im Sinne der Chemikalienverbotsverordnung sind Personen, die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung bestanden oder auf Grund seiner Ausbildung z. B. als Pharmazieingenieur, Apotheker etc. ohnehin hinreichend sachkundig ist.
Sachkundig gemäß §2 (17) GefStoffV ist, wer seine bestehende Fachkunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat. In Abhängigkeit vom Aufgabengebiet kann es zum Erwerb der Sachkunde auch erforderlich sein, den Lehrgang mit einer erfolgreichen Prüfung abzuschließen. Sachkundig ist ferner, wer über eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte oder in dieser Verordnung als gleichwertig bestimmte Qualifikation verfügt.