FASI, Sifa, SiBe, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeauftragter – wo liegt der Unterschied?

Inhaltliche Unterschiede zwischen Abkürzungen für Akteure in der Arbeitssicherheit

Arbeitssicherheit ist für jedes Unternehmen unabhängig von der Art und Größe des Betriebs verpflichtend. Schon wegen der Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung („DGUV“) und bundesweit geltender Rechtsvorschriften muss sie gewährleistet sein. Doch Sicherheit ist nicht gleich Sicherheit.

Donato Muro von Sicherheitsingenieur.nrw

Donato Muro

Der Inhaber von SicherheitsIngenieur.NRW ist ein aus dem Fernsehen bekannter Experte für Arbeitssicherheit. Er studierte an mehreren deutschen Hochschulen, ist Naturwissenschaftler, Ingenieur, Jurist, Arbeitspsychologe, Toxikologe und MBA.

Es gibt zwar Bereiche in der Arbeitssicherheit, die der Unternehmer ohne Fachkräfte schultern kann. Aber bei spezifischen Gefahrenquellen und/oder juristischen Unklarheiten muss er Experten hinzuziehen. Welche sind das und wie unterscheiden sie sich?

Was ist QHSE

Was sind Betreuungsarten und wann braucht man Fachkräfte?

Wann Fachkräfte einzusetzen sind, richtet sich nach der Größe der Unternehmen und nach den Betreuungsarten.

Die rechtlich relevante Arbeitssicherheit teilt sich in zwei Betreuungsarten.

Die Grundbetreuung ist darauf ausgerichtet, die im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) festgelegten Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen, die fortlaufend anfallen. Für sie sind Mindesteinsatzzeiten von Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft durchgehend festgeschrieben. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) gibt dafür den gesetzlichen Rahmen vor und definiert die Basisleistungen. Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit müssen sich untereinander abstimmen und den Unternehmer hinsichtlich ihrer Aufgabenfelder beraten. Es ist jedoch Aufgabe des Unternehmers, die Zusammenarbeit zu koordinieren sowie den Umfang und die Aufteilung der Betreuung festzulegen.

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Eine betriebsspezifische Betreuung hingegen muss jährlich neu festgesetzt werden. Sie ergänzt die Grundbetreuung und soll sicherstellen, dass betriebliche Besonderheiten wie etwa spezifische Gefahrenquellen nie außer acht gelassen und unter Kontrolle gebracht werden. Genau festgelegt für Betriebe werden die Anforderungen in der DGUV-Vorschrift 2. In der betriebsspezifischen Betreuung muss der Unternehmer auf Sicherheitsbeauftragte und/oder Sicherheitsfachkräfte wie Techniker oder Ingenieure zurückgreifen. Denn nur sie verfügen über das notwendige Fachwissen.

Eine für Kleinbetriebe attraktive Form in der Arbeitssicherheit ist das so genannte „Unternehmermodell„. In diesem Modell kann der Unternehmer selbst einen Teil der vorgeschriebenen Aufgaben übernehmen. Dabei dürfen die Betriebe grundsätzlich aber nicht mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigen. Der Unternehmer ist verpflichtet, sich nachvollziehbar über das Thema Arbeitssicherheit zu informieren. Er muss etwa regelmäßig an fachspezifischen Kursen teilnehmen. Damit darf er die Grundbetreuung selbst managen, ist jedoch auch für jeden Fehler und die meist umfangreiche, lückenlose Dokumentation verantwortlich.
Für die betriebs- oder anlasspezifische Betreuung benötigt der Unternehmer dennoch Fachkräfte.
Denn spezifische Kenntnisse kann nur eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft) abliefern. Zusätzlich gibt es noch einen Sicherheitsbeauftragten. Die zwei Aufgabenfelder dieser unterstützenden Akteure ähneln sich, sind aber weit davon entfernt, identisch zu sein.

Verwirrung stiften sie schon durch ihre Abkürzungen.

FASI, Sifa und SiBe – wie wird wer bezeichnet und wo ist der Unterschied?

Bei der Abkürzung „FASI“ drängt sich der Zusammenhang zur „Fachkraft für Arbeitssicherheit“ geradezu auf. Doch „FASI“ steht tatsächlich für die „Fachvereinigung Arbeitssicherheit e. V.“, jenen Fachverband also, der als gemeinnütziger Verein die Interessen der Experten im Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz vertritt.
Darüber hinaus ist der Fachverband auch der Dachverband des Vereins Deutscher Gewerbeaufsichtsbeamter, des Vereins der Aufsichtspersonen und anderen Präventionsexperten in Deutschland e.V. sowie des Verbandes für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit (VDSI).
Das große Netzwerk soll den Profi-Anbietern in der Arbeitssicherheit, den Aufsichts- und Beratungsorganisationen sowie den arbeitsmedizinischen Einrichtungen helfen, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz noch besser zu fördern.


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Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hingegen, die hin und wieder mit „FaSi“ (man achte auf Groß- und Kleinschreibung der Buchstaben!) abgekürzt wird, ist tatsächlich eine „Sifa„. Diese Buchstabenkombination resultiert aus dem Wort „Sicherheitsfachkraft“ und ist ein Synonym für „Fachkraft für Arbeitssicherheit“. Bei der „Sifa“ handelt es sich um eine höher qualifizierte Person, die durch Zusatzlehrgänge noch spezifischer ausgebildet wurde und in einem Unternehmen mit dem Betriebsarzt zusammenarbeitet. Die Sicherheitsfachkraft ist in der EG-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG geschult und unterstützt bei der Umsetzung der Vorschrift am Arbeitsplatz.
Obwohl die Abkürzung „FaSi“ für die Fachkraft für Arbeitssicherheit noch gebräuchlich ist, sind das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), die Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherungen (DGUV) sowie die Bundesländer überein gekommen, dass „FaSi“ für Sicherheitsfachkräfte nicht mehr verwendet werden soll, um Verwechslungen mit der FASI zu vermeiden. Die „FaSi“ gibt es somit nur noch inoffiziell. Sichheitsfachkräfte sind offiziell ausschließlich mit „Sifa“ abzukürzen.

Von der Sicherheitsfachkraft zu unterscheiden ist der Sicherheitsbeauftragte. Er wird „SiBe“ abgekürzt.
Der Unternehmer hat, sofern sein Betrieb mehr als 20 Mitarbeiter stellt, nach §22 des VII Sozialgesetzbuches (SGB) eine ausreichende Zahl von Sicherheitsbeauftragten im Unternehmen zu bestellen. In Zusammenarbeit mit dem Personal- oder Betriebsrat werden Beschäftigte ausgewählt, die zusätzlich zu ihren beruflichen Aufgaben auf den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung am Arbeitsplatz achten. Dabei hat ein Sicherheitsbeauftragter keine Weisungen zu erteilen und erfüllt auch keinerlei Aufsichtsfunktion. Er trägt nicht mehr Verantwortung als jeder andere Beschäftigte im Betrieb.
Sinn eines „SiBe“ ist es, hinsichtlich der Arbeitssicherheit ein Bindeglied zwischen Belegschaft und Unternehmensführung zu bilden, so dass vor allem kleinere Mängel schnell auf dem „kurzen Dienstweg“ behoben werden können. Ein Sicherheitsbeauftragter soll aber auch seine Kollegen auf ihr Fehlverhalten hinweisen, soweit es Vorschriften der Arbeitssicherheit verletzt. Das wiederum dient der Entlastung des Unternehmers.

Hier finden Sie Informationen zur Ausbildung zum Sicherheitbeauftragten.

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Sicherheitsingenieure (Studium) und Branchenspezifika?

Entgegen einiger falscher Annahmen gibt es derzeit bei Sicherheitsingenieurs-Studiengängen keine Bereichseinschränkung (Branchenspezifika). Die in § 4, Abs. 6 der DGUV Vorschrift 2 genannten drei Ausbildungsstufen gelten nur im Kontext mit § 4, Abs. 2, Satz 1, 3. Auszählungspunkt (Lehrgang) – nicht jedoch mit § 4, Abs. 2, letzter Satz (Studiengänge).

Hochschulabsolventen können demnach bei Vorliegen der Berufserfahrung in allen Betriebsarten bestellt werden, wenngleich bereits im Studium schon die Bereitschaft zum lebenslangen Lernen angelegt werden sollte, um Kompetenzlücken schließen zu können.

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Staatliche Hochschulen erfüllen somit die Kriterien einer staatlichen Bildungseinrichtung, die Lehrgänge für die sicherheitstechnische Qualifizierung anbieten können und dürfen, als auch bei Vorliegen eines (genehmigten) und akkreditierten Studiengangs Sicherheitsingenieure ausbilden dürfen. Im Zuge des Bologna-Prozesses können die Studiengangs-Bezeichnungen variieren (z. B. Sicherheitstechnik, Safety Engineering, etc.). Auch können die Abschlüsse variieren, z.B. B.Ing. oder B.Sc. Es handelt sich stets um Sicherheitsingenieurs-Studiengänge.

Große Pionierarbeit hat die Bergische Universität Wuppertal mit ihren Sicherheitstechnik-Studiengängen geleistet. Dies ist bis heute wegweisend.

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