Arbeitsmedizinische Vorsorge: Pflicht oder freiwillig?

Jede Arbeit birgt unterschiedliche gesundheitliche Risiken. Mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge lässt sich dieser Problematik begegnen. Wie der Name schon andeutet, geht es dabei um die Früherkennung von typischen berufsbezogenen Krankheiten. Auch eine spezielle Gesundheitsberatung gehört dazu, um das Entstehen spezifischer Gesundheitsbeschwerden zu verhindern.

Nun stellt sich allerdings die Frage, wann Beschäftigte überhaupt zum Betriebsarzt müssen – oder dürfen. Bei der Antwort muss allerdings differenziert werden, denn die unterschiedlichen Arten arbeitsmedizinischer Vorsorge bedürfen der Einhaltung unterschiedlicher Regeln.

Die 3 Arten arbeitsmedizinischer Vorsorge

Generell wird in der Arbeitsmedizin zwischen 3 unterschiedlichen Arten der Vorsorge unterschieden:
die Angebots-, Wunsch und Pflichtvorsorge. Wann welche Maßnahmen durchgeführt werden, ist in der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV). Der Leitfaden beschreibt, bei welchen Risiken im Betrieb welcher Vorsorgemaßnahme auslösen. Experten im Arbeitsschutz wie etwa Donato Muro können beratend tätig werden, um die individuelle Lage im eigenen Unternehmen adäquat beurteilen zu können.

Die Pflichtvorsorge müssen Betriebe dann betreiben, wenn der Beruf besonders risikobehaftet ist. Sie ist nicht selten Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit. Darum muss der Beschäftigte auch unabhängig vom eigenen Gusto den Gang zum Betriebsarzt antreten. Weigert er sich, riskiert er ein Berufsverbot.
Freiwillig ist die Teilnahme an der Angebotsvorsorge. Wer einen Brief erhält, in dem ein entsprechendes Angebot beschrieben wird, kann diesen ignorieren – ohne mit negativen Konsequenzen rechnen zu müssen. Ob dies allerdings zu empfehlen ist, steht freilich auf einem anderen Blatt. So manch einer ist überrascht, dass selbst die Arbeit am PC mit Risiken behaftet ist. Eine freiwillige Vorsorge ist aber auch dann zu empfehlen, wenn man täglich mäßigem Lärm (80-85 dB) ausgesetzt ist oder bis zu vier Stunden täglich Feuchtarbeit betreibt.

Wer seiner Gesundheit liebt, der kann sich aber auch direkt an den Arbeitgeber wenden und eine Wunschvorsorge beantragen. Diese darf einem nicht verwehrt werden!

Ist eine Untersuchung beim Betriebsarzt verpflichtend?

Damit der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge erfüllt, muss dieser ein Arztgespräch mit Befundaufnahme veranlassen. Dabei werden gezielt Fragen gestellt, die mit der Tätigkeit verknüpft sind. Man sprich in diesem Zusammenhang auch von der Erstellung einer „Arbeitsanamnese“. Bei Verdachtsfällen wie etwa einer Schädigung des Gehörs können Untersuchungen eingeleitet werden. Als Betroffener kann der Hörtest, so wie jede andere Untersuchung jedoch verweigert werden.

Wann muss der Arbeitgeber eine Pflichtvorsorge anbieten?

So manches Unternehmen sollte den Anhang der ArbMedVV genau studieren. Dort sind jene besonders gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten aufgeführt, die eine Pflichtvorsorge unabdingbar machen. Im Zweifel sollte der Experte für Arbeitsschutz Donato Muro hinzugezogen werden, denn die Pflichtvorsorge wird immer vom Arbeitgeber bezahlt – und auch organisiert.

Beim Umgang mit Gefahrstoffen ist natürlich nicht nur der betriebliche Brandschutz wichtig. Auch die Gesundheit der Mitarbeiter ist einer besonderen Bedrohung ausgesetzt. Ein weiteres Beispiel wäre die Arbeit in einem sehr lauten Umfeld. Wer jahrelang ohne Hörschutz einem Schalldruck über 85 dB ausgesetzt wird, der wird eine Hörminderung davontragen. Um das Hörgerät zu vermeiden, müssen sich Angestellte beim Betriebsarzt über die Risiken aufklären lassen. Nur so kann oftmals zum disziplinierten Tragen eines angemessenen Hörschutzes motiviert werden.
Bis 2013 orientierten sich Betriebsärzte an den „DGUV Grundsätzen für arbeitsmedizinische Untersuchungen”.

Rechtlich bindend sind diese allerdings nicht. Heutzutage dienen sie nur noch als lose Leitfäden, die von jedem Betriebsarzt anders ausgelegt werden.

Wann ergibt die Angebotsvorsorge Sinn?

Ziel gesetzlicher Vorschriften ist es, die Arbeitssicherheit zu gewährleisten. Dabei lässt das Gesetz durchaus Abstufungen zu. Eine Angebotsvorsorge ist immer dann sinnvoll, wenn bei der Ausübung der Tätigkeit geringere Schäden zu befürchten sind. Wer etwa einem Schallpegel von unter 85 dB ausgesetzt ist, der wird womöglich nicht taub. Ein negativer Einfluss auf den Organismus und die Psyche besteht aber trotzdem. Ein weiteres Beispiel: Die Mitarbeiter hantieren mit Chemikalien, welche von der Haut aufgenommen werden können. Wird ein bestimmter Grenzwert am Arbeitsplatz (Exposition) überschritten, wird die Vorsorge verpflichten. Andernfalls muss sie bloß angeboten werden.

Spezialfall Wunschvorsorge

Für die Wunschvorsorge muss kein gesundheitlicher Grund gegeben sein. Auch die Art der Tätigkeit ist im Grunde egal: Sie muss nicht einmal als besonders anstrengend gelten. Jeder Arbeitnehmer darf darauf bestehen, sich vom Betriebsarzt beraten zu lassen. Darüber hinaus muss die Wunschvorsorge vom Arbeitgeber auch angeboten werden. Es handelt sich dabei um eine verpflichtende Aufklärung über bestehende Rechte.

Arbeitsmedizinische Vorsorge: Pflichten des Arbeitgebers

Als Arbeitgeber steht man seinen Angestellten gegenüber in der Verantwortung. Zur Fürsorgepflicht gehört es auch, sich im Paragrafendschungel zurechtzufinden. Welche Vorschriften zur arbeitsmedizinischen Vorsorge greifen in welchem Fall? Die Beratung durch einen Experten wie etwa Donato Muro aus Nordrhein-Westfalen ist sehr zu empfehlen. Weshalb? Weil Fehler im betrieblichen Vorgehen sehr hohe Bußgelder zur Folge haben kann.
Festzustellen ist:

– Wann und an welchem Ort sind Mitarbeiter welchen medizinisch relevanten Gefahren ausgesetzt?
– Ob die Angebotsvorsorge bereits regelmäßig und ordnungsgemäß (schriftlich!) angeboten wird.
– Inwiefern eine etwaige Verpflichtung zur Bereitstellung einer Wunschvorsorge besteht.

In der Arbeitszeit zum Betriebsarzt?

Es ist dem Arbeitgeber strikt untersagt, den Gang zum Arbeitsmediziner von der Entlohnung auszuschließen. Oder anders gesagt: Mitarbeiter müssen in der Arbeitszeit zum Betriebsarzt gehen. Dies schließt Beratung und Untersuchungen mit ein. Auch der Weg zum Arzt und mögliche Nachuntersuchungen (Verweisung zum Facharzt) sind zu bezahlen. Alle relevanten Maßnahmen sind darüber hinaus vom Arbeitgeber zu zahlen. Welche Maßnahmen notwendig sind, entscheidet einzig und allein der Arbeitsmediziner!

Was steht am Ende der Vorsorgeuntersuchung?

Seit 2013 werden Details der Vorsorgeuntersuchungen nicht mehr bescheinigt, sondern lediglich die Teilnahme. Die Bescheinigung muss darüber hinaus die persönlichen Daten des Patienten sowie den Namen des Unternehmens enthalten. Auch das Datum und Untersuchungsanlass stehen auf dem Schrieb. Letztlich wird mit der Ausstellung der Bescheinigung auch der nächste Termin geplant und schriftlich fixiert.

Sonderfall: Eignungsuntersuchungen

Nicht jeder Mensch ist für jeden Beruf körperlich oder psychisch geeignet. Unternehmen führen daher Eignungstests durch. Diese gelten jedoch nicht als arbeitsmedizinische Vorsorge und sind dementsprechend in den besprochenen Verordnungen nicht aufgeführt. Dies ist vom Gesetzgeber durchaus gewollt. Man hat sich dazu entschlossen, Firmen mehr Spielraum zu geben. Eignungsuntersuchungen sind keine Pflicht, aber können durchgeführt werden. Es mag sinnvoll erscheinen, die Tauglichkeit vor der Aufnahme gefährlicher Tätigkeiten einmalig zu prüfen. Hierzu zählt etwa das Fahren eines Gabelstaplers in einem Gefahrgut-Lager. Die Entscheidung hierzu liegt aber bei der verantwortlichen Geschäftsführung.

Fragen der arbeitsmedizinischen Vorsorge können komplex sein …

Es bestehen noch Fragen? Der Betriebsarzt ist zur Beratung verpflichte und dies unabhängig davon, ob Sie Mitarbeiter oder Arbeitgeber sind. Letztere sollten sich jedoch überlegen, ob es sinnvoll sein kann, sich generell von Donato Muro beraten zu lassen.

Hier können Sie nur gewinnen

 

Das Gewinnspiel von Sicherheitsingenieur.NRW

Wir verlosen 10 Arbeits-Shirts mit UVP50+ und PSA Warnschutz im Wert von jeweils über 70,- Euro. 

 

Ihr Einsatz zum Gewinnspiel

Ihr Einsatz ist Ihre Mailadresse für den Empfang des SicherheitsIngenieur-Newsletters.

Sie werden einmal monatlich den Newletter von uns erhalten. Selbst, wenn Sie keinen Kurs oder kein Buch gewinnen, erhalten Sie wertvolle Informationen, Hinweise und Tipps.

 

Auf jeden Fall ein Gewinn!

 

Viel Glück. Sie haben ein Mail erhalten, in dem Sie die Teilnahme bestätigen müssen.

× Schreiben Sie uns auf WhatsApp