Darf der SiGeKo mein Projekt betreuen?

Für Bauherren · ohne Fachwissen nutzbar

Passt Ihr SiGeKo zu Ihrer Baustelle?

Sie möchten einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator beauftragen oder Ihren bereits bestellten SiGeKo prüfen? Der Check zeigt, welche Angaben passen und welche Unterlagen Sie noch anfordern sollten.

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Ihr SiGeKo-Check

Bitte beziehen Sie sich auf Ihre Baustelle und die vorgesehene Person. Halten Sie, wenn vorhanden, deren Angebot, Lebenslauf und Nachweise bereit.

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Warum ein Kurszertifikat allein nicht reicht – Regeln und häufige Fragen

Orientierung nach Anlage A

Stufe 1: geringere Anforderungen

Geringe bis mittlere sicherheitstechnische und geringe organisatorische sowie bauaufgabenspezifische Anforderungen; geringe Beschäftigtenzahl und wenige gleichzeitig tätige Unternehmen.

Als Regelprofil nennt Anlage A mindestens geprüfte Poliere, Meister oder Techniker – jeweils mit passenden weiteren Kenntnissen und Erfahrung. Architekten und Ingenieure sind dadurch nicht ausgeschlossen.

Orientierung nach Anlage A

Stufe 2: darüber hinausgehende Anforderungen

Alle anderen Bauvorhaben. Hier nennt Anlage A in der Regel Architekten oder Ingenieure, ergänzt um entsprechend umfassende Kenntnisse und einschlägige Erfahrung.

Ein anderer Werdegang wird nicht automatisch ausgeschlossen. Die Gleichwertigkeit muss für die konkrete Aufgabe fachlich geprüft und nachvollziehbar begründet werden.

Die Stufen bezeichnen beispielhafte Projektanforderungen, keine staatlichen persönlichen Lizenzklassen. Ingenieurbau, Spezialtiefbau und Arbeiten nach Anhang II Nr. 2, 3, 6, 7, 8, 9 oder 10 fallen nach Anlage A in der Regel nicht unter Stufe 1. Bei Nr. 1, 4 oder 5 verlangt dieser Check vorsorglich eine Einzelfallprüfung; das ist eine ausdrücklich konservative Werkzeugregel, keine zusätzliche gesetzliche Berufsgrenze.

Was gilt für Meister, Techniker und geprüfte Poliere?

Die Bezeichnung allein genügt nicht. Entscheidend ist, ob die baufachlichen und gewerkeübergreifenden Kenntnisse zu den vorgesehenen Koordinationsaufgaben passen. Ein Gleisbaumeister ist daher nicht automatisch für jedes Gleisprojekt geeignet. Umgekehrt besteht kein pauschales lebenslanges Verbot anderer Projekte, wenn weitere passende Kenntnisse und Erfahrungen tatsächlich nachgewiesen werden.

Dürfen Ingenieure und Architekten jedes Projekt betreuen?

Nein. Auch hier müssen Fachrichtung, Bauverfahren, besondere Gefahren, relevante Praxis und die übernommene Projektphase passen. Ein fachfremder Abschluss oder allein die akademische Berufsbezeichnung belegt diese Eignung nicht.

Reicht ein SiGeKo-Kurs nach RAB 30 aus?

Ein Lehrgang kann arbeitsschutzfachliche Kenntnisse nach Anlage B und spezielle Koordinatorenkenntnisse nach Anlage C vermitteln. Die Eignung besteht aber aus mehreren Bausteinen: baufachlichen Kenntnissen, Arbeitsschutzkenntnissen, Koordinatorenkenntnissen und einschlägiger Berufserfahrung. Ein Kurszertifikat ersetzt die anderen Bausteine nicht. Auch gleichwertige anderweitig erworbene Kenntnisse können relevant sein.

Wie viel Berufserfahrung ist erforderlich?

RAB 30 Abschnitt 4.4 nennt mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung in der Planung und/oder Ausführung – abhängig von der übernommenen Koordinationsaufgabe. Daraus folgt kein pauschales Mindestmaß von zweimal zwei Jahren. Entscheidend sind die tatsächlichen Aufgaben und die Abdeckung der beauftragten Phase. Abweichungen vom Regelprofil müssen sachlich und projektbezogen geprüft werden.

Ist die RAB 30 verbindlich oder nur eine Empfehlung?

Die Baustellenverordnung verlangt einen geeigneten Koordinator. Die RAB 30 konkretisiert die Anforderungen und hat nach den Erläuterungen der BAuA eine Vermutungswirkung: Ihre Anwendung unterstützt den Nachweis, dass die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. Andere Lösungen sind möglich, wenn sie mindestens gleichwertige Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleisten. Eine Abweichung ist nicht automatisch verboten; ihre Gleichwertigkeit und die Auswahlentscheidung sollten nachvollziehbar dokumentiert werden. Ein automatischer Haftungsausschluss oder ein pauschales Haftungsurteil lässt sich aus diesem Fragebogen nicht ableiten.

Wer muss die Eignung prüfen und dokumentieren?

Der Bauherr beziehungsweise der nach § 4 BaustellV beauftragte Dritte muss die Bestellung eines geeigneten Koordinators sicherstellen. Die Bestellung entbindet den Bauherrn nach § 3 Absatz 1a nicht von seiner Verantwortung. Die Baustellenverordnung sieht keine allgemeine staatliche Anerkennung von Koordinatoren oder Lehrgangsanbietern vor. Fordern Sie daher konkrete Nachweise und ein passendes Aufgabenprofil an.