Entgegen einiger falscher Annahmen gibt es derzeit bei Sicherheitsingenieurs-Studiengängen keine Bereichseinschränkung (Branchenspezifika). Die in § 4, Abs. 6 der DGUV Vorschrift 2 genannten drei Ausbildungsstufen gelten nur im Kontext mit § 4, Abs. 2, Satz 1, 3. Auszählungspunkt (Lehrgang) – nicht jedoch mit § 4, Abs. 2, letzter Satz (Studiengänge).
Hochschulabsolventen können demnach bei Vorliegen der Berufserfahrung in allen Betriebsarten bestellt werden, wenngleich bereits im Studium schon die Bereitschaft zum lebenslangen Lernen angelegt werden sollte, um Kompetenzlücken schließen zu können.
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Staatliche Hochschulen erfüllen somit die Kriterien einer staatlichen Bildungseinrichtung, die Lehrgänge für die sicherheitstechnische Qualifizierung anbieten können und dürfen, als auch bei Vorliegen eines (genehmigten) und akkreditierten Studiengangs Sicherheitsingenieure ausbilden dürfen. Im Zuge des Bologna-Prozesses können die Studiengangs-Bezeichnungen variieren (z. B. Sicherheitstechnik, Safety Engineering, etc.). Auch können die Abschlüsse variieren, z.B. B.Ing. oder B.Sc. Es handelt sich stets um Sicherheitsingenieurs-Studiengänge.
Große Pionierarbeit hat die Bergische Universität Wuppertal mit ihren Sicherheitstechnik-Studiengängen geleistet. Dies ist bis heute wegweisend.