Neue Arten von Tätigkeiten mit ionisierender Strahlung müssen unter Abwägung
ihres wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Nutzens gegenüber der
möglicherweise von ihnen ausgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung
gerechtfertigt sein.
Neue Arten von Tätigkeiten mit ionisierender Strahlung müssen unter Abwägung
ihres wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Nutzens gegenüber der
möglicherweise von ihnen ausgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung
gerechtfertigt sein.