Wie viele Stunden darf ein Arbeitnehmer in der Woche arbeiten – das Arbeitszeitgesetz
Allgemeines zum ArbZG
In der heutigen Zeit wirkt es schon en vogue, wenn man viel Arbeit hat. Ständig beschäftigt und im Stress zu sein ist der verbreitetste Status unter Arbeitnehmern. Die Arbeitstage im Büro sind gespickt von Deadlines. Ist das eine Projekt abgeschlossen, wird auch schon das nächste ins Leben gerufen. To-do-Listen, die länger sind als die wöchentliche Einkaufsliste und ein Mailpostfach, das überläuft, sind trauriger Alltag. Mitarbeiter sind unter anderem der größte Kostenfaktor in einem Unternehmen. Um hier möglichst viele Kosten zu sparen, muss die Arbeit von einem Mitarbeiter erledigt werden, die früher von zwei Personen gemacht wurde. Dadurch hetzen viele Arbeitnehmer von einer Aufgabe zur nächsten, um diese rechtzeitig fertig zu bekommen. Die Deutschen arbeiten im Durchschnitt 41 Stunden in der Woche, wenn diese eine Vollzeitstelle haben. Bei Teilzeitkräften sind es ungefähr 19 Wochenstunden. Trotzdem werden die vertraglich vereinbarten Wochenstunden noch überschritten. Kaum jemand baut keine Überstunden auf, wenn er ein Gleitzeitkonto hat.
Durch den immer größeren werdenden Konkurrenzdruck fühlen sich immer mehr Mitarbeiter verpflichtet Überstunden zu erbringen, um Einsatz zu zeigen. Doch wie viel Einsatz ist gut und gesetzlich erlaubt? Natürlich begrüßt jedes Unternehmen einen erhöhten Arbeitseinsatz, aber wie viel ist noch in Ordnung und ab wann machen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber strafbar?
Fragen, mehr Informationen nötig oder Hilfe? Gerne Kontakt aufnehmen zu uns: 📬 Kontaktformular
Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Wochenwerte sind deshalb immer zusammen mit Verteilung, Ausgleichszeitraum und gesetzlichen beziehungsweise tariflichen Ausnahmen zu beurteilen. Wer mehr als 6 Stunden am Tag arbeitet, dem steht eine Pause von mindestens 30 Minuten zu (§4 ArbZG). § 16 Abs. 2 ArbZG verlangt die Aufzeichnung der über acht Stunden werktäglich hinausgehenden Arbeitszeit. Zusätzlich ist nach der BAG-Rechtsprechung ein System zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit einzuführen; Umfang und Ausgestaltung sind betrieblich rechtskonform festzulegen.
Als Arbeitszeit gilt primär nur die reine Arbeitszeit am Arbeitsplatz, der Fahrtweg zur Arbeit zählt nicht dazu. Auf Dienstreisen sieht die Sache schon anders aus, hier kommt es darauf an, was mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde. Grundsätzlich muss nur die Zeit anerkannt werden, in der tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht wird. Die Anfahrt mit dem Zug, PKW oder Flugzeug zählt nicht zwingend dazu, wird aber von vielen Firmen zur Arbeitszeit dazu gezählt.
Welche Ausnahmen gibt es?
Das Arbeitszeitgesetz gilt grundsätzlich für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende. § 18 ArbZG enthält eng auszulegende Ausnahmen, unter anderem für leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Pflegekräfte und Erzieher sind nicht pauschal vom ArbZG ausgenommen; für bestimmte Bereiche bestehen besondere Abweichungsmöglichkeiten. Für Beamte, Soldaten und Richter gelten eigenständige arbeitszeitrechtliche Regelungen.
Bereitschaftsdienste
In manchen Berufen ist es notwendig im Bereitschaftsdienst zu arbeiten. Das gilt beispielsweise für Ärzte oder Sanitäter. Diese Personen bekommen die Zeit, in der sie Bereitschaftsdienst haben bezahlt, jedoch fällt die Vergütung geringer aus. Wer im Bereitschaftsdienst arbeitet beziehungsweise für diesen eingeteilt wurde, muss sich zu einem vereinbarten Zeitpunkt bereithalten. Er darf in der Zeit auch schlafen und essen, muss jedoch sofort arbeitsbereit sein, falls nötig. Bei der Einplanung von Bereitschaftsdiensten müssen aber ebenfalls Ruhepausen und Höchstarbeitszeiten eingeplant werden.
Bereitschaftsdienst ist grundsätzlich Arbeitszeit. Abweichungen von täglichen Höchstgrenzen und Ruhezeiten sind nur unter den Voraussetzungen des ArbZG, insbesondere aufgrund zulässiger tariflicher oder kirchenrechtlicher Regelungen und mit Gesundheitsschutz, möglich. Eine pauschale 24-Stunden-Grenze beschreibt die Rechtslage nicht vollständig.
Rufbereitschaften
Nicht zu verwechseln ist der Bereitschaftsdienst mit der Rufbereitschaft. Bei der Rufbereitschaft darf der Arbeitnehmer zu Hause bleiben. Er muss jedoch jederzeit erreichbar sein, wenn ein Notfall eintritt. Die Vergütung der Rufbereitschaft richtet sich insbesondere nach Arbeits- oder Tarifvertrag; tatsächliche Arbeitseinsätze während der Rufbereitschaft sind Arbeitszeit. Durch Tarifverträge gibt es aber oftmals Regelungen, dass der Fahrtweg zum Arbeitsort bezahlt wird.
Ruhezeiten
Wie bereits erwähnt, werden auch Ruhezeiten und Pausen im Arbeitszeitgesetz geregelt. Diese unterscheiden sich darin, dass Pausen jedem Arbeitgeber während der 8 stündigen Arbeitszeit zustehen. Das sind ab sechs Stunden Arbeit 30 Minuten und wer länger als 9 Stunden arbeitet sogar 45 Minuten Pause am Tag.
Die gesetzlich vorgeschriebene Ruhephase beschreibt die einzuhaltende Zeit zwischen Arbeitstagen. Diese beläuft sich auf 11 Stunden, kann jedoch in Pflegeberufen auf 10 Stunden gekürzt werden. Rufbereitschaft gilt bereits als Ruhezeit anders der Bereitschaftsdienst. Dieser zählt als normale Arbeitszeit und so darf in diesem Fall die Ruhezeit erst nach dem Bereitschaftsdienst beginnen.
Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz
Wie bereits erwähnt, haben besonders die Arbeitgeber mit harten Konsequenzen zu rechnen, wenn der Mitarbeiter über die erlaubten 10 Stunden hinaus arbeitet.
Für widerrechtliche Arbeitszeiten, die im Arbeitsvertrag festgehalten wurden, hat der Arbeitgeber mit einer Schadensersatzzahlung zu rechnen. Die 48 Wochenstunden dürfen auch mit dem Arbeitsvertrag nicht ausgehebelt werden.
Muss beispielsweise gerade ein wichtiges Projekt zum Abschluss gebracht werden und ihr Chef duldet, dass Sie die 10 Stundengrenze überziehen, begeht dieser eine Ordnungswidrigkeit (§ 22 ArbZG). In diesem Fall kann er mit einer Strafzahlung von bis zu 15.000 € rechnen, falls die Aufsichtsbehörde dahinter kommt.
Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist in Deutschland grundsätzlich verboten (§ 9 ArbZG), dass diese Tage explizit zur Erholung dienen. Ausnahmen gibt es aber auch in diesem Fall.
Besonders in Pflegeeinrichtungen, Museen, Restaurants und Theatern ist es üblich, dass auch an Sonntagen gearbeitet wird. Diesen Mitarbeitern stehen aber mindestens 15 freie Sonntage im Jahr zu (§ 11 ArbZG).
Grundsätzlich sind sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer gut beraten, wenn sie sich jederzeit an die gesetzlichen Vorschriften halten. Nicht nur, dass Verstöße hohe Geldstrafen und Konsequenzen nach sich ziehen können, auch die Gesundheit des Arbeitnehmers sollte an erster Stelle stehen. Die Versuchung 10 Stunden oder mehr zu arbeiten um eine Deadline einhalten zu können ist groß. Es sollten jedoch immer die möglichen Folgen dagegen abgewogen werden. Stellt ein Unternehmen ein erhöhtes Auftreten von Überstunden fest, sollte über die Erhöhung von Personalzahlen nachgedacht werden. Je länger ein Mitarbeiter arbeitet, desto mehr nimmt die Konzentration ab und die Fehlerquote zu. Dies sollte durch rechtzeitige Personalpolitik verhindert werden, da der Arbeitsschutz an erster Stelle stehen sollte.
Passende Fachartikel
Alle Fachartikel nach Themen ansehen
Fügen Sie Sicherheitsingenieur.NRW bei Google als bevorzugte Quelle hinzu.
Als bevorzugte Quelle bei Google hinzufügenPassende Fachartikel und nächste Schritte
Fachinformationen ersetzen keine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Maßgeblich sind die aktuell geltenden Vorschriften und die betriebliche Gefährdungsbeurteilung.



