Er darf den Gefahrgutbeauftragten wegen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen. Der Unternehmer muss prüfen, ob der Gefahrgutbeauftragte den benötigten Schulungsnachweis besitzt. Er muss weiterhin sicherstellen, dass der Gefahrgutbeauftragte alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nötigen Auskünfte, Unterlagen und Mittel erhält. Der Gefahrgutbeauftragte muss jederzeit Vorschläge, Hinweise, Kritik und Bedenken gegenüber dem Unternehmer äußern dürfen.