Wissenswertes über die Löschwasserrückhaltung

Allgemeine Fakten zur Löschwasserrückhaltung

Löschwasserrückhaltung beschreibt bauliche Einrichtungen, die dazu dienen, im Brandfall anfallende Löschmittel aufzufangen, um diese nicht in nahegelegene Gewässer oder das Grundwasser gelangen zu lassen.
Von 1992 bis zum 01.01.2020 galt in Deutschland die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL). Sie diente als technische Grundlage bei der Berechnung von Löschwasserrückhaltevolumina von Lagerstätten. Der Hintergrund zur Einführung der LöRüRL was das Brandereignis in Schweizerhall im Jahre 1986, bei dem eine Lagerhalle des heute bekannten Chemiekonzerns Novartis abbrannte. Nach diesem Brand geriet mit Pflanzenschutzmitteln verunreinigtes Löschmittel in den nahegelegenen Rhein, was ein extremes Fischsterben zur Folge hatte. Mithilfe der LöRüRL war es nun möglich, eine Löschwasserrückhaltung für sämtliche Lagerstätten, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen, zu berechnen.
Allerdings ist am 01.08.2017 die AwSV in Kraft getreten, weshalb seit diesem Zeitpunkt über die Abschaffung der LöRüRL diskutiert wurde, da diese nur für Lagerstätten, jedoch nicht für Anlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen hantieren, gilt. In der AwSV gab es darüber hinaus einen Entwurf eines Anhangs, der zur Berechnung von Löschwasserrückhaltevolumina dienen sollte.

§ 2 Abs. 31 AwSV „Wesentliche Änderungen“

Bedingungen zur Löschwasserrückhaltung

Welche Unternehmen und Anlagenbetreiber von wassergefährdenden Stoffen eine Löschwasserrückhaltung einrichten müssen oder nicht, wird in jedem Einzelfall individuell von den zuständigen Wasserbehörden geprüft und entschieden. Wenn diese jedoch gebaut werden muss, wird von zuständigen Baurechtsbehörden entschieden, wie groß das Volumen der jeweiligen Löschwasserrückhaltung zu sein hat.


Allgemein gültige Richtlinien zur Orientierung gibt es jedoch. Diese richten sich nach der Menge und der Wassergefährdungsklasse des jeweilig gelagerten Stoffes. Werden folgende Mengen überschritten, so wird eine Löschwasserrückhaltung (LöRü) unumgänglich:
Eine Tonne eines Stoffes der Wassergefährdungsklasse 3 oder
Zehn Tonnen eines Stoffes der Wassergefährdungsklasse 2 oder
100 Tonnen eines Stoffes der Wassergefährdungsklasse 1
Gleichzeitig gilt bei Lagerung verschiedener Stoffe, dass die Summe der gelagerten Mengen nicht die zulässige Gesamtmasse überschreiten darf. Hierbei entspricht 1 Tonne von WGK3-Stoffen genau 10 Tonnen WGK2-Stoffen und 1 Tonne von WGK2-Stoffen genau 10 Tonnen WGK3-Stoffen. Sind die Lagermengen kleiner als die oben beschriebenen, so wird lediglich eine Empfehlung ausgesprochen, von einer Verpflichtung kann nicht ausgegangen werden. 1 Tonne WGK2 entspricht 10 Tonnen WGK1.
Werden in einem Unternehmen lediglich nicht brennbare Stoffe gelagert, die sich in nicht brennbaren Behältern befinden, muss keine LöRü gebaut werden. Weiterhin kann darauf auch verzichtet werden, sofern Löschmittel wie CO2- oder Inertgas verwendet werden. Generell muss die bauliche Anlage auch aus nicht brennbaren Werkstoffen bestehen.
Dennoch werden keine allgemeingültigen Regelungen zur Berechnung von LöRü-Volumina ausgesprochen. Diese werden wie bereits erwähnt im Einzelfall geprüft und berechnet.

Praktische Hilfe

Grundsätzlich wurde die LöRüRL außer Kraft gesetzt und aus der MTVB (Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen) entfernt. Dennoch kann sie weiterhin als Berechnungsgrundlage genutzt werden. Hierbei sollte jedoch eine Absprache mit der jeweilig zuständigen Behörde erfolgen. Aus einem Auszug der LöRüRL des Landes Baden-Württemberg folgt, dass bei der Lagerung von Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 das gesamte Löschwasser zurückgehalten werden muss. Bei Stoffen der WGK 2 werden 50% und bei Stoffen der WGK3 sogar 100% als Sicherheitszuschlag gefordert.
Neben der LöRüRL kann auch der VCI-Leitfaden herangezogen werden. Dieser wurde von Experten von Feuerwehr und Gewässerschutz der Chemie-Industrie entwickelt. Darin wird eine Kalkulation von Risiken der Maßnahmen zur Rückhaltung von Löschwasser im Vorhinein empfohlen, woran sich letztendlich die Berechnung der nötigen Volumina anschließt. In diesem Leitfaden werden auch sämtliche Forderungen, die in der AwSV verankert sind, eingehalten.

Nähere Informationen zum VCI-Leitfaden

Der VCI-Leitfaden dient der Vereinheitlichung von Regelungen zur Rückhaltung von Löschwasser. Durch die Zusammenarbeit von Werkfeuerwehren, dem Gewässerschutz und der chemischen Industrie wurden sowohl feuerwehrtechnische als auch umwelttechnische Aspekte berücksichtigt. Das Ziel des Leitfadens ist die Minimierung und die Verhinderung der Ausbreitung von kontaminierten Löschmitteln. Somit kann der Gewässerschutz aufrecht erhalten bleiben, indem keine wassergefährdenden Stoffe in die Gewässer bzw. das Grundwasser gelangen. Wie genau die geforderten baulichen Maßnahmen ausgeführt werden müssen, wird aufgrund einer Risikobewertung berechnet. Das Volumen der Löschmittel, das zurückgehalten werden muss, wird mithilfe einfacher Methoden abgeschätzt. Darüber hinaus wird der VCI-Leitfaden ergänzend zum Brandschutzkonzept dargestellt.
Anwendung findet der Leitfaden vor allem in Bereichen der chemischen Industrie und in sonstigen Anlagen, die zum Lagern oder Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen dienen. Besonders dort, wo entweder durch einen Brandfall und die damit einhergehende Kontamination von Löschmitteln Gewässer gefährdet sein können oder auch dort, wo den Löschmitteln wassergefährdende Additive zugesetzt werden, gilt dieser Leitfaden. Allgemein gehören zu den Stoffen, die eine Rückhaltung von Löschwasser unumgänglich machen, beispielsweise radioaktive Stoffe, Sprengstoffe, Peroxide, ammoniumnitrathaltige Verbindungen, Medikamente sowie Pflanzenschutzmittel. Eine Rückhaltung ist hingegen nicht notwendig, wenn ausschließlich nicht brennbare Stoffe gelagert werden oder im Brandfall mit CO2-Anlagen oder Inertgas gelöscht wird.

Weitere Informationen

Da dieses Themengebiet sehr schnell sehr unübersichtlich werden kann, können Fragen resultieren. Sollten bei Ihnen etwaige Fragen aufgekommen sein, sei es in Bezug auf die Planung oder die Prüfung ihrer Anlage, oder auch bei rechtlichen Fragen zur Löschwasserrückhaltung, so kann Ihnen das Team von Donato Muro mit behilflich sein. Eine kompetente Beratung und die Prüfung inklusive der Abnahme gemäß AwSV wird garantiert.

Weitere Artikel mit dem Thema:

Artikel: AwSV – Alles zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Artikel: Wassergefährdungsklassen und Einstufungen in der AwSV

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