Wissenswertes über die Löschwasserrückhaltung

Wissenswertes über die Löschwasserrückhaltung

Allgemeine Fakten zur Löschwasserrückhaltung

Löschwasserrückhaltung beschreibt bauliche Einrichtungen, die dazu dienen, im Brandfall anfallende Löschmittel aufzufangen, um diese nicht in nahegelegene Gewässer oder das Grundwasser gelangen zu lassen.
Von 1992 bis zum 01.01.2020 galt in Deutschland die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL). Sie diente als technische Grundlage bei der Berechnung von Löschwasserrückhaltevolumina von Lagerstätten. Der Hintergrund zur Einführung der LöRüRL was das Brandereignis in Schweizerhall im Jahre 1986, bei dem eine Lagerhalle des heute bekannten Chemiekonzerns Novartis abbrannte. Nach diesem Brand geriet mit Pflanzenschutzmitteln verunreinigtes Löschmittel in den nahegelegenen Rhein, was ein extremes Fischsterben zur Folge hatte. Mithilfe der LöRüRL war es nun möglich, eine Löschwasserrückhaltung für sämtliche Lagerstätten, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen, zu berechnen.
Allerdings ist am 01.08.2017 die AwSV in Kraft getreten, weshalb seit diesem Zeitpunkt über die Abschaffung der LöRüRL diskutiert wurde, da diese nur für Lagerstätten, jedoch nicht für Anlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen hantieren, gilt. In der AwSV gab es darüber hinaus einen Entwurf eines Anhangs, der zur Berechnung von Löschwasserrückhaltevolumina dienen sollte.

§ 2 Abs. 31 AwSV „Wesentliche Änderungen“

Bedingungen zur Löschwasserrückhaltung

Welche Unternehmen und Anlagenbetreiber von wassergefährdenden Stoffen eine Löschwasserrückhaltung einrichten müssen oder nicht, wird in jedem Einzelfall individuell von den zuständigen Wasserbehörden geprüft und entschieden. Wenn diese jedoch gebaut werden muss, wird von zuständigen Baurechtsbehörden entschieden, wie groß das Volumen der jeweiligen Löschwasserrückhaltung zu sein hat.


Allgemein gültige Richtlinien zur Orientierung gibt es jedoch. Diese richten sich nach der Menge und der Wassergefährdungsklasse des jeweilig gelagerten Stoffes. Werden folgende Mengen überschritten, so wird eine Löschwasserrückhaltung (LöRü) unumgänglich:
Eine Tonne eines Stoffes der Wassergefährdungsklasse 3 oder
Zehn Tonnen eines Stoffes der Wassergefährdungsklasse 2 oder
100 Tonnen eines Stoffes der Wassergefährdungsklasse 1
Gleichzeitig gilt bei Lagerung verschiedener Stoffe, dass die Summe der gelagerten Mengen nicht die zulässige Gesamtmasse überschreiten darf. Hierbei entspricht 1 Tonne von WGK3-Stoffen genau 10 Tonnen WGK2-Stoffen und 1 Tonne von WGK2-Stoffen genau 10 Tonnen WGK3-Stoffen. Sind die Lagermengen kleiner als die oben beschriebenen, so wird lediglich eine Empfehlung ausgesprochen, von einer Verpflichtung kann nicht ausgegangen werden. 1 Tonne WGK2 entspricht 10 Tonnen WGK1.
Werden in einem Unternehmen lediglich nicht brennbare Stoffe gelagert, die sich in nicht brennbaren Behältern befinden, muss keine LöRü gebaut werden. Weiterhin kann darauf auch verzichtet werden, sofern Löschmittel wie CO2- oder Inertgas verwendet werden. Generell muss die bauliche Anlage auch aus nicht brennbaren Werkstoffen bestehen.
Dennoch werden keine allgemeingültigen Regelungen zur Berechnung von LöRü-Volumina ausgesprochen. Diese werden wie bereits erwähnt im Einzelfall geprüft und berechnet.

Praktische Hilfe

Grundsätzlich wurde die LöRüRL außer Kraft gesetzt und aus der MTVB (Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen) entfernt. Dennoch kann sie weiterhin als Berechnungsgrundlage genutzt werden. Hierbei sollte jedoch eine Absprache mit der jeweilig zuständigen Behörde erfolgen. Aus einem Auszug der LöRüRL des Landes Baden-Württemberg folgt, dass bei der Lagerung von Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 das gesamte Löschwasser zurückgehalten werden muss. Bei Stoffen der WGK 2 werden 50% und bei Stoffen der WGK3 sogar 100% als Sicherheitszuschlag gefordert.
Neben der LöRüRL kann auch der VCI-Leitfaden herangezogen werden. Dieser wurde von Experten von Feuerwehr und Gewässerschutz der Chemie-Industrie entwickelt. Darin wird eine Kalkulation von Risiken der Maßnahmen zur Rückhaltung von Löschwasser im Vorhinein empfohlen, woran sich letztendlich die Berechnung der nötigen Volumina anschließt. In diesem Leitfaden werden auch sämtliche Forderungen, die in der AwSV verankert sind, eingehalten.

Nähere Informationen zum VCI-Leitfaden

Der VCI-Leitfaden dient der Vereinheitlichung von Regelungen zur Rückhaltung von Löschwasser. Durch die Zusammenarbeit von Werkfeuerwehren, dem Gewässerschutz und der chemischen Industrie wurden sowohl feuerwehrtechnische als auch umwelttechnische Aspekte berücksichtigt. Das Ziel des Leitfadens ist die Minimierung und die Verhinderung der Ausbreitung von kontaminierten Löschmitteln. Somit kann der Gewässerschutz aufrecht erhalten bleiben, indem keine wassergefährdenden Stoffe in die Gewässer bzw. das Grundwasser gelangen. Wie genau die geforderten baulichen Maßnahmen ausgeführt werden müssen, wird aufgrund einer Risikobewertung berechnet. Das Volumen der Löschmittel, das zurückgehalten werden muss, wird mithilfe einfacher Methoden abgeschätzt. Darüber hinaus wird der VCI-Leitfaden ergänzend zum Brandschutzkonzept dargestellt.
Anwendung findet der Leitfaden vor allem in Bereichen der chemischen Industrie und in sonstigen Anlagen, die zum Lagern oder Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen dienen. Besonders dort, wo entweder durch einen Brandfall und die damit einhergehende Kontamination von Löschmitteln Gewässer gefährdet sein können oder auch dort, wo den Löschmitteln wassergefährdende Additive zugesetzt werden, gilt dieser Leitfaden. Allgemein gehören zu den Stoffen, die eine Rückhaltung von Löschwasser unumgänglich machen, beispielsweise radioaktive Stoffe, Sprengstoffe, Peroxide, ammoniumnitrathaltige Verbindungen, Medikamente sowie Pflanzenschutzmittel. Eine Rückhaltung ist hingegen nicht notwendig, wenn ausschließlich nicht brennbare Stoffe gelagert werden oder im Brandfall mit CO2-Anlagen oder Inertgas gelöscht wird.

Weitere Informationen

Da dieses Themengebiet sehr schnell sehr unübersichtlich werden kann, können Fragen resultieren. Sollten bei Ihnen etwaige Fragen aufgekommen sein, sei es in Bezug auf die Planung oder die Prüfung ihrer Anlage, oder auch bei rechtlichen Fragen zur Löschwasserrückhaltung, so kann Ihnen das Team von Donato Muro mit behilflich sein. Eine kompetente Beratung und die Prüfung inklusive der Abnahme gemäß AwSV wird garantiert.

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Artikel: AwSV – Alles zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Artikel: Wassergefährdungsklassen und Einstufungen in der AwSV

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AwSV – Alles zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Allgemeines zur AwSV

Die AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) wurde ins Leben gerufen, um einen verbesserten Schutz von Böden und Gewässern zu gewährleisten. Sie gilt seit dem 01.08.2017 und ist juristisch reguliert durch § 62 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes. Bevor die bundesweit geltende AwSV galt, wurden sämtliche ihr innewohnende Sachverhalte durch die VaWS (Verordnung zur Bestimmung von Wassergefährdungsklassen) reguliert. Durch die bundesweite Wirksamkeit der AwSV verfügen die einzelnen Bundesländer über keinen Handlungsspielraum mehr. Die einzigen, auf Landesebene stattfindenden, Regelungen umfassen die Genehmigung von Anlagen oder die Überwachung und Einhaltung der Verordnung.
Die Verbesserung des Schutzes von Böden und Gewässern dient auf direktem Wege auch der Aufrechterhaltung der Gesundheit der Menschen und dem Umweltschutz. Gesundheitsgefährdende Stoffe, die auch wassergefährdend sind, gelangen bei Einhaltung der AwSV nicht in die Umwelt und können somit nicht von Menschen und Tieren aufgenommen werden.

Inhalt und Regulationen der AwSV

Allgemein lässt sich die AwSV in einen stoffbezogenen und einen anlagenbezogenen Teil gliedern. Der stoffbezogene Teil reguliert die Kategorisierung von Stoffen und deren Gemische, wohingegen der anlagenbezogene Teil die Anforderungen an Anlagen darstellt, die mit den im stoffbezogenen Teil regulierten Stoffen in Kontakt treten. Weiterhin lassen sich „wassergefährdende Stoffe“ und „Anlagen“ genauer definieren.
Wassergefährdende Stoffe sind nach § 2 Absatz 2 der AwSV folgende: „Feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Gemische, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, und die … als wassergefährdend eingestuft sind oder als wassergefährdend gelten.“
Anlagen sind nach § 2 Absatz 9 der AwSV folgende: „Selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden.“ Anlagen können darüber hinaus auch aus mehreren Anlagenteilen bestehen.

Lagerung von wassergefährdenden Stoffen nach AwSV

Anwendungsgebiete der AwSV

Generell gilt die AwSV für alle Anlagen, die in Kontakt mit wassergefährdenden Stoffen stehen. Beispiele hierfür sind Heizöltanks, Tankstellen oder Biogasanlagen. Allerdings gilt die Verordnung nicht für Anlagen, die zur Entsorgung von Abwasser vorgesehen sind. Dennoch existieren hierbei auch Ausnahmen. Eine solche Ausnahme tritt in Kraft, sofern sich Anlagen außerhalb von Überschwemmungs- und Wasserschutzgebieten befinden. Dabei dürfen ein Volumen von 220 Litern flüssiger Stoffe oder eine Masse von 200 kg gasförmiger/ fester Stoffe nicht überschritten werden. Werden diese Anforderungen erfüllt, sind diese Anlagen von der AwSV ausgenommen. Eine weitere Ausnahme stellen Anlagen dar, die beispielsweise zur Kompostierung in Privathaushalten dienen. Diese dürfen ein Volumen von 1250 Litern nicht überschreiten, um von der AwSV ausgenommen zu sein.

Dokumentation von Anlagen

Zur Inbetriebnahme von AwSV-Anlagen ist es nötig, eine Dokumentation der jeweiligen Anlage anzufertigen. Diese Dokumentation muss Auskunft darüber geben, welche Maße die Anlage hat, welche Stoffe in der Anlage verarbeitet werden, welche Werkstoffe zum Bau der Anlage verwendet wurden und welche Schutzvorkehrungen getroffen wurden. Darüber hinaus sollte auch die Standsicherheit dargestellt werden.
Bei Anlagen, die einer weitergehenden Prüfung bedürfen (Biogasanlagen, Tankstellen, Raffinerien etc.) werden zusätzliche Dokumentationsunterlagen gefordert, die die Prüfung, Wartung und Instandhaltung der Anlage beschreiben. Auf diese Unterlagen sollte stets Zugriff herrschen. Wird eine Anlage einem neuen Betreiber übergeben, so müssen auch diese Unterlagen dem neuen Betreiber zugänglich gemacht werden.
Sollte eine Anlage mit der Gefährdungsstufe B in Betrieb genommen werden, so muss zusätzlich zur normalen Dokumentation auch eine Betriebsanleitung angefertigt werden und allen Personen, die mit der Anlage arbeiten, zur Verfügung stehen. Darüber hinaus müssen auch in regelmäßigen Abständen Unterweisungen erfolgen. Dies dient dem Arbeitsschutz.
Generell empfiehlt es sich, alle Informationen aus sämtlichen Dokumentationen zusammenzufassen, da alle notwendigen Informationen auf Anfrage von Behörden oder Sachverständigen unverzüglich vorzuzeigen sind. Ob und inwiefern eine Anlage einer Prüfung bedarf, wird in den §§ 46-48 der AwSV dargestellt.


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Wassergefährdungsklassen

Untergliedert werden wassergefährdende Stoffe innerhalb der AwSV in drei verschiedene Wassergefährdungsklassen.
Hierbei steht die erste Wassergefährdungsklasse für „schwach wassergefährdende“ Stoffe. Zu dieser Kategorie gehören beispielsweise Aceton oder Isopropanol.
In der zweiten Wassergefährdungsklasse werden „wassergefährdende“ und „deutlich wassergefährdende“ Stoffe reguliert. Hierunter fallen beispielsweise Dichlormethan und Flusssäure.
Chloroform oder Kupfer-II-Sulfat werden in der Kategorie der „stark wassergefährdenden“ Stoffe reguliert.
Weiterhin existieren zwei Kategorien – die der „nicht wassergefährdenden“ Stoffe und die der „allgemein wassergefährdenen“ Stoffe. In die Kategorie der nicht wassergefährdenden Stoffe fallen z.B. Altpapier oder Verpackungskunststoffe, wohingegen Stoffe, deren Kategorisierung schwierig ist, da sie aus mehreren verschiedenen Stoffen bestehen, unter die Kategorie der allgemein wassergefährdenden Stoffe fallen. Hierzu zählen z.B. Gülle, Gärsubstrate oder andere Stoffgemische, die nicht aufwandslos voneinander trennbar sind. Artikel: Wassergefährdungsklassen und Einstufungen in der AwSV

Löschwasserrückhaltung

Im Brandfall können durch die erhöhten Temperaturen und damit einhergehenden chemischen Reaktionen weitaus giftigere und gefährlichere Stoffe entstehen als die bereits wassergefährdenden Stoffe. Deshalb ist es notwendig (§20 AwSV), dass alle Anlagen so geplant und betrieben werden, dass alle im Brandfall anfallenden Lösch- und Verbrennungsprodukte zurückgehalten werden.
Grundsätzlich wird keine Löschwasserrückhaltung beötigt, wenn die AwSV-Anlagen ausnahmslos mit nicht brennbaren Stoffen umgehen, die in nicht brennbaren Behältern bzw. Verpackungen befindlich sind. Die bauliche Anlage darf nur aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Weiterhin kann auf eine Löschmittelrückhaltung verzichtet werden, wenn Sonderlöschmittel Einsatz finden wie z.B. CO₂- oder Inertgas-Löschanlagen.
Je nach Wassergefährdungsklasse werden verschiedene Anforderungen an die Löschwasserrückhaltung gestellt. Diese sind unter anderem aus der Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie zu entnehmen. Dennoch gibt es für AwSV-Anlagen keine allgemeinen Regelungen zur Berechnung von erforderlichen Mengen der Löschwasserrückhaltung. Diese werden stets in jedem Einzelfall berechnet.

Weitere Informationen

Bei weiteren Fragen in Bezug auf die Planung oder Prüfung ihrer Anlage steht Ihnen das Team von Donato Muro mit Rat und Tat zur Seite. Eine kompetente Beratung inklusive der Prüfung und Abnahme gemäß AwSV wird garantiert.


Weitere Artikel zu dem Thema:
Artikel: Wassergefährdungsklassen und Einstufungen in der AwSV
Artikel: Wissenswertes über die Löschwasserrückhaltung

Wassergefährdungsklassen und Einstufungen in der AwSV

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) untergliedert drei Wassergefährdungsklassen:

  • Die erste Wassergefährdungsklasse steht für: „schwach wassergefährdend“. Hierunter fallen z.B. Stoffe wie Isopropanol oder Aceton.
  • Die zweite Wassergefährdungsklasse beinhaltet wassergefährdende und deutlich wassergefährdende Stoffe wie z.B. Dichlormethan oder Flusssäure.
  • Stark wassergefährdende Stoffe, wie z.B. Chloroform oder Kupfer-II-Sulfat fallen unter die dritte Wassergefährdungsklasse.

Der ganze Artikel zu: AwSV – Alles zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Darüber hinaus gibt es noch die beiden Einstufungen „nicht wassergefährdend“, worunter beispielsweise Altpapier oder Verpackungskunststoffe fallen, und „allgemein wassergefährdend“. Letzteres beinhaltet Stoffe, bei denen die Kategorisierung schwierig ist, wie z.B. Altholz, Gülle, Gärsubstrate etc., da hierbei diverse Stoffgemische vorliegen, die nicht ohne weiteres voneinander trennbar sind und in ihrer Wassergefährdung unterschiedlich sind.

Der Geltungsbereich der AwSV umfasst alle Anlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen. Hierunter fallen z.B. Tankstellen, Raffinerien oder auch Biogasanlagen. Eine Ausnahme stellen hierbei Anlagen dar, die sich außerhalb von Überschwemmungs- und Schutzgebieten befinden, da in diesem Falle Anlagen mit einem Volumen von 220 Litern flüssigen Stoffen oder 200 kg gasförmigen oder festen Stoffen von dieser Verordnung ausgenommen sind.

Allgemein gilt für alle AwSV-Anlagen die Forderung einer Anlagendokumentation. Diese muss über den Aufbau und die Abgrenzungen inklusive der verwendeten Werkstoffe der Anlage hinweisen, einen Nachweis über Sicherheitsvorkehrungen beinhalten, Standsicherheit und eingesetzte Stoffe innerhalb der Anlage darlegen.

Sollten Sie mit der Planung, Umsetzung oder Prüfung ihrer Anlage Probleme haben, so kann Ihnen das Team um Donato Muro in jedem Fall behilflich sein. Eine kompetente Beratung inklusive der Prüfung nach der AwSV wird garantiert.

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