Unsachgemäßer Umgang mit Abfällen
1 Einleitung
Die vorliegende Projektarbeit widmet sich der Beschreibung der Pflichten eines Betreibers im Rahmen der Abfallentsorgung.
Die Abfallentsorgung stellt insbesondere für industrielle Betriebe eine große Herausforderung dar. Zahlreiche Vorschriften und Gesetze regeln die Einordnung von Abfällen, die Hierarchie ihrer Verwendung und weiteren Nutzung nach Verlust der ursprünglichen Zwecke sowie die Haftung im Falle eines Verstoßes gegen diese Vorschriften.
Kerngesetz der Systematik der Abfallwirtschaft bildet das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Es enthält Regelungen über den Umgang mit Abfällen mit dem Ziel, eine Kreislaufwirtschaft zu erstellen, die die natürlichen Ressourcen schont und den Schutz der Gesundheit und der Umwelt fokussiert. Adressat dieser Vorschrift sind sowohl der Staat als auch Betreiber von Anlagen und gleichsam Privatpersonen.
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Das Gesetz wird jedoch von zahlreichen weiteren Vorschriften ergänzt und weiter konkretisiert. Insbesondere das Bundesimmissionsschutzgesetz enthält die gleichen Schutzzwecke und trifft Regelungen zu Verpflichtungen von Betreibern von Anlagen.
Neben diese die Schutzzwecke erfassenden Normen sind die Vorschriften zum Umweltstrafrecht zu beachten. Diese ermöglichen die Ahndung von Verstößen, die die Schutzziele beeinträchtigen.
Anhand eines vorgegebenen Sachverhaltes soll die vorliegende Projektarbeit die wichtigsten zu berücksichtigenden Aspekte im Rahmen der Entsorgung gefährlicher Abfälle benennen und beschreiben.
2 Festlegung des Anwendungsbereiches
Bei dem zu beurteilenden Gelände handelt es sich um einen Betrieb aus der chemischen Industrie, welcher Kunststoffe herstellt. Das Betriebsgelände befindet sich auf einem freien Gelände innerhalb eines Industriegebietes. Während des Umbaus seiner Anlage erzeugt der Betreiber unterschiedliche Abfälle, welche einzuordnen sind.
Die Anlage die hier betrieben wird, ist demnach nach der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV) genehmigungsbedürftig. Nach § 1 der Verordnung gilt dies für solche Anlagen, die in ihrem Anhang 1 aufgeführt sind. Die genannte Anlage wird von Nr. 4.1.8 des Anhanges erfasst und erfordert gemäß § 2 Abs. 2 4. BImSchV ein Genehmigungsverfahren gemäß § 10 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).
Die vorliegenden Defizite hinsichtlich der ordnungsgemäßen Behandlung des Abfalles finden sich sowohl im Betrieb selbst, als auch auf dem Betriebsgelände. Nach § 1 Abs. 4 4. BImSchV sind auch Teile oder Nebeneinrichtungen einer Anlage zu dieser gehörig und unter Umständen gesondert genehmigungsbedürftig. § 1 Abs. 4 4. BImSchG umfasst insofern auch Rohstofflager, Reststofflager, Transporteinrichtungen, Abfall-, Verpackungs- und Verladeeinrichtungen und damit auch das Betriebsgelände. [1]
Durch die Notwendigkeit der Genehmigung seiner Anlage und der damit verbundenen Nebengebäude, treffen den Betreiber der Anlage die Pflichten des Betreibers genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß § 5 BImSchG. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG sind die Anlagen so zu errichten, dass Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit beseitigt werden.
Hinsichtlich der Verwertung und Beseitigung von Abfällen verweist § 5 Abs. 1 Nr. 3 auf die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und die sonstigen für die Abfälle gesetzlichen Vorschriften, so dass diese im weiteren Verlauf der Arbeit hinsichtlich der Lagerung, des Transportes und der Beseitigung des Abfalls Anwendung finden.
Weitere Vorschriften, die im Zusammenhang mit dem Sachverhalt stehen, sind die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) und das Abfallverzeichnis hinsichtlich der Unterscheidung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen, sowie die Nachweisverordnung in Ergänzung zum im KrWG geregelten Nachweisverfahren. Hinzu kommen bezüglich der Ahndung der Verstöße Vorschriften des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts.
3 Einstufung der Abfälle
Laut Sachverhalt besteht der Verdacht, dass abgelagerter Bauschutt sowohl mit Asbest als auch in Teilen mit PCB belastet ist.
Zudem befinden sich dort Big Bags mit asbesthaltigem Bauschutt sowie einige Mulden mit belasteter Dachpappe auf einer nicht gesicherten Fläche.
Bei der Klärung, ob es sich um Abfälle handelt und wie diese zuzuordnen sind, sollte wie folgt vorgegangen werden:
Fraglich ist zunächst, ob es sich hierbei um Abfälle handelt. Weiterhin ist zu beschreiben, wie der abgelagerte Bauschutt und die Big Bags aus Sicht des Abfallrechts zu bewerten sind.
Wie bereits erwähnt, ist auch bei genehmigungsbedürftigen Anlagen das KrWG anzuwenden. Nach § 3 Abs. 1 KrWG handelt es sich bei Abfällen um Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder muss. Insofern setzt das Gesetz einen Entledigungswillen voraus. Der Bauschutt wurde vorliegend vom Firmeninhaber abgelegt. Es ist nicht eindeutig, ob er sich seiner entledigen will. Zugleich ist der Entledigungswille nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrWG anzunehmen, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung des Gegenstandes wegfällt ohne dass ein neuer Verwendungszweck an seine Stelle tritt. Dies ist bei asbesthaltigem Bauschutt anzunehmen, so dass der Entledigungswille hier angenommen werden kann. Weiterhin kann hier § 3 Abs. 4 KrWG zugrunde gelegt werden, da es sich bei Asbest um einen Stoff handelt, der das Wohl der Allgemeinheit gefährdet. Folglich handelt es sich sowohl bei dem abgelagerten Bauschutt als auch bei den Big Bags mit asbesthaltigem Bauschutt und die Dachpappe um Abfälle im Sinne des KrWG.
Die Stoffe Asbest und PCB (polychlorierte Biphylene) werden weiterhin in der CLP- Verordnung als toxisch eingestuft.[2] Damit ist eine Verwertung nicht möglich, so dass die Abfalleigenschaft für sämtliche gelagerte Objekte zutrifft.
Im weiteren Schritt muss geprüft werden, ob es sich bei den Abfällen um gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle im Sinne des Abfallrechts handelt. Grundsätzlich hat der Erzeuger von Abfällen seinen Abfall zu analysieren. Als Erzeuger gilt nach § 3 Abs. 8 Nr. 1 KrWG jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeiten Abfälle anfallen.
Die Abfallanalyse kann auf unterschiedlichen Wegen stattfinden:
- zunächst kann der Betreiber über das in der AVV als Anlage hinterlegte Abfallverzeichnis prüfen, ob die von ihm oder seiner Anlage verursachten Abfälle mit einer gefahrstoffrechtlichen Einstufung hinterlegt sind. Das Abfallverzeichnis unterteilt hierbei Abfälle in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle.
- Weiterhin ist über eine Regelvermutung eine Einstufung möglich. Hierbei kann auf Erfahrungswerte und Expertenwissen zurückgegriffen werden. Anlage III der Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen kann hier als Grundlage dienen. [3]
- Die Analyse kann auch über Schwellenwerte erfolgen. Diese finden sich in Tabelle IV der Vollzugshilfe.[4]
Die vorliegende Einstufung erfolgt nach § 3 AVV. Dieser verweist auf die Kennzeichnung der Stoffe im Abfallverzeichnis. Die Kennzeichnung gefährlicher Abfälle erfolgt durch ein „*“. Hier finden sich unter Nummer 17 09 02* Bauteile, z.B. Dichtungen, die mit PCB gekennzeichnet sind, gekennzeichnet als gefährliche Abfälle. Auch asbesthaltiger Bauschutt wird unter der Nummer 17 06 05* als gefährlicher Abfall geführt.[5]
Es handelt sich demnach insgesamt um gefährliche Abfälle.
4 Pflichten des Betreibers bei der Entsorgung von Abfällen
Laut Sachverhalt hat der Firmeninhaber keinerlei Zulassung für den Umgang mit gefährlichen Abfällen. Weiterhin fehlt ihm eine Transportgenehmigung für Abfälle. Zudem scheinen ihm sämtliche Aspekte einer ordnungsgemäßen Beseitigung und Lagerung seiner Abfälle unbekannt zu sein.
Zunächst sollen die grundsätzlichen Pflichten des Betreibers bei der Bewertung und Entsorgung seiner Abfälle aufgezeigt werden.
Den Betreiber einer Anlage treffen gemäß § 5 BImSchG gewisse Betreiberpflichten. Auch nach § 13 KrWG richten sich die Pflichten eines Betreibers von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG sind Abfälle durch den Betreiber so zu beseitigen, dass keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit entsteht. Gleichzeitig verweist das BImSchG in seinerseits wiederum im gleichen Paragrafen auf die Vorschriften des KrWG zurück. Das KrWG sieht grundsätzlich vor, dass die Bewirtschaftung von Abfällen natürliche Ressourcen, den Mensch und die Umwelt schont.
Der Betreiber hat jedenfalls sicherzustellen, dass er die Sicherheit der genannten Schutzziele gewährleistet.
Den Betreiber treffen auf der Grundlage von §§ 49, 50 KrWG vor allem die Registerpflicht sowie Nachweispflichten. Die zu berücksichtigen Aspekte sollen im weiteren Verlauf dieser Arbeit beschrieben werden. Weiterhin obliegt es dem Betreiber, die Entsorgungswege zu klären, Entsorgungsnachweise einzuholen und den Transport durch ein zugelassenes Unternehmen sicherzustellen.
In erster Linie obliegt es dem Firmeninhaber jedoch, den von ihm und seiner Anlage erzeugten Abfall zu analysieren und richtig zuzuordnen. Da diese Vorgehensweise bereits oben beschrieben wurde, wird die Beschreibung seiner Pflichten hier ab der Einhaltung der Abfallhierarchie beschrieben.
4.1 Abfallhierarchie
Um seiner Verantwortung zum Schutz der Umwelt und des Menschen als Betreiber gerecht zu werden, gilt es zunächst, als Erzeuger von Abfällen die sog. Abfallhierarchie einzuhalten. Diese findet sich in § 6 des KrWG und sieht folgende Reihenfolge im Umgang mit Abfällen vor:
– die Vermeidung von Abfällen
– die Vorbereitung zur Wiederverwendung
– Recycling
– sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
– Beseitigung.
Im Rahmen der Abfallhierarchie ist grundsätzlich die Maßnahme zu wählen, die die Schutzziele Mensch und Umwelt weitestgehend schont.[6] Die Rangfolge zeigt, dass durch die Einhaltung der Abfallhierarchie Ressourcen geschont werden sollen und damit die sog. „Verwertungspflicht“ zu priorisieren ist.[7] Dennoch steht der Schutzzweck der Norm, nämlich der Schutz der Umwelt und des Menschen vor gesundheitsschädlichen Einflüssen, im Vordergrund. So ist hier zu beachten, dass § 7 Abs. 2 Satz 3 KrWG die Verwertungspflicht insofern einschränkt, als dass diejenige Maßnahme zu treffen ist, die den Erhalt der Schutzziele am ehesten gewährleistet.[8]
Die vorliegenden Stoffe Asbest und PCB werden als toxisch eingestuft, so dass davon ausgegangen werden kann, dass eine Beseitigung diesem Anspruch gerecht werden kann. Aufgrund der fehlenden Verwertbarkeit trifft den Inhaber folglich eine Beseitigungspflicht seiner Abfälle gemäß § 17 KrWG.
4.2 Nachweispflicht und Registerpflicht
Gemäß § 48 KrWG sind weitere besondere Anforderungen an die Entsorgung und Überwachung gefährlicher Abfälle zu stellen. Hierbei handelt es sich vor allem um die Nachweis- und die Registerpflicht.
Die Registerpflicht nach § 49 Abs. 1 KrWG trifft vor allem Entsorger von Abfällen. Jedoch ist diese Pflicht nach Absatz 3 der Vorschrift auch auf Erzeuger von gefährlich Abfällen zu. Der Betreiber der vorliegenden Anlage hat somit die Registerpflicht einzuhalten. Diese beinhaltet eine Registrierung der Menge, der Art und des Ursprungs des Abfalls sowie die Bestimmung, die Häufigkeit der Sammlung Beförderungsart und die Art der Beseitigung. Nach den Absätzen 4 und 5 der Regelung sind die Register für mindestens 3 Jahre zu verwahren und die Einhaltung der Registerpflicht ist ferner auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Eine weitere Pflicht hinsichtlich der Behandlung gefährlicher Abfälle ist die Nachweispflicht aus § 50 KrWG, welche für gefährliche Abfälle gilt. Die Nachweispflicht gilt zum einen gegenüber den Behörden, zum anderen auch im Verhältnis zwischen denjenigen Personen, die an unterschiedlichen Stellen mit der Entsorgung des Abfalls betraut sind, so z.B. zwischen Erzeuger und Entsorger des Abfalls.
Die Nachweispflicht beinhaltet folgende Elemente:
- Vor Beginn der Entsorgung:
- Erklärung des Erzeugers von Abfällen zur vorgesehenen Entsorgung
- Entsprechende Annahmeerklärung des Abfallentsorgers
- Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige Behörde
- Nach der Entsorgung:
- Erklärung über den Verbleib der entsorgten Abfälle durch die Verantwortlichen.
Die Verpflichtung des vorherigen und anschließenden Nachweises fällt unter die Begriffe der „Vorab- und Verbleibskontrolle“.[9]
Die Erfordernisse der Nachweispflicht werden ferner durch die Nachweisverordnung (NachwV) konkretisiert. Diese ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 NachwV anwendbar zur Erfüllung der Nachweispflichten auf der Grundlage von § 50 Abs. 1 KrWG. Im Gegensatz zur Registerpflicht ist die Nachweispflicht von größerer rechtlicher Bedeutung: nach Wortlaut des KrWG ist der Nachweis der Behörde in jedem Fall vor Beginn der Entsorgung vorzulegen – und nicht erst auf ihr Verlangen.
4.3 Eigene Abfallentsorgungsanlage
Der Betreiber hätte ebenfalls die Möglichkeit, eine eigene Abfallentsorgungsanlage auf seinem Gelände einzurichten (§ 50 Abs. 2 KrWG) und würde hiermit einer Nachweispflicht ausweichen können. Hierzu müsste die eigene Entsorgungsanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit der Anlage stehen, in denen die Abfälle angefallen sind. Ein solcher Zusammenhang kann angenommen werden, wenn die Anlagen auf demselben Betriebsgelände stehen.[10] Auch für diese Anlage wäre eine Genehmigung nach der 4. BImSchV notwendig. Hierbei soll auf die Nummern 8.12 und 8.14 des Anhanges zurückgegriffen sowie die dort genannten Schwellenwerte beachtet werden.
4.4 Entsorgungswege und Entsorgungsnachweise
Die Entsorgungswege für PCB sind eindeutig in der Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane (PCB/ PCT- Abfallverordnung) geregelt. Bei PCB handelt es sich um einen hochgiftigen Stoff, welcher zu erheblichen Schäden in der Umwelt und der Gesundheit führen kann. Dementsprechend gibt die PCB/ PCT- Abfallverordnung in ihrem § 2 Abs. 1 vor, dass der Besitzer diesen Stoff unverzüglich zu beseitigen hat. Weiterhin darf di Beseitigung gemäß § 2 Abs. 4 PCB/ PCT- Verordnung ausschließlich über eine durch das BImSchG zugelassene Anlage erfolgen.
Asbest ist aufgrund seiner krebserregenden Wirkung beim Menschen seit 1993 in Deutschland verboten. Insofern erfolgt die Entsorgung auch hier über gesonderte Deponien der Kreise oder Kommunen. [11] Wegen der stark krebsfördernden Wirkung des Feinstaubes sind in diesem Zusammenhang auch Vorschriften und Präventivmaßnahmen des Arbeitsschutzes bei der Entsorgung zu berücksichtigen. Hier ist insbesondere auf die TRGS 517 zurückzugreifen, welche Schutzmaßnahmen für die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Stoffen beinhaltet.[12]
Wie bereits erwähnt, erfordert die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen ein Nachweisverfahren. Über dieses Nachweisverfahren wird im Rahmen der Vorabkontrolle ein Entsorgungsnachweis erteilt. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 3 NachwV geregelt. Die Beantragung des Entsorgungsnachweises bei der zuständigen Behörde ermöglicht es dieser zu überprüfen, ob es über die gewählte Entsorgungsanlage rechtlich und technisch möglich ist, die betroffenen gefährlichen Abfälle so zu beseitigen, dass die Umwelt nicht belastet wird.[13] Die NachwV stellt hierzu in ihrer Anlage 1 auch die Formblätter zur Verfügung. Für die gefährlichen Abfälle in Form des asbesthaltigen und PCB- belasteten Bauschuttes ist die Führung eines Entsorgungsnachweises nach § 3 NachwV erforderlich. Ein Sammelentsorgungsnachweis nach § 9 NachwV ist auszuschließen, da die Stoffe weder den gleichen Abfallschlüssel haben, noch den gleichen Entsorgungsweg.
So sind für die Beantragung des Entsorgungsnachweises die in Anlage 1 Nr. 1 der NachwV genannten Formulare erforderlich. Der Nachweis erfüllt zunächst den Zweck der Vorabkontrolle und gibt Rechtssicherheit darüber, dass die gewählte Entsorgungsanlage und der gewählte Entsorgungsweg dem zu entsorgenden gefährlichen Abfall entsprechen.
4.5 Entsorgungsfachbetrieb
Neben den genannten Aspekten setzt eine ordnungsgemäße Entsorgung weiter voraus, dass die Entsorgung durch einen gemäß § 56 Abs. 2 KrWG zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb erfolgt.
Die Voraussetzungen für eine Zertifizierung ergibt sich aus Absatz 3 des Paragrafen. Diese darf nur erfolgen, wenn der Betrieb die erforderlichen Anforderungen an seine Organisation und seine personelle und technische Ausstattung erfüllt. Gleichzeitig müssen seine Zuverlässigkeit und die Fach- und Sachkunde des Personals nachweisen. Das Zertifikat darf maximal 18 Monate gültig sein, so dass hier ein Managementsystem zur steten Prüfung der Erfordernisse einzuführen ist.
Die Pflichten zur Abfallentsorgung des Betreibers lassen sich zusammengefasst verbildlicht wie folgt darstellen:
5 Strafrechtliche und ordnungswidrigkeitenrechtliche Beurteilung
Die Begehung des Betriebes zeigte weiter Mängel in der Lagerung der nicht gefährlichen Abfälle auf. Dabei wurden die Lagermengen und die Lagerflächen weit überschritten. Zudem zeichnete sich die Situation durch erheblichen Baulärm und Baustaub aus. Augenscheinlich sind keine weiteren Schäden entstanden. Dennoch soll erläutert werden, welche ordnungs- und strafrechtliche Konsequenzen für den Betreiber entstehen können.
Der unsachgemäße Umgang mit Abfällen, sowohl mit gefährlichen als auch ungefährlichen, hat unter bestimmten Voraussetzungen zunächst einmal strafrechtliche Folgen für den Betreiber. Zunächst soll hierzu die Systematik der rechtlichen Folgen erläutert werden.
Bei der Prüfung von Verstößen sollte folgende Systematik eingehalten werden:
Die jeweiligen Konsequenzen reichen im Rahmen der einzelnen Normen reichen von Bußgeldern bis hin zur strafrechtlichen Verfolgung. Dabei ist grundsätzlich zu unterschieden, ob es sich bei dem Verstoß um eine Straftat im Sinne des StGB handelt oder das betroffene Gesetz auf die Ahndung über das OWiG verweist. Diese Unterscheidung ist auch deshalb wesentlich, da bei Straftatbeständen die individuelle, persönliche Verantwortlichkeit im Vordergrund steht, wohingegen sich die Haftung für Ordnungswidrigkeit auch auf eine juristische Person erstrecken kann.
5.1 Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Umwelt
Der Schutzzweck der Regelungssystematik findet sich hauptsächlich in dem Schutz der Umwelt. Hierzu gliedern sich die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Umwelt in drei Gebiete:
- Umwelthaftungsrecht
- Umweltordnungswidrigkeitenrecht
- Umweltstrafrecht.
Hierbei ist zu beachten, dass sich die jeweiligen Regelungen in unterschiedlichen Vorschriften finden. So finden sich Vorschriften zur Umwelthaftung in unterschiedlichen Bundesgesetzen, die des Umweltstrafrechts im Strafgesetzbuch (StGB) unter §§ 324ff. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ist ein Verfahrensgesetz (OWiG), auf welches in unterschiedlichen Vorschriften verwiesen wird.
5.2 Rechtsfolgen und Maßnahmen zum Sachverhalt
Nachfolgend sollen die aus den Umständen des Sachverhaltes folgenden Maßnahmen und Rechtsfolgen dargestellt werden.
5.2.1 Beweissicherung
Die akute Beweissicherung kann durch Foto- und Videoaufnahmen erfolgen. Weiterhin kann ein Gutachter bestellt werden.
5.2.2 Maßnahmen der Behörde
Die Behörde kann zunächst eine sofortige Reduzierung der Lagermengen und Lagerflächen der nicht gefährlichen Abfälle veranlassen.
Weiterhin ist über § 14 Ordnungsbehördengesetz ein sofortiger Eingriff der Ordnungsbehörde möglich. Voraussetzung ist, dass es sich um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit handelt, die es abzuwehren gilt.[1] Zunächst einmal wird durch die Überschreitung der Lagermengen und Lagerflächen gegen ggf. gegen im Vorfeld behördlich abgestimmte Grenzwerte verstoßen. Weiterhin können sich die Grenzwerte für die Lagermenge aus technischen Regeln ergeben, z.B. der TRGS 510. Unter der Annahme, dass der im Sachverhalt beschriebene Betrieb Gefahrstoffe lagert, kommt diese hier zur Anwendung. Wird hier mehr als die als Kleinmenge erlaubte Gesamtnettomasse von 1.500 kg überschritten, ist ein Gefahrstofflager erforderlich.[2] Insofern würde es sich um eine Gefahrerhöhung handeln, die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch die Behörde rechtfertigen.
Weiterhin handelt es sich bei dem Vorhandensein des Baulärms um einen Verstoß gegen die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm handeln. Da es sich bei der im Sachverhalt genannten Firma um einen Betrieb in einem Industriegebiet handelt, liegt der Immissionsrichtwert nach Punkt 3.1.1. b) tagsüber bei 65dB. Mithilfe einer Messung kann hier vor Ort festgestellt werden, ob ein Verstoß vorliegt. In diesem Fall ist sich nach den in der Vorschrift genannten Maßnahmen zur Minderung des Baulärms zu richten.
Die Entsorgung von PCB- haltige Teilen ist abhängig von der Höhe des PCB- Gehalts. [3] Bei einem Gehalt von über 50 Milligramm je Kilogramm ist der Abfall zu beseitigen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 5 der PCB/PBT- Abfallverordnung dar.
Die Behördlichen Maßnahmen richten sich nach dem Verfahrensrecht im OWiG. Hier ist zu prüfen, inwieweit der Betreiber der Anlage die Verantwortung für das Vergehen trägt.
5.2.3 Verstoß gegen Registerpflichten
Laut Sachverhalt verfügt der Firmeninhaber nicht über die nach § 49 Abs. 1 KrWG nötigen Register hinsichtlich der vorhandenen gefährlichen Abfälle. Ein solcher Verstoß ist gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 10 KrWG als Ordnungswidrigkeit zu werten. Aufgrund fehlender Zuordnung einer Zuständigkeit durch das Gesetz ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 b) das fachlich zuständige Bundesministerium mit der Ahndung des Verstoßes betraut.
Auch hier richtet
5.2.4 Strafrechtliche Folgen wegen unsachgemäßer Entsorgung von gefährlichen Abfällen
Wie oben bereits erörtert, hat der Firmeninhaber gefährliche Abfälle in Form von asbest- und PCB- haltigem Bauschutt unsachgemäß entsorgt.
Hiermit könnte er sich gemäß § 326 StGB strafbar gemacht haben.
Der zu schützende Zweck der Norm liegt in der Gewährleistung der Sicherheit der Umwelt und der Gesundheit des Menschen. Die vom Betreiber gelagerten asbesthaltigen Baustoffe fallen insofern unter § 326 Abs. 1 Nr. 2, 4 StGB. Hierunter sind solche Stoffe zu verstehen, die für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind oder nach ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, nachhaltig negativ auf die Umwelt einzuwirken.
Bei den Bauschuttabfällen handelt es sich um PCB- haltige und asbesthaltige Stoffe, sowie belastete Dachpappe.
Laut der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) müssen asbesthaltige Dachpappen unmittelbar nach ihrem Ausbau in bauartzugelassene Kunststoffgewebesäcke, sog. Big Bags, verpackt werden.[4] Das gleiche gilt für asbesthaltigen Bauschutt.
Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit der Stoffe ist weiterhin die Gefahrstoffverordnung hinzuzuziehen.
Der Inhaber hat den mit PCB belasteten Bauschutt nicht ordnungsgemäß entsorgt. Damit hat er sich im Sinne einer Handlung nach § 326 StGB strafbar gemacht.
Insofern haftet er mit seiner Person für diesen Verstoß.
6 Fazit
Die Ausarbeitung der Projektarbeit hat gezeigt, dass es sich bei der Thematik zwar um ein wichtiges, jedoch auch sehr komplexes Feld handelt. Die Überschneidung zwischen den einzelnen Rechtsgebieten erfordern eine besondere Sachkenntnis, um den Schutz der Umwelt wirklich zu gewährleisten.
Gleichzeitig spricht insbesondere die Abfallhierarchie für den Anspruch der Nachhaltigkeit, der sich ganz besonders im industriell- gewerblichen Bereich durchsetzen sollte.
Insgesamt lässt sich jedoch sagen, dass es hier einer einheitlichen Gesetzesgrundlage bedarf, die auch ermöglicht, dass gleichwertige Verstöße gleichwertig geahndet werden. Dies würde zudem zu einer Vereinfachung der Handhabung führen.
Die Relevanz des Umweltschutzes muss im industriellen Sektor, insbesondere innerhalb der chemischen Industrie, welche Einfluss auf so gut wie jedes Produkt hat, ernst genommen werden.
[1] Hansmann, Kommentar 4. BImSchV, § 1, Rn. 35
[2] CLP Verordnung
[3] Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrags in der Abfallverzeichnis-Verordnung, 2020, Tabelle IV.
[4] ebd.
[5] Abfallverzeichnisverordnung, Anhang Abfallverzeichnis
[6] Umweltbundesamt, Abfallrecht, 2020
[7] Leitfaden zur Anwendung der Abfallhierarchie nach § 6 KrWG, WR II 2, 2017, S. 1
[8] ebd. S. 2
[9] Vgl. Laga, Vollzugshilfe zu den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, 2015, Rn. 36
[10] Vgl. Hansmann, Kommentar 4. BImSchV, § 1, Rn. 21
[11] Vgl. Lanuv, Asbesthaltige Bau- und Abbruchfälle: https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/abfall/abfallstroeme/asbesthaltige-abfaelle (15.11.2021)
[12] Vgl. NGS, Merkblatt zur Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen, 2019, S.4
[13] Vgl. Bezirksregierung Arnsberg, Entsorgungsnachweis: https://www.bra.nrw.de/umwelt-gesundheit-arbeitsschutz/umwelt/abfallwirtschaft-und-bodenschutz/entsorgungsnachweis (23.11.2021)
[14] § 14 OBG
[15] SIFA-SIBE (2014): Gefahrstofflagerung: Die Kleinmengenregelung: https://www.sifa-sibe.de/gesundheitsnews/die-kleinmengenregelung/ (10.12.2021)
[16] Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane PCB/PCT-Abfallverordnung: 2012
[17] NGS, Merkblatt zur Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen, 2019, S. 4.