Jedem gelagerten Gefahrstoff ist, unabhängig von seinen Gefahrenmerkmalen, eine Lagerklasse (LGK) zugeordnet. Die Definition der Lagerklassen entspricht dem „Konzept zur Zusammenlagerung von Chemikalien“ des Verband der Chemischen Industrie. Grundlage dieses Konzeptes sind Gesetze, Vorschriften und Technische Regeln der Bundesrepublik Deutschland. Inzwischen ist die diese Definition der Lagerklasse in die TRGS 510 – “Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ übernommen worden.

Es bedeuten:

1 – Explosive Stoffe
2A – Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase.
2B – Druckgaspackungen (Aerosoldosen)
3 – Entzündliche flüssige Stoffe. (Flammpunkt bis 55 Grad C).
4.1A – Entzündbare feste Stoffe. (2. SprengV: Lagergruppe I-III).
4.1B – Entzündbare feste Stoffe. (EG-Methode A 10).
4.2 – Selbstentzündliche Stoffe.
4.3 – Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden.
5.1A – Entzündend wirkende Stoffe. (TRGS 515 Gruppe 1).
5.1B – Entzündend wirkende Stoffe. (TRGS 515 Gruppe 2+3).
5.1C- Entzündend wirkende Produkte, die in den Gruppen A bis C der TRGS 511 genannt sind.
5.2 – Organische Peroxide.
6.1A – Brennbare giftige Stoffe
6.1B – Nicht brennbare giftige Stoffe
6.2 – Ansteckungsgefährliche Stoffe
7 – Radioaktive Stoffe.
8 A – Brennbare ätzende Stoffe
8 B – Nichtbrennbare ätzende Stoffe
10 – Brennbare Flüssigkeiten soweit nicht LGK 3A bzw. LGK 3B.
11 – Brennbare Feststoffe.
12 – Nicht brandgefährliche Flüssigkeiten in nicht brandgefährlicher Verpackung.
13 – Nicht brandgefährliche Feststoffe in nicht brandgefährlicher Verpackung.

Gefahrstoffe einer Lagerklasse dürfen in der Regel in einem Lagerabschnitt gelagert werden. Die Zusammenlagerung von Gefahrstoffen verschiedener Lagerklassen wird ausführlich durch eine Tabelle Separat- oder Zusammenlagerung im VCI-Konzept beschrieben. Flüssige und feste Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die nicht die Kriterien der LGK 1 – 8 erfüllen, werden in dieser Datei mit LGK 10 – 13 gekennzeichnet. Auf eine weitere Differenzierung zwischen den Lagerklassen 10, 11, 12 und 13 wird in dieser Datei verzichtet da die Lagerklassen stoffbezogen angegeben werden. Die Brennbarkeit der Einheit Stoff/Verpackung kann deshalb nicht beurteilt werden. Gesetzliche Zusammenlagerungsbeschränkungen innerhalb der Lagerklassen 10 – 13 gibt es nicht. Bei der Zusammenlagerung von Artikeln der LGK 10 – 13 mit anderen Lagerklassen muss bei Anwendung der Tabelle Separat- oder Zusammenlagerung die Brandgefährlichkeit von Stoff und Verpackung berücksichtigt werden.

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