Der Feuerwehraufzug
In Hochhäusern über 30 Meter und in Krankenhäusern müssen Feuerwehraufzüge vorhanden sein.

Über diese Feuerwehraufzüge sollen im Brandfall ein schnelles Erreichen der Brandetage und falls erforderlich auch eine Menschenrettung durchgeführt werden können. Daher sind viele einsatzbedingte Rahmenbedingungen zu beachten.

Welche Anforderungen werden nun an die Feuerwehraufzüge gestellt, damit die örtlich zuständige Feuerwehr diese im Einsatzfall auch optimal nutzen kann?
Hier sind immer Abstimmungsgespräche mit der zuständigen Feuerwehr erforderlich.

Die Feuerwehr Düsseldorf hat sich schon früh Gedanken zu diesem Thema gemacht und war so freundlich uns als Service für Sie, die
Ausführungskriterien für den
Bau und Betrieb von Feuerwehraufzügen
im Stadtgebiet Düsseldorf (Stand: 01.02.2003)
als Download-Datei am Ende dieser Seite zur Verfügung zustellen.

Auszug aus der Hochhausverordnung
Hochhausverordnung (HochhVO) – vom 11.06.1986, § 10;
Hochhäuser, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 30 m über der Geländeoberfläche liegt, müssen mindestens einen Aufzug haben, der im Brandfall der Feuerwehr zur Verfügung steht (Feuerwehraufzug).

Vom Feuerwehraufzug muss jeder Punkt eines Aufenthaltsraumes in höchstens 50 m Entfernung erreichbar sein. Weitere Feuerwehraufzüge können verlangt werden bei Hochhäusern, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 60 m über die Geländeoberfläche liegt; die Aufzüge sollen so liegen, dass die Entfernung zu den Aufenthaltsräumen möglichst kurz sind. (§ 10 (2) HochhVO)

Auszug aus der Krankenhausbauverordnung
Krankenhausbauverordnung (KhBauVO) – vom 21.02.1978, § 24;
Krankenhäuser in Hochhäusern müssen mindestens einen der Bettenaufzüge als Feuerwehraufzug ausgebildet haben. (§ 24 (2) KhBauVO)

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