Ablegereife bedeutet, dass ein Zurr- oder Anschlagmittel wegen Beschädigung, Verschleiß, Verformung, fehlender Kennzeichnung oder anderer festgelegter Kriterien nicht weiterverwendet werden darf. Das Arbeitsmittel ist der Benutzung zu entziehen, damit es nicht versehentlich erneut eingesetzt wird.

Welche Merkmale zur Ablegereife führen, richtet sich nach Art des Mittels, Herstellerangaben und anwendbarem Regelwerk. Typische Beispiele sind Schnitte und Garnbrüche bei textilen Gurten, Risse oder unzulässige Verformungen bei Ketten sowie beschädigte Beschlagteile. Eine reine Sichtmarke ersetzt die fachgerechte Prüfung nicht.

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