Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) untergliedert drei Wassergefährdungsklassen:
- Die erste Wassergefährdungsklasse steht für: „schwach wassergefährdend“. Hierunter fallen z.B. Stoffe wie Isopropanol oder Aceton.
- Die zweite Wassergefährdungsklasse beinhaltet wassergefährdende und deutlich wassergefährdende Stoffe wie z.B. Dichlormethan oder Flusssäure.
- Stark wassergefährdende Stoffe, wie z.B. Chloroform oder Kupfer-II-Sulfat fallen unter die dritte Wassergefährdungsklasse.
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Darüber hinaus gibt es noch die beiden Einstufungen „nicht wassergefährdend“, worunter beispielsweise Altpapier oder Verpackungskunststoffe fallen, und „allgemein wassergefährdend“. Letzteres beinhaltet Stoffe, bei denen die Kategorisierung schwierig ist, wie z.B. Altholz, Gülle, Gärsubstrate etc., da hierbei diverse Stoffgemische vorliegen, die nicht ohne weiteres voneinander trennbar sind und in ihrer Wassergefährdung unterschiedlich sind.
Der Geltungsbereich der AwSV umfasst alle Anlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen. Hierunter fallen z.B. Tankstellen, Raffinerien oder auch Biogasanlagen. Eine Ausnahme stellen hierbei Anlagen dar, die sich außerhalb von Überschwemmungs- und Schutzgebieten befinden, da in diesem Falle Anlagen mit einem Volumen von 220 Litern flüssigen Stoffen oder 200 kg gasförmigen oder festen Stoffen von dieser Verordnung ausgenommen sind.
Allgemein gilt für alle AwSV-Anlagen die Forderung einer Anlagendokumentation. Diese muss über den Aufbau und die Abgrenzungen inklusive der verwendeten Werkstoffe der Anlage hinweisen, einen Nachweis über Sicherheitsvorkehrungen beinhalten, Standsicherheit und eingesetzte Stoffe innerhalb der Anlage darlegen.
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