Darf im Betrieb ein Rauchverbot ausgesprochen werden? Da nichtrauchende Beschäftigte in Deutschland das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz haben, gibt es hierzulande ein entsprechendes Rauchverbot. Im August 2021 wurde Lungenkrebs durch Passivrauchen zudem als Berufskrankheit anerkannt. Dürfen Arbeitgeber im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes also ein allgemeines Rauchverbot aussprechen? Der Artikel erklärt, wie Betriebe sinnvolle Regelungen für alle schaffen und welche Sonderregeln in Nordrhein-Westfalen gelten.

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Wie ist das Rauchen am Arbeitsplatz gesetzlich geregelt?

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Arbeitsstättenverordung (ArbStättVO) gehört der Schutz von Nichtrauchern zum Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz. Im August 2021 hat der Bundesrat zudem eine Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) bewilligt. Seither wird Lungenkrebs durch Passivrauchen am Arbeitsplatz als Berufserkrankung eingestuft. Demnach sind Nichtrauchende am Arbeitsplatz vor den gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen zu schützen.

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Das Gesetz nimmt die Arbeitgeber in die Pflicht und trägt ihnen auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Nichtraucherschutz im Betrieb sicherzustellen. Auch die Fürsorge- und Schutzpflicht der Arbeitgeber spielt hierbei eine wichtige Rolle. Der Grund: Nicht nur aktives, sondern auch passives Rauchen geht mit einem erhöhten Risiko für Lungenkrebs einher. So ist Passivrauchen die dritthäufigste Ursache für die gefährliche Erkrankung.

Welche konkreten Schutzmaßnahmen Arbeitgeber ergreifen sollen, regelt die Arbeitsstättenverordnung jedoch nicht. In der Gestaltung der jeweiligen Verordnungen sind Betriebe und Unternehmen also frei. So können sie ein uneingeschränktes Rauchverbot verhängen oder aber das Rauchen in bestimmten Bereichen gestatten. Will ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten einen Raucherraum beziehungsweise eine Raucherecke zur Verfügung stellen, muss er lediglich darauf achten, dass die Nichtrauchenden keinerlei Gefahren ausgesetzt sind. Zu beachten ist zudem das Mitspracherecht der Personalvertretungen.

Arbeitgebern steht es also offen, eine Lösung zu finden, die für beide Gruppen – Raucher und Nichtraucher – akzeptabel ist. Beispielsweise haben sie die Möglichkeit, den Rauchenden entgegenzukommen, indem sie abgetrennte Raucherzonen einrichten. Empfehlenswert ist es, diese Regelungen in einer Betriebsvereinbarung festzuhalten. Hier sollte auch schriftlich festgehalten werden, ob die Raucherpausen als Arbeitszeit gelten oder nicht.

Was besagt das Nichtraucherschutzgesetz NRW (NiSchG NRW)?

Schon seit 2013 gilt in Nordrhein-Westfalen das Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW). Dieses regelt ein striktes Rauchverbot in Gaststätten und anderen öffentlich zugänglichen Bereichen. Die vielen zuvor geltenden Ausnahmen in der Gastronomie – zum Beispiel Rauchergaststätten oder spezielle Raucherräume – sind daher nicht mehr möglich.

Ein weiterer wesentlicher Eckpunkt des Gesetzes ist der erweiterte Schutz von Kindern und Jugendlichen. Es gilt ein uneingeschränktes Rauchverbot in Schulen, bei nicht-schulischen Veranstaltungen in Schulen und auf ausgewiesenen Kinderspielplätzen. Das Nichtraucherschutzgesetz bezieht auch alle öffentlichen kommunalen Einrichtungen und öffentlich zugängliche Flächen in Einkaufszentren in das Verbot ein. Darüber hinaus dürfen in Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen keine Raucherräume mehr eingerichtet werden.

Einzige Ausnahme: Die durch das Nichtraucherschutzgesetz festgelegten Rauchverbote gelten nicht für Räumlichkeiten, die ausschließlich für die private Nutzung vorgesehen sind. Auch in geschlossenen Gesellschaften darf also – unter Einhalten strenger Kriterien – geraucht werden. Als geschlossene Gesellschaften gelten allerdings rein private Veranstaltungen, beispielsweise geplante Familienfeiern.

Hinzu kommt, dass die kommunalen Behörden und Ordnungsämter Verstöße strenger ahnden können. Wer gegen das Nichtraucherschutzgesetz verstößt, kann mit Bußgeldern von bis zu 2.500 Euro rechnen.

Was sagt die DGUV dazu?

Liste der Berufskrankheiten um Lungenkrebs durch Passivrauch ergänzt. Lungenkrebs durch Passivrauch erhält die Berufskrankheiten-Nummer 4116. Die Berufskrankheit kann anerkannt werden, wenn das Krankheitsbild die Diagnose „Lungenkrebs“ erfüllt, die erkrankte Person am Arbeitsplatz viele Jahre intensiv Passivrauch ausgesetzt war (Passivrauchexposition) und die erkrankte Person selbst nie oder maximal bis zu 400 Zigarettenäquivalente aktiv geraucht hat. Dabei werden etwa Zigarren, Zigarillos und andere Tabakprodukte entsprechend ihrer Zusammensetzung umgerechnet und Zigaretten gleichgestellt. Bereits vor der Aufnahme in die Berufskrankheitenliste konnten beide Erkrankungen nach § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII als sogenannte Wie-Berufskrankheit entschädigt werden. Möglich wurde dies durch Veröffentlichung der entsprechenden neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse des ÄSVB.

DOWNLOAD Handlungsempfehlung „Passivrauchen“

Fazit

Dass Tabakrauch schädlich ist und sogar Krebs erzeugen kann, ist längstens bekannt. Seit August 2021 gilt nun auch Passivrauchen am Arbeitsplatz (und der hierdurch verursachte Lungenkrebs) als Berufskrankheit. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass auch Nichtraucher einem erhöhten Krebsrisiko ausgesetzt sind, wenn sie regelmäßig Zigarettenrauch einatmen.

Um nichtrauchende Beschäftigte vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen, gilt in Deutschland ein Rauchverbot am Arbeitsplatz. Arbeitgeber haben zwar die Möglichkeit, spezielle Raucherzonen einzurichten, sie müssen aber sicherstellen, dass nichtrauchende Beschäftigte ausreichend geschützt sind. Klarheit schafft unter anderem eine Betriebsvereinbarung, in der alle Beschäftigten über die entsprechenden Regeln informiert werden. Möglich ist es auch, die Regelungen über einen Aushang, das Intranet oder per Rundmail an die Beschäftigten zu kommunizieren.

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