§ 3 AwSV unterscheidet neben „nicht wassergefährdend“ und „allgemein wassergefährdend“ drei Wassergefährdungsklassen (WGK):
- WGK 1: schwach wassergefährdend
- WGK 2: deutlich wassergefährdend
- WGK 3: stark wassergefährdend
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Darüber hinaus gibt es noch die beiden Einstufungen „nicht wassergefährdend“, worunter beispielsweise Altpapier oder Verpackungskunststoffe fallen, und „allgemein wassergefährdend“. Letzteres beinhaltet Stoffe, bei denen die Kategorisierung schwierig ist, wie z.B. Altholz, Gülle, Gärsubstrate etc., da hierbei diverse Stoffgemische vorliegen, die nicht ohne weiteres voneinander trennbar sind und in ihrer Wassergefährdung unterschiedlich sind.
Der Geltungsbereich der AwSV umfasst alle Anlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen. Hierunter fallen z.B. Tankstellen, Raffinerien oder auch Biogasanlagen. Für bestimmte oberirdische Anlagen außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten enthält § 1 Abs. 3 AwSV eine Ausnahme bis 0,22 Kubikmeter bei flüssigen beziehungsweise 0,2 Tonnen bei gasförmigen oder festen Stoffen. Weitere Anforderungen und andere Rechtsvorschriften können dennoch gelten.
Allgemein gilt für alle AwSV-Anlagen die Forderung einer Anlagendokumentation. Diese muss über den Aufbau und die Abgrenzungen inklusive der verwendeten Werkstoffe der Anlage hinweisen, einen Nachweis über Sicherheitsvorkehrungen beinhalten, Standsicherheit und eingesetzte Stoffe innerhalb der Anlage darlegen.
Sollten Sie mit der Planung, Umsetzung oder Prüfung ihrer Anlage Probleme haben, so kann Ihnen das Team um Donato Muro in jedem Fall behilflich sein. Wir unterstützen bei der fachlichen Einordnung, Dokumentation und – soweit beauftragt und zulässig – bei Prüfleistungen nach den einschlägigen Anforderungen.
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Fachinformationen ersetzen keine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Maßgeblich sind die aktuell geltenden Vorschriften und die betriebliche Gefährdungsbeurteilung.



