpretation

  • DGUV‑Kennzahlen unterscheiden zwischen Arbeits‑ und Wegeunfällen sowie zwischen verschiedenen Versichertengruppen. Ein Teil der veröffentlichten 2024er Zahlen (z. B. 754.660 meldepflichtige Arbeitsunfälle, 345 tödliche Arbeitsunfälle) bezieht sich explizit auf den Bereich „UV der gewerblichen Wirtschaft und der öffentlichen Hand“ und ist deshalb nicht 1:1 mit der Gesamtkommunikation vergleichbar. Das ist kein Widerspruch, sondern eine Frage des Bezugsrahmens.
  • BAuA‑Faktenblätter zu tödlichen Absturzunfällen bestätigen die Dominanz des Absturzes über lange Zeiträume – unabhängig von kurzfristigen Schwankungen.

9. Kernaussagen für Entscheider

  1. Wenige Szenarien erklären den Großteil der Todesfälle – vorn dabei: Absturz und Fahrzeuge. Ressourcen dorthin bündeln.
  2. Kollektive Schutzkonzepte first – STOP ist Rechtslage, kein Wunschkonzert.
  3. Führung wirkt – ohne klare Prioritätensetzung für Sicherheit kippen Standards unter Zeit‑/Kostendruck. Vision‑Zero liefert den Management‑Rahmen, proaktive Indikatoren machen ihn messbar.

Quellen (Auswahl)

  • DGUV, „Bilanz 2024“ (Zahlen zu 2024, inkl. tödliche Arbeits‑/Wegeunfälle, Unfallquote).
  • DGUV, „Arbeits‑ und Wegeunfallgeschehen“ (Kennzahlen 2023/2024, Bereich der gewerblichen Wirtschaft/öffentlichen Hand).
  • DGUV‑Statistikberichte 2023 (Statistiken für die Praxis; Arbeitsunfallgeschehen 2023) – Branchenauswertungen, Definitionen.
  • BG BAU, Pressematerial Jahreszahlen 2024 (Ursachenstruktur tödlicher Unfälle 2023/2024).
  • BAuA, Fakten „Tödliche Arbeitsunfälle – Absturzunfälle“ (Langzeitanteile).
  • SGB VII § 8, § 193 (Definition/Anzeigepflicht).
  • TRBS 2121/‑1/‑2 (Absturzschutz – allgemeine Anforderungen, Gerüste, Leitern).
  • HSE/HSENI, Workplace Transport – Segregation, Rückwärtsfahrten vermeiden.
  • DGUV, „Kultur der Prävention“; IVSS/„Vision Zero – 7 Goldene Regeln“; proaktive Indikatoren.
  • Destatis, Geschlechterverteilung tödlicher Arbeitsunfälle.

Befähigte Person nach BetrSichV – Schulung & FAQ

Einleitung

Arbeitsschutz ist kein Experiment. Arbeitsmittel und Anlagen müssen geprüft werden – vor Einsatz, nach Änderungen, nach Ereignissen und wiederkehrend. Dafür braucht es zur Prüfung befähigte Personen. Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) beschreiben den Stand der Technik; wer sie einhält, kann davon ausgehen, die BetrSichV zu erfüllen. Das ist gelebte Praxis – seit Jahren bewährt.

Rechtlicher Rahmen – kompakt und verlässlich

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): regelt Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen.
  • TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“: legt Anforderungen an Ausbildung, Erfahrung und zeitnahe Tätigkeit fest. Ausgabe 03/2019, Änderungen 2021, Berichtigung 2022.
  • TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen“: definiert Prüfarten, Umfang, Fristen, Dokumentation; Berichtigung 07/2019.

Die TRBS geben den Stand der Technik wieder; bei Einhaltung kann der Arbeitgeber davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen.

Definition: Was ist eine „zur Prüfung befähigte Person“?

Eine befähigte Person verfügt über fachliche Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln – erworben durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit. Der Arbeitgeber legt – auf Basis der Gefährdungsbeurteilung – fest, welche Voraussetzungen für die konkrete Prüfaufgabe erforderlich sind und wählt entsprechend qualifiziert aus.

Kernanforderungen (TRBS 1203 Abschnitt 2):

  • einschlägige technische Berufsausbildung oder gleichwertige Qualifikation (Studium eingeschlossen), passend zur Prüfaufgabe,
  • praktische Erfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln über einen angemessenen Zeitraum,
  • zeitnahe Tätigkeit im Prüfgebiet inkl. regelmäßiger Prüfungen pro Jahr und fortlaufender Weiterbildung zum Stand der Technik.

Aufgaben & Prüfarten – so läuft es in der Praxis

„Prüfung“ umfasst laut TRBS 1201 drei Schritte: Istzustand ermitteln, mit Sollzustand vergleichen, Abweichungen bewerten; Ergebnis und Durchführung werden dokumentiert (§ 14 Abs. 7 BetrSichV).

Zwei Prüfarten (TRBS 1201, Nummer 2.2–2.4):

  • Ordnungsprüfung (2.3): Unterlagen, Einsatz gemäß Gefährdungsbeurteilung, organisatorische Maßnahmen, Prüfumfang/-frist, Änderungen, Auflagen.
  • Technische Prüfung (2.4): Sicht‑/Funktionsprüfungen, Messungen, ggf. zerstörungsfrei, ggf. Zerlegung und Zusammenbau.
    Die Korrektur der TRBS 1201 stellt ausdrücklich klar: Ordnungsprüfung „Nummer 2.3“, technische Prüfung „Nummer 2.4“.

Durchführung & Bewertung: Prüfverfahren wählen, Grenzen kennen, Abweichungen bewerten, Weiterbetrieb nur bei sicherem Zustand; andernfalls Mangelbeseitigung und erneute Prüfung.

Dokumentation: Art, Prüfumfang, Ergebnis, Name + Unterschrift (elektronisch zulässig). Nachweis z. B. Prüfplakette; Aufbewahrung je nach Fall bis zur nächsten Prüfung bzw. über die Verwendungsdauer (Anhang 3‑Arbeitsmittel).

Prüfanlässe – wann ist zu prüfen?

Typische Anlässe nach § 14 BetrSichV, konkretisiert in TRBS 1201 Anhang 1 (S. 19–21):

  • Vor der ersten Verwendung / nach Montage,
  • nach prüfpflichtigen Änderungen,
  • nach außergewöhnlichen Ereignissen (z. B. Unfall, Brand, Naturereignis),
  • wiederkehrend in festgelegten Abständen.

Prüffristen – bewährt statt beliebig

Der Arbeitgeber legt Fristen so fest, dass der sichere Zustand zwischen zwei Prüfungen gewährleistet bleibt (TRBS 1201 6.1). Kriterien: Einsatzbedingungen, Herstellerhinweise, Schädigungsmechanismen, Erfahrungen/Mängelhäufungen. Anpassung der Fristen nach Prüfergebnissen möglich.

Beispiele bewährter Prüffristen (TRBS 1201 Anhang 4, S. 25–27 – Auszug):

  • Anschlag‑ und Lastaufnahmemittel: jährlich; Rundstahlketten alle 3 Jahre Rissfreiheit (zusätzlich).
  • Flurförderzeuge, Hebebühnen, Stetigförderer, Bauaufzüge: jährlich.
  • Bügel‑/Fixierpressen mit häufigem Eingriff in den Gefahrenbereich: alle 6 Monate (Notbefehlseinrichtungen), sonst jährlich.
  • Regale (auch kraftbetrieben) & Regalbediengeräte: jährlich.
  • Personenaufnahmemittel am Kran: jährlich; sinnvoll in Kombination mit der Kranprüfung.

Für Anhang‑3‑Arbeitsmittel (Krane, Flüssiggasanlagen, Veranstaltungs­technik) gelten Höchstfristen; die tatsächliche Frist wird auf Basis der Gefährdungsbeurteilung festgelegt.

Auswahl & Beauftragung – Verantwortung liegt beim Arbeitgeber

Der Arbeitgeber ermittelt und legt fest, welche Voraussetzungen die beauftragten Personen erfüllen müssen (Komplexität der Prüfaufgabe beachten). Er kann externe Personen/Unternehmen beauftragen; die Verantwortung für die ausreichende Qualifikation bleibt bei ihm. Teilprüfungen (z. B. elektrisch/mechanisch) sind zulässig, aber das Arbeitsmittel ist als Ganzes fristgerecht zu prüfen.

Befähigte Person, Prüfsachverständige & ZÜS – wer prüft was?

  • Zur Prüfung befähigte Personen (TRBS 1203): prüfen Arbeitsmittel nach § 14 BetrSichV; in bestimmten Fällen auch überwachungsbedürftige Anlagen (z. B. nach prüfpflichtigen Änderungen, sofern Bauart/Betriebsweise nicht betroffen).
  • Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS): in der Regel zuständig für überwachungsbedürftige Anlagen; Ausnahmen sind in der BetrSichV/Anhang 2 geregelt.
  • Prüfsachverständige (Anhang 3): z. B. Krane und Veranstaltungstechnik – besondere Qualifikationsanforderungen (Ingenieur, mehrjährige Erfahrung, Regelwerkskenntnis, regelmäßige Fortbildung).

Besondere Qualifikationen nach Arbeitsmittelart (Auswahl)

TRBS 1203 nennt zusätzliche Anforderungen je nach Prüfgebiet:

  • Elektrische Komponenten: elektrotechnische Berufsausbildung oder gleichwertige Qualifikation; mind. 1 Jahr Praxis (Errichtung/Zusammenbau/Instandhaltung); Wissen regelmäßig aktualisieren.
  • Hydraulische Komponenten: passende technische Ausbildung (z. B. Kfz‑/Industrieanlagen‑/Landmaschinen‑Mechatronik); mind. 1 Jahr Praxis; Schulungen z. B. Hydraulik‑Schlauchleitungen/Sicherheitsbauteile.
  • Personenaufnahmemittel am Kran: metalltechnische Ausbildung; mind. 1 Jahr Praxis in Instandhaltung/Herstellung/Verwendung/Prüfung; regelmäßige Aktualisierung.
  • Krane (Prüfsachverständige): Ingenieur, ≥ 3 Jahre einschlägige Erfahrung; spezielle Regelwerkskenntnis; Fortbildung mind. alle 3 Jahre.
  • Flüssiggasanlagen (Anhang 3): technische Ausbildung, ≥ 1 Jahr Praxis, Regelwerkskenntnis, Wiederholung von Lehrgängen empfohlen (spätestens alle 5 Jahre).

Typische Prüfobjekte im Betrieb (ohne Anspruch auf Vollständigkeit)

Krane, Hebezeuge, Personenaufnahmemittel, Regale, Regalbediengeräte, Flurförderzeuge, Hubarbeitsbühnen, Druckgeräte/-behälter, handgeführte elektrische Arbeitsmittel, Stetigförderer, Pressen (Metall/Textil/Papier), Ballenpressen, Tauchgeräte – jeweils mit passenden Prüffristen und Prüfpunkten laut TRBS 1201 (vgl. Anhang 4, S. 25–27).

Schulungen bei Sicherheitsingenieur.nrw – „wie immer, nur zeitgemäß“

Wir qualifizieren praxisnah für die Rolle als „zur Prüfung befähigte Person“. Wir lehren das, was die TRBS verlangen – ohne Schnickschnack.

Formate:

  • 100 % Online, on‑demand (wie Netflix): jederzeit starten, pausieren, wiederholen, auf jedem Gerät.
  • Live‑Online: kompakt mit Trainer.
  • Präsenz: auf Wunsch Inhouse.

Typische Module:

  • Befähigte Person Elektrische Betriebsmittel (inkl. praktischer Mess‑ und Dokumentationsübungen).
  • Befähigte Person Regalanlagen.
  • Befähigte Person Krane/Hebetechnik (inkl. Personenaufnahmemittel).
  • Befähigte Person Leitern
  • Befähigte Person Regale
  • und vieles mehr

Abschluss: Zertifikat über Inhalte/Umfang – als Nachweis für die betriebliche Beauftragung. (Die Beauftragung erteilt der Arbeitgeber.)

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Checkliste: Ihr Weg zur „befähigten Person“ (praxisbewährt)

  1. Prüfgebiet festlegen (z. B. elektrisch, hydraulisch, Kran, Regal).
  2. Ausbildung/Qualifikation prüfen (einschlägig zum Prüfgebiet).
  3. Praxis nachweisen (angemessener Zeitraum / mind. 1 Jahr je nach Gebiet).
  4. Aktuelle Tätigkeit/Weiterbildung sicherstellen (mehrere Prüfungen/Jahr; Stand der Technik).
  5. Gefährdungsbeurteilung: Art/Umfang/Fristen und Prüfer festlegen.
  6. Beauftragung dokumentieren (klarer Prüfauftrag, Zuständigkeiten, Unterlagen).
  7. Prüfung & Doku: Ordnungs‑ + technische Prüfung, Bericht, Nachweis/Plakette.

Downloads

Checkliste „Bin ich schon befähigte Person?“

Prüffristen-Poster (PDF)

Mini-Leitfaden „Prüfungen nach BetrSichV – kompakt erklärt“

Ausführliche FAQ

Was ist eine „zur Prüfung befähigte Person“ nach BetrSichV?
Eine Fachkraft mit nachgewiesener Ausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher Tätigkeit im jeweiligen Prüfgebiet. Anforderungen und Auswahl legt der Arbeitgeber fest; Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung.

Welche Prüfarten gibt es?
Ordnungsprüfung (Unterlagen/Organisation) und technische Prüfung (am Objekt, inkl. Messungen). Nummerierung: Ordnungsprüfung 2.3, technische Prüfung 2.4.

Wann muss geprüft werden?
Vor erster Verwendung/Installation, nach prüfpflichtigen Änderungen, nach außergewöhnlichen Ereignissen sowie wiederkehrend. Beispiele sind in Anhang 1 (S. 19–21) aufgeführt.

Wer legt Prüffristen fest?
Der Arbeitgeber – so, dass das Arbeitsmittel zwischen zwei Prüfungen sicher betrieben werden kann. Kriterien: Einsatz, Herstellerhinweise, Schädigungsmechanismen, Erfahrungen/Mängel.

Gibt es Richtwerte für Prüffristen?
Ja, bewährte Prüffristen sind in TRBS 1201 Anhang 4 (S. 25–27) beispielhaft genannt, z. B. jährlich für Regale, Flurförderzeuge, Hebebühnen; Personenaufnahmemittel am Kran jährlich.

Wer darf überwachungsbedürftige Anlagen prüfen?
Regelfall: ZÜS. Abweichungen: bestimmte Konstellationen nach BetrSichV/Anhang 2 – dann befähigte Person. Details in TRBS 1201 Abschnitt 7.

Unterschied ZÜS – befähigte Person – Prüfsachverständige?
ZÜS: behördlich zugelassene Prüforganisation für überwachungsbedürftige Anlagen. Befähigte Personen: prüfen Arbeitsmittel (§ 14) und in definierten Fällen Anlagen. Prüfsachverständige: z. B. Krane/Veranstaltungstechnik (Anhang 3) mit speziellen Anforderungen.

Welche Mindestqualifikation braucht eine befähigte Person für elektrische Prüfungen?
Elektrotechnische Berufsausbildung oder gleichwertige Qualifikation, ≥ 1 Jahr Praxis mit Errichtung/Zusammenbau/Instandhaltung; Wissen laufend aktualisieren.

Welche Anforderungen gelten für hydraulische Prüfaufgaben?
Passende technische Ausbildung (z. B. Kfz‑/Industrieanlagen‑/Landmaschinen‑Mechatronik), ≥ 1 Jahr Praxis mit vergleichbaren Arbeitsmitteln; gezielte Schulungen, z. B. Hydraulik‑Schlauchleitungen.

Personenaufnahmemittel am Kran – besondere Anforderungen?
Metalltechnische Ausbildung, ≥ 1 Jahr Praxis in Instandhaltung/Herstellung/Verwendung/Prüfung; regelmäßige Aktualisierung der Kenntnisse.

Krane: Was brauchen Prüfsachverständige?
Ingenieurabschluss oder gleichwertig; ≥ 3 Jahre Erfahrung; Regelwerkskenntnis; Fortbildung mind. alle 3 Jahre. Befähigung kann sich auf Erst‑, Änderungs‑, Ereignis‑ und wiederkehrende Prüfungen erstrecken.

Wie läuft die Dokumentation ab?
Mindestens: Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis, Name/Unterschrift (auch elektronisch). Nachweis z. B. Prüfplakette; für Anhang‑3‑Arbeitsmittel Aufbewahrung über die Verwendungsdauer.

Darf in Teilprüfungen geprüft werden (z. B. elektrisch/mechanisch getrennt)?
Ja. Schnittstellen festlegen und sicherstellen, dass das Arbeitsmittel als Ganzes in den Fristen vollständig geprüft wird.

Was zählt als prüfpflichtige Änderung?
Maßnahmen mit Einfluss auf die Sicherheit, z. B. sicherheitsrelevante Software, Austausch Antrieb mit anderen Kenndaten, geänderte Betriebsparameter, Funktions­erweiterung. Beispiele: TRBS 1201 Anhang 1.

Was sind außergewöhnliche Ereignisse?
Z. B. Naturereignisse (Blitz, Sturm), Unfälle/Beinahe‑Unfälle, Brand, längere Nichtbenutzung. Danach: Prüfung.

Müssen Schutz‑/Sicherheitseinrichtungen regelmäßig kontrolliert werden?
Ja, der Arbeitgeber hat regelmäßige Kontrollen der Funktionsfähigkeit festzulegen (z. B. Bremsen an Flurförderzeugen je Schichtbeginn).

Wie lange gelten die TRBS‑Inhalte?
TRBS 1201/1203: Ausgabe 03/2019; Berichtigungen 07/2019 (TRBS 1201), Ergänzungen/Änderungen bis 2022 (TRBS 1203). Es gilt der jeweils aktuelle Bekanntmachungsstand.

Bin ich nach dem Kurs automatisch „befähigt“?
Nein. Der Kurs liefert Fachkunde und Praxis. Befähigt sind Sie durch Qualifikation + Erfahrung + zeitnahe Tätigkeit – und Beauftragung durch den Arbeitgeber für die konkrete Prüfaufgabe.

Gibt es die Schulungen online?
Ja. Viele Module bieten wir 100 % online – on‑demand wie Netflix (starten, pausieren, wiederholen). Alternativ Live‑Online oder Präsenz – je nach Bedarf.

Nächster Schritt

Modul wählen, Termin sichern, Beauftragung im Betrieb vorbereiten. Wir unterstützen bei Auswahl, Fristenkonzept und dokumentensicherer Umsetzung – rechtssicher, pragmatisch, bewährt.

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DGUV‑Information 201‑056 (09/2025) + ASR A2.1: Sicher planen, sauber dokumentieren, rechtssicher betreiben

Zielgruppe: SiGeKo, Sicherheitsbeauftragte Bau, Betreiber.
Stand: 09/2025.

Kurzüberblick

Die DGUV‑Information 201‑056 ist die Planungsgrundlage für sichere Dachflächen: Einstufung in Ausstattungsklassen (A–C), Zuwegungen, Benutzung, Instandhaltung und Dokumentation – Kollektivschutz vor PSA. Die ASR A2.1 konkretisiert als Mindeststandard die ArbStättV: Gefährdungsbeurteilung, Rangfolge der Maßnahmen (Absturzsicherung → Auffang → PSAgA), Mindestmaße für Umwehrungen, 2‑m‑Gefahrenbereich und Regeln für nicht durchtrittsichere Dächer/Lichtkuppeln. Zusammengenommen entsteht ein praxistaugliches System.

Was ist neu in der DGUV Inormation 201‑056 Schutzmaßnahmen gegen Absturz auf Dächern (2025)

Neue Kapitel (u. a. Verantwortung/Rechtsgrundlage, Benutzung, Instandhaltung), überarbeitete Planung mit AK‑Matrix, plus neue Anhänge (Planungsbeispiele, Wartungs‑Ablaufdiagramme, Muster‑Übereinstimmungserklärung). PSA‑Details sind konsequent in DGUV R 112‑198/‑199 ausgelagert.

ASR A2.1 – die Pflichtbasis („Mindeststandard“) im Überblick

  • Gefährdungsbeurteilung: berücksichtige Absturzhöhe, Art/Dauer/Belastung, Abstand zur Kante, Neigung/Rutschhemmung, Auftrefffläche, Sicht/Beleuchtung/Witterung/Vibrationen. Absturzgefahr ab > 1,0 m; 0,2–1,0 m prüfen, wenn Abrutschen/Hineinfallen/Versinken möglich ist.
  • Rangfolge der Maßnahmen: 1) Absturzsicherung (z. B. Umwehrung) → 2) Auffangeinrichtungen (z. B. Netze) → 3) PSAgA (nur wenn 1/2 objektiv nicht möglich; mit Unterweisung + Rettung).
  • Umwehrungen: Höhe ≥ 1,00 m, bei Absturzhöhe > 12 m → 1,10 m; Füllstababstand ≤ 0,18 m, Knieleistengeländer vertikal ≤ 0,50 m, Fußleiste ≥ 0,05 m; Spalt beim vorgesetzten Geländer ≤ 0,06 m. Horizontallast i. d. R. 1000 N/m, an Bühnen/Laufstegen 500 N/m, bei reiner Inspektion/Wartung 300 N/m.
  • Gefahrenbereich: außerhalb, wenn > 2,0 m zur Kante (optische Abgrenzung zulässig).
  • Nicht durchtrittsichere Dächer/Lichtkuppeln: Zugänge unter Verschluss (nur besonders unterwiesene/beauftragte Personen); Laufstege ≥ 0,50 m, i. d. R. beidseitig umwehrt (einseitig nur ausnahmsweise + Anschlageinrichtung). Lichtkuppeln/-bänder: Umwehrung/Überdeckung/Unterspannung; im ≤ 2,0 m‑Bereich Schutz sicherstellen; im Bestand kann Aufsatzkranz ≥ 0,50 m genügen.

Planungslogik der DGUV I 201‑056 – mit ASR‑Brille

  1. Einstufen (201‑056): Personengruppe (I–III) + Nutzungs/WartungsintensitätAusstattungsklasse A–C (Zonierung nutzen). AK‑A = Kollektivschutz; AK‑B/C = zunehmender PSA‑Einsatz mit höheren Organisations‑/Prüfpflichten.
  2. ASR‑Mindestanforderungen prüfen: > 2,0 m von der Kante = außerhalb Gefahrenbereich; Umwehrung ≥ 1,00 m (ggf. 1,10 m), in fragilen Zonen Laufstege ≥ 0,50 m (beidseitig umwehrt bzw. einseitig + Anschlageinrichtung).
  3. Konflikte lösen: Wo die 201‑056 mehrere Lösungen zulässt, setzen die ASR‑Mindestwerte den Rahmen (z. B. 1000 N/m als Default‑Horizontallast; abgesenkt nur für definierte Fälle).

Zuwegung & Verkehrswege – sauber trennen

  • Dauerhafte Zugänge (201‑056): bevorzugt gebäudeintern, sonst feste Steigleitern; Anlegeleiter nur ausnahmsweise, dann max. 5,00 m und mit gesichertem Überstieg; Anschlagpunkt ≤ 60 cm am Zugang.
  • Breiten: i. d. R. Verkehrswege ≥ 0,90 m, Wartungsgänge ≥ 0,60 m (201‑056); Sonderwege auf fragilen Flächen nach ASR: Laufstege ≥ 0,50 m, i. d. R. beidseitig umwehrt.
  • 2‑m‑Zone: optisch abgrenzen oder sperren/umwehren – schützt Nicht‑Unterwiesene und beugt Fehlwegen vor.

Systemwahl & Sturzraum – praxisfest

  • Rückhalt vor Auffang: Rückhalt nur, wenn die Seilauslenkung ≤ 0,5 m sicher eingehalten wird; sonst Auffang mit vollem Rettungs‑/Prüfregime. Typische Sturzraum‑Summen bei Auffang ~ 6–9 m (Auslenkung AE, Verbindungsmittel/Falldämpfer, Körperhöhe, Sicherheitsabstand).
  • ASR‑Hebel: Wenn Absturzsicherung möglich ist (Umwehrung), hat sie Vorrang vor Auffang/PSA – die Rangfolge ist bindend.

Benutzung, Rettung, Prüfungen – ohne Lücken

  • Benutzung (201‑056): Unterweisung mit Praxis, Dokumente am Dachzugang (Lageplan, Übereinstimmungserklärung/Montagedoku, Prüfprotokolle), Sicht-/Funktionskontrolle vor Benutzung; keine Alleinarbeit an EAE; Rettungskonzept + Gerät vorhalten.
  • Instandhaltung (201‑056): permanente Anschlageinrichtungen mind. jährlich prüfen; Umwehrungen/Seitenschutz ≤ 24 Monate Sicht-/Funktionsprüfung; Bestandsanlagen nach Wartungs‑Ablaufdiagrammen bearbeiten.
  • ASR‑Check: Rangfolge eingehalten? Fragile Bereiche gekennzeichnet/gesperrt? Laufstege/Lichtkuppeln normkonform gesichert?

Praxis‑Checkliste

  1. GA & Klassifizierung (201‑056): PG + Intensität → AK; Zonen bilden.
  2. ASR‑Grundlagen: > 1,0 m Absturz? ≤ 2,0 m zur Kante? Rangfolge anwenden.
  3. Kollektivschutz zuerst: Umwehrung (Höhe/Lasten/Abstände) erfüllen; Oberlichter dauerhaft sichern.
  4. Zuwegung/Wege: Dauerhafte Zugänge; Anlegeleiter ≤ 5,00 m nur ausnahmsweise; Anschlag ≤ 60 cm am Zugang; Wege ≥ 0,90/0,60 m bzw. Sonderwege ≥ 0,50 m und umwehrt.
  5. PSA nur wo nötig: Sturzraum rechnen, Seilauslenkung bewerten; Rettung organisatorisch/technisch sichern.
  6. Montage & Doku: Fachpersonal; Übereinstimmungserklärung + Fotodoku; Unterlagen am Dachzugang.
  7. Betrieb: Unterweisung mit Praxis, Prüfintervalle einhalten; Bestandsanlagen nach Wartungs‑Ablaufdiagrammen.

Downloads für direkte Umsetzung

Infografik „TOP‑Prinzip auf dem Dach“ (PDF)

Mini‑E‑Book „Absturzschutz 2025“ (PDF)

Muster‑Übereinstimmungserklärung & Fotodoku (PDF)

Wartungs‑Ablaufdiagramme (PDF)

DGUV Information 201-056 Schutzmaßnahmen gegen Absturz auf Dächern

Qualifikations‑Leitfaden (Excel)

Checkliste Prüforganisation & Rettungsorganisation (PDF)

Planungsposter „Zugang & Sturzraum“ (PDF)

Interaktive DGUV‑Matrix & Vergleichstabelle (Excel)

ASR 2.1

Fazit

Mit der ASR A2.1 im Rücken ist das Bild komplett: DGUV 201‑056 führt durch Planung, Montage, Betrieb; ASR A2.1 setzt Mindeststandards & Rangfolge. Wer so plant und dokumentiert – Kollektivschutz zuerst, Sturzraum sauber, Rettung real, Prüfzyklen verbindlich – senkt Unfall‑ und Haftungsrisiken messbar.

Quellen:
DGUV‑Information 201‑056 (Ausgabe 09/2025).
ASR A2.1 „Schutz vor Absturz…“ (GMBl‑Fassung, zuletzt geändert 2022).

1) Was ist der Kern der neuen DGUV‑Information 201‑056?

Antwort: Planungsgrundlage für Anschlageinrichtungen auf Dächern: klare Klassifizierung (A–C), saubere Regeln zu Zugängen, Verkehrswegen, Benutzung, Rettung und Instandhaltung, plus Muster‑Doku (Übereinstimmungserklärung, Wartungsdiagramme, Qualifikation). Kollektivschutz vor PSA.

2) Was ist gegenüber 2015 wirklich neu?

Antwort: Neue Kapitel (z. B. Verantwortung & rechtliche Grundlage, Benutzung, Instandhaltung), überarbeitete Planung mit Einstufungslogik, neue Anhänge (Planungsbeispiele, Wartungsdiagramme, Übereinstimmungserklärung, Qualifikation). Das frühere PSA‑Kapitel entfällt – PSA regelt die DGUV‑Regel 112‑198/‑199.

3) Wie greift die ASR A2.1 da hinein?

Antwort: Die ASR setzt die Mindestanforderungen: Gefährdungsbeurteilung (inkl. Absturzhöhe, Tätigkeit, Abstand, Neigung/Rutschhemmung, Umgebungsfaktoren), Rangfolge (Absturzsicherung → Auffang → PSAgA), Umwehrungsmaße/Lasten, 2‑m‑Gefahrenbereich, Regeln für nicht durchtrittsichere Dächer/Lichtkuppeln.

4) Wer trägt welche Verantwortung?

Antwort: Bauherrschaft/Eigentümer/Betreiber: Organisation, verkehrssicherer Zustand, Instandhaltung/Prüfungen. Auftraggeber: geeignete Fachfirmen, Unterweisung, Überwachung. Planer/SiGeKo: sicherheitsgerechte Planung, Unterlage „spätere Arbeiten“ (Zugänge, Zonierung, Sicherung, Rettung, Doku).

5) Wie erfolgt die Einstufung in Ausstattungsklassen?

Antwort: Über Personengruppe (I unterwiesen, II nicht, III Publikum) und Nutzungs‑/Wartungsintensität zur AK A–C:

  • AK‑A: Kollektivschutz (Geländer/Seitenschutz, sichere Wege, Oberlichter dauerhaft durchsturzsicher).
  • AK‑B/C: steigender PSA‑Anteil (Seil/Schiene, EAE) mit mehr Organisation/Prüfung/Rettung.
    PG II → meist AK‑A; PG III → Baurecht.

6) Was bedeutet „2‑m‑Gefahrenbereich“ an der Kante?

Antwort: Außerhalb des Gefahrenbereichs bist du > 2,0 m von der Absturzkante. Innerhalb 2 m: absperren/kennzeichnen oder sichern (z. B. Umwehrung). Optische Abgrenzung ist bei Verkehrswegen zulässig.

7) Welche Mindestbreiten gelten für Wege?

Antwort: In der 201‑056: i. d. R. Verkehrswege ≥ 0,90 m, Wartungswege ≥ 0,60 m. Für nicht durchtrittsichere Bereiche fordert die ASR Laufstege ≥ 0,50 m, in der Regel beidseitig umwehrt (einseitig nur ausnahmsweise + EAE vorhanden).

8) Welche Umwehrungs‑Maße und Lasten sind Pflicht?

Antwort: Höhe ≥ 1,00 m, bei Absturzhöhe > 12 m → 1,10 m; Füllstäbe ≤ 0,18 m; Knieleistengeländer vertikal ≤ 0,50 m; Fußleiste ≥ 0,05 m; bei vorgesetztem Geländer Spalt ≤ 0,06 m. Horizontallast i. d. R. 1000 N/m, an Bühnen/Laufstegen 500 N/m, bei reinen Inspektions‑/Wartungswegen 300 N/m.

9) Welche Regeln gelten für nicht durchtrittsichere Dächer/Lichtkuppeln?

Antwort: Zugänge unter Verschluss, nur für besonders unterwiesene/beauftragte Personen; Laufstege ≥ 0,50 m, i. d. R. beidseitig umwehrt (einseitig nur ausnahmsweise + EAE vorhanden). Lichtkuppeln/‑bänder sichern (Umwehrung/Überdeckung/Unterspannung); im ≤ 2,0 m‑Bereich Schutz sicherstellen; im Bestand kann Aufsatzkranz ≥ 0,50 m ausreichen.

10) Tragbare Anlegeleiter – ja oder nein?

Antwort: Nur, wenn keine sichere Alternative möglich ist; dann max. 5,00 m Aufstieg, gesicherter Überstieg. Am Zugang muss ≤ 60 cm daneben eine Anschlageinrichtung/Sicherheitsdachhaken sitzen.

11) Rückhalt vs. Auffang – wann was?

Antwort: Rückhalt nur, wenn die Seilauslenkung ≤ 0,5 m bleibt (dann ist ein Absturz ausgeschlossen). Auffang überall dort, wo Rückhalt nicht sicher erreichbar ist – mit vollem Paket aus Rettung, Prüfung und Doku.

12) Wie viel freier Sturzraum muss ich ansetzen?

Antwort: Praxiswerte bei Auffangsystemen: ca. 6–9 m, zusammengestellt aus Auslenkung AE, Verbindungsmittel/Falldämpfer, Körperhöhe, Sicherheitsabstand; Pendelsturz mitdenken.

13) Welche Dokumente müssen am Dachzugang vorliegen?

Antwort: Lageplan/Skizze, Übereinstimmungserklärung + Montage‑/Fotodoku, letztes Prüfprotokoll, Betriebs-/Rettungsanweisung/Gebrauchsanleitungen. Vor Benutzung: Sicht‑/Funktionskontrolle.

14) Dürfen Beschäftigte alleine arbeiten?

Antwort: Nein bei Einzelanschlagpunkten; Alleinarbeit ist nur im Rückhalt an liniengeführten Systemen zulässig – mit klarer Organisation und Rettung.

15) Welche Prüffristen gelten?

Antwort: Umwehrungen/Seitenschutz: Sicht‑/Funktionskontrolle ≤ 24 Monate. Permanente Anschlageinrichtungen: i. d. R. jährlich. PSA: jährlich durch befähigte Person. Immer: Dokumentieren.

16) Wer darf montieren und prüfen?

Antwort: Montage: qualifiziertes Fachpersonal nach Hersteller/Anleitung; Prüfung: aufsichtführende/qualifizierte Personen gemäß Anhang 7 (Inhalte/Dauer konkretisiert). Nachweise aktuell halten.

17) Wie gehe ich mit Bestandsanlagen um?

Antwort: Nach den Wartungs‑Ablaufdiagrammen („bis 2015“ / „ab 2016“) vorgehen: Identifikation → Sicht/Funktion/Rüttelprobe → ggf. Bauteilöffnung → Doku → Entscheidung betriebsbereit/Instandsetzung/Sperrung.

18) Wo steht die Pflicht zur Rangfolge der Maßnahmen?

Antwort: In der ASR A2.1: 1. Absturzsicherungen, 2. Auffangeinrichtungen, 3. PSAgA – PSAgA nur, wenn 1/2 objektiv nicht möglich; immer mit Unterweisung + Rettung.

19) Welche Lastannahmen für Seitenschutz gelten auf Baustellen?

Antwort: Die ASR nennt abweichende Lasten für temporäre Seitenschutz‑Systeme (Einzellasten/Vertikallast) und eine Fußleiste ≥ 0,15 m; zusätzlich besondere Anforderungen an Anordnung nahe der Kante. Details siehe ASR A2.1, Abschnitt 8.2.

20) Wie binde ich PSA normativ richtig ein?

Antwort: Auswahl/Benutzung/Prüfung nach DGUV R 112‑198; in der 201‑056 ist PSA der „Werkzeugkasten“ für AK‑B/C, Sturzraum rechnen, Rettung festlegen, jährlich prüfen. Normenstand (z. B. EN 360:2024‑04) beachten.

21) Was gehört in die Ausschreibung?

Antwort: Ausstattungsklasse/Zonen, Zugänge/Wege (Breiten/2‑m‑Zone), Systemwahl inkl. Sturzraum, Montage nach Anleitung, Übereinstimmungserklärung & Fotodoku, Qualifikation, Prüffristen und Rettung. Das reduziert Nachträge und Haftungsrisiko.

22) Gibt es Querverweise auf Normen/Regeln?

Antwort: Ja. In der ASR A2.1 sind u. a. DIN 4426, EN 795, EN 1263, EN 13374, DGUV R 112‑198/‑199, RAB 32 als Literaturhinweise aufgeführt – hilfreich für Detailfragen und Nachweise.

23) Wie sichere ich Lichtkuppeln konkret?

Antwort: Wenn nicht durchtrittsicher, dann Umwehrung, Überdeckung oder Unterspannung; im ≤ 2,0 m‑Bereich zusätzliche Absicherung; im Bestand kann Aufsatzkranz ≥ 0,50 m genügen. Entscheidung immer per Gefährdungsbeurteilung.

24) Was prüfe ich vor Benutzung der Anlage?

Antwort: Lageplan, Übereinstimmungserklärung, Prüfprotokolle, Gebrauchsanleitungen; Sicht‑/Funktionskontrolle; Rettungsgerät am Einsatzort, Personal unterwiesen; bei EAE keine Alleinarbeit.

25) Wie setze ich das TOP‑Prinzip am Dach um?

Antwort:

  • T: Umwehrung/Seitenschutz, feste Zugänge, durchsturzsichere Oberlichter, ggf. Schiene/Seil.
  • O: Zonierung/Wege außerhalb 2‑m‑Zone, Unterweisung, Betriebs‑/Rettungsanweisung, Prüfplan.
  • P: PSA – Rückhalt vor Auffang –, Praxisunterweisung, Übungen.
    Reihenfolge ist Pflicht, nicht Kür.