Schweißen Schneiden Brennen
Schweißarbeiten sind immer gefährlich. Nicht selten brach bei oder nach Schweißarbeiten ein Feuer aus.

Muss das sein? Nein!

Oft werden die gültigen Vorschriften der UVV und des VdS nicht eingehalten.

Nachfolgend Auszüge aus der BGV D1 “Schweißen, Schneiden, Brennen”

§ 30 Brand- und explosionsgefährdete Bereiche
(1) Der Unternehmer hat vor Beginn der Schweißarbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen dafür zu sorgen, daß die Brand- und Explosionsgefahr beseitigt wird.

Zu § 30 Abs. 1 :
Brandgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen Stoffe oder Gegenstände vorhanden sind, die sich durch Schweißarbeiten in Brand setzen lassen. Solche Stoffe oder Gegenstände sind z.B. Staubablagerungen, Papier, Pappe, Packmaterial, Textilien, Faserstoffe, Isolierstoffe, Holzwolle, Spanplatten, Holzteile, bei längerer Wärmeeinwirkung auch Holzbalken.

Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Solche Atmosphäre entsteht z.B. beim Vorhandensein von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen oder Stäuben.

Bei Schweißarbeiten außerhalb dafür eingerichteter Werkstätten muß mit dem Vorhandensein von brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen gerechnet werden.

Das Beseitigen von Brand- und Explosionsgefahr bedeutet vollständiges und genügend weiteres Entfernen brennbarer und explosionsfähiger Stoffe und Gegenstände von der Arbeitsstelle und ihrer Umgebung, unter Umständen auch aus Nachbarräumen.

Brände oder Explosionen als Folge von Schweißarbeiten können z.B. durch offene Flammen, Lichtbogen, heiße Gase, Wärmeleitung, Funken, glühende Metall- oder Schlacketeilchen entstehen.

(2) Läßt sich die Brandgefahr in den Bereichen nach Absatz 1 aus baulichen oder betriebstechnischen Gründen nicht restlos beseitigen, hat der Unternehmer die anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen für den Einzelfall in einer schriftlichen Schweißerlaubnis festzulegen.

Zu § 30 Abs. 2 :
Soweit Schweißarbeiten in anderen Unternehmen oder auf anderen Baustellen ausgeführt werden, ist auch § 6 UVV „Allgemeine Vorschriften“ (GUV 0.1) zu beachten.

Die schriftlich festzulegenden Sicherheitsmaßnahmen ergeben sich insbesondere aus den Absätzen 3, 5 und 6 und werden in der Regel mit dem Auftraggeber unter Beachtung der jeweiligen Umgebungsbedingungen abgestimmt.

(3) Die Sicherheitsmaßnahmen nach Absatz 2 umfassen insbesondere

1. das Abdecken verbleibender brennbarer Stoffe und Gegenstände und
2. das Abdichten von Öffnungen in benachbarte Bereiche.

Zu § 30 Abs. 3 :
Das Abdecken brennbarer Teile kann z.B. durch Sand, Erde, geeignete Pasten oder Schäume oder schwer entflammbare Tücher erfolgen. Feuchthalten der Abdeckung verbessert deren Wirkung.

Das Abdichten von Öffnungen kann z.B. durch Lehm, Gips, Mörtel oder feuchte Erde erfolgen.

Öffnungen in benachbarte Bereiche sind z.B. Fugen, Ritzen, Mauerdurchbrüche, Kanäle, Rohröffnungen, Rinnen, Kamine, Schächte.

(4) Die Versicherten dürfen mit Schweißarbeiten in Bereichen, in denen die Brandgefahr aus baulichen oder betriebstechnischen Gründen nicht restlos beseitigt ist, erst beginnen, wenn der Unternehmer ihnen die Schweißerlaubnis ausgehändigt hat und die darin festgelegten Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt sind.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während der Ausführung der Schweißarbeiten in Bereichen, in denen die Brandgefahr aus baulichen oder betriebstechnischen Gründen nicht restlos beseitigt ist, der brandgefährdete Bereich und seine Umgebung durch eine mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen ausgerüstete Brandwache überwacht werden.

Zu § 30 Abs. 5 :
Geeignete Feuerlöscheinrichtungen sind z.B. wassergefüllte Eimer, Feuerlöscher oder ein angeschlossener Wasserschlauch.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß auch im Anschluß an die vorgenannten Schweißarbeiten der brandgefährdete Bereich und seine Umgebung wiederholt kontrolliert werden.

Zu § 30 Abs. 6 :
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn sofort nach Beendigung der Schweißarbeiten für die folgenden Stunden eine regelmäßige Kontrolle der Arbeitsstelle und ihrer Umgebung auf Glimmnester, verdächtige Erwärmung und Rauchentwicklung erfolgt.

Das Bereithalten geeigneter Feuerlöscheinrichtungen ist zweckmäßig. Die Möglichkeit zur schnellen Alarmierung von Löschkräften soll gegeben sein.

Zu § 30 :
Siehe auch „Richtlinien für den Brandschutz bei Schweiß-, Löt- und Trennschleifarbeiten“ des Verbandes der Sachversicherer (VdS).

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