Bei der Planung eines Bauvorhabens ist es wichtig zu klären, ob es sich dabei um einen Sonderbau handelt. Je nach Einstufung können dadurch höhere Kosten auf den Bauherren zukommen, die es im Vorfeld durch den Planer zu berücksichtigen gilt. Im Folgenden wird verdeutlicht, wie die Einstufung erfolgt, und die Unterscheidung zwischen einem geregelten oder nicht geregelten Sonderbau erklärt.

Donato Muro von Sicherheitsingenieur.nrw

Donato Muro

Der Inhaber von SicherheitsIngenieur.NRW ist ein aus dem Fernsehen bekannter Experte für Arbeitssicherheit. Er studierte an mehreren deutschen Hochschulen, ist Naturwissenschaftler, Ingenieur, Jurist, Arbeitspsychologe, Toxikologe und MBA.

Einordnung von Gebäuden in Regel- bzw. Standardbauten oder Sonderbauten

Gebäude werden als Regel- oder Standardbau bezeichnet, wenn keine Eigenschaft vorhanden ist, die zur Einstufung als Sonderbau führt. Diese Eigenschaften sind in den Landesbauordnungen (LBO) der Bundesländer zu finden. Entweder am Anfang der Bauordnungen bei der Begriffserklärung oder als eigener Abschnitt. Abhängig von der jeweiligen Gebäudeklasse, gelten für diesen Gebäudetyp, die Anforderungen der entsprechenden LBO. In den LBO wird der Begriff “Standardbauten” nicht erwähnt. Dennoch hat er sich neben dem Begriff des “Regelbaus” in der Literatur oder Praxis etabliert.

Gesetze und Vorschriften

Sonderbauten werden in der Musterbauverordnung (MBO) in den §§ 2 Abs. 4 und 51 geregelt. Da das Baurecht Ländersache ist, sind die bauaufsichtlichen Anforderungen an Gebäude in den LBO der einzelnen Bundesländer festgelegt.
Die Landesbauverordnungen unterscheiden nach Gebäudeklassen (1-5) und davon unabhängig nach Sonderbauten. Der Gesetzgeber zählt dazu diejenigen Anlagen und Räume, bei denen von einem besonderen Gefahrenpotenzial ausgegangen wird. Dabei werden neben den brandschutztechnischen Anforderungen an Bauteile aus der MBO, an Sonderbauten zusätzliche Brandschutzanforderungen gestellt, die beachtet werden müssen.

Was versteht man unter Sonderbauten?

“Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung”, so lautet die Definition nach § 2 der MBO für Sonderbauten. Diese werden in den Bauordnungen der Bundesländer aufgezählt. Beispiele hierfür sind Hochhäuser, Krankenhäuser, Schulen oder Versammlungsstätten ect..
Laut Regelung der MBO § 51 können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf.

Geregelte Sonderbauten

Innerhalb der Sonderbauten gibt es eine weitere Unterscheidung zwischen geregelten und nicht geregelten Sonderbauten. Dabei befinden sich die geregelten Sonderbauten, wie die Bezeichnung schon vermuten lässt, im Geltungsbereich von Sonderbauvorschriften.
Die Brandschutzanforderungen für Sonderbauten gehen meist über die der LBO hinaus.
Diese gilt allerdings grundsätzlich, wenn in bestimmten Bereichen keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Obwohl ansonsten unabhängig voneinander zu betrachten, wird in einigen Sonderbauvorschriften auf die Anforderungen der Gebäudeklasse 5 in der LBO verwiesen.

In den Sonderbauverordnungen sind neben den besonderen Anforderungen aber auch Erleichterungen geregelt. Für diese bestehen Muster-Verordnungen, die durch die Bauministerkonferenz herausgegeben werden. Auf Grundlage dieser Muster verabschieden die einzelnen Bundesländer teilweise ihre eigenen Verordnungen.

Ungeregelte Sonderbauten

Für diese Sonderbauten existieren keine Sonderbauvorschriften. Die besonderen Anforderungen und Erleichterungen des § 51 MBO können nur in einem individuell für das jeweilige Bauvorhaben zugeschnittenen Brandschutzkonzept oder Brandschutznachweis festgelegt werden. Dabei wird geprüft, ob ein besonderes Risiko hinsichtlich möglicher Entzündungsquellen, Brandlasten und Gefahren für dessen Nutzer besteht.
Diese Prüfung erfolgt durch die unteren Bauaufsichtsbehörden, die dann die besonderen Anforderungen oder auch Erleichterungen festlegen.
Für vergleichbare Brandschutzmaßnahmen einzelner Bauvorhaben kann der “Leitfaden Ingenieurmethoden des Brandschutzes” zurate gezogen werden.

“Besondere Bauten”

Bauten, von denen, aufgrund der hohen Brandlastdichte oder brennbarer Baustoffe für tragende Teile, besondere Gefährdungen ausgehen, zählen unter diese weitere Kategorie.
Für sie werden besondere Anforderungen gestellt oder können auch Erleichterungen gestattet werden. Hierzu zählen Gebäude aus Holz oder Garagen.

Schwierigkeiten durch unterschiedliche Definition

Da die Festlegung, welche Bauten zu den Sonderbauten zählen, durch die einzelnen Länder geregelt wird, kann es insbesondere für Unternehmen, die Bundesland übergreifend tätig sind, zu Schwierigkeiten führen. Je nach Einsatzgebiet müssen die entsprechenden Landesbauverordnungen nach den jeweiligen Regelungen durchgearbeitet und natürlich angewandt werden. Da der Arbeitsaufwand für die Erstellung von Brandschutznachweisen bzw. -konzepten und die sich daraus ergebenden Brandschutzanforderungen immens sein kann, spielt dies für Unternehmen eine große Rolle. Durch die unterschiedlichen Einstufungen der Länder kann ein und dasselbe Bauprojekt je nach Bundesland erheblich höhere Kosten verursachen.

Sonderbauliste

“Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung”, die einen der nachfolgenden Tatbestände laut MBO § 2, Abschnitt 4, erfüllen bzw. darstellen:

  1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3, Satz 2, von mehr als 22 m),
  2. bauliche Anlage mit einer Höhe von mehr als 30 m,
  3. Gebäude, mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen sind Wohngebäude und Garagen,
  4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m2 haben,
  5. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m2 haben,
  6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,
  7. Versammlungsstätten

    a) mit Versammlungsräumen, die mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,

    b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen,
  8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m2 Grundfläche,
  9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten

    a) einzeln für mehr als sechs Personen oder

    b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, oder

    c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für mehr als 12 Personen bestimmt sind,
  10. Krankenhäuser,
  11. sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime,
  12. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder,
  13. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
  14. Justizvollzugseinrichtungen und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
  15. Camping- und Wochenendplätze
  16. Freizeit- und Vergnügungsparks,
  17. Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,
  18. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,
  19. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch den Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
  20. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder
    Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.

Wie ist der Zusammenhang zwischen Sonderbau und Gebäudeklasse?

Laut Landesbauordnungen werden Gebäude in fünf Gebäudeklassen eingeteilt.
Die Einteilung erfolgt nach Höhe, Art, Anzahl der Nutzungseinheiten und der Brutto-Geschossfläche. Dabei lässt sich in der Regel sagen, dass die Anforderungen an den Brandschutz mit der Höhe des Gebäudes zunehmen. Die Einstufung in eine Gebäudeklasse geschieht jedoch völlig unabhängig von der als Sonderbau.

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